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BGH · IV ZR 76/72

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 76/72

Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 23. Auf die Anschlußrevision des Klägers yrerden das genannte Urteil aufgehoben und das Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf - Abteilung 45 -vom 26. Es wird festgestellt, daß der Beklagte der Vater des Klägers ist. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ab 1970 bis zur Vollendung des 18. Er hat mit der Behauptung, der Beklagte, ein italienischer Staatsangehöriger, habe seiner Mutter innerhalb der Empfängniszeit beigewohnt, diesen als Vater in Anspruch genommen und beantragt, festzustellen, daß der Beklagte mit Wirkung auf die sich nach deutschem Recht richtenden Rechtsbeziehungen der Vater des Klägers ist. Die Berufung des Beklagten ist von dem Oberlandesgericht zurückgewiesen worden. Gemäß § 1600 o BGB hat das Berufungsgericht die Vaterschaft des Beklagten festgestellt. Die Vaterschaft des Beklagten sei dagegen nach dem in dem serostatistischen Gutachten ausgewiesenen Essen-Möller-Wert von 99»85 % in hohem Maße wahrscheinlich oder, wie der Gutachter sich ausgedrückt habe, "praktisch erwiesen". Der Beweiswert dieses Gutachtens sei, wie der Sachverständige erklärt habe, auch nicht wegen der Fremdstämmigkeit des Beklagten in Zweifel zu ziehen. Das Berufungsurteil kann insoweit nicht aufrechterhalten werden, als das Berufungsgericht die Auffassung des Amtsgerichts bestätigt hat, die Vaterschaftsfeststellung gelte nur mit Wirkung für die sich nach deutschem Recht richtenden Rechtsbeziehungen. Sie kann daher auch in Fällen mit Auslandsberührung nicht ausgesprochen werden, wenn, wie hier, deutsches Recht anzuwenden ist.

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Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IV ZR 76/72
URTEIL
Verkündet am
23. November 1973 Hellmann,
 Justizhauptsekreter
als Urkundebeamist der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 des Friseurs Marco B£|BVstraße
 Beklagten, Revisionsklägers und Anschlußrevisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte und Prof. Dr.
Prof. Dr.
gegen
 den am
1970 geborenen Jost Josef H UrdBHHMP Acker Mix gesetzlich vertreten dur< das Jugendamt der Stadt
 Kläger, Revisionsbeklagten und Anschlußrevisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter:	Rechtsanwalt	Dr.
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 23. November 1973 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hauß und die Richter Professor Johannsen, Dr. Pfretzschner, Dr. Reinhardt und Dr. Bukow
 für Recht erkannt:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 29. März 1972 wird zurückgewiesen.
Auf die Anschlußrevision des Klägers yrerden das genannte Urteil aufgehoben und das Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf - Abteilung 45 -vom 26. Mai 1971 geändert und wie folgt neu gefaßt:
Es wird festgestellt, daß der Beklagte der Vater des Klägers ist.
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ab	1970	bis
 zur Vollendung des 18. Lebensjahres den Regelunterhalt zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen.
Von Rechts wegen
 
II
Tatbestand:
Der Kläger ist am WHKKKgKB 1970 nichtehelich geboren worden. Er hat mit der Behauptung, der Beklagte, ein italienischer Staatsangehöriger, habe seiner Mutter innerhalb der Empfängniszeit beigewohnt, diesen als Vater in Anspruch genommen und beantragt, festzustellen, daß der Beklagte mit Wirkung auf die sich nach deutschem Recht richtenden Rechtsbeziehungen der Vater des Klägers ist. Er hat weiter beantragt, den Beklagten zur Zahlung des Regelunterhalts zu verurteilen. Der Beklagte hat bestritten, der Mutter beigewohnt zu haben.
Das Amtsgericht hat der Klage antragsgemäß stattgegeben. Die Berufung des Beklagten ist von dem Oberlandesgericht zurückgewiesen worden.
Mit der von dem Oberlandesgericht zugelassenen Revision begehrt der Beklagte die Abweisung der Klage.
Der Kläger hat Anschlußrevision eingelegt. Er meint, die Vaterschaft könne nur entweder als ZahlVaterschaft oder ohne jede Einschränkung festgestellt werden.
Entscheidungsgründe:
Die Revision des Beklagten ist unbegründet.
Der Kläger hat seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland. Seine Unterhaltsansprüche bestimmen sich daher nach deutschem Recht (Art. 1 Abs. 1 des Haager Übereinkommens über das auf Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Kindern an-
zuwendende Recht vom 24. Oktober 1956). Ist das Unterhaltsstatut deutsches Recht, dann ist auch Uber die Feststellung der Vaterschaft nach deutschem Recht zu entscheiden (BGHZ 60, 247). Das Berufungsgericht hat daher zu Recht auf die Klageansprüche deutsches Recht angewendet.
Gemäß § 1600 o BGB hat das Berufungsgericht die Vaterschaft des Beklagten festgestellt. Es hat auf Grund der beeidigten und für glaubwürdig gehaltenen Aussage der Kindesmutter und des eingeholten serologischen und serostatistischen Gutachtens angenommen, daß der Beklagte der Kindesmutter innerhalb der Empfängniszeit beigewohnt hat und keine schwerwiegenden Zweifel gegen seine Vaterschaft bestehen. Ein Mehrverkehr der Kindesmutter sei sehr unwahrscheinlich.
Die Vaterschaft des Beklagten sei dagegen nach dem in dem serostatistischen Gutachten ausgewiesenen Essen-Möller-Wert von 99»85 % in hohem Maße wahrscheinlich oder, wie der Gutachter sich ausgedrückt habe, "praktisch erwiesen". Der Beweiswert dieses Gutachtens sei, wie der Sachverständige erklärt habe, auch nicht wegen der Fremdstämmigkeit des Beklagten in Zweifel zu ziehen.
Diese Feststellungen sind rechtlich nicht zu beanstanden. Insbesondere war das Berufungsgericht bei dem vorliegenden Ergebnis des serostatistischen Gutachtens nicht verpflichtet, ein erbbiologisches Gutachten einzuholen. Eine Verletzung der Pflicht zur Amtsaufklärung liegt entgegen der Ansicht der Revision nicht vor.
Dagegen mußte die (unselbständige) Anschlußrevision des Klägers Erfolg haben. Das Berufungsurteil kann insoweit nicht aufrechterhalten werden, als das Berufungsgericht die Auffassung des Amtsgerichts bestätigt hat, die Vaterschaftsfeststellung gelte nur mit Wirkung für die sich nach deutschem Recht richtenden Rechtsbeziehungen. Eine derart eingeschränkte Vaterschaftsfeststellung entspricht, wie der erkennende Senat in der bereits genannten Grundsatzentscheidung BGHZ 60, 247 ausgesprochen hat, nicht dem geltenden deutschen Recht. Sie kann daher auch in Fällen mit Auslandsberührung nicht ausgesprochen werden, wenn, wie hier, deutsches Recht anzuwenden ist. Auch die mit dem Nichtehelichengesetz aufgehobene Zahlvaterschaft kann in diesen Fällen nicht zugelassen werden. Vielmehr ist die Vaterschaftsfeststellung ebenso, wie sonst im deutschen Recht, ohne Einschränkung auszusprechen. Nur soweit die Anschlußrevision diese Auffassung vertritt, kann ihr beigetreten werden. Das Urteil des Amtsgerichts war daher in diesem Punkte unter Aufhebung des Berufungsurteils richtig zu stellen.
Dr. Hauß	Johannsen	Dr.	Pfretzschner
 Dr. Reinhardt	Dr. Bukow