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BGH · IV ZR 77/56

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 77/56

handelsgesellschaft zu verwenden, sie habe ihm weiter versichert, es würde ein monatlicher Gewinn von mindestens 1.000,— DM erzielt werden, und sie habe ihm auf die Präge nach Sicherheiten erklärt, Eigentümerin einer Röstmaschine zu sein, was nicht der Pall gewesen sei. Dem LiS habe daher gegen Frau Hahnen kein Zahlungsanspruch, sondern nur ein Anspruch auf Auseinandersetzung zugestanden, der wertlos gewesen sei, da die Gesellschaft vermögenslos gewesen sei. Der Kläger hat bestritten, daß ein Gesellschaftsvertrag zustandegekommen sei, und darauf hingewiesen, daß es schon bei den dem Vergleich vom 8. LMt habe die Auffassung vertreten, die Gründung einer Gesellschaft sei lediglich geplant gewesen, aber nicht durchgeführt wordent Auch zur Bereinigung dieses Streitpunktes hätten Lfll und Frau HflBB am 8. Es könne deshalb dahingestellt bleiben, ob tatsächlich vor Abschluß des Vergleichs zwischen Frau und iJM ein Gesellschaftsverhältnis bestanden habe oder nicht; denn jedenfalls mit,Abschluß des Vergleichs vom 8, Dezember 1951 sei das Verhältnis auf eine neue Grundlage gestellt worden. Der Beklagte habe sich im Rahmen der Ziffer 7 des Vergleichs für die neu begründete Schuld der Frau HflBi aus deren abstraktem Schuldanerkenntnis verbürgen wollen und sollen* Einer anderen Auslegung sei der Inhalt des schriftlichen Vertrages vom 8. Dezember 1951 bei sinngemäßer Anwendung der Vorschriften aus §§ 133, 157 BGB nicht fähig- Der Vergleich entspreche der durch den Arrestantrag vom 4» Dezember 1951 geschaffenen rechtlichen und tatsächlichen Lage (vgl Seiten 8 und 9 des Urteils im Vorprozeß, auf das in dem jetzt angefochtenen Urteil Bezug genommen worden ist). Die Revision rügt hierzu einmal eine Verletzung des § 286 ZPO, Sie führt auss Der Beklagte habe vorgetragen und unter Beweis gestellt, daß zwischen dem verstorbenen Bernhard Lflb und Frau Erna eine oHG bereits begründet und zur Entstehung gelangt sei. Soweit sich die Angriffe der Revision dagegen richten, daß das Berufungsgericht keinen Beweis über die Behauptung des Beklagten erhoben habe, die Gesellschaft zwischen BPII und Frau HMPP sei zustandegekommen, können sie keinen Erfolg haben; denn das Berufungsgericht hat diesen Umstand ohne ■Rechts irr tum für unerheblich erachtet. KPPPP bei Abschluß des Vertrages vom 8- Bezember 1951 verschwiegen, daß der Gesellschaftsvertrag zustandegekommen sei, so kann sie nicht durchdringen, weil Frau HPMM als die Vertragspartnerin des EPP über die zwischen ihnen beiden getroffenen Abmachungen unterrichtet war; sie hat denn auch bei den Vorverhandlungen den Standpunkt vertreten, es sei eine Gesellschaft zwischen ihr und IMP zustandegekommen; der Beklagte hat selbst vortragen lassen, IMP habe das Beste- In diesem heißt es, die Antragsgegnerin - also Frau Ettttl - habe den Antragsteller - also Lttk - getäuscht und sich dadurch Beträge von mehr als 25.180,— DM verschafft; sie habe sich somit des Betruges gemäß § 263 StGB schuldig gemacht, so daß mit Rücksicht hierauf der Antrag- In Frage stand also nicht nur ein vertraglicher Anspruch des LflB, sondern auch einer aus unerlaubter Handlung, Der Kläger hat denn auch vorgetragen und der Beklagte hat nicht bestritten; daß beim Abschluß des Vergleichs am 8. Dezember 1951 "Frau Kund der Beklagte sich der Ansicht nicht hätten verschließen können, daß auch Ansprüche aus unerlaubter Handlung herleiten könne,11 Diese Ansprüche aber wurden von der Frage, ob Lttfc ein Darlehen gegeben oder aber sich als Gesellschafter beteiligt habe, nicht berührt. Hatte Frau den LM durch Vorspiegelung falscher Tatsachen zur Hergabe des Geldes veranlaßt und damit dessen Vermögen um die hingegebenen Beträge geschädigt, so stand dem IMÜ ein Schadensersatzanspruch in Höhe dieser Beträge gegen Frau HflHBA aus §§ 823 II BGB, 263 StGB,auch dann zu, wenn er Gesellschafter gewesen sein sollte. Der -Beklagte hätte also behaupten und beweisen müssen, daß auch ein Anspruch aus unerlaubter Handlung gegen Frau HflMi nicht bestanden habe und außerdem, daß der Vergleich nicht die Ungewißheit oder den Streit der Parteien über das Bestehen eines solchen Anspruchs habe beseitigen sollen, Br hat keine dahingehenden Behauptungen aufgestellt . II, Aus den soeben gemachten Ausführungen ergibt sich, daß auch die zweite Revisionsrüge unbegründet ist« Diese ging dahin, das Berufungsgericht habe das Vorbringen des Beklagten nicht beachtet, daß Geschäftsgrundlage des Vergleichs die Annahme aller Beteiligten gewesen sei, daß BMI eine Geld- III, Der Beklagte hatte seine Bürgschaftserklärung aus zwei Gründen angefochtens Einmal, weil - nach seiner Behauptung - die beiden Kraftwagen, die laut dem Vergleich Frau HfliM dem UB zur Sicherung übereignete, nicht deren Eigentum gewesen seien und Lfll dies gewußt habe und zweitens, weil LS ihn arglistig in den Irrtum versetzt habe, er - LS - sei Darlehensgläubiger, obwohl er als Gesellschafter nur einen Auseinandersetzungsanspruch gehabt habe. Der zweite Grund erledigt sich durch die Ausführungen zu Is mag US auch nicht Darlehensgläubiger gewesen sein, so steht, wie erwähnt, ferner fest, daß der.Inhalt des Arrestantrags zwischen den drei Beteiligten erörtert worden war und ist weiter nicht widerlegt, daß LSI in Höhe des Darlehensbetrages eine Forderung aus unerlaubter Handlung gegen Frau HSi zugestanden habe; damit wird der Anfechtung der Grund - Fichtbestehen einer Zahlungsforderung - entzogen» Was den ersten Grund anlangt, so hat das Berufungsgericht folgendes ausgeführts Es habe dem Beklagten, als er die Bürgschaft übernommen habe, gleichgültig sein können, ob die Personenkraftwagen der Frau Hflm, dem Lfli oder einem anderen sicherungsübereignet gewesen seien? Da bei der -^öhe der Forderung das Interesse ah einer über die Bürgschaft hinausgehenden zusätzlichen Sicherung demnach allein bei LM gelegen habe, sei diese Frage für den Beklagten ohne rechtliche Bedeutung» Insoweit könne er sich weder geirrt haben noch arglistig getäuscht worden sein. Diese Ausführungen sind allerdings nicht in dem jetzt angefochtenen Urteil enthalten, wohl aber in den Entscheidungsgründen des Urteils desselben Senats im Vorprozeß, auf das beide Parteien Bezug genommen haben (vgl Seiten 10 und 11 der Ausfertigung des Urteils vom 2, Juli 1954)« Das Berufungsgericht hat hierzu ausgeführts Alle Forderungen des Beklagten seien nach seinen eigenen Angaben vor dem Abschluß des Vergleichs entstanden und seien damit in den Vergleich einbezogen worden 12 des Urteils vom 3*2,1956), Rach dem Sinn des Vergleichs habe 1MB vor' einem Verlust geschützt werden sollen, der durch die Forderungen des Beklagten entstehen könnte„ Die Revision greift die-Auslegung des Vergleichs durch das Berufungsgericht mit folgender Erwägung ans Da bei Abschluss des Vergleichs von seiten des Lueb verschwiegen worden sei, daß er Gesellschafter sei und für die Schulden der Gesellschaft mithaftete, könne durch den Vergleich auf seine Inanspruchnahme für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft auch nicht verzichtet worden sein. Denn es ist unstreitig und vom Beklagten sogar selbst vorgetragen, daß in den Vergleichsverhandlungen LflB bestritten hat, Gesellschafter der Firma gewesen zu sein. Es ist bei den Verhandlungen also von Frau HOTBfe oder dem Beklagten vorgebracht worden, daß ihrer Ansicht nach Lfll Gesellschafter sei. Wenn das Berufungsgericht unter diesen Umständen den Vergleich dahin ausgelegt hat, daß der Beklagte auf die Geltendmachung seiner etwa gegen LM bestehenden Forderungen verzichtete, so drängte sich eine solche Auffassung ohne weiteres auf.Jedenfalls ist diese ohne Verfahrensmängel getroffene Auslegung nicht unmöglich, das Revisionsgericht ist daran gebunden. Vc. Die Angriffe der Revision richten sich ferner auch insoweit unzulässigerweise gegen die Auslegung des Vergleichs durch das Berufungsgericht, als dieses angenommen hat, die von Frau HflHV geleistete Zahlung von DM 200,— und der Erlös aus dem Volkswagen (1.500,— DM) sollten nach dem Willen der Vertragschließenden die BUrgschaftsVerpflichtung des Beklagten nicht minderno

Zitierte Normen: § 779 BGB § 286 ZPO § 821 BGB § 97 ZPO
AnspruchBerufungsgerichtvergleichenGesellschafterRevision

Volltext der Entscheidung

IV ZR 77/56
Verkündet amjü Juni 1956 MiHb, Just. Angest als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
r-.
Iin Hamen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 des Klempnermeisters Hans B MHHHMi in K: MH® straße Hlfc
 Beklagten und Revisionsklägers
- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt
 gegen
den Rechtsanwalt Helmut B a	in
0®®® HflBallee Hi? als Konkursverwalter über den Nachlaß des am 17« Dezember 1952 verstorbenen Landwirts Bernhard LIM, wohnhaft gewesen in B®BM Nr
(Kr o HM),
Kläger und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigters
 Rechtsanwalt
hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 30. Juni 1956 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesrichter Ascher, Johannsen, Scheffler und Wüstenberg
 für Recht erkannt:
■^ie Revision gegen das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 3» Februar 1956 wird zurückgewiesen«
Die Kosten der Revision werden dem Beklagten auferlegt.
Von Rechts wegen
 Tatbestands
Der Kläger ist der Verwalter des Konkurses über den Nachlaß des am 17. Dezember 1952 verstorbenen Landwirts Bernhard LBH. Äine Frau Erna HfliBl, die in KBBBB ein Ladengeschäft betrieb, war in schwere wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten; ihre Gläubiger hatten sie im November 1950 zur gerichtlichen Offenbarung ihrer Vermögensverhältnisse gezwungen. Das von ihr überreichte Vermögensverzeichnis ergibt, ‘daß sie ihre Guthaben bei der Sparkasse voll abgehoben hatte, daß sie ihre Schlaf- und Wohnzimmereinrichtun-gen zur Sicherheit für ein Darlehen übereignet hatte und ebenso ihrä Ladeneinrichtung für einen Kredit von 20c000,— DM der Sparkasse. Auf einen unter Eigentumsvorbehalt gekauften Kraftwagen schuldete sie dem Verkäufer noch 4.000,— DM. Ihre Einnahmen aus dem Geschäftsbetrieb hatte sie auf 80,— bis 100,— DM monatlich angegeben (Hülle Bl 9 a in 7 Q 30/51 LG
Trotz dieser äußerst schlechten wirtschaftlichen Lage gelang es Frau	LflU zur Hergabe
 von Geldbeträgen zu dem Betrieb des Geschäfts zu bewegen, die insgesamt etwa 25.500,— DM ausmachten„ Nachdem Ende November 1951 Lueb .von der ungünstigen wirtschaftlichen Lage der Frau HBBBI erfahren hatte, erwirkte er am 4. Dezember 1951 einen Arrestbefehl gegen sie, durch den der dingliche Arrest in Höhe von 25.500,— DM angeordnet wurde. Zur Begründung seines Arrestantrages hatte	vorge-
bracht und an Eides Statt versichert, daß die Vollstreckung wegen eines ihm gegen Frau HflBBI zustehenden Anspruchs auf 25.500,— DM gefährdet sei. Die Schuldnerin habe ihm vorgespiegel, die von ihm hingegebenen Beträge zu dem Aüsbau einer Groß-
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handelsgesellschaft zu verwenden, sie habe ihm weiter versichert, es würde ein monatlicher Gewinn von mindestens 1.000,— DM erzielt werden, und sie habe ihm auf die Präge nach Sicherheiten erklärt, Eigentümerin einer Röstmaschine zu sein, was nicht der Pall gewesen sei. Weiter habe sie ihr Versprechen, einen Teilbetrag von 5.000,— DM bis zu dem 6. Oktober 1951 zurück-z'uzahlen, nicht eingehalten.
Alsbald nach dem Erlaß des Arrestbefehls kam es zu Verhandlungen zwischen LMI, Frau Hl^HI und dem Beklagten, die am 8. Dezember 1951 zu dem Abschluss eines Vergleichs führten. In diesem Vergleich (vgl Bl 20 der Beiakten 5 0 145/53 LG Krefeld) heißt es anfangs s
1: Frau HIHHi erkennt an, Herrn Bernhard 25-500,— DM
- ic‘W„ Fünfundzwanzigtausendfünfhundert Deutsche Mark zu schulden.
In den Absätzen 2 und 3 ist die Zahlungsverpflichtung dahin geregelt, daß Frau	monatlich	50	i	des
 Reingewinns, mindestens aber 200,— DM, beginnend am 1. Februar 1952, zu zahlen habe.
Weiter wird in dem Vergleich erklärt, daß Frau HflBB zur Sicherung der Forderung des LflAi ihm einen Volkswagen im Wert von 3.500,— DM und einen Fiatwagen im Wert von 500,— DM übereigne.
In demselben Vertrag übernahm schliesslich der Beklagte die selbstschuldnerische Bürgschaft für den jeweils ab 1, Februar 1952 fälligen Betrag von 200,— DM. Ferner verpflichtete er sich, auf zwei Grundstücke eine Sicherungshypothek zu dem Höchstbetrage von 10,000,— DM zur Sicherung seiner Bürgschafts-
 
Verpflichtung eintragen zu lassen. Eie Sicherungshypothek wurde im Grundbuch von KflHBI Bd 148 Bl 7086 in Abt III unter Nr 30 auf dem ganzen Grundstück imd im Grundbuch von K4HHB Band 306 VI,
13067 in Abt III unter Nr 12 unter 'Nachverpfänden des halben Anteils am Grundstück lfd Nr 1 des Bestandsverzeichnisses zur Mithaft eingetragen.
Dagegen verzichtete Lueb auf seine Rechte aus dem Arrestbefehl und gab Gegenstände frei, die bereits gepfändet worden waren.
Frau H0MB1 zahlte nur die erste, am 1. Februar 1952 fällige Rate von 200,— EM. Darauf erhob Lueb gegen den Beklagten als Bürgen eine Klage auf Zahlung von 10 Raten, insgesamt also 2.000,— DM nebst Zinsen. Dieser Klage gab das Landgericht in Krefeld statt. Die Berufung des Beklagten wurde vom Oberlandesgericht in Düsseldorf zurückgewiesen.
Mit der vorliegenden Klage macht der Kläger einen weiteren Teilbetrag von 8,000,— DM geltend. Daneben begehrt er Verurteilung des Beklagten zur Duldung der Zwangsvollstreckung aus den zwei Sicherungshypotheken im Höchstbetrag von 10.000,— DM.
Das Landgericht in Krefeld hat der Klage stattgegeben; das Oberlandesgericht in Düsseldorf hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen.
Mit der Revision erstrebt der Beklagte die Abweisung der Klage. Der Kläger bittet, die Revision zurückzuweisen.
Ents cheidungsgründes I. Der Beklagte hat im Vorprozeß ’und im vorlie-
 
genden Hechtsstreit in erster Linie geltend gemacht- das von Fr&u	ab gegebene Anerkenntnis
 sei ohne rechtlichen Grund abgegeben worden; nach § 821 BGB könne also Frau HflBB die Erfüllung verweigern und dieses Verweigerungsrecht stehe ihm als Bürgen ebenfalls zu, Dafür, daß dem Anerkenntnis der Rechtsgrund fehle, hat er folgendes vorge-brachts
 Bei den von LMfc der Frau HflP gegebenen ■betrügen habe es sich nicht um Darlehen, sondern um eine Beteiligung des LH an der Offenen Handelsgesellschaft gehandelt, die damals von LSI und Frau HSlS gegründet worden sei. Dem LiS habe daher gegen Frau Hahnen kein Zahlungsanspruch, sondern nur ein Anspruch auf Auseinandersetzung zugestanden, der wertlos gewesen sei, da die Gesellschaft vermögenslos gewesen sei. Der Kläger hat bestritten, daß ein Gesellschaftsvertrag zustandegekommen sei, und darauf hingewiesen, daß es schon bei den dem Vergleich vom 8. Dezember 1951 vorangehenden Verhandlungen zu Streitigkeiten über diesen Funkt gekommen sei. Der Vergleich habe auch diesen Funkt erledigen sollen.
Das Berufungsgericht hat hierzu wie folgt Stellung genommen: Es sei zwischen LBB und Frau HBBÜ streitig gewesen, ob und gegebenenfalls aus welchem Hechtsgrund LMI das der Frau HflBB überlassene Geld zurückfordern könne. LMt habe die Auffassung vertreten, die Gründung einer Gesellschaft sei lediglich geplant gewesen, aber nicht durchgeführt wordent Auch zur Bereinigung dieses Streitpunktes hätten Lfll und Frau HflBB am 8. Dezember 1951 im «•ege gegenseitigen ITachgebens den Vergleich im
 
Sinne des § 779 BGB geschlossen. Es könne deshalb dahingestellt bleiben, ob tatsächlich vor Abschluß des Vergleichs zwischen Frau	und	iJM	ein
 Gesellschaftsverhältnis bestanden habe oder nicht; denn jedenfalls mit,Abschluß des Vergleichs vom 8, Dezember 1951 sei das Verhältnis auf eine neue Grundlage gestellt worden. Die Parteien hätten damit Einwendungen aus ihren früheren Rechtsbeziehungen vertraglich ausgeschlossen, Frau HHM habe im Wege des Vergleichs auf Einwendungen verzichtet. Der Beklagte habe sich im Rahmen der Ziffer 7 des Vergleichs für die neu begründete Schuld der Frau HflBi aus deren abstraktem Schuldanerkenntnis verbürgen wollen und sollen* Einer anderen Auslegung sei der Inhalt des schriftlichen Vertrages vom 8. Dezember 1951 bei sinngemäßer Anwendung der Vorschriften aus §§ 133, 157 BGB nicht fähig- Der Vergleich entspreche der durch den Arrestantrag vom 4» Dezember 1951 geschaffenen rechtlichen und tatsächlichen Lage (vgl Seiten 8 und 9 des Urteils im Vorprozeß, auf das in dem jetzt angefochtenen Urteil Bezug genommen worden ist).
Die Revision rügt hierzu einmal eine Verletzung des § 286 ZPO, Sie führt auss Der Beklagte habe vorgetragen und unter Beweis gestellt, daß zwischen dem verstorbenen Bernhard Lflb und Frau Erna eine oHG bereits begründet und zur Entstehung gelangt sei. LMI habe sich bereits als Gesellschafter dieser oHG betätigt (aaO).	hätte	daher
 nicht ein Anspruch auf Zahlung von DM 25.500,—, sondern nur ein Anspruch auf Auseinandersetzung als Gesellschafter zugestanden.
Diesen Sachverhalt habe Lueb dem Rechtsanwalt
 
Dr.- Br, KiPBMl bei Abschluß des Vertrages vom 8. Be zember 1951 verschwiegen- Frau	habe	daher	das
3chuldanerkenntnis ohne Rechtsgrund erteilt und sei zur Kondiktion bzw. gemäß § 821 BGB zur Einrede berechtigt, Das -Berufungsgericht habe die hier angebotenen -Beweise nicht erhoben.
Ber Beklagte habe ferner behauptet, daß LSI sich im Strafverfahren gegen Frau HMPnP selbst als Teilhaber der Firma	bezeichnet	habe.	Bas	Be-
rufungsgericht habe unterlassen, die Strafakten herbeizuziehen, auf die sich der Beklagte zwecks Beweises bezogen habe.
Soweit sich die Angriffe der Revision dagegen richten, daß das Berufungsgericht keinen Beweis über die Behauptung des Beklagten erhoben habe, die Gesellschaft zwischen BPII und Frau HMPP sei zustandegekommen, können sie keinen Erfolg haben; denn das Berufungsgericht hat diesen Umstand ohne ■Rechts irr tum für unerheblich erachtet. Ein Verfahrensmangel liegt also nicht vor. Soweit sich die nüge dagegen richtet, daß das Berufungsgericht diejenigen Zeugen nicht vernommen habe, die der Beklagte für seine Behauptung benannt habe, EPP habe dem Rechtsanwalt Br. Br. KPPPP bei Abschluß des Vertrages vom 8- Bezember 1951 verschwiegen, daß der Gesellschaftsvertrag zustandegekommen sei, so kann sie nicht durchdringen, weil Frau HPMM als die Vertragspartnerin des EPP über die zwischen ihnen beiden getroffenen Abmachungen unterrichtet war; sie hat denn auch bei den Vorverhandlungen den Standpunkt vertreten, es sei eine Gesellschaft zwischen ihr und IMP zustandegekommen; der Beklagte hat selbst vortragen lassen, IMP habe das Beste-
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hen einer Gesellschaft bestritten? was es ausschließt ? daß die Vertragschließenden das Nicht-bestehen eines Gesellschaftsvertrages übereinstimmend angenommen hätten-.
Es braucht aber hierauf aus folgenden Gründen nicht näher eingegangen zu Werdens Die Ansicht des ■Beklagten? das Anerkenntnis könne nach Bereicherungsgrundsätzen zurückgefordert werden bzw., es stehe der Erau Hi^BI und daher auch ihm als Bürgen eine Einrede (§ 821 BGB) zu, könnte dann zutreffen? wenn Brau HflHtt davon ausgegangen wäre, es bestünde eine Geldforderung des Litt gegen sie, während dies in Wahrheit nicht der Fall gewesen wäre.
Der Beklagte meint nun, das letztere - d»h.. das Nichtbestehen einer Geldforderung - würde schon mit dem Nachweis dargetan sein, die zwischen Ltti und Erau Hltt^A getroffene Finanzierungsvereinba-rung sei kein Darlehens=? sondern ein Gesellschaftsvertrag gewesen, aus dem dem Ltti allenfalls ein Auseinandersetzungsanspruch erwachsen sein könnte. Diese Auffassung geht daran vorbei? daß Gegenstand der VergleichsVerhandlungen nicht nur die vertraglichen Ansprüche des Ltti waren. Es ist vielmehr unstreitig? daß bei den VergleichsVerhandlungen die drei Beteiligten, nämlich LJItt, Frau Htttt und der Beklagte den Inhalt des Arrestantrages vom 4* Dezember 1951 erörtert haben (vgl S 5 der Urteilsausfertigung). In diesem heißt es, die Antragsgegnerin - also Frau Ettttl - habe den Antragsteller - also Lttk - getäuscht und sich dadurch Beträge von mehr als 25.180,— DM verschafft; sie habe sich somit des Betruges gemäß § 263 StGB schuldig gemacht, so daß mit Rücksicht hierauf der Antrag-
 
steiler zur Rückforderung der an die Antragsgegnerin gezahlten Beträge berechtigt sei. In Frage stand also nicht nur ein vertraglicher Anspruch des LflB, sondern auch einer aus unerlaubter Handlung, Der Kläger hat denn auch vorgetragen und der Beklagte hat nicht bestritten; daß beim Abschluß des Vergleichs am 8. Dezember 1951 "Frau Kund der Beklagte sich der Ansicht nicht hätten verschließen können, daß auch Ansprüche aus unerlaubter Handlung herleiten könne,11 Diese Ansprüche aber wurden von der Frage, ob Lttfc ein Darlehen gegeben oder aber sich als Gesellschafter beteiligt habe, nicht berührt. Hatte Frau	den LM durch Vorspiegelung falscher
 Tatsachen zur Hergabe des Geldes veranlaßt und damit dessen Vermögen um die hingegebenen Beträge geschädigt, so stand dem IMÜ ein Schadensersatzanspruch in Höhe dieser Beträge gegen Frau HflHBA aus §§ 823 II BGB, 263 StGB,auch dann zu, wenn er Gesellschafter gewesen sein sollte.
Der -Beklagte hätte also behaupten und beweisen müssen, daß auch ein Anspruch aus unerlaubter Handlung gegen Frau HflMi nicht bestanden habe und außerdem, daß der Vergleich nicht die Ungewißheit oder den Streit der Parteien über das Bestehen eines solchen Anspruchs habe beseitigen sollen,
 Br hat keine dahingehenden Behauptungen aufgestellt .
II,	Aus den soeben gemachten Ausführungen ergibt sich, daß auch die zweite Revisionsrüge unbegründet ist« Diese ging dahin, das Berufungsgericht habe das Vorbringen des Beklagten nicht beachtet, daß Geschäftsgrundlage des Vergleichs die Annahme aller Beteiligten gewesen sei, daß BMI eine Geld-
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forderung von DM 25»500,— besitze; nicht aber lediglich einen Auseinandersetzungsanspruch, Y/äre selbst dieses Vorbringen zutreffend, so wäre es solange unerheblich, als nicht festgestellt ist, daß	keine Geldforderung von DM 25.500,— ge-
habt habe. Eine solche Feststellung hat das Berufungsgericht nicht getroffen-
III,	Der Beklagte hatte seine Bürgschaftserklärung aus zwei Gründen angefochtens
 Einmal, weil - nach seiner Behauptung - die beiden Kraftwagen, die laut dem Vergleich Frau HfliM dem UB zur Sicherung übereignete, nicht deren Eigentum gewesen seien und Lfll dies gewußt habe und zweitens, weil LS ihn arglistig in den Irrtum versetzt habe, er - LS - sei Darlehensgläubiger, obwohl er als Gesellschafter nur einen Auseinandersetzungsanspruch gehabt habe.
Der zweite Grund erledigt sich durch die Ausführungen zu Is mag US auch nicht Darlehensgläubiger gewesen sein, so steht, wie erwähnt, ferner fest, daß der.Inhalt des Arrestantrags zwischen den drei Beteiligten erörtert worden war und ist weiter nicht widerlegt, daß LSI in Höhe des Darlehensbetrages eine Forderung aus unerlaubter Handlung gegen Frau HSi zugestanden habe; damit wird der Anfechtung der Grund - Fichtbestehen einer Zahlungsforderung - entzogen»
Was den ersten Grund anlangt, so hat das Berufungsgericht folgendes ausgeführts Es habe dem Beklagten, als er die Bürgschaft übernommen habe, gleichgültig sein können, ob die Personenkraftwagen der Frau Hflm, dem Lfli oder einem anderen sicherungsübereignet gewesen seien? denn selbst
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wenn er L10B befriedigt hätte, wäre das Sicherungs-eigentum an den wagen nicht von LMI auf ihn übergegangen, sondern wegen der dann noch verbleibenden Bestforderung in Höhe von EM 15..300,— bei diesem verblieben«. Der Wert der beiden Kraftwagen habe im Zeitpunkt der Sicherungsübereignung angeblich DM 3«500,— und DM 500,— betragen. L0 hätte jedoch eine Forderung von DM 25-500,—gehabt-, Die Sicherungshypothek, die der Beklagte bestellt habe, habe bereits gelöscht werden sollen, wenn die Schuld der Frau HflIM in Höhe von DM 10.000,— getilgt war. Diese Beschränkung beziehe sich zwar nicht ausdrücklich auf die Bürgschaft? beide Parteien seien jedoch davon ausgegangen, daß die Bürgschaft ebenfalls erledigt sein sollte, sobald Etffe in Höhe von DM 10,000,— befriedigt wäre.	habe	die	beiden	Kraftwagen für den
 überschießenden Betrag in Anspruch nehmen dürfen, lös habe in seinem Belieben gestanden, wann er diese Sicherung durch die Kraftwagen verwertete, hr habe jedenfalls damit warten können, bis er DM 10,000,— von-dem Beklagten oder Frau erhalten hätte. Da bei der -^öhe der Forderung das Interesse ah einer über die Bürgschaft hinausgehenden zusätzlichen Sicherung demnach allein bei LM gelegen habe, sei diese Frage für den Beklagten ohne rechtliche Bedeutung» Insoweit könne er sich weder geirrt haben noch arglistig getäuscht worden sein. Bbensowenig sei die maßgebende Geschäftsgrundlage erschüttert.
Selbst wenn sich der Beklagte - wie hilfsweise erörtert werden solle - in einem Irrtum befunden haben sollte, läge bei ihm lediglich ein sogenannter Motivirrtum vor. Seine falsche
 Vorstellung, es sei auch für die zu verbürgende Schuld eine Sicherheit vorhanden, hätte den sachlichen Inhalt seiner Bürgschaftserklärung nicht berührt. Sie hätte sich lediglich auf das mit der Bürgschaft verbundene Risiko bezogen. Der Beklagte hätte sich dann also nur über das Maß seiner wirtschaftlichen Gefährdung geirrt. Ein solcher Irrtum sei aber unbeachtlich.
Diese Ausführungen sind allerdings nicht in dem jetzt angefochtenen Urteil enthalten, wohl aber in den Entscheidungsgründen des Urteils desselben Senats im Vorprozeß, auf das beide Parteien Bezug genommen haben (vgl Seiten 10 und 11 der Ausfertigung des Urteils vom 2, Juli 1954)«
Die Revision meint, das Berufungsurteil habe sich mit den Darlegungen des Beklagten nicht hinreichend auseinandergesetzt. Diese Rüge ist unbegründet, denn das angefochtene Urteil erörtert alles wesentliche.
IV.	Die vierte von der Revision erhobene Rüge betrifft die vom Beklagten erklärte Aufrechnung.
Der Beklagte hat behauptet, verschiedene Forderungen gegen Frau H0BB zu haben, für die Lfli mit-liafte, da er Gesellschafter der offenen Handelsgesellschaft sei. Das Berufungsgericht hat hierzu ausgeführts Alle Forderungen des Beklagten seien nach seinen eigenen Angaben vor dem Abschluß des Vergleichs entstanden und seien damit in den Vergleich einbezogen worden 12 des Urteils vom 3*2,1956), Rach dem Sinn des Vergleichs habe 1MB vor' einem Verlust geschützt werden sollen, der durch die Forderungen des Beklagten entstehen könnte„
 
Die Revision greift die-Auslegung des Vergleichs durch das Berufungsgericht mit folgender Erwägung ans Da bei Abschluss des Vergleichs von seiten des Lueb verschwiegen worden sei, daß er Gesellschafter sei und für die Schulden der Gesellschaft mithaftete, könne durch den Vergleich auf seine Inanspruchnahme für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft auch nicht verzichtet worden sein. Damit kann der Beklagte nicht durchdringen; er .gibt die Tatsachen nicht richtig wieder, wenn er von einem Verschweigen durch Lueb spricht. Denn es ist unstreitig und vom Beklagten sogar selbst vorgetragen, daß in den Vergleichsverhandlungen LflB bestritten hat, Gesellschafter der Firma	gewesen	zu	sein.	Es	ist	bei	den
 Verhandlungen also von Frau HOTBfe oder dem Beklagten vorgebracht worden, daß ihrer Ansicht nach Lfll Gesellschafter sei. Wenn das Berufungsgericht unter diesen Umständen den Vergleich dahin ausgelegt hat, daß der Beklagte auf die Geltendmachung seiner etwa gegen LM bestehenden Forderungen verzichtete, so drängte sich eine solche Auffassung ohne weiteres auf. Jedenfalls ist diese ohne Verfahrensmängel getroffene Auslegung nicht unmöglich, das Revisionsgericht ist daran gebunden.
Vc. Die Angriffe der Revision richten sich ferner auch insoweit unzulässigerweise gegen die Auslegung des Vergleichs durch das Berufungsgericht, als dieses angenommen hat, die von Frau HflHV geleistete Zahlung von DM 200,— und der Erlös aus dem Volkswagen (1.500,— DM) sollten nach dem Willen der Vertragschließenden die BUrgschaftsVerpflichtung des Beklagten nicht minderno
VI» Die KostenentScheidung beruht auf dem § 97 ZPO. Fchmidt Ascher Johannsen Scheffler Wüstenberg
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