Der Rechtsstreit wird zur neuen Verhandlung imd Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Das Berufungsgericht hat eine vom Kläger vorgenommene Erhöhung der Gefahr (§23 WG) darin gesehen, daß er seinen Kraftwagen trotz stark ausgeschlagener Lenkung benutzt habe. Vor dem Berufungsgericht schätzte BHHV den Umfang des toten Ganges der Lenkung auf eine Handbreite, auf fast 10 cm. Demgegenüber hatte sich der Kläger darauf berufen, sein Wagen sei kurze Zeit vor dem Unfall in einer Kraftfahrzeugwerkstatt gewesen, dabei habe die Überprüfung der Lenkung ergeben, daß sie einwandfrei gewesen sei und insbesondere keinen toten Gang aufgewiesen habe. Seinem Zeugnis hat das Berufungsgericht jedoch keine entscheidungserhebliche Bedeutung beigemessen, weil die Lenkung des Kraftfahrzeugs von der Werkstatt nicht näher untersucht worden sei. Denn der Zeuge hatte bei seiner Vernehmung ausdrücklich versichert, daß seine Werkstatt auf Wunsch des Klägers die Bremsen und die Lenkung des Kraftfahrzeugs ”genau untersucht” habe und die Lenkung damals keinen toten Gang auf gewiesen habe. Hätte das Berufungsurteil sich an den Inhalt der Niederschrift über die Vernehmung des von ihm selbst nicht gehörten Zeugen gehalten und sein Zeugnis in Verbindung mit dem unbestrittenen Vorbringen des Klägers, er sei seit der Werk-stattuntersuchung bis zu dem Unfall nur verhältnismäßig wenig gefahren, sachgerecht gewürdigt, so konnten begründete Zweifel an dem Ausmaß des von Dubois zuletzt auf 10 cm geschätzten Lenkradspiels bestehen. Bei der erneuten Verhandlung der Sache wird auf Grund des Zeugnisses des Werkstattinhabers auch die Frage zu überprüfen sein, ob der Kläger das Ausmaß des toten Ganges am Lenkrad seines Fahrzeugs gekannt hat. Denn diese Kenntnis des Klägers - ein Kennenmüssen genügt insoweit nicht - hat das Berufungsgericht bisher wegen des abnorm großen Lenkradspiels von 10 cm angenommen. In diesem Zusammenhang wird schließlich noch zu berücksichtigen sein, daß der zur Zeit des Unfalls 19jährige Kläger bislang nur gebrauchte Kraftfahrzeuge gefahren und nur geringe Erfahrungen mit Kraftfahrzeugen hatte, es aber allgemein erheblicher Erfahrung bedarf, um bei gebrauchten Fahrzeugen das überschreiten der Grenze zwischen noch zulässigem und nicht mehr zulässigem Lenkradspiel zu erkennen.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IV ZR 77/70 URTEIL Verkündet «in 22. Dezember 1971 Blecher, Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit des Elektrikers Bruno SjMPBgassei Klägers und Revisionsklägers, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. g-*gen die w __________ _ H|Hi S®Hpstraße die Vorstandsmitglieder Walter und Walter EflHHW AG’ \ gesetzlich vertreten durch Ernst Beklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte 'und 2 Der. IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 22. Dezember 1971 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Hauß und der Bundesrichter Johannsen, Dr. Pfretzschner, Dr. Bukow und Dr.. Buchholz für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 13. Mai 1970 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur neuen Verhandlung imd Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger war mit seinem Personenkraftwagen bei der Beklagten gegen Haftpflichi; versichert. Am 18. Dezember 1966 geriet der Wagen des Klägers beim Befahren einer Rechtskurve der Bundesstraße 8 Über die Straßenmitte. Um einem entgegenkommenden Kraftfahrzeug auszuweichen, zog der Kläger seinen Wagen so scharf nach rechts, daß er ins Schleudern geriet und sich mehrmals überschlug. Alle Insassen des Fahrzeugs wurden verletzt. Der Kläger begehrt von der Beklagten die Erstattung eines der AOK bezahlten Betrages von 595,53 DM sowie die Feststellung, daß die Beklagte verpflichtet sei ,ihm wegen'” des Unfalles Versicherungsschutz zu gewähren. Die Beklagte lehnt jede Leistung ab, weil der Kläger durch die Benutzung eines Fahrzeugs, dessen Lenkung ausgeschlagen gewesen sei, eine Gefahrerhöhung vorgenommen habe. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, das Oberlande sgericht hat sie abgewiesen. Mit seiner Revision verfolgt der Kläger die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung. Entscheidungsgründe: Das Berufungsgericht hat eine vom Kläger vorgenommene Erhöhung der Gefahr (§23 WG) darin gesehen, daß er seinen Kraftwagen trotz stark ausgeschlagener Lenkung benutzt habe. Die Grundlage dieser Beurteilung bilden die Feststellungen des sachverständigen Zeugen DflBV. Nach seiner Äußerung im Ermittlungsverfahren waren die Übertragungsorgane der Lenkung am Unfallfahrzeug ausgeschlagen. In dem anhängigen Deckungs]:>rozeß hatte dann ange- geben, daß ein Lenkeinschlag von mehr als 50 mm erforderlich gewesen sei, bis die Vorderräder dem Lenkeinschlag gefolgt seien. Vor dem Berufungsgericht schätzte BHHV den Umfang des toten Ganges der Lenkung auf eine Handbreite, auf fast 10 cm. Unter Zurückstellung der Bedenken, die sich aus den wechselnden Angaben des Zeugen ergeben, ist das Berufungsgericht der letzten Schätzung des Zeugen gefolgt. Demgegenüber hatte sich der Kläger darauf berufen, sein Wagen sei kurze Zeit vor dem Unfall in einer Kraftfahrzeugwerkstatt gewesen, dabei habe die Überprüfung der Lenkung ergeben, daß sie einwandfrei gewesen sei und insbesondere keinen toten Gang aufgewiesen habe. Diese Behauptung des Klägers hatte der Werkstattinhaber Berger in seiner Zeugenaussage als zutreffend bestätigt. Seinem Zeugnis hat das Berufungsgericht jedoch keine entscheidungserhebliche Bedeutung beigemessen, weil die Lenkung des Kraftfahrzeugs von der Werkstatt nicht näher untersucht worden sei. Diese Feststellung wird, wie der Revision zuzugeben ist, von der Aussage des Werkstattinhabers BflB^nicht gedeckt. Denn der Zeuge hatte bei seiner Vernehmung ausdrücklich versichert, daß seine Werkstatt auf Wunsch des Klägers die Bremsen und die Lenkung des Kraftfahrzeugs ”genau untersucht” habe und die Lenkung damals keinen toten Gang auf gewiesen habe. Hiervon habe er sich, wie der Zeuge bekundet hat, bei einer Probefahrt selbst überzeugt. Hätte das Berufungsurteil sich an den Inhalt der Niederschrift über die Vernehmung des von ihm selbst nicht gehörten Zeugen gehalten und sein Zeugnis in Verbindung mit dem unbestrittenen Vorbringen des Klägers, er sei seit der Werk-stattuntersuchung bis zu dem Unfall nur verhältnismäßig wenig gefahren, sachgerecht gewürdigt, so konnten begründete Zweifel an dem Ausmaß des von Dubois zuletzt auf 10 cm geschätzten Lenkradspiels bestehen. Die Möglichkeit, unter diesen Umständen den Nachweis einer objektiven Gefahrerhöhung als nicht erbracht anzusehen, ist jedenfalls nicht auszuschließen. Aus diesem Grunde kann das Berüfungs-urteil keinen Bestand haben. Der Rechtsstreit muß an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden. Bei der erneuten Verhandlung der Sache wird auf Grund des Zeugnisses des Werkstattinhabers auch die Frage zu überprüfen sein, ob der Kläger das Ausmaß des toten Ganges am Lenkrad seines Fahrzeugs gekannt hat. Denn diese Kenntnis des Klägers - ein Kennenmüssen genügt insoweit nicht - hat das Berufungsgericht bisher wegen des abnorm großen Lenkradspiels von 10 cm angenommen. Steht ein toter Gang in diesem Ausmaß aber nicht zur Überzeugung des Gerichts fest, dann gewinnen die Ausführungen des stellvertretenden Leiters des Technischen Überwachungsvereins in Bayreuth an Bedeutung. Nach seiner gutachtlichen Äußerung weisen alle gebrauchten Kraftfahrzeuge ein mehr oder minder großes Lenkradspiel auf. Bei einem Lenkradspiel bis zu 5 cm gilt danach ein Kraftfahrzeug als noch beschränkt fahrtüchtig und wird noch nicht aus dem Verkehr gezogen. In diesem Zusammenhang wird schließlich noch zu berücksichtigen sein, daß der zur Zeit des Unfalls 19jährige Kläger bislang nur gebrauchte Kraftfahrzeuge gefahren und nur geringe Erfahrungen mit Kraftfahrzeugen hatte, es aber allgemein erheblicher Erfahrung bedarf, um bei gebrauchten Fahrzeugen das überschreiten der Grenze zwischen noch zulässigem und nicht mehr zulässigem Lenkradspiel zu erkennen. Johannsen Dr. Pfretzschner Dr. Bukow Dr. Buchholz Dr. Hauß