gegen ihren Ehemann, den Metzgermeister Erwin Josef Beklagten und Revisionsbeklagten - ProzeßbevolImächtigter: Rechtsanwalt Nr« in hat der IV* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 22« November 1963 unter Mitwirkung des Verkehr hat bereits erhebliche Zeit vorher stattge Die Klägerin begehrt Scheidung der Ehe auf Grund von §§ 43 und 48 EheG« Der Beklagte widerspricht einer Scheidung« dem habe er sie gegenüber einer dieser Angestellten eine "Hexe genannt« Der Beklagte zahle für den Sohn keinen Unterhalt und habe nach der Trennung sie und den Sohn bei der Krankenkasse abgemeldet« Auch unterhalte er ehewidrige Beziehungen zu einer rothaarigen Frau« Bereits vor der Trennung habe er sich schwer gegen sic vergangen« indem er ihr verboten haber, an ihren in russischer Kriegsgefangenschaft befindlichen Bruder Pakete zu schicken« Außerdem habe er ihr erklärt, Frauen gebe es wie Sand am Meer, sie solle doch “abhauen«" Anfang ?958 habe or sie und den Sohn geschlagen« und zwar sie ohne jeden Grund und den Sohn« weil er ihn gebeten habe, ihm die Mutter nicht totZuschlägeno Infolge des schuldhaften Verhaltens des Beklagten sei die Ehe unheilbar zerrüttet,, so daß die Klage auf Grund von § 43 EheG begründet sei» Jedenfalls sei die Klage auf Grund von § 48 EheG begründete Der Beklagte verhindere eine einverständliche Scheidung durch unbegründet hohe finanzielle Forderungen o Deshalb soi auch sein Widerspruch gegen die Scheidung unbeachtliebu Die Klägerin hat beantragt * die Ehe der Parteien aus dem schulden des Beklagt BheG zu scheiden Der Beklagte hat beantragte die Klage abzuweiaens hilfswoise, die Klägerin für mitschuldig zu erklären Der Beklagte hat vorgetragen: Die Klägerin wolle geschieden sein* weil sie ehewidrige Beziehungen zu einem anderen Manne unterhaltep mit dem sie zusammen wohne und den sie nach einer Scheidung heiraten wolle» Er habe sich keiner schweren Shever fehlung schuldig gemacht und vor allem der Kläger niemal wirtschaftlichen Schaden zufügen wollen» Er habe die Klägerin und den Sohn bei der Krankenkasse abgemeldet, weil die Klägerin nach dem Vertrag vom 19*> Dezember 957 für sich selbst habe sorgen wollen und der Sohn bei einer anderen Krankenkasse versichert sei» Die Klägerin sei niemals wegen Unterhaltszahlungen für den Sohn an ihn herangetret Zwar sei es im Jahre legon habe» Sie habe sich von ihm getrennt * nachdem sie ch im Vertrag vom 19« Dezember 1957 materielle Vorteile gesichert habe Das Landgericht hat nach Durchführung einer Beweisaufnahme die Klage abgewiesen» Die von der Klägerin gegen dieses Urteil eingelegte Berufung hatte keinen Erfolg» Mit der Revision ver- Bas Berufungsurteil* in dem die Revision nicht zugelassen ist* unterliegt gemäß § 547 Abs« 1 ZPO nur insoweit der Anfechtung durch die Revision und‘der Nachprüfung durch das Revisionsgericht * als es sich um die Frage handelt* ob der vom Beklagten gegen die Scheidung erhobene Widerspruch Erfolg haben kann* Biese Nachprüfung umfaßt auch die Frage* ob die vom Berufungsgericht festgestellte unheilbare Ehezerrüttung Das Berufungsgericht hat aus dem Inhalt des am 19* Dezember ^937 zwischen den Parteien geschlossenen Vertrages* insbeson- Vertrag vereinbart hatten* weiterhin einen gemeinsamen Haushalt zu führen* geschlossen* daß die Ehe der Parteien damals noch nicht Unheil oar zerrüttet gewesen sei* Wenn die Klägerin* so hat das 3e rufungsgerieht ausgeführt? begehre* so sei anzunehmen-, daß dies in erster Li he auf Vor gänge iickzufUhren sei* die in der Zeit nach dem Abschluß des Vertrages vom Dezember *?957 liegen Prüfe man in dieser Richtung den Sachverhalt«, so sei festzustellen* daß die Klägerin seit längerer Zeit ehewid ige Beziehungen zu d wiege die eheliche Verfehlung der Klägerin, die darin liege, daß sie seit Jahren fortgesetzt intime Beziehungen zu einem anderen Manne unterhalte, doch erheblich schwex*er als die Verfehlungen, die sie dem Beklagten für die Zeit nach dem 19o Dezember 1957 vorwerfo* Es sei deshalb anzunehmen, daß die Ehe der Parteien entscheidend erst durch die eheliche Die Revision meint dazu, das Berufungsgericht habe ver-karmt, daß eine Ehe auch zerrüttet sein könne, wenn die Ehegatten noch Zusammenleben* Es habe deshalb aus der Tatsache, daß die Parteien zur Zeit des Vertrages vom 19» Dezember 1957 noch zusammengelobt hätten, nicht schließen können., daß die Zerrüttung der Ehe erst nach diesem Zeitpunkt eingetreten sei Es komme vielmehr darauf an, wie das Zusammenleben der Pax'ter en damals und vorher gewesen sei«.Hierüber habe das Berufungs- st zuzugeben* daß die Frage, wie die Parteien vor ihrer Trennung zusammengelebt und wie sie ihr persönliches Verhältnis zueinander damals gestaltet haben,, vom Berufungsgericht nicht 1952 keinen ehelichen Verkehr mehr miteinander hatten und daß der Beklagte die Klägerin einmal geschlagen hat, ohne daß Uber Anlaß? deren Grund durch die saufnähme nicht habe aufgeklärt werden können Bas Wenige, das, wie dargelegt, Uber das Verhältnis der Parteien in dieser Zeit festgestellt werden konnte? daß die Ehe der Parteien vor ihrer Trennung noch nicht endgültig zerrüttet gewesen sei Es kann auch nicht festgestellt werden, daß das Berufungsgericht dabei die Las Berufungsgericht hat sich hinsichtlich des Zeitpunktes der vorerwähnten Tätlichkeit des Beklagten ausdrücklich auf diese Aussage gestützt« Welchen Beweiswert es ihr im übrigen also namentlich hinsichtlich der Frage» wie das Zusammenleben der Parteien vor ihrer Trennung sich gestaltet hatte beimessen wollte» ist eine Präge der tatrichterlichen Würdigung* die einer Nachprüfung im Revisionsverfahren nicht unterliegt« Ursachen keine derart schwerwiegende Bedeutung für den schließlich eingetretenen Zustand der endgültigen Zerrüttung beigemessen werden könne, daß sie der Feststellung entgegensteben könnten» die Klägerin habe durch ihr feststehendes» in hohem Maße ehewidrigec Verhalten nach der Trennung diesen 2iustand berwiegend uldet Zu eststellung Berufungsgericht demnach auch gelangen, wenn es, wie es das Gesetz vorschreibt, davon ausging» daß die Beweislast hier für grundsätzlich den Beklagten trifft Lie Annahme des Berufungsgerichts, daß über die etwaigen vor der Trennung der Parteien wirksam gewordenen Zerrüttungs Ursachen keine Aufklärung habe erzielt werden können, beruht auch nicht, wie die Revi meint, deshalb auf einem Rechts- verstoß, weil das Berufungsgericht aus der Weigerung des Be klagten, sich über die hierzu von der Klägerin aufgestellten rjehauptungen» die nach dem Beweisbeschluß des Berufungsgerichts vom 4o6«1962 (Bl 87, 73 GA Gegenstand seiner Vernehmung sein sollten, vernehmen zu lassen, nicht den Schluß gezogen hat« das Berufungsgericht habe ihr gesamtes Vorbringen Uber eheliche Verfehlungen des Beklagten in der Zeit nach Ab Schluß des Vertrages vom 19° Dezember 1957 t an deren Frauen eingelassen habe, zugrunde gelegt*, Gehe man aber davon aus, so könne ihre eigene eheliche Untreu© in ihrer ehe üttenden Wirkung nicht schv bewertet als die de Be klagten Dieses Vorbringen der Revision beruht offensichtlich auf einer unrichtigen Auslegung des Berufungsurteils* Das Beru-fungsgericht hatte, wie sich aus seinen Ausführungen zu dem auf Rach allem ist anzunehmen, daß das Berufungsgericht zu dem von ihm unterstell gesamten Vorbringen der Klage vom Beklagt vor ihm abgegebene Er ärung über seine Einstellung zur Frage Auflösung oder Aufrechterhaltung der Ehe (Bl« \\2 GA) zu würdigen, auch wenn der Beklagte im übrigen die Aussage zu den Behauptungen der Klägerin verweigerte-, Soweit mit diesen Behauptungen dargetan worden sollte, daß dem Beklagten die Bindung an die Ehe und die er umutbare Bereitschaft fehle, die ‘Ehe fortzusetzen, traf die Klägerin die Beweislast, so daß diese Behauptungen, sofern als einziges Beweismittel da di Vernehmung des Beklagten Betracht kam, bei Ausfall dieser Vernehmung beweisl03 blieben Hinsichtlich der für das Berufungsgericht bestehenden Möglichkeit, aus der Weigerung des Beklagten Schlüsse zu ziehen mit der Klägerin über die Möglichkeit einer einverständlichen Scheidung verhandelt und dabei im 3ezug auf die von ihm ge forderte zuvorige finanzielle Auseinandersetzung bestimmte Ansp r che gestellt habe, folgern müssen, daß bei ihm eine echte Bindung an die Ehe nicht mehr vorhanden sei« Auch dem Kann nicht zugestimmt werden« IM IIr« 36 zu § 48 Abs® 2 EheG
IV ZR 76/65 Verkündet am 2?o November ? 963 Hoeppe, Justizange st eilte als ürkundsbeamter der Geschäftsstelle Namen des Volke s In dem Rechtsstreit ier Ehefrau Hubortine Martha - Prozeßbevollmächtigter: Klägerin und Revisionsklägerin« Rechtsanwalt Nr m gegen ihren Ehemann, den Metzgermeister Erwin Josef Beklagten und Revisionsbeklagten - ProzeßbevolImächtigter: Rechtsanwalt Nr« in hat der IV* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 22« November 1963 unter Mitwirkung des ■ Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Raske» Wüstenberg ? Maaß und Wilden für Recht erkannt: Nie Revision der Klägerin gegen das Urteil des 5o Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 2*o Januar 1963 wird surückgewiesen« Nie Klägerin har die Kosten der Revision zu tragen« Von Rechts wegen Tatbestand; Dia Parteien« die beide die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen., haben am 21 « September 1933 in gehei- ratet o Die Klägerin ist am 3 9 9o6 geboren Aus November *912* der Beklagte am der Ehe sind zwei Kinder her- voi’go gangen« .nie am ist verheiratet« Der am Friedrich ist Kochlehrling in Bergisch-Gladbach« Bis Endo 1935 geborene Tochter Anneliese 1946 geborene Sohn Hans-Georg 1957 betrieben die Parteien in einem der Klägerin gehöri Hause eine Metzgerei und eine Gastwirtschaft« Am 19« Dezember «r* 957 schlos sie einen Vertrag« auf Grund dessen d Kläge am I* Januar .956 allein die Gastwirtschaft und der Beklagte von diesem Zeitpunkt ab allein die Metzgerei betrieben« Seit dem 8- O Januar 1958 leben die Parteien auch getrennt« Der letzte eheliche funden« Verkehr hat bereits erhebliche Zeit vorher stattge Die Klägerin begehrt Scheidung der Ehe auf Grund von §§ 43 und 48 EheG« Der Beklagte widerspricht einer Scheidung« Die Klägerin hat vorgetragen: Der Beklagte versuche? sie wirtschaftlich zu ruinieren« Aus diesem Grunde habe er eine ihrer Angestellten als Diebin bezeichnet und eine andere An- gestellte aufgefordert, nicht mehr für sie zu arbeiten« Außer- * dem habe er sie gegenüber einer dieser Angestellten eine "Hexe genannt« Der Beklagte zahle für den Sohn keinen Unterhalt und habe nach der Trennung sie und den Sohn bei der Krankenkasse abgemeldet« Auch unterhalte er ehewidrige Beziehungen zu einer rothaarigen Frau« Bereits vor der Trennung habe er sich schwer gegen sic vergangen« indem er ihr verboten haber, an ihren in russischer Kriegsgefangenschaft befindlichen Bruder Pakete zu schicken« Außerdem habe er ihr erklärt, Frauen gebe es wie Sand am Meer, sie solle doch “abhauen«" Anfang ?958 habe or sie und den Sohn geschlagen« und zwar sie ohne jeden Grund und den Sohn« weil er ihn gebeten habe, ihm die Mutter nicht 2 totZuschlägeno Infolge des schuldhaften Verhaltens des Beklagten sei die Ehe unheilbar zerrüttet,, so daß die Klage auf Grund von § 43 EheG begründet sei» Jedenfalls sei die Klage auf Grund von § 48 EheG begründete Der Beklagte verhindere eine einverständliche Scheidung durch unbegründet hohe finanzielle Forderungen o Deshalb soi auch sein Widerspruch gegen die Scheidung unbeachtliebu Die Klägerin hat beantragt * die Ehe der Parteien aus dem schulden des Beklagt 43 EheGl » hilf sv;ei aas 48 BheG zu scheiden Der Beklagte hat beantragte die Klage abzuweiaens hilfswoise, die Klägerin für mitschuldig zu erklären Der Beklagte hat vorgetragen: Die Klägerin wolle geschieden sein* weil sie ehewidrige Beziehungen zu einem anderen Manne unterhaltep mit dem sie zusammen wohne und den sie nach einer Scheidung heiraten wolle» Er habe sich keiner schweren Shever fehlung schuldig gemacht und vor allem der Kläger niemal wirtschaftlichen Schaden zufügen wollen» Er habe die Klägerin ■ und den Sohn bei der Krankenkasse abgemeldet, weil die Klägerin nach dem Vertrag vom 19*> Dezember 4 957 für sich selbst habe sorgen wollen und der Sohn bei einer anderen Krankenkasse versichert sei» Die Klägerin sei niemals wegen Unterhaltszahlungen für den Sohn an ihn herangetret Zwar sei es im Jahre 58 einmal zu keiten zwischen ihm und der Klägerin gekommen 1 • uie oe seien aber von der Klägerin begonnen worden» Die Klägerin sei von je her rechthaberisch gewesen und habe deshalb aus der ge ebt ohne daß in seiner Person ein Grund dafür vorge- legon habe» Sie habe sich von ihm getrennt * nachdem sie ch im Vertrag vom 19« Dezember 1957 materielle Vorteile gesichert habe Das Landgericht hat nach Durchführung einer Beweisaufnahme die Klage abgewiesen» Die von der Klägerin gegen dieses Urteil eingelegte Berufung hatte keinen Erfolg» Mit der Revision ver- ■ iS** ■v V folgt die Klägerin ihr Scheidungsbegehren weitere Der Beklagte bittet* die Revision zurückzuweisen«, Bas Berufungsurteil* in dem die Revision nicht zugelassen ist* unterliegt gemäß § 547 Abs« 1 ZPO nur insoweit der Anfechtung durch die Revision und‘der Nachprüfung durch das Revisionsgericht * als es sich um die Frage handelt* ob der vom Beklagten gegen die Scheidung erhobene Widerspruch Erfolg haben kann* Biese Nachprüfung umfaßt auch die Frage* ob die vom Berufungsgericht festgestellte unheilbare Ehezerrüttung a von dem die Scheidung begehrenden Ehegatten ganz oder überwiegend verschuldet worden ist (Urteil des Senats 3GH2 38* 116). Darüber hinaus kann das Urteil des Berufungsgerichts nicht nachgeprüft werden» Das Berufungsgericht hat aus dem Inhalt des am 19* Dezember ^937 zwischen den Parteien geschlossenen Vertrages* insbeson- d daraus-, daß die Parteien in S * Vertrag vereinbart hatten* weiterhin einen gemeinsamen Haushalt zu führen* geschlossen* daß die Ehe der Parteien damals noch nicht Unheil oar zerrüttet gewesen sei* Wenn die Klägerin* so hat das 3e rufungsgerieht ausgeführt? nunmehr seit Erhebung der Schei-dungsklage im Mai i960 unnachgiebig die Auflösung der I begehre* so sei anzunehmen-, daß dies in erster Li he auf Vor gänge iickzufUhren sei* die in der Zeit nach dem Abschluß des Vertrages vom Dezember *?957 liegen Prüfe man in dieser Richtung den Sachverhalt«, so sei festzustellen* daß die Klägerin seit längerer Zeit ehewid ige Beziehungen zu d Zeugen unterhalte* den sie nach ihxver Ei*klärung in der letzten mündlichen Verhandlung im Jahre ■ ■958 kennengelernt haben wolle* Da ein solches Verhalten äußerst ehefeindlich sei und erfahrungsgemäß zu unerträglichen Spannungen in der Ehe und in aller Regel schließlich dazu führe, daß der schuldige Ehegatte das bestehende Eheband mit allen Mitteln aufzulösen versuche, liege es nahe., in den Beziehungen dor Klägerin zu dem Zeugen Franz den Grund dafür zu erblicken, daß sich die Beziehungen der Parteien zueinander nach Abschluß dos Vertrages vom 19 o Dezember *957 entscheidend verschlechtert hätten und daß die Klägerin seit nunmehr fast 3 Jahren hartnäckig aus der Ehe mit dem Beklagten herausstrebe* Selbst wenn man das gesamte Vorbringen der Klägerin über ■ eheliche Verfehlungen des Beklagten in der Zeit nach Abschluß des Vertrages vom 19o Dezember 1957 als wahr unterstelle., so ■ wiege die eheliche Verfehlung der Klägerin, die darin liege, daß sie seit Jahren fortgesetzt intime Beziehungen zu einem anderen Manne unterhalte, doch erheblich schwex*er als die Verfehlungen, die sie dem Beklagten für die Zeit nach dem ■ 19o Dezember 1957 vorwerfo* Es sei deshalb anzunehmen, daß die Ehe der Parteien entscheidend erst durch die eheliche \ Untreue der Klägerin zerrüttet worden sei« Das rechtfertige die Feststellung, daß die Klägerin die Zerrüttung der Ehe jedenfalls überwiegend vorschuldet habe« . Die Revision meint dazu, das Berufungsgericht habe ver-karmt, daß eine Ehe auch zerrüttet sein könne, wenn die Ehegatten noch Zusammenleben* Es habe deshalb aus der Tatsache, daß die Parteien zur Zeit des Vertrages vom 19» Dezember 1957 noch zusammengelobt hätten, nicht schließen können., daß die Zerrüttung der Ehe erst nach diesem Zeitpunkt eingetreten sei Es komme vielmehr darauf an, wie das Zusammenleben der Pax'ter en damals und vorher gewesen sei«.Hierüber habe das Berufungs- H gericht keine Feststellungen getroffen, insbesondere habe es ■ die hierzu von dem Sohn der Parteien gemachten Bekundungen nicht berücksichtigte Diese Rüge ist nicht begründet* Zwar st zuzugeben* daß die Frage, wie die Parteien vor ihrer Trennung zusammengelebt und wie sie ihr persönliches Verhältnis zueinander damals gestaltet haben,, vom Berufungsgericht nicht ■ naher aufgeklärt ist* Fest steht insoweit lediglich? daß die Parteien mindestens seit 1952 keinen ehelichen Verkehr mehr miteinander hatten und daß der Beklagte die Klägerin einmal geschlagen hat, ohne daß Uber Anlaß? Hergang und Ausmaß die ser ätlichkeit h e ttelt den konntee Biese ü stände«, namentlich das Unterbleiben des ehelichen Verkehrs ögen zwar dafür sprechen kö daß das ehel Verbal zwischen den Parteien bereits vor ihrer Trennung getrübt war n Baven geht auch das Berufungsgericht aus, wenn es (Bü So 12) ausführt? daß schon soit vielen Jahren eine Entfremdung zwischen den P bestehe? deren Grund durch die saufnähme nicht habe aufgeklärt werden können Bas Wenige, das, wie dargelegt, Uber das Verhältnis der Parteien in dieser Zeit festgestellt werden konnte? zwang jedoch, auch wenn es die Annahme einer schon damals zwischen den Parteien bestehenden Entfremdung nahelegte? das Berufungsgericht nicht zu einer Feststellung des Inhalt #• daß das eheliche Verhältnis bereit s rüt oder gar unheilbar zerrüttet gewesen seic Wenn das Berufungs gericht vielmehr aus der Tat 9 daß die Pa erhin zu o menlebten und nach dem Vertrag vom 9 Bezember 957 auch über diesen Zeitpunkt hinaus ihr Zusammenleben in einem gemeinsamen Haushalt fortzusetzen gedachten? sowie aus dem weiteren Umstand, daß die Klägerin die erwähnte Tätlichkeit dC9 Beklagten aus der früheren Zeit nicht zu dem Anlaß genommen ■ hatte? sich vom Beklagten zu trennen oder gar die Scheidungs klage gegen ihn zu erheben - was erst Jahre später geschah - 9 den Schluß zog? daß die Ehe der Parteien vor ihrer Trennung noch nicht endgültig zerrüttet gewesen sei 9 so können gegen diese im Rahmen der tatsächlichen Würdigung getroffene Feststei lung rechtliche Bedenken nicht erhoben werden.-. Es kann auch nicht festgestellt werden, daß das Berufungsgericht dabei die 7 Aussage des Sohnes der Parteien unoerücksichtigt gelassen habe. Las Berufungsgericht hat sich hinsichtlich des Zeitpunktes der vorerwähnten Tätlichkeit des Beklagten ausdrücklich auf diese Aussage gestützt« Welchen Beweiswert es ihr im übrigen also namentlich hinsichtlich der Frage» wie das Zusammenleben der Parteien vor ihrer Trennung sich gestaltet hatte beimessen wollte» ist eine Präge der tatrichterlichen Würdigung* die einer Nachprüfung im Revisionsverfahren nicht unterliegt« Las Berufungsgericht konnte donhoftoohne Rechtsverstoß zu der’ Überzeugung gelangen» daß die entscheidende Ursache für die unheilbare Zerrüttung der Ehe in Vorgängen zu suchen ö ei d sich erst nach der Trennung der Partei abgespielt hatten da also etwaigen» vor der Trennung liegenden - von ihm als möglich unterstellten jedoch nicht aufgeklärten Zerrüttungs- Ursachen keine derart schwerwiegende Bedeutung für den schließlich eingetretenen Zustand der endgültigen Zerrüttung beigemessen werden könne, daß sie der Feststellung entgegensteben könnten» die Klägerin habe durch ihr feststehendes» in hohem Maße ehewidrigec Verhalten nach der Trennung diesen 2iustand berwiegend uldet Zu eststellung Berufungsgericht demnach auch gelangen, wenn es, wie es das Gesetz vorschreibt, davon ausging» daß die Beweislast hier für grundsätzlich den Beklagten trifft Lie Annahme des Berufungsgerichts, daß über die etwaigen vor der Trennung der Parteien wirksam gewordenen Zerrüttungs Ursachen keine Aufklärung habe erzielt werden können, beruht auch nicht, wie die Revi meint, deshalb auf einem Rechts- verstoß, weil das Berufungsgericht aus der Weigerung des Be klagten, sich über die hierzu von der Klägerin aufgestellten rjehauptungen» die nach dem Beweisbeschluß des Berufungsgerichts vom 4o6«1962 (Bl 87, 73 GA Gegenstand seiner Vernehmung sein sollten, vernehmen zu lassen, nicht den Schluß gezogen hat« .9 I daß diese Behauptungen den Tatsachen entsprächen Da s Gericht kann zwar aus einer solchen Weigerung an sich Schlüsse ziehen* wie sich aus den §§ 446,. 453 Abs« 2 ZPO ergibt * Das hat auch da Berufungsgericht nicht verkannt«, Ob es nedoch im Einzel fall Schlüsse daraus zieht und welche* ob es insbesond die atsachen d vom Gegner der die Vernehmung verweigernden Par tei behauptet sind, auf Grund der sVeigerung für erwiesen an-sehen will, hat es unter Berücksichtigung der gesamten Sachlage nach freier Überzeugung zu entscheiden Im vorliegenden Palle * konnte das Berufungsgericht dabei auch berücksichtigen, daß der Beklagte sich bereits im ersten Rechtszuge zu bestimmten Be- hauptungen der Klägerin als Partei hatte vernehmen lassen (Bl 44 * 24 GA) und daß die Behauptungen der Kläger zu denen er vor dem Beruiungsgericht vernommen werden sollte wenig substantiiert waren Ebensowenig kann ein Verfahrensverstoß des Berufungsgerichts darin erblickt werden, daß es von der ihm nach § 448 ZPO offen s tehenden Möglichkeit, die Klägerin Uber ihre Behauptungen al c* Partei zu vernehmen, keinen Gebrauch gemacht hat Daß es icn cuese ?£Öglichkeit nicht bewußt gewesen sei und sein ihm insoweit sustehendos Ermessen nicht aus^eübt habe, kann nicht 0 angenommen werden, da die Revision bestimmte Tatsachen die hierfür sprechen könnten, nicht vorgebracht hat (vgl« Urteil des Senats LM ZPO 448 Kr Der Umstand, daß 2um Termin vom 20o September 1963 das persönliche Erscueinen der gerin angeordnet wa (Bl 87 GA)«, deutet eher darauf hin, daß das Beruiungsgericht die Vernehmung der Klägerin zunächst in .vägung gezogen hatte, dann aber aus bestimmten Gründen da von abgesehen hat« Das konnte ZoB«, gerechtfertigt sein, wenn das Berufungsgericht sich mit Rücksicht auf das von ihm f gestellte beharrliche Bestreben der Klägerin, die Ehe zur Auf • t ung zu in gen und im Hinbi auf die Länge d seit de r* Trennung der Parteien bereits verflossenen Zeit durch eine Ver I •' • I .t. ■I * ',k •i aung der Klägerin keine Überzeugung schaffen zu können glaubte (vglc RG JW 35? 2432)« Der Beklagte hatte die Vernehmung der Klägerin nicht beantragt* Zur Begründung ihrer R hat die Klägerin weit vor- getragen 9 das Berufungsgericht habe ihr gesamtes Vorbringen Uber eheliche Verfehlungen des Beklagten in der Zeit nach Ab Schluß des Vertrages vom 19° Dezember 1957 als wahr unterstellt] 1 sei auch ihre Behauptung,; daß der Beklagte sich t an deren Frauen eingelassen habe, zugrunde gelegt*, Gehe man aber davon aus, so könne ihre eigene eheliche Untreu© in ihrer ehe üttenden Wirkung nicht schv bewertet als die de Be klagten Dieses Vorbringen der Revision beruht offensichtlich auf einer unrichtigen Auslegung des Berufungsurteils* Das Beru-fungsgericht hatte, wie sich aus seinen Ausführungen zu dem auf 43 EheG gestützten Klagbegehren (BU S« 8/9) eindeutig ergibt, die Behauptung der Klägerin über ehewidrige Verhältnis- se des Beklagten zu anderen Frauen nicht für bewiesen angesehen,! ca die Beweisaufnahme darüber nichts ergeben hatte«, Damit war eine ksichtigung solcher Eheverfehlungen zu Lasten des Beklagten bei der Abwägung der Zerrüttungsursachen ausgeschlos- sen Für derartige Verfehlungen war die Klägerin, auch soweit rt cs s sich um die Zulassung dos vom Beklagten erhobenen Wider-ruchs handelte, voll beweispflichtig, wie der Senat in seinein LM Nr« 22 zu 48 Abs« 2 EheG veröffentlicht Urteil näher dargelegt hat« In dieser Entscheidung hat der senat im Anschluß C! an die Rechtsprechung des Reichsgerichts auch ausgeführt, daß bloßo Unterstellungen in der Regel keine geeignete Grundlage für eine Abwägung des beiderseitigen Verschuldens der Ehegatten sein können« Rach allem ist anzunehmen, daß das Berufungsgericht zu dem von ihm unterstell gesamten Vorbringen der Klage 1 * ■ ■ l«:. 14 über eheliche Verfehlungen des gten nach aem 19« Dezember ■957’ I die Behauptungen über ehewidrigen Verkehr d,es Beklagten mit anderen Frauen nicht gerechnet hat, nachdem dieses Vor bringen völlig beweislos geblieben war» Die Feststellung des Berufungsgerichts, daß der Y/ider Spruch des Beklagten beachtlich sei, weil ihm nicht die Bin dung an die Ehe fehle, wia dung wird von der Revision mit der Begrüngriffen, daß das Berufungsgericht sich dabei auf die Erklärung des Beklagten gestützt habe, obwohl dieser es a bge lehnt habe, sich als Partei vernehmen zu lassen Auch diese Rüge ist nicht begründet« Das Berufungsgerichfc war nicht gehindert d vom Beklagt vor ihm abgegebene Er ärung über seine Einstellung zur Frage Auflösung oder Aufrechterhaltung der Ehe (Bl« \\2 GA) zu würdigen, auch wenn der Beklagte im übrigen die Aussage zu den Behauptungen der Klägerin verweigerte-, Soweit mit diesen Behauptungen dargetan worden sollte, daß dem Beklagten die Bindung an die Ehe und die er umutbare Bereitschaft fehle, die ‘Ehe fortzusetzen, traf die Klägerin die Beweislast, so daß diese Behauptungen, sofern als einziges Beweismittel da di Vernehmung des Beklagten Betracht kam, bei Ausfall dieser Vernehmung beweisl03 blieben Hinsichtlich der für das Berufungsgericht bestehenden Möglichkeit, aus der Weigerung des Beklagten Schlüsse zu ziehen 9 eil das oben Gesagte Die Revision meint schließlich, das Berufungsgericht habe aus der unstreitigen Tatsache, daß der Beitlagte früher einmal ■ mit der Klägerin über die Möglichkeit einer einverständlichen Scheidung verhandelt und dabei im 3ezug auf die von ihm ge forderte zuvorige finanzielle Auseinandersetzung bestimmte Ansp r che gestellt habe, folgern müssen, daß bei ihm eine echte Bindung an die Ehe nicht mehr vorhanden sei« Auch dem Kann nicht zugestimmt werden« IM IIr« 36 zu § 48 Abs® 2 EheG Y/ie der Senat bereits in seinem veröffentlichten Urteil ausge- s proehen hat, ist die Bereitschaft, bei einer hoffnungslos zerrütteten Ehe der Durchführung einer Scheidung 1 \ im talle einer angemessenen wirtschaftlichen Sicherstellung keinen Widerstand mehr entgegen zu setzen, nicht ohne weiteres verwerflich und braucht nicht zu bedeuten, daß es dem zu dem Wider- pruch berechtigten Ehegatt elbst an allen echten »dün- gen an die Ehe 1 a.* (vgl» auch Anmerkung zu der Ent- scheidung LM Ei*o 5o zu § 48 Abs» 2 EheG Bl 379 Umstände, die hier zu einer anderen Beurteilung führen mußten ersichtliche 3 , sma 9 1 ment Die Kosten der hiernach unbegründeten Revision fallen gemäß § 97 bs 1 ZPO de lägerin Last Ascher Raske Wüstenberg Maaß Wilden