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BGH

Gericht: BGH

te die Gestapo den Kläger und verbrachte ihn in das te Gebiet des Deutschen Reiches. gewesen und habe diesen aktiv bekämpft, indem er die in der Tschechoslowakei von den Nationalsozialisten be- triebene Propaganda angegriffen und sich in seiner journalistischen Tätigkeit gegen den Nationalsozialismus gewandt habe* Deshalb sei er durch die Gestapo auf tschechoslowakischem Gebiet aufgegriffen und verschleppt und in der Folgezeit vom Volksgerichtshof verurteilt wor den« Der Landesverrat, dessentwegen er zu einer Zuchthausstrafe von 8 Jahren verurteilt worden sei, habe darin bestanden, daß er in den Jahren 1935/34 mit einer Tschechoslowakei zusammengearbeitet habe, als Journa-list antinazistisches Propagandamaterial redigiert habe, das zur Überführung nach Deutschland bestimmt gewesen sei, daß er ferner die nationalsozialistische Propan ganda in der Tschechoslowakei, insbesondere auch Zellen, die von der Gestapo aus Mitgliedern der sudetendeutschen Heimatfront gebildet worden seien, abgewehrt und im Zuge dieser Abwehr eine nazistisöhe Geheimzentrale, die in der Tschechoslowakei Emigranten verfolgt und nach Deutsch- sei zwar damals tschechoslowakischer Staatsangehöriger gewesen, sei aber bei der Volkszählung im Jahre 1930 in der Tschechoslowakei als deutscher Volkszugehöriger gezählt worden und habe auch nur deutsche Schulen besuchte Seine Tätigkeit für die teschechoslowakische Republik Das beklagte Land wendet gegen den Anspruch ein, daß der Kläger allein wegen seiner Spionage- und Agententätigkeit verurteilt worden sei, Damit sei die von ihm behauptete innere Einstellung und Überzeugung widerlegte Im übrigen komme es auf diese nicht einmal entscheidend an, sondern nur darauf, welche Gründe von seiten des Verfolgers für die Durchführung der Gewaltmaßnahmen maßgebend gewesen seien. Das Landgericht hat die Klage des Klägers durch Das Berufungsgericht hat durch das Teilurteil vom November 1959 das beklagte Land verurteilt, an den Kläger eine Entschädigung für Freiheitsentziehung in Höhe von 18,450 DM zu zahlen Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision beantragt das beklagte Land, das Urteil des Bexnzfungs«-gerichts aufzuheben und die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts zurückzuweisen. Der Kläger beantragt, die Revision gegen das Teilurteil des Oberlandesgerichts in Koblenz zurückzu- Io Das Berufungsgericht ist abweichend von dem Landgericht der Auffassung, daß der Kläger aus den Verfol-gungsgründen des § 1 BEG verfolgt und seiner Freiheit beraubt worden sei. Grund und Höhe seines Entschädigungsanspruchs unrichtige Angaben gemacht hat, sieht das Berufungsgericht nicht als erwiesen an. nrecht bekämpft die Revision die Auffassung sei aus den Gründen Nationalsozialismus seiner Freiheit beraubt worden« Ob liehen Sicherheit wegen Landesverrats auf Grund des Zeugen zu dem Ergebnis gekommen ist, daß die politische Gegnerschaft des Klägers gegen den National- haber den Kläger ale politischen Gegner erkannt hatten und aus diesem Grunde hätten unschädlich machen wollen* Pas Berufungsgericht war sich bei seiner Prüfung auch darüber im klaren, daß bei der Verfolgung eines Ausländers nur unter besonderen Voraussetzungen und bei einer besonderen Lage des Palles angenommen werden könne, daß diese Verfolgung durch Gründe politischer Gegnerschaft ausgelöst worden sei* Penn dem Ausländer wird im Regelfälle die Staats- und Regierungsform des Beutschen Reiches gleichgültig geblieben feile des ausländischen Staates gewaltsam loszureißen und sich selbst einzugliedern, wie es bei dem zu dem tschechoslowakischen Staat gehörenden Sudetenland der Pall war* Wenn sich der Kläger ungeachtet seiner Volkszugehörigkeit als tschechoslowakischer Staatsangehöriger gegen diese Machtbestrebungen des nationalsozialistischen Deutschen Reiches wandte, so kann die Pol- gerung berechtigt sein, tischer Gegner gegen den worden und aus diesem Grunde von den nationalsozialiati sehen Machthabern verfolgt worden ist* Wenn das Berufungsgericht unter eingehender Würdigung dieser beson deren Lage des Palles zu dem Schluß kommt, daß der Kläger aus politischer Gegnerschaft gegen den Ratio- hohen Zuchthausstrafe verurteilt haben, als politischer Gegner des Nationalsozialismus erkannt worden ist und solcher habe unschädlich gemacht werden sollen ehl Das Berufungsge rieht hat bei seiner Bewertung des Handelns des Klägers und seiner^ Verfolgung durch den Nationalsozialismus ebensowenig seine Verurteilung wegen Landesverrats außer acht gelassen, wie es auch daran nicht vorüber ist den hat» Das Berufungsgericht hat in den Kreis seiner Erwägungen auch die Tatsache elnbezogen, daß der tschechoslowakischer Staatsangehöriger war und durch seine gegen den Nationalsozialismus gerichtete Täti keit gleichzeitig den Interessen seines Heimatstaates Zu Unrecht wendet sich die Revision in diesem recht liehen Zusammenhang düngen des Zeugen daß das Gericht den Bekun geglaubt habe die Revision gegen die Glaubwürdigkeit dieses Zeugen vorbringt, gegen ihn sei ebenso wie gegen den Kläger bei dem anv/alt ein Verfahren wegen Landesverrats anhängig Vielmehr hätte das beklagte Land die seiner Ansicht nach zu seinen Gunsten sprechende Urkunde und ihren materiellen Inhalt genau bezeichnen müssen* Die gleichen Erwägungen stehen einer Berücksichtigung der Behauptung des beklagten Landes entgegen, daß der Zeuge versucht habe, eine in Köln wohnende Antragstellerin in einer Entschädigungssache zu falschen Aussagen zu verleiten und für diese Angaben als Zeuge hätte auftreten wollen* Die vorstehend wiedergegebenen Darlegungen des beklagten Landes können auch nicht unter dem Gesichtspunkt zu seinen Gunsten verwendet werden, daß das Ge- rieht bei ausreichender Ausübung der Amtsermittlung diese gegen die Glaubwürdigkeit des Zeugen sprechenden Tatsachen selbst hätte feststellen können und dann auch entsprechend gewürdigt hätte* Der erkennende Senat hat nicht zu beanstanden* Der Kläger hatte sich auf das Zeugnis seiner Eltern zu dem Beweis dafür berufen, daß er wegen seiner politischen Gegnerschaft gegen den Natio nalsozialismus verfolgt und inhaftiert worden seio Wenn das Berufungsgericht der Überzeugung war-, daß in der für die Freiheitsberaubung des Klägers ursächlich gewesen seien, so konnte von der Vernehmung der als Zeugen benannten Eltern des Klag ich seinerseits auf das Zeugnis der Eltern des Klä zu dem Beweis dafür berufen wolle, daß der Kläger nicht aus den Gründen politischer Gegnerschaft gegen den die andere Partei zu dem Beweis für das Gegenteil dieser Behauptung benannt hat« Bas beklagte Land war darüber nicht im Zweifel, daß der Ausgang des Rechtsstreits in erster Linie von der der Präge abhing, auo 4. worden war« Erhoffte sich die das beklagte Land in den Tatsacheninstanzen vertretende Behörde, die in der rung von eine materielle 139 ZPO und 176 BEG hat das Berufungsgericht nicht außer acht gelassen* Das Gericht war auch insoweit nicht verpflichtet, ohne entsprechende Hinweise für das beklagte Land anzustellen weder die früheren Verbindungen des zur tschecho slowakischen Republik noch der Zeitpunkt und die Umstände seiner Niederlassung in der Bundesrepublik konnten dem Gericht eine seiner Auffassung auf Grund der Feststellung, der Kläger habe, selbst wenn er die Bescheinigung des Senators für Sozialwesen in Berlin zur eines Flüchtlings ausvveises gefälscht habe von dieser Urkunde im ntschädigungsverfahren keinen Gebrauch Das Gericht stützt sich hierbei auf den Inhalt der Akten und Beiakterio Der Akteninhalt rechtfertigt die Auffassung des Berufungsgerichts« Bas beklagte Land hat keine Tatsachen angeführ aus aenen ch ergibt, daß der Kläger entgegen der Annah des Berufungsgericht von dieser Wenn das agte Land die von ihm Versagung der Entschädigung nach § 7 BEG auch darauf stützen will?

Zitierte Normen: § 1 BEG
LandbeklagenGrundTschechoslowakeiBerufungsgerichtZeugeKlägerNationalsozialismusRevision

Volltext der Entscheidung

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vl zr_ _ 72/60
Verkündet am
9« November I960
Klett, Justizobersekretär als Urkundsbeamter
 der Geschäftsstelle
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Im Namen des Volkes
 In dem Entschädigungsrechtsstreit
 des Landes Rheinland-Pfalz,
 vertreten durch den Leiter des Landesamtes für Wiedergutmachung und verwaltete Vermögen in Mainz, Aliceplatz 4>
Beklagten und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt

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hat der IV„ Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 2* November I960 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Raske,
 Br« V«» Y/erner, Wilden und Br* Graf
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für Recht erkannt:
Die Revision des beklagten Landes gegen das Urteil des 5. Zivilsenats (Entschädigungssenats) des Oberlandesgerichts in Koblenz vom 19. November 1959 wird
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zurückgewiesen. Lie Entscheidung ergeht gebühren- und
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auslagenfrei; die, außergeriehtliehen Kosten des Revi-
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sionsverfahrens trägt das beklagte Land.
*
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Von Rechts wegen
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*
Tatbestand:
Per Kläger, der am
1914 in
 geboren ist, war als Journalist tätig
 Kreis
sein Heimatort liegt im Sudetenland, das seit 1918 zur
 Tschechoslowakei gehörte. Am 18. Dezember 1934 verhaf
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te die Gestapo den Kläger und verbrachte ihn in das
 te
Gebiet des Deutschen Reiches. Durch Urteil des Volksge richtshofes vom 12. November 1936 wurde der Kläger wegen
92 StGB zu ei
 eines Verbrechens des Landesverrats nach
 ner Zuchthausstrafe von
 Jahren verurteilt. Sr verbüßte
 die gegen ihn verhähgte Strafe in verschiedenen deut
 sehen Zuchthäusern bis zu dem 18. November 1943. Danach wurde er auf Veranlassung der Gestapo weiter in Haft behalten
 una am
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rebruar 1944 äh das Konzentrationslager Buchen
 Id eingeliefert
 Dort
v/urae er am
*
Aoril 1945 von
 amerikanischen Truppen befreit. Der Kläger kehrte zu
 nächst in seinen Heimatort zurück, wurde im Jahre 1946
in die sowjetisch besetzte Zone umgesiedelt und nahm
 am
Dezembe
1951
seinen Wohnsitz im Gebiet des be
 klagten Landes
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Seinen Antrag, ihm Entschädigung für Schaden an
 Freiheit, Körper, Gesundheit, an Eigentum und Vermögen
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und im beruflichen und wirtschaftlichen Fortkommen zu
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gewähren, lehnte die Entschädigungsbehörde durch den Bescheid vom 13. Januar 1953 mit der Begründung ab, der
 Kläger habe am 1. Januar 1947 keinen Wohnsitz in Rheinland-
j
Pials gehabt.
*
■
Mit der Klage hat der Kläger seine Entschädigungsansprüche weiter verfolgt. Das beklagte Land hat seine
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Passivlegitimation nach dem Inkrafttreten des Bundes-
*
entschädigungsgesetzes nicht mehr bestrittene
 Der Kläger hat zur Begründung der Klage vorgetragen
 Sr sei ein überzeugter Gegner des Nationalsozialismus
*
gewesen und habe diesen aktiv bekämpft, indem er die
 in der Tschechoslowakei von den Nationalsozialisten be-
♦
triebene Propaganda angegriffen und sich in seiner journalistischen Tätigkeit gegen den Nationalsozialismus gewandt habe* Deshalb sei er durch die Gestapo auf tschechoslowakischem Gebiet aufgegriffen und verschleppt und in der Folgezeit vom Volksgerichtshof verurteilt wor den« Der Landesverrat, dessentwegen er zu einer Zuchthausstrafe von 8 Jahren verurteilt worden sei, habe
 darin bestanden, daß er in den Jahren 1935/34 mit einer
♦
deutschen antinazistischen Emigrantengruppe in der
♦
Tschechoslowakei zusammengearbeitet habe, als Journa-list antinazistisches Propagandamaterial redigiert habe, das zur Überführung nach Deutschland bestimmt gewesen sei, daß er ferner die nationalsozialistische Propan ganda in der Tschechoslowakei, insbesondere auch Zellen, die von der Gestapo aus Mitgliedern der sudetendeutschen Heimatfront gebildet worden seien, abgewehrt und im Zuge
 dieser Abwehr eine nazistisöhe Geheimzentrale, die in
 der Tschechoslowakei Emigranten verfolgt und nach Deutsch-
♦
land zu überführen versucht habe, den tschechoslowakischen
♦
Behörden namhaft und damit unschädlich gemacht habe. Sr
♦ ♦
sei zwar damals tschechoslowakischer Staatsangehöriger gewesen, sei aber bei der Volkszählung im Jahre 1930 in der Tschechoslowakei als deutscher Volkszugehöriger gezählt worden und habe auch nur deutsche Schulen besuchte
 Seine Tätigkeit für die teschechoslowakische Republik
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sei zugleich eine solche gegen den Nationalsozialismus
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gewesen, der die Tschechoslowakei habe erobern wollen. Von einer Bescheinigung des Senators für Sozialwesen
 in Berlin, deren Fälschung man ihm vorwerfe, habe er
*
nur Gebrauch gemacht, um einen Flüchtlingsausweis zu bekommen, nicht jedoch auch im Entschädigungsverfahren;
im übrigen bestreite er auch die Fälschung,
*
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Das beklagte Land wendet gegen den Anspruch ein, daß der Kläger allein wegen seiner Spionage- und Agententätigkeit verurteilt worden sei, Damit sei die von ihm behauptete innere Einstellung und Überzeugung widerlegte Im übrigen komme es auf diese nicht einmal entscheidend an, sondern nur darauf, welche Gründe von seiten des Verfolgers für die Durchführung der Gewaltmaßnahmen maßgebend gewesen seien.
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Das Landgericht hat die Klage des Klägers durch
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das Urteil vom 10, März 1953 abgewiesen.
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Das Berufungsgericht hat durch das Teilurteil vom
 November 1959 das beklagte Land verurteilt, an den
 Kläger eine Entschädigung für Freiheitsentziehung in
 Höhe von 18,450 DM zu zahlen
 Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision beantragt das beklagte Land, das Urteil des Bexnzfungs«-gerichts aufzuheben und die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts zurückzuweisen.
*
Der Kläger beantragt, die Revision gegen das Teilurteil des Oberlandesgerichts in Koblenz zurückzu-
weisen.
*
Io Das Berufungsgericht ist abweichend von dem Landgericht der Auffassung, daß der Kläger aus den Verfol-gungsgründen des § 1 BEG verfolgt und seiner Freiheit beraubt worden sei. Daß der Kläger, um Entschädigung
 zu erlangen, wissentlich oder grob fahrlässig über
*
Grund und Höhe seines Entschädigungsanspruchs unrichtige Angaben gemacht hat, sieht das Berufungsgericht
 nicht als erwiesen an.
nrecht bekämpft die Revision die Auffassung
 sei aus den Gründen
 Nationalsozialismus seiner Freiheit beraubt worden« Ob
 liehen Sicherheit wegen Landesverrats auf Grund des
*
+
Urteils des Volksgerichtshofs in Zuchthaus- und Kon
*
werden kann« Wenn das Berufungsgericht auf Grund der
*
Akten, der Darlegungen des Klägers und der Aussage des
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Zeugen	zu	dem	Ergebnis	gekommen	ist,	daß	die
 politische Gegnerschaft des Klägers gegen den National-
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Sozialismus für seine Inhaftnahme ursächlich war, so
 sind hiergegen rechtliche Bedenken nicht zu erheben« Insbesondere hat das Berufungsgericht den Eechtsbe-
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haber den Kläger ale politischen Gegner erkannt hatten und aus diesem Grunde hätten unschädlich machen wollen* Pas Berufungsgericht war sich bei seiner Prüfung auch darüber im klaren, daß bei der Verfolgung
 eines Ausländers nur unter besonderen Voraussetzungen
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und bei einer besonderen Lage des Palles angenommen werden könne, daß diese Verfolgung durch Gründe politischer Gegnerschaft ausgelöst worden sei* Penn dem Ausländer wird im Regelfälle die Staats- und Regierungsform des Beutschen Reiches gleichgültig geblieben
*
sein, solange die in Deutschland herrschende Regierung
^ich
 einer Einflußnahme
 den ausländischen

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enthielt und vor allem in die politische, kulturelle,
 wirtschaftliche und territoriale
 sehen Staates nicht
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 des aus
 kann
e Lage auch anders sein* Eine Bekämpfung des Ratio
 nalsozialismus liegt aber dann besonders
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wenn
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nationalsozialistische Reich den Versuch unternahm
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feile des ausländischen Staates gewaltsam loszureißen und sich selbst einzugliedern, wie es bei dem zu dem tschechoslowakischen Staat gehörenden Sudetenland der Pall war* Wenn sich der Kläger ungeachtet seiner Volkszugehörigkeit als tschechoslowakischer Staatsangehöriger gegen diese Machtbestrebungen des nationalsozialistischen Deutschen Reiches wandte, so kann die Pol-
gerung berechtigt sein,
 tischer Gegner gegen den
 worden und aus diesem Grunde von den nationalsozialiati
 sehen Machthabern verfolgt worden ist* Wenn das Berufungsgericht unter eingehender Würdigung dieser beson deren Lage des Palles zu dem Schluß kommt, daß der Kläger aus politischer Gegnerschaft gegen den Ratio-
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nalsozialismus gehandelt hat und von den nationalsozia
 listischen Stellen, die ihn verfolgten und zu einer
*
hohen Zuchthausstrafe verurteilt haben, als politischer Gegner des Nationalsozialismus erkannt worden ist und
 solcher habe unschädlich gemacht werden sollen
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so gibt diese tatsächliche Feststellung zu rechtlichen
*
*
Bedenken keine Veranlassung
 Pas Vorbringen der Revision, das Berufungsgericht
 sei unter Verletzung
 in
176 Abs
BEG normier
 ten Amtsermittlungspflicht, insbesondere infolge einer nur unzureichenden Aufklärung des Sachverhalts, zu seiner
 Schlußfolgerung gekommen, geht

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 Das Berufungsge
 rieht hat bei seiner Bewertung des Handelns des Klägers und seiner^ Verfolgung durch den Nationalsozialismus ebensowenig seine Verurteilung wegen Landesverrats außer acht gelassen, wie es auch daran nicht vorüber
 ist
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daß der Kläger bei seiner Tätigkeit mit
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chechoslowakischen
 rung in Kontakt gestan~
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den hat» Das Berufungsgericht hat in den Kreis seiner
 Erwägungen auch die Tatsache elnbezogen, daß der
 tschechoslowakischer Staatsangehöriger war und durch
 seine gegen den Nationalsozialismus gerichtete Täti
 keit gleichzeitig den Interessen seines Heimatstaates
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diente» In diesem Zusammenhang hat das Berufungsgericht auch nicht
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gelassen^ daß der
 Volksdeutscher war* Auch
 Volksdeutscher
konnte sich der
 aus
Gründen gegen
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e1tanschauung
 und gegen

die von aen
 Machthabern
Je Losreißung des Sudetenlandes vom tschechoslowaki sehen Staat wendenuDaß die deutsche Volkszugehörigkeit des Klägers für die Machthaber kein Hinderungsgrund v/ar
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in dem Kläger einen politischen Gegner zu sehen, liegt auf der Hand und bedarf keiner näheren Darlegungen* Gerade die nationalsozialistischen Machthaber mußten in
 dem Verhalten des Klägers und seiner ihren Bestrebungen
 abträglichen Tätigkeit eine Durchkreuzung ihrer poli
 tischen Idee sehen, alle Menschen deutscher *\b s t ammung, ohne Kiicksicht auf die Interessen der Staaten, in denen diese Menschen lebten und denen sie staatsrechtlich zuge
 hörten, im nationalsozialistischen
0
sehen Reich zu
 vereinigen

Zu Unrecht wendet sich die Revision in diesem recht
 liehen Zusammenhang düngen des Zeugen
 daß das Gericht den Bekun
 geglaubt habe
 die Revision
 gegen die Glaubwürdigkeit dieses Zeugen vorbringt, gegen
 ihn sei ebenso wie gegen den Kläger bei dem anv/alt ein Verfahren wegen Landesverrats anhängig
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7
so
 läßt sie außer acht, daß sie sich mit diesem Vorbringen
 gegen die
 des Berufungsgerichts wendet
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womit sie im Revisionsrechtszug nicht gehört werden kann
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von der Revision behauptete Strafverfahren gegen den
 Zeugen stellt im
* *
die Behauptung einer neuen Tat
 Sache dar
7
auf die sich das
 Land im Revisions
 verfahren nicht berufen kann
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ob und unter wel
 chen Voraussetzungen eine neue Tatsache im Revisionsrechts zug berücksichtigt werden kann, wenn sie durch eine den
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Erfordernissen des
ZPO

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 in den Prozeß
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 künde Bezug genommen hat* Hierzu
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ein gegen den Zeugen schwebendes Strafverfahren nicht
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Vielmehr hätte das beklagte Land die seiner Ansicht nach zu seinen Gunsten sprechende Urkunde und ihren materiellen Inhalt genau bezeichnen müssen* Die gleichen Erwägungen stehen einer Berücksichtigung der Behauptung des beklagten Landes entgegen, daß der Zeuge versucht habe, eine in Köln wohnende Antragstellerin in
■
einer Entschädigungssache zu falschen Aussagen zu verleiten und für diese Angaben als Zeuge hätte auftreten wollen* Die vorstehend wiedergegebenen Darlegungen des beklagten Landes können auch nicht unter dem Gesichtspunkt zu seinen Gunsten verwendet werden, daß das Ge-
■
rieht bei ausreichender Ausübung der Amtsermittlung diese gegen die Glaubwürdigkeit des Zeugen sprechenden Tatsachen selbst hätte feststellen können und dann auch
 entsprechend gewürdigt hätte* Der erkennende Senat hat
*
wiederholt ausgesprochen, daß der in § 176 BEG ausge-
sprochene Grundsatz der Amtsermittlung das Gericht nicht verpflicht, Beweise "ins Blaue hinein" zu erheben* Das Gericht kann die Aufklärung des Sachverhalts vielmehr beenden, sobald es die seiner Auffassung nach notwen-
digen subjektiven und objektiven Feststellungen zu dem
 Schadenstatbestand getroffen hat* Es wäre Aufgabe des
%
beklagten Landes gewesen, das Gericht auf die seiner
*
Meinung nach gegen die Glaubwürdigkeit des Zeugen spre-
chenden Tatsachen hinzuweisen* Denn neben der Aufklärungs pflicht des Gerichts steht, v/ie der erkennende Senat ebenfalls bereits wiederholt ausgesprochen hat, die Mitwirkungspflicht der Parteien*
nicht zu beanstanden* Der Kläger hatte sich auf das
 Zeugnis seiner Eltern zu dem Beweis dafür berufen, daß er
10
wegen seiner politischen Gegnerschaft gegen den Natio nalsozialismus verfolgt und inhaftiert worden seio Wenn
 das
Berufungsgericht der Überzeugung war-, daß in der
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Tat
 die Gründe de
s
für die Freiheitsberaubung
 des
Klägers ursächlich gewesen seien, so konnte von der
 Vernehmung der als Zeugen benannten Eltern des Klag
9
die
 noch nicht angeordnet war, abgesehen werden*, ohne
* *
zuvor das Einverständnis des beklagten Landes hierzu
 einzuholen. Insbesondere war das Gericht
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9
in Ausübung der ihm nach §§ 139 ZPO und 176 BEG
♦
obliegenden Pflichten das beklagte Land zu befragen
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ich seinerseits auf das Zeugnis der Eltern des
 Klä
zu dem Beweis dafür berufen wolle, daß der Kläger
 nicht aus den Gründen politischer Gegnerschaft gegen
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den Nationalsozialismus verfolgt worden sei^ Bonn rege1
mäßig liegt kein hinreichender Grund für die Annahme vor
 daß sich eine Partei zu dem Beweise für die Richtigkeit
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Behauptung auf einen Zeugen berufen will
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 die andere Partei zu dem Beweis für das Gegenteil dieser Behauptung benannt hat« Bas beklagte Land war darüber nicht im Zweifel, daß der Ausgang des Rechtsstreits
 in erster Linie von der
 der Präge abhing,
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olchem Grunde der Kläger seiner Freiheit beraub
4.
worden war« Erhoffte sich die das beklagte Land in den
 Tatsacheninstanzen vertretende Behörde, die in der
 rung von
 eine
materielle
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und Prozeßrechtliehe Erfahrung
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von der Vernehmung
 der Eltern des
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Gunsten des beklagten
 Landes zu erreichen, so mußte sie die Vernehmung dieser
 Zeugen unter
 werden sollten, beantragen«
Beweisthemas
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das sie vernommen
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11
Zu Unrecht beruft sich die Eevision ferner darauf
9
daß der Kläger durch sein landesverräterisches Verhal
*
ten die freiheitlich demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bekämpft habe und aus diesem Grunde
 nach
Abs
 Ziff
BEG von jeder Entschädigung aus
 geschlossen sei« Darüber
9
daß
 Kläger sich des Dan
 desverrats schuldig gemacht hat, sind von dem Berufungs
■
gericht keine Feststellungen getroffen wordeno Zwingende Verfahrensvorschriften sind in diesem Zusammenhang nicht
 verletzt worden* Auch die
139 ZPO und 176 BEG hat das
 Berufungsgericht nicht außer acht gelassen* Das Gericht war auch insoweit nicht verpflichtet, ohne entsprechende
 Hinweise für das beklagte Land
 anzustellen
weder die früheren Verbindungen des
 zur tschecho
 slowakischen Republik noch der Zeitpunkt und die Umstände seiner Niederlassung in der Bundesrepublik konnten dem
 Gericht eine
* Daß den
 Eltern des Klä
s

die nach
 des be
 klagten Landes viele
 die Ausreise nach
 Deutschland versucht hätten, diese erst auf Grund der persönlichen Beziehungen des Klägers zu hohen kommuni stischen Funktionären der Tschechoslowakei anläßlich eines
 Besuches des
 im Jahre 1958
worden sei
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was ebenfalls auf
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 des
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2ur Tschechoslowakei
9
Be
 hauptung einer neuen
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im
 fahren nicht
 kann
die Nicht
 Vernehmung
des
 darstellt, ist bereits
 unter
der
 dargelegt*worden
 Schließlich ist auch die
 sung des Berufungs
 gerichts, dem Kläger könne der geltend gemachte Ent
12
Schädigungsanspruch nicht deshalb versagt werden, weil
 er

um Entschädigung zu erlangen? vorsätzlich oder grob
 fährlässig unrichtige
 über Grund und Höhe des
 Anspruchs gemacht habe

der Meinung der Revi
 sion nicht zu beanstanden* Das Berufungsgerieht kommt zu
* *
• *
*
seiner Auffassung auf Grund der Feststellung, der Kläger habe, selbst wenn er die Bescheinigung des Senators für
 Sozialwesen in Berlin zur
 eines Flüchtlings
 ausvveises gefälscht habe
?
von dieser Urkunde
 im
ntschädigungsverfahren keinen Gebrauch
 Das
Gericht stützt sich
 hierbei auf den Inhalt der Akten und
 Beiakterio Der Akteninhalt rechtfertigt die Auffassung des
 Berufungsgerichts« Bas beklagte Land hat keine Tatsachen
 angeführ

aus aenen
 ch ergibt, daß der Kläger entgegen
 der Annah
 des Berufungsgericht
 von dieser
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künde auch
 im znz s
ha
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Wenn
 das
agte Land die von ihm
 Versagung der
 Entschädigung nach § 7 BEG auch darauf stützen will?
daß de
 er im
 Frage 13 über seine be
 rufliche Tätigkeit zur Zeit des Beginns der gegen ihn
 gerichteten Verfolgung unrichtige Angaben
 habe

was sich nach der
 des beklagten Landes

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 Innung der Eltern des
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nicht berücksichtigt werden kann«
Insgesamt stellen die Ausführungen der Revision
 di gunge n des
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den Versuch der
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Einführung neuer Tatsachen dar« Hierauf kann die Re
 vicion nach den zwingenden Vorschriften der Zivil
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Prozeßordnung, die im Entschädigungsverfahren 209 Abs« 1 BEG sinngemäß gelten, nicht gestützt
 werden
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf den §§ 97 ZPO, 225 Abs
 Ascher
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