Der Kläger beansprucht mit dem Vorbringen, seine Er-v/eibofähigkeit sei seit 1953 um mehr als 5o $ gemindert, die Rente bereits für die Zeit vom 1. Mit der Revision, die von dem Berufungsgericht zugolassen worden ist, verfolgt der Kläger sein<. 1. Nach dem Vortrag des Klägers, der in der Revisionsinstanz als richtig zu unterstellen ist, liegen für den von ihm geltend gemachten Anspruch die Voraussetzungen Soweit der Kläger einen höheren Betrag an Rentenrückständen verlangt, ist jedenfalls aus diesem Grunde sein Begehren unberechtigt und die Revision gegen das die Klagabweisung bestätigende Urteil des Berufungsgerichts zurückzuweisen. Mit Recht hat das Berufungsgericht für den vom Kläger geltend gemachten Anspruch auf die Rente für die Zeit vom 1. In dem angefochtenen Urteil wird ausgeführt, die Slowakei sei im Jahre 1939 noch souverän gewesen; erst die Eingriffe der deutschen Regierung seit dem Mai 194o könnten zur Beseitigung dieser Souveränität und zur Ausdehnung des nationalsozialistischen Herrschaftsbereichs auf das slowakische Herrschaftsgebiet geführt haben. Im übrigen hat das Berufungsgericht zur Begründung seiner Annahme, daß die Slowakei 1939 noch ein souveräner Staat gev/esen sei-, auf sein Urteil vom 2o. Das genannte Urteil des Berufungsgerichts ist auf die Revision des damaligen Klägers durch das Urteil dos erkennenden Senats vom 19» Januar 1966 - IV ZR 3o9/64 -(RzW 1966, 214 Nr. 12) aufgehoben worden. Wie der Senat ausgeführt hat, muß aus den Feststellungen des Berufungsgerichts in dessen erwähntem ersten Urteil in Verbindung mit den Bestimmungen des Vertrages über das Schutzverhältnis zwischen dem Deutschen Reich und dem Slowakischen Staat vom 18./23- März 1939 (Bekanntmachung vom 24» März 1939? Die Slowakei besaß nicht das Maß von Souveränität und Unabhängigkeit, das bei einem unter deutschen Einfluß handelnden Staat vorausgesetzt werden muß, wenn die ergriffenen Maßnahmen keine Haftung auf Grund der Vorschriften des Bundesentschädigungsgesetzes auslösen sollen. Es ist nicht entscheidend, ob auch ohne das Eingreifen Hitlers einige Zeit später, als es tatsächlich geschehen ist, die Unabhängigkeit der Slowakei erklärt v/orden wäre, und ob sich die slowakischen Politiker bei der Gestaltung der Verfassung des neuen Staates mehr von katholischkonservativen Vorstellungen als von nationalsozialistischen Von maßgebender Bedeutung ist vielmehr, daß nach den bisher getroffenen Feststellungen die Slowakei seit ihrer Losxc-sung von der Tschechoslowakei eng an Deutschland gebunden und gezwungen war, deutschen Forderungen jeder Art zu entsprechen, wicj.in dem Schutzvertrag sogleich zun Ausdruck kam» Es muß nochmals wie schon in dem ersten erwähnten Urteil des erkennenden Senats hervorgehoben werden, daß die Frage der Unabhängigkeit der erst unter maßgeblichem deutschem Einfluß und wesentlich im deutschen Interesse geschaffenen Slov/akei nicht mit derjenigen solcher Staaten des europäischen Südostens verglichen werden kann, die schon seit langem souverän waren, als sich in ihnen der deutsche politische Einfluß erst allmählich mehr und mehr geltend machte. Bei einem solchen von Anfang an zwischen dem Deutschen Reich und der Slov/akei bestehenden Kräfteverhältnis und bei einer derartigen Gestaltung ihrer Beziehungen sind die vom 14« März 1939 an in der Slowakei gegen die Juden ergriffenen Maßnahmen als nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen im Sinne des § 2 BEG dem Deutschen Reich zuzurechnen o Da nach dem festgestallten Sachverhalt die deutsche Regierung in der Slov/akei ihren Willen in jeder Richtung durchzusetzen vermochte, ist sie verantwortlich für das dortige Geschehen, jedenfalls soweit es in der Richtung ihrer eigenen allgemeinen Zielsetzungen lag. Wenn die Leistung von Entschädigung nach dem Bundes-entochädigungsgesetz ahgolehnt werden muß, sov/eit ein Verfolgter durch einen souveränen und in seinen Entscheidungen freien Staat geschädigt wurde, weil es sich dann nicht unmittelbar um deutsches, sondern fremdes Staatsunrecht handelt, so kann das doch nicht bei den von deutscher Seite gebilligten Maßnahmen eines Staates gelten, der durch die nationalsozialistische Machtpolitik geschaffen wurde und sich seit seiner Entstehung dem Willen der in Deutschland regierenden Machthaber fügen mußte« Sollte ein derartiger Berufsschäden bei dem Kläger vor diesem Zeitpunkt unter deutschem Einfluß oder auf deutsche Veranlassung eingetreten sein, so kommt ein Anspruch jedenfalls nicht in Betracht, wenn die Tschechoslowakei, in der der Kläger damals lebte, noch unabhängig und in ihren Entscheidungen frei war, und wenn sie deshalb die von ihren Behörden ergriffenen oder nicht unterbundenen Maßnahmen selbst zu vorantv/orten hatte (dazu Senatsurtoil RzW 1964, 5o5 Nr. 17}» Nach alledem kann darüber, ob dem Kläger die Rente für die Zeit vom 1» November 1953 bis zu dem 31« Oktober 1958 zusteht, noch nicht entschieden werden; es bedarf vielmehr einer weiteren Prüfung des Sachverhalts in tatsächlicher Hinsicht» Das angefochtene Urteil ist deshalb, soweit die Revision nicht zurückzuweisen ist, aufzuheben und der Rechtsstreit in diesem Umfang zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
2489
V;0
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IV ZE 77/65 _ URTEIL
Verkündet am
Mai 1966
Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
in dem Entschädigungsrechtsstreit
des Knufmanns Adolf M a ? HaflflMNr.
Ilfl^PKlsrael,
9
- Prozcßbovollmächtigter:
Klägers und Revisionsklägers, Rechtsanwalt
gegen
das Land Rheinland - Pfalz,
vertreten durch das Landesamt für Wiedergutmachung und verwal tote Vermögen &n Hflp, AflHIplatz fBj,
- Prozeßbevollmächtigter:
Beklagten und Revisionsbeklagten, Rechtsanwalt
2
Der IV. Zivilsenat deo Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 18. Mai 1966 unter Mitwirkung des Staatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Wüstenberg, Wilden, Dr. Loewenheim und von der Mühlen
für Hecht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 1. Zivilsenats (Entschädigungssenats; des Oberlande sgerichts Neustadt/Weinstraße vom 7* Oktober 1964 wird zurückgewiesen, soweit der Kläger an Rentenrückständen für die Zeit vor dem 1. November 1958 mehr als 12.000,- DM verlangt.
Im übrigen wird das genannte Urteil aufgehoben und der Rechtsstreit im Umfang der Aufhebung sov/ie zur Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten der Revision an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Das Verfahren des Revisionsrechtszugs ist frei von gerichtlichen Gebühren und Auslagen.
Von Rechts wegen.
Tatbestand:.
Der am 18. Dezember 19ol in Preßburg/Slowakei geborene Kläger ist jüdischer Abstammung. Er verlangt Entschädigung v/egen Schadens im beruflichen Portkommen, hat die Rente gewählt und vorgetragen:
Er habe dem deutschen Sprach- und Kulturkreis angehört. In Preßburg sei er in einer Raffinerie- und Likörfabrik berufstätig gewesen. Im März 1939 sei er auf Grund einer
sich gegen die Juden richtenden Verordnung fristlos ent-lassen worden. Eine andere Arbeitsstelle habe er nicht finden können. Da er keine Existenzmöglichkeit mehr gesehen habe und nur Verfolgungen ausgesetzt gewesen sei, sei er illegal nach Palästina ausgewandert. Im September 1939 sei er dort angekommen, und seitdem lebe er dort.
Die Entschädigungsbehörde hat dem Kläger für die Zeit vom 1. November 1958 an eine monatliche Rente von 200.- DM zuerkannt.
Der Kläger beansprucht mit dem Vorbringen, seine Er-v/eibofähigkeit sei seit 1953 um mehr als 5o $ gemindert, die Rente bereits für die Zeit vom 1. Januar 1953 ab. Er hat Klage erhoben und beantragt, das beklagte Land zu verurteilen, an ihn an rückständigen Rentenbeträgen 14.000,- DM zu zahlen.
Das beklagte Land hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Das Landgericht hat die Klage abgev/iesen, und das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen .
Mit der Revision, die von dem Berufungsgericht zugolassen worden ist, verfolgt der Kläger sein<. Klagebegehren weiter.
Das beklagte Land beantragt, die Revision zurückzuweisen .
Ent schei dungsgründe m:
1. Nach dem Vortrag des Klägers, der in der Revisionsinstanz als richtig zu unterstellen ist, liegen für den von ihm geltend gemachten Anspruch die Voraussetzungen
des § 15o Abs. 1, 2, § 154 Abs. 2 BEG vor» Der Kläger kann die Berufsschadensrente nach den §§ 12, 156 Abs«, 1 BEG jedoch frühestens vom 1. November 1953 an verlangen {§ 12 BEG). Die Rückstände einer Rente von monatlich 2oo.- DM für die Zeit vom 1. November 1953 bis zu dem 31- Oktober 1958 (§ 156 Abs. 3 BEG} betragen mithin 12.000,- DM. Soweit der Kläger einen höheren Betrag an Rentenrückständen verlangt, ist jedenfalls aus diesem Grunde sein Begehren unberechtigt und die Revision gegen das die Klagabweisung bestätigende Urteil des Berufungsgerichts zurückzuweisen.
2. Im übrigen ist die Revision des Klägers jedoch begründet.
Mit Recht hat das Berufungsgericht für den vom Kläger geltend gemachten Anspruch auf die Rente für die Zeit vom 1. November 1953 bis zu dem 31- Oktober 1958 die allgemeinen Anspruchsvorausoetzungen selbständig geprüft, obwohl die Entschädigungsbehörde dem Kläger bereits eine Rente für die Zeit vom 1. November 1958 an zuerkannt hat 'Urteil des Sonata RzW 1964, 74 Nr. 2oj. Auf Grund der von ihm getroffenen Feststellungen konnte es jedoch nicht annehmen, daß es an den Voraussetzungen der §§ 1, 2 BEG fohle.
In dem angefochtenen Urteil wird ausgeführt, die Slowakei sei im Jahre 1939 noch souverän gewesen; erst die Eingriffe der deutschen Regierung seit dem Mai 194o könnten zur Beseitigung dieser Souveränität und zur Ausdehnung des nationalsozialistischen Herrschaftsbereichs auf das slowakische Herrschaftsgebiet geführt haben. Unzutreffend sei die Behauptung des Klägers, daß bereits im März 1939 ein deutscher Berater eingesetzt worden sei, dessen Aufgabe es gev/esen sei, die antijüdischen Maßnahmen zu verstärken. Erstmals sei Anfang 194o der SA-Obergruppen-
führer Ki
der seit dem Dezember 1939 Inspekteur
der deutschen Auslandsvertretungen im Südosten gewesen sei, nach Preßburg geschickt worden. Am 1. September
Judenberater und im November 194o der SS-OberSturmbann-
Garde dorthin entsandt worden. Im übrigen hat das Berufungsgericht zur Begründung seiner Annahme, daß die Slowakei 1939 noch ein souveräner Staat gev/esen sei-, auf sein Urteil vom 2o. März 1964 - 1 U iWg 222/639 das RzW 1964, 446 Nr. 12 veröffentlicht ist, verwiesen, in dem es sich mit dieser Frage eingehend auseinandergesetzt hat.
Das genannte Urteil des Berufungsgerichts ist auf die Revision des damaligen Klägers durch das Urteil dos erkennenden Senats vom 19» Januar 1966 - IV ZR 3o9/64 -(RzW 1966, 214 Nr. 12) aufgehoben worden. Wie der Senat ausgeführt hat, muß aus den Feststellungen des Berufungsgerichts in dessen erwähntem ersten Urteil in Verbindung mit den Bestimmungen des Vertrages über das Schutzverhältnis zwischen dem Deutschen Reich und dem Slowakischen Staat vom 18./23- März 1939 (Bekanntmachung vom 24» März 1939?
RGBl II, 6o6) der rechtliche Schluß gezogen v/erden, daß von der Gründung der Slowakei an die in ihr auf deutsche Veranlassung oder mit deutscher Billigung begangenen Maßnahmen, sofern sie aus den Gründen des § 1 BEG erfolgten, nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen im Sinne des § 2 BEG sind. Die Slowakei besaß nicht das Maß von Souveränität und Unabhängigkeit, das bei einem unter deutschen Einfluß handelnden Staat vorausgesetzt werden muß, wenn die ergriffenen Maßnahmen keine Haftung auf Grund der Vorschriften des Bundesentschädigungsgesetzes auslösen sollen.
194o sei dann der SS-Hauptsturnführer W
als
führer I/i
als deutscher Berater für die Hlinka-
Die Feststellungen des Berufungsgerichts zur Entstehung der Slowakei als eines eigenen Staates, die durch die Bezug-nähme auf das Vorurteil auch in dieser Sache getroffen sind, und die Ausgestaltung des deutsch-slowakischen Verhältnisses durch den Schutzvertrag zeigen, daß die slowakische Regierung auch die inneren Verhältnisse des Landes nicht selbständig und in eigener Verantwortung regeln konnte, ohne ein deutsches Eingreifen gewärtigen zu müssen, falls diese Regelungen den deutschen Forderungen nicht entsprechen würden.
Das vom beklagten Land in der Revisionsinstanz vorgelegte Gutachten des Dr. Hoensch vom Institut für osteuropäische Geschichte und Landeskunde an der Universiät Tübingen, das die Feststellung der historischen Geschehnisse betrifft und deren tatsächliche Bedeutung zu klären sucht, kann in diesem Rechtszug nicht berücksichtigt werden • Doch ist zu den Ausführungen der Revisionserwiderung zu bemerken:
Es ist nicht entscheidend, ob auch ohne das Eingreifen Hitlers einige Zeit später, als es tatsächlich geschehen ist, die Unabhängigkeit der Slowakei erklärt v/orden wäre, und ob sich die slowakischen Politiker bei der Gestaltung der Verfassung des neuen Staates mehr von katholischkonservativen Vorstellungen als von nationalsozialistischen
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oder faschistischen Anschauungen leiten ließen« Ebensowenig kommt es darauf an, ob die Maßnahmen, die nach der Erklärung der Selbständigkeit der Slowakei gegen die Juden ergriffen wurden, in der vorhergehenden Zeit schon vorbereitet worden waren, und ob sie in Auswirkung eines slowakischen bodenständigen Antisemitismus im Rahmen einer gewissen eigenen freien Betätigungsmöglichkeit erfolgten, ohne daß deutsche Dienststellen unmittelbar solche Maßnahmen veranlaßt oder sonst in diesen Bereich eingegriffen hatten.
Von maßgebender Bedeutung ist vielmehr, daß nach den bisher getroffenen Feststellungen die Slowakei seit ihrer Losxc-sung von der Tschechoslowakei eng an Deutschland gebunden und gezwungen war, deutschen Forderungen jeder Art zu entsprechen, wicj.in dem Schutzvertrag sogleich zun Ausdruck kam» Es muß nochmals wie schon in dem ersten erwähnten Urteil des erkennenden Senats hervorgehoben werden, daß die Frage der Unabhängigkeit der erst unter maßgeblichem deutschem Einfluß und wesentlich im deutschen Interesse geschaffenen Slov/akei nicht mit derjenigen solcher Staaten des europäischen Südostens verglichen werden kann, die schon seit langem souverän waren, als sich in ihnen der deutsche politische Einfluß erst allmählich mehr und mehr geltend machte.
Bei einem solchen von Anfang an zwischen dem Deutschen Reich und der Slov/akei bestehenden Kräfteverhältnis und bei einer derartigen Gestaltung ihrer Beziehungen sind die vom 14« März 1939 an in der Slowakei gegen die Juden ergriffenen Maßnahmen als nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen im Sinne des § 2 BEG dem Deutschen Reich zuzurechnen o Da nach dem festgestallten Sachverhalt die deutsche Regierung in der Slov/akei ihren Willen in jeder Richtung durchzusetzen vermochte, ist sie verantwortlich für das dortige Geschehen, jedenfalls soweit es in der Richtung ihrer eigenen allgemeinen Zielsetzungen lag. Es ist aber nicht zu bezweifeln, daß die von slowakischen Stollen ergriffenen antisemitischen Maßnahmen, mochten sie auch ihre Wurzel nicht in der nationalsozialistischen Ideologie haben und nicht ganz nationalsozialistischen Auffassungen entsprechen, die Billigung der maßgebenden deutschen Dienststellen fanden.
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Wenn die Leistung von Entschädigung nach dem Bundes-entochädigungsgesetz ahgolehnt werden muß, sov/eit ein Verfolgter durch einen souveränen und in seinen Entscheidungen freien Staat geschädigt wurde, weil es sich dann nicht unmittelbar um deutsches, sondern fremdes Staatsunrecht handelt, so kann das doch nicht bei den von deutscher Seite gebilligten Maßnahmen eines Staates gelten, der durch die nationalsozialistische Machtpolitik geschaffen wurde und sich seit seiner Entstehung dem Willen der in Deutschland regierenden Machthaber fügen mußte«
Es entspricht dem Sinn der gesetzlichen Regelung, durch die nach Möglichkeit das von dem Deutschen Reich zu verantwortende Unrecht wiedergutgemacht werden soll, derartige Maßnahmen den von deutschen Dienststellen selbst getroffenen Maßnahmen gleichzustclleno
Es ist demnach erheblich, ob der Kläger nach dem 14» März 1939 in der Slowakei durch antisemitische Maßnahmen betroffen wurde, die bei ihm zu einem Berufsschäden im Sinne der Vorschriften des Bundesentschädigungsgesetzes führten. Sollte ein derartiger Berufsschäden bei dem Kläger vor diesem Zeitpunkt unter deutschem Einfluß oder auf deutsche Veranlassung eingetreten sein, so kommt ein Anspruch jedenfalls nicht in Betracht, wenn die Tschechoslowakei, in der der Kläger damals lebte, noch unabhängig und in ihren Entscheidungen frei war, und wenn sie deshalb die von ihren Behörden ergriffenen oder nicht unterbundenen Maßnahmen selbst zu vorantv/orten hatte (dazu Senatsurtoil RzW 1964, 5o5 Nr. 17}»
Nach alledem kann darüber, ob dem Kläger die Rente für die Zeit vom 1» November 1953 bis zu dem 31« Oktober 1958 zusteht, noch nicht entschieden werden; es bedarf vielmehr einer weiteren Prüfung des Sachverhalts in tatsächlicher Hinsicht» Das angefochtene Urteil ist deshalb, soweit die Revision nicht zurückzuweisen ist, aufzuheben und der Rechtsstreit in diesem Umfang zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Dem beklagten Land steht es frei, in der neuen Verhandlung vor dem Berufungsgericht das Gutachten des Dr. Hoensch einzuführen9 sov/eit es damit die Souveränität der Slov/akei glaubt dartun zu können»
3» Das Berufungsgericht v/ird auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision zu entscheiden haben»
Rach § 225 Abs» 1 BUG ist das Verfahren des Revisionsrechtszugs frei von gerichtlichen Gebühren und Auslagen»
Ascher Wüstenberg Wilden
Dr» Loewenheim
von der Mühlen