te die Gestapo den Kläger und verbrachte ihn in das te Gebiet des Deutschen Reiches. gewesen und habe diesen aktiv bekämpft, indem er die in der Tschechoslowakei von den Nationalsozialisten be- triebene Propaganda angegriffen und sich in seiner journalistischen Tätigkeit gegen den Nationalsozialismus gewandt habe* Deshalb sei er durch die Gestapo auf tschechoslowakischem Gebiet aufgegriffen und verschleppt und in der Folgezeit vom Volksgerichtshof verurteilt wor den« Der Landesverrat, dessentwegen er zu einer Zuchthausstrafe von 8 Jahren verurteilt worden sei, habe darin bestanden, daß er in den Jahren 1935/34 mit einer Tschechoslowakei zusammengearbeitet habe, als Journa-list antinazistisches Propagandamaterial redigiert habe, das zur Überführung nach Deutschland bestimmt gewesen sei, daß er ferner die nationalsozialistische Propan ganda in der Tschechoslowakei, insbesondere auch Zellen, die von der Gestapo aus Mitgliedern der sudetendeutschen Heimatfront gebildet worden seien, abgewehrt und im Zuge dieser Abwehr eine nazistisöhe Geheimzentrale, die in der Tschechoslowakei Emigranten verfolgt und nach Deutsch- sei zwar damals tschechoslowakischer Staatsangehöriger gewesen, sei aber bei der Volkszählung im Jahre 1930 in der Tschechoslowakei als deutscher Volkszugehöriger gezählt worden und habe auch nur deutsche Schulen besuchte Seine Tätigkeit für die teschechoslowakische Republik Das beklagte Land wendet gegen den Anspruch ein, daß der Kläger allein wegen seiner Spionage- und Agententätigkeit verurteilt worden sei, Damit sei die von ihm behauptete innere Einstellung und Überzeugung widerlegte Im übrigen komme es auf diese nicht einmal entscheidend an, sondern nur darauf, welche Gründe von seiten des Verfolgers für die Durchführung der Gewaltmaßnahmen maßgebend gewesen seien. Das Landgericht hat die Klage des Klägers durch Das Berufungsgericht hat durch das Teilurteil vom November 1959 das beklagte Land verurteilt, an den Kläger eine Entschädigung für Freiheitsentziehung in Höhe von 18,450 DM zu zahlen Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision beantragt das beklagte Land, das Urteil des Bexnzfungs«-gerichts aufzuheben und die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts zurückzuweisen. Der Kläger beantragt, die Revision gegen das Teilurteil des Oberlandesgerichts in Koblenz zurückzu- Io Das Berufungsgericht ist abweichend von dem Landgericht der Auffassung, daß der Kläger aus den Verfol-gungsgründen des § 1 BEG verfolgt und seiner Freiheit beraubt worden sei. Grund und Höhe seines Entschädigungsanspruchs unrichtige Angaben gemacht hat, sieht das Berufungsgericht nicht als erwiesen an. nrecht bekämpft die Revision die Auffassung sei aus den Gründen Nationalsozialismus seiner Freiheit beraubt worden« Ob liehen Sicherheit wegen Landesverrats auf Grund des Zeugen zu dem Ergebnis gekommen ist, daß die politische Gegnerschaft des Klägers gegen den National- haber den Kläger ale politischen Gegner erkannt hatten und aus diesem Grunde hätten unschädlich machen wollen* Pas Berufungsgericht war sich bei seiner Prüfung auch darüber im klaren, daß bei der Verfolgung eines Ausländers nur unter besonderen Voraussetzungen und bei einer besonderen Lage des Palles angenommen werden könne, daß diese Verfolgung durch Gründe politischer Gegnerschaft ausgelöst worden sei* Penn dem Ausländer wird im Regelfälle die Staats- und Regierungsform des Beutschen Reiches gleichgültig geblieben feile des ausländischen Staates gewaltsam loszureißen und sich selbst einzugliedern, wie es bei dem zu dem tschechoslowakischen Staat gehörenden Sudetenland der Pall war* Wenn sich der Kläger ungeachtet seiner Volkszugehörigkeit als tschechoslowakischer Staatsangehöriger gegen diese Machtbestrebungen des nationalsozialistischen Deutschen Reiches wandte, so kann die Pol- gerung berechtigt sein, tischer Gegner gegen den worden und aus diesem Grunde von den nationalsozialiati sehen Machthabern verfolgt worden ist* Wenn das Berufungsgericht unter eingehender Würdigung dieser beson deren Lage des Palles zu dem Schluß kommt, daß der Kläger aus politischer Gegnerschaft gegen den Ratio- hohen Zuchthausstrafe verurteilt haben, als politischer Gegner des Nationalsozialismus erkannt worden ist und solcher habe unschädlich gemacht werden sollen ehl Das Berufungsge rieht hat bei seiner Bewertung des Handelns des Klägers und seiner^ Verfolgung durch den Nationalsozialismus ebensowenig seine Verurteilung wegen Landesverrats außer acht gelassen, wie es auch daran nicht vorüber ist den hat» Das Berufungsgericht hat in den Kreis seiner Erwägungen auch die Tatsache elnbezogen, daß der tschechoslowakischer Staatsangehöriger war und durch seine gegen den Nationalsozialismus gerichtete Täti keit gleichzeitig den Interessen seines Heimatstaates Zu Unrecht wendet sich die Revision in diesem recht liehen Zusammenhang düngen des Zeugen daß das Gericht den Bekun geglaubt habe die Revision gegen die Glaubwürdigkeit dieses Zeugen vorbringt, gegen ihn sei ebenso wie gegen den Kläger bei dem anv/alt ein Verfahren wegen Landesverrats anhängig Vielmehr hätte das beklagte Land die seiner Ansicht nach zu seinen Gunsten sprechende Urkunde und ihren materiellen Inhalt genau bezeichnen müssen* Die gleichen Erwägungen stehen einer Berücksichtigung der Behauptung des beklagten Landes entgegen, daß der Zeuge versucht habe, eine in Köln wohnende Antragstellerin in einer Entschädigungssache zu falschen Aussagen zu verleiten und für diese Angaben als Zeuge hätte auftreten wollen* Die vorstehend wiedergegebenen Darlegungen des beklagten Landes können auch nicht unter dem Gesichtspunkt zu seinen Gunsten verwendet werden, daß das Ge- rieht bei ausreichender Ausübung der Amtsermittlung diese gegen die Glaubwürdigkeit des Zeugen sprechenden Tatsachen selbst hätte feststellen können und dann auch entsprechend gewürdigt hätte* Der erkennende Senat hat nicht zu beanstanden* Der Kläger hatte sich auf das Zeugnis seiner Eltern zu dem Beweis dafür berufen, daß er wegen seiner politischen Gegnerschaft gegen den Natio nalsozialismus verfolgt und inhaftiert worden seio Wenn das Berufungsgericht der Überzeugung war-, daß in der für die Freiheitsberaubung des Klägers ursächlich gewesen seien, so konnte von der Vernehmung der als Zeugen benannten Eltern des Klag ich seinerseits auf das Zeugnis der Eltern des Klä zu dem Beweis dafür berufen wolle, daß der Kläger nicht aus den Gründen politischer Gegnerschaft gegen den die andere Partei zu dem Beweis für das Gegenteil dieser Behauptung benannt hat« Bas beklagte Land war darüber nicht im Zweifel, daß der Ausgang des Rechtsstreits in erster Linie von der der Präge abhing, auo 4. worden war« Erhoffte sich die das beklagte Land in den Tatsacheninstanzen vertretende Behörde, die in der rung von eine materielle 139 ZPO und 176 BEG hat das Berufungsgericht nicht außer acht gelassen* Das Gericht war auch insoweit nicht verpflichtet, ohne entsprechende Hinweise für das beklagte Land anzustellen weder die früheren Verbindungen des zur tschecho slowakischen Republik noch der Zeitpunkt und die Umstände seiner Niederlassung in der Bundesrepublik konnten dem Gericht eine seiner Auffassung auf Grund der Feststellung, der Kläger habe, selbst wenn er die Bescheinigung des Senators für Sozialwesen in Berlin zur eines Flüchtlings ausvveises gefälscht habe von dieser Urkunde im ntschädigungsverfahren keinen Gebrauch Das Gericht stützt sich hierbei auf den Inhalt der Akten und Beiakterio Der Akteninhalt rechtfertigt die Auffassung des Berufungsgerichts« Bas beklagte Land hat keine Tatsachen angeführ aus aenen ch ergibt, daß der Kläger entgegen der Annah des Berufungsgericht von dieser Wenn das agte Land die von ihm Versagung der Entschädigung nach § 7 BEG auch darauf stützen will?
K * vl zr_ _ 72/60 Verkündet am 9« November I960 Klett, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle *i» * * *♦• 04 4 • t 4 K ♦ t * 4 I * 4 ♦ r ♦ Im Namen des Volkes In dem Entschädigungsrechtsstreit des Landes Rheinland-Pfalz, vertreten durch den Leiter des Landesamtes für Wiedergutmachung und verwaltete Vermögen in Mainz, Aliceplatz 4> Beklagten und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt * 4 4 4 * ♦ * 4 I * > f * * hat der IV„ Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 2* November I960 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Raske, Br« V«» Y/erner, Wilden und Br* Graf ■ ♦ für Recht erkannt: Die Revision des beklagten Landes gegen das Urteil des 5. Zivilsenats (Entschädigungssenats) des Oberlandesgerichts in Koblenz vom 19. November 1959 wird ■ zurückgewiesen. Lie Entscheidung ergeht gebühren- und ♦ ♦ auslagenfrei; die, außergeriehtliehen Kosten des Revi- •• v * sionsverfahrens trägt das beklagte Land. * ■ ■ Von Rechts wegen 0 ♦* * Tatbestand: Per Kläger, der am 1914 in geboren ist, war als Journalist tätig Kreis sein Heimatort liegt im Sudetenland, das seit 1918 zur Tschechoslowakei gehörte. Am 18. Dezember 1934 verhaf + te die Gestapo den Kläger und verbrachte ihn in das te Gebiet des Deutschen Reiches. Durch Urteil des Volksge richtshofes vom 12. November 1936 wurde der Kläger wegen 92 StGB zu ei eines Verbrechens des Landesverrats nach ner Zuchthausstrafe von Jahren verurteilt. Sr verbüßte die gegen ihn verhähgte Strafe in verschiedenen deut sehen Zuchthäusern bis zu dem 18. November 1943. Danach wurde er auf Veranlassung der Gestapo weiter in Haft behalten una am vV ** rebruar 1944 äh das Konzentrationslager Buchen Id eingeliefert Dort v/urae er am * Aoril 1945 von amerikanischen Truppen befreit. Der Kläger kehrte zu nächst in seinen Heimatort zurück, wurde im Jahre 1946 in die sowjetisch besetzte Zone umgesiedelt und nahm am Dezembe 1951 seinen Wohnsitz im Gebiet des be klagten Landes * i * + t * * * *♦ * * / V * * V * r- i * V* ♦ ♦ C 1 .. «* + * • ♦ - « ♦ * i 1 * « t * * * * ♦ Seinen Antrag, ihm Entschädigung für Schaden an Freiheit, Körper, Gesundheit, an Eigentum und Vermögen ♦ • « und im beruflichen und wirtschaftlichen Fortkommen zu + gewähren, lehnte die Entschädigungsbehörde durch den Bescheid vom 13. Januar 1953 mit der Begründung ab, der Kläger habe am 1. Januar 1947 keinen Wohnsitz in Rheinland- j Pials gehabt. * ■ Mit der Klage hat der Kläger seine Entschädigungsansprüche weiter verfolgt. Das beklagte Land hat seine 3 \ Passivlegitimation nach dem Inkrafttreten des Bundes- * entschädigungsgesetzes nicht mehr bestrittene Der Kläger hat zur Begründung der Klage vorgetragen Sr sei ein überzeugter Gegner des Nationalsozialismus * gewesen und habe diesen aktiv bekämpft, indem er die in der Tschechoslowakei von den Nationalsozialisten be- ♦ triebene Propaganda angegriffen und sich in seiner journalistischen Tätigkeit gegen den Nationalsozialismus gewandt habe* Deshalb sei er durch die Gestapo auf tschechoslowakischem Gebiet aufgegriffen und verschleppt und in der Folgezeit vom Volksgerichtshof verurteilt wor den« Der Landesverrat, dessentwegen er zu einer Zuchthausstrafe von 8 Jahren verurteilt worden sei, habe darin bestanden, daß er in den Jahren 1935/34 mit einer ♦ deutschen antinazistischen Emigrantengruppe in der ♦ Tschechoslowakei zusammengearbeitet habe, als Journa-list antinazistisches Propagandamaterial redigiert habe, das zur Überführung nach Deutschland bestimmt gewesen sei, daß er ferner die nationalsozialistische Propan ganda in der Tschechoslowakei, insbesondere auch Zellen, die von der Gestapo aus Mitgliedern der sudetendeutschen Heimatfront gebildet worden seien, abgewehrt und im Zuge dieser Abwehr eine nazistisöhe Geheimzentrale, die in der Tschechoslowakei Emigranten verfolgt und nach Deutsch- ♦ land zu überführen versucht habe, den tschechoslowakischen ♦ Behörden namhaft und damit unschädlich gemacht habe. Sr ♦ ♦ sei zwar damals tschechoslowakischer Staatsangehöriger gewesen, sei aber bei der Volkszählung im Jahre 1930 in der Tschechoslowakei als deutscher Volkszugehöriger gezählt worden und habe auch nur deutsche Schulen besuchte Seine Tätigkeit für die teschechoslowakische Republik 0 sei zugleich eine solche gegen den Nationalsozialismus i 4 « gewesen, der die Tschechoslowakei habe erobern wollen. Von einer Bescheinigung des Senators für Sozialwesen in Berlin, deren Fälschung man ihm vorwerfe, habe er * nur Gebrauch gemacht, um einen Flüchtlingsausweis zu bekommen, nicht jedoch auch im Entschädigungsverfahren; im übrigen bestreite er auch die Fälschung, * ■ ■ Das beklagte Land wendet gegen den Anspruch ein, daß der Kläger allein wegen seiner Spionage- und Agententätigkeit verurteilt worden sei, Damit sei die von ihm behauptete innere Einstellung und Überzeugung widerlegte Im übrigen komme es auf diese nicht einmal entscheidend an, sondern nur darauf, welche Gründe von seiten des Verfolgers für die Durchführung der Gewaltmaßnahmen maßgebend gewesen seien. ' ► ✓ i * i •i! ♦ * i » ♦ re • . * 4 t Das Landgericht hat die Klage des Klägers durch * das Urteil vom 10, März 1953 abgewiesen. 19 Das Berufungsgericht hat durch das Teilurteil vom November 1959 das beklagte Land verurteilt, an den Kläger eine Entschädigung für Freiheitsentziehung in Höhe von 18,450 DM zu zahlen Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision beantragt das beklagte Land, das Urteil des Bexnzfungs«-gerichts aufzuheben und die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts zurückzuweisen. * Der Kläger beantragt, die Revision gegen das Teilurteil des Oberlandesgerichts in Koblenz zurückzu- weisen. * Io Das Berufungsgericht ist abweichend von dem Landgericht der Auffassung, daß der Kläger aus den Verfol-gungsgründen des § 1 BEG verfolgt und seiner Freiheit beraubt worden sei. Daß der Kläger, um Entschädigung zu erlangen, wissentlich oder grob fahrlässig über * Grund und Höhe seines Entschädigungsanspruchs unrichtige Angaben gemacht hat, sieht das Berufungsgericht nicht als erwiesen an. nrecht bekämpft die Revision die Auffassung sei aus den Gründen Nationalsozialismus seiner Freiheit beraubt worden« Ob liehen Sicherheit wegen Landesverrats auf Grund des * + Urteils des Volksgerichtshofs in Zuchthaus- und Kon * werden kann« Wenn das Berufungsgericht auf Grund der * Akten, der Darlegungen des Klägers und der Aussage des i Zeugen zu dem Ergebnis gekommen ist, daß die politische Gegnerschaft des Klägers gegen den National- + Sozialismus für seine Inhaftnahme ursächlich war, so sind hiergegen rechtliche Bedenken nicht zu erheben« Insbesondere hat das Berufungsgericht den Eechtsbe- ♦ 6 haber den Kläger ale politischen Gegner erkannt hatten und aus diesem Grunde hätten unschädlich machen wollen* Pas Berufungsgericht war sich bei seiner Prüfung auch darüber im klaren, daß bei der Verfolgung eines Ausländers nur unter besonderen Voraussetzungen ♦ ~ j und bei einer besonderen Lage des Palles angenommen werden könne, daß diese Verfolgung durch Gründe politischer Gegnerschaft ausgelöst worden sei* Penn dem Ausländer wird im Regelfälle die Staats- und Regierungsform des Beutschen Reiches gleichgültig geblieben * sein, solange die in Deutschland herrschende Regierung ^ich einer Einflußnahme den ausländischen 0 enthielt und vor allem in die politische, kulturelle, wirtschaftliche und territoriale sehen Staates nicht iMaxur des aus kann e Lage auch anders sein* Eine Bekämpfung des Ratio nalsozialismus liegt aber dann besonders r* ane 9 wenn n <3 nationalsozialistische Reich den Versuch unternahm n feile des ausländischen Staates gewaltsam loszureißen und sich selbst einzugliedern, wie es bei dem zu dem tschechoslowakischen Staat gehörenden Sudetenland der Pall war* Wenn sich der Kläger ungeachtet seiner Volkszugehörigkeit als tschechoslowakischer Staatsangehöriger gegen diese Machtbestrebungen des nationalsozialistischen Deutschen Reiches wandte, so kann die Pol- gerung berechtigt sein, tischer Gegner gegen den worden und aus diesem Grunde von den nationalsozialiati sehen Machthabern verfolgt worden ist* Wenn das Berufungsgericht unter eingehender Würdigung dieser beson deren Lage des Palles zu dem Schluß kommt, daß der Kläger aus politischer Gegnerschaft gegen den Ratio- « 4 * 0 • 4 . ♦ ’ ► nalsozialismus gehandelt hat und von den nationalsozia listischen Stellen, die ihn verfolgten und zu einer * hohen Zuchthausstrafe verurteilt haben, als politischer Gegner des Nationalsozialismus erkannt worden ist und solcher habe unschädlich gemacht werden sollen s so gibt diese tatsächliche Feststellung zu rechtlichen * * Bedenken keine Veranlassung Pas Vorbringen der Revision, das Berufungsgericht sei unter Verletzung in 176 Abs BEG normier ten Amtsermittlungspflicht, insbesondere infolge einer nur unzureichenden Aufklärung des Sachverhalts, zu seiner Schlußfolgerung gekommen, geht ehl Das Berufungsge rieht hat bei seiner Bewertung des Handelns des Klägers und seiner^ Verfolgung durch den Nationalsozialismus ebensowenig seine Verurteilung wegen Landesverrats außer acht gelassen, wie es auch daran nicht vorüber ist j daß der Kläger bei seiner Tätigkeit mit aer o chechoslowakischen rung in Kontakt gestan~ ■ den hat» Das Berufungsgericht hat in den Kreis seiner Erwägungen auch die Tatsache elnbezogen, daß der tschechoslowakischer Staatsangehöriger war und durch seine gegen den Nationalsozialismus gerichtete Täti keit gleichzeitig den Interessen seines Heimatstaates ♦ 9 4 diente» In diesem Zusammenhang hat das Berufungsgericht auch nicht #♦ gelassen^ daß der Volksdeutscher war* Auch Volksdeutscher konnte sich der aus Gründen gegen ' 4 Ä »«> aie u e1tanschauung und gegen die von aen Machthabern Je Losreißung des Sudetenlandes vom tschechoslowaki sehen Staat wendenuDaß die deutsche Volkszugehörigkeit des Klägers für die Machthaber kein Hinderungsgrund v/ar 8 in dem Kläger einen politischen Gegner zu sehen, liegt auf der Hand und bedarf keiner näheren Darlegungen* Gerade die nationalsozialistischen Machthaber mußten in dem Verhalten des Klägers und seiner ihren Bestrebungen abträglichen Tätigkeit eine Durchkreuzung ihrer poli tischen Idee sehen, alle Menschen deutscher *\b s t ammung, ohne Kiicksicht auf die Interessen der Staaten, in denen diese Menschen lebten und denen sie staatsrechtlich zuge hörten, im nationalsozialistischen 0 sehen Reich zu vereinigen Zu Unrecht wendet sich die Revision in diesem recht liehen Zusammenhang düngen des Zeugen daß das Gericht den Bekun geglaubt habe die Revision gegen die Glaubwürdigkeit dieses Zeugen vorbringt, gegen ihn sei ebenso wie gegen den Kläger bei dem anv/alt ein Verfahren wegen Landesverrats anhängig , . * > * V *<* 7 so läßt sie außer acht, daß sie sich mit diesem Vorbringen gegen die des Berufungsgerichts wendet .9 womit sie im Revisionsrechtszug nicht gehört werden kann o <2 von der Revision behauptete Strafverfahren gegen den Zeugen stellt im * * die Behauptung einer neuen Tat Sache dar 7 auf die sich das Land im Revisions verfahren nicht berufen kann Die ♦ ob und unter wel chen Voraussetzungen eine neue Tatsache im Revisionsrechts zug berücksichtigt werden kann, wenn sie durch eine den 580 Erfordernissen des ZPO ehende in den Prozeß wird 9 im " ♦ * . . V i • ,♦ * ' • + *♦ * ■ ♦ ■ ♦ +.* .m- w.*/. keiner da Land we eine solche Urkunde vorgelegt auf solche Ür künde Bezug genommen hat* Hierzu der bloße iwe i s au ■f* + t * ein gegen den Zeugen schwebendes Strafverfahren nicht 9 * Vielmehr hätte das beklagte Land die seiner Ansicht nach zu seinen Gunsten sprechende Urkunde und ihren materiellen Inhalt genau bezeichnen müssen* Die gleichen Erwägungen stehen einer Berücksichtigung der Behauptung des beklagten Landes entgegen, daß der Zeuge versucht habe, eine in Köln wohnende Antragstellerin in ■ einer Entschädigungssache zu falschen Aussagen zu verleiten und für diese Angaben als Zeuge hätte auftreten wollen* Die vorstehend wiedergegebenen Darlegungen des beklagten Landes können auch nicht unter dem Gesichtspunkt zu seinen Gunsten verwendet werden, daß das Ge- ■ rieht bei ausreichender Ausübung der Amtsermittlung diese gegen die Glaubwürdigkeit des Zeugen sprechenden Tatsachen selbst hätte feststellen können und dann auch entsprechend gewürdigt hätte* Der erkennende Senat hat * wiederholt ausgesprochen, daß der in § 176 BEG ausge- sprochene Grundsatz der Amtsermittlung das Gericht nicht verpflicht, Beweise "ins Blaue hinein" zu erheben* Das Gericht kann die Aufklärung des Sachverhalts vielmehr beenden, sobald es die seiner Auffassung nach notwen- digen subjektiven und objektiven Feststellungen zu dem Schadenstatbestand getroffen hat* Es wäre Aufgabe des % beklagten Landes gewesen, das Gericht auf die seiner * Meinung nach gegen die Glaubwürdigkeit des Zeugen spre- chenden Tatsachen hinzuweisen* Denn neben der Aufklärungs pflicht des Gerichts steht, v/ie der erkennende Senat ebenfalls bereits wiederholt ausgesprochen hat, die Mitwirkungspflicht der Parteien* nicht zu beanstanden* Der Kläger hatte sich auf das Zeugnis seiner Eltern zu dem Beweis dafür berufen, daß er 10 wegen seiner politischen Gegnerschaft gegen den Natio nalsozialismus verfolgt und inhaftiert worden seio Wenn das Berufungsgericht der Überzeugung war-, daß in der 4- Tat die Gründe de s für die Freiheitsberaubung des Klägers ursächlich gewesen seien, so konnte von der Vernehmung der als Zeugen benannten Eltern des Klag 9 die noch nicht angeordnet war, abgesehen werden*, ohne * * zuvor das Einverständnis des beklagten Landes hierzu einzuholen. Insbesondere war das Gericht verpflich t et 9 in Ausübung der ihm nach §§ 139 ZPO und 176 BEG ♦ obliegenden Pflichten das beklagte Land zu befragen 9 ob e * ich seinerseits auf das Zeugnis der Eltern des Klä zu dem Beweis dafür berufen wolle, daß der Kläger nicht aus den Gründen politischer Gegnerschaft gegen ■ den Nationalsozialismus verfolgt worden sei^ Bonn rege1 mäßig liegt kein hinreichender Grund für die Annahme vor daß sich eine Partei zu dem Beweise für die Richtigkeit ihi Behauptung auf einen Zeugen berufen will 9 den die andere Partei zu dem Beweis für das Gegenteil dieser Behauptung benannt hat« Bas beklagte Land war darüber nicht im Zweifel, daß der Ausgang des Rechtsstreits in erster Linie von der der Präge abhing, auo olchem Grunde der Kläger seiner Freiheit beraub 4. worden war« Erhoffte sich die das beklagte Land in den Tatsacheninstanzen vertretende Behörde, die in der rung von eine materielle + und Prozeßrechtliehe Erfahrung ? von der Vernehmung der Eltern des e owa s Gunsten des beklagten Landes zu erreichen, so mußte sie die Vernehmung dieser Zeugen unter werden sollten, beantragen« Beweisthemas 9 das sie vernommen + * 11 Zu Unrecht beruft sich die Eevision ferner darauf 9 daß der Kläger durch sein landesverräterisches Verhal * ten die freiheitlich demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bekämpft habe und aus diesem Grunde nach Abs Ziff BEG von jeder Entschädigung aus geschlossen sei« Darüber 9 daß Kläger sich des Dan desverrats schuldig gemacht hat, sind von dem Berufungs ■ gericht keine Feststellungen getroffen wordeno Zwingende Verfahrensvorschriften sind in diesem Zusammenhang nicht verletzt worden* Auch die 139 ZPO und 176 BEG hat das Berufungsgericht nicht außer acht gelassen* Das Gericht war auch insoweit nicht verpflichtet, ohne entsprechende Hinweise für das beklagte Land anzustellen weder die früheren Verbindungen des zur tschecho slowakischen Republik noch der Zeitpunkt und die Umstände seiner Niederlassung in der Bundesrepublik konnten dem Gericht eine * Daß den Eltern des Klä s die nach des be klagten Landes viele die Ausreise nach Deutschland versucht hätten, diese erst auf Grund der persönlichen Beziehungen des Klägers zu hohen kommuni stischen Funktionären der Tschechoslowakei anläßlich eines Besuches des im Jahre 1958 worden sei 9 was ebenfalls auf i s che des *•** ö Kl 2ur Tschechoslowakei 9 Be hauptung einer neuen dar 9 im fahren nicht kann die Nicht Vernehmung des darstellt, ist bereits unter der dargelegt*worden Schließlich ist auch die sung des Berufungs gerichts, dem Kläger könne der geltend gemachte Ent 12 Schädigungsanspruch nicht deshalb versagt werden, weil er um Entschädigung zu erlangen? vorsätzlich oder grob fährlässig unrichtige über Grund und Höhe des Anspruchs gemacht habe der Meinung der Revi sion nicht zu beanstanden* Das Berufungsgerieht kommt zu * * • * * seiner Auffassung auf Grund der Feststellung, der Kläger habe, selbst wenn er die Bescheinigung des Senators für Sozialwesen in Berlin zur eines Flüchtlings ausvveises gefälscht habe ? von dieser Urkunde im ntschädigungsverfahren keinen Gebrauch Das Gericht stützt sich hierbei auf den Inhalt der Akten und Beiakterio Der Akteninhalt rechtfertigt die Auffassung des Berufungsgerichts« Bas beklagte Land hat keine Tatsachen angeführ aus aenen ch ergibt, daß der Kläger entgegen der Annah des Berufungsgericht von dieser x künde auch im znz s ha 0 Wenn das agte Land die von ihm Versagung der Entschädigung nach § 7 BEG auch darauf stützen will? daß de er im Frage 13 über seine be rufliche Tätigkeit zur Zeit des Beginns der gegen ihn gerichteten Verfolgung unrichtige Angaben habe was sich nach der des beklagten Landes xne Innung der Eltern des m rs ergeoen hätte o übersieht es, daß das Berufungsgericht zur Vernehmung der Eltern ni verpflichtet • - r ♦ «•- * I * < >* ♦ * i ♦ * * * * nicht berücksichtigt werden kann« Insgesamt stellen die Ausführungen der Revision di gunge n des sowie den Versuch der * 13 Einführung neuer Tatsachen dar« Hierauf kann die Re vicion nach den zwingenden Vorschriften der Zivil ♦ ✓ Prozeßordnung, die im Entschädigungsverfahren 209 Abs« 1 BEG sinngemäß gelten, nicht gestützt werden Die Entscheidung über die Kosten beruht auf den §§ 97 ZPO, 225 Abs Ascher v V/ilden Br«Graf f