* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · IV ZR 76/65

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 76/65

gegen ihren Ehemann, den Metzgermeister Erwin Josef Beklagten und Revisionsbeklagten - ProzeßbevolImächtigter: Rechtsanwalt Nr« in hat der IV* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 22« November 1963 unter Mitwirkung des Verkehr hat bereits erhebliche Zeit vorher stattge Die Klägerin begehrt Scheidung der Ehe auf Grund von §§ 43 und 48 EheG« Der Beklagte widerspricht einer Scheidung« dem habe er sie gegenüber einer dieser Angestellten eine "Hexe genannt« Der Beklagte zahle für den Sohn keinen Unterhalt und habe nach der Trennung sie und den Sohn bei der Krankenkasse abgemeldet« Auch unterhalte er ehewidrige Beziehungen zu einer rothaarigen Frau« Bereits vor der Trennung habe er sich schwer gegen sic vergangen« indem er ihr verboten haber, an ihren in russischer Kriegsgefangenschaft befindlichen Bruder Pakete zu schicken« Außerdem habe er ihr erklärt, Frauen gebe es wie Sand am Meer, sie solle doch “abhauen«" Anfang ?958 habe or sie und den Sohn geschlagen« und zwar sie ohne jeden Grund und den Sohn« weil er ihn gebeten habe, ihm die Mutter nicht totZuschlägeno Infolge des schuldhaften Verhaltens des Beklagten sei die Ehe unheilbar zerrüttet,, so daß die Klage auf Grund von § 43 EheG begründet sei» Jedenfalls sei die Klage auf Grund von § 48 EheG begründete Der Beklagte verhindere eine einverständliche Scheidung durch unbegründet hohe finanzielle Forderungen o Deshalb soi auch sein Widerspruch gegen die Scheidung unbeachtliebu Die Klägerin hat beantragt * die Ehe der Parteien aus dem schulden des Beklagt BheG zu scheiden Der Beklagte hat beantragte die Klage abzuweiaens hilfswoise, die Klägerin für mitschuldig zu erklären Der Beklagte hat vorgetragen: Die Klägerin wolle geschieden sein* weil sie ehewidrige Beziehungen zu einem anderen Manne unterhaltep mit dem sie zusammen wohne und den sie nach einer Scheidung heiraten wolle» Er habe sich keiner schweren Shever fehlung schuldig gemacht und vor allem der Kläger niemal wirtschaftlichen Schaden zufügen wollen» Er habe die Klägerin und den Sohn bei der Krankenkasse abgemeldet, weil die Klägerin nach dem Vertrag vom 19*> Dezember 957 für sich selbst habe sorgen wollen und der Sohn bei einer anderen Krankenkasse versichert sei» Die Klägerin sei niemals wegen Unterhaltszahlungen für den Sohn an ihn herangetret Zwar sei es im Jahre legon habe» Sie habe sich von ihm getrennt * nachdem sie ch im Vertrag vom 19« Dezember 1957 materielle Vorteile gesichert habe Das Landgericht hat nach Durchführung einer Beweisaufnahme die Klage abgewiesen» Die von der Klägerin gegen dieses Urteil eingelegte Berufung hatte keinen Erfolg» Mit der Revision ver- Bas Berufungsurteil* in dem die Revision nicht zugelassen ist* unterliegt gemäß § 547 Abs« 1 ZPO nur insoweit der Anfechtung durch die Revision und‘der Nachprüfung durch das Revisionsgericht * als es sich um die Frage handelt* ob der vom Beklagten gegen die Scheidung erhobene Widerspruch Erfolg haben kann* Biese Nachprüfung umfaßt auch die Frage* ob die vom Berufungsgericht festgestellte unheilbare Ehezerrüttung Das Berufungsgericht hat aus dem Inhalt des am 19* Dezember ^937 zwischen den Parteien geschlossenen Vertrages* insbeson- Vertrag vereinbart hatten* weiterhin einen gemeinsamen Haushalt zu führen* geschlossen* daß die Ehe der Parteien damals noch nicht Unheil oar zerrüttet gewesen sei* Wenn die Klägerin* so hat das 3e rufungsgerieht ausgeführt? begehre* so sei anzunehmen-, daß dies in erster Li he auf Vor gänge iickzufUhren sei* die in der Zeit nach dem Abschluß des Vertrages vom Dezember *?957 liegen Prüfe man in dieser Richtung den Sachverhalt«, so sei festzustellen* daß die Klägerin seit längerer Zeit ehewid ige Beziehungen zu d wiege die eheliche Verfehlung der Klägerin, die darin liege, daß sie seit Jahren fortgesetzt intime Beziehungen zu einem anderen Manne unterhalte, doch erheblich schwex*er als die Verfehlungen, die sie dem Beklagten für die Zeit nach dem 19o Dezember 1957 vorwerfo* Es sei deshalb anzunehmen, daß die Ehe der Parteien entscheidend erst durch die eheliche Die Revision meint dazu, das Berufungsgericht habe ver-karmt, daß eine Ehe auch zerrüttet sein könne, wenn die Ehegatten noch Zusammenleben* Es habe deshalb aus der Tatsache, daß die Parteien zur Zeit des Vertrages vom 19» Dezember 1957 noch zusammengelobt hätten, nicht schließen können., daß die Zerrüttung der Ehe erst nach diesem Zeitpunkt eingetreten sei Es komme vielmehr darauf an, wie das Zusammenleben der Pax'ter en damals und vorher gewesen sei«.Hierüber habe das Berufungs- st zuzugeben* daß die Frage, wie die Parteien vor ihrer Trennung zusammengelebt und wie sie ihr persönliches Verhältnis zueinander damals gestaltet haben,, vom Berufungsgericht nicht 1952 keinen ehelichen Verkehr mehr miteinander hatten und daß der Beklagte die Klägerin einmal geschlagen hat, ohne daß Uber Anlaß? deren Grund durch die saufnähme nicht habe aufgeklärt werden können Bas Wenige, das, wie dargelegt, Uber das Verhältnis der Parteien in dieser Zeit festgestellt werden konnte? daß die Ehe der Parteien vor ihrer Trennung noch nicht endgültig zerrüttet gewesen sei Es kann auch nicht festgestellt werden, daß das Berufungsgericht dabei die Las Berufungsgericht hat sich hinsichtlich des Zeitpunktes der vorerwähnten Tätlichkeit des Beklagten ausdrücklich auf diese Aussage gestützt« Welchen Beweiswert es ihr im übrigen also namentlich hinsichtlich der Frage» wie das Zusammenleben der Parteien vor ihrer Trennung sich gestaltet hatte beimessen wollte» ist eine Präge der tatrichterlichen Würdigung* die einer Nachprüfung im Revisionsverfahren nicht unterliegt« Ursachen keine derart schwerwiegende Bedeutung für den schließlich eingetretenen Zustand der endgültigen Zerrüttung beigemessen werden könne, daß sie der Feststellung entgegensteben könnten» die Klägerin habe durch ihr feststehendes» in hohem Maße ehewidrigec Verhalten nach der Trennung diesen 2iustand berwiegend uldet Zu eststellung Berufungsgericht demnach auch gelangen, wenn es, wie es das Gesetz vorschreibt, davon ausging» daß die Beweislast hier für grundsätzlich den Beklagten trifft Lie Annahme des Berufungsgerichts, daß über die etwaigen vor der Trennung der Parteien wirksam gewordenen Zerrüttungs Ursachen keine Aufklärung habe erzielt werden können, beruht auch nicht, wie die Revi meint, deshalb auf einem Rechts- verstoß, weil das Berufungsgericht aus der Weigerung des Be klagten, sich über die hierzu von der Klägerin aufgestellten rjehauptungen» die nach dem Beweisbeschluß des Berufungsgerichts vom 4o6«1962 (Bl 87, 73 GA Gegenstand seiner Vernehmung sein sollten, vernehmen zu lassen, nicht den Schluß gezogen hat« das Berufungsgericht habe ihr gesamtes Vorbringen Uber eheliche Verfehlungen des Beklagten in der Zeit nach Ab Schluß des Vertrages vom 19° Dezember 1957 t an deren Frauen eingelassen habe, zugrunde gelegt*, Gehe man aber davon aus, so könne ihre eigene eheliche Untreu© in ihrer ehe üttenden Wirkung nicht schv bewertet als die de Be klagten Dieses Vorbringen der Revision beruht offensichtlich auf einer unrichtigen Auslegung des Berufungsurteils* Das Beru-fungsgericht hatte, wie sich aus seinen Ausführungen zu dem auf Rach allem ist anzunehmen, daß das Berufungsgericht zu dem von ihm unterstell gesamten Vorbringen der Klage vom Beklagt vor ihm abgegebene Er ärung über seine Einstellung zur Frage Auflösung oder Aufrechterhaltung der Ehe (Bl« \\2 GA) zu würdigen, auch wenn der Beklagte im übrigen die Aussage zu den Behauptungen der Klägerin verweigerte-, Soweit mit diesen Behauptungen dargetan worden sollte, daß dem Beklagten die Bindung an die Ehe und die er umutbare Bereitschaft fehle, die ‘Ehe fortzusetzen, traf die Klägerin die Beweislast, so daß diese Behauptungen, sofern als einziges Beweismittel da di Vernehmung des Beklagten Betracht kam, bei Ausfall dieser Vernehmung beweisl03 blieben Hinsichtlich der für das Berufungsgericht bestehenden Möglichkeit, aus der Weigerung des Beklagten Schlüsse zu ziehen mit der Klägerin über die Möglichkeit einer einverständlichen Scheidung verhandelt und dabei im 3ezug auf die von ihm ge forderte zuvorige finanzielle Auseinandersetzung bestimmte Ansp r che gestellt habe, folgern müssen, daß bei ihm eine echte Bindung an die Ehe nicht mehr vorhanden sei« Auch dem Kann nicht zugestimmt werden« IM IIr« 36 zu § 48 Abs® 2 EheG

GrundehelichenBerufungsgerichtParteiEheScheidungKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

IV ZR 76/65
Verkündet
 am 2?o November ? 963
Hoeppe, Justizange st eilte
 als ürkundsbeamter der
 Geschäftsstelle
Namen
 des
Volke
s
In dem Rechtsstreit
 ier Ehefrau Hubortine Martha
- Prozeßbevollmächtigter:
Klägerin und Revisionsklägerin«
Rechtsanwalt Nr
m
gegen
 ihren Ehemann, den Metzgermeister Erwin
 Josef
Beklagten und Revisionsbeklagten - ProzeßbevolImächtigter:	Rechtsanwalt	Nr«	in
 hat der IV* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 22« November 1963 unter Mitwirkung des
■
Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Raske» Wüstenberg ? Maaß und Wilden
 für Recht erkannt:
Nie Revision der Klägerin gegen das Urteil des
5o Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 2*o Januar 1963 wird surückgewiesen«
Nie Klägerin har die Kosten der Revision zu tragen«
Von Rechts wegen
 Tatbestand;
Dia Parteien« die beide die deutsche Staatsangehörigkeit
 besitzen., haben am 21 « September 1933 in	gehei-
ratet o Die Klägerin ist
 am 3
9
9o6 geboren
 Aus
November *912* der Beklagte am der Ehe sind zwei Kinder her-
voi’go gangen« .nie am
 ist verheiratet« Der am Friedrich ist Kochlehrling in Bergisch-Gladbach« Bis Endo
1935 geborene Tochter Anneliese 1946 geborene Sohn Hans-Georg
1957
betrieben die Parteien in einem der Klägerin gehöri
 Hause
eine Metzgerei und eine Gastwirtschaft« Am 19« Dezember
«r*
957
schlos
 sie einen Vertrag« auf Grund dessen d
Kläge
 am
I* Januar .956 allein die Gastwirtschaft und der Beklagte von diesem Zeitpunkt ab allein die Metzgerei betrieben« Seit dem
8- O
Januar 1958 leben die Parteien auch getrennt« Der letzte
 eheliche
funden«
Verkehr hat bereits erhebliche Zeit vorher stattge
 Die Klägerin begehrt Scheidung der Ehe auf Grund von §§ 43 und 48 EheG« Der Beklagte widerspricht einer Scheidung«
Die Klägerin hat vorgetragen: Der Beklagte versuche? sie wirtschaftlich zu ruinieren« Aus diesem Grunde habe er eine ihrer Angestellten als Diebin bezeichnet und eine andere An-
gestellte aufgefordert, nicht mehr für sie zu arbeiten« Außer-
*
dem habe er sie gegenüber einer dieser Angestellten eine "Hexe genannt« Der Beklagte zahle für den Sohn keinen Unterhalt und habe nach der Trennung sie und den Sohn bei der Krankenkasse abgemeldet« Auch unterhalte er ehewidrige Beziehungen zu einer rothaarigen Frau« Bereits vor der Trennung habe er sich schwer gegen sic vergangen« indem er ihr verboten haber, an ihren in
 russischer Kriegsgefangenschaft befindlichen Bruder Pakete zu
 schicken« Außerdem habe er ihr erklärt, Frauen gebe es wie Sand am Meer, sie solle doch “abhauen«" Anfang ?958 habe or sie und den Sohn geschlagen« und zwar sie ohne jeden Grund und den Sohn« weil er ihn gebeten habe, ihm die Mutter nicht
2
totZuschlägeno Infolge des schuldhaften Verhaltens des Beklagten sei die Ehe unheilbar zerrüttet,, so daß die Klage auf Grund von § 43 EheG begründet sei» Jedenfalls sei die Klage auf Grund von § 48 EheG begründete Der Beklagte verhindere eine einverständliche Scheidung durch unbegründet hohe finanzielle Forderungen o Deshalb soi auch sein Widerspruch gegen die Scheidung
 unbeachtliebu
Die Klägerin hat beantragt * die Ehe der Parteien aus dem
 schulden des Beklagt
43 EheGl » hilf sv;ei
 aas
48
BheG zu scheiden
 Der Beklagte hat beantragte die Klage abzuweiaens hilfswoise, die Klägerin für mitschuldig zu erklären
 Der Beklagte hat vorgetragen: Die Klägerin wolle geschieden sein* weil sie ehewidrige Beziehungen zu einem anderen Manne
 unterhaltep mit dem sie zusammen wohne und den sie nach einer
 Scheidung heiraten wolle» Er habe sich keiner schweren Shever
 fehlung schuldig gemacht und vor allem der Kläger
 niemal
wirtschaftlichen Schaden zufügen wollen» Er habe die Klägerin
■
und den Sohn bei der Krankenkasse abgemeldet, weil die Klägerin
 nach dem Vertrag vom 19*> Dezember
4
957 für sich selbst habe
 sorgen wollen und der Sohn bei einer anderen Krankenkasse versichert sei» Die Klägerin sei niemals wegen Unterhaltszahlungen
 für den Sohn an ihn herangetret
 Zwar sei es im Jahre
58
einmal zu
 keiten zwischen ihm und der Klägerin gekommen
1 •
uie
 oe seien
 aber von der Klägerin begonnen worden» Die Klägerin
 sei von je her rechthaberisch gewesen und habe deshalb aus der
 ge
ebt
 ohne daß in seiner Person ein Grund dafür vorge-
legon habe» Sie habe sich von ihm getrennt * nachdem sie
 ch
im Vertrag vom 19« Dezember 1957 materielle Vorteile gesichert
 habe
Das Landgericht hat nach Durchführung einer Beweisaufnahme
 die Klage abgewiesen» Die von der Klägerin gegen dieses Urteil eingelegte Berufung hatte keinen Erfolg» Mit der Revision ver-
■
iS**
■v
V
folgt die Klägerin ihr Scheidungsbegehren weitere
 Der Beklagte bittet* die Revision zurückzuweisen«,
Bas Berufungsurteil* in dem die Revision nicht zugelassen ist* unterliegt gemäß § 547 Abs« 1 ZPO nur insoweit der Anfechtung durch die Revision und‘der Nachprüfung durch das Revisionsgericht * als es sich um die Frage handelt* ob der vom Beklagten gegen die Scheidung erhobene Widerspruch Erfolg haben kann* Biese Nachprüfung umfaßt auch die Frage* ob die vom Berufungsgericht festgestellte unheilbare Ehezerrüttung
a
von dem die Scheidung begehrenden Ehegatten ganz oder überwiegend verschuldet worden ist (Urteil des Senats 3GH2 38* 116). Darüber hinaus kann das Urteil des Berufungsgerichts nicht nachgeprüft werden»
Das Berufungsgericht hat aus dem Inhalt des am 19* Dezember ^937 zwischen den Parteien geschlossenen Vertrages* insbeson-
d
daraus-, daß die Parteien in
S *
Vertrag vereinbart
 hatten* weiterhin einen gemeinsamen Haushalt zu führen* geschlossen* daß die Ehe der Parteien damals noch nicht Unheil
 oar zerrüttet gewesen sei* Wenn die Klägerin* so hat das 3e rufungsgerieht ausgeführt? nunmehr seit Erhebung der Schei-dungsklage im Mai i960 unnachgiebig die Auflösung der I
begehre* so sei anzunehmen-, daß dies in erster Li
 he
auf Vor
 gänge
iickzufUhren sei* die in der Zeit nach dem Abschluß
 des Vertrages vom
 Dezember *?957 liegen
 Prüfe man in dieser Richtung den Sachverhalt«, so sei festzustellen* daß die Klägerin seit längerer Zeit ehewid
 ige Beziehungen zu d
Zeugen
 unterhalte* den sie nach
 ihxver Ei*klärung in der letzten mündlichen Verhandlung im Jahre
■
■958 kennengelernt haben wolle* Da ein solches Verhalten äußerst ehefeindlich sei und erfahrungsgemäß zu unerträglichen
 Spannungen in der Ehe und in aller Regel schließlich dazu führe, daß der schuldige Ehegatte das bestehende Eheband mit allen Mitteln aufzulösen versuche, liege es nahe., in den Beziehungen dor Klägerin zu dem Zeugen Franz den Grund dafür zu erblicken, daß sich die Beziehungen der Parteien zueinander nach Abschluß dos Vertrages vom 19 o Dezember *957 entscheidend verschlechtert hätten und daß die Klägerin seit nunmehr fast 3 Jahren hartnäckig aus der Ehe mit dem Beklagten herausstrebe* Selbst wenn man das gesamte Vorbringen der Klägerin über
■
eheliche Verfehlungen des Beklagten in der Zeit nach Abschluß
 des Vertrages vom 19o Dezember 1957 als wahr unterstelle., so
■
wiege die eheliche Verfehlung der Klägerin, die darin liege, daß sie seit Jahren fortgesetzt intime Beziehungen zu einem anderen Manne unterhalte, doch erheblich schwex*er als die
 Verfehlungen, die sie dem Beklagten für die Zeit nach dem
■
19o Dezember 1957 vorwerfo* Es sei deshalb anzunehmen, daß
 die Ehe der Parteien entscheidend erst durch die eheliche
\
Untreue der Klägerin zerrüttet worden sei« Das rechtfertige die Feststellung, daß die Klägerin die Zerrüttung der Ehe jedenfalls überwiegend vorschuldet habe«
.
Die Revision meint dazu, das Berufungsgericht habe ver-karmt, daß eine Ehe auch zerrüttet sein könne, wenn die Ehegatten noch Zusammenleben* Es habe deshalb aus der Tatsache,
 daß die Parteien zur Zeit des Vertrages vom 19» Dezember 1957 noch zusammengelobt hätten, nicht schließen können., daß die
 Zerrüttung der Ehe erst nach diesem Zeitpunkt eingetreten sei Es komme vielmehr darauf an, wie das Zusammenleben der Pax'ter en damals und vorher gewesen sei«.Hierüber habe das Berufungs-
H
gericht keine Feststellungen getroffen, insbesondere habe es
■
die hierzu von dem Sohn der Parteien gemachten Bekundungen
 nicht berücksichtigte
 Diese Rüge ist nicht begründet* Zwar

st
 zuzugeben* daß die Frage, wie die Parteien vor ihrer Trennung
 zusammengelebt und wie sie ihr persönliches Verhältnis zueinander damals gestaltet haben,, vom Berufungsgericht nicht
■
naher aufgeklärt ist* Fest steht insoweit lediglich? daß die
 Parteien mindestens seit
1952 keinen ehelichen Verkehr mehr
 miteinander hatten und daß der Beklagte die Klägerin einmal geschlagen hat, ohne daß Uber Anlaß? Hergang und Ausmaß die
 ser
ätlichkeit
h
e
ttelt
 den konntee Biese ü
stände«, namentlich das Unterbleiben des ehelichen Verkehrs
 ögen zwar dafür sprechen kö

daß das ehel
 Verbal
zwischen den Parteien bereits vor ihrer Trennung getrübt war
n
Baven geht auch das Berufungsgericht aus, wenn es (Bü So 12) ausführt? daß schon soit vielen Jahren eine Entfremdung zwischen
 den P
bestehe? deren Grund durch die
 saufnähme nicht
 habe aufgeklärt werden
 können
Bas Wenige, das, wie dargelegt,
 Uber
das
 Verhältnis der Parteien in dieser Zeit festgestellt
 werden
konnte? zwang jedoch, auch wenn es die Annahme einer
 schon damals zwischen den Parteien bestehenden Entfremdung nahelegte? das Berufungsgericht nicht zu einer Feststellung
 des Inhalt
#•
daß das eheliche Verhältnis bereit
s
rüt
 oder gar unheilbar zerrüttet gewesen seic Wenn das Berufungs
 gericht vielmehr aus der Tat
9
daß die Pa
 erhin
zu
o
menlebten und nach dem Vertrag vom
9
Bezember
957
auch über diesen Zeitpunkt hinaus ihr Zusammenleben in einem gemeinsamen Haushalt fortzusetzen gedachten? sowie aus dem weiteren Umstand, daß die Klägerin die erwähnte Tätlichkeit
dC9 Beklagten aus der früheren Zeit nicht zu dem Anlaß genommen
■
hatte? sich vom Beklagten zu trennen oder gar die Scheidungs
 klage gegen ihn zu erheben - was erst Jahre später geschah -
9
den Schluß zog? daß die Ehe der Parteien vor ihrer Trennung
 noch nicht endgültig zerrüttet gewesen sei
9
so können gegen
 diese im Rahmen der tatsächlichen Würdigung getroffene Feststei
 lung rechtliche Bedenken nicht erhoben werden.-. Es kann auch
 nicht festgestellt werden, daß das Berufungsgericht dabei die
7
Aussage des Sohnes der Parteien unoerücksichtigt gelassen habe. Las Berufungsgericht hat sich hinsichtlich des Zeitpunktes der
 vorerwähnten Tätlichkeit des Beklagten
 ausdrücklich auf diese
 Aussage gestützt« Welchen Beweiswert es ihr im übrigen
 also
namentlich hinsichtlich der Frage» wie das Zusammenleben der
 Parteien vor ihrer Trennung sich gestaltet hatte
 beimessen
wollte» ist eine Präge der tatrichterlichen Würdigung* die einer Nachprüfung im Revisionsverfahren nicht unterliegt«
Las Berufungsgericht konnte donhoftoohne Rechtsverstoß zu
 der’ Überzeugung gelangen» daß die entscheidende Ursache für
 die unheilbare Zerrüttung der Ehe in Vorgängen zu suchen
ö
ei

d
sich erst nach der Trennung der Partei abgespielt hatten
 da
also etwaigen» vor der Trennung liegenden - von ihm als
 möglich unterstellten jedoch nicht aufgeklärten
 Zerrüttungs-
Ursachen keine derart schwerwiegende Bedeutung für den schließlich eingetretenen Zustand der endgültigen Zerrüttung beigemessen werden könne, daß sie der Feststellung entgegensteben könnten» die Klägerin habe durch ihr feststehendes» in hohem
 Maße ehewidrigec Verhalten nach der Trennung diesen 2iustand
 berwiegend
uldet
 Zu
eststellung
 Berufungsgericht demnach auch gelangen, wenn es, wie es das
 Gesetz vorschreibt, davon ausging» daß die Beweislast
 hier
für grundsätzlich den Beklagten trifft
 Lie Annahme des Berufungsgerichts, daß über die etwaigen vor der Trennung der Parteien wirksam gewordenen Zerrüttungs
 Ursachen keine Aufklärung habe erzielt werden können, beruht
 auch nicht, wie die Revi
 meint, deshalb auf einem Rechts-
verstoß, weil das Berufungsgericht aus der Weigerung des Be
 klagten, sich über die hierzu von der Klägerin aufgestellten rjehauptungen» die nach dem Beweisbeschluß des Berufungsgerichts vom 4o6«1962 (Bl 87, 73 GA Gegenstand seiner Vernehmung sein
 sollten, vernehmen zu lassen, nicht den Schluß gezogen hat«
.9
I
 
daß diese Behauptungen den Tatsachen entsprächen
 Da
s Gericht
 kann zwar aus einer solchen Weigerung an sich Schlüsse ziehen*
wie sich aus den §§ 446,. 453 Abs« 2 ZPO ergibt * Das hat auch
 da
Berufungsgericht nicht verkannt«, Ob es nedoch im Einzel
 fall Schlüsse daraus zieht und welche* ob es insbesond
 die
atsachen
d
vom Gegner der die Vernehmung verweigernden Par
 tei behauptet sind, auf Grund der sVeigerung für erwiesen an-sehen will, hat es unter Berücksichtigung der gesamten Sachlage
 nach freier Überzeugung zu entscheiden Im vorliegenden Palle
*
konnte das Berufungsgericht dabei auch berücksichtigen, daß der Beklagte sich bereits im ersten Rechtszuge zu bestimmten Be-
hauptungen der Klägerin
 als
Partei hatte vernehmen lassen
(Bl
44
*
 24 GA) und daß die Behauptungen der Kläger
 zu
denen er vor dem Beruiungsgericht vernommen werden sollte

wenig substantiiert waren
 Ebensowenig kann ein Verfahrensverstoß des Berufungsgerichts
 darin erblickt werden, daß es von der ihm nach § 448 ZPO offen
s
tehenden Möglichkeit, die Klägerin Uber ihre Behauptungen
 al
c*
Partei zu vernehmen, keinen Gebrauch gemacht hat
 Daß
es
 icn cuese
?£Öglichkeit nicht bewußt gewesen sei und sein ihm
 insoweit sustehendos Ermessen
 nicht aus^eübt habe, kann nicht
0
angenommen werden, da die Revision bestimmte Tatsachen

die
 hierfür sprechen könnten, nicht vorgebracht hat (vgl« Urteil
 des Senats LM ZPO
448 Kr
 Der Umstand, daß 2um Termin
 vom 20o September 1963 das persönliche Erscueinen der
 gerin angeordnet wa
(Bl
 87 GA)«, deutet eher darauf hin, daß
 das Beruiungsgericht die Vernehmung der Klägerin zunächst in
.vägung gezogen hatte, dann aber aus bestimmten Gründen da
 von abgesehen hat« Das konnte ZoB«, gerechtfertigt sein, wenn
 das
Berufungsgericht sich mit Rücksicht auf das von ihm f
gestellte beharrliche Bestreben der Klägerin, die Ehe zur Auf
• t
ung zu
 in gen
 und im Hinbi
 auf die Länge d
seit
 de
r*
Trennung der Parteien bereits verflossenen Zeit durch eine Ver
I
•'
• I
.t.
■I *
',k
•i
aung der Klägerin keine Überzeugung
 schaffen zu können
 glaubte (vglc RG JW 35? 2432)« Der Beklagte hatte die Vernehmung der Klägerin nicht beantragt*
Zur Begründung ihrer R
hat die Klägerin weit
 vor-
getragen
9
das Berufungsgericht habe ihr gesamtes Vorbringen
 Uber eheliche Verfehlungen des Beklagten in der Zeit nach Ab
 Schluß des Vertrages vom 19° Dezember 1957
als
 wahr unterstellt]
1
sei auch ihre Behauptung,; daß der Beklagte sich
t an
 deren Frauen eingelassen habe, zugrunde gelegt*, Gehe man aber
 davon aus, so könne ihre eigene eheliche Untreu© in ihrer ehe
 üttenden Wirkung nicht schv
 bewertet als die de
 Be
klagten
 Dieses Vorbringen der Revision beruht offensichtlich
 auf
einer unrichtigen Auslegung des Berufungsurteils* Das Beru-fungsgericht hatte, wie sich aus seinen Ausführungen zu dem
 auf
43 EheG gestützten Klagbegehren (BU S« 8/9) eindeutig
 ergibt, die Behauptung der Klägerin über ehewidrige Verhältnis-
se
 des Beklagten zu anderen Frauen nicht für bewiesen angesehen,!
ca die Beweisaufnahme darüber nichts ergeben hatte«, Damit war
 eine
ksichtigung
 solcher
Eheverfehlungen zu Lasten des
 Beklagten bei der Abwägung der Zerrüttungsursachen ausgeschlos-
sen
 Für derartige Verfehlungen war die Klägerin, auch soweit
 rt cs
s sich um die Zulassung dos vom Beklagten erhobenen Wider-ruchs handelte, voll beweispflichtig, wie der Senat in seinein
LM Nr« 22 zu
48 Abs« 2 EheG veröffentlicht
 Urteil näher
 dargelegt hat« In dieser Entscheidung hat der
 senat im Anschluß
C!
an die Rechtsprechung des Reichsgerichts auch ausgeführt, daß bloßo Unterstellungen in der Regel keine geeignete Grundlage für eine Abwägung des beiderseitigen Verschuldens der Ehegatten sein können«
Rach allem ist anzunehmen, daß das Berufungsgericht zu
 dem von ihm unterstell
 gesamten Vorbringen der Klage
1 *
■ ■ l«:.

14

über eheliche Verfehlungen
 des
gten nach aem 19« Dezember
■957’
I
die Behauptungen über ehewidrigen Verkehr d,es Beklagten
 mit anderen Frauen nicht gerechnet hat, nachdem
 dieses Vor
 bringen völlig beweislos geblieben war»
Die Feststellung des Berufungsgerichts, daß der Y/ider
 Spruch des Beklagten beachtlich sei, weil ihm nicht die Bin dung an die Ehe fehle, wia
 dung
wird von der Revision mit der Begrüngriffen, daß das Berufungsgericht sich dabei auf die
 Erklärung des Beklagten gestützt habe, obwohl dieser
 es a
bge
 lehnt habe, sich als Partei vernehmen zu lassen
 Auch diese Rüge ist nicht begründet« Das Berufungsgerichfc
 war nicht gehindert
d
vom Beklagt
 vor ihm abgegebene Er
 ärung über seine Einstellung zur Frage
 Auflösung oder
 Aufrechterhaltung der Ehe (Bl« \\2 GA) zu würdigen, auch wenn der Beklagte im übrigen die Aussage zu den Behauptungen der Klägerin verweigerte-, Soweit mit diesen Behauptungen dargetan worden sollte, daß dem Beklagten die Bindung an die Ehe und
 die
er
 umutbare Bereitschaft fehle, die ‘Ehe fortzusetzen, traf die
 Klägerin die Beweislast, so daß diese Behauptungen, sofern als
 einziges Beweismittel da
 di
Vernehmung des Beklagten
 Betracht kam, bei Ausfall dieser Vernehmung beweisl03 blieben
 Hinsichtlich der für das Berufungsgericht bestehenden Möglichkeit, aus der Weigerung des Beklagten Schlüsse zu ziehen
9
eil

das oben Gesagte
 Die Revision meint schließlich, das Berufungsgericht habe
 aus der unstreitigen Tatsache, daß der Beitlagte früher einmal
■
mit der Klägerin über die Möglichkeit einer einverständlichen Scheidung verhandelt und dabei im 3ezug auf die von ihm ge
 forderte zuvorige finanzielle Auseinandersetzung bestimmte
 Ansp r
che gestellt habe, folgern müssen, daß bei ihm eine
 echte Bindung an die Ehe nicht mehr vorhanden sei« Auch dem
 Kann nicht zugestimmt werden« IM IIr« 36 zu § 48 Abs® 2 EheG
Y/ie der Senat bereits in seinem veröffentlichten Urteil ausge-
s
proehen hat, ist die Bereitschaft, bei einer hoffnungslos
 zerrütteten Ehe der Durchführung einer Scheidung
1 \
im talle
 einer angemessenen wirtschaftlichen Sicherstellung keinen Widerstand mehr entgegen zu setzen, nicht ohne weiteres verwerflich und braucht nicht zu bedeuten, daß es dem zu dem Wider-
pruch berechtigten Ehegatt
 elbst an allen echten
»dün-
gen an die
 Ehe
1
a.* (vgl» auch Anmerkung zu der Ent-
scheidung LM Ei*o 5o zu § 48 Abs» 2 EheG
Bl
379
Umstände,
 die hier zu einer anderen Beurteilung führen mußten ersichtliche
3
, sma
9	1
ment
 Die Kosten der hiernach unbegründeten Revision fallen
 gemäß § 97
bs
1 ZPO de
 lägerin
Last
 Ascher
Raske
 Wüstenberg Maaß
 Wilden