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BGH · IV ZR 78/10

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 78/10

Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Vorsitzende Richterin Dr. Kessal-Wulf, den Richter Wendt, die Richterin Harsdorf-Gebhardt, den Richter Dr. Karczewski und die Richterin Dr. Brockmöller am 21. Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. Zur Begründung wird auf den Hinweis der Vorsitzenden vom 6. Die außertarifliche Weiterbeschäftigung des Klägers ist aus den bereits ausgeführten Gründen unerheblich.

Zitierte Normen: § 552a ZPO
VorsitzendeRichterinZPOKlägerKarlsruheRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IV ZR 78/10
BESCHLUSS
vom 21. Juli 2011 in dem Rechtsstreit
 
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Vorsitzende Richterin Dr. Kessal-Wulf, den Richter Wendt, die Richterin Harsdorf-Gebhardt, den Richter Dr. Karczewski und die Richterin Dr. Brockmöller
 am 21. Juli 2011
einstimmig beschlossen:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 11. Februar 2010 wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Streitwert: 10.080 €
Gründe:
1	Die Revision ist gemäß § 552a ZPO durch Beschluss zurückzuwei-
sen, weil die Voraussetzungen für ihre Zulassung weggefallen sind und das Rechtsmittel darüber hinaus keine Aussicht auf Erfolg bietet. Zur Begründung wird auf den Hinweis der Vorsitzenden vom 6. Juni 2011 Bezug genommen (§ 552a Satz 2, § 522 Abs. 2 Satz 2 und 3 ZPO).
 
2	Den Schriftsatz des Klägervertreters vom 14. Juni 2011 hat der
 Senat berücksichtigt. Die außertarifliche Weiterbeschäftigung des Klägers ist aus den bereits ausgeführten Gründen unerheblich. Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass die Parteien mit dem neuen Anstellungsvertrag die Maßgeblichkeit der Regelungen der ZVK-L in Kenntnis der tarifvertraglichen Systemumstellung und der darauf basierenden Neufassung der Satzung vereinbart haben.
Dr. Kessal-Wulf	Wendt	Harsdorf-Gebhardt
 Dr. Karczewski	Dr.	Brockmöller
 Vorinstanzen:
LG Karlsruhe, Entscheidung vom 16.01.2009 - 6 0 204/07 -OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 11.02.2010 - 12 U 139/09 -