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BGH · IV m 77/61

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV m 77/61

Die am 1915 geborene Klägerin ist jüdischer Abstammung, Sie hat Entschädigung wegen Schadens im .beruflichen Fortkommen gefordert* Diesen Anspruch hat sie damit begründet, es sei ihr als Jüdin 1934 nicht mehr möglich gewesen, in ihrem Heimatort Bad Mergentheim einen eigenen Kindergarten zu errichten, obwohl sie nach Bestehen der Prüfung am Kindergärtnerinnenseminar in Frankfurt/Main im März 1934 befähigt gewesen sei, den Beruf der Kindergärtnerin und Hortnerin auszuüben* Die Entschädigungsbehörde hat ihr durch Bescheid vom 8. Diesen Bescheid hat die Klägerin mit der Klage angegriffen und den Höchstbetrag der Kapitalentschädigung abzüglich des oben genannten Betrages verlangt. Mit der Berufung hat die Klägerin eine höhere Kapital entSchädigung gefordert, außerdem hat sie die Feststellung begehrt, daß ihr das Rentenwahlrecht ab 1. Soweit die Klägerin mit der Berufung eine höhere Kapitalentschädigung gefordert hatte, ist das Rechtsmittel als unbegründet zurückgewiesen worden » Die Revision an den Bundesgerichtshof wurde nicht zugelassen* Die sofortige Beschwerde gegen die Hichtzulassung der Revision hat der Senat in seinem Beschluß vom 29« September 1961 IV ZB 102/61 zurückgewiesen* 2. auf die Berufung der Klägerin das Orteil der Io Entschädigungskammer des Landgerichts in Stuttgart vom 50« April 1959 teilweise abzuändern und den Bescheid des Landesamtes Stuttgart vom 8, Mai 1958, soweit er der Klägerin das Renten-wahlrecht versagt, als unzulässig aufzuheben; 2. Zur Begründung seiner Ansicht, die Berufung der Klägerin sei unzulässig, hat das Oberlandesgericht ausgeführt: Nach den §§225, 536 ZK) i. eine Kapitalentschädigung zugesprochen worden sei» Das Ziel ihrer Klage sei auf eine höhere Kapitalentschädigung gerichtet gewesen, die in dem angefochtenen Bescheid zugleich ausgesprochene Versagung des Rentenwählrechts sei dagegen von der Klägerin nicht angefoehten worden» In den Gründen des angefochtenen Bescheides wird weiter dargelegt, daß der nicht angegriffene Teil der Entscheidung der Entsehädigungsbehörde rechtskräftig geworden sei, wie aus §210 Abs» 3 BEG gefolgert werden müsse« Zwar handele es sich hei dem Rentenwahlrecht der §§ 81, 82 BEG in Wirklichkeit um eine Ersetzungsbefugnis, so daß bei einem Schaden im beruflichen Fortkommen das Begehren der KapitalentSchädigung oder der Rente einem einheitlichen Anspruch entspringe» Hieraus folgt nach Ansicht des Berufungsgerichts aber nicht, daß mit der auf eine höhere Kapitalentschädigung gerichteten Klage die Versagung des Rentenwahlrechts angegriffen worden sei. Diese Folgerung hat das Berufungsgericht deshalb abgelehnt, weil die Entsehädigungshehörde nach § 199 BEG befugt gewesen sei, über das Rentenwahlrecht seihständig zu entscheiden» Da sie dies hier*getan habe, hätte die Klägerin diesen selbständigen Teil des Bescheides mit der Klage onfechten müssen, wenn sie nicht Gefahr laufen wollte, das Rentenwahlrecht endgültig zu verlieren* Da sie ihre Klage jedoch auf diesen Teil des Bescheides nicht erstreckt habe, sei der Ausspruch der Entschädi-guiigsbehorde, daß der Klägerin ein Rentenwahlrecht nicht zustehe, rechtskräftig geworden* a) Das Berufungsgericht hat in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, daß nach §§ 81, 93 BEG der in seinem beruflichen Portkommen geschädigte Verfolgte eine Rente wählen kann, wenn ihm ein Anspruch auf KapitalentSchädigung zusteht und die besonderen sachlichen Voraussetzungen für die Rente nach §§ 82, 94 BEG vorliegen,, Der Verfolgte kann somit anstelle der im Gesetz vorgesehenen Regelent-r ;.t-schädigung die Rente wählen, wenn er keine Erwerbstätigkeit ausübt und das auch in Zukunft nicht mehr tun kann c) Bei der Rente der in einer selbständigen JJrwerbs-tätigkeit geschädigten Verfolgten liegt es ähnlich« Auch bei dieser Gruppe der im beruflichen Fortkommen geschädigten Verfolgten ist die Abhängigkeit des Rentenanspruchs von den Berechnungsgrundlagen der Kapitalentschädigung im Gesetz ausgesprochen» Die Vorschrift des § 81 Satz 2 BEG DV-BEG einzustufen ist, richtet sich nach den Grundsätzen, die für die Einreihung der Verfolgten-bei der Berechnung der Kapitalentschädigung gelten (§ 83 Satz 2 io Verb. Wird über die Rente in einem gesonderten Verfahren entschieden, so bindet zwar die Einstufung, die für die Berechnung der Kapitalentschädigung vorgenommen worden ist, nicht ohne weiteres die Entschädigungsbehörde oder die Gerichte, wenn sie Über die Grundlagen der Renten zu befinden haben (RzW 1959, 262 Br. 23). d) ln diesem Zusammenhang ist ferner zu beachten, daß der in seinem beruflichen Fortkommen geschädigte Verfolgte, der durch seine Klage gegen den Bescheid der Entschädigungsbehörde eine höhere Kapitalentschädigung erlangen will, nach der gesetzlichen Regelung in diesem Zeitpunkt sich noch nicht für die Rente zu entscheiden braucht. Bei dieser gesetzlichen Regelung der Voraussetzungen des Rentenwahlrechts kann die Entschädigungsbehörde aus § 199 BEG nicht das Recht herleiten, über das Bestehen eines Rentenwehlrechts etwas auszusagen, wenn der Antragsteller die Rente noch nicht gewählt hat. Die Entschädigungsbehörde kann die oben erwähnten zugunsten der Verfolgten bestimmten Fristen über das Wahlrecht nicht dadurch verschieben und verkürzen, daß sie das Rentenrecht verneint, obwohl ein Antrag auf Rente nicht gestellt ist. e) Durch die verfahrensrechtXich unzulässige Entscheidung der Entschädigungsbehörde über das Nichtbestehen des Rentenwahlrechts wurde die Klägerin, im Gegensatz zur Auffassung des Berufungsgerichts, nicht genötigt, mit ihrer Klage diesen feil des Bescheides besonders anzugreifen. Ihre auf Zuerkennung einer höheren Kapitalentschädigung gerichtete Klage betraf auch diejenigen Grundlagen der Kapitalentschädigung, die für die Rente bedeutsam sein können«, Bei dieser Sachlage richtete sich die Klage auch gegen die fehlerhafte Versagung des Rentenwahlrechts durch die Entschädigungsbehörde. Zu berücksichtigen ist hierbei auch, daß in Entschädigungssachen an die Bezeichnung der mit der Klage erstrebten Entscheidung (Antrag) geringere Anforderungen zu stellen sind als in sonstigen ^erfahren vor den Zivilgerichten (BGH LM Nr* 3 zu § 209 BIG 1956)* Daher hätte das Landgericht auch über diesen Teil des Bescheids befinden und den Ausspruch über die Unzulässigkeit des Wahlrechts aufheb en müssen, sofern nicht im gerichtlichen Verfahren deutlich zutage trat, daß die Klägerin an einem etwaigen Rentenwahlrecht in keinem Balle, interessiert sei, sondern nur eine höhere KapitalentSchädigung erreichen wollte* 4* Daß dies nicht der Pall ist, erweisen nicht nur die Ausführungen und Anträge der Klägerin im Berufungs-verfahren, sondern aucii.ihre Hinweise in der Revisionsbe-gründung, daß das Interesse der Klägerin auf die Rente gerichtet sei» Liegt es deshalb nahe, daß die Klägerin, nachdem ihr durch das Berufungsurteil eine Kapitalentschädigung rechtskräftig zuerkannt ist, gemäß § 84 BEG gegenüber der zuständigen Entschädigungsbehörde die Rente wählen will, so wäre ee einer raschen Entscheidung über die Voraussetzungen des Wahlrechts (§ 82 BEG, § 21 der 3. Um das weitere Verfahren der gesundheitlich seit Jahren angegriffenen Klägerin beschleunigt durchzufUhren, wie es nach § 179 BEG notwendig ist, ist es vielmehr zweckmäßig, die Entscheidung des Berufungsgerichts über die Unzulässigkeit der Berufung aufzuheben und den Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Hierdurch wird das Berufungsgericht in die Lage versetzt, nicht nur den die Rentenwahl betreffenden Teil des Bescheids der Entschädigungsbehörde zu beseitigen, sondern gegebenenfalls auch über die Rente der Klägerin zu entscheiden. Ist der Ausspruch der Entschädigungsbehörde Uber die Rentenwahl beseitigt, und hat die Klägerin die Rente gewählt, so ergeben sich ihre Ansprüche aus § 83 BEG in Verbindung mit § 22 der 3.

Zitierte Normen: § 225 ZK § 82 BEG
RentenwahlrechtVerfolgteBEGRenteEntschädigungsbehördeKapitalentschädigungKlägerinBescheid

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk:	3a
Amtliche Sammlung: nein
BEG §§ 81, 82, 84i 95, 94* 96
Klagt der Antragstelier gegen einen Bescheid der Int^ schad igungsbebörde, in welchem diese eine Kalitalentschädigung festgesetzt und zugleich^ ausgesprochen hat, daß ein Kentenwahlrecht nicht besteht» obwohl der Antragsteller die Rente nicht gefordert hatte, so richtet sich die Klage, auch wenn darin ausdrücklich nur eine höhere Kapitalentschädigung verlangt wird, auch gegen den Ausspruch Uber die Unzulässigkeit des BentenSahlrechte, sofern nicht anzunehmen ist, daß der Antragsteller : ■ lediglich eine höhere Kapitalentschädigung will.
BGH, Urt . v. 28 ♦ Februar 1962 - IV m 77/61 - Q1G Stuttgart
LG Stuttgart
 Verkündet
am 28. Februar 1962
Becker, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
I m R a m e n des V o 1 k e s
In dem Bntschädigungsrechtestreit
 der Frau Getta K
Israel
9
Prozeßbevollmächtigter;
Klägerin und Revisionsklägerin iwalt	in

gegen i
das land B a de n - W U r t t e m b er g ,
vertreten durch das Justizministerium Baden-Württemberg in Stuttgart, Kronzprinzstraße 9»
Beklagten und Revisionsbeklagten
 hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 21. Februar 1962 unter Mitwirkung der Bundesrichter Baske, Johannsen, füstenberg,
 Maaß und Br. Graf
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 23. September I960 insoweit aufgehoben, als es die Berufung der Klägerin zu Ziffer 2 des Berufungsantrages als unzulässig zurückgewiesen und über die außergerichtlichen Kosten entschieden hat.
1 a -
T 7-
In diesem Umfange wird der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen *
Gerichtsgebühren und Auslagen für das Revisionsverfahren werden nicht erhoben <*
Von Rechts wegen
-3:

2
^Tatbestand?
Die am	1915 geborene Klägerin ist jüdischer
 Abstammung, Sie hat Entschädigung wegen Schadens im .beruflichen Fortkommen gefordert* Diesen Anspruch hat sie damit begründet, es sei ihr als Jüdin 1934 nicht mehr möglich gewesen, in ihrem Heimatort Bad Mergentheim einen eigenen Kindergarten zu errichten, obwohl sie nach Bestehen der Prüfung am Kindergärtnerinnenseminar in Frankfurt/Main im März 1934 befähigt gewesen sei, den Beruf der Kindergärtnerin und Hortnerin auszuüben* Die Entschädigungsbehörde hat ihr durch Bescheid vom 8. Mai 1938 eine Kapitalentschädigung von 4 608 DM gewährt, weitergehende Ansprüche abgelehnt und ferner ausgesprochen, daß der Antragstellerin ein Rentenwahlrecht nicht zustehe*
Diesen Bescheid hat die Klägerin mit der Klage angegriffen und den Höchstbetrag der Kapitalentschädigung abzüglich des oben genannten Betrages verlangt. Auf die Versagung des Rentenwahlrechts ist sie im Verfahren vor dem Landgericht nicht eingegangen*
Das Landgericht hat ihr eine weitere Kapitalentschädigung von 3 380 DM zugesprochen, im übrigen hat es die Klage abgewiesen*
Mit der Berufung hat die Klägerin eine höhere Kapital entSchädigung gefordert, außerdem hat sie die Feststellung begehrt, daß ihr das Rentenwahlrecht ab 1. November 1953 nach Maßgabe der Sätze für den mittleren Dienst zustehe.
Sie hat die Auffassung vertreten, der Feststellungsantrag sei zulässig, da der Anspruch auf Kapitalentschädigung oder auf Rente als einheitliche Entschädigung des Schadens im beruflichen Fortkommen zu betrachten sei.
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Da die Klage soweit reiche, wie der geltend gemachte Anspruch von der Bntechädigungsbehöräe abgelehnt worden sei, habe es eines besonderen Klageantrages gegen die Versagung des Rentenwahlrechts nicht bedurft*
Soweit die Klägerin mit der Berufung eine höhere Kapitalentschädigung gefordert hatte, ist das Rechtsmittel als unbegründet zurückgewiesen worden » Die Revision an den Bundesgerichtshof wurde nicht zugelassen* Die sofortige Beschwerde gegen die Hichtzulassung der Revision hat der Senat in seinem Beschluß vom 29« September 1961 IV ZB 102/61 zurückgewiesen*
Hinsichtlich des Feststellungsantrages hat das Oberlandesgericht die Berufung als unzulässig verworfen*
Hiergegen richtet sich die Revision der Klägerin*
Sie beantragt,
 in erster Linie
1* das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Stuttgart vom 23♦ September I960 aufzuheben, soweit es zu Ziffer 2 des Berufungsantrages die Berufung als unzulässig zurückgewiesen hat;
2, auf die Berufung der Klägerin das Urteil der
1. Entsehädigungskammer des Landgerichts in Stutt gart vom 30. April 1959 teilweise abzuändern und das beklagte Land zu verurteilen, der Klägerin das Recht einzuräumen, anstelle der Kapitalentschädigung eine - dem Umfang nach noch durch Bescheid festzusetzende - Rente zu wählen;
hilfsweiset
1. das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Stuttgart vom 23* September I960
aufzuheben, soweit es zu Ziffer 2 des Berufungsantrages die Berufung als unzulässig zurückge-wiesen hat;
*
2. auf die Berufung der Klägerin das Orteil der Io Entschädigungskammer des Landgerichts in Stuttgart vom 50« April 1959 teilweise abzuändern und den Bescheid des Landesamtes Stuttgart vom 8, Mai 1958, soweit er der Klägerin das Renten-wahlrecht versagt, als unzulässig aufzuheben;
hilfsweise:
den Rechtsstreit zur anderweitenclTerhandlung und Entscheidung über den Antrag auf Einräumung des Rentenwahlrechts an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Das beklagte Land hat sich im Revisionsrechtszug nicht vertreten lassen.
En t scheid ungsgjründ e:
Die Revision ist begründet.
1.	Da das Oberlandesgericht die Berufung als unzulässig verworfen hat, findet nach § 22% Abs. 1 BIO die Revision an den Bundesgerichtshof ohne Zulassung statt.
2.	Zur Begründung seiner Ansicht, die Berufung der Klägerin sei unzulässig, hat das Oberlandesgericht ausgeführt: Nach den §§225, 536 ZK) i. Verb. m. § 209 Abs. 1 BEO habe sich das Berufungsgericht mit dem Streitgegenstand
 nur insoweit zu befassen, als über ihn in dem Orteil des ersten Rechtszuges entschieden und diese Entscheidung mit der Berufung angefochten worden sei. Die Klägerin habe mit ihrer rechtzeitig erhobenen Klage den Bescheid der Entschädigungsbehörde nur angegriffen, soweit ihr darin
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eine Kapitalentschädigung zugesprochen worden sei» Das Ziel ihrer Klage sei auf eine höhere Kapitalentschädigung gerichtet gewesen, die in dem angefochtenen Bescheid zugleich ausgesprochene Versagung des Rentenwählrechts sei dagegen von der Klägerin nicht angefoehten worden»
In den Gründen des angefochtenen Bescheides wird weiter dargelegt, daß der nicht angegriffene Teil der Entscheidung der Entsehädigungsbehörde rechtskräftig geworden sei, wie aus §210 Abs» 3 BEG gefolgert werden müsse« Zwar handele es sich hei dem Rentenwahlrecht der §§ 81,
82 BEG in Wirklichkeit um eine Ersetzungsbefugnis, so daß bei einem Schaden im beruflichen Fortkommen das Begehren der KapitalentSchädigung oder der Rente einem einheitlichen Anspruch entspringe» Hieraus folgt nach Ansicht des Berufungsgerichts aber nicht, daß mit der auf eine höhere Kapitalentschädigung gerichteten Klage die Versagung des Rentenwahlrechts angegriffen worden sei. Diese Folgerung hat das Berufungsgericht deshalb abgelehnt, weil die Entsehädigungshehörde nach § 199 BEG befugt gewesen sei, über das Rentenwahlrecht seihständig zu entscheiden» Da sie dies hier*getan habe, hätte die Klägerin diesen selbständigen Teil des Bescheides mit der Klage onfechten müssen, wenn sie nicht Gefahr laufen wollte, das Rentenwahlrecht endgültig zu verlieren* Da sie ihre Klage jedoch auf diesen Teil des Bescheides nicht erstreckt habe, sei der Ausspruch der Entschädi-guiigsbehorde, daß der Klägerin ein Rentenwahlrecht nicht zustehe, rechtskräftig geworden*
3» Diese Erwägungen, die das Berufungsgericht dazu geführt haben, die Zulässigkeit der Berufung zu verneinen, beruhen auf entscheidungserheblichen RechtsirrtÜrnern.
Ob durch die auf Erhöhung der Kapitalentschädigung gerichtete Klage der Bescheid der Entsehädigungsbehörde im ganzen angefoehten wurde, kann hur zutreffend beurteilt werden, wenn die innere Abhängigkeit des Rentenanspruchs vom Anspruch auf die Kapitalentschädigung ausreichend berücksichtigt wird»
 
a)	Das Berufungsgericht hat in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, daß nach §§ 81, 93 BEG der in seinem beruflichen Portkommen geschädigte Verfolgte eine Rente wählen kann, wenn ihm ein Anspruch auf KapitalentSchädigung zusteht und die besonderen sachlichen Voraussetzungen für die Rente nach §§ 82, 94 BEG vorliegen,, Der Verfolgte kann somit anstelle der im Gesetz vorgesehenen Regelent-r ;.t-schädigung die Rente wählen, wenn er keine Erwerbstätigkeit ausübt und das auch in Zukunft nicht mehr tun kann
(§82 BEG) oder wenn der im privaten Dienst geschädigte Verfolgte (§ 94 BEG) ein bestimmtes Alter erreicht hat«,
b)	Für die hier im Vordergrund stehende Frage, wie weit die mit der Forderung einer höheren Kapitalentschädigung verbundene Anfechtung des Bescheides der Entschädigungsbehörde reicht, wenn in diesem Bescheid auch das Rentenwahlrecht abgesprochen v/ird, ist bedeutsam, daß das Gesetz die Höhe der Rente mit der Höhe der Kapitalentschädigung weitgehend verknüpft hat*
Diese Abhängigkeit des RentenanSpruchs tritt bei der Rente des Verfolgten, der in der Tätigkeit in einem privaten Dienstverhältnis geschädigt wurde, ohne weiteres zutage* Wie § 33 der 3« DV-BEG bestimmt, beträgt die Rente dieser Geschädigten die im Gesetz genannten Bruchteile der Kapitalentschädigung, abgesehen von den gesetzlichen Höchst- und Mindestrenten (§ 95 BEG, §§33, 34 der 3» DV-BEG)* Besonders ins Gewicht fällt hier, daß es auf die Höhe der Kapitalentschädigung ankommt, wie sie sich für den Zeitpunkt der Entscheidung über den
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Rentenanspruch ergibt. Bas hat der Senat in der RzW 1962, 174, Br* 24 abgedruckten Entscheidung im einzelnen begründet*
Es liegt auf der Hand, daß bei diesem Grade der Abhängigkeit (Akzessorietät) des Rentenanspruchs der
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im privaten Bienst geschädigte Verfolgte, der in seiner Klage nur eine höhere Kapitalentschädigung erstrebt, einen etwa von der Entschädigungsbehörde in ihrem Bescheid nach § 199 BEG mitgeteilten Rentenbetrag in die Klage einbezieht, auch wenn er diesen Punkt nicht besonders zu dem Gegenstand des Klagevorbringens gemacht hat« Ebensoweit reicht die Klage, wenn die Entschädigungsbehörde in ihrem Bescheid ~ unzulässigerweise - ausgesprochen hat, daß dem Antragsteller ein Rentenwahlrecht nicht zusteht* Wie noch näher darzulegen ist, braucht der Geschädigte die Wahl der Rente erst dann auszuüben, wenn die Höhe der Kapitalentschädigung rechtskräftig feststeht. Hinzukommt, daß die sachlichen Voraussetzungen des Rentenanspruchs erst vorzuliegen brauchen, wenn über diesen Anspruch zu befinden ist* Hängt dessen Höhe nach dem oben Bargelegten unmittelbar von der für diesen Zeitpunkt festgesetzten KapitalGntschädigung ab, so ist im Interesse der Verfolgten davon auszugehen, daß mit der Klage auf eine höhere Kapitalentschädigung auch die Versagung des Rentenwahlrechts angegriffen wird* Der Verfolgte wäre sonst gehindert, im Falle der späteren Rentenvahl aus der ihm im gerichtlichen Verfahren zugesprochenen höheren Kapitalentschädigung die dem Gesetz entsprechenden Folgerungen für die Höhe der Rente zu ziehen* Ir müßte sich mit der Kapitalentschädigung begnügen, wenn er nicht, um die Rechtskraft des Bescheides mit der Versagung der Rentenwahl zu hemmen, auch insoweit Klage erhoben hätte, obwohl er in diesem Zeitpunkt nicht weiß, wie hoch die Kapitalentschädigung und damit die Rente ausfallen wird.
c)	Bei der Rente der in einer selbständigen JJrwerbs-tätigkeit geschädigten Verfolgten liegt es ähnlich« Auch bei dieser Gruppe der im beruflichen Fortkommen geschädigten Verfolgten ist die Abhängigkeit des Rentenanspruchs von den Berechnungsgrundlagen der Kapitalentschädigung im Gesetz ausgesprochen» Die Vorschrift des § 81 Satz 2 BEG
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besagt in diesem Zusammenhang nur, daß das Ende des Zeitraums, für den eine Kapitalentschädigung zu leisten wäre, für die Dauer der Rentenleistungen keine Rolle spielt.
Für die Höhe der festzusetzenden Rente kommt es auf die Versorgungsbezüge der vergleichbaren Bundesbeamten an.
In welche Gruppe der Verfolgte deshalb nach § 22 der 3. DV-BEG einzustufen ist, richtet sich nach den Grundsätzen, die für die Einreihung der Verfolgten-bei der Berechnung der Kapitalentschädigung gelten (§ 83 Satz 2 io Verb. m. § 76 Abs, 1 Satz 2 bis 5 BEG). Der Verfolgte, der die Rente gewählt hat, ist also der Beamtengruppe gleich zustellen, in die er auch für die Berechnung der Kapital^ entschädigung eingestuft wird (ebenso van Dam/Boos, Bundesentschädigungsgesetz, Anm* 4 zu § 83 BEG). Wird über die Rente in einem gesonderten Verfahren entschieden, so bindet zwar die Einstufung, die für die Berechnung der Kapitalentschädigung vorgenommen worden ist, nicht ohne weiteres die Entschädigungsbehörde oder die Gerichte, wenn sie Über die Grundlagen der Renten zu befinden haben (RzW 1959, 262 Br. 23). Trotz des Fehlens einer solchen Bindung wird in der genannten Entscheidung hervorgehoben, daß im Regelfall der Verfolgte für die Berechnung der Rente in die Beamtengruppe einzustufen ist, die für die Ermittlung der Kapitalentschädigung maßgebend ist. Der Verfolgte, der durch seine Klage erreicht hat, daß ihm eine höhere Kapitalentschädigung zugebilligt wird, weil er in eine höhere Gruppe eingestuft wird, schafft damit regelmäßig die Voraussetzungen für eine höhere Rente, falls er später die Rente wählt.
Für die Höhe der Kapitalentschädigung spielt neben der Einstufung in eine vergleichbare Beamtengruppe die • Dauer des Entschädigungszeitraums eine maßgebende Rolle. Reichen die Auswirkungen der Verdrängung aus seiner Berufstätigkeit noch bis in die Zeit hinein, in der über die Kapitalentschädigung entschieden wird, so wird damit häufig zugleich feststehen, daß der Verfolgte bei der Entscheidung der Behörde über die gewählte Rente keine
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Erwerbstätigkeit ausübt, die ihm eine ausreichende Lebensgrundlage bietet* Dieser Begriff ist für die Anwendung des § 82 BEG nicht anders zu verstehen, als bei der Bestimmung der zeitlichen Grenzen der Kapitalentschädigung nach § 75 BEG. Das wird beim Vergleich des § 21 Abs. 1 der 3» DV-BEG mit § 12 der gleichen Verordnung deutlich.
d)	ln diesem Zusammenhang ist ferner zu beachten, daß der in seinem beruflichen Fortkommen geschädigte Verfolgte, der durch seine Klage gegen den Bescheid der Entschädigungsbehörde eine höhere Kapitalentschädigung erlangen will, nach der gesetzlichen Regelung in diesem Zeitpunkt sich noch nicht für die Rente zu entscheiden braucht. Rach § 35 Abso 4 i. Verb. m. § 99 BErgG mußte das Wahlrecht binnen drei oder bei Wohnsitz im Ausland binnen sechs Monaten nach Zustellung des Bescheides der Entschädigongs-behörde ausgeübt werden. Weil in diesem Zeitpunkt die für die Entscheidung des Verfolgten maßgebenden Verhältnisse, insbesondere die Höhe der Kapitalentschädigung vielfach noch in der Schwebe waren, hat das BundesentSchädigung^ gesetz im Interesse der Verfolgten in den §§ 84 und 96 günstigere Fristen vorgeschrieben. Jetzt kann die Wahl innerhalb einer Frist von drei bzw. sechs Monaten nach der Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung über die Kapitalentschädigung ausgeübt werden. Darin liegt eine erhebliche Verbesserung der Rechtslage für die Verfolgten, die sich noch nicht zu entscheiden brauchen, wenn die Höhe der KapitalentSchädigung noch offen ist (vgl. RzW 1959> 278 Nr. 44). So kann für einen wieder in einer selb-ständigen Erwerbstätigkeit oder in einem freien Berufe tätigen Verfolgten wichtig sein, ob er mit Hilfe der Kapitalentschädigung seine wirtschaftliche Daseinsgrundlage so verbessern kann, daß er daraufhin hoffen kann, die für seine weitere Lebensführung und Altersversorgung ausreichenden Einkünfte auch nachhaltig zu gewinnen.
In diesem Zusammenhang spielen oft Prägen der Besteuerung der Entschädigungsleistungen eine erhebliche Rolle, zu demal dann, wenn in einigen Auswanderungsländern, z. B« Großbritannien und Canada, die Renten einer erheblichen Einkommensteuer unterworfen werden, während die Kapitalentschädigung freigestellt bleibt (vglo hierzu Auerbach,
 RzW 1959, 304; Debatin, RzW 1959, 353),
Bei dieser gesetzlichen Regelung der Voraussetzungen des Rentenwahlrechts kann die Entschädigungsbehörde aus § 199 BEG nicht das Recht herleiten, über das Bestehen eines Rentenwehlrechts etwas auszusagen, wenn der Antragsteller die Rente noch nicht gewählt hat. Die in § 199 BEG vorgesehene "Festsetzung” der Renten gibt nur Aufschluß Uber die Höhe der möglicherweise in Frage kommenden Rentenbeträge, um dem Antragsteller die Wahl zu erleichtern. Darüber, ob ein Wahlrecht besteht, sagt die Mitteilung nichts aus. Die Entschädigungsbehörde kann die oben erwähnten zugunsten der Verfolgten bestimmten Fristen über das Wahlrecht nicht dadurch verschieben und verkürzen, daß sie das Rentenrecht verneint, obwohl ein Antrag auf Rente nicht gestellt ist. Hierauf hat der Senat in den RzW 1961, 228 Nr. 25 und RzW 1962, 272 Nr. 22 abgedruckten Entscheidungen besonders hingewiesen.
e)	Durch die verfahrensrechtXich unzulässige Entscheidung der Entschädigungsbehörde über das Nichtbestehen des Rentenwahlrechts wurde die Klägerin, im Gegensatz zur Auffassung des Berufungsgerichts, nicht genötigt, mit ihrer Klage diesen feil des Bescheides besonders anzugreifen. Ihre auf Zuerkennung einer höheren Kapitalentschädigung gerichtete Klage betraf auch diejenigen Grundlagen der Kapitalentschädigung, die für die Rente bedeutsam sein können«, Bei dieser Sachlage richtete sich die Klage auch gegen die fehlerhafte Versagung des Rentenwahlrechts durch die Entschädigungsbehörde. Zu berücksichtigen ist
 hierbei auch, daß in Entschädigungssachen an die Bezeichnung der mit der Klage erstrebten Entscheidung (Antrag) geringere Anforderungen zu stellen sind als in sonstigen ^erfahren vor den Zivilgerichten (BGH LM Nr* 3 zu § 209 BIG 1956)* Daher hätte das Landgericht auch über diesen Teil des Bescheids befinden und den Ausspruch über die Unzulässigkeit des Wahlrechts aufheb en müssen, sofern nicht im gerichtlichen Verfahren deutlich zutage trat, daß die Klägerin an einem etwaigen Rentenwahlrecht in keinem Balle, interessiert sei, sondern nur eine höhere KapitalentSchädigung erreichen wollte*
4* Daß dies nicht der Pall ist, erweisen nicht nur die Ausführungen und Anträge der Klägerin im Berufungs-verfahren, sondern aucii.ihre Hinweise in der Revisionsbe-gründung, daß das Interesse der Klägerin auf die Rente gerichtet sei» Liegt es deshalb nahe, daß die Klägerin, nachdem ihr durch das Berufungsurteil eine Kapitalentschädigung rechtskräftig zuerkannt ist, gemäß § 84 BEG gegenüber der zuständigen Entschädigungsbehörde die Rente wählen will, so wäre ee einer raschen Entscheidung über die Voraussetzungen des Wahlrechts (§ 82 BEG, § 21 der 3. DV-BEG) sowie Ubdr die.-Höhender Rente nicht dienlich, wenn der Senat lediglich die Entscheidung der Entschädigungsbehörde über das Rentenwahlrecht beseitigte. Um das weitere Verfahren der gesundheitlich seit Jahren angegriffenen Klägerin beschleunigt durchzufUhren, wie es nach § 179 BEG notwendig ist, ist es vielmehr zweckmäßig, die Entscheidung des Berufungsgerichts über die Unzulässigkeit der Berufung aufzuheben und den Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Hierdurch wird das Berufungsgericht in die Lage versetzt, nicht nur den die Rentenwahl betreffenden Teil des Bescheids der Entschädigungsbehörde zu beseitigen, sondern gegebenenfalls auch über die Rente der Klägerin zu entscheiden.
Dem bisherigen Ziel des Rechtsstreits, soweit die Klägerin ihn betreibt, werden die im Verfahren gestellten Anträge noch nicht gerecht» Eine Verurteilung des beklagten Landes, der Klägerin das Recht einzuräumen, anstelle der Kapitalentschädigung eine Rente zu wählen, kommt nicht in Betracht; das Recht, die Rente zu wählen, beruht auf dem Gesetz, von dem Willen des beklagten Landes ist es nicht abhängig. Ist der Ausspruch der Entschädigungsbehörde Uber die Rentenwahl beseitigt, und hat die Klägerin die Rente gewählt, so ergeben sich ihre Ansprüche aus § 83 BEG in Verbindung mit § 22 der 3. DV-BEG, sofern >? die Voraussetzungen des § 82 BEG in Verbindung mit § 21 der 3» DV-BEG vorliegen«,
5» Die Kostenentscheidung beruht auf § 225 Abs0 1 BEG. Baske Johannsen füstenberg Maaß Dr* Graf