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BGH · IV ZR 77/08

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 77/08

Dezember 2008 durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Seiffert, Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch gemäß § 552a Satz 1 ZPO einstimmig beschlossen: Die Kosten des Revisionsverfahrens werden der Klägerin auferlegt. Hiernach ist die Revision in der Sache unbegründet. Wegen weiterer Einzelheiten nimmt der Senat Bezug auf den Hinweis des Vorsitzenden vom 21.

Zitierte Normen: § 552a ZPO
VorsitzendeFelschZPOKlägerinSacheKarlsruheRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IV ZR 77/08
vom 9. Dezember 2008 in dem Rechtsstreit
 Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 9. Dezember 2008 durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Seiffert, Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch
 gemäß § 552a Satz 1 ZPO einstimmig beschlossen:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Karlsruhe vom 18. Januar 2008 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens werden der Klägerin auferlegt.
Streitwert: 4.000 €
Gründe:
1	Die	Revision war zurückzuweisen, weil die Voraussetzungen für ihre Zu-
lassung entfallen sind und das Rechtsmittel keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 552a Satz 1 ZPO). Soweit die Sache entscheidungserhebliche Fragen von rechtsgrundsätzlicher Bedeutung aufwirft, sind diese bereits durch die Rechtsprechung des Senats beantwortet. Hiernach ist die Revision in der Sache unbegründet. Wegen weiterer Einzelheiten nimmt der Senat Bezug auf den Hinweis des Vorsitzenden vom 21. Oktober 2008 (§§ 552a Satz 2, 522 Abs. 2 Satz 2 und 3 ZPO).
2	Das	Vorbringen zur wirtschaftlichen Situation der Beklagten ist vom Se-
nat berücksichtigt, jedoch für unerheblich gehalten worden.
Terno	Seiffert	Wendt
 Dr. Kessal-Wulf
 Felsch
Vorinstanzen:
AG Karlsruhe, Entscheidung vom 13.04.2007 - 2 C 514/06 -LG Karlsruhe, Entscheidung vom 18.01.2008 - 6 S 18/07 -