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BGH

Gericht: BGH

- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt in hat der IV» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 8« Juli 1959 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Raske, Br»v.Werner, Wüstenberg und.Br« Boewenheim für Recht erkannts Bie Revision des Klägers gegen das Urteil des lo Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Neustadt/ Weinstraße vom 30c Oktober 1958 wird zurückgewiesen« lo Nach der ständigen Rechtsprechung'des Senats (Urteile vom 2o Juli 1958 - IV ZR 70/58 -, RzW 1958, 407 Nr« 28, und vom 80 Oktober 1958 - IV ZR 97/58 RzW 1959, 21 Nr« 21) liegt eine "Auswanderung” im Sinne des § 141 BEG vor, wenn jemand legal oder illegal das deutsche Staatsgebiet unter Aufgabe seines inländischen Wohnsitzes in der Absicht verläßt, sich im Auslande ständig niederzulassen; dabei genügt es, daß der letzte Wohnsitz, wenn auch nicht der letzte Aufenthaltsort, im Reichsgebiet nach dem Stande vom 31* Dezember 1937 gelegen war« Zur "Auswanderung" gehört also, daß der bisherige Wohnsitz im Inland aufgegeben wird, wobei es den Verfolgten darauf ankommt, frei vom Verfolgungs-dru.ck der nationalsozialistischen Machthaber im Auslande eine neue Heimat zu finden« Nach den für das Revisionsgericht bindenden tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils hat der Kläger diese Absicht, seinen bisherigen Wohnsitz im Inlande aufzugeben und sich im Auslande ständig niederzu- 2« Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist für den Begriff der Deportation im Sinne des § 141 BEG wesentlich die zwangsweise Verbringung eines Verfolgten aus deutschem Gebiet in ein solches, das nach allgemeiner Anschauung damals als nichtdeutsches Gebiet betrachtet wurde« Entscheidend ist also, daß der Verfolgte nach einem außerhalb des deutschen Siedlungsgebietes gelegenen, seinem Volkstum fremden Gebiet verbracht und dort unter Umständen festgehalten wurde, die es ihm unmöglich machten, ohne den Willen des die Zwangsumsiedelung vornehmenden Staates in seine Heimat zurückzukehren« Dafür, was in diesem Sinne als "Heimat11 des Verfolgten anzusehen ist, kommt es nicht auf die Staatsgrenzen der Bundesrepublik Deutschland oder des Deutschen Reiches nach dem Stande vom 31« Dezember 1937 an; entscheidend ist vielmehr, was zur Zeit der Verschickung nach allgemeiner Anschauung und unter Berücksichtigung der historischen Entwicklung in dem Sinne als deutsches Gebiet galt, daß der dort sich unter Zwang Aufhaltende nicht den Zusam- • menhang mit seinem Volkstum gänzlich verlor« Nach den für das Revisionsgericht maßgebenden Feststellungen des angefochtenen Urteils liegt eine «Deportation« des Klägers im Sinne des Gesetzes nicht vor» Im einzelnen hat das Oberlandesgericht in tatsächlicher Hinsicht folgendes festgestellts Ziel der «Aktion Haase* sei es nicht gewesen, das deutsche Staatsgebiet von jüdischen Mischlingen, Wehrunwürdigen oder anderen den damaligen Machthabern unerwünschten Personen für immer zu befreien« Diese Aktion habe vielmehr angesichts des erhöhten Bedarfs an Arbeitskräften im Stadium des totalen Krieges lediglich den Zweck gehabt, die Arbeitskraft dieser Personen für die Rüstungswirtschaft oder die unmittelbare Kriegführung auszunutzen« Zwischen dem Lager Cravant und einem Konzentrationslager hätten wesentliche Unterschiede bestanden« Die Arbeit möge dort hart und die Unterbringung und Ernährung schlecht gewesen sein; die in den Konzentrationslagern üblichen Morde und sonstigen Grausamkeiten seien dort jedoch nicht vorgekommen« gers im Sinne des Gesetzes verneint„ Es befindet sich hierbei auch in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs« Wie im Urteil des erkennenden Senats vom 25® Juni 1958 - IV ZR 82/58 - ausgesprochen, war es nicht das Ziel der “Aktion Haase", das deutsche Staatsgebiet von den dieser Aktion unterworfenen Personen freizu demachen und ihnen jede Rückkehr in ihre alte Heimat für immer abzuschneiden® Vielmehr gingen die inzwischen hinreichend geklärten Ziele der nationalsozialistischen Machthaber bei dieser Aktion lediglich dahin, die Arbeitskraft der genannten Personen für die Rüstungswirtschaft und für die Kriegführung einzusetzen® Von einer Zwangsumsiedelung kann daher im vorliegenden Palle nicht gesprochen werden«

Zitierte Normen: § 141 BEG
DeportationsinnenGesetz®AktiongebietenMußbachKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

021
J3L 2R_ 77/59
Verkündet am 13o Juli 1959 Schorm, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
I
t
Im Hamen des Volkes In dem Entschädigungsrechtsstreit
 des Kaufmanns Jean Straße Nr4Hfc
 Klägers und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigters
 Rechtsanwalt Justizrat ini
 gegen
das Land Rheinland-Pfalz, vertreten durch den Minister für Finanzen und Wiederaufbau - Abteilung III Wg - in Mainz, Neubrunnenplatz,
 Beklagten und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigters
 Rechtsanwalt in
 hat der IV» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 8« Juli 1959 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Raske, Br»v.Werner, Wüstenberg und.Br« Boewenheim
 für Recht erkannts
 Bie Revision des Klägers gegen das Urteil des lo Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Neustadt/ Weinstraße vom 30c Oktober 1958 wird zurückgewiesen«
Bie außergerichtlichen Kosten des Rechtsmittels hat der Kläger zu tragen«. Im übrigen ist das Verfahren gebühren- und auslagenfrei1
Von Rechts wegen
 Tatbestand t
Der am	1915	ln 4^1 (flIH) geborene Kläger
 ist deutscher Staatsangehöriger« Seine Mutter ist Jüdin«, Er wuchs bei seinen Eltern in Mußbach auf. Sein Studium an der Handelshochschule in Mannheim mußte er 1933 wegen nationalsozialistischer Belästigungen aufgeben« 1940 würde er als "Mischling ersten Grades" wegen Wehrunwürdigkeit aus der Wehrmacht entlassen« Im Februar 1944 wurde er dienstverpflichtet und am 20« April 1944? gemeinsam mit seinem Bruder, zur OT-West (B) (Aktion Haase) eingezogen, nach dem besetzten Frankreich verbracht, in einem geschlossenen, bewachten Arbeitslager in Cravant sur Yonne festgehalten und bei Steinbruchsarbeiten eingesetzt« Die Dienstverpflichteten dieses Lagers waren in Baracken untergebracht« Sie erhielten Lohn und Verpflegung« Am 19« August 1944 gelang es dem Kläger und seinem Bruder, aus dem Lager zu entfliehen« Am 25« August 1944 wurden sie von amerikanischen Truppen überrollt und gelangten nach Chesley, wo sie in Freiheit lebten« Am 20« September 1944 wurden sie von französischen Beamten verhaftet,und den Amerikanern übergeben; diese ließen sie jedoch alsbald wieder frei« Kurz darauf wurden sie von den Amerikanern für einige Tage in ein Kontrollager bei Cherbourg eingewiesen« Nach ihrer Freilassung suchten sie sich nach Paris durchzuschlagen; dabei wurden sie wiederum von französischen Dienststellen aufgegriffen und in das französische Wartelager Tourlaville gebracht« Nach ihrer erneuten Freilassung am 21« Juni 1943 fuhren sie über Paris und Metz nach Mußbach«
Mit seinem Anspruch auf Soforthilfe für Rückwanderer hatte der Kläger weder bei der Entschädigungsbehörde noch in den beiden Vorinstanzen Erfolg« Mit der vom Berufungs-gericht zugelassenen Revision verfolgt er seinen Anspruch weiter; das beklagte Land bittet um Zurückweisung der Revision«
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Entscheidungsgründe §
Die Hevision ist unbegründet, da der Kläger im Sinne des § 141 BEG weder ausgewandert noch deportiert ist*
lo Nach der ständigen Rechtsprechung'des Senats (Urteile vom 2o Juli 1958 - IV ZR 70/58 -, RzW 1958, 407 Nr« 28, und vom 80 Oktober 1958 - IV ZR 97/58 RzW 1959, 21 Nr« 21) liegt eine "Auswanderung” im Sinne des § 141 BEG vor, wenn jemand legal oder illegal das deutsche Staatsgebiet unter Aufgabe seines inländischen Wohnsitzes in der Absicht verläßt, sich im Auslande ständig niederzulassen; dabei genügt es, daß der letzte Wohnsitz, wenn auch nicht der letzte Aufenthaltsort, im Reichsgebiet nach dem Stande vom 31* Dezember 1937 gelegen war« Zur "Auswanderung" gehört also, daß der bisherige Wohnsitz im Inland aufgegeben wird, wobei es den Verfolgten darauf ankommt, frei vom Verfolgungs-dru.ck der nationalsozialistischen Machthaber im Auslande eine neue Heimat zu finden«
Nach den für das Revisionsgericht bindenden tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils hat der Kläger diese Absicht, seinen bisherigen Wohnsitz im Inlande aufzugeben und sich im Auslande ständig niederzu-
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lassen, nicht gehabt« Im einzelnen hat das Oberlandesgericht hierzu tatsächlich festgestellt%
Der Kläger habe seinen bisherigen Wohnsitz in Mußbach nicht endgültig aufgegeben« Die Verwirklichung der Absicht des Klägers, bei sich bietender Gelegenheit von der 0T-Einheit in das unbesetzte oder nicht mehr besetzte Frankreich zu flüchten, stelle angesichts der damaligen militärischen Lage nur den Versuch dar, das letzte Stadium des Krieges zu überdauern., um alsdann in die Heimat zurück-
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zukehren, umsomehr als das Elternhaus und die Existenz des Klägers in Mußbach unangetastet geblieben seien«
Bei dieser Sachlage begegnet es keinen rechtlichen Be* • denken, wenn das Oberlandesgericht eine "Auswanderung1* des Klägers im Sinne des Gesetzes verneint«
2« Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist für den Begriff der Deportation im Sinne des § 141 BEG wesentlich die zwangsweise Verbringung eines Verfolgten aus deutschem Gebiet in ein solches, das nach allgemeiner Anschauung damals als nichtdeutsches Gebiet betrachtet wurde« Entscheidend ist also, daß der Verfolgte nach einem außerhalb des deutschen Siedlungsgebietes gelegenen, seinem Volkstum fremden Gebiet verbracht und dort unter Umständen festgehalten wurde, die es ihm unmöglich machten, ohne den Willen des die Zwangsumsiedelung vornehmenden Staates in seine Heimat zurückzukehren« Dafür, was in diesem Sinne als "Heimat11 des Verfolgten anzusehen ist, kommt es nicht auf die Staatsgrenzen der Bundesrepublik Deutschland oder des Deutschen Reiches nach dem Stande vom 31« Dezember 1937 an; entscheidend ist vielmehr, was zur Zeit der Verschickung nach allgemeiner Anschauung und unter Berücksichtigung der historischen Entwicklung in dem Sinne als deutsches Gebiet galt, daß der dort sich unter Zwang Aufhaltende nicht den Zusam- • menhang mit seinem Volkstum gänzlich verlor«
Eür die Maßgeblichkeit dieser geographischen Gesichtspunkte spricht, daß § 141 BEG die "Deportation" mit "Auswanderung" und "Ausweisung", welche in jedem Ralle einen Grenzübertritt erfordern, zusammengefaßt und den Soforthilfeanspruch an die "Rückwanderung" geknüpft hat« Die im Schrifttum von Böhm (RzW 1959 > 97, 99) vertretene Auffassung der Revision, die Deportation setze die Verbringung in ein "Vernichtungslager" oder ein "Deportationslager" voraus, findet
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im Gesetz keine Stütze? Diese Meinung würde, soweit der Ver* folgte zwar in ein seinem Volkstum fremdes, außerdeutsches Gebiet, aber nicht in ein «Deportations”'- oder «Vernichtungslager*, sondern in ein gewöhnliches Konzentrationslager verbracht worden ist, zu einer von dem Sinn und Zweck des Gesetzes nicht geforderten Einschränkung des Deportationsbegriffs führen; andererseits würde sie, soweit derartige «Deportations«- oder «Vernichtungslager« im innerdeutschen Gebiet lagen, zur Annahme einer «Deportation« auch in diesen Fällen nötigen, was mit dem Gesetz gleichfalls nicht vereinbar ist«
Nach den für das Revisionsgericht maßgebenden Feststellungen des angefochtenen Urteils liegt eine «Deportation« des Klägers im Sinne des Gesetzes nicht vor» Im einzelnen hat das Oberlandesgericht in tatsächlicher Hinsicht folgendes festgestellts
 Ziel der «Aktion Haase* sei es nicht gewesen, das deutsche Staatsgebiet von jüdischen Mischlingen, Wehrunwürdigen oder anderen den damaligen Machthabern unerwünschten Personen für immer zu befreien« Diese Aktion habe vielmehr angesichts des erhöhten Bedarfs an Arbeitskräften im Stadium des totalen Krieges lediglich den Zweck gehabt, die Arbeitskraft dieser Personen für die Rüstungswirtschaft oder die unmittelbare Kriegführung auszunutzen« Zwischen dem Lager Cravant und einem Konzentrationslager hätten wesentliche Unterschiede bestanden« Die Arbeit möge dort hart und die Unterbringung und Ernährung schlecht gewesen sein; die in den Konzentrationslagern üblichen Morde und sonstigen Grausamkeiten seien dort jedoch nicht vorgekommen«
Dem Oberlandesgericht fällt kein Rechtsfehler zur Last, wenn es unter diesen Umständen eine «Deportation” des Klä-
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gers im Sinne des Gesetzes verneint„ Es befindet sich hierbei auch in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs« Wie im Urteil des erkennenden Senats vom 25® Juni 1958 - IV ZR 82/58 - ausgesprochen, war es nicht das Ziel der “Aktion Haase", das deutsche Staatsgebiet von den dieser Aktion unterworfenen Personen freizu demachen und ihnen jede Rückkehr in ihre alte Heimat für immer abzuschneiden® Vielmehr gingen die inzwischen hinreichend geklärten Ziele der nationalsozialistischen Machthaber bei dieser Aktion lediglich dahin, die Arbeitskraft der genannten Personen für die Rüstungswirtschaft und für die Kriegführung einzusetzen® Von einer Zwangsumsiedelung kann daher im vorliegenden Palle nicht gesprochen werden«
3® Aus diesen Gründen ist die Revision des Klägers mit, der sich aus den §§ 209 Abs« 19 225 Abs« 1 BBG, 97 Abs» 1 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen®
Ascher	Bundesrichter	Baske	VoWerner
 ist beurlaubt	und
 verhindert zu	unter-
schreiben«
Ascher
 Wüstenberg
Dr®Loewenheim