* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · IV ZR 78/07

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 78/07

Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Terno, den Richter Seiffert, die Richterinnen Dr. Kessal-Wulf, Harsdorf-Gebhardt und den Richter Dr. Karczewski am 10. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 15. 1 Die Beschwerde ist zurückzuweisen, weil ein Zulassungsgrund nach § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht gegeben ist. Es hat diese Behauptung als wahr unterstellt, sie aber unter Würdigung des Parteivortrags, der Beweisaufnahme und der beigezogenen Ermittlungsakten als Indiz für eine Darlehensvereinbarung nicht für überzeugungskräftig und Das ist, ohne dass es auf mögliche Motive des Beklagten für die als wahr unterstellten Äußerungen ankommt, verfassungsrechtlich und nach den Regeln des Zivilprozesses bei auf den Beweis von Indizien gerichteten Anträgen rechtlich nicht zu beanstanden (vgl.

Zitierte Normen: § 543 ZPO
CelleMärzZPOIndizBeschwerdeBehauptung

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IV ZR 78/07
vom 10. März 2010 in dem Rechtsstreit
 
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Terno, den Richter Seiffert, die Richterinnen Dr. Kessal-Wulf, Harsdorf-Gebhardt und den Richter Dr. Karczewski
 am 10. März 2010
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 15. März 2007 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Beschwerdewert: 43.459,81 €
Gründe:
1	Die	Beschwerde ist zurückzuweisen, weil ein Zulassungsgrund
 nach § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht gegeben ist.
2	Die	geltend gemachten Verstöße gegen Artt. 103 Abs. 1, 3 Abs. 1
GG liegen nicht vor. Das Berufungsgericht brauchte den Zeugen D.
zu der nicht näher konkretisierten Behauptung über Darlehensrückzahlungsabsichten des Beklagten nicht zu vernehmen. Es hat diese Behauptung als wahr unterstellt, sie aber unter Würdigung des Parteivortrags, der Beweisaufnahme und der beigezogenen Ermittlungsakten als Indiz für eine Darlehensvereinbarung nicht für überzeugungskräftig und
 
damit unerheblich gehalten. Das ist, ohne dass es auf mögliche Motive des Beklagten für die als wahr unterstellten Äußerungen ankommt, verfassungsrechtlich und nach den Regeln des Zivilprozesses bei auf den Beweis von Indizien gerichteten Anträgen rechtlich nicht zu beanstanden (vgl. BVerfGE 85, 386, 404 f.; Senatsbeschluss vom 13. April 2005 - IV ZR 62/04 - VersR 2005, 1387 unter 1 b m.w.N.; BGHZ 121, 266, 270 f. und 53, 245, 261).
3	Von	einer	weiteren	Begründung	wird	gemäß	§	544	Abs. 4 Satz 2
Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Terno	Seiffert	Kessal-Wulf
 Harsdorf-Gebhardt	Dr.	Karczewski
 Vorinstanzen:
LG Hildesheim, Entscheidung vom 22.06.2006 -4 0 450/05 -OLG Celle, Entscheidung vom 15.03.2007 - 6 U 137/06 -