Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat in der Sitzung am 12* Juli 1972 unter Mitwirkung der Bundesrichter Johannsen, Dr. Pfretzschner, Dr. Beinhardt, Dr« Bukow und Dr. Buchholz beschlossen: Die Erinnerung des Klägers und Revisionsklägers vom 29« Juni 1972 gegen den Kostenaxtsatz der Amtskasse des Bundesgerichtshofes - Kassenzeichen 1*39/71 " wird zurückgewiesen. Die Erinnerung ist nach § 4 GKG (Gerichtskostengesetz) zu* lässig, aber sachlich nicht begründet« Gegen den Kläger ist nur eine Gebühr, die Prozeßgebühr, festgesetzt worden. Die Gebühr ist auch der Höhe nach richtig nach dem Streitwert von 410.000 DM, der sich aus dem Revisionsantrag des Klägers ergibt, berechnet worden.
BUNDESGERICHTSHOF IV 2R 76/70 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit des Wirtschaftsberaters Bernhard Hermann B Straße Klägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Freiherr von gegen 1« Eduard S 2« Gerd Heinz L itrÄ , Kaufmann, , Lebensmittelkaufmann, Beklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter zu 1: Rechtsanwalt Br« - Prozeßbevollmächtigter zu 2: Rechtsanwa Prof« Dr« Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat in der Sitzung am 12* Juli 1972 unter Mitwirkung der Bundesrichter Johannsen, Dr. Pfretzschner, Dr. Beinhardt, Dr« Bukow und Dr. Buchholz beschlossen: Die Erinnerung des Klägers und Revisionsklägers vom 29« Juni 1972 gegen den Kostenaxtsatz der Amtskasse des Bundesgerichtshofes - Kassenzeichen 1*39/71 " wird zurückgewiesen. Die Entscheidung ergeht gebührenfrei« Grunde : Die Erinnerung ist nach § 4 GKG (Gerichtskostengesetz) zu* lässig, aber sachlich nicht begründet« Gegen den Kläger ist nur eine Gebühr, die Prozeßgebühr, festgesetzt worden. Diese wird für das Revisionsverfahren im allgemeinen erhoben (§ 23 Abs« 1 Nr« 1 GKG). Sie wird fällig mit der Einlegung der Revision (§ 106 GKG)« Dadurch, daß die Revision nach Art« 1 Nr« 2 des BGH-EntlG v« 13* August 1969 durch BeschluB und nicht durch Urteil zurück* gewiesen worden ist, ist nicht noch eine Urteilsgebühr als weite* re Gebühr erwachsen« Andererseits ist eine Ermäßigung der Prozeß* gebühr, wie sie bei Verwerfung der Revision durch Beschluß statt* findet (§ 36 GKG), nicht eingetreten, weil der Senat die Revision nicht als unzulässig verworfen, sondern sachlich geprüft und als unbegründet zurückgewiesen hat« Der Ansatz einer vollen Prozeß* gebühr durch die Amtekasse iat daher nicht zu beanstanden« Die Gebühr ist auch der Höhe nach richtig nach dem Streitwert von 410.000 DM, der sich aus dem Revisionsantrag des Klägers ergibt, berechnet worden. Die Erinnerung konnte demnach keinen Erfolg haben. Johannsen Dr. Buchholz