Das beklagte Land hat den Klägern zunächst Hinterbliebenenrenten in Höhe der gesetzlichen Mindestbeträge gewährt und ihnen sodann Renten und Kapitalentschädigungen auf der Grundlage der Einstufung des Verstorbenen in die Stufe des mittleren Dienstes zugebilligt. Mit der Klage haben die Kläger die Einstufung des Verstorbenen in die Beamtengruppe des gehobenen Dienstes verlangt Sie haben hierzu vorgetragen: Zur Feststellung der wirtschaftlichen Stellung des Verstorbenen müsse geprüft werden, welchem Reichsmark-Einkommen die von ihm in den Jahren 1936 bis 1939 verdienten ca. Die Kläger haben beantragt, das beklagte Land zu verurteilen, über die zuerkann-w ten Renten und KapitalentSchädigungen hinaus an die Klägerin zu 1 eine Witwenrente und Kapitalentschädigung, und an den Kläger zu 2 eine Waisenrente und Kapitalentschädigung nach einer Einstufung des verstorbenen Julian in die vergleichbare Beamtengruppe des gehobenen Dienstes zu zahlen» Es hat vorgetragen; Eine höhere Einstufung des Verstorbenen sei weder nach dessen wirtschaftlicher noch nach seiner sozialen Stellung gerechtfertigt. zugrundeliegende - Frage, ob bei der Ermittlung der wirtschaftlichen Stellung eines durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen getöteten Verfolgten das von ihm vor seinem lode oder dem Verfolgungsbeginn in ausländischer Währung erzielte Durchschnittseinkommen lediglich nach dem amtlichen Devisenkurs oder auch unter Berücksichtigung der Kaufkraft in die deutsche Y/ährung umzurechnen ist (vgl» §§ 18 Abs. 1 S. a) Die Auffassung der Revision, bei Bewertung der in Polen erzielten Einkünfte des Verstorbenen sei die damalige Kaufkraft der polnischen Währung angemessen zu berücksichtigen, hat das Oberlandesgericht ohne Rechtsirrtum nicht geteilt. Es verweist dafür, daß das Kaufkraftproblem als solches dem Gesetzgeber an und für sich bekannt war, zutreffend auf die §§ 12 Abs.3 der 3. Eine ausdehnende Anwendung dieser Vorschriften auf die Bewertung des vor der Verfolgung erzielten Einkommens hat das Oberlandesgericht mit Recht abgelehnt. Die Berücksichtigung der Kaufkraft einer ausländischen Währung bildet, was Pohl (RzW I960, 101 f) bei Begründung seiner gegenteiligen Meinung nicht hinreichend berücksichtigt, eine auf die Fälle be- Aus dem Pehlen einer über die vorgenannten Bestimmungen hinausgehenden Ausnahmeregelung auch für die Fälle, in denen die Kaufkraft der ausländischen Währung den amtlichen Devisenkurs überschreitet, ergibt sich, daß der Gesetzgeber eine weitergehende Berücksichtigung der Kaufkraft nicht beabsichtigt hat. DV zu dem Feststellungsgesetz vom 19♦ März 1959 (BGBl I, 163) gehe für das Jahr 1959 von der Kaufkraft eines Zloty mit ~,80 DM aus, übersieht, daß es sich hierbei um eine im Bundesentschädigungsrecht unanwendbare Sonderregelung lediglich für die Feststellung von Vertreibungsschäden und Kriegssachschäden im Rahmen des Lastenausgleichs handelt. Die Kaufkraft einer ausländischen Währung spielt nach dem Entschädigungsrecht eine Rolle, wenn der Verfolgte ausländische Einkünfte erzielt hat oder erzielt und diese für die zeitliche Begrenzung der KapitalentSchädigung bei Schäden im beruflichen Fortkommen von Bedeutung sind (§75 BEG). Ob der Verfolgte im Ausland eine ausreichende Lebens-grundlage gefunden hat, darf nicht nur nach den Beträgen beurteilt werden, die sich ergeben, wenn die ausländischen Einkünfte nach dem amtlichen Devisenkurs umgerechnet werden. Die Kaufkraft der Währung ist vielmehr angemessen zu berücksichtigen, wenn sich bei der Umrechnung der Einkünfte nach dem amtlichen Devisenkurs gegenüber der Umrechnung nach der Kaufkraft eine Abweichung von mindestens 10 v.H. zu Ungunsten des Verfolgten feststellen läßt. Diese gesetzliche Regelung will verhindern, daß ausländische Einkünfte, die für den Entschädigungszeitraum und da3 Rentenwählrecht bei Berufsschäden und die Bemessung des Hundertsatzes bei sonstigen Schadenstatbeständen ins Gewicht fallen können, infolge der Abweichung der Kaufkraft vom Wechselkurs zu dem Nachteil des Verfolgten zu hoch bewertet werden. April 1955 (BGBl I, 157) regelte diesen Punkt in § 22 Abs.3 in der Weise, daß bei einem Unterschied zwischen dem Umrechnungskurs und der Kaufkraft der im Ausland erzielten Einkünfte die geringere Kaufkraft zugunsten des Verfolgten berücksichtigt werden solle, wenn die Verwertung der amtlichen Devisenkurse zu einem unbilligen Ergebnis für den Verfolgten führen würde. Es ist jedoch nicht gerechtfertigt, die Frage nach dem Unterschied zwischen Devisenkurs und Kaufkraft auch zu stellen, wo es sich nicht um die Auswirkungen der schädigenden Gewaltmaßnahmen auf die wirtschaftliche Lage der Verfolgten handelt, sondern darum, wie die Verfolgten nach den Schadenstatbeständen einzustufen sind. Es kann dem Gesetzgeber nicht entgangen sein, daß im 4« Abschnitt des Bundesentschädigungsgesetzes große Gruppen von Verfolgten berücksichtigt werden, die vor dem Einsetzen der Gewaltmaßnahmen niemals Einkünfte in Reichsmark erzielt haben. Dieser Auslegung des Gesetzes entspricht es auch, wenn der Senat bei der Anwendung des § 11 BEG auf Geldansprüche die Kaufkraft ausländischer Währungen, die zur Bestreitung ersatzpflichtiger Aufwendungen ausgegeben wurden, nicht berücksichtigt hat. So sind weder ausländische Studienkosten noch Aufwendungen für Kur- und Arztkosten in ausländischer V/ährung anders als nach dem amtlichen Devisenkurs bewertet worden, obwohl es auf der Hand liegt, daß dieser Kurs der erhöhten Kaufkraft ausländischer Währungen in den ersten Jahren nach dem Kriege nicht gerecht wird. c) Für die Bewertung des Durchschnittseinkommens des Verstorbenen in den Jahren 1936 bis 1939 i3t daher nicht von der damaligen Kaufkraft des Zloty, sondern lediglich von dessen amtlichem Devisenkurs auszugehen. Es hat aber ohne Rechtsirrtum auch unter diesem Gesichtspunkt die Einreihung des Verstorbenen in eine höhere Beamtengruppe als diejenige des mittleren Dienstes nicht für gerechtfertigt gehalten. DV-BEG bestimmt sich die soziale Stellung des Verfolgten nach der auf seiner Vorbildung, seinen Fähigkeiten und seinen Leistungen beruhenden Geltung im öffentlichen Leben. Eine Einstufung des Verstorbenen in die vergleichbare Beamtengruppe des mittleren Dienstes entspreche daher nicht nur seiner wirtschaftlichen, sondern auch seiner sozialen Stellung. 3. Das Oberlandesgericht hat ohne Rechtsirrtum die von dem Verstorbenen in seiner Stellung im Fabrikbetriebe bezogenen Spesen bei der Einkommensbewertung nicht berücksichtigt, insbesondere mit Recht auch die im Rahmen des § 11 Abs. 2 S. Bei der Tätigkeit des Verstorbenen sei, so führt das Oberlandesgericht aus, der zeitweilige Bezug von Reise Spesen und sonstigen Aufwandsentschädigungen in gewissem Umfange zwar wahrscheinlich, die hierauf bezüglichen Angaben der Klägerin zu 1 seien aber der Höhe nach so unbestimmt, daß der Umfang auch nicht schätzungsweise § 287 An. Ill, 1) kommt zwar eine Zurückweisung des Anspruchs wegen mangelnder Darlegung der Entstehung und Höhe des Schadens nicht in Präge, solange das Gericht unter Anwendung der ihm zustehenden Erkenntnismittel zu einer auch nur allgemeinen Schätzung kommen kann. Anders liegt jedoch der Pall, daß auch auf dem Y/ege des § 139 ZPO mangels greifbarer Anhaltspunkte eine Grundlage für das Urteil nicht zu gewinnen ist und das richterliche Ermessen gänzlich in der Luft schwebt. Eine Rechtsverletzung dieser Art fällt jedoch dem Oberlandesgericht nicht zur Last, wenn e3 den Standpunkt vertritt, es sei mangels auch nur einigermaßen bestimmter Angaben der 4. Da gegen die Ausführungen des angefochtenen Urteils auch im übrigen Bedenken nicht bestehen, ist die Revision der Kläger mit der sich aus den §§ 209 Abs.1, 225 Abs. 1 BEG, § 97 Abs. 1 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen.
IV ZR 76/61 Verkündet am 5. Juli 1961 Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle 2431 044 Im Namen des Volkes In dem Entschädigungsrechtsstreit 1. der Witwe Olga W geb. H( 2. des am 18. September 1941 geborenen Mario W gesetzlich vertreten durch die Klägerin zu 1, beide wohnhaft in EflHIIHHP) Lager, Baracke Kläger und Revisionskläger, und - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Br. in gegen das Land Schleswig-Holstein, vertreten durch das Landesentschädigungsamt Schleswig-Holstein in G^|^str.0, Beklagten und Revisionsbeklagten, hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs ohne mündliche Verhandlung am 28. Juni 1961 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Johannsen, Maaß, Br.Loewenheim / und Br. Graf für Recht erkannt: Bie Revision der Kläger gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 9* September I960 v/ird zurückgewiesen. Bie Entscheidung ergeht gebühren- und auslagenfrei. Bie außergerichtlichen Kosten der Revision tragen die Kläger. Von Rechts wegen 2 Tatbestand: Die Klägerin zu 1 ist die Witwe, der am 18. September 1941 geborene Kläger zu 2 der Sohn des am 21. Juli 1942 im Konzentrationslager Auschwitz verstorbenen Julian ^er ^er~ storbene war Jude und besaß die polnische Staatsangehörigkeit. Bei der Besetzung Polens durch die deutschen Truppen im September 1939 floh die Klägerin zusammen mit ihrem Ehemann von ihrem damaligen Wohnort Bielitz in Polen. Sie begaben sich zunächst nach Krakau und von dort bis hinter den San. Hier wurden sie nach Beendigung der Kampfhandlungen von der Geheimen Staatspolizei festgenommen, dann aber wieder, und zwar die Klägerin noch am gleichen Tage, ihr verstorbener Ehemann einen Tag später, freigelassen. Während die Klägerin nach Bielitz zurückging, floh ihr Ehemann zunächst zu seinen Eltern nach Lemberg und von dort über Krakau zurück nach Bielitz. Hier hielt er sich bis März 1941 versteckt und floh dann in die Slov/akei zu Bekannten. Von dort wurde er am 29- April 1942 als 11 Jüdischer Schutzhäftling" nach dem Konzentrationslager Auschwitz deportiert, wo er am 21. Juli 1942 verstarb. Die Kläger haben eine Entschädigung wegen Lebensschadens geltend gemacht. Sie haben über den beruflichen Werdegang des Verstorbenen vorgetragen: Julian W^m^habe zunächst die Volksschule und danach das Realgymnasium in Bielitz besucht. Wach dem Schulbesuch habe er sich durch Privatunterricht fremdsprachige Kenntnisse angeeignet. Seit seiner Schulentlassung sei er bei verschiedenen Pirmen, vorwiegend in der holzverarbeitenden Industrie, tätig gewesen. Vom Jahre 1930 bis zu seiner Plucht im September 1939 sei er als Angestellter bei einer Holzwarenfabrik des Grafen L#H|^-Mq^H| im Kreise Bielitz-Biala tätig gewesen. Er habe zuletzt monatlich ungefähr 500 Zloty verdient. Das beklagte Land hat den Klägern zunächst Hinterbliebenenrenten in Höhe der gesetzlichen Mindestbeträge gewährt und ihnen sodann Renten und Kapitalentschädigungen auf der Grundlage der Einstufung des Verstorbenen in die Stufe des mittleren Dienstes zugebilligt. Mit der Klage haben die Kläger die Einstufung des Verstorbenen in die Beamtengruppe des gehobenen Dienstes verlangt Sie haben hierzu vorgetragen: Zur Feststellung der wirtschaftlichen Stellung des Verstorbenen müsse geprüft werden, welchem Reichsmark-Einkommen die von ihm in den Jahren 1936 bis 1939 verdienten ca. 500 Zloty monatlich entsprochen hätten. Eine Umrechnung nach dem amtlichen Devisenkurs Zloty/Reichsmark, der 1939 etwa 100 : 50 betragen habe, würde zu einem unbilligen Ergebnis führen, weil die Kaufkraft eines Zloty wesentlich höher gelegen habe. Auch die 11. DV zu dem Feststellungsgesetz gehe davon aus, daß die Kaufkraft eines Zloty sich im Jahre 1939 auf 0,80 RM belaufen habe. Es sei daher hier allein die Kaufkraft zugrunde zu legen, so daß von einem Verdienst des Verstorbenen von 400 RM monatlich ausgegangen werden müsse. Ein solcher Verdienst rechtfertige eine Einstufung in die Beamtengruppe des gehobenen Dienstes. Schließlich müsse auch die höhere Schulbildung des Verstorbenen angemessen berücksichtigt werden. Im übrigen sei Julian W^^H|^pl939 erst 36 Jahre alt gewesen, habe also noch nicht am Ende seiner Laufbahn gestanden. Er hätte als Angehöriger des kaufmännischen Berufs noch berufliche Entwicklungsmöglichkeiten gehabt. Die Kläger haben beantragt, das beklagte Land zu verurteilen, über die zuerkann-w ten Renten und KapitalentSchädigungen hinaus an die Klägerin zu 1 eine Witwenrente und Kapitalentschädigung, und an den Kläger zu 2 eine Waisenrente und Kapitalentschädigung nach einer Einstufung des verstorbenen Julian in die vergleichbare Beamtengruppe des gehobenen Dienstes zu zahlen» Das beklagte Land hat beantragt, die Klage:?, abzuweisen. Es hat vorgetragen; Eine höhere Einstufung des Verstorbenen sei weder nach dessen wirtschaftlicher noch nach seiner sozialen Stellung gerechtfertigt. Das Einkommen habe weder den betreffenden Satz nach der Anlage zur 1. DV-BEG noch den nach der Anlage 2 zur 3» DV-BEG für Beamte des gehobenen Dienstes erreicht, auch wenn man in der Frage des Umrechnungskurses der - allerdings unrichtigen - Ansicht der Kläger folgen würde. Ob der Verstorbene später einmal in die Geschäftsführung des Betriebes aufgerückt oder vielleicht Prokurist geworden wäre, sei für seine Einstufung unbeachtlich. Im übrigen handele es sich insoweit um eine reine Mutmaßung, der im Hinblick darauf, daß der Verstorbene lediglich als Korrespondent tätig gewesen sei, jede reale Grundlage fehle. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, und das Oberlandesgericht hat die Berufung der Kläger zurückgewiesen. Mit der vom erkennenden Senat zugelassenen Revision verfolgen die Kläger ihren Anspruch v/eiter. Das beklagte Land hat sich vor dem Revisionsgericht nicht vertreten lassen. Entscheidungsgründe: Die Revision ist nicht begründet. 1. Streitig unter den Parteien ist zunächst die - auch der Zulassung der Revision durch den erkennenden Senat ~ 5 - zugrundeliegende - Frage, ob bei der Ermittlung der wirtschaftlichen Stellung eines durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen getöteten Verfolgten das von ihm vor seinem lode oder dem Verfolgungsbeginn in ausländischer Währung erzielte Durchschnittseinkommen lediglich nach dem amtlichen Devisenkurs oder auch unter Berücksichtigung der Kaufkraft in die deutsche Y/ährung umzurechnen ist (vgl» §§ 18 Abs. 1 S. 2 BEG, 11 Abs. 2 S. 1 der 1. DV-BEG). Nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts ist von einem Durchschnittseinkommen des Verstorbenen in den letzten drei Jahren vor seiner Verfolgung von monatlich 500 Zloty auszugehen. a) Die Auffassung der Revision, bei Bewertung der in Polen erzielten Einkünfte des Verstorbenen sei die damalige Kaufkraft der polnischen Währung angemessen zu berücksichtigen, hat das Oberlandesgericht ohne Rechtsirrtum nicht geteilt. Es verweist dafür, daß das Kaufkraftproblem als solches dem Gesetzgeber an und für sich bekannt war, zutreffend auf die §§ 12 Abs. 3 der 3. DV-BEG, 13 Abs. 6 der 1. DV-BEG, welche aber beide die Bewertung der nach der Verfolgung erzielten Einkommen behandeln, während hier die Bemessung der vor der Verfolgung erzielten Einkünfte in Frage steht. Eine ausdehnende Anwendung dieser Vorschriften auf die Bewertung des vor der Verfolgung erzielten Einkommens hat das Oberlandesgericht mit Recht abgelehnt. Die Bestimmungen des BEG gehen, v/ie es im einzelnen ausgeführt hat, von den früher im Reichsgebiet zugefügten Schäden aus. Die auf geldlicher Basis zu bewirkenden Entschädigungsleistungen sind daher nach dem Inlandsgeldwert ausgerichtet. Die Berücksichtigung der Kaufkraft einer ausländischen Währung bildet, was Pohl (RzW I960, 101 f) bei Begründung seiner gegenteiligen Meinung nicht hinreichend berücksichtigt, eine auf die Fälle be- sonderer gesetzlicher Zulassung hei einem Zurückbleiben der Kaufkraft hinter dem amtlichen Devisenkurs beschränkte Ausnahme. Aus dem Pehlen einer über die vorgenannten Bestimmungen hinausgehenden Ausnahmeregelung auch für die Fälle, in denen die Kaufkraft der ausländischen Währung den amtlichen Devisenkurs überschreitet, ergibt sich, daß der Gesetzgeber eine weitergehende Berücksichtigung der Kaufkraft nicht beabsichtigt hat. Der Hinweis der Revision, die 11. DV zu dem Feststellungsgesetz vom 19♦ März 1959 (BGBl I, 163) gehe für das Jahr 1959 von der Kaufkraft eines Zloty mit ~,80 DM aus, übersieht, daß es sich hierbei um eine im Bundesentschädigungsrecht unanwendbare Sonderregelung lediglich für die Feststellung von Vertreibungsschäden und Kriegssachschäden im Rahmen des Lastenausgleichs handelt. b) Hierzu kommt weiter folgendes: Die Kaufkraft einer ausländischen Währung spielt nach dem Entschädigungsrecht eine Rolle, wenn der Verfolgte ausländische Einkünfte erzielt hat oder erzielt und diese für die zeitliche Begrenzung der KapitalentSchädigung bei Schäden im beruflichen Fortkommen von Bedeutung sind (§75 BEG). Ob der Verfolgte im Ausland eine ausreichende Lebens-grundlage gefunden hat, darf nicht nur nach den Beträgen beurteilt werden, die sich ergeben, wenn die ausländischen Einkünfte nach dem amtlichen Devisenkurs umgerechnet werden. Die Kaufkraft der Währung ist vielmehr angemessen zu berücksichtigen, wenn sich bei der Umrechnung der Einkünfte nach dem amtlichen Devisenkurs gegenüber der Umrechnung nach der Kaufkraft eine Abweichung von mindestens 10 v.H. zu Ungunsten des Verfolgten feststellen läßt. Die gleiche Prüfung ist in dem ähnlich liegenden Fall anzustellen, wenn zu entscheiden ist, ob der nicht mehr tätige Verfolgte im Auslände aus einer früher ausgeübten ErwerbStätigkeit eine Versorgung in ausländischer Währung erzielt (§21 Abs. 5 der 3. DV-BEG). Diese gesetzliche Regelung will verhindern, daß ausländische Einkünfte, die für den Entschädigungszeitraum und da3 Rentenwählrecht bei Berufsschäden und die Bemessung des Hundertsatzes bei sonstigen Schadenstatbeständen ins Gewicht fallen können, infolge der Abweichung der Kaufkraft vom Wechselkurs zu dem Nachteil des Verfolgten zu hoch bewertet werden. Den angeführten Gesetzesbestimmungen liegt der Gedanke zugrunde, daß die Portwirkung der schädigenden Gewaltmaßn&hmen auf die wirtschaftliche Lage der Verfolg-ten in den Jahren nach Beendigung der Verfolgung trotz der neuen Einkünfte nicht zu gering bemessen werden darf. Dem entspricht es, die Kaufkraft auch da zu berücksichtigen, wo es sich nicht um Einkünfte, sondern um Entschädigungsleistungen in fremder Währung handelt. Das hat der Senat in seiner Entscheidung vom 12. November 1958 - IV ZR 145/58 - (IM Nr. 5 zu § 10 BEG 1956 = RzW 1959, 124 Nr. 24) bereits zu dem Ausdruck gebracht. Dieser gesetzlichen Ordnung liegt jedoch keineswegs der Rechtsgedanke zugrunde, daß im Entschädigungsrecht überall da, wo überhaupt ausländische Einkünfte eine Rolle spielen, deren Kaufkraft angemessen zu berücksichtigen sei. Eine solche Ausdehnung der wiedergegebenen Vorschriften ist nicht gerechtfertigt. Darauf deutet schon die Entstehungsgeschichte des § 12 Abs. 3 der 3. DV-BEG hin. Diese Gesetzesbestimmung taucht zu dem ersten Male in der 1. Passung dieser Durchführungsverordnung auf (vgl. BGBl 1957 I, 270). In der amtlichen Begründung dieser Verordnung, die der Bundesratsdrucksache Nr. 17/57 vom 16.Januar 1957 beigegeben ist, ist (vgl. aaO S. 12) auf diese Neuerung ausdrücklich hingewiesen. Die früher geltende 3- DV zu dem BErgG vom 6. April 1955 (BGBl I, 157) regelte diesen Punkt in § 22 Abs. 3 in der Weise, daß bei einem Unterschied zwischen dem Umrechnungskurs und der Kaufkraft der im Ausland erzielten Einkünfte die geringere Kaufkraft zugunsten des Verfolgten berücksichtigt werden solle, wenn die Verwertung der amtlichen Devisenkurse zu einem unbilligen Ergebnis für den Verfolgten führen würde. Erst nachdem sich durch die Anwendung des § 75 BEG mehr und mehr herausgestellt hatte, daß für die Entscheidung über die Ausdehnung des Entschädigungszeitraums die Frage der Bemessung des Unterschiedes zwischen Kaufkraft und Devisenkurs von einschneidender Bedeutung war, wurde die Rechtsgrundlage geändert und die Berücksichtigung der Kaufkraft bei einem Unterschied von mehr als 10 % vorgeschrieben. Durch die Verordnung vom 25. Februar I960 (BGBl I, 130) wurde die Vorschrift des § 12 Abs. 3 der 3. DV-BEG auch in die beiden anderen Durchführungsverordnungen übernommen, um eine gleichmäßige Bewertung ausländischer Einkünfte bei allen Schadenstatbeständen sicherzustellen. Es ist jedoch nicht gerechtfertigt, die Frage nach dem Unterschied zwischen Devisenkurs und Kaufkraft auch zu stellen, wo es sich nicht um die Auswirkungen der schädigenden Gewaltmaßnahmen auf die wirtschaftliche Lage der Verfolgten handelt, sondern darum, wie die Verfolgten nach den Schadenstatbeständen einzustufen sind. Es kann dem Gesetzgeber nicht entgangen sein, daß im 4« Abschnitt des Bundesentschädigungsgesetzes große Gruppen von Verfolgten berücksichtigt werden, die vor dem Einsetzen der Gewaltmaßnahmen niemals Einkünfte in Reichsmark erzielt haben. Da der Gesetzgeber in diesen Fällen keine Bestimmung getroffen t hat, entspricht es der Praxis der Entschädigungsbehörden und der Entschädigungsgerichte, die Umrechnung der ausländischen Einkünfte nach den amtlichen Devisenkursen vorzunehmen. Wollte man anders verfahren, so wäre angemessen, auch die schwindende Kaufkraft der Reichsmark vor dem Ende der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft für die Einstufung der in Deutschland lebenden Verfolgten zu berücksichtigen. Denn es bedarf keiner weiteren Begründung, daß durch die nationalsozialistische Wirtschaftspolitik schon vor dem Beginn des zweiten Weltkrieges eine ständig zunehmende Verknappung von Gebrauchsgütern einer wachsenden Geldfülle gegenüberstand. Diese Entwicklung der Kaufkraft der Reichsmark wird aber bei der Einstufung der Verfolgten auch nicht berücksichtigt. Die hierdurch möglichen Nachteile müssen angesichts der durch die einfache Anwendung der Tabellensätze für die rasche Abwicklung der Entschädigung gewonnenen Vorteile in Kauf genommen werden. Diese Nachteile lassen sich nach der Zahl der Fälle und dem Ausmaß der Folgen nicht mit denen vergleichen, die bei der Bewertung ausländischer Einkünfte nach dem Ende der Verfolgungszeit in Frage kommen können. Dieser Auslegung des Gesetzes entspricht es auch, wenn der Senat bei der Anwendung des § 11 BEG auf Geldansprüche die Kaufkraft ausländischer Währungen, die zur Bestreitung ersatzpflichtiger Aufwendungen ausgegeben wurden, nicht berücksichtigt hat. So sind weder ausländische Studienkosten noch Aufwendungen für Kur- und Arztkosten in ausländischer V/ährung anders als nach dem amtlichen Devisenkurs bewertet worden, obwohl es auf der Hand liegt, daß dieser Kurs der erhöhten Kaufkraft ausländischer Währungen in den ersten Jahren nach dem Kriege nicht gerecht wird. c) Für die Bewertung des Durchschnittseinkommens des Verstorbenen in den Jahren 1936 bis 1939 i3t daher nicht von der damaligen Kaufkraft des Zloty, sondern lediglich von dessen amtlichem Devisenkurs auszugehen. Mit dieser Auffassung tritt der Senat auch nicht in Widerspruch zu seiner Entscheidung vom 31. Oktober 1956 - IV ZB 158/56 - (RzW 1957, 57 Nr. 46), da hier die Frage der Kaufkraft nicht berührt, statt dessen aber die Berücksichtigung der sozialen Stellung des Verfolgten behandelt worden ist. 2. Das Oberlandesgericht hat ferner erwogen, daß nach § 18 Abs. 1 S. 3 BEO neben der wirtschaftlichen Stellung des Verstorbenen auch seine soziale Stellung zu berücksichtigen sei, wenn dies zu einer günstigeren Einreihung des Verstorbenen in eine vergleichbare Beamtengruppe führt. Es hat aber ohne Rechtsirrtum auch unter diesem Gesichtspunkt die Einreihung des Verstorbenen in eine höhere Beamtengruppe als diejenige des mittleren Dienstes nicht für gerechtfertigt gehalten. Gemäß § 11 Abs. 5 der 1. DV-BEG bestimmt sich die soziale Stellung des Verfolgten nach der auf seiner Vorbildung, seinen Fähigkeiten und seinen Leistungen beruhenden Geltung im öffentlichen Leben. Nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts hat der Verstorbene zwar keine Reifeprüfung abgelegt, wohl aber mehrere Fremdsprachen beherrscht und demzufolge die Auslandskorrespondenz im Betriebe des Grafen Larisch-Mönnich erledigt, Holz für dessen Fabrik eingekauft und hierzu ausgedehnte Reisen in die Nachbarländer unternommen sowie die Kontrolle der Firmenvertreter, insbesondere den persönlichen und schriftlichen Verkehr mit ihnen, durchgeführt. Diese Tätigkeit entspricht nach der - auf tatsächlichem Gebiete liegenden und daher, im Gegensatz zur Auffassung der Revision, vom Revisionsgericht nicht nachprüfbaren - Würdigung des Oberlandesgerichts der normalen Betätigung eines kaufmännischen Angestellten in dieser Branche. Erfahrungsgemäß würden, so führt das Berufungsurteil im einzelnen aus, die in der Holzwarenindustrie tätigen kaufmännischen Angestellten häufig dafür eingesetzt, an anderen Orten lagernde, oftmals umfängliche Holzbestände aufzukaufen und zu überwachen. Eine bewegliche und kontrollierende Tätigkeit liege in der Natur dieses Berufes, ohne daß hierin schon eine gehobene, über das normale Maß hinausgehende Leistung zu sehen sei. Wahrscheinlich habe der Verstorbene keine leitende Stellung in der Holzwarenfabrik gehabt, da diese nach den Angaben der Klägerin in der Hand des Direktors und eines Hugo gelegen habe; anderenfalls hätte der Verstorbene auch höhere Bezüge erhalten. Ebensowenig stehe fest, daß der Verstorbene kraft besonderer Fähigkeiten und Leistungen zu höherem Ansehen als andere kaufmännische Angestellte in seiner Position gelangt sei. Eine Einstufung des Verstorbenen in die vergleichbare Beamtengruppe des mittleren Dienstes entspreche daher nicht nur seiner wirtschaftlichen, sondern auch seiner sozialen Stellung. 3. Das Oberlandesgericht hat ohne Rechtsirrtum die von dem Verstorbenen in seiner Stellung im Fabrikbetriebe bezogenen Spesen bei der Einkommensbewertung nicht berücksichtigt, insbesondere mit Recht auch die im Rahmen des § 11 Abs. 2 S. 2 der 1. DV-BEG- auf tauchende Frage offen gelassen, ob diese Spesen als üEinkünfte,t im Sinne des § 2 Abs. 3 Nr. 1-4 des Einkommenssteuergesetzes anzusehen seien. Bei der Tätigkeit des Verstorbenen sei, so führt das Oberlandesgericht aus, der zeitweilige Bezug von Reise Spesen und sonstigen Aufwandsentschädigungen in gewissem Umfange zwar wahrscheinlich, die hierauf bezüglichen Angaben der Klägerin zu 1 seien aber der Höhe nach so unbestimmt, daß der Umfang auch nicht schätzungsweise -12- y y bestimmt und bei der Einkommensbewertung als verläßlicher Faktor berücksichtigt werden könne. Die Geschenke des Ver- 4 storbenen an die Klägerin zu 1 ließen für sich allein keine sicheren Rückschlüsse zu. Die hiergegen gerichteten, auf eine Verletzung des § 287 ZPO gestutzten Revisionoangriffe sind nicht begründet. Die Revision meint, mit Rücksicht auf die Anzahl und die länge der Reisen des Verstorbenen und die von ihm mitgebrachten wertvollen Geschenke müßten seinem Monatseinkommen von 500 Zloty wenigstens 300 Zloty monatlich hinzugerechnet werden. Nach der in Lehre und Rechtsprechung herrschenden Auffassung (vgl. Stein/Jonas/Schönke, ZPO 18. Aufl. § 287 Anm. Ill, 1) kommt zwar eine Zurückweisung des Anspruchs wegen mangelnder Darlegung der Entstehung und Höhe des Schadens nicht in Präge, solange das Gericht unter Anwendung der ihm zustehenden Erkenntnismittel zu einer auch nur allgemeinen Schätzung kommen kann. Anders liegt jedoch der Pall, daß auch auf dem Y/ege des § 139 ZPO mangels greifbarer Anhaltspunkte eine Grundlage für das Urteil nicht zu gewinnen ist und das richterliche Ermessen gänzlich in der Luft schwebt. Das Revisionsgericht kann insoweit nur nachprüfen, ob die Feststellungen des Berufungsurteils auf grundsätzlich falschen oder unsachlichen Erwägungen beruhen und ob wesentliche, die Entscheidung bedingende Tatsachen außer acht gelassen worden sind. (Vgl. die Rechtsprechung des erkennenden Senats: RzW 1959 5 401 /J03/ Nr. 45; I960, 379 Nr. 37; Urteil vom 11. Januar 1961 - IV ZR 136/60 -, nicht veröffentlicht). Eine Rechtsverletzung dieser Art fällt jedoch dem Oberlandesgericht nicht zur Last, wenn e3 den Standpunkt vertritt, es sei mangels auch nur einigermaßen bestimmter Angaben der - 13 Klägerin zu 1 über die Höhe der Heisespesen des Verstorbenen zu einer Schätzung nicht in der Lage, insbesondere auch außerstande, lediglich von den Geschenken des Verstorbenen an die Klägerin auszugehen* 4. Da gegen die Ausführungen des angefochtenen Urteils auch im übrigen Bedenken nicht bestehen, ist die Revision der Kläger mit der sich aus den §§ 209 Abs. 1, 225 Abs. 1 BEG, § 97 Abs. 1 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen. Ascher Johannsen Maaß Dr.Loewenheira Dr.Graf