liche Beziehungen zu einer anderen Frau eingegangen, die ihm im ]£ärz 1947 ein Kind geboren hat, Sein Verhältnis zu dieser Frau und die Erwartung des Kindes hat der Kläger der Beklagten in einem Brief vom 24« September 1946 mitgeteilt mit dem Bemerken dass er nach Df^P nicht zurückkehren werde. Der Kläger verlangti eine Scheidung der Ehe auf Grund, des § 48 EheG, hilfsweise aus Verschulden der Beklagten, Während das Landgericht die Klage abgewiesen hat, ist ihr vom Oberlandesgericht auf Grund des § 48 EheG stattgegeben worden. Klägers zu einer anderen Frau eine mindestens drei Jahre dauernde Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft und eine unheilbare Zerrüttung der Ehe angenommen, Die Revision bittet nachzuprüfen, ob' dies nicht rechtsirrig sei, v/ei-1 infolge der politischen Verhältnisse eine Wiedervereinigung der Parteien nach Entlassung des Klägers aus der Kriegsgefangenschaft unmöglich gewesen seic Wie der erkennende Senat wiederholt ausgesprochen' hat (vgl insbesondere BGH 4, 280 f), ist die Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft nicht nur ein Zustand, sondern auch eine willensbedingte Handlung, Wenn die räumliche Trennung allein auch noch keine Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft zur Folge hat, wenn sie innerhalb des natürlichen Laufs der Dinge oder infolge äusseren Zwangs durch das Kriegsgeschehen hervorgerufen ist, so wird sie aber dann zu einer Aufhebung, wenn ein «Ehegatte den Hausstand willentlich auflöst, Kriegsdienst oder Kriegsgefangenschaft oder eine zwangsweise Trennung aus politischen Gründen führen daher ohne Rücksicht auf die Unmöglichkeit einer Vereinigung der Ehegatten zur Auflösung der häuslichen Gemeinschaft, sobald der Wille zur Aufhebung von einem Ehegatten kündbar gemacht wird. Vi Die zwar nicht von der Revision, aber vom Kläger angegriffenen Ausführungen des Berufungsgerichts, dass die Zerrüttung der Ehe ganz überwiegend vom Klager verschuldet ist und die Beklagte an ihr kein Verschulden trifft, lassen einen Rechtsirrtum nicht erkennen. Zwar hat nach-den Feststellungen des Berufungsgerichts zur Zerrüttung die tatsächliche Trennung der Parteien durch die Kriegsund Nachkriegsverhältnisse beigetragen, V/ie 'das Berufungsgericht aber weiter feststellt, war diese Trennung nur ”die erste Ursache” 5 selbst der ihr folgende Treubruch des Klägers wirkte noch nicht ehezerrüttend. ■ > aber folgende Bindung des Klägers an eine andere Frau und die sich hieraus ergebende ehefeindliche Einstellung des Klägers, für die das Berufungsgericht rechtlich bedenkenfrei dem Kläger eine Schuld beimisst, ist dann erst nach seinen Feststellungen die.Ehe unheilbar zerrüttet worden. Die Ansicht des Berufungsgerichts, dass die Beklagte durch ihr Verbleiben in ihrer Heimat, und dem möglicherweise hiermit im Zusammenhang stehenden Tod des Kindes, an dem die Beklagte aber keine Schuld trifft,* die Zerrüttung der Ehe nicht verschuldet hat, ist rechtlich bedenkenfrei-, Der Kläger soll nach den Feststellungen des Berufungsgerichts sich nicht wegen seines ehebrecherischen Verhältnisses zu einer anderen Frau von der Ehe losgesagt haben. Hechtsirrig ist aber jedenfalls die Auffassung des Berufungsgerichts, dass die Auflösung einer Ehe gerechtfertigt sei, wenn sie von dem Bestreben geleitet werde, Verpflichtungen gegenüber einem ausserehelichen Kinde zu erfüllen. Lie Tatsache« dass zur Zeit infolge der bestehenden politischen Spannungen eine Wiedervereinigung der Parteien vielleicht nicht möglich ist, vermag das Klagebegehren auch nicht zu rechtfertigen, zu demal da der Kläger nichts dafür vorgebracht hat, dass er im Palle des Fortfalls dieser jpannungen« deren Dauer üb, igens nicht feststeht, zu der Beklagten zurückkehren oder diese bei sich auf nehmen würde; im Gregenteil spricht sein Verhältnis zu einer anderen Brau gegen eine solche Absicht « von der Beklagten eine Wiederherstellung der ehelichen Gemein ■ Schaft nicht verlangen« Daher war unter Aufhebung der angefochtenen Entscheidung seine Berufung gegen das Urteil des Landgerichts mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen«
iy_ZR_77/52 2505 Verkündet am 28, Mai 1953 Klett, Justizangest, als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit der Ehefrau Isolde Z flHHHV geb. Sch^P, D( Beklagten und Revisionsklägerin, - prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen den Kraftfahrer Otto Weg Kläger und Revisionsbeklagten, - Prozessbevollmächtigter; Rechtsanwalt hat d'er IV, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 28, Mai 1953 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesrichter Raske, Dr«v. Werner, Scheffler und Wüstenberg für Recht erkannt; Bas Urteil des 3o Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 4->, Dezember 1951 wird aufgehoben. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 4, Zivilkammer des Landgerichts in Kiel vom 11. Juni 1951 wird zurückgewiesena Der Kläger hat die Kosten der Berufung und der Revision zu tragen« Von Rechts wegen Tatbestands Die Parteien, deutsche Staatsangehörige und katholischer Konfession, haben im Jahre 1940 in die Ehe geschlossen,, Dort wohnt die Beklagte noch. Der Kläger ist im Jahre 1913, die Beklagte im Jahre 1914 geboren«. Vor ihrer Eheschliessung hatten die Parteien ausserehelichen Verkehr, Aus diesem ist ein am (B* flHHIP 1940 geborenes Kind hervorgegangen, das an Typhus im September 1945 gestorben ist. Nach der Eheschliessung wohnte die Beklagte in einem Zimmer bei ihren Eltern, Hier hat der Kläger, der Soldat war, zweimal seinen Urlaub verbracht. Der .letzte eheliche Verkehr fand im Jahre 1944 statt. Der Kläger .geriet dann in Gefangenschaft„ Nach der Entlassung aus dieser hat er seinen Wohnsitz in genommen. Er ist dort geschlecht- liche Beziehungen zu einer anderen Frau eingegangen, die ihm im ]£ärz 1947 ein Kind geboren hat, Sein Verhältnis zu dieser Frau und die Erwartung des Kindes hat der Kläger der Beklagten in einem Brief vom 24« September 1946 mitgeteilt mit dem Bemerken dass er nach Df^P nicht zurückkehren werde. Der Kläger verlangti eine Scheidung der Ehe auf Grund, des § 48 EheG, hilfsweise aus Verschulden der Beklagten, Während das Landgericht die Klage abgewiesen hat, ist ihr vom Oberlandesgericht auf Grund des § 48 EheG stattgegeben worden. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, um deren Zurückweisung der Kläger bittet, erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils, Entscheidungsgründe i Das Berufungsgericht hat auf Grund des Briefes des Klägers vom 24- September 1946 und der Beziehungen des Klägers zu einer anderen Frau eine mindestens drei Jahre dauernde Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft und eine unheilbare Zerrüttung der Ehe angenommen, Die Revision bittet nachzuprüfen, ob' dies nicht rechtsirrig sei, v/ei-1 infolge der politischen Verhältnisse eine Wiedervereinigung der Parteien nach Entlassung des Klägers aus der Kriegsgefangenschaft unmöglich gewesen seic Wie der erkennende Senat wiederholt ausgesprochen' hat (vgl insbesondere BGH 4, 280 f), ist die Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft nicht nur ein Zustand, sondern auch eine willensbedingte Handlung, Wenn die räumliche Trennung allein auch noch keine Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft zur Folge hat, wenn sie innerhalb des natürlichen Laufs der Dinge oder infolge äusseren Zwangs durch das Kriegsgeschehen hervorgerufen ist, so wird sie aber dann zu einer Aufhebung, wenn ein «Ehegatte den Hausstand willentlich auflöst, Kriegsdienst oder Kriegsgefangenschaft oder eine zwangsweise Trennung aus politischen Gründen führen daher ohne Rücksicht auf die Unmöglichkeit einer Vereinigung der Ehegatten zur Auflösung der häuslichen Gemeinschaft, sobald der Wille zur Aufhebung von einem Ehegatten kündbar gemacht wird. Diese Kundbarma-chung hat das Berufungsgericht einwandfrei auf Grund des Briefes des Klägers vom 24, September 1946 festgestellt.. Auch der Begfiff der Unheilbarkeit der Zerrüttung ist entgegen der Ansicht der Revision vom Berufungsgericht nicht verkannt. Die Angriffe der Revision richten sich nur auf eine andere Würdigung, Eine solche ist aber in der Revisionsinstanz nicht möglich; Verfahrensvorschriften, Erfahrungssätze oder Denkgesetze sind vom Berufungsgericht nicht verletzt. Vi Die zwar nicht von der Revision, aber vom Kläger angegriffenen Ausführungen des Berufungsgerichts, dass die Zerrüttung der Ehe ganz überwiegend vom Klager verschuldet ist und die Beklagte an ihr kein Verschulden trifft, lassen einen Rechtsirrtum nicht erkennen. Zwar hat nach-den Feststellungen des Berufungsgerichts zur Zerrüttung die tatsächliche Trennung der Parteien durch die Kriegsund Nachkriegsverhältnisse beigetragen, V/ie 'das Berufungsgericht aber weiter feststellt, war diese Trennung nur ”die erste Ursache” 5 selbst der ihr folgende Treubruch des Klägers wirkte noch nicht ehezerrüttend. Durch die i. ■ > aber folgende Bindung des Klägers an eine andere Frau und die sich hieraus ergebende ehefeindliche Einstellung des Klägers, für die das Berufungsgericht rechtlich bedenkenfrei dem Kläger eine Schuld beimisst, ist dann erst nach seinen Feststellungen die.Ehe unheilbar zerrüttet worden. Die Ansicht des Berufungsgerichts, dass die Beklagte durch ihr Verbleiben in ihrer Heimat, und dem möglicherweise hiermit im Zusammenhang stehenden Tod des Kindes, an dem die Beklagte aber keine Schuld trifft,* die Zerrüttung der Ehe nicht verschuldet hat, ist rechtlich bedenkenfrei-, 1 Das Berufungsgericht verletzt aber, wie die Revision zu Recht rügt, § 48 Abs 2 Satz 2 EheG, wenn es den somit .. zulässigen Widerspruch der Beklagten für unbeachtlich erklärt. Das Berufungsgericht begründet seine Auffassung damit, dass die Ehe der Parteien unter dem seelischen Druck einer Schwangerschaft geschlossen worden sei Ihr habe nicht nur ein äusserlich gemeinsames Eheleben gefehlt, sondern auch die erforderliche innere Bindung-der Parteien, Der Kläger habe während der Ehe nur seinen Kriegsurlaub., in verbracht und seine Frau den Eltern und Geschwi- . I "5 ■ t i- (i: 5: 1 ") -*1" stern nachgestellt, Das eigentliche Bindeglied der Parteien sei ihr Kind gewesen. Sein Tod habe der Ehd ihren Inhalt genommen. Die auf religiösen Motiven beruhende Absicht der Beklagten, an der Ehe festzuhalten, rechtfertige allein nicht die Aufrechterhaltung einer Ehe, der die gegenseitige seelische und geistige Verbundenheit der Eheleute fehle, Der Kläger .erstrebe eine Lösung der Ehe nicht, um einen Freibrief für seine Verfehlungen zu erlangen, sondern nur um seine Verpflichtungen gegenüber seinem ausserehelichen Kinde voll zu erfüllen. Zwar hat die Ehe der Parteien sich infolge der ICriegs-und Nachkriegsverhältnisse nicht zu einer .vollen Lebensgemeinschaft entwickelt, Das ist aber, wie der erkennende Senat bereits in seiner Entscheidung BG-HZ 2, 68 f ausgesprochen hat, dann nicht entscheidend, wenn der Ehegatte, der die Scheidung begehrt, sich alsbald nach der Eheschließung willkürlich von der Ehe lossagt und dadurch die Ehe zerrüttet. Der Kläger soll nach den Feststellungen des Berufungsgerichts sich nicht wegen seines ehebrecherischen Verhältnisses zu einer anderen Frau von der Ehe losgesagt haben. Es kann schon zweifelhaft sein, ob diese nicht näher begründete Feststellung nicht, wie die Beklagte rügt, gegen § 286 ZPO verstösst. Hechtsirrig ist aber jedenfalls die Auffassung des Berufungsgerichts, dass die Auflösung einer Ehe gerechtfertigt sei, wenn sie von dem Bestreben geleitet werde, Verpflichtungen gegenüber einem ausserehelichen Kinde zu erfüllen. Das Vorhandensein eines unehelichen Kindes verpflichtet einen Ehegatten nicht, seine Ehe zur Auflösung zu bringen. Das Verhalten des Klägers wird auch nicht dadurch gerechtfertigt, dass sein eheliches Kind verstorben ist. Im Gregenteil hätte dieser Schicksalsschlag ihm 6 - grundsätzlich Veranlassung geben müssen, nun erst recht zu seiner Frau zu halten. Die Gründe, die den Kläger zu seinem Scheidungsbegehren veranlassen, entbehren somit gegenüber der bindenden Kraft des Ehegelöbnisses der Parteien einer sittlichen Rechtfertigung. Dagegen verdient das Bestreben der Beklagten, an der Ehe festzuhalten, eine sittliche Billigung. Zunächst lässt sich nicht sagen, dass eine Eheschliessung, die mit Rücksicht auf eine Schwangerschaft der Frau erfolgte, mit einem ilakel behaftet sein muss, der einer Erfüllung des Ehegelöbnisses und damit der ehelichen Lebensgemeinschaft hindernd im Yfege steht. Die Beklagte hat dem Kläger ein Kind geboren» Dass sie für dieses wie auch für den Kläger, wenn er auf Urlaub kam, nicht ausreichend gesorgt habe, ist nicht ersichtlich* Dass die Beklagte beim Heranrüöken der Feindmacht nicht aus D^H^ geflohen ist, kann ihr auch nicht zur Last gelegt werden, genau so wenig, wie sie für die Verhältnisse nach der Besetzung D^HIB verantwortlich ist» Der Kläger vermag auch sonst gegen die Beklagte irgendwelche ins ^Gewicht fallenden Vorwürfe nicht zu erheben. Auch die auf -ihrem Glauben beruhende Oberzeugung von der Un- ■ trennbarkeit der Ehe darf, wie der erkennende Senat wieder-holt ausgesprochen hat' (vgl BGHZ 1, 93 sowie die nicht'veröffentlichte Entscheidung vom 7-2,1952 IV ZR 39/51), nicht unberücksichtigt- bleiben. Schliesslich hat das Berufungsgericht nicht ausreichend beachtet, dass entsprechend der Vorschrift des Gesetzes auch das Verhalten des Klägers zu würdigen ist» Der Kläger hat sich durch sein ehebrecherisches Verhältnis mit einer anderen Frau einer schweren Eheverfehlung schuldig gemacht. Sein Klagebegehren ist in' 7/irklichkeit : ■ ■ .. 7 . auf nichts anderes gerichtet; als die Beklagte um einer anderen Frau wi.ll.en zu verstossen, Etwas derartiges steht aber in aller Regel mit der Sittenordnung in ..iderspruch und ist daher nicht zu billigen (vgl BGIIZ 1« 92 und die Entscheidung vom 14o2„1952 Lindenmaier-Röhring ITr 12 zu § 48 Abs 2 EheGr’;« Lie Tatsache« dass zur Zeit infolge der bestehenden politischen Spannungen eine Wiedervereinigung der Parteien vielleicht nicht möglich ist, vermag das Klagebegehren auch nicht zu rechtfertigen, zu demal da der Kläger nichts dafür vorgebracht hat, dass er im Palle des Fortfalls dieser jpannungen« deren Dauer üb, igens nicht feststeht, zu der Beklagten zurückkehren oder diese bei sich auf nehmen würde; im Gregenteil spricht sein Verhältnis zu einer anderen Brau gegen eine solche Absicht « Auch § 43 EheG- rechtfertigt das Schei dungsverlangen des Klägers nicht« Eine schwere Eheverfehlung der Beklagten ist nicht dargetan» Der Kläger konnte, nachdem er durch sein ehebrecherisches Verhältnis selbst schwer gefehlt hat. von der Beklagten eine Wiederherstellung der ehelichen Gemein ■ Schaft nicht verlangen« Daher war unter Aufhebung der angefochtenen Entscheidung seine Berufung gegen das Urteil des Landgerichts mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen« dchmidt Raske v« ‘Ferner Bundesrichter '.Yüstenberg Scheffler ist erkrankt und verhindert. i?.u unterschreiben Schmidt