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BGH · IV ZR 77/64

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 77/64

Ein Urteil, durch das eine auf § 48 EheG gestützte Klage mit der Begründung abgewieuen worden ist, daß die Rechtskraft eines früheren Urteils der Klage entgegenstelle, kann nur mit der Revision angefochten werden, wenn diese in dom Urteil zugelassen worden ist. Die von ihm erhobene Widerklage auf Scheidung der Ehe ist abgewiesen worden. Die den Gegenstand dieses Verfahrens bildende Klage, die der Kläger auf § 43 EheG und hilf«weise auf § 48 EheG gestützt hat, ist durch das angcfochtene Urteil abgewie-sen worden. Die von dem Kläger dennoch eingelegte Revision, mit der er das Scheidungsbegehren allein insoweit weiter-verfolgt, als es auf § 48 EheG gegründet wird, ist unzulässig, weil ein Pall dos § 547 Abs. 1 ZPO, in dem die Revision auch ohne Zulassung stattfindet, nicht vorliegt. Mit der über dreijährigen Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft sei schon die in dem früheren Vorfahren von ihm erhobene Widerklage auf Scheidung begründet worden. Die Rechtskraft dieses Urteils bewirke, daß eine weitere Klage aua § 48 EheG nur auf neue Tatsachen gestützt werden könne. Danach hat das Berufungsgericht den Standpunkt eingenommen, daß schon die Rechtskraft des Urteils des Vorprozeooes nach § 522 ZPO dem hier geltend gemachten Scheidungsbegehren entgegenstehe, weil die Klage insoweit, als sie auf § 48 EheG gestützt worden ist, den gleichen Streitgegenstand hat, über den bereite durch die Widerklage rechtskräftig entschieden worden ist« Das Berufungsgericht hat eine Sachentscheidung abge lehnto Ob der vom Berufungsgericht eingenommene Rechts-standpunkt mit dem zu vereinbaren ist, den der Bundesgerichtshof in seinem LM ZPO § 616 Nr. 8 veröffentlichten Urteil eingenommen hat, und ob an der dort vertretenen Rechtsauffassung footzuhalton ist, ist hier nicht zu entscheiden.

Zitierte Normen: § 48 EheG § 547 ZPO
EheGDüsseldorfBerufungsgerichtEheZPOKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk:	ja
 Amtliche Sammlung: nein
ZPO § 322, 516, 547 Abs. 1; EheG § 4Ü Abs. 1
Ein Urteil, durch das eine auf § 48 EheG gestützte Klage mit der Begründung abgewieuen worden ist, daß die Rechtskraft eines früheren Urteils der Klage entgegenstelle, kann nur mit der Revision angefochten werden, wenn diese in dom Urteil zugelassen worden ist.
OLG Düsseldorf
BGH Beschl. v. 8. Januar 1965 - IV ZR 77/64 - LG Duisburg
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
In Sachen
 dco ITaurcrs Paul
 Kliigora und Rovisionaklägera, - Pror.oßbovollnächtigter:	Kochtoanwalt	Dr.	m,
gogon
 gob. Kl
 clio Ehefrau Chriotino N BMP bei v/0, Nr. 0
Beklagto und Rovioionubeklagto, - Prozoßbovollnachtigter:	Rochtoanv/olt	Dr.
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hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes unter Mitwirkung des Senat,^Präsidenten Ascher und der Bundesrichter Rauke, Jonannsen, Llaaß und Dr. Graf
 in der Sitzung von 8. Januar 1965 beschlossen:
Die Revision gegen das Urteil des 7. Zivilsenats deo Oberlandeagerichtes Düsseldorf vom 5. Februar 1964 wird auf Kosten de3 Klügera verworfen.
Gründe:
Die Parteien sind Eheleute. Ein zwischen ihnen anfänglich gewesener Ehestreit ist durch Urteil des Zivilsenats des Oberlandeogerichts Düsseldorf vom 25. Juni 1958 rechtskräftig entschieden worden. Der Kläger, der damals Beklagter und Widerklüger war, ist verurteilt worden, die häusliche Gemeinschaft mit der jetzigen Beklagten und damaligen Klägerin wieder herzustel-lcn. Die von ihm erhobene Widerklage auf Scheidung der Ehe ist abgewiesen worden. Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß die Voraussetzungen des § 48 Abs.1 EheG an sich gegeben seien. Der Widerkläger habe aber die Zerrüttung der Ehe zu demindest überwiegend verschuldet und der von der v/iderbeklagten erhobene Widerspruch sei beachtlich. Denn die Aufrechterhaltung der Ehe sei sittlich gerechtfertigt. Die Ehe bestehe bereits über 7 Jahre, die V/iderbeklagte fühle sich in die Ehe hineingewachsen und sie wolle unbedingt an ihr festhalten. Weiter stehe dem Schoidungsbegehren auch das wohlverstandene Interesse
 des am	1954 geborenen Kindes entgegen. Die
 den Gegenstand dieses Verfahrens bildende Klage, die der Kläger auf § 43 EheG und hilf«weise auf § 48 EheG gestützt hat, ist durch das angcfochtene Urteil abgewie-sen worden. Das Berufungsgericht hat die Revision nicht zugelasoen.
Die von dem Kläger dennoch eingelegte Revision, mit der er das Scheidungsbegehren allein insoweit weiter-verfolgt, als es auf § 48 EheG gegründet wird, ist unzulässig, weil ein Pall dos § 547 Abs. 1 ZPO, in dem die Revision auch ohne Zulassung stattfindet, nicht vorliegt. Nach dieser Vorschrift findet die Revision nur insoweit statt, als das Revisionsgericht die Sachentscheidung zu überprüfen hat, die das Berufungsgericht darüber getroffen hat, ob die Ehe nach § 48 EheG gegen den Widerspruch der Beklagten zu scheiden ist oder nicht, line solche Sachentscheidung hat das Berufungsgericht nicht getroffen. Es hat ausgeführt, soweit der Kläger die Scheidung nach § 48 EheG verlange, sei ihm der Erfolg zu versagen. Mit der über dreijährigen Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft sei schon die in dem früheren Vorfahren von ihm erhobene Widerklage auf Scheidung begründet worden. Die Widerklage sei durch Urteil vom 15. Juni 1958 abgewioson worden. Die Rechtskraft dieses Urteils bewirke, daß eine weitere Klage aua § 48 EheG nur auf neue Tatsachen gestützt werden könne. Wesentlich neue Gesichtspunkte lägen jedoch gegenüber dem damaligen Urteil nicht vor. Danach hat das Berufungsgericht den Standpunkt eingenommen, daß schon die Rechtskraft des Urteils des Vorprozeooes nach § 522 ZPO dem hier geltend gemachten Scheidungsbegehren entgegenstehe, weil die Klage insoweit, als sie auf § 48 EheG gestützt worden ist,
 
den gleichen Streitgegenstand hat, über den bereite durch die Widerklage rechtskräftig entschieden worden ist« Das Berufungsgericht hat eine Sachentscheidung abge lehnto Ob der vom Berufungsgericht eingenommene Rechts-standpunkt mit dem zu vereinbaren ist, den der Bundesgerichtshof in seinem LM ZPO § 616 Nr. 8 veröffentlichten Urteil eingenommen hat, und ob an der dort vertretenen Rechtsauffassung footzuhalton ist, ist hier nicht zu entscheiden. Da das Berufungsgericht keine Sachentscheidung getroffen hat, ist hier für eine allein nach § 547 Abs. 1 ZPO statthafte Revision kein Raum.
Ascher	Johannsen