Zivilsenat des Uundesg- iichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom März 196S unter Mitwirkung den Senatspräsiuenten Ascher und der Bundesrichter Raske, Johannsen, Uaaß und Dr. Graf für Recht erkannt: Dagegen haben die ärztlichen Pern ter der Entschädigungsbehörde in den arthritischen Beschwerden der Uber 60 Jahre alten Klägerin ein Altersleiden gesehen und lediglich die vegetative Dystonie als durch die Verfolgung wesentlich mit-verursacht angesehen und hierfür eine MdE von 10 v. Diesen Bescheid hat die Klägerin mit der Klage angegriffen und sich auf ein ihr erstattetes Gutachten des Internisten Dr. Bern in Frankfurt (Main) berufen. In diesem Gutachten wird zwar die Pathogenese uer Zuckerkrankheit als noch recht unklar bezeichnet, gleichwohl aber ein Zusammenhang zwischen der Verfolgung und der "ntstehung dieser Krankheit bejaht. verneint und hinzu diagnostizierten Zuckerkrankheit hat es gefügt, daß die Verfolgung^bedingten Leiden aer Klägerin die für die Anerkennung den Rentennnsprucns im Gesetz geforderte Beeinträchtigung der Erwerbsfühigkeit von 25 v. Zur Begründung dieser Ansicht hat das Landgericht ausgeführt, daß die diese Störungen kennzeichnenden Befunde nicht so bedeutsam seien, daß eine höhere Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit der Sachlage gerecht werde. Mit der vom Bundesgerichtshof zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre Ansprüche auf Kapitalentschädi- 1. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung zunächst damit begründet, daß sich die Anspruchsberechtigung der Klägerin nicht aus § 160 BnG herleiten lasse. Es hat ferner dargelegt, daß die Klägerin nicht als Flüchtling nach Art. X Kr. 2 der Genfer Konvention anzusehen sei. ’?) angewandt worden ist, braucht nicht entschieden zu werden, da das Berufungsgericht ohne Hechtsirrtum zu dem Ergebnis gekommen ist, daß der Klägerin auch dann, wenn sie als Flüchtling anzusehen ist, keine Ansprüche auf Kapitalentschädigung und Rente zustehen. 2. .Dazu hat das Berufungsgericht aus ge führt, dal; es nicht wahrscheinlich sei, daß die durch die Verfolgung verursachten Gesundheitsschäden, nämlich neuro-vegetative Störungen sowie arthritisohe Beschwerden die Erwerbsfähigkeit der Klägerin in dem nach § Hi3 Abs. 1 BEG maßgebenden Zeitraum um mehr als um 20 v.H. beeinträchtigt haben. Bei der erstmals 1948 erkannten Zuckerkrankheit der Klägerin hat das Berufungsgericht den ursächlichen Zusammenhang zwischen Verfolgung.«*Schicksal und Entstehung der Krankheit verneint. Für diese Beurteilung der Ursachenfragen und des Grades der Beeinträchtigung der Erwerbsfühigkeit bei den verfolgungsbedingten Leiden hat sich der Berufungsgichter auf das von Dr. Jaffe in Verbindung mit Dr. Sigv/ald erstattete ärztliche Gutachten gestützt. Das Berufungsgericht hat weiter im einzelnen ausgeführt, daß es die Sachkunde der genannten Ärzte für ausreichend halte, es hat hinzugofugt, daß "ihm aus einer Vielzahl von Fällen" bekannt sei, daß diese Arzte dem Schicksal der Verfolgten unu ihren gesundheitlichen Be- Gegenüber diesen Gutachten hat es den von der Klägerin vorgelegten Gutachtens, das ihr von dem Internisten Dr. Berr erstattet worden war, nicht für überzeugend gehalten, zu demal es auf einer unrichtigen Abgrenzung de.5 Auch daraus, d*h nach § 210 BEG ein von der EntschädigungsBehörde nicht zufrieden-gestellter Verfolgter Klage gegen das Land erheben muß, deinen Entschädigungsbehörden die angefochtene Entscheidung erlassen haben, ergibt sich keine andere Stellung der Ent-scii'idigungsbehörde. Die den Parteien bei dieser Beweisaufnahme zur teilenden liechte können die Verfolgten auch geltend machen, wenn der Sachverständigen beweis von der Entschädigungsbehörde erhoben wird. Sie haben dann das Hecht, bis zu dem nach § 4?6 Abs. 2 ZPO maßgebenden Zeitpunkt, also regelmäßig bis zur Einreichung des Gutachtens, den Gutachter aus den nach §§ 406, 42 ZPO in Betracht kommenden Gründen abzulehnen, über-einen derartigen Antrag entscheidet die Entschädigungsbehörde . Sie haben weiter die Möglichkeit, (§§ 411 Abs. 3, 412 ZPO) bei der Entschädigungsbehörde zu beantragen, daß dem Sachverständigen bestimmte Fragen vorgelegt werden oder er zur Ergänzung des Gutachtens veranlaßt wird. das Gutachten Umfang und Schwere des Verfolgungsgeschehens ausreichend berücksichtigt, soweit dies etwa für die Frage nach dem ursächlichen Zusammenhang eines Leidens mit der Verfolgung und dem Ausmaß der Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit von Bedeutung ist, sie können ferner darauf hinwirken, daß der Gutachter zu den Fragen besonders Stellung nimmt, die sich aus Äußerungen solcher Ärzte ergeben, die den Verfolgten behandelt haben. Durch eine derartige Mitarbeit der Verfolgten und ihrer Bevollmächtigten schon in diesem Abschnitt des Verfahrens kann die Anforderung weiterer Gutachten im gerichtlichen Verfahren, denen meist keine nochmalige ärztliche Untersuchung des Verfolgten zugrunde gelegt werden kann, erspart werden. Da es nämlich weitgehend Dache des Tatrichters ist, darüber zu entscheiden, ob und in welchem Umfange er des Sachverständigen zur Ergänzung der eigenen Sachkunde bedarf, muß dem Revisionsgericht zur ordnungsmäßigen Begründung einer derartigen Rüge dargelegt werden, daß sich der Tatrichter mit dem ihm vorliegenden Gutachten nicht begnügen durfte. Die Rüge muß also ergeben, daß sich der Tatrichter trotz des ihm zustehenden Spielraums aus einleuchtenden Gründen mit dein vorliegenden Gutachten nicht zufrieden geben durfte, weil es nach seinem Innalt eine ausreichende Ergänzung des eigenen «Visst*ns nicht liefern konnte Wird behauptet, ein anderer Sachvoist adiger vertage über überlegene Forschungnmiitel, so muß dargelegt werden, worauf Kur eine derartige Begründung der Verfahrensrüge setzt den *.e vis ionsricht or in die Lage, nachzuprüfen, ob das bereits erstattete Gutachten seinen ^wech nicht erfüllen konnte und sich dieser Mangel dem Tatrichter aufdrängen mußte. Die Pflicht zur Aufklärung des Sachverhalts und der sich aus ihm ergebenden medizinischen Fragen ist in der Kegel nicht verletzt, wenn ein Antrag auf Einholung eines weiteren oder Ergänzung eines bereits erstatteten Gutachtens aus sachlichen Gründen abgelehnt werden durfte. Innerhalb gewisser Grenzen kann er sich auf nicht allgemein zugänglichen Gebieten besondere Kenntnisse verschaffen, und r auch durch die häufige Bearbeitung ähnlich liegender Rechtsstreitigkeiten, in denen von verschiedenen sachverständigen Gutachten zu immer wiederkehrenden Fragen erstattet worden sind. Auf diese Weise erwirbt er nicht nur die Fähigkeit zur kritischen Würdigung fachlicher Gutachten, sondern auch ein bei der Urteilsfindung verwertbares eigenes Wissen. Hinzukommt, daß der Berufungsrichter, wie in dem angefochtenen Urteil im einzelnen erörtert wird, allen Grund hatte, die Sachkunde und Erfahrungen des Gutachters Dr. Jaffe hoch einzuschützen. 4. las angefochtene Urteil läßt auch insowei i keinen Rechtsfehier erkennen, als es den adäquat-ursächlichen Zusammenhang zwischen dem Verfoigungsschicksal der Klägerin und der Entstehung der Zuckerkrankheit auf Grund des von Dr. Jaffe erstatteten Gutachtens verneint. Da auch sonst das angefochtene Urteil keine itechts-fehler zu dem Nachteil deA Klägerin erkennen läßt, rauh die Revision mit der riostenfolge aus § 225 Abs. 1 DKG, § 97 Abs. 1 ZPO zurückgewiesen werden.
N a c h s chlage v/ erk: ja Amtliche Sammlung: ja BAG 174, 209; ZPO §§ 402, 411 1. Zur Stellung der Entschädigungsbehorde bei uer Erhebung von Sachverständigenbeweisen. 2. Zur Frage, wann uer Lichter im Verfahren.mit AmtaermitL-lungagrundaatz den Antrag auf Erstattung eines weiteren Gutachtens ablehnen darf. BGH, Urt. v. 10. Harz 1905 - IV ZK 76/64 OLG Düsseldorf LG Düsseldorf BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES %R_76/64 URTEIL Verkündet am 10. Marz 1065 3roeske Jur tizangu stellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem KntschäUigungsrechtsstreit aer *rau Liba Ruds xuo CI ci b I, rrankreicn, . n Klägerin und Revisionsklägerin, Prozeßbevollmächtigter: kechtoanw in gegen das Land Nordrhein - 7/ estfalen, vertreten durch die* Landeerentcnbehörde Nordrhein '.Vest Talen Beklagten und ltevisionsbekiagten -• 2 Der IV. Zivilsenat des Uundesg- iichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom März 196S unter Mitwirkung den Senatspräsiuenten Ascher und der Bundesrichter Raske, Johannsen, Uaaß und Dr. Graf für Recht erkannt: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 31. Juli 1963 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Gerichtsgebühren und Auslagen für das Revisionsverfahren werden nicht erhoben. Von Rechts wegen Tatbestand: Die am 1o99 in Lask bei Lodz geborene, seit 1924 in Frankreich lebende Klägerin wurde als Jüuin verfolgt. Aus Furcht vor Verschleppung lebte sie mit ihrem Bohne von Februar 1943 bis August 194 4 versteck:; in Paris. Ihr Ehemann wurde in Auschwitz umgebracht. Ihr lohn lebt jetzt in Amerika, während die Klägerin in Paris ansässig geblieben ist. In den Belastungen, denen sie während des illegalen Lebens ausgesetzt war, sieht sie die Ursache ihrer gesundheitlichen Beschwerden. Es wurden bei ihr folgende Leiden festgestellt: Diabetes, arthritische Veränderungen und vegetative Dystonie. Zum Ausgleich der auf diesen Leinen beruhenden Beeinträchtigung ihrer Erwerbsfähigkeit fordert sie Kapital-entachädigung und Rente. Ihre allgemeine Anspruchsberechtigung leitet sie im übrigen daraus her, daß sie um 18. Mai 1955 vom Amt zu dem Schutze der Staatenlosen und Flüchtlinge des - 3 ~ französischen Außenministeriums als Flüchtling im Sinne uer. Genfer Konvention vom 2b. Juli 1951 anerkannt worden sei. hie Entschadigungsbehörde veranlagte, dais die Klägerin von J)r. Jaffe in Paris ärztlich untersucht wurde, hiesei' Arzt zog den Neurologen Dr. Sigwald hinzu. Mach dein Gutachten dieser Arzte vom 30. Januar 1959 ist die Zuckerkrankheit (35 ca MdE) unabhängig von den Verfolgungserlebnissen entstanden. Diese werden von ihh§§~Pxs Ursache der neuro- vegetativen Störungen und der Arthritis angesehen, i'ür diese Leiden wird von ihnen eine MdE von 20 '/ gesch'.tzt. Dagegen haben die ärztlichen Pern ter der Entschädigungsbehörde in den arthritischen Beschwerden der Uber 60 Jahre alten Klägerin ein Altersleiden gesehen und lediglich die vegetative Dystonie als durch die Verfolgung wesentlich mit-verursacht angesehen und hierfür eine MdE von 10 v. H. vorgeschlagen. Diesem Yorscnlag entspricht der Bescheid der :■ ntsenädigungsbehörde. Diesen Bescheid hat die Klägerin mit der Klage angegriffen und sich auf ein ihr erstattetes Gutachten des Internisten Dr. Bern in Frankfurt (Main) berufen. In diesem Gutachten wird zwar die Pathogenese uer Zuckerkrankheit als noch recht unklar bezeichnet, gleichwohl aber ein Zusammenhang zwischen der Verfolgung und der "ntstehung dieser Krankheit bejaht. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Es ist davon ausgegangen, daß die Klägerin als Flüchtling nach § 160 BEG anzusehen ist. Einen ursächlichen Zusammernang dem Verfoigungsschicksal der Klägerin und der erst zwischen 1946 verneint und hinzu diagnostizierten Zuckerkrankheit hat es gefügt, daß die Verfolgung^bedingten Leiden aer Klägerin die für die Anerkennung den Rentennnsprucns im Gesetz geforderte Beeinträchtigung der Erwerbsfühigkeit von 25 v. L. nicht erreichen. Ln hat die Ansicht des Gutachters Dr. digwalö gebilligt, daß die verfolgungsbedingten vegetativen Störungen nur eine MdE von 10 v.H. rechtfertigen. Zur Begründung dieser Ansicht hat das Landgericht ausgeführt, daß die diese Störungen kennzeichnenden Befunde nicht so bedeutsam seien, daß eine höhere Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit der Sachlage gerecht werde. Die Berufung der Klägerin hatte keinen Erfolg. Mit der vom Bundesgerichtshof zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre Ansprüche auf Kapitalentschädi- gung und Rente weiter. Das beklagte Land hat mitgetollt, daß es sich 'in der Revisionsinstanz nicht vertreten lassen werde. Entscheidungsgründe: Das Rechtsmittel ict unbegründet. 1. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung zunächst damit begründet, daß sich die Anspruchsberechtigung der Klägerin nicht aus § 160 BnG herleiten lasse. Ls hat ausgeführt, daß die Klägerin immer polnische Staatsangehörige geblieben sei. Es hat ferner dargelegt, daß die Klägerin nicht als Flüchtling nach Art. X Kr. 2 der Genfer Konvention anzusehen sei. Ob diese Gesetzesbestimmung vom Berufungsgericht ohne ßechtsirrtum ausgelegt und irn Einklang mit der Rechtsprechung des Senats (RzW 1962, 371 Kr. 34; 1964, 76 Kr. 97; 1964, 470 Kr. 38; 1965, 61 Nr. ’?) angewandt worden ist, braucht nicht entschieden zu werden, da das Berufungsgericht ohne Hechtsirrtum zu dem Ergebnis gekommen ist, daß der Klägerin auch dann, wenn sie als Flüchtling anzusehen ist, keine Ansprüche auf Kapitalentschädigung und Rente zustehen. 2. .Dazu hat das Berufungsgericht aus ge führt, dal; es nicht wahrscheinlich sei, daß die durch die Verfolgung verursachten Gesundheitsschäden, nämlich neuro-vegetative Störungen sowie arthritisohe Beschwerden die Erwerbsfähigkeit der Klägerin in dem nach § Hi3 Abs. 1 BEG maßgebenden Zeitraum um mehr als um 20 v.H. beeinträchtigt haben. Bei der erstmals 1948 erkannten Zuckerkrankheit der Klägerin hat das Berufungsgericht den ursächlichen Zusammenhang zwischen Verfolgung.«*Schicksal und Entstehung der Krankheit verneint. Für diese Beurteilung der Ursachenfragen und des Grades der Beeinträchtigung der Erwerbsfühigkeit bei den verfolgungsbedingten Leiden hat sich der Berufungsgichter auf das von Dr. Jaffe in Verbindung mit Dr. Sigv/ald erstattete ärztliche Gutachten gestützt. Diese Gutachten beruhen nach den Feststellungen des Berufungsgerichts auf eingehender Er- hebung aller Befunde, die durch neuzeitliche Untersuchungsine thoden gesichert worden sind. Das Berufungsgericht hat weiter im einzelnen ausgeführt, daß es die Sachkunde der genannten Ärzte für ausreichend halte, es hat hinzugofugt, daß "ihm aus einer Vielzahl von Fällen" bekannt sei, daß diese Arzte dem Schicksal der Verfolgten unu ihren gesundheitlichen Be- senwerden besonderes Verständnis entgegenbringen. 11 Wert des - G - Gegenüber diesen Gutachten hat es den von der Klägerin vorgelegten Gutachtens, das ihr von dem Internisten Dr. Berr erstattet worden war, nicht für überzeugend gehalten, zu demal es auf einer unrichtigen Abgrenzung de.5 Verfolgungsgeschehens beruhe. Mit diesen Erwägungen hat der Berufungsrichter den Antrag der Klägerin abgelehnt, ein weiteres ärztliches Gutachten anzufordern oder Dr. Jaffe zu veranlassen, sein bisheriges Gutachten zu ergänzen. 5. Die Revision beanstandet die \blehnung dieser Anträge; die Buge ist unbegründet. a) Das der Intscnädi^.ungsbehörde von Dr. Jaffe erstattete Gutachten durfte von den Entschädigungsgerichten wie ein dem Gericnt erstattetes Gutachten verwertet werden. Das foi0t aus der Steilung der Ent chadigungsbehorde, wie sie vom Bundesentschädigungsgesetz im dritten Titel des 9. Abschnittes geregelt worden ist (§§ 174, 184 ff BEG). Die Entschädigungsbehörden der Länder und die Entschädigungsgerichte als Entschädigungsorgane haben über die den Verfolgten nach den Entschädigungsgesetzen des Bundes und der Länder zustehenden Ansprüche auf Entschädigung zu entscheiden. Bei Erfüllung dieser Aufgaben sind die Entschädigungsbehörden an Recht und Gesetz gebunden, für Ermessens-. entscheidungcn verbleibt ihnen nur unter seltenen Voraussetzungen ein geringer dyielraum. Mit dieser Stellung ist die Jeisungsgebundenheit der Entschädigungsbehorden (§ 184 BEG) zu vereinbaren, weil die weisungg.-benden obersten Landesbehörden bei Ausübung ihi . r Befugnisse nicht nach anderen Grundsätzen handeln dürfen. Auch daraus, d*h nach § 210 BEG ein von der EntschädigungsBehörde nicht zufrieden-gestellter Verfolgter Klage gegen das Land erheben muß, deinen Entschädigungsbehörden die angefochtene Entscheidung erlassen haben, ergibt sich keine andere Stellung der Ent-scii'idigungsbehörde. Bei Wahrnehmung der Rechte des Beklagten muii sich die Entschädigungsbehörde in dem Rahmen halten, der sich aus ihrer Stellung als .Entschädigungsorgan ergibt. Nach diesen Grundsätzen nehmen die beklagten Länder ihre Parteirechte auch durchweg wahr, wie die ständige Praxis der Gerichte zeigt. Nach diesen Grundsätzen muio die Entach-'idigungsbehörae auch die für die Entscheidung erheblichen Beweise erheben und würdigen. Dem entspricht die Bestimmung des § 191 Abs. 1 BEG, nach der im Verfahren vor der Mitschädigungsbehörde die Bestimmungen der •$§ 3bi> ff ZPO über die Beweisaufnahme vor den ordentlichen Gerichten sinngemäß gelten. Las bedeutet, dato auch die Bestimmungen der 402 ff ZPO über den "oweis durch Sachverständige entsprechend anzuwenden sind. Die den Parteien bei dieser Beweisaufnahme zur teilenden liechte können die Verfolgten auch geltend machen, wenn der Sachverständigen beweis von der Entschädigungsbehörde erhoben wird. Die Auswahl der Sachverständigen erfolgt bei den im Ausland wohnen- den Geschädigten mit Hilfe der Auslandsvertretungen der Bundesrepublik. Durch rechtzeitige Anfrage bei der Entsch tdi- ^ungsbehorde oder der zuständigen Auslandsvertretung können die Verfolgten vor Anforderung des Gutachtens Namen und Stellung des vorgesehenen ärztlichen Sachverständigen erfahren. Sie haben dann das Hecht, bis zu dem nach § 4?6 Abs. 2 ZPO maßgebenden Zeitpunkt, also regelmäßig bis zur Einreichung des Gutachtens, den Gutachter aus den nach §§ 406, 42 ZPO in Betracht kommenden Gründen abzulehnen, über-einen derartigen Antrag entscheidet die Entschädigungsbehörde . 8 Nach Erstattung des Gutachtens können sich die Verfolgten über dessen Inhalt unterrichten. (§ 193 BEG) . Sie haben weiter die Möglichkeit, (§§ 411 Abs. 3, 412 ZPO) bei der Entschädigungsbehörde zu beantragen, daß dem Sachverständigen bestimmte Fragen vorgelegt werden oder er zur Ergänzung des Gutachtens veranlaßt wird. Daß der Sachverständige im Auslande wohnt, ist im allgemeinen kein Grund, die mündliche Erläuterung des Gutachtens abzulehnen (BGH IM Nr. 3 zu §411 ZPO). Auf diese Weise können sie erreichen, da... das Gutachten Umfang und Schwere des Verfolgungsgeschehens ausreichend berücksichtigt, soweit dies etwa für die Frage nach dem ursächlichen Zusammenhang eines Leidens mit der Verfolgung und dem Ausmaß der Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit von Bedeutung ist, sie können ferner darauf hinwirken, daß der Gutachter zu den Fragen besonders Stellung nimmt, die sich aus Äußerungen solcher Ärzte ergeben, die den Verfolgten behandelt haben. Durch eine derartige Mitarbeit der Verfolgten und ihrer Bevollmächtigten schon in diesem Abschnitt des Verfahrens kann die Anforderung weiterer Gutachten im gerichtlichen Verfahren, denen meist keine nochmalige ärztliche Untersuchung des Verfolgten zugrunde gelegt werden kann, erspart werden. Bei dieser Stellung der Entachädigunga-behörde im Aufbau der ntschädigungsorgane und a.geaichts der ausreichenden Sicherung der Parteirechte bei der Beweisaufnahme darf der Entschädigungsrichter die den Entschädigungsbehörden erstatteten Gutachten wie die den Gerichten erstatteten Gutachten verwerten. Auf diesen Erwägungen beruht die ständige Rechtsprechung des Senats zu diesen Frauen (RzW 1961, 132 Nr. 29, IV ZB 336/63 vom 21. Oktober 1963; IV ZB 11.1/64 vom 25. 3« 1964). Sie steht im Einklang mit aer Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVG 1b, 216, 218). b) Ü.S fragt «ich daher nur, ob das von Dr. Jaffe erste -1 e t e eutachten der nntScheidung des Berufungsgerichts deshalb nicht zugrunde gelegt werden durfte, weil es mit schwerwiegenden inhaltlichen Mängeln behaftet war. Solche Klingel liegen vor, wenn uer Sachverständige von unrichtigen oder unvollständigen Unterlagen ausgegangen war oder die ihrn vorliegenden Unterlagen ni-ht sachgemäß verwertet hatte (Rz/f 1961, 132 Nr. 29 i’-it weiteren Rechtsprechungshinweisen) Derartige Mangel hat die „eviaion nicht aufgezei^t, sie liegen auch nicht vor. Die Revision meint, ein ebenso za bewertender Mangel eines Gutachtens sei darin zu sehen, daß es nicht "die neuesten medizinischen Erkenntnisse” zur Frage der vegetativen Dystonie berücksichtige. Diese Rüge ist nicht in einer dem l'esetz entsprechenden Weise begründet worden (§ 454 Abs. 3 Nr. 2 b ZPO). Es fehlt an der Angabe der bestimmt zu bezeichnenden Tatsachen, aus denen sich der behauptete Verfahrennvörntoß ergeben soll. Der allgemein gehaltene Hinweis auf die neueren Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft genügt hier nicht. Da es nämlich weitgehend Dache des Tatrichters ist, darüber zu entscheiden, ob und in welchem Umfange er des Sachverständigen zur Ergänzung der eigenen Sachkunde bedarf, muß dem Revisionsgericht zur ordnungsmäßigen Begründung einer derartigen Rüge dargelegt werden, daß sich der Tatrichter mit dem ihm vorliegenden Gutachten nicht begnügen durfte. Die Rüge muß also ergeben, daß sich der Tatrichter trotz des ihm zustehenden Spielraums aus einleuchtenden Gründen mit dein vorliegenden Gutachten nicht zufrieden geben durfte, weil es nach seinem Innalt eine ausreichende Ergänzung des eigenen «Visst*ns nicht liefern konnte Wird behauptet, ein anderer Sachvoist adiger vertage über überlegene Forschungnmiitel, so muß dargelegt werden, worauf 10 clxeae Überlegenheit beruht. V/ird geltend gemacht, daß Gutachten nicht den neuesten ötand der medizinischen ein r- kenntnisse wiuerspiogele, so ist diese Rüge nur dann ausreichend begründet, wenn ausge- ührt wird, welche in der. lacnliteratur oder in Fachzeitschriften erörterten oder sonst zugänglichen Erkenntnisse der Sachverständige bei Erstattung des Gutachtens nicht berücksichtigt hat und .inwiefern bei Verwertung dieser brkenntninse ein anderes Ergebnis zu erwarten gewesen wäre. Kur eine derartige Begründung der Verfahrensrüge setzt den *.e vis ionsricht or in die Lage, nachzuprüfen, ob das bereits erstattete Gutachten seinen ^wech nicht erfüllen konnte und sich dieser Mangel dem Tatrichter aufdrängen mußte. Wird die Rüge nicht in dieser ' eise begründet, so enthält sie nichts anderes als einen unzulässigen Angriff auf die Beweiswürdigung des Tatrichters. c) Mit der Ablehnung dieses Antrags hat der Berufungsrich-ter die ihm obliegende Aufklärungspflicht nicht verletzt. Die Pflicht zur Aufklärung des Sachverhalts und der sich aus ihm ergebenden medizinischen Fragen ist in der Kegel nicht verletzt, wenn ein Antrag auf Einholung eines weiteren oder Ergänzung eines bereits erstatteten Gutachtens aus sachlichen Gründen abgelehnt werden durfte. Es ist allerdings nicht so, daß ein Beweisantrag, dem das Gericht bei einer bestimmten Verfahrenslage nicht zu entsprechen brauente, für die Frage der Aufklärungr.pflicht immer ohne jede Bedeutung bleiben muß. Er kann als Anregung zur -weiteren Aufklärung im späteren Verlauf des Verfahrens Bedeutung gewinnen, wenn sich die Tatsachengrundiage geänuert hat, oder wenn dem Richter für den weiteren Verlauf des Verfahrens neue bereits gesicherte wissenschaftliche Erkenntnis.e bekannt 11 werden, durch die das bisher erstattete Gutachten in Frage gestellt wird. Derartige Umstande müssen also dem Tatrichter ernsthafte Zweifel an der Verwertbarkeit des schon erstatteten Gutachten aufdrangen. Hierbei sind noch folgende Gesichtspunkte von Bedeutung: Jeder Richter muh zur Rechtsfindung mit seinem Y.issen und seiner Erfahrung beitragen. Innerhalb gewisser Grenzen kann er sich auf nicht allgemein zugänglichen Gebieten besondere Kenntnisse verschaffen, und r auch durch die häufige Bearbeitung ähnlich liegender Rechtsstreitigkeiten, in denen von verschiedenen sachverständigen Gutachten zu immer wiederkehrenden Fragen erstattet worden sind. Auf diese Weise erwirbt er nicht nur die Fähigkeit zur kritischen Würdigung fachlicher Gutachten, sondern auch ein bei der Urteilsfindung verwertbares eigenes Wissen. Der Umstand, daß zwischen dem Zeitpunkt der Erstattung des Gutachtens (30. Januar 1939) und der letzten mündlichen Verhandlung im Berufungsrechtszuge (3. Juli 1963) mehrere Jahre vergangen waren, nötigte allein den Tatrichter noch nicht zur Zuziehung nines weiteren Sachverständigen. Auch wenn bedacht wird, daß die Fragen der Fehlsteuerung im menschlichen Körper durch das unbewußte Nervensystem in der ärztlichen Y/issenachaft im Flusse sind, konnte der Richter berücksichtigen, daß es sich hier nicht um objektiv sehr schwervviegende Störungen handelte, zu demal im Hinblick aui” das Alter der Klägerin. Auf diesen Gesichtspunkt hat sc run das Urteil des Landgerichts hingewiesen. Hinzukommt, daß der Berufungsrichter, wie in dem angefochtenen Urteil im einzelnen erörtert wird, allen Grund hatte, die Sachkunde und Erfahrungen des Gutachters Dr. Jaffe hoch einzuschützen. Daß bei der Y/ürd Lgung des .7ertes eines Gutachtens die 12 Erfanrungen des Gerichts mit bestimmten Sachverständigen von Bedeutung sind, hat der Senat im Anschluß an die Rechtsprechung des Reichsgerichts in der I3GHZ 12, A1, 47 abgedruöc ten Entscheidung ausgesprochen. Rach alledem brauchte sich dem Berufungsgericht hier lediglich aufgrund des Zeitablaufs die Notwendigkeit, einen neuen Gutachter zu bestellen, oder das bisherige Gutachten ergänzen zu lassen, nicht aufzudrängen. 4. las angefochtene Urteil läßt auch insowei i keinen Rechtsfehier erkennen, als es den adäquat-ursächlichen Zusammenhang zwischen dem Verfoigungsschicksal der Klägerin und der Entstehung der Zuckerkrankheit auf Grund des von Dr. Jaffe erstatteten Gutachtens verneint. Die Revision hält es für zutreffend oder möglich, daß diese Krankheit, ..ie in dem angefochtenen Urteil bemerkt wird, erstmals im Jahre 194-8 diagnostiziert worden ist. Die Klägerin hat bei der Aufnahme der Anamnese durch den genannten Sachverständigen keine Hinweise nach der Richtung gegeben, daß ein engerer und deshalb bedeutsamer zeitlicher Zusammenhang zwischen dem Ausbruch der Krankheit und der besonderen seelischen Belastung der Klägerin durch die Festnahme ihres Ehemannes im August 194-1 in Betracht kam. Unter diesen Umständen konnte der Tatrichter keine Tatsachen festctellen, die für die tVahrscneinlichkeit eines ursächlichen Zusammenhangs, zwischen dem erwähnten Vorgang und dem Ausbruch der Krank-heit sprechen konnten. Der Mangel solcher Feststellungen geht entgegen der Ansicht der Revision zu Lasten der Klägerin. Aus diesem Grunde kom:te der Berufungsrichter die Zuckerkrankheit bei der Bemessung der Beeinträchtigung der Er-werbsfahigk.it nicht berücksichtigen. 13 Da auch sonst das angefochtene Urteil keine itechts-fehler zu dem Nachteil deA Klägerin erkennen läßt, rauh die Revision mit der riostenfolge aus § 225 Abs. 1 DKG, § 97 Abs. 1 ZPO zurückgewiesen werden. Ascher Raske J ohannsen Maaß Dr. Graf