mnjjj Rechtssatz: Auch wenn ein Verfolgter Beichsmarkbeträge für die Beschaffung von Devisen zur Bestreitung notwendiger Aufwendungen für die Auswanderung hat aufwenden müssen«, so kann ihm keine höhere Entschädigung hierfür als insgesamt 5-000,— Deutsche Mark gewährt werden* Der an die Golddiskontbank gezahlte Reichsmarkbetrag ist einem.Bankkonto der Erblasserin entnommen worden, auf dem sich neben anderen Beträgen auch der Verkaufserlös einer ihr gehörigen Hälfte an einem Haus befunden hat« Dieser Erlös entsprach 17,085$ des auf dem Bankkonto befindlichen Zahlungen an zwei Reisebüros in.Deutschland. Mit Bescheid vom 4> Februar 1955 hat die Entschädi-gungsbehörde der Erblasserin für die Kosten ihrer Auswanderung eine Entschädigung von 6*944,97 DM zugesprochen. Die gegen diesen Bescheid erhobene Klage, mit der die Zahlung von weiteren 10# = 614,78 DM verlangt wird, hat abgesehen vom Zeitpunkt der Fälligkeit und der außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits beim Landgericht Erfolg gehabt. Mit der vom Oberlandesgericht zugelassenen Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung deB Urteils des Landgerichts mit der Maßgabe, daß die Urteilssumme sofort fällig ist und das beklagte Land auch die außergerichtlichen Kosten des ersten Rechtszugs zu tragen hat. Der durch Kriegsbeschädigung des Grundstücks entstandene Schaden sei auf Grund des $ 9 Abs 5 BEG nicht zu berücksichtigen; ebenso auch nicht der Betrag, der dem Zwischenbesitzer für Aufwendungen zur Erhaltung des beschädigten Hauses zu ersetzen gewesen sei. Der ihr durch, ihre Aufwendungen für die Auswanderung entstandene Schaden belaufe sich daher, soweit diese auf den Verkaufserlös entfielen, auf 109$ ües entsprechenden HM-Betrages. Insoweit könne nur dieser Betrag als Entschädigung vergütet werden; denn man müsse von dem Grundsatz ausgehen, da# kein Verfolgter mehr als den ihm zugefügten Schaden ersetzt erhalten solle» Dieser Grundsatz nötige, den § 60 Abs 2 BEG entsprechend anzuwenden, obwohl diese Bestimmung nur für Sonderabgaben, Geldstrafen und Bußen erlassen sei. 3s bedarf aber keiner Entscheidung, ob dieser Grundsatz auch auf die Fälle von Aufwendungen für die Auswanderung zu gelten hat und ob der im § 60 Abs 2 BBG enthaltene Bechtsgedanke auf die Fälle des § 57 BBG entsprechend anzuwenden ist, obwohl § 60 Abs 2 BEG nur eine Bestimmung für entrichtete Sonderabgaben ist und bei einer Möglichkeit verschiedener Auslegung einer gesetzlichen Bestimmung der für den Verfolgten günstigeren der Vorzug zu geben wäre« 3s kann auch dahinstehen, ob in einem solchen Falle trotzdem eine Entschädigung nicht deshalb entfallen müßte, weil infolge der Rückerstattung des entzogenen Grundstücks Das, was der Kläger mit ihr verlangt, ist der Ersatz von Aufwendungen, die der Erblasserin durch ihre Auswanderung entstanden sind. Die Entschädigungsbehörde hat der Erblasserin für diese Aufwendungen bereits einen Betrag von 6.944,97 DU zugesprochen. Nach § 37 Abs 3 BEG darf aber die Entschädigung für derartige Aufwendungen - unabhängig davon, ob sie in BU oder in einer fremden Währung entstanden sind - für den einzelnen Verfolgten insgesamt den Betrag von 5.000,— DM nicht übersteigen (vgl. Es kann dahinstehen, ob der Gesetzgeber nicht, auch ohne gegen Vorschriften des Grundgesetzes zu verstoßen, eine derartige Gesetzesänderung vornehmen und noch nicht entschädigte Verfolgte schlechter stellen konnte* Denn nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl die Entscheidung vom 12.1.1955 - IV ZR 145/54, abgedruckt in RzW 55, 11822 und vom 5-2.1955 - IV ZR 239/54) waren Aufwendungen in ausländischer Währung nach den §§ 6 und 23 BErgG^riür unter Zugrundelegung des Kurses der ausländischen Währung im Zeitpunkt der Zahlung in Reichsmark zu berechnen und dann im Verhältnis von 10 : 2 in Deutsche Mark umzurechnen, während jetzt § 57 Abs 2 BEG eine Umrechnung nach dem Kurs der ausländischen Währung im Zeitpunkt der Entscheidung vorschreibt. Er meint, daß in dem Augenblick, in dem die Golddiskontbank der Erblasserin die 530 US-ff überlassen hätte, ein Transfer im Sinne des § 56 Abs 3 BEG bereits vollzogen gewesen sei, sodaß es auf das weitere Schicksal dieses Dollarbetrages, insbesondere auf die Art seiner Verwendung nicht ankommen könne, der Reichsmarkbetrag, für den die Erblasserin keinen Gegenwert erhalten habe, vielmehr ausschließlich auf Grund des § 56 Abs 3 BEG zu entschädigen wäre., penn nach den von der Revision nicht angegriffenen tatsächlichen Feststellungen, wie sie bereits in dem Bescheid der Entschädigungsbehörde getroffen waren, sind die 530 ff unmittelbar von Deutschland aus für Passagekosten überwiesen- worden* Damit wurden sie und die zu ihrer Beschaffung benötigten Reichsmarkbeträge zu reinen Aufwendungen für die Passage und Auswanderung der Erblasserin« Die vom Kläger erstrebte andere Beurteilung würde der wirtschaftlichen Einheit dieses Vorgangs nicht gerecht werden und auch einer natürlichen Betrachtungsweise widersprechen. Irgendwelche weiteren tatsächlichen Feststellungen sind daher nicht erforderlich, sodaß es aus diesem Grunde keiner Zurückverweisung an das Berufungsgericht bedarf« Es bedarf einer solchen auch nicht deshalb, weil in den Vorinstanzen die Frage der Anwendbarkeit des § 57 BEG nicht erörtert worden ist« Benn hierbei handelt es sich um eine Rechtsfrage, die vom Revisionsgericht auf Grund des feststehenden Sachverhalts beurteilt und entschieden werden kann. Da die Erblasserin als Entschädigung für*die durch ihre Auswanderung entstandenen Aufwendungen unstreitig bereits mehr als 5.000,-- DM erhalten hat, ist somit die Forderung auf Zahlung eines weiteren Betrages von 614,78 JM unberechtigt.
Gesetz^ HEG § 57 I mnjjj Rechtssatz: Auch wenn ein Verfolgter Beichsmarkbeträge für die Beschaffung von Devisen zur Bestreitung notwendiger Aufwendungen für die Auswanderung hat aufwenden müssen«, so kann ihm keine höhere Entschädigung hierfür als insgesamt 5-000,— Deutsche Mark gewährt werden* Aktenzeichen: IV ZE 77/57 tfrto des BGH vu29- Juni 1957 OBG Stuttgart IT ZB 77/57 Verkündet .am 29o Juni 1957 Schorn, Just.Angest. I m Hamen des Volkes als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle In dem Entschädigungsrechtsstreit des Ur. Frederick W als Testamentsvollstrecker der verstorbenen Frau-. Elsie gebe We®, Klägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt Er, gegen das Land Baden-Württemberg, vertreten durch das Landesamt für Wiedergutmachung in Stuttgart, Beklagten und Revisionsbeklagten - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Er- hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 22. Mai 1957 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesrichter Ascher, Er. v.Werner, Maaß und Wilden für Recht erkannt: Eie Revision gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Stuttgart vom 30. November 1956 wird zurückgev/iesen. Eie außergerichtlichen Kosten der Revision hat der Kläger zu tragen. Im übrigen ist das Verfahren gebühren- u.nd auslagenfrei. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger ist Testamentsvollstrecker seiner im Jahre 1884 geborenen und am 1, Februar 1955 in Heidelberg verstorbenen Mutter. Wegen ihrer jüdischen Abstammung war diese genötigt, im Frühjahr 1940 von nach den Vereinigten Staaten von Rordamerika auszuwandern. Durch ihre Auswanderung sind ihr an Reiseund Gepäckbeförderungskosten insgesamt 36.002,55 HM und 718,48 US-Dollar entstanden. Diese Beträge setzen sich aus folgenden Dosten zusammen: 1. 2" 3. 4. Die zu 2, angeführten 530,— Dollar hat die Erblasserin durch die Deutsche Golddiskontbank beschafft« Die Bank hat dabei den ihr angebotenen Reichsmarksperrbetrag zu dem Kurse von nur 45$ übernommen und ferner eine Umrechnung zu dem.Kurse von 1 Dollar * 2,50 RM vorgenommen, so daß die Erblasserin einschließlich Bankspesen für die Beschaffung der US-Dollar 530,— 33.580,— RM hat aufwenden müssen. Der an die Golddiskontbank gezahlte Reichsmarkbetrag ist einem.Bankkonto der Erblasserin entnommen worden, auf dem sich neben anderen Beträgen auch der Verkaufserlös einer ihr gehörigen Hälfte an einem Haus befunden hat« Dieser Erlös entsprach 17,085$ des auf dem Bankkonto befindlichen Zahlungen an zwei Reisebüros in.Deutschland. insges. .146,55 RM Passage Lissabon - USA in Höhe von insges. 530,—■ US- Dollar einschließlich an American-Jo int überwiesene Dollar 47 für die Landreise nach Gepäckbeförderung von StflHH nach per Luftfracht im Ausland gezahlte Gepäckbeförderungskosten in Höhe von 2.276,— RM 718,48 US-Dollar« r 3 i Gesamtguthabens. Das Haus, das im Kriege schwer beschädigt worden ist, ist im Jahre 1950 auf Grund eines im Rückerstattungsverfahren abgeschlossenen Vergleichs gegen Rück-gewahr des im Verhältnis von 10 s 1 in D-Mark umgestellten Kaufpreises uhd Ersatz von werterhöhehden Aufwendungen des Rtickerstattungspflichtigen zurückerstattet worden. Mit Bescheid vom 4> Februar 1955 hat die Entschädi-gungsbehörde der Erblasserin für die Kosten ihrer Auswanderung eine Entschädigung von 6*944,97 DM zugesprochen. Hierbei hat sie hinsichtlich von 17,08# des für die Auswanderung aufgewendeten Betrages von 36.002,55 RM = 6.147,82 RM eine Entschädigung nur .in Höhe von 10# in Ansatz gebracht mit Rücksicht darauf, daß' bei der Rückerstattung des Grundstücks der seinerzeit gezahlte Reichsmark-Kaufpreis im Verhältnis von 10 s 1 in D-Mark zurückgewährt worden sei. Die gegen diesen Bescheid erhobene Klage, mit der die Zahlung von weiteren 10# = 614,78 DM verlangt wird, hat abgesehen vom Zeitpunkt der Fälligkeit und der außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits beim Landgericht Erfolg gehabt. Dagegen hat das Oberlandesgericht die Klage abgewiesen. Mit der vom Oberlandesgericht zugelassenen Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung deB Urteils des Landgerichts mit der Maßgabe, daß die Urteilssumme sofort fällig ist und das beklagte Land auch die außergerichtlichen Kosten des ersten Rechtszugs zu tragen hat. Das beklagte Land bittet, die Revision zurückzuweisen^ Entscheidvingsgründe s —mmi*mmmprn imwr Mp mm mr 1. Das Oberlandesgericht hat ausgeführt, es sei nicht feststellbar, inwieweit die dem Bankkonto der Erblasserin entnommenen 36.002,55 EM aus dem Verkaufserlös des Hauses und inwieweit sie aus sonstigem Vermögen herrührten. Mit Rücksicht hierauf sei dieser Betrag als sum Teil aus dem Erlös bezahlt anzusehen und zwar entsprechend dem Verhältnis des Erlöses zu dem Oesamtguthaben. Durch die Rückerstat tung des Grundstücks sei der durch dessen Entziehung entstandene Schaden voll ausgeglichen. Der durch Kriegsbeschädigung des Grundstücks entstandene Schaden sei auf Grund des $ 9 Abs 5 BEG nicht zu berücksichtigen; ebenso auch nicht der Betrag, der dem Zwischenbesitzer für Aufwendungen zur Erhaltung des beschädigten Hauses zu ersetzen gewesen sei. Die Erblasserin habe allerdings . \ den Verkaufserlös umgerechnet im Verhältnis von 10 i 1 in D-Mark zurückgewähren müssen. Der ihr durch, ihre Aufwendungen für die Auswanderung entstandene Schaden belaufe sich daher, soweit diese auf den Verkaufserlös entfielen, auf 109$ ües entsprechenden HM-Betrages. Insoweit könne nur dieser Betrag als Entschädigung vergütet werden; denn man müsse von dem Grundsatz ausgehen, da# kein Verfolgter mehr als den ihm zugefügten Schaden ersetzt erhalten solle» Dieser Grundsatz nötige, den § 60 Abs 2 BEG entsprechend anzuwenden, obwohl diese Bestimmung nur für Sonderabgaben, Geldstrafen und Bußen erlassen sei. 2. Die Revision ist zunächst der Auffassung, wenn nicht feststellbar sei, ob eine Zahlung aus dem Erlös eines entzogenen Gegenstandes herrühre, die Möglichkeit also nicht auszuschließen sei, daß die Zahlung aus sonstigem Vermögen erfolgt sei, so müsse letzteres zu Gunsten des Verfolgten angenommen werden. Weiter müsse der Bombenschaden und der dem Vorbesitzer für seine Aufwendungen ersetzte Betrag berücksichtigt werden** da es ohne die Judenverfolgung nicht zu einem Bombenkrieg gekommen wäre. Statt eines Wertes von rund 120.000,— BM, den das Grundstück'heute haben würde, wenn es unbeschädigt geblieben wäre,‘hätte der Verfolgte, der das Grundstück nach dessen Rückerstattung nicht hätte halten können,* nur rund 60.000,— BM bekommen, abgesehen V ' ' t ** von den wertlosen Kriegsschadenersatzansprüchen'. Schließlich sei es rechtsirrig, die nur für Sonderabgaben erlassene Bestimmung des § 60 Abs 2 BBG auch auf die Fälle der i §§ 56, 57 BBG anzuwenden. Bine Berücksichtigung des Rück-erstattungsanspruchs auf Grund des § 9 Abs 1 BBG sei nicht möglich. 5> Ber erkennende Senat hat unter der Geltung des § 21 Abs 3 HErgG bereits in seinem Urteil vom 30. Mai 1956 (abgedruckt in Wertpapiermitteilungen 1956, 1098) ausgesprochen, daß wenn eine Sonderabgabe aus einem Konto entrich tet wird, auf dem sich der Brlös eines der Rückerstattung unterliegenden Vermögensgegenstandes neben anderen Geldern befunden hat. der Teil der geleisteten Sonderabgabe als aus dem Arisierungserlös stammend angesehen werden muß, der dem Anteil des Arisierungserlöses an dem Gesamtbetrag des Guthabens entspricht. 3s bedarf aber keiner Entscheidung, ob dieser Grundsatz auch auf die Fälle von Aufwendungen für die Auswanderung zu gelten hat und ob der im § 60 Abs 2 BBG enthaltene Bechtsgedanke auf die Fälle des § 57 BBG entsprechend anzuwenden ist, obwohl § 60 Abs 2 BEG nur eine Bestimmung für entrichtete Sonderabgaben ist und bei einer Möglichkeit verschiedener Auslegung einer gesetzlichen Bestimmung der für den Verfolgten günstigeren der Vorzug zu geben wäre« 3s kann auch dahinstehen, ob in einem solchen Falle trotzdem eine Entschädigung nicht deshalb entfallen müßte, weil infolge der Rückerstattung des entzogenen Grundstücks ein entschädigungspflichtiger Schaden nicht mehr vorhanden ist (vgl, Blessin-WildenS 129 Anm 38 zu Art I ÄndG und S 266 Anm 1 zu § 9 BBS). Die Klage kann nämlich bereits aus einem anderen Grunde keinen Erfolg haben. Das, was der Kläger mit ihr verlangt, ist der Ersatz von Aufwendungen, die der Erblasserin durch ihre Auswanderung entstanden sind. Die Entschädigungsbehörde hat der Erblasserin für diese Aufwendungen bereits einen Betrag von 6.944,97 DU zugesprochen. Nach § 37 Abs 3 BEG darf aber die Entschädigung für derartige Aufwendungen - unabhängig davon, ob sie in BU oder in einer fremden Währung entstanden sind - für den einzelnen Verfolgten insgesamt den Betrag von 5.000,— DM nicht übersteigen (vgl. hierzu auch die Bundestagsdrucksache 2. Wahlperiode Nr 1949 S 125 zu § 21a sowie Blessin-Wilden S 453 Anm 14 zu § 57 BEG). Der Kläger hält zwar die Festsetzung dieses Höchstbetrages für rechtsunwirksam, weil das Bundesergänzungsgesetz neben der allgemeinen Höchstgrenze für Vermögensschäden von 75-000,— DM eine besondere Grenze für Aufwendungen zur Auswanderung nicht vorgesehen hätte. Es kann dahinstehen, ob der Gesetzgeber nicht, auch ohne gegen Vorschriften des Grundgesetzes zu verstoßen, eine derartige Gesetzesänderung vornehmen und noch nicht entschädigte Verfolgte schlechter stellen konnte* Denn nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl die Entscheidung vom 12.1.1955 - IV ZR 145/54, abgedruckt in RzW 55, 11822 und vom 5-2.1955 - IV ZR 239/54) waren Aufwendungen in ausländischer Währung nach den §§ 6 und 23 BErgG^riür unter Zugrundelegung des Kurses der ausländischen Währung im Zeitpunkt der Zahlung in Reichsmark zu berechnen und dann im Verhältnis von 10 : 2 in Deutsche Mark umzurechnen, während jetzt § 57 Abs 2 BEG eine Umrechnung nach dem Kurs der ausländischen Währung im Zeitpunkt der Entscheidung vorschreibt. Grundsätzlich ist hierdurch eine Verbes serung für die Geschädigten geschaffen worden, und auch für den Kläger würden die im Ausland gezahlten USA-4^ 718 j 48 nunmehr mit rund 2*300,— EM höher anzurechnen sein. Eine solche allgemeine Besserstellung rechtfertigt aber die Festsetzung einer Höchstgrenze* Auch die weiteren Bedenken des Klägers gegen eine Anwendung des § 57 BEG sind nicht begründet. Er meint, daß in dem Augenblick, in dem die Golddiskontbank der Erblasserin die 530 US-ff überlassen hätte, ein Transfer im Sinne des § 56 Abs 3 BEG bereits vollzogen gewesen sei, sodaß es auf das weitere Schicksal dieses Dollarbetrages, insbesondere auf die Art seiner Verwendung nicht . 4 ankommen könne, der Reichsmarkbetrag, für den die Erblasserin keinen Gegenwert erhalten habe, vielmehr ausschließlich auf Grund des § 56 Abs 3 BEG zu entschädigen •seiV Es kann dahinstehen, ob schon in dem Augenblick, in dem eine im Inland befindliche Bank ausländische » \ Devisen im Inland zur Verfügung stellt, ein Transfer im Sinne des § 56 Abs 3 BEG bereits erfolgt ist oder ob dazu nicht die Verbringung der betreffenden Banknoten oder Schecks ins Ausland oder die Abtretung eines entsprechenden ausländischen Devisenguthäbens erforderlich . wäre., penn nach den von der Revision nicht angegriffenen tatsächlichen Feststellungen, wie sie bereits in dem Bescheid der Entschädigungsbehörde getroffen waren, sind die 530 ff unmittelbar von Deutschland aus für Passagekosten überwiesen- worden* Damit wurden sie und die zu ihrer Beschaffung benötigten Reichsmarkbeträge zu reinen Aufwendungen für die Passage und Auswanderung der Erblasserin« Die vom Kläger erstrebte andere Beurteilung würde der wirtschaftlichen Einheit dieses Vorgangs nicht gerecht werden und auch einer natürlichen Betrachtungsweise widersprechen. Selbst der Generalbevollmächtigte der Erblasserin hat in seiner Eingabe vom 17«3.1950 an die Entschädigungsbehörde die Zahlung von 33*580 RU noch als Aufwendungen für Reiseund Erachtkosten bezeichnet» Die von der Revision geäußerten Bedenken, es würde damit in jedem Pall eine langwierige Prüfung der Verwendung der transferierten Beträge erforderlich werden und sich dadurch die Burchführung der Entschädigungsverfahren verzögern, sind nicht begründet* Denn in der Hegel werden die Verfolgten bereits in ihrem Entschädigungsantrag die zur Prüfung erforderlichen Angaben wahrheitsgemäß machen und die notwendigen Belege beifügen« Ob die Erblasserin; wie die Revision weiter meint, sich die Kosten ihrer Passage von einem Britten hätte bezahlen lassen und die 530 M lediglich für ihren Unter-. halt in Amerika hätte verwenden können, ist unerheblich, da es nur auf die unstreitigen tatsächlichen Vorgänge ankommt.. Irgendwelche weiteren tatsächlichen Feststellungen sind daher nicht erforderlich, sodaß es aus diesem Grunde keiner Zurückverweisung an das Berufungsgericht bedarf« Es bedarf einer solchen auch nicht deshalb, weil in den Vorinstanzen die Frage der Anwendbarkeit des § 57 BEG nicht erörtert worden ist« Benn hierbei handelt es sich um eine Rechtsfrage, die vom Revisionsgericht auf Grund des feststehenden Sachverhalts beurteilt und entschieden werden kann. Da die Erblasserin als Entschädigung für*die durch ihre Auswanderung entstandenen Aufwendungen unstreitig bereits mehr als 5.000,-- DM erhalten hat, ist somit die Forderung auf Zahlung eines weiteren Betrages von 614,78 JM unberechtigt. Die Bevision war daher entsprechend dem § 563 ZPO mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO, § 22$ BEO zurückzuweisen. Schmidt Ascher v<. Werner Maaß Wilden