Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 5. Februar 1997 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Schmitz, den Richter Dr. Zopfs, die Richterin Dr. Ritter und die Richter Terno und Seiffert beschlossen: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 20. Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Die Revision hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg (§ 554b ZPO).
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 77/96 vom 5. Februar 1997 in dem Rechtsstreit Hans-Jürgen , Pl Kläger und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen smm u stand, J a.G., vertreten durch den Vor--StraßeÄ, Beklagte und Revisionsbeklagte, Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Prof. Dr. und Dr. 2 Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 5. Februar 1997 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Schmitz, den Richter Dr. Zopfs, die Richterin Dr. Ritter und die Richter Terno und Seiffert beschlossen: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 12. Januar 1996 wird nicht angenommen. Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 324.675 DM Gründe: Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg (§ 554b ZPO). Mit seinen Ausführungen in der oberen Hälfte von Seite 9 der Urteilsentscheidungsgründe hat das Berufungsgericht der Sache nach nur die gern. § 10 Abs. 4 AUB von der Gesamt- invalidität abzusetzende Vorinvalidität bezüglich des linken Armes des Klägers ermittelt. Eines Eingehens auf § 10 Abs. 1 AUB bedarf es deshalb auch im Revisionsverfahren nicht. Dr. Schmitz Dr. Zopfs Dr. Ritter Ter no Seiffert