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BGH · IV ZR 77/63

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 77/63

BEC- § 28, 2o DV-BEG § 5 Ein vor Beginn der Verfolgung bestehendes Leiden gilt in vollem Umfang als durch die Verfolgung verursacht, wenn infolge der Verfolgung eine geplante erfolgversprechende Heilbehandlung nicht durchgeführt werden konnte, und das Leiden dadurch zu einem unheilbaren geworden ist« Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 12o Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 12, Juni 1962 wird insoweit zurückgewiesen, als der Kliger begehrt: Das beklagte Land hat dem Kläger mit Bescheid vom Ile November I960 ein Heilverfahren für Kryptorchismus und Genitalhypoplasie im Sinne der abgrenzbar anhaltenden Verschlimmerung, eine Kapitalentschädigung von 7 247 DM und eine monatliche Rente für die Zeit vom 1» November 1953 bis 31o Kürz 1957 in Höhe von 100 DM, ab 1» April 1957 in Höhe von 110 DM» Es legte dabei eine Erwerbsminderung von 30 # und einen Hundertsatz von 20 zugrunde und stufte den Kläger im Hinblick auf seinen Beruf in die Gruppe eines vergleichbaren Eundoobeamten des einfachen Dienstes ein» Der Kläger hat Klage erhoben und ausgeführt, durch eine geeignete Behandlung hätte sein Leiden gebessert werden können». Der Kläger hat im ersten Rechtszug beantragt, ihm über den Bescheid des LEA hinaus für die anerkannte Krankheit und deren Folgen auf nervlichem Gebiet im Sinne der Entstehung ein Heilverfahren, eine Kapitalentschädigung und eine Rente zu gewähren und dabei eine Erwerbsminderung von 50 $6 und einen Hundertsatz von 40 $> zugrunde zu legen und ihn in die vergleichbare Gruppe eines Beamten des höheren Dienstes einzustufen» Der Kläger hat Berufung eingelegt» Im Berufungsrechtszug wendet er sich nur noch dagegen, daß er nicht wie sein Vater in den höheren Dienst eingestuft worden 3ei, Eine besondere Entschädigung wegen nervlicher Schäden begehrt er nicht mehr. Der Kläger hat demgemäß im Berufungsrechtszug beantragt, das Ersturteil aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, ein Heilverfahren wegen Kryptorchismus und Genitalhypoplasie im Sinne einer abgrenzbar anhaltenden Verschlimmerung zu gewähren sowie eine KapitalentSchädigung von 7 813 DM für die Seit vom '1»Januar 1945 bis 31 * Oktober 1953 und eine monatliche Rente in folgender Höhe zu Juni I960 und 144 DM ab 1c Januar 1961, und dabei eine Erwerbsminderung von 30 i» und einen Hundertsatz von 20 ^ zugrunde zu legen und den Kläger in die vergleichbare Beamtengruppe des höheren Dienstes einzustufen. Das Berufungsgericht hat dem Antrag des Beklagten entsprochen, Der erkennende Senat hat die Revision zugelassen* Der Kläger hat die insoweit begehrten Leistungen bereits durch den Bescheid der Entschädigungsbehürde vom 11, November I960 und den Änderungsboocheid vom 12, Juni 1961 zugesprochen erhalten,. Mit Hecht hat allerdings das Berufungsgericht geprüft, ob cs wahrscheinlich ist, daß der Kläger infolge der erlittenen Verfolgung an seinem Körper oder seiner Gesundheit nicht unerheblich geschädigt isto Dadurch, daß das beklagte land deni Kläger wegen dieser Schäden bereits eine Entschädigung zuerkannt hat, wurde das beklagte Land nicht von seiner Pflicht entbunden, auch diese Voraussetzungen zu prüfen* 4 der 2» DV-BEG eine Entschädigung beanspruchen, wenn erwiesen ist, daß sein gesetzlicher Vertreter vor der Verfolgung beabsichtigte, den Kläger wegen dieses Leidens behandeln zu lassen und wenn es wahrscheinlich ist, daß das Leiden durch die Behandlung behoben oder daß dadurch mindeste^ eine Besserung in einem dem § 3 der 2« DV-3EG entsprechenden Umfang eingetreten wäre« Mit Recht rügt die Revision, daß das Berufungsgericht nicht allein auf Grund des Sachverständigengutachtens fest-steilen konnte, daß die 'Wahrscheinlichkeit eines Erfolgs einer vor der Verfolgung beabsichtigten Heilbehandlung und damit des Kausalzusammenhangs zwischen! dem Körperschaden des Klägers und seiner Verfolgung nicht erwiesen sei» Diese Feststellung hätte das Berufungsgericht nur dann treffen können, wenn dem Sachverständigen die Frage vorgelegt worden wäre, ob eine solche Heilbehandlung wahrscheinlich erfolgreich in dem oben dargelegton Umfang gewesen wäre.

Zitierte Normen: § 210 BEG
VerfolgungBerufungsgerichtUmfangKlägerBescheidLeidRevision

Volltext der Entscheidung

Na cho chlagewerk: Amtliche Sammlung:
ja
 nein
BEC- § 28, 2o DV-BEG § 5
Ein vor Beginn der Verfolgung bestehendes Leiden gilt in vollem Umfang als durch die Verfolgung verursacht, wenn infolge der Verfolgung eine geplante erfolgversprechende Heilbehandlung nicht durchgeführt werden konnte, und das Leiden dadurch zu einem unheilbaren geworden ist«
BG1I, Ort. v, 29. November 1963 - IV ZR 77/63 - OLG München
LG München
IV Zft 77/63
Verkündet am 29o November 1963
Hoeppe, Justizangestellte als ürkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes In dem Bntschädigungsreehtsstreit
 dos I)ov G L0C0C» PoO. Box
(früher: Bernhard Gef
 Xlägers und Revisionsklägers9 - Prozcßbevollmächtigter:	Rechtsanwalt	Br,	MP
gegen
 den Freistaat Bayern,,
vertreten durch das Bayerische Staatsministerium der Finanzen in llünchen9 ,Ludwigstraßc,
 prozeßbevollmächtigter:
Beklagten und Eevisionsbeklagten«
Rechtsanwalt Bre dm in ruhe -
hat der IV, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 27» November 1963 unter Mitwirkung des Sonatapräsidenten Ascher und der Bundesrichter Johsnnsen., Willen9 Br, Loewenheim und Br, Graf
 für Rocht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 12o Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 12, Juni 1962 wird insoweit zurückgewiesen, als der Kliger begehrt:
ein Heilverfahren für Kryptorchismus und Genitalhypoplasie,
-1a-
eino Kapitalentschädigung in Höhe von 7 247 DM, für die Zeit vom 1« November 1955 bis 31 • Marz 1957 eine monatliche Rente in Höhe von 100 DM, für die Zeit vom 1„ April 1957 bis 31« Mai 1960 eine monatliche Rente von 110 DM,
für die Zeit voom 1» Juni I960 bis 31» Dezember I960 eine monatliche Rente von 118 DM
und ab 1» Januar 1961 eine monatliche Rente von 128 DM«
In.diesem Umfange verbleibt es bei dem die Berufung des Klägers gegen das klagabweisende Urteil des Landgerichts zurückweisenden Urteil des Berufungsgerichts*
Soweit der Kläger im Berufungsrechtszug darüber hinaus Ansprüche auf Kapitalentschädigung und Rente geltend gemacht hat, wird das angefochtene Urteil aufgehoben und der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch Uber die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen«
Gerichtagebühren und Auslagen werden für das Revisionsverfahren nicht erhoben«
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Der Kläger, ein Jude, wurde ira Jahre 1923 in Krakau geboren» Von Februar 1946 bis September 1948 wohnte er in München» Von dort wanderte er nach Israel aus»
Der Kläger begehrt Entschädigung für Schaden an Körper und Gesundheit»	• . ■
Er hat behauptet, seit seiner Geburt seien seine beiden Hoden im Körper zurückgeblieben» Fachärzte hätten eine Operation im 16» Lebensjahr vorgesehen, die einen vollen Erfolg gehabt hätte» Diese Operation hätte nicht durchgeführt werden können, da er als Jude in ein Ghetto eingewiesen worden sei» Heute sei die Operation nicht mehr möglich»
Das beklagte Land hat dem Kläger mit Bescheid vom Ile November I960 ein Heilverfahren für Kryptorchismus und Genitalhypoplasie im Sinne der abgrenzbar anhaltenden Verschlimmerung, eine Kapitalentschädigung von 7 247 DM und eine monatliche Rente für die Zeit vom 1» November 1953 bis 31o Kürz 1957 in Höhe von 100 DM, ab 1» April 1957 in Höhe von 110 DM» Es legte dabei eine Erwerbsminderung von 30 # und einen Hundertsatz von 20 zugrunde und stufte den Kläger im Hinblick auf seinen Beruf in die Gruppe eines vergleichbaren Eundoobeamten des einfachen Dienstes ein»
Durch itnderungsbescheid vom 12» Juni 1961 wurde die Rento ab 1» Juni I960 auf 118 DM und ab 1» Januar 1961 nuf 128 DM monatlich erhöht»
Der Kläger hat Klage erhoben und ausgeführt, durch eine geeignete Behandlung hätte sein Leiden gebessert werden können». Daher müsse im Gegensatz zu der Annahme des beklagten Landes
 
seine gesamte Erwerbsminderung als verfolgungsbedingt angesehen werden» Sie betrage einschließlich der bisher nicht berücksichtigten Folgen auf nervlichem Gebiet 50 $» Vor Beginn der Verfolgung sei er noch Schüler gewesen» Für seine Einstufung sei daher die wirtschaftliche und soziale Stellung seines Vaters maßgebend-. Der Kläger hat im ersten Rechtszug beantragt,
 ihm über den Bescheid des LEA hinaus für die anerkannte Krankheit und deren Folgen auf nervlichem Gebiet im Sinne der Entstehung ein Heilverfahren, eine Kapitalentschädigung und eine Rente zu gewähren und dabei eine Erwerbsminderung von 50 $6 und einen Hundertsatz von 40 $> zugrunde zu legen und ihn in die vergleichbare Gruppe eines Beamten des höheren Dienstes einzustufen»
Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen»
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Der Kläger hat Berufung eingelegt» Im Berufungsrechtszug wendet er sich nur noch dagegen, daß er nicht wie sein Vater in den höheren Dienst eingestuft worden 3ei, Eine besondere Entschädigung wegen nervlicher Schäden begehrt er nicht mehr. Der Kläger hat demgemäß im Berufungsrechtszug beantragt,
 das Ersturteil aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, ein Heilverfahren wegen Kryptorchismus und Genitalhypoplasie im Sinne einer abgrenzbar anhaltenden Verschlimmerung zu gewähren sowie eine KapitalentSchädigung von 7 813 DM für die Seit vom '1»Januar 1945 bis 31 * Oktober 1953 und eine monatliche Rente in folgender Höhe zu
 
zahlen: 106 DM ab 1* November 1953? 118 DM ab I» Januar 1956, 125 DM ab 1. April 1957? 153 DM ab 1. Juni I960 und 144 DM ab 1c Januar 1961, und dabei eine Erwerbsminderung von 30 i» und einen Hundertsatz von 20 ^ zugrunde zu legen und den Kläger in die vergleichbare Beamtengruppe des höheren Dienstes einzustufen.
Der Beklagte hat beantragt, die Berufung zurückzuweisen,-
Das Berufungsgericht hat dem Antrag des Beklagten entsprochen, Der erkennende Senat hat die Revision zugelassen*
Der Kläger hat Revision eingelegt. Er verfolgt seinen im Berufungorechtazug gestellten Antrag weiter. Das beklagte Land hat gebeten, die Revision zurückzuweisen.
Sntscheidungsgrände g
Die Revision ist nur teilweise begründet.
In dem aus dem Tenor eraichtlichen Umfang muß sie surückgewiesen worden. Denn die hierauf gerichtete Klage ist im Ergebnis mit Recht abgewiesen worden. Der Kläger hat die insoweit begehrten Leistungen bereits durch den Bescheid der Entschädigungsbehürde vom 11, November I960 und den Änderungsboocheid vom 12, Juni 1961 zugesprochen erhalten,.
Nach § 210 BEG ist aber die Klage nur so weit zulässig, als durch den Bescheid der Entschädigungsbehördo der geltend gemachte Anspruch abgelehnt worden ist.
Soweit der Klager weitergehende Ansprüche auf Kapital-cntschtidigung und Rente geltend macht, ist die Revision begründet-
 
Mit Hecht hat allerdings das Berufungsgericht geprüft, ob cs wahrscheinlich ist, daß der Kläger infolge der erlittenen Verfolgung an seinem Körper oder seiner Gesundheit nicht unerheblich geschädigt isto Dadurch, daß das beklagte land deni Kläger wegen dieser Schäden bereits eine Entschädigung zuerkannt hat, wurde das beklagte Land nicht von seiner Pflicht entbunden, auch diese Voraussetzungen zu prüfen*
Das hat der Senat wiederholt entschieden« Um Wiederholungen zu vermeiden, sei auf das IM BEG 1956 § 176 Nr» 10 veröffentlichte Urteil und die dort angeführten weiteren Urteile des Senats verwiesen« Der Kläger leidet an einem angeborenen Leiden« Auch dafür kann er, wie das Berufungsgericht mit liecht angenommen hat, in entsprechender Anwendung der §§ 28 ff und der §§ 5? 4 der 2» DV-BEG eine Entschädigung beanspruchen, wenn erwiesen ist, daß sein gesetzlicher Vertreter vor der Verfolgung beabsichtigte, den Kläger wegen dieses Leidens behandeln zu lassen und wenn es wahrscheinlich ist, daß das Leiden durch die Behandlung behoben oder daß dadurch mindeste^ eine Besserung in einem dem § 3 der 2« DV-3EG entsprechenden Umfang eingetreten wäre«
Mit Recht rügt die Revision, daß das Berufungsgericht nicht allein auf Grund des Sachverständigengutachtens fest-steilen konnte, daß die 'Wahrscheinlichkeit eines Erfolgs einer vor der Verfolgung beabsichtigten Heilbehandlung und damit des Kausalzusammenhangs zwischen! dem Körperschaden des Klägers und seiner Verfolgung nicht erwiesen sei» Diese Feststellung hätte das Berufungsgericht nur dann treffen können, wenn dem Sachverständigen die Frage vorgelegt worden wäre, ob eine solche Heilbehandlung wahrscheinlich erfolgreich in dem oben dargelegton Umfang gewesen wäre. Denn nur daun hätte er erkennen können, daß es bei der Erstattung seines Gutacht^ hierauf wesentlich ankam» Darüber ist der Sachverständige
 gefragt worden. Die an ihn in dem Schreiben des Landesent— schädigungsamtes vom 14c Februar 1958 insoweit gerichtete Frage lautete nur: "Welche der geklagten Beschwerden waren Folgen der Inhaftierung bzw, Verfolgung?" Sie ist von dem Sachverständigen dahin beantwortet worden., es bestehe die Möglichkeit9 daß durch geeignete Behandlung während der Zeit der Inhaftierung eine Besserung zu erzielen gewesen wäre* Es bestehe ferner die Möglichkeit;, daß durch die gesundheitsschädlichen Einflüsse der Inhaftierung eine gewisse Verschlechterung des Zustandes eingetzt habe. Aus dieser allgemein gehaltenen Antwort kann nicht entnommen werden;, ob es wahrscheinlich ist, daß durch geeignete Behandlung während der Zeit der Inhaftierung eine Besserung erzielt worden wäre? und ob es vjahrschoinlich ist, daß der Zustand des Klägers sich durch die .Einflüsse der Haft verschlechtert hat«.
Wegen dieses Verfahrensverstoßes muß das angefochtene Urteilj soweit über den durch den Bescheid nicht erledigten •foil des Anspruchs entschieden wird, aufgehoben und der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden„ Bei der neuen Verhandlung wird gegebenenfalls zu beachten sein, daß das angeborene Leiden des Klägers, das bei Beginn seiner Verfolgung bereits bestand, im Sinne de3 § 3 der zweiten Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes nicht nur dadurch verschlimmert sein kann, daß die von dem Leiden verursachten körperlichen Beschwerden größer geworden sind, sondern auch dadurch, daß das möglicherweise früher heilbare Leiden infolge der Verfolgung zu einem unheilbaren geworden iste Das ist auch dann ansunehmen, wenn die Unheil-barkeit des Leidens allein durch Zeitablauf eingetreten ist, sofern eine erfolgversprechende Heilbehandlung möglich gewesen
 und durchgeführt worden wäre, wenn der Kläger nicht verfolgt worden wäre {vglc Beschluß vom 6. Juli 1962 - IV ZB 1 05/62 -) In einem solchen Fall nuß? ähnlich wie bei einer richtunggebenden Verschlimmerung eines früheren Leidens? das Leiden in vollem Umfang als Vcrfolgungsschaden anerkannt werden.
-Ascher
 Johannsen
Wilden
 Br. Loev/enheim Dr«. Graf