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BGH · IV ZR 76/62

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 76/62

Beklagten und Revisionsbeklagten, Rechtsanwalt Br, in hat der IV, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 19. August 1959 hat der Regierungspräsident in als Entschädigungabehprde ihm wegen Schadens im beruflichen Fortkommen durch Verdrängung aus unselbständiger Berufstätigkeit eine Kapitalentschädigung von 23 552 DM zuerkannt. März 1954 angenommen und der Kläger in die vergleichbare Beamtengruppe des mittleren Dienstes eingestuft worden. Gegen diesen Bescheid hat der Kläger ein Rechtsmittel nicht eingelegt. November 1959 hat der Kläger erklärt, daS er anstelle der Kapitalentschädigung die Zahlung einer Rente wähle, her Regierungspräsident hat auf Grund dieses Antrages dem Kläger durch den Bescheid vom 30. Mai I960 hat der Kläger gebeten, den Bescheid vom 4« August 1959 auf Grund der Der Kläger verfolgt sein Begehren, die ihm zugespro^ chene Rente auf Grund der VO vom 25. beruflichen Portkommen unter Anrechnung der ihm auf Grund des Bescheides vom, 30. Es geht hierbei um die Präge, ob die Einordnung des Klägers in die vergleichbare Beamtengruppe des mittleren Dienstes und die für die Höhe der Rente entscheidende Daher des Entschädigungazeitraums auf Grund der 2. Die Präge, inwieweit im Hinblick auf Art. IV dieser Verordnung frühere Bescheide oder Urteile, die vor dem Inkrafttreten der Verordnung ergangen oder rechtskräftig geworden sind, eine erneute Diese Präge kann jedoch auch für die 2, Änderungsverordnung nicht anders beantwortet werden, so daß die damaligen Ausführungen des erkennenden Senats auch im vorliegenden Palle anzuwenden sind. Danach steht die Unanfechtbarkeit oder Rechtskraft einer vor der Verkündung dieser VO ergangenen Entscheidung einer erneuten Entscheidung "auf Grund der VO,r nicht entgegen. Wenn eine erneute Entscheidung auf Grund der ÄndVO für zulässig erklärt werde, so sei damit klar zu dem Ausdruck gebracht, daß die Frage einer Erhöhung der zuerkannten Leistungen allein auf Grund der ÄndVO, nicht aber auch auf Grund der sonstigen gesetzlichen Vorschriften über die grundsätzliche Anspruchsberechtigung zu prüfen sei. Ein erneutes Antragsrecht besteht daher insbesondere dann nicht, wenn bereits auf Grund der damaligen Sachund Rechtslage dem Kläger höhere Ansprüche etwa wegen einer Einstufung in eine höhere vergleichbare Beamtengruppe zugestanden hätten. Nur soweit es an bestimmten Feststellungen fohlt, etwa hinsichtlich der Höhe dos für di-* Einstufung des Verfolgten maßgebenden Einkommens, kann dieses festgestellt und für eine nunmehr zu berichtigende Einstufung berücksichtigt werden (BGH, Beschluß vom 7* Februar 1962 - IV ZB 31/62), 3, Anoden Voraussetzungen für eine Besserung der Einstufung des Klägers fehlt es im vorliegenden Falle, Dem Berufungsgericht kann allerdings nicht zugestimmt werden, wenn es folgendes zur Einreihung des Klägers nach § 76 Abs* 1 Satz 3 ■BEO- ausführtä Aus dem Bescheid vom 4. Zur Höhe seines Einkommens in der Zeit vor seiner Verbringung in ein Konzentrationslager habe der Kläger in dem Verfahren vor der Entsehädigungsbchördo angegeben, dieses habe in den Jahren 1936 bis 1938 jährlich 4 000 RM betragen. Aüs den Akten ergebe sich nichts dafür, daß die Entschädigungsbehörde von etwas anderem ausgegangen sein'könne als den eigenen Angaben des Klägers, wonach er in den letzten drei Jahren vor der Verfolgung, dem 1. Damit stimme die Einstufung des Klägers in den mittleren Dienst überein, wie sie in der Zeit vor dem Erlaß der 2. Diese Erwägungen beruhen auf der Auslegung des Bescheides vom 4. Aber weder in diesen Gründen noch in dem Tatbestand des Bescheids wird erwähnt, daß der Kläger angegeben habe, er habe von 1936 bis 1938 jährlich etwa 4000 SM verdient. Wie sich daraus ergibt, hat lie Entschädigungsbehörde die Behauptung des Klägers über sein Einkommen in den Jahren 1936 bis 1938 für die Einstufung nicht berücksichtigt, weil die Minderung von 6 000 auf 4 000 Reichsmark als .verfolgungsbedingt angesehen wurde. ruflichen Fähigkeiten" gestanden habe, kann bei der Art und dem Umfang des väterlichen Betriebs, in dem er vor der Verfolgung tätig war, nicht gesagt werden. Der Kläger hätte daher schon auf Grund des damals festgestollten und der Entscheidung zugrunde gelegten Sachverhalts in die vergleichbare Beamtengruppe des gehobenen Dienstes eingereiht werden müssen. Daß er es unterlassen hat, wegen der unrichtigen Einstufung den Bescheid vom 4.August 1959 mit don gesetzlich zulässigen Rechtsbehelfon anzu- | greifen, kann nicht dazu führen, daß nunmehr ein damals begangener Rechtsfehler bei der Anwendung d-*r 2„ Ärde-; rungsVerordnung berichtigt wird•

Zitierte Normen: § 225 BEG
EinstufungGrundVOKlägerÄndVOBescheid

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk:	ja
 Amtliche Sammlung: nein
2434 037
2. Verordnung zur Änderung aer 1., 2* und 3. DVO-BEG vom 25. Februar I960,Bl. I 150, Art. Ill, IV
a) Pie Unanfechtbarkeit oder die Rechtskraft einer vor Verkündung der 2. ÄndVO ergangenen Entscheidung steht einer erneuten Entscheidung insoweit nicht entgegen, als die Rechtslage des Verfolgten im konkreten Falle durch die ÄndVO verbessert worden ist. Hierbei ist von dem der rechtskräftigen Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhalt auszugehen.
b) Beruht die rechtskräftige Entscheidung auf einem rechtlichen Irrtum, so -öffnet die 2. ÄndVO keine Möglichkeit, diesen RechtBirrtum zu berichtigen.
BUH, Urt. v. 26. September 1962 - IV ZR 76/62 -
OLG Köln LG Köln
IV ZR 76/62
Verkündet am 26, September 1962
Becker, Justizengestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes
 In dem Entschädigungsrechtsstreit
 des Walter
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- Prozeßbevollmächtigter:
Klägers und Revisionsklägers,
 Rechtsanwalt Br,
 in
gegen
 das Land flordrhein- Westfalen , vertreten durch den Regierungspräsidenten in Köln,
- Prozeßbevollmächtigter:
Beklagten und Revisionsbeklagten,
 Rechtsanwalt Br,
 in
hat der IV, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 19. September 1962 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Johannsen, Wüstenberg, Wilden und Br, loewenheim
 für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 5, Zivilsenats des Oberlandosgerichts Köln vom 19. Oktober 1961 wird zurückgewiesen,
 Bie Entscheidung ergeht gebühren- und auslagenfrei; die außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens trägt der Kläger.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Der am 24. Max 1905 in Huppichteroth geborene jüdische Kläger hat Entschädigungsansprüche wegen Schadens im beruflichen Fortkommen angemeldet. Durch den Bescheid vom 4. August 1959 hat der Regierungspräsident in	als
 Entschädigungabehprde ihm wegen Schadens im beruflichen Fortkommen durch Verdrängung aus unselbständiger Berufstätigkeit eine Kapitalentschädigung von 23 552 DM zuerkannt. In dem Bescheid ist als Entschädigungszeitraum die Zeit vom 1. Dezember 1938 bis zu dem 31. März 1954 angenommen und der Kläger in die vergleichbare Beamtengruppe des mittleren Dienstes eingestuft worden. Gegen diesen Bescheid hat der Kläger ein Rechtsmittel nicht eingelegt. Mit seinem Schreiben vom 11. November 1959 hat der Kläger erklärt, daS er anstelle der Kapitalentschädigung die Zahlung einer Rente wähle, her Regierungspräsident hat auf Grund dieses Antrages dem Kläger durch den Bescheid vom 30. Januar I960 anstelle der Kapitalentschädigung von 23 552 DM eine monatliche Rente von 328 DM, beginnend am
1.	November 1953» zugesproehen. Auch diesen Bescheid hat der Kläger nicht angefoehten.
Mit seinem Schreiben vom 31. Mai I960 hat der Kläger gebeten, den Bescheid vom 4« August 1959 auf Grund der
2,	Verordnung zur Änderung der 1., 2. und 3. VO zur Durchführung des BundeeentöChädigungsgesetzes vom 25. Februar I960 von Rechts weg*n nachzuprüfen und ihm eine monatliche Rente von 600 DM ab 1. November 1953 zuzusprechen. Durch den Bescheid vom 29. Juni I960 hat der Regierungspräsident diesen Antrag des Klägers abgelehnt.
Der Kläger verfolgt sein Begehren, die ihm zugespro^ chene Rente auf Grund der VO vom 25. Februar 196o zu erhöhen, im Wege der Klage weiter. Er hat beantragt, das boklagie Land zu verurteilen, an ihn wegen Schadens im
 
beruflichen Portkommen unter Anrechnung der ihm auf Grund des Bescheides vom, 30. Januar I960 gewährten Leistungen ab 1. November 1933 eine Rente von 600 DM und ab 1. April 1959 eine solche von 630 DM monatlich zu zahlen.
Das Landgericht hat die Klage durch das Urteil vom 7. März 1961 abgewiesen. Die Berufung dös Klägers blieb erfolglos. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Klageanspruch weiter.
Das beklagte Land beantragt, die Revision zurückzuweisen«
Entscheidungsgründe:
Die Revision ist unbegründet.
Gegenstand des Rechtsstreits der Parteien ist dor Rentenanspruch des Klägers wegen Schadens im beruflichen Portkommen. Es geht hierbei um die Präge, ob die Einordnung des Klägers in die vergleichbare Beamtengruppe des mittleren Dienstes und die für die Höhe der Rente entscheidende Daher des Entschädigungazeitraums auf Grund der 2. Verordnung zur Änderung der 1., 2. und .
3. VO zur Durchführung des BEG vom 25* Februar I960 (BGBl I960, S. 130) in materieller Hinsicht neu geprüft worden kann. Dieso für die Entscheidung des Rechtsstreits wesentliche Präge 1st mit dem Berufungsgericht zu verneinen.
1.	Auszugehen ist von der rechtlichen Tragweite dor
2.	ÄnderungsVerordnung. Die Präge, inwieweit im Hinblick auf Art. IV dieser Verordnung frühere Bescheide oder Urteile, die vor dem Inkrafttreten der Verordnung ergangen oder rechtskräftig geworden sind, eine erneute
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 Nachprüfung des Entschädigungsanspruchs zulassen oder notwendig machen, ist vom erkennenden Senat noch nicht entschieden worden. Sie ksnn aber nicht anders beantwortet werden, als es in dem Urteil vom 7» Februar 1962 - IV ZR 228/61 - geschehen 1st. Diese Entscheidung betraf zwar die 1. Änderungsverordnung vom 16, Dezember 1958. Diese Präge kann jedoch auch für die 2, Änderungsverordnung nicht anders beantwortet werden, so daß die damaligen Ausführungen des erkennenden Senats auch im vorliegenden Palle anzuwenden sind. Wie der Senat in der Entscheidung vom 7» Februar 1962 - aaO - ausgeführt hat, legen bereits der Zweck der VO und die der normsetzenden Exekutive generell gezogenen Schranken die Annahme nahe, daß sich die VO auf ihren besonderen Zweck der Rentenor-höhung beschränken und eine erneute umfassende Prüfung der Antragsberechtigung .nicht ermöglichen wollte. Hierfür spricht, so hat der Senat damals ausgesprochen, schon die Formulierung des Art. IV der ÄndVO, insbesondere seines Abs. 1. Danach steht die Unanfechtbarkeit oder Rechtskraft einer vor der Verkündung dieser VO ergangenen Entscheidung einer erneuten Entscheidung "auf Grund der VO,r nicht entgegen. Wenn eine erneute Entscheidung auf Grund der ÄndVO für zulässig erklärt werde, so sei damit klar zu dem Ausdruck gebracht, daß die Frage einer Erhöhung der zuerkannten Leistungen allein auf Grund der ÄndVO, nicht aber auch auf Grund der sonstigen gesetzlichen Vorschriften über die grundsätzliche Anspruchsberechtigung zu prüfen sei. Entscheidend sei, daß die ÄndVO alle Berechtigten in den Genuß der durch die VO bestimmten erhöhten Rentenleistungen setzen wolle, ohne daß die Entschädigungsorgane berechtigt wären, die materiell-rechtliche Grundlage für die begehrte höhere Leistung zu prüfen. Einem solchen erneuten Prüfungsrecht stehe der Grundsatz der Rechtssicherheit und das rechtspolitische Interesse der Bundesrepublik an einer beschleunigten Durchführung der Entschädigung in gleicher
 
Weise entgegen« Die wiederholte materiell-rechtliche ' Prüfung stehe diesen Grundsätzen entgegen und brächte die Gefahr mit sich, die endgültige Abwicklung der Entschädigung in unerträglicher Weise hinauszuzögern.
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!	2« Diese Grundsätze, an denen der erkennende Senat
 nach erneuter Prüfung festhält, kommen auch im vorlic-■	genden	Palle zu dem Tragen« Wenn es das Ziel des Gesetz-
;	gebers	ist, durch die in den Änderungs-Verordnungen
 geregelte Durchbrechung des Grundsatzes der Hechtskraft alle Berechtigten in gleicher Weise in den Genuß der gleichen Entschädigungsleistungen zu bringen, so begrenzt dieses Ziel zugleich den Umfang der Durchbrechung dieses Grundsatzes. Kur soweit die ÄndVO dem Berechtigten höhere Entschädigungsleistungen oder sonstige Verbesserungen seiner entschädigungsrechtlichen Position zu-billigt, kann dieser auf Grund der ÄndVO erhöhte Ansprüche auf Entschädigung geltend machen. Ein erneutes Antragsrecht besteht daher insbesondere dann nicht, wenn bereits auf Grund der damaligen Sachund Rechtslage dem Kläger höhere Ansprüche etwa wegen einer Einstufung in eine höhere vergleichbare Beamtengruppe zugestanden hätten. Dieser Mangel der früheren Entscheidung kann nicht mehr behoben werden. Der damals festgestellte Sachverhalt ist auch jetzt bei der Entscheidung der Frage, ob und in welchem Umfang die 2« AnderungsVerordnung bessernd zu dem Vorteil ■ des Verfolgten eingreift, zugrunde zu legen. Nur soweit es an bestimmten Feststellungen fohlt, etwa hinsichtlich der Höhe dos für di-* Einstufung des Verfolgten maßgebenden Einkommens, kann dieses festgestellt und für eine nunmehr zu berichtigende Einstufung berücksichtigt werden (BGH, Beschluß vom 7* Februar 1962 - IV ZB 31/62),
3,	Anoden Voraussetzungen für eine Besserung der Einstufung des Klägers fehlt es im vorliegenden Falle,
 Dem Berufungsgericht kann allerdings nicht zugestimmt
 werden, wenn es folgendes zur Einreihung des Klägers nach § 76 Abs* 1 Satz 3 ■BEO- ausführtä Aus dem Bescheid vom 4. August 1959 ergebe sich, daß die Entschädigungs-behörde als Beginn der Verfolgung den 1. Dezember 1938 angenommen habe. Zur Höhe seines Einkommens in der Zeit vor seiner Verbringung in ein Konzentrationslager habe der Kläger in dem Verfahren vor der Entsehädigungsbchördo angegeben, dieses habe in den Jahren 1936 bis 1938 jährlich 4 000 RM betragen. Aüs den Akten ergebe sich nichts dafür, daß die Entschädigungsbehörde von etwas anderem ausgegangen sein'könne als den eigenen Angaben des Klägers, wonach er in den letzten drei Jahren vor der Verfolgung, dem 1. Dezember 1938, jährlich 4 000 HM verdient habe. Damit stimme die Einstufung des Klägers in den mittleren Dienst überein, wie sie in der Zeit vor dem Erlaß der 2. Änderungsverordnung auf Grund der Anlage 2 zur 3. DV-BEG gehandhabt worden sei.
Diese Erwägungen beruhen auf der Auslegung des Bescheides vom 4. August 1959« Diese Auslegung ist im Revisionsreehtszug nachprüfbar (RGZ 102, 1, 3); sic i3t nicht richtig. In den Gründen des Bescheids wird in der Tat davon ausgegangen, der Beginn des Entschädigungszeitraums werde auf den 1. Dezember 1938 festgesetzt.
Aber weder in diesen Gründen noch in dem Tatbestand des Bescheids wird erwähnt, daß der Kläger angegeben habe, er habe von 1936 bis 1938 jährlich etwa 4000 SM verdient. Dagegen heißt es im Tatbestand, sein, d. h. des Klägers, Einkommen habe jährlich etwa 6 000 RM betragen. Wie sich daraus ergibt, hat lie Entschädigungsbehörde die Behauptung des Klägers über sein Einkommen in den Jahren 1936 bis 1938 für die Einstufung nicht berücksichtigt, weil die Minderung von 6 000 auf 4 000 Reichsmark als .verfolgungsbedingt angesehen wurde. Daraus muß aber entnommen werden, daß die Behörde für die Einstufung des Klägers in eine vergleichbare Beamtengruppe trot^
 
dieses Einkommens,das damals die Einstufung in den gehobenen Dienst gemäß Anlage 2 zur 3. DV-BEG ermöglicht hätte, den Kläger wegen seiner Berufsausbildung (Besuch der Handelsschule und der Landwirtsehafts3chule nach Entlassung aus der Volksschule) nach § 76 Abs, 1 Satz 3 1;	BEG nur in den mittleren Dienst eingestuft hat. Damit
;j;	hat die Entschädigungsbehörde den § 76 Abs. 1 Satz 3 aaO
!!	unrichtig angewandt. Naeh der ständigen Rechtsprechung
J,	des Senats (urteil vom 2. April 1958 - IV ZR 316/57 ->
:!	m BEG 1956 § 76 Nr. 3 - RzW 1958, 270) ist der Verfolgte
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i	regelmäßig entsprechend seiner vor Beginn der Verfolgung
[	erreichten wirtschaftlichen Stellung einzustufen, wenn
/	diese normalerweise auf Grund der Berufsausbildung ei'langt
 werden kann. Daß der Kläger nach seiner Berufsausbildung
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auf der Handelsund der Landwirtschaftsschule ein
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Einkommen erzielt hat, das in einem "ersichtlichen Miß-
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:	Verhältnis zu der erhaltenen Ausbildung und seinen be-
ruflichen Fähigkeiten" gestanden habe, kann bei der Art und dem Umfang des väterlichen Betriebs, in dem er vor der Verfolgung tätig war, nicht gesagt werden. Der Kläger hätte daher schon auf Grund des damals festgestollten und der Entscheidung zugrunde gelegten Sachverhalts in die vergleichbare Beamtengruppe des gehobenen Dienstes eingereiht werden müssen. Daß er es unterlassen hat, wegen der unrichtigen Einstufung den Bescheid vom 4.August 1959 mit don gesetzlich zulässigen Rechtsbehelfon anzu- | greifen, kann nicht dazu führen, daß nunmehr ein damals begangener Rechtsfehler bei der Anwendung d-*r 2„ Ärde-;	rungsVerordnung berichtigt wird•
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 225 BEG, § 97 ZPO.
Ascher Johannsen Wüstenberg Wilden Drcloowenheim