Die Klägerin nimmt als Erbin ihrer Kinder 2/3 des Nachlasses für sich in Anspruch und begehrt, nachdem bereits zwei Teilurteile ergangen sind, nunmehr u.a. noch Feststellung, dass sie auf Grund des genannten Erbscheins neben der Beklagten zu 2/3 liiterbin für einzeln aufgefülirte Wertpapiere mit einem Kurswert am Todestag von 256.351,16 Diese habe sie zunächst in ein von ihr gemietetes Safe bei der DflHBi Bank in BflHHi verbracht, sie 1943 jedoch nach JUtfBP geholt und kurz vor dem Tode des Erblassers in das Safe des Erblassers bei der Bank gegeben. Sie wendet sich zu Unrecht dagegen,* dass das Berufungsgericht der Beklagten die Beweislast für die von ihr behauptete Schenkung auferlegt hat. Er könnte nur dann ein gewisses Beweisanzeichen dafür sein, dass die Beklagte den Besitz an den Wertpapieren damals erlangt hat, wenn bewiesen wäre, dass der Erblasser ihr in jenen Tagen die Wertpapiere mindestens hat schenken wollen. Bie Eevision kann aber auch nichts zugunsten der Beklagten daraus herleiten, dass diese beim Einlegen der Papiere in den RdHBBHi Safe des Erblassers sofort den Safeschlüssel und eine Vollmacht erhalten habe. Bas Berufungsgericht hat zutreffend ausgeführt, es -spreche eino Vermutung dafür, dass die streitigen Wertpapiere Eigentum des Erblassers waren, weil sie sich zur Zeit des Erbfalls in dessen Schliessfach befunden haben. Aus der Tatsache, dass die Beklagte den Safeschlüssel und eine Vollmacht erhalten hat, ergibt sich noch nicht, dass sie nunmehr den Allein- oder Uitbesitz erlangt hat. Nach dem eigenen Vortrag der Beklagten hat der Erblasser ihr Schlüssel und Vollmacht Ende 1943 ausgehändigt, als er sich zu einer Operation ln eine Klinik begeben hat. Denn war sie nicht die Mitbesitzerin, sondern Eesitzdienerin und nach der aus-diiicklichen Bestimmung des § 855 BGB nur der Ehemann Besitzer. Das Berufungsgericht hat daher im Ergebnis zutreffend 'ausgeführt, die zugunsten des Erblassers bestehende Vernutung werde nicht dadurch ausgeräumt, dass die Beklagte bevollmächtigt gewesen sei, das Schliess-fach zu öffnen. Die Revision macht zu Unrecht geltend, mit diesem Beweisergebnis sei mindestens der Beweis des ersten Anscheins erbracht, den die Klägerin zu entkräften habe. aussagen bestehe ein so hoher Grad von Y/ahrscheinlich-lceit für die Darstellung der Beklagten, dass nunmehr die Klägerin den Gegenbeweis führen müsse. Einen solch hohen Grad von Y/ahrscheinlichkeit hat das Berufungsgericht jedoch schon nit seiner Feststellung verneint, es bestehe (nur) eine gewisse Vermutung, dass die Behauptung der Beklagten richtig sei. Das ergibt insbesondere der Satz auf S 10 des Urteils, die Lföglichkeit, die Beklagte eidlich über die Schenkung zu vernehmen, ent- 1 falle*, weil begründete Zweifel gegen ihre Glaubwürdigkeit bestünden.-Wegen dieser Zweifel konnte das Berufungsgericht von einer Beeidigung absehen, da seine Erwägungen auch im einzelnen keinen Rechtsverstoss erkennen lassen. Bas Berufungsgericht hat insoweit ausgeführt, die Sachdarstellung der Beklagten habe sich nach dem weiteren Ergebnis der Beweisaufnahme in wesent 9 - Sie meint, die Zeugen wüssten bestenfalls nichts zu dem Beweistliena, weil sie nur aus dem späteren Verhalten der Beklagten nicht auf eine Schenkung hätten schliessen wollen und nicht bekundet hätten, es liege keine Schenkung vor. Die Revision übersieht hierbei zunächst, dass unmittelbar e Zeugen der Schenkung auch von der Beklagten nicht benannt worden sind, und dass daher für die Beweiswürdigung das spätere Verhalten der Beklagten ebenso erheblich sein konnte, wie angebliche frühere Äusserungen des Erblassers und der Beklagten. Die in diesem Zucamraenhang weiter erhobenen Angriffe der Revision, die Aussage des Zeugen Hil^MH sei nicht geeignet, einen Widerspruch mit.den Angaben der Beklagten aufzudecken, sind schon deshalb gegenstandslos, weil das Berufungsgericht insoweit nur "gewisse Zweifel" ( aufgeworfen, entscheidend jedoch auf die Aussage des Zeugen uöHfe abgestellt hat. Das Berufungsgericht hat die Gründe, aus denen es den Aussagen des Zeugen LIöSBigefolgt ist, im einzelnen dargelegt. Insbesondere brauchte das Be-rufungsgericht sich.nicht mit der Frage auseinanderzusetzen, dass die Beklagte sich vielleicht in diesem Punkte nur geirrt habe. Hierzu bestand schon deshalb kein Anlass, weil sie ihre Erklärungen mit aller Bestimmtheit auch bei Gegenüberstellung mit dem Zeugen älöller abgegeben und selbst die llöglichkeit eines Irrtums nicht eingeräumt hat. Biese Zeugin war nur allgemein dafür benannt, dass die Beklagte ihre Sorgen nach dem Tode des Erblassers, auch die Besuche bei Möller - vorher wie hinterher -mit ihr besprochen habe. Bas Berufungsgericht kannte daher nicht annehmen, dass die Zeugin auch zu der Frage, ub die Beklagte mit MüflBfcüber die Schenkung gesprochen hat, benannt 3eln sollte. 3. Bie Revision ist schliesslich noch der Meinung, das Berufungsgericht habe die Beklagte nicht auf Grund des von Nachlassgericht in RöflHÜ erteilten Erbscheins verurteilen dürfen, sondern das Testament .selbständig auslegen müssen. Ber letzte Wille des Erblassers könne aber nur dahin verstanden werden, dass bei Wegfall beider Binder vor der Klägerin die Beklagte alleinige Erbin sein solle•- Dabei kann liier dahingestellt bleiben, 'vb das Berufungsgericht sich durch seine Bezugnahme auf das Teilurteil des Landgerichts, von 15* April 1947 dessen selbständige Auslegung de3 Testaments zu eigen gemacht hat, dass die Klägerin (als Erbin ihres Sohnes), Hilde und die Beklagte zu je 1/3 Erben nach den Erblasser seien. Dieser Antrag ist nach § 256 ZPO zulässig, da auch die Zugehörigkeit einzelner Gegenstände zu einem Nachlass ein Rechtsverhältnis ist und das rechtliche Interesse der Klägerin an der begehrten Feststellung schon dadurch hinreichend dargetan ist, dass der Erbschein sie als Kiterbin ausweist.
2463 071 IV ZK 77/5: Verkündet am 22» November 1951 Justizangest. als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In den Hechtsstreit der Prau Gerda U geb. üi! strasse in Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsklägerin, - Prozessbevollmächtigter: Hechtsanv/alt gegen Prau Gertrud I! geb» in Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte, Prozessbevollmächtigter: Hechtsanv/alt Justizrat hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 15. November 1951 unter Kitwirkung der Bundesrichter Dr. Lersch, Raske, Br» Ilartz, Johannsen und Br. Kregel für Hecht erkannt: Bie Revision der Beklagten gegen das Teilurteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamburg vom 1. Kärz 1931 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. Von Hechts wegen Taubes tand^. An B. Juni 194-3 starb in r.MBHi der Facharzt Pr. Otto KflBBBHP (Erblasser). Er war in erster Elie mit der Klägerin und in zweiter Ehe - seit den ■ • Juli 1942 * mit der Beklagten verheiratet• Eie zweite Ehe war kinderlos. Aus der Ehe mit der Klägerin sind zwei Kinder. Helmul und Hilde hervorgegangen. Helmut ist in April 1945, Hilde im August 1948 gestorben. Per Erblasser hinterliess ein Testament von 5. Juni 1943 folgenden V/ortlautss ( "Für den Pall, dass ich den grossen Löffel weglege, sollen meine Kinder Helmut, Hilde und meine Frau zu gleichen Teilen meinen Nachlass erben. Eine Verteilung soll erst nach Kriegsende bei geord- . neter Kirtscliaftslage und nach Erledigung meiner /jispräche gegen den Staat erfolgen. Pas Ilaus T7a^B flBB, Stf^iBB, nit jetziger Einrichtung bleibt als ruhender Pol bestehen. Dieses bekommt später Hilde, über alle Einzelheiten berät meine Frau Gerda mit Pr. LMttfc, der Vormund meiner Tochter Hildo werden soll. Keine Frau Gerda hat das Hecht, im Hause SBHHfe wohnen zu bleiben. Eine Veräußerung jedoch, wohl möglich an die Familie Hübner ist ausgeschlossen. In den endgültigen Besitz von Hilde gellt es jedoch erst dann, wenn meine Frau von sich aus den wünsch hat, auszuziehen oder auch abkratzt. Nachsatz^. Vor sich schlecht, raffig oder übel be-nlcmtVund sich in diesen Sinne beeinflussen lässt, erhält nur den gesetzlichen Pflichtteil. Entscheidung hierüber steht Pr. L—i, UiBBHBl und Prof. HeflVl, zu ev. auch Pr. BImp*" Pas Nachlassgericht in Rostock erteilte unter dem 28. August 1943 einen Erbschein, nach welchem der Erblasser von seinen Kindern und der Beklagten zu je 1/3 beerbt worden ist. * } Die Klägerin nimmt als Erbin ihrer Kinder 2/3 des Nachlasses für sich in Anspruch und begehrt, nachdem bereits zwei Teilurteile ergangen sind, nunmehr u.a. noch Feststellung, dass sie auf Grund des genannten Erbscheins neben der Beklagten zu 2/3 liiterbin für einzeln aufgefülirte Wertpapiere mit einem Kurswert am Todestag von 256.351,16 PU sei, die sich im Depot der Bank in RflHIP, jetzt Landeskreditbank UM WKKKKB* Stadt und Kreisfiliale HMP, befunden haben. Die Beklagte hat Klagabweisung begehrt und hierzu geltend gemacht, der Erblasser habe ihr die Wertpapiere cm 8. oder 9. Llai 1942 in Bflft geschenkt und übergeben. Diese habe sie zunächst in ein von ihr gemietetes Safe bei der DflHBi Bank in BflHHi verbracht, sie 1943 jedoch nach JUtfBP geholt und kurz vor dem Tode des Erblassers in das Safe des Erblassers bei der Bank gegeben. Dabei habe der Erblasser ihr den Safeschlüssel und eine Vollmacht ausgehändigt. Das Landgericht hat die Schenkung als bewiesen angesehen und die Feststellungsklage abgewiesen. Das Oberlandesgericlit hat diese Entscheidung geändert und der Feststellungsklage stattgegeben. Die Beklagte verfolgt ihren Abweisungsantrag mit der Revision weiter. Entscheidungsgrttnde* I. Das Berufungsgericht hat ausgeführti Es spreche eine Vermutung dafür, dass die V/ert- Papiere dem Erblasser gehörten, weil sie sich zur Zeit des Erbfalls in seinem Schliessfach bei der Bank befunden hätten. Biese Vernutung werde nicht dadurch ausgeräunt, dass die Beklagte bevollmächtigt gewesen sei, das Schliessfach zu öffnen. Die Beklagte habe den ihr hiernach obliegenden Beweis, dass der Erblasser ihr die Papiere geschenkt habe, nicht geführt. Die Beweisaufnahme habe zwar eine gewisse Vermutung für die Richtigkeit der Behauptung der Beklagten erbracht, insbesondere sprächen die Aussagen der Zeugen Llafe Pu®, HaHIB und ICfür eine Schenkung. Es hätten keine Bedenken bestanden, der Sachdarstellung der Beklagten zu folgen, wenn sie eidlich erhärtet worden wäre. Bie Beklagte könne jedoch nicht zu dem Eide zugelassen werden, weil neben gewissen Zweifeln, die die Aussage des Zeugen HiHHBI offen liesse, die Bekundung des Zeugen ftöflBb ergehe, dass die Beklagte in entscheidenden Punkten nicht die Wahrheit gesagt habe. II. Bie Revision ist unbegründet. 1. Sie wendet sich zu Unrecht dagegen,* dass das Berufungsgericht der Beklagten die Beweislast für die von ihr behauptete Schenkung auferlegt hat. Bie Revision geht insoweit davon aus, der Zeuge Üaidschuch habe ausdrücklich bestätigt, dass die Beklag-* te ihm 1942 bei ihrer Rückkehr v^n BflHP einen Tresor-* schlüssel gezeigt habe; damit sei mindestens dargetan, dass die Beklagte seinerzeit in Berlin den Besitz an den Y/ertpapieren erlangt habe. Nach § 1006 Abs 2 3GB sei daher zu vermuten, dass die Beklagte in dieser Zeit Eigentümerin der Papiere gewesen sei. Biese Schlussfolgerung ist jedoch nicht zwingend. Ber Umstand, dass die Beklagte einen Schlüssel für einen Tresor hatte, ergibt für sich allein nichts für den Inhalt des Tresors. Er könnte nur dann ein gewisses Beweisanzeichen dafür sein, dass die Beklagte den Besitz an den Wertpapieren damals erlangt hat, wenn bewiesen wäre, dass der Erblasser ihr in jenen Tagen die Wertpapiere mindestens hat schenken wollen. Bie Eevision kann aber auch nichts zugunsten der Beklagten daraus herleiten, dass diese beim Einlegen der Papiere in den RdHBBHi Safe des Erblassers sofort den Safeschlüssel und eine Vollmacht erhalten habe. Bas Berufungsgericht hat zutreffend ausgeführt, es -spreche eino Vermutung dafür, dass die streitigen Wertpapiere Eigentum des Erblassers waren, weil sie sich zur Zeit des Erbfalls in dessen Schliessfach befunden haben. Benn über die in seinem Schliessfach befindlichen Sachen hatte zunächst nur der Erblasser die tatsächliche Gewalt und damit Besitz erlangt. Für ihn spricht daher die Vermutung des § 1006 Abs 1 BGB. Aus der Tatsache, dass die Beklagte den Safeschlüssel und eine Vollmacht erhalten hat, ergibt sich noch nicht, dass sie nunmehr den Allein- oder Uitbesitz erlangt hat. Nach dem eigenen Vortrag der Beklagten hat der Erblasser ihr Schlüssel und Vollmacht Ende 1943 ausgehändigt, als er sich zu einer Operation ln eine Klinik begeben hat. Diesem Vorbringen war nicht zu entnehmen, dass der Erblasser die tatsächliche Gewalt über 'das Sohliessfach aufgegeben oder in anderer Y.'oioe verloren hatte (§ 856 Abs I BGB). Es trifft vielmehr § 856 Abs 2 BGB zu, wonach durch eine ihrer Natur nach vorübergehende Verhinderung in der Ausübung der Gewalt der Besitz nicht beendigt wird. Ferner lässt die Darstellung der Belclagten die Annahme zu, dass auf ihrer Seite nur die Voraussetzungen des § 855 3G3 Vorgelegen haben, dass f sie nämlich die tatsächliche Gewalt über das Schliess-fach für ihren Ehemann in dessen Haushalt nur im Böhmen seiner Weisungen ausgeübt hat. Denn war sie nicht die Mitbesitzerin, sondern Eesitzdienerin und nach der aus-diiicklichen Bestimmung des § 855 BGB nur der Ehemann Besitzer. Das Berufungsgericht hat daher im Ergebnis zutreffend 'ausgeführt, die zugunsten des Erblassers bestehende Vernutung werde nicht dadurch ausgeräumt, dass die Beklagte bevollmächtigt gewesen sei, das Schliess-fach zu öffnen. 2. Hinsichtlich der von der Beklagten behaupteten Schenkung richten sich die Angriffe der Revision im wesentlichen* gegen die Beweiswürdigung durch das Berufungsgericht. Als solche sind sie der Nachprüfung durch das Xlevisionsgericht entzogen, da das Berufungsgericht nach seiner freien Überzeugung zu entscheiden hatte, ob die Darstellung der Beklagten für wahr zu erachten sei (§ 286 ZPO). a) Das gilt insbesondere für die Feststellung des Berufungsgerichts, aus den Aussagen der Zeugen Hefe Fu0l, 4fl 7 o II&MHHb und ICaflHBl auch in Verbindung mit den Bekundungen der Zeugin IldBBB ergebe eich nur eine gewisse Vernutung fllr die Richtigkeit der Behauptung der Beklagten. Die Revision macht zu Unrecht geltend, mit diesem Beweisergebnis sei mindestens der Beweis des ersten Anscheins erbracht, den die Klägerin zu entkräften habe. Die Grundsätze über den Anscheinsbeweis sind auf den vorliegenden Pall nicht anwendbar. Denn diese setzen nach der vcm Bundesgerichtshof in dem Urteil von 21. November 1950 - I ZR 49/50 - aufgenommenen Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGZ 120, 259$ 134, 241; 153, 139) Tatbestände voraus, die nach der ♦ Lebenserfahrung auf eine bestimmte Ursache hinweisen und in einer bestirnten Richtung zu verlaufen pflegen* Bin solcher Tatbestand liegt hier, jedoch nicht vor. Es handelt sich violmehr um einen Binzelfall, der nach den allgemeinen Regeln der freien Bev/eiswUrdigung zu beurteilen ist.- Der Angriff der Revision ist aber auch unbeachtlich, wenn er nicht wörtlich genommen, sondern $ nur dahin verstanden werden soll, infolge der Zeugen- aussagen bestehe ein so hoher Grad von Y/ahrscheinlich-lceit für die Darstellung der Beklagten, dass nunmehr die Klägerin den Gegenbeweis führen müsse. Eine solche vielfach als «Umkehrung der Seweislast" bezeichnete Verpflichtung zu dem Gegenbeweis kommt nur in Betracht, wenn der festzustellende hohe Grad von Wahrscheinlichkeit der Gewissheit gleich zu achten ist (RGZ 102, 321). Nur dann kann der dem Beweispflichtigen obliegende Beweis als geführt angesehen werden. Einen solch hohen Grad von Y/ahrscheinlichkeit hat das Berufungsgericht jedoch schon nit seiner Feststellung verneint, es bestehe (nur) eine gewisse Vermutung, dass die Behauptung der Beklagten richtig sei. Das kann die Revision nicht angreifen.‘Denn auch«die Frage, inwieweit* dieser V/alir- ! scheinlichkeitsbeweis voll geführt ist, ist Gegenstand tatricliterlichei' Würdigung und daher.mit der Revision | * nicht nachprüfbar, 2s ist hiernach rechtlich nicht zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht davon ausgegan- ( gen ist, die Beklagte habe mit diesen Zeugenaussagen keinen hinreichenden Beweis für ihre Sachdarstellung erbracht. b) Auch die weiteren Ausführungen des Berufungsgerichts « • zur Frage der Beeidigung der Beklagten sind im Ergebnis rechtlich bedenkenfrei. Rach dem Zusammenhang der Entscheidungsgründe sollte mit ihnen zu dem Ausdruck gebracht werden, dass das- Berufungsgericht der Aussage der Beklagten auch dann keinen Glauben geschenkt hätte, wenn sie beeidigt worden wäre. Das ergibt insbesondere der Satz auf S 10 des Urteils, die Lföglichkeit, die Beklagte eidlich über die Schenkung zu vernehmen, ent- 1 falle*, weil begründete Zweifel gegen ihre Glaubwürdigkeit bestünden.-Wegen dieser Zweifel konnte das Berufungsgericht von einer Beeidigung absehen, da seine Erwägungen auch im einzelnen keinen Rechtsverstoss erkennen lassen. Bas Berufungsgericht hat insoweit ausgeführt, die Sachdarstellung der Beklagten habe sich nach dem weiteren Ergebnis der Beweisaufnahme in wesent 9 - liehen Punkten als unrichtig erwiesen* E's seien schon nach der Aussage des Zeugen HiMMi gewisse Zweifel an der Richtigkeit ihrer Darstellung nicht von der Hand zu weisen; aus der Aussage des Zeugen HöflB ergäbe sich weiter, dass sie in entscheidenden Punkten nicht die Wahrheit gesagt habe«- Die Revision sieht in der Verwertung dieser Zeugenaussagen einen gedanklichen Irrtum. Sie meint, die Zeugen wüssten bestenfalls nichts zu dem Beweistliena, weil sie nur aus dem späteren Verhalten der Beklagten nicht auf eine Schenkung hätten schliessen wollen und nicht bekundet hätten, es liege keine Schenkung vor. Sie seien daher von vornherein zu dem Gegenbeweise gegenüber den von der Beklagten benannten Zeugen nicht geeignet. Es könne sich somit bei dem angeblichen Widerspruch der Beklagten zu deren Aussagen nicht un wesentlichen Beweisstoff gehandelt haben.- Die Revision übersieht hierbei zunächst, dass unmittelbar e Zeugen der Schenkung auch von der Beklagten nicht benannt worden sind, und dass daher für die Beweiswürdigung das spätere Verhalten der Beklagten ebenso erheblich sein konnte, wie angebliche frühere Äusserungen des Erblassers und der Beklagten. Ausserdem konnte das Berufungsgericht Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Beklagten ohne Rechtsverstoss auch aus solchen Abweichungen ihrer Sachdarstellung gewinnen, die das Beweisthema nicht unmittelbar betrafen. Denn die Frage ‘der Glaubwürdigkeit einer Person kann regelmässig nur 10 - nach den den Prozessgericht erkennbar gewordenen Gesamtverhalten beurteilt werden. Daher könnte auch eine nur in ITebenpunkten hervorgetretene ünv/aiirhaftigkeit erheblich sein. Die in diesem Zucamraenhang weiter erhobenen Angriffe der Revision, die Aussage des Zeugen Hil^MH sei nicht geeignet, einen Widerspruch mit.den Angaben der Beklagten aufzudecken, sind schon deshalb gegenstandslos, weil das Berufungsgericht insoweit nur "gewisse Zweifel" ( aufgeworfen, entscheidend jedoch auf die Aussage des Zeugen uöHfe abgestellt hat. Hierbei hat das Berufungs-' gericht - rechtlich unangreifbar) - tatsächliche Folgerungen aus dem Unstande gezogen, dass die Beklagte be.i ihrer persönlichen Vernehmung vor dem Senat auf das Bestimmteste erklärt hat, sie habe ZiöflBft anlässlich eines Besuches im Juli/August 1943 über die Schenkung der Wertpapiere unterrichtet, während der Zeuge dies auch bei einer erneuten Vernehmung unter Eid in Abrede genommen hat. Das Berufungsgericht hat die Gründe, aus denen es den Aussagen des Zeugen LIöSBigefolgt ist, im einzelnen dargelegt. Auch insoweit ist keine Hechts- \ Verletzung ersichtlich. Insbesondere brauchte das Be-rufungsgericht sich.nicht mit der Frage auseinanderzusetzen, dass die Beklagte sich vielleicht in diesem Punkte nur geirrt habe. Hierzu bestand schon deshalb kein Anlass, weil sie ihre Erklärungen mit aller Bestimmtheit auch bei Gegenüberstellung mit dem Zeugen älöller abgegeben und selbst die llöglichkeit eines Irrtums nicht eingeräumt hat. Ausserdem würde diese Mög- -11- lichkeit allein den Verdacht, dass die Beklagte bewusst die Unwahrheit gesagt hat, und damit die vom Berufungsgericht bejahten Zweifel an ihrer Glaubwürdigkeit nicht ausschliessen. Bas Berufungsgericht brauchte in diesem Zusammenhänge auch nicht, wie die Revision rügt, den unter Benennung der Zeugin HoaS angetretenen Beweis zu erheben. Biese Zeugin war nur allgemein dafür benannt, dass die Beklagte ihre Sorgen nach dem Tode des Erblassers, auch die Besuche bei Möller - vorher wie hinterher -mit ihr besprochen habe. Es heisst in dem Beweisantritt dann weiter, man möge sie befragen, ob die Beklagte jemals solche Binge erwähnt habe, wie Möller sie jetzt zu erinnern glaube. Für die hier zu entscheidende Frage handelt es sich aber gerade um einen Vorgang, den- MöM nicht zu erinnern glaubt, sondern mit Bestimmtheit in Abrede nimmt. Bas Berufungsgericht kannte daher nicht annehmen, dass die Zeugin auch zu der Frage, ub die Beklagte mit MüflBfcüber die Schenkung gesprochen hat, benannt 3eln sollte. 3. Bie Revision ist schliesslich noch der Meinung, das Berufungsgericht habe die Beklagte nicht auf Grund des von Nachlassgericht in RöflHÜ erteilten Erbscheins verurteilen dürfen, sondern das Testament .selbständig auslegen müssen. Ber letzte Wille des Erblassers könne aber nur dahin verstanden werden, dass bei Wegfall beider Binder vor der Klägerin die Beklagte alleinige Erbin sein solle•- -12- Auch dieser Angriff ist unbegründet. Dabei kann liier dahingestellt bleiben, 'vb das Berufungsgericht sich durch seine Bezugnahme auf das Teilurteil des Landgerichts, von 15* April 1947 dessen selbständige Auslegung de3 Testaments zu eigen gemacht hat, dass die Klägerin (als Erbin ihres Sohnes), Hilde und die Beklagte zu je 1/3 Erben nach den Erblasser seien. Denn die Klägerin hat ihren Peststellungsantrag mit Absicht darauf beschränkt, das3 sie auf Grund des ■ mm m m m a» * • •> mmm Erbscheins Kiterbin sei. Das ergibt ihr Schriftsatz mm k. k. k m m m aammm v m 23. November 1949 (31 138 f GA). In diesem ist ausgeführt, dass der Antrag "ausdrücklich auf den zur Zeit zweifellos gültigen Erbschein" gestützt werde, "so dass ein etwaiges Urteil bei Einziehung dieses Erbscheins keine Hechtswirkung zwischen den Parteien haben" könne. Damit hat die Klägerin - wenn auch der \7ortleut ihres in den Urteilstenor übernommenen Peststellungsantrags dies nicht auf den ersten Blick er- ♦ kennen lässt - ihren Antrag seinem Sinn nach dahin beschränkt, festzustellen, dass die im einzelnen aufgeführten Y/ertpapiere zu dem Nachlass des Erblassers ge- # • hören, an dem die Klägerin • nach dem Erbschein als Kit-erbin zu 2/3 beteiligt ist. Dieser Antrag ist nach § 256 ZPO zulässig, da auch die Zugehörigkeit einzelner Gegenstände zu einem Nachlass ein Rechtsverhältnis ist und das rechtliche Interesse der Klägerin an der begehrten Feststellung schon dadurch hinreichend dargetan ist, dass der Erbschein sie als Kiterbin ausweist. Bei dieser Sachlage brauchte das Berufungsgericht das Testament nicht selbst auszulegen. Es wäre allerdings zweckmässig gewesen, den Sinn des Feststellungssntrags im Tenor verständlicher zu fassen. Jedoch erschien fllr diesen Rechtezug die vorerwähnte Klarstellung ausreichend. 4. Die Revision war daher mit Kostenfolge aus § 97 ZPO zurii ckzuw eisen • Dr, Xiersch RubKo Fr. ilartz Johannsen Kregel