Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Seiffert, Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch am 8. Februar 2007 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. re Zulassung nicht vorliegen und das Rechtsmittel keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 552a Satz 1 ZPO). Wegen weiterer Einzelheiten nimmt der Senat Bezug auf den Hinweis des Vorsitzenden vom 18. 2 Das Vorbringen aus dem Schriftsatz der Klägerinvertreter vom 17.
BUNDESGERICHTSHOF IV ZR 77/07 BESCHLUSS vom 8. April 2009 in dem Rechtsstreit Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Seiffert, Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch am 8. April 2009 gemäß § 552 a Satz 1 ZPO einstimmig beschlossen: Die Revision gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 26. Februar 2007 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. Streitwert: 50.000 €. Gründe: 1 Die Revision war zurückzuweisen, weil die Voraussetzungen für ih- re Zulassung nicht vorliegen und das Rechtsmittel keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 552a Satz 1 ZPO). Wegen weiterer Einzelheiten nimmt der Senat Bezug auf den Hinweis des Vorsitzenden vom 18. Februar 2009 (§§ 552a Satz 2, 522 Abs. 2 Satz 2 und 3 ZPO). 2 Das Vorbringen aus dem Schriftsatz der Klägerinvertreter vom 17. März 2009 hat der Senat berücksichtigt. Auch daraus ergibt sich nichts dafür, dass die Klägerin im Jahre 1998 noch Versicherungsnehmerin des bereits im Jahre 1994 beendeten Versicherungsvertrages hätte werden können (vgl. Ziff. 1 des Hinweises des Vorsitzenden vom 18. Februar 2009). Dass der Versicherungsfall sich noch in versicherter Zeit ereignet haben soll, ist insoweit unerheblich. Terno Seiffert Wendt Dr. Kessal-Wulf Felsch Vorinstanzen: LG Nürnberg-Fürth, Entscheidung vom 07.06.2006 - 8 0 12617/05 -OLG Nürnberg, Entscheidung vom 26.02.2007 - 8 U 1631/06 -