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BGH · IV ZR 77/07

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 77/07

Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Seiffert, Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch am 8. Februar 2007 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. re Zulassung nicht vorliegen und das Rechtsmittel keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 552a Satz 1 ZPO). Wegen weiterer Einzelheiten nimmt der Senat Bezug auf den Hinweis des Vorsitzenden vom 18. 2 Das Vorbringen aus dem Schriftsatz der Klägerinvertreter vom 17.

Zitierte Normen: § 552a ZPO
VorsitzendeZPONürnbergKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IV ZR 77/07
BESCHLUSS
vom 8. April 2009 in dem Rechtsstreit
 
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Seiffert, Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch
 am 8. April 2009
gemäß § 552 a Satz 1 ZPO einstimmig beschlossen:
Die Revision gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 26. Februar 2007 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Streitwert: 50.000 €.
Gründe:
1	Die	Revision	war zurückzuweisen, weil die Voraussetzungen für ih-
re Zulassung nicht vorliegen und das Rechtsmittel keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 552a Satz 1 ZPO). Wegen weiterer Einzelheiten nimmt der Senat Bezug auf den Hinweis des Vorsitzenden vom 18. Februar 2009 (§§ 552a Satz 2, 522 Abs. 2 Satz 2 und 3 ZPO).
2	Das	Vorbringen	aus dem Schriftsatz der Klägerinvertreter vom 17. März 2009 hat der Senat berücksichtigt. Auch daraus ergibt sich nichts dafür, dass die Klägerin im Jahre 1998 noch Versicherungsnehmerin des bereits im Jahre 1994 beendeten Versicherungsvertrages hätte
 werden können (vgl. Ziff. 1 des Hinweises des Vorsitzenden vom 18. Februar 2009). Dass der Versicherungsfall sich noch in versicherter Zeit ereignet haben soll, ist insoweit unerheblich.
Terno
 Seiffert
Wendt
 Dr. Kessal-Wulf
 Felsch
Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth, Entscheidung vom 07.06.2006 - 8 0 12617/05 -OLG Nürnberg, Entscheidung vom 26.02.2007 - 8 U 1631/06 -