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BGH

Gericht: BGH

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 5* Juli 1967 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Wüstenberg, Maaß, Wilden und Dr. Loewenheim für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 5* Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 1$. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts ftachen vom 20. Auf die Klage der Klägerin hat das Landgericht durch Urteil vom 4. Durch Urteil vom 29* März 1962 hat es das beklagte Land verurteilt» an die Klägerin 38.083»- DM und nach Rechtskraft des Urteils den Jahresbetrag der Kapitalentschüdi-gung von 2*436,- IM in monatlichen Teilbeträgen von 203»- DM über den 1. Dieses Urteil hat das Oberlandesgericht auf die Berufung des beklagten Landes unterm 2. August 1962 insoweit aufgehoben,als das beklagte Land verurteilt worden ist, an die Klägerin mehr als 488,- DM zu zahlen, und den Rechtsstreit insoweit an das Landgericht zurückverwiesen. Sie hat geltend gemacht, das Landgericht habe zu Unrecht den Entschädigungszeitraum nur auf die Zeit bis zu dem 31* Mai 1948 erstreckt. Las Berufungsgericht hat ausgeführt, der Entschä-digungszeitraum könne bei der Klägerin nicht über den 31t Mai 1946 hinaus erstreckt werden; denn er ende bei einer Ehefrau dann, wenn sie durch die Eheschließung in Verhältnisse .gelange, in denen eine Ehefrau in der Regel nicht mehr berufstätig sei, oder wenn sie eine ihrer Art nach nicht nur vorübergehende Erwerbstätigkeit aufnehnc, die dem unter diesen Verhältnissen üblichen Umfang der Erwerbstätigkeit von Ehefrauen entspreche. Daher habe auch das Landgericht dem Entschädigungsbegehren der Klägerin für die Zeit bis zu dem 31« Mai 1948 entsprochen. DoÖ Landgericht habe die der Klägerin für die Zeit bis zu dem 31• Mai 1946 zustehende Kapitalentschädi-gung mit 4*547,20 DM, die nach $ 41 der 3* DV-BEG auf 4.548,- DM aufzurunden seien, zutreffend errechnet. Unter Berücksichtigung des Betrages von 488,- DM, der auf Grund des insoweit rechtskräftig gewordenen Urteils des Landgerichts vom 29* März 1962 an die Klägerin gezahlt v/Örden sei, betrage die ihr noch zustehende Kapitalentschädigung 4.060,- DM, v/ie das Landgericht im Urteil vom 20. Diese Rechtsauffassung kann nicht mehr aufrechterhalten werden, nachdem § 75 BEG durch Art. I Nr. 44 des BEG-Schlußgesetzes geändert und teilweise neu gefaßt worden ist; nach Art. XII Nr. 1 des BEG-Schlußgesetzes gilt die Vorschrift in der geänderten Fassung rückwirkend vom 1. Dieses Gehalt wird verbindlich ausgewiesen durch die Tabellensätze der Anlage 1 zur 3» DV-BEG; dem Durchschnittseinkommen des Beamten ist gegebenenfalls nach §§ 75 Abs. 3, 92 Abs. 2 BEG in der Fassung des Art. I Nr.44, 56 aaO ein Versorgungszuschlag hinzuzurechnen. In der Begründung zu dem Regierungsentwurf des BEG-Sohlußgesetzes heißt es ausdrücklich, durch die Neufassung werde sichergestellt, daß ein Abweichen von den Tabellensätzen der Anlage 1 zur 3* DV-BEG auch zuungunsten des Verfolgten nicht mehr möglich sei (Deutscher Bundestag, 4. Die neue gesetzliche Regelung schließt aber auch aus, daß für eine verheiratete Frau ohne jede Beziehung zu den für sie maßgebenden Tabellensätzen der Anlage 1 zur 3- DV-BEG der Entschädigungszeitraum sein Ende gefunden haben kann, wenn.sie den Mittelpunkt ihres Lebens und auch ihre wirtschaftliche Lebensgrundlage in der Ehe erhalten hat. Diese Rechtsprechung ist in dem zur Veröffentlichung bestimmten Urteil des Senats vom 5* Oktober 1966 - IV ZR 110/65 - weiter entwickelt worden. Dort ist dargelegt, daß für eine im beruflichen Fortkommen geschädigte Verfolgte, deren wirtschaftliche Stellung sich ganz oder teilweise durch das Einkommen ihres Ehemannes bestimmt, der Entschädigungszeitraum endet, sobald das Einkommen des Mannes zusammen mit dem Erwerbseinkommen der Verfolgten den für sie maßgebenden Tabellensatz der Anlage 1 zur 3. Auf Grund dieser Feststellungen über das Einkommen der Klägerin und ihres Ehemannes in der Zeit von 1948 bis I960 (Bl. 203 - 204 GA), dem Jahr, mit dessen Ablauf die Klägerin nach ihrer Darstellung nicht mehr einverbstätig war, ist der Rechtsstreit zur Endentscheidung reif, so daß gemäß §§ 209 Abs. 1 BEG, 565 Abs.3 Nr. 1 ZPO der Senat in der Sache selbst zu entscheiden hat. DV-BEG unter Hinzurechnung von 50 <f> der für die Klägerin in Betracht kommenden Sätze gemäß dem vorgenannten Senatsurtoil vom 5. Rechnet man gemäß § 39 der 3- DV-BEG auf Grund der Tabellen des Statistischen Bundesamts in Wiesbaden die in argentinischen Pesos ausgedrückten Einkünfte der Klägerin und ihres Ehemannes nach dem amtlichen Devisenkurs bzw. der Verbrauchergeldparität (Kaufkraft) in Deutsche Mark um, so ergibt sich, daß das Einkommen der Klägerin und ihres Ehemannes in den Jahren 1948 bis I960 die vorgenannten Sätze der Anlage 1 zur 3. 150 Monate ■ 25.350,- DM) zusammen mit dem Eigenverdienst der Klägerin von 1948 bis I960 mit 7.982,64 DM (Summes 37.152,64 DM) den Betrag der vom 1. Juni 1963 im Kostenpunkt aufzuheben, im übrigen zu ändern, und, unter Einbeziehung der der Klägerin vom Landgericht bereits rechtskräftig zugesprochenen 4.060,- DM, das Urteil des Landgerichts, wie geschehen» neu zu fassen. Bei der gemäß §§ 209 Abs, 1 BEG, 91, 92 ZPO erfolgenden Entscheidung über die.außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits ist berücksichtigt worden, daß die Klägerin zunächst 40.000,- DM begehrt und die ersten al3 Entschädigung für Ausbildungsschaden erhaltenen 3*000,- DI! 2069) ist dem beklagten Land vorzubehalten, die zeitliche Beschränkung seiner Zahlungspflicht geltend zu machen (Urteil des Senats vom 3.

Zitierte Normen: § 92 BEG § 91 ZPO
ZeitGrundDV-BEGBEGLandEinkommenKlägerin

Volltext der Entscheidung

'	2496	062
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IV %R .76/66	URTEIL	Verkündet	am
14. Juli 1967 B r o e s k e, Justizangestellte
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Entschädigungsrechtsstreit
 der Frau Johanna M
geh. L|
Bep. C/ Argentinien,
 Klägerin und Bevisionsklägerin,
- Prozcßbevollmächtigter: Bechtsanwalt
 gegen
das Land Kordrhein-Westfalen, vertreten durch den Begierungspräsidenten in Aachen, Iheaterplatz 14,
Beklagten und Bevisionsbeklagten,
 Prozeßbevollmächtigter: Bechtsanwalt Br
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Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 5* Juli 1967 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Wüstenberg, Maaß, Wilden und Dr. Loewenheim
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 5* Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 1$. April 1965 aufgehoben.
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts ftachen vom 20. Juni 1965 im Kostenpunkt aufgehoben, im übrigen geändert und wie folgt neu gefaßt:
Das beklagte Land wird verurteilt, an die Klägerin weitere 29*512,- DM zu zahlen.
In Höhe von 5*000,- DM ist der Rechtsstreit •'	erledigt.
Gerichtliche Gebühren und Auslagen werden nicht erhoben.
Die außergerichtlichen Kosten I. Instanz und des ersten Berufungsverfahrens (OLG Köln 5 U (Entsch) 92/62) trägt die Klägerin zu 1/10 und das beklagte Land zu 9/10. Die außergerichtlichen Kosten des zweiten Berufungsverfahrens OLG Köln 5 U (Entsch) 116/63) und des Revisionsverfahrens trägt das beklagte Land.
 
T
Dem beklagten Band wird Vorbehalten, die zeitliche Beschränkung seiner Zahlungspflicht gemäß Art. 19 des Haushaltsicherungsgesetzes vom 20. Dezember 1965 (BGBl IS. 2065) geltend zu machen.
Tatbestand:
Die am flHHW 1917 in	geborene	Klä-
gerin begehrt Entschädigung für Schaden im beruflichen Fortkommen nach dem Bundesentschädigungsgesetz mit folgender Begründung:
Sie sei von 1935 bis 1938 als Hausgehilfin tätig gewesen. Im Jahre 1939 sei sie mit ihren Eltern von Weisweiler aus nach Argentinien ausgewandert, um nationalsozialistischen Verfolgungsmaßnahmen, die ihnen als Personen jüdischer Abstammung gedroht hätten, zu entgehen. In Argentinien sei sie zunächst stellungslos gewesen. Von 1940 bis 194Q habe sie, ebenso wie ihr Ehemann, den sie am 7». November 1940 in Argentinien geheiratet habe, gegen Gewährung von Unterkunft und Verpflegung in der Landwirtschaft gearbeitet. Vom 1. Juni 1948 bis Ende des Jahres I960 habe sie in Hestaurationsbetrieben gearbeitet, in denen auch ihr Ehemann tätig gewesen sei. Ihr Verdienst habe nie das Einkommen eines Bundesbeamten des einfachen Dienstes erreicht. Seit dem 31* Dezember I960 sei sie nicht mehr erwerbstätig.
1
Die Entschädigungsbehörde hat durch Bescheid vom 5. Januar I960 den Antrag auf Entschädigung für Schaden im beruflichen Fortkommen abgelehnt. Auf die Klage der Klägerin hat das Landgericht durch Urteil vom 4. November I960 den Klageanspruch auf Zahlung einer Kapitalentschädigung von 38.375,- IM und von monatlich 226»- DM ab 1. Oktober I960 bis zu dem Gesamtentschädigungsbetrag von 40.000»- DM dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Durch Urteil vom 29* März 1962 hat es das beklagte Land verurteilt» an die Klägerin 38.083»- DM und nach Rechtskraft des Urteils den Jahresbetrag der Kapitalentschüdi-gung von 2*436,- IM in monatlichen Teilbeträgen von 203»- DM über den 1. April 1962 hinaus solange zu zahlen, bis der Höchstbetrag der Kapitalentschädigung (40.000,- D!I) erreicht ist. Dieses Urteil hat das Oberlandesgericht auf die Berufung des beklagten Landes unterm 2. August 1962 insoweit aufgehoben,als das beklagte Land verurteilt worden ist, an die Klägerin mehr als 488,- DM zu zahlen, und den Rechtsstreit insoweit an das Landgericht zurückverwiesen.
Das Landgericht hat sodann durch Urteil vom 20. Juni 1963 das beklagte Land unter Abweisung der Klage im übrigen verurteilt, an die Klägerin weitere 4*060,- DM zu zahlen. Gegen dieses Urteil hat die Klägerin Berufung eingelegt. Sie hat geltend gemacht, das Landgericht habe zu Unrecht den Entschädigungszeitraum nur auf die Zeit bis zu dem 31* Mai 1948 erstreckt. Das Ende des Entschädigungszeitraumes sei frühestens auf den 31* Dezember I960 feStsusetzen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung durch Urteil vom 15. April 1963 zurückgewiesen.
 
Mit der vom erkennenden Senat zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Entschädigungsanspruch weiter. Das beklagte Land bittet, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
Die Revision ist begründet.
I.
Las Berufungsgericht hat ausgeführt, der Entschä-digungszeitraum könne bei der Klägerin nicht über den 31t Mai 1946 hinaus erstreckt werden; denn er ende bei einer Ehefrau dann, wenn sie durch die Eheschließung in Verhältnisse .gelange, in denen eine Ehefrau in der Regel nicht mehr berufstätig sei, oder wenn sie eine ihrer Art nach nicht nur vorübergehende Erwerbstätigkeit aufnehnc, die dem unter diesen Verhältnissen üblichen Umfang der Erwerbstätigkeit von Ehefrauen entspreche. Unerheblich sei dabei, ob die Ehefrau, die in dem danach üblichen Umfang erv/erbstätig sei, durch ihre Berufstätigkeit die im Entschädigungsrecht geltenden 'Pabellensätze erreiche, die ihr eine ausreichende Lebensgrundlage im Sinne der §§ 92, 75 BEG böten.
Lurch ihre Eheschließung sei die Klägerin zunächst nicht in Verhältnisse gelangt, in denen eine Ehefrau in der Regel nicht mehr berufstätig sei. Beide Eheleute hätten bis zu dem Jahre 1948 über den notwendigsten Lebens-
 
bedarf hinaus neimenswertes Einkommen nicht erzielt. Daher habe auch das Landgericht dem Entschädigungsbegehren der Klägerin für die Zeit bis zu dem 31« Mai 1948 entsprochen. Auch für die Zeit ab 1. Juni 1948 könne unbedenklich davon ausgegangen werden, daß die Klägerin weiterhin in Verhältnissen gelebt habe, in denen Ehe-frauen in ihrem Lebensbereich üblicherweise neben dem Ehemann berufstätig seien. In der Zeit ab 1. Juni 1948 habe die Klägerin aber die Möglichkeit gehabt, in dem üblichen Rahmen einer solchen Erwerbstätigkeit nachzugehen und aus ihr Einkünfte etwa in der Höhe erzielt, die Ehefrauen dabei zu erzielen pflegten. Die Klägerin habe ab 1• Juni 1948 nachhaltig soviel verdient, wie eine Ehefrau in ihren Verhältnissen üblicherweise verdiene, also die Ehefrau eines Angestellten in einem Restaurationsbetrieb mit einem Einkommen, wie ihr Ehemann es gehabt habe, und mit zwei in den Jahren 1942 und 1947 geborenen Kindern, die von der Mutter ihres Ehemannes betreut worden seien. Damit ende der Entschädigungszeitraum am. 1. Juni 1948, für die danach folgen-de Zeit entfalle ein Entschädigungsanspruch der Klägerin.
DoÖ Landgericht habe die der Klägerin für die Zeit bis zu dem 31• Mai 1946 zustehende Kapitalentschädi-gung mit 4*547,20 DM, die nach $ 41 der 3* DV-BEG auf 4.548,- DM aufzurunden seien, zutreffend errechnet. Unter Berücksichtigung des Betrages von 488,- DM, der auf Grund des insoweit rechtskräftig gewordenen Urteils des Landgerichts vom 29* März 1962 an die Klägerin gezahlt v/Örden sei, betrage die ihr noch zustehende Kapitalentschädigung 4.060,- DM, v/ie das Landgericht im Urteil vom 20. Juni 1963 zutreffend entschieden habe.
 
II.
Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision haben Erfolg.
Die Erwägungen des Berufungsgerichts entsprechen der Rechtsprechung des Senats, wie sie auf Grund der bis zun Inkrafttreten des BEG- Schlußgesetzes geltenden Fassung des § 75 BEG entwickelt worden ist (vergl. Urteil RzW 19$&, 135 (136) Nr. 33, mit weiteren Nachweisen).
Diese Rechtsauffassung kann nicht mehr aufrechterhalten werden, nachdem § 75 BEG durch Art. I Nr. 44 des BEG-Schlußgesetzes geändert und teilweise neu gefaßt worden ist; nach Art. XII Nr. 1 des BEG-Schlußgesetzes gilt die Vorschrift in der geänderten Fassung rückwirkend vom 1. Oktober 1953 an. Die Neufassung des § 75 Abs., 2 BEG ergibt eindeutig, daß die Eingliederung in das Erwerbsund Wirtschaftsleben des Aufnahmelandes oder in einen anderen Lebensbereich allein nicht zur Beendigung des Entschädigungszeitraums führen soll. Das Gesetz stellt jetzt, wenn der Verfolgte seine frühere Berufstätigkeit in dem Land, in dem er vor der Verfolgung erwerbstätig gewesen ist (§12	3*	DV-BEG),	nicht wieder auf genommen hat, aus-
schließlich darauf ab, daß der Verfolgte im Aufnahmeland nachhaltig Einkünfte erzielt hat oder erzielt, die dem Durchschnittseinkommen eines vergleichbaren deutschen Bun-desbeanten entsprechen. Dieses Gehalt wird verbindlich ausgewiesen durch die Tabellensätze der Anlage 1 zur 3» DV-BEG; dem Durchschnittseinkommen des Beamten ist gegebenenfalls nach §§ 75 Abs. 3, 92 Abs. 2 BEG in der Fassung
 des Art. I Nr.44, 56 aaO ein Versorgungszuschlag hinzuzurechnen. In der Begründung zu dem Regierungsentwurf des BEG-Sohlußgesetzes heißt es ausdrücklich, durch die Neufassung werde sichergestellt, daß ein Abweichen von den Tabellensätzen der Anlage 1 zur 3* DV-BEG auch zuungunsten des Verfolgten nicht mehr möglich sei (Deutscher Bundestag, 4. Wahlperiode, Drucksache IV/ 1550, zu Nr. 34, Seite 28).
Die neue gesetzliche Regelung schließt aber auch aus, daß für eine verheiratete Frau ohne jede Beziehung zu den für sie maßgebenden Tabellensätzen der Anlage 1 zur 3- DV-BEG der Entschädigungszeitraum sein Ende gefunden haben kann, wenn.sie den Mittelpunkt ihres Lebens und auch ihre wirtschaftliche Lebensgrundlage in der Ehe erhalten hat. Dies ist im einzelnen in dem Senatsurteil vom 13. Oktober 1965 - IV ZR 223/64 - (RzW 1966, 135) dargo-legt. Diese Rechtsprechung ist in dem zur Veröffentlichung bestimmten Urteil des Senats vom 5* Oktober 1966 - IV ZR 110/65 - weiter entwickelt worden. Dort ist dargelegt, daß für eine im beruflichen Fortkommen geschädigte Verfolgte, deren wirtschaftliche Stellung sich ganz oder teilweise durch das Einkommen ihres Ehemannes bestimmt, der Entschädigungszeitraum endet, sobald das Einkommen des Mannes zusammen mit dem Erwerbseinkommen der Verfolgten den für sie maßgebenden Tabellensatz der Anlage 1 zur 3. DV-BEG um die Hälfte übersteigt.
Wendet man die Grundsätze dieses letzten Urteils auf den vorliegenden Fall an, so ergibt sich auf Grund der in Berufungsurteil getroffenen tatsächlichen Fest-
 
Stellungen, daß für die Klägerin der Entschädigungs-Zeitraum über den 31* Mai 1948 andauert. Auf Grund dieser Feststellungen über das Einkommen der Klägerin und ihres Ehemannes in der Zeit von 1948 bis I960 (Bl. 203 - 204 GA), dem Jahr, mit dessen Ablauf die Klägerin nach ihrer Darstellung nicht mehr einverbstätig war, ist der Rechtsstreit zur Endentscheidung reif, so daß gemäß §§ 209 Abs. 1 BEG, 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO der Senat in der Sache selbst zu entscheiden hat.
Die Klägerin ist am 28. August 1917 geboren, sic ist in die vergleichbare Beamtengruppe des einfachen Dienstes einzuordnen, der Eritschädigungszeitraum beginnt 1939* Als VergleichsZiffer gemäß Anlage 1 zur 3. DV-BEG unter Hinzurechnung von 50 <f> der für die Klägerin in Betracht kommenden Sätze gemäß dem vorgenannten Senatsurtoil vom 5. Oktober 1966 kommt für die Zeit ab 1948 ein Einkommen von 5.400,- DM, ab 1952 ein solches von 5.940,- DM und ab 1953 ein solches von <7.020,- DM in Betracht. Rechnet man gemäß § 39 der 3- DV-BEG auf Grund der Tabellen des Statistischen Bundesamts in Wiesbaden die in argentinischen Pesos ausgedrückten Einkünfte der Klägerin und ihres Ehemannes nach dem amtlichen Devisenkurs bzw. der Verbrauchergeldparität (Kaufkraft) in Deutsche Mark um, so ergibt sich, daß das Einkommen der Klägerin und ihres Ehemannes in den Jahren 1948 bis I960 die vorgenannten Sätze der Anlage 1 zur 3. DV-BEG niemals erreicht hat. Damit steht fest, daß der Entschädigungszeitraum der Klägerin vor dem 31. Dezember I960 nicht beendet worden ist.
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An Kapitalentschädigung stehen der Klägerin unter Zugrundelegung von Anlage 2 zur 3. DV-BEG bei einem Monatsbetrag von 203»- RM bzw. DM für die Zeit vom 1.. Februar 1939 bis zu dem 30. Juni 1948 (113 Monate) 22.939,- HM = 4.588,- DM (vgl. § 11 BEG), für die Zeit vom 1. Juli 1948 bis zu dem 31« Dezember I960 (150 Monate) 30.450,- DM, insgesamt 35*038,- DM zu. Von dem Höchstbetrage für Berufsschäden von 40.000,- DM gemäß § 123 BEG sind 10.000,- DM, welche die Klägerin für Auobildungsschaden bereits erhalten hat, sowie die ihr bereits rechtskräftig zuerkannten Beträge von 498,- DM und 4.060,- DM abzurechnen. Dann ergibt sich der der Klägerin noch zustehende, von ihr in der Eevisionsinstanz begehrte Betrag von 25*452,- DM. Ein Abzug gemäß §§ 92, 77 BEG findet nicht statt, da die der Klägerin gemäß § 76 Abs. 1 BEG (ohne den Zuschlag von 20 # gemäß Abs. 3 aaO; Berechnungebasio nach Anlage 2 der 3. DV-BEG s monatlich 169,- DM) zustehende Kapitalentschädigung von 29.170,- DM (113 Monate * 3.820,- DM zuzügl. 150 Monate ■ 25.350,- DM) zusammen mit dem Eigenverdienst der Klägerin von 1948 bis I960 mit 7.982,64 DM (Summes 37.152,64 DM) den Betrag der vom 1. Februar 1939 bis zu dem 31. Dezember I960 erreichbaren Dienstbezüge von 55.538,12 DM (vgl. Anlage 4 zur 3. DV-BEG) nicht erreicht.
Soweit die Klägerin in der Eevisionsinstanz ihr ursprünglich auf 30.452,- DM gerichtetes Begehren um 5*000,- DM auf 25*452,- DM ermäßigt hat, nachdem ihr durch Bescheid vom 21. Oktober 1965 weitere 5*000,- DM als Ausbildungsschaden auf Grund des § 116 BEG n.F. zuerkannt worden sind, ist der Eechtsstreit erledigt.
 
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Nach alledem ist auf die Revision der Klägerin das angefochtene Urteil aufzuheben und auf die Berufung der Klägerin das Urteil des Landgerichts vom 20.
Juni 1963 im Kostenpunkt aufzuheben, im übrigen zu ändern, und, unter Einbeziehung der der Klägerin vom Landgericht bereits rechtskräftig zugesprochenen 4.060,- DM, das Urteil des Landgerichts, wie geschehen» neu zu fassen.
Die Gebühren- und Auslagenfreiheit beruht auf § 225 Abs. 1 BEG.
Bei der gemäß §§ 209 Abs, 1 BEG, 91, 92 ZPO erfolgenden Entscheidung über die.außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits ist berücksichtigt worden, daß die Klägerin zunächst 40.000,- DM begehrt und die ersten al3 Entschädigung für Ausbildungsschaden erhaltenen 3*000,- DI! erst später (vgl. Bl. 100 GA) berücksichtigt hat. Hierbei handelt es sich um 1/8 der Gesamtsumme. Der Rechtsstreit v/urdc dann aber fortgesetzt, und es wurde schließlich nur über einen Anspruch auf 33.000,- Bll entschieden, so daß eine Kostenteilung, wie geschehen, im Verhältnis 1/10 zu 9/10 angemessen erscheint. Bie außergerichtlichen Kosten des zv/eiten Berufungsverfahrens und des Revisionsverfahrens trägt das beklagte Land als der unterliegende Teil.
i
 
In Anwendung der Vorschrift des Art. 19 des Haushalt esicherungBgesetzes vom 20. Dezember 1969 (BGBl I S. 2069) ist dem beklagten Land vorzubehalten, die zeitliche Beschränkung seiner Zahlungspflicht geltend zu machen (Urteil des Senats vom 3. Mai 1967 - IV ZR 199/66 -, zur Veröffentlichung bestimmt).
Ascher	Wüstenberg	Bundesrichtcr	Maaß
 ist beurlaubt	und
 verhindert zu	unter
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Ascher
 Wilden
Dr. Loewenheim