September 1944 habe an seinem Kinderwagen ein Judenstern angebracht gewesen sein müssen» und in der Zeit vom September 1944 bis zu dem April 1945 habe er unter menschenunwürdigen Bedingungen in der Illegalität gelebt. Auf die von dem Kläger erhobene Klage hat das Landgericht ihm wegen Tragens des Judensterns in der Zeit vom 20. Mit der Revision, die von dem erkennenden Senat zugelassen worden ist, will der Kläger erreichen, daß das Urteil des Landgerichts wiederhergestellt wird. der Kläger gleichwohl die in § 47 Abe. 1 BEG wegen Tragens des Judensterns vorgesehene Entschädigung nicht zu beanspruchen habe, weil für ihn in seinem damaligen Alter die mit der Kennzeichnung von Juden verbundenen Beschränkungen der Bewegungsfreiheit noch keine Rolle gespielt hätten und er auch noch kein Empfinden dafür besessen habe» durch den an seinem Kin derwägen befestigten Stern in seiner Bewegungsfreiheit beschränkt zu sein. und später vom 4* Lebensjahr an einzuführen, die Anordnung des Bezirkskommandos der Hlinka-Garde von Trencin, daß auch Kinder und kleine Kinder den Judenstern an Kleidungsstücken oder am Kinderwagen zu tragen hätten, sei jedoch über die Anordnungen der slowakischen Regierung hinausgegangen und beruhe nicht mehr auf deutscher Veranlassung. März 1939 (Bekanntmachung vom 24* März 1939» RGBl II, 606) zu dem Ergebnis gekommen ist, die Slowakei habe von ihrer Gründung an gegenüber dem Deutschen Reich nicht das Maß von Souveränität und Unabhängigkeit besessen, das vorausgesetzt werden müsse, wenn die unter deutschem Einfluß ergriffenen Verfolgungsmaßnahmen keine Haftung nach den Vorschriften des Bundesentschädigungsgesetzes auslösen sollten (ebenso Senatsurteile vom 25* Mai 1966 - IV ZR 77/65 vom 6. Der Hinweis der Revision auf das angeführte Urteil des Senats enthält die Rüge, daß das Berufungsgericht die für die Frage der Souveränität der Slowakei maßgeblichen Tatsachen, wie sie in dem anderen Verfahren erörtert worden sind, insbesondere die Entstehungsgeschichte der Slowakei, unberücksichtigt gelassen und entgegen dem § 176 Abs* 1 BEG den Sachverhalt insoweit nicht hinreichend auf ge-klärt habe* Die Rüge ist begründet, wobei hinzukommt, daß im Zusammenhang damit auch der erwähnte deutschslowakische Vertrag in seiner Bedeutung für die Frage der Unabhängigkeit der Slowakei hätte gewürdigt werden müssen* War sie ein souveräner Staat, so kommt wegen eines durch slowakische Dienststellen angeordneten Tragens von Judenkennzeichen ein Anspruch auf Entschädigung unter den Voraussetzungen des § 43 Abs* 1 Satz 2 EEG in Betracht. Der Senat hat wiederholt ausgesprochen, daß diese Voraussetzungen für einen Entschädigungsanspruch wegen Lebens in der Illegalität unter menschenunwürdigen Bedingungen im Ausland gegeben sein müssen (Urteile RzW I960, 310 Nr. 20, 1962, 361 Nr. 18, 1964, 507 Nr. 18); für das Tragen des Judensterns auf Anordnung eines aus- Wenn aber die deutsche Regierung die slowakische veranlaßte, die Kennzeichnungspflicht für Juden einzuführen, und bei der Durchführung dieses Verlangens die Kennzeichnungspflicht von untergeordneten Stellen über den verlangten Rahmen hinaus angeordnet, insbesondere auf Kleinkinder erstreckt wurde, so kann deswegen die deutsche Veranlassung für die Anordnungen, die über die unmittelbaren deutschen Forderungen hinausgingen, nicht verneint werden, denn auch diese Anordnungen lagen in der allgemeinen Richtung des deutschen Verlangens, das die ganze Aktion ausgelöst hatte. Ist es aber den nationalsozialistischen Machthabern zuzurechnen,«daß an dem Kinderwagen des Klägers ein Judenkennzeichen angebracht werden mußte, so steht ihm deswegen, sofern die weiteren gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen (§§ 150, 152, 160, 162 BEG), ein Anspruch auf Entschädigung nach § 47 Abs. 1 BEG zu. Der Auffassung des Berufungsgerichts, eine Entschädigung wegen Tragens des Judensterns werde als Ausgleich für die damit verbundene Freiheitsbeschränkung geleistet, wie aus der im Gesetz enthaltenen Überschrift über dem zweiten Unterabschnitt des den Schaden an Freiheit betreffenden Titels hervorgehe, kann nicht zugestimmt werden, soweit damit gesagt werden soll, daß eine sich daraus ergebende Einschrän kung in der Bewegungsfreiheit tatsächlich eingetreten und von dem Verfolgten empfunden worden sein müsse. denstern« verbundene Einengung der persönlichen Freiheit dazu geführt, das Tragen dieses Merkmals ebenso wie das Leben in der Illegalität unter menschenunwürdigen Bedingungen im Gesetz als Freiheitsbeschränkung zu kennzeichnen; trotzdem läßt sich nicht in Abrede stellen, daß die Entschädigung ganz allgemein wegen der mit dem Sterntragen verbundenen demütigenden Diskriminierung geleistet wird, ohne daß im einzelnen zu prüfen ist, ob und wie sich das Tragen des Kennzeichens als Beschränkung der persönlichen Freiheit auswirkte. Es entspricht dem Sinn und Wortlaut des Gesetzes, daß vorbehaltlich der allgemeinen Voraussetzungen auch ein durch das Kennzeichen diskriminierter Säugling nach Maßgabe des § 47 Abs. 1 BEG entschädigt wird.
2496 072 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IV ZR 77/66 URTEIL Verkündet em 29. September 1967 Broeske, Justizange8teilte als Urkundabeamter der Geschäftsstelle in dem Entschädigungsrechtsstreit des Peter Kanada, th Ave*, Klägers und Revisionsklägers, Prozeßbevollmächtigter: sanwalt Dr. h. gegen das land Rheinland - Pfalz» vertreten durch den Leiter des Landesamts für Wiedergutmachung und verwaltete Vermögen, Mainz, Aliceplatz 4, Beklagten und Revisionsbeklagten Der IV« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 22. September 1967 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Baske, Wüstenberg, Dr. Graf und von der Mühlen für Hecht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 7. Zivilsenats (Entschädigungssenats) des Oberlandesgerichts Koblenz vom 2. Juni 1965 aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Das Verfahren des Revisionsrechtszugs ist frei von gerichtlichen Gebühren und Auslagen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der amflH||9l943 in Trencin/Slowakei geborene Kläger ist Jude. In seiner Heimat war er rassischen Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt. Im Jahre 1949 wan~ derten seine Eltern mit ihm nach Kanada aus. Der Kläger beansprucht Entschädigung wegen Schadens an Freiheit. In der Zeit vom Juli 1943 bis zu dem September 1944 habe an seinem Kinderwagen ein Judenstern angebracht gewesen sein müssen» und in der Zeit vom September 1944 bis zu dem April 1945 habe er unter menschenunwürdigen Bedingungen in der Illegalität gelebt. Die Entschädigungsbehörde hat ihm wegen illegalen Lebens in der Zeit vom 15- September 1944 bis zu dem 23. März 1945 900,— DM zuerkannt. Auf die von dem Kläger erhobene Klage hat das Landgericht ihm wegen Tragens des Judensterns in der Zeit vom 20. Juli 1943 bis zu dem 14. September 1944 eine weitere Entschädigung von 2.100,— DM zugesprochen. Das beklagte Land hat Berufung eingelegt. Daraufhin hat das Oberlandesgericht das Urteil des Landgerichts geändert und die Klage abgewiesen. Mit der Revision, die von dem erkennenden Senat zugelassen worden ist, will der Kläger erreichen, daß das Urteil des Landgerichts wiederhergestellt wird. Das beklagte Land hat sich im Revisionsrechtszug nicht vertreten lassen. Entscheidungsgründe: Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, daß an dem Kinderwagen des Klägers von seinem 13. Lebenstag an, bis er ein Alter von 14 Monaten erreicht hatte, ein Judenstern befestigt war. Es hat angenommen, daß der Kläger gleichwohl die in § 47 Abe. 1 BEG wegen Tragens des Judensterns vorgesehene Entschädigung nicht zu beanspruchen habe, weil für ihn in seinem damaligen Alter die mit der Kennzeichnung von Juden verbundenen Beschränkungen der Bewegungsfreiheit noch keine Rolle gespielt hätten und er auch noch kein Empfinden dafür besessen habe» durch den an seinem Kin derwägen befestigten Stern in seiner Bewegungsfreiheit beschränkt zu sein. Außerdem sei die Regierung des damals souveränen slowakischen Staates von der nationalsozialistischen deutschen Regierung zwar veranlaßt worden, die Kennzeichnungspflicht für Juden vom 6. und später vom 4* Lebensjahr an einzuführen, die Anordnung des Bezirkskommandos der Hlinka-Garde von Trencin, daß auch Kinder und kleine Kinder den Judenstern an Kleidungsstücken oder am Kinderwagen zu tragen hätten, sei jedoch über die Anordnungen der slowakischen Regierung hinausgegangen und beruhe nicht mehr auf deutscher Veranlassung. Diese Erwägungen rechtfertigen es nicht, die Klage abzuweisen. Die Annahme des Berufungsgerichts, die Slowakei sei seinerzeit ein selbständiger souveräner Staat gewesen, wird in dem angefochtenen Urteil nicht näher begründet. Es wird nur gesagt, die Slowakei habe sich, nachdem sie bereits am 6. Oktober 1938 innerhalb der tschechoslowakischen Staatengemeinschaft die Autonomie erhalten habe, am 14. März 1939 unabhängig erklärt; während des zweiten Weltkriegs sei die Slowakei mit Deutschland verbündet gewesen, und am 23« Juni 1941 sei sie auf deutscher Seite in den Kampf gegen die Sowjetunion eingetreten* Hiotoriöch erwiesen sei, daß sie stark unter deutschem Einfluß gestanden habe* Demgegenüber weist die Revision unter anderem auf das RzW 1966, 214 Kr* 12 veröffentlichte Urteil des erkennenden Senats hin, in dem dieser auf Grund der in jenem Verfahren getroffenen tatsächlichen Feststellungen in Verbindung mit den Bestimmungen des Vertrages über das Schutzverhältnis zwischen dem Deutschen Reich und dem Slowakischen Staat vom 18./23. März 1939 (Bekanntmachung vom 24* März 1939» RGBl II, 606) zu dem Ergebnis gekommen ist, die Slowakei habe von ihrer Gründung an gegenüber dem Deutschen Reich nicht das Maß von Souveränität und Unabhängigkeit besessen, das vorausgesetzt werden müsse, wenn die unter deutschem Einfluß ergriffenen Verfolgungsmaßnahmen keine Haftung nach den Vorschriften des Bundesentschädigungsgesetzes auslösen sollten (ebenso Senatsurteile vom 25* Mai 1966 - IV ZR 77/65 vom 6. Juli 1966 - IV ZR 167/65 - und vom 26. Oktober 1966 - IV ZR 186/65 - ). Der Hinweis der Revision auf das angeführte Urteil des Senats enthält die Rüge, daß das Berufungsgericht die für die Frage der Souveränität der Slowakei maßgeblichen Tatsachen, wie sie in dem anderen Verfahren erörtert worden sind, insbesondere die Entstehungsgeschichte der Slowakei, unberücksichtigt gelassen und entgegen dem § 176 Abs* 1 BEG den Sachverhalt insoweit nicht hinreichend auf ge-klärt habe* Die Rüge ist begründet, wobei hinzukommt, daß im Zusammenhang damit auch der erwähnte deutschslowakische Vertrag in seiner Bedeutung für die Frage der Unabhängigkeit der Slowakei hätte gewürdigt werden müssen* Wenn die slowakische Regierung von Anfang an die inneren Verhältnisse des Landes nicht in eigener Verantwortung regeln und keine Entscheidungen gegen den Willen der deutschen Regierung treffen konnte, und wenn sie gezwungen war, in jeder Beziehung den deutschen Forderungen Rechnung zu tragen, dann muß auch der deutschen Regierung die Diskriminierung der Juden zugerechnet werden, die in der Slowakei erfolgte* Es handelte sich dann nicht um Unrechtsmaßnahmen eines selbständigen Staates, sondern um Unrechtshandlungen, die im deutschen Herrschaftsbereich begangen waren und die, da sie in der allgemeinen Richtung der deutschen Politik lagen, mindestens die Billigung^ der deutschen Reichsregierung als der eigentlichen Machthaberin fanden. Selbst gegen die Juden gerichtete Übergriffe untergeordneter slowakischer Dienststellen oder von Organen der Hlinka-Garde sind, wenn die Slowakei völlig vom Deutschen Reich beherrscht wurde, diesem zuzurechnen, da sie mit den allgemeinen Zielsetzungen der nationalsozialistischen Rassenpolitik in Einklang standen. Für die Entscheidung braucht esaber nicht darauf anzukommen, ob die Slowakei unselbständig war. War sie ein souveräner Staat, so kommt wegen eines durch slowakische Dienststellen angeordneten Tragens von Judenkennzeichen ein Anspruch auf Entschädigung unter den Voraussetzungen des § 43 Abs* 1 Satz 2 EEG in Betracht. Der Senat hat wiederholt ausgesprochen, daß diese Voraussetzungen für einen Entschädigungsanspruch wegen Lebens in der Illegalität unter menschenunwürdigen Bedingungen im Ausland gegeben sein müssen (Urteile RzW I960, 310 Nr. 20, 1962, 361 Nr. 18, 1964, 507 Nr. 18); für das Tragen des Judensterns auf Anordnung eines aus- ländischen Staates kann nichts anderes gelten. Wenn aber die deutsche Regierung die slowakische veranlaßte, die Kennzeichnungspflicht für Juden einzuführen, und bei der Durchführung dieses Verlangens die Kennzeichnungspflicht von untergeordneten Stellen über den verlangten Rahmen hinaus angeordnet, insbesondere auf Kleinkinder erstreckt wurde, so kann deswegen die deutsche Veranlassung für die Anordnungen, die über die unmittelbaren deutschen Forderungen hinausgingen, nicht verneint werden, denn auch diese Anordnungen lagen in der allgemeinen Richtung des deutschen Verlangens, das die ganze Aktion ausgelöst hatte. Ist es aber den nationalsozialistischen Machthabern zuzurechnen,«daß an dem Kinderwagen des Klägers ein Judenkennzeichen angebracht werden mußte, so steht ihm deswegen, sofern die weiteren gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen (§§ 150, 152, 160, 162 BEG), ein Anspruch auf Entschädigung nach § 47 Abs. 1 BEG zu. Der Auffassung des Berufungsgerichts, eine Entschädigung wegen Tragens des Judensterns werde als Ausgleich für die damit verbundene Freiheitsbeschränkung geleistet, wie aus der im Gesetz enthaltenen Überschrift über dem zweiten Unterabschnitt des den Schaden an Freiheit betreffenden Titels hervorgehe, kann nicht zugestimmt werden, soweit damit gesagt werden soll, daß eine sich daraus ergebende Einschrän kung in der Bewegungsfreiheit tatsächlich eingetreten und von dem Verfolgten empfunden worden sein müsse. c Sicherlich hat die regelmäßig mit dem Tragen des Ju- denstern« verbundene Einengung der persönlichen Freiheit dazu geführt, das Tragen dieses Merkmals ebenso wie das Leben in der Illegalität unter menschenunwürdigen Bedingungen im Gesetz als Freiheitsbeschränkung zu kennzeichnen; trotzdem läßt sich nicht in Abrede stellen, daß die Entschädigung ganz allgemein wegen der mit dem Sterntragen verbundenen demütigenden Diskriminierung geleistet wird, ohne daß im einzelnen zu prüfen ist, ob und wie sich das Tragen des Kennzeichens als Beschränkung der persönlichen Freiheit auswirkte. Solcher Diskriminierung war auch sin Säugling ausgesetzt, der in der Öffentlichkeit durch die Anbringung des Kennzeichens als Angehöriger einer zu verachtenden Menschengruppe bloßgestellt werden sollte. Darauf, ob solche Verachtung ihm tatsächlich von seinen Mitmenschen entgegengebracht wurde, sowie darauf, daß er sie bewußt noch nicht in sich aufnehmen konnte, kommt es nicht an; entscheidend ist allein, daß er in der Öffentlichkeit durch den Judenstern als jüdisches Kind gekennzeichnet war. Es entspricht dem Sinn und Wortlaut des Gesetzes, daß vorbehaltlich der allgemeinen Voraussetzungen auch ein durch das Kennzeichen diskriminierter Säugling nach Maßgabe des § 47 Abs. 1 BEG entschädigt wird. Ein Anspruch würde auch dann bestehen, wenn die Angehörigen, um die Diskriminierung zu vermeiden, es vorgezogen hätten, das Kind nicht oder nur ganz selten in die Öffentlichkeit zu bringen und es möglichst immer zu Hause zu halten. Gerade dann hätte das G&bot des Sterntragens zu einer tatsächlichen Freiheitsbeschränkung geführt. Eine solche Sachlage wäre nicht dem Fall vergleichbar, in dem eine Verpflichtung zu dem Tragen des Judenkennzeichens bestand, dieses Gebot aber von der betroffenen Person auch in der Öffentlichkeit nicht befolgt wurde; eine Auseinandersetzung mit den in diesem Zusammenhang aufgeworfenen Prägen ist deshalb nicht erforderlich* Der Rechtsstreit ist zu einer abschließenden Entscheidung noch nicht reif, vielmehr bedarf es der Prüfung, ob die für den Anspruch des Klägers maßgebenden tatsächlichen Voraussetzungen vorliegen. Das angefochte-ne Urteil ist deshalb aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Das Berufungsgericht wird auch über die außergericht liehen Kosten der Revision zu entscheiden haben. Nach § 225 Abs. 1 BEG ist das Verfahren des Revisionsrechts zugs frei von gerichtlichen Gebühren und Auslagen. Ascher Raske Nüstenberg Dr. Graf von der Mühlen