* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH

Gericht: BGH

1 o Juli 1947 unter Wiederberufung in das Beamtenverhältnis zu dem Oberregierungs- und Baurat mit einem Dienstalter als solchen vom 1. Diese ist ihm von der Entschädigungsbehörde zugebilligt worden, jedoch nur für die Zeit bis zu dem 15. Er habe somit Einkünfte erzielt, die dem aus der Anlage 1 zur 3* BV-BEG ersichtlichen Burchschnittseinkom-men von Personen mit gleicher oder ähnlicher Berufsausbildung entsprächen. Bie hiergegen eingelegte Revision ist nicht begründet, Ber Kläger ist ..auf Grund des $ 4 des Gesetzes zur Wiederherstellung des Berufsbeämtentums wegen politischer Gegnerschaft gegen den Nationalsozialismus mit gekürzter Versorgung entlassen worden. sprechend anzuwenden, d.h, eine Kapital ent Schädigung ist nur für die Zeit zu gewähren, während der der Kläger keine Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, die ihm eine ausreichende Le-bensgrundlage bietet» Eine solche Lebensgrundlage ist nach § 12 Abs» 1 3* DV-BEGr in der Regel als gegeben anzusehen, wenn ein Verfolgter nachhaltig Einkünfte erzielt hat oder erzielt, die dem aus der Anlage 1 zur 3. Die Revision ist der Auffassung, daß für einen Beamten ► eine solche Erwerbstätigkeit nur dann vorliege, wenn sie auf einer Y/iederanstellung als Beamter oder in eiher gleichwertigen Position beruhe, bei der der Beamte keine Veranlässung mehr häbe, sich um seine Wiederanstellung als Beamter zu bemühen» Nur mit dieser Einschränkung sei daher § 75 Abs. 1 und 2 BEG bei einem Beamten anwendbar© Im übrigen stände der Versagung der begehrten Kapitalentschädigung auch die Bestimmung des § 107 Abs» 2 BEG entgegen, nach der ein Entschädigungsberechtigter, der durch anderweitige Verwertung seiner Arbeitskraft ein Einkommen erzielt habe, eine Kapitalentschädigung insoweit erhalte, als diese zusammen mit dem Einkommen und den Versorgungsbezügen das Diensteinkommen nicht übersteige* das der | Beamte bei Belas sung im Dienst in regelmäßiger Dienstlaufbahn erreicht hätte, wobei Einkommen, das vor dem 1. Juni 1958 - IV ZR 63/58 - ausgesprochen hat, muß bei der Präge, welche KapitalentSchädigung einem verfolgten Angehörigen des öffentlichen Dienstes zusteht, zunächst von der Bestimmung der §§ 102 Abs» 5, 75 Abs» 1 und 2 BEG ausgegangen werden. Er forderlich ist nur, daß sie - wie das Berufungsgericht auch festgestellt hat - nachhaltig ist und eine ausreichende Lebensgrundlage bieteto Bei der Beurteilung der letzteren kann, wie in der oben angeführten Entscheidung des näheren ausgeführt ist, ein dem Beamten auf Grund seiner früheren Berufstätigkeit gezahltes Ruhegehalt nicht unberücksichtigt bleiben, da dieses auch ein Entgelt für die Arbeitsleistung darstellt, und der Beamte deshalb insoweit in der Nutzung seiner Arbeitskraft nicht geschädigt ist (§§ 64, 65 BEG)„Außerdem sind, wie sich aus den Bestimmungen der §§ 102, 107 BEG ergibt, bei der Entschädigung der Angehörigen des öffentlichen Dienstes Ruö®-gehaltsbezüge zu berücksichtigen» Etwas Gegenteiliges läßt sich aus der Bestimmung des § 107 Abs. 2 BEG nicht herleiten» Biese Bestimmung kann, wie bereits gleichfalls in der oben angeführten Entscheidung ausgeführt ist, nur für einen Zeitraum angewandt werden, in dem der in den §§ 102 Abs.5,' 75 Abs. 1 und 2 BEG geregelte Sachverhalt nicht vorliegt, der verfolgte Beamte somit eine ausreichende Lebensgrundlage noch nicht erlangt hat. Wenn § 107 Abs«2 BES daher von einem "Einkommens spricht, so kann daher hierunter nur ein solches verstanden werden, das eine ausreichende Lebensgrundlage nicht gewährleistet, wie ja auch nach dieser Bestimmung grundsätzlich eine Kapitalentschädigung entfällt, wenn das Einkommen aus einer anderweitigen Erwerbstätigkeit und Versorgungsbezüge das Biensteinkommen des Beamten, wenn er im Bienst geblieben wäre, übersteigt. Es ist daher nur zu fragen, ob und von wann ab der Kläger eine ausreichende Lebensgrundlage erlangt hat. Hinsicht ist der Auffassung des Berufungsgerichts zuzustimmen, daß dies mit dem Augenblick der Fall war, in dem der Kläger mit seiner nachhaltigen Anstellung bei den Wasserkraftwerken unter Hinzurechnung seiner Buhegehaltsbezüge ein Einkommen erhielt, das etwa die Dienstbezüge erreichte,.die dem Durchschnittseinkommen eines Beam- DV-BBG ein Einkommen von monatlich etwa 900 EM* Zu Recht hat auch das Berufungsgericht dieses Einkommen nicht um einen Zuschlag &emäß § 12 Abs. 2 3.

Zitierte Normen: § 75 BEG § 97 ZPO
BeamteBEGBestimmungEinkommenausreichendRMKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

IV 2R 76/58
Verkündet
 am 25c Juni 1958 Schorm, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 rjr
Im Namen des Volkes
 In dem Entschädigungsrechtsstreit
 des Oberregierungs- und Baurats i Erich P in	^	Ä
Straße __
Klägers und Revisionsklägers
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br
 gegen
das Land Baden-Württemberg, vertreten durch das Landesamt für Wiedergutmachung in Karlsruhe,
 Beklagten und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Br. dHHfcin
 hat der IV« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 18. Juni 1958 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Baske, Johannsen, Br. v. Werner und Wilden
 für Recht erkannt:
Bie Revision gegen das Urteil des Entschädigungssenats des Oberlandesgerichts in Karlsruhe vom 23. Oktober T957 wird zurückgewiesen.
Bie außergerichtlichen Kosten der Revision hat der Kläger zu tragen. Im übrigen ist das Verfahren gebühren- und auslagenfrei.
Von Rechts wegen
 
tt
 Tatbestands
Der im Jahre 1883 geborene Kläger war als lebenslänglich angestellter Beamter Regierungsund Baurat bei der Verwaltung der 0/////) Wasserstraßen. Durch Erlaß des preußischen Ministers für Landwirtschaft, Domänen und Rohsten vom 15. September 1933 v/urde er auf Grund des § 4 des Gesetzes zur Wiederherstellung des Berufsbeamtentums vom 7. April 1933 aus dem Staatsdienst entlassen. Unter Zugrundelegung einer ruhegehaltsfähigen Dienstzeit von 30 Jahren erhielt er 3/4 des er dienten Ruhegehalts. Dementsprechend bezog er vom 1. Juli 1938 ab monatlich 358,62 RM. Biese sind ihm auch bis zu dem Mai 1945 gezahlt worden. Am 16. Mai 1940 wurde er bei den	Was ser-
kraftwerken AG angestellt, am 15. Januar 1946 von der Deutschen erwaltung	übernommen	und	am
1 o Juli 1947 unter Wiederberufung in das Beamtenverhältnis zu dem Oberregierungs- und Baurat mit einem Dienstalter als solchen vom 1. April 1939 befördert. Von denWasserkraftwerken erhielt er ein Gehalt, das im Anfang 600,- RM monatlich zuzüglich einer Verheiratetenzulage von 8,- RM betrug. Dieses Gehalt wurde sehr bald gesteigert, so daß es sich im Jahre 1945 auf über 1000,“ RM monatlich belief. Seine Bezüge bei der Was-serstraüenverwaltung haben sich auf rund 1020,- RM monatlich belaufen.
Der Kläger begehrt für die Zeit vom 1. Januar 1934 bis zu dem 1. Juli 1947 eine Kapitalentschädigung für Schaden im beruflichen Fortkommen. Diese ist ihm von der Entschädigungsbehörde zugebilligt worden, jedoch nur für die Zeit bis zu dem 15. Mai 1940. Seine hiergegen gerichtete Klage, mit der er eine Entschädigung; die er zuletzt mit 4.941,01 DM bemessen hat, auch für die nach dem 15. Mai 1940 liegende Zeit verlangt, ist von den Vorinstanzen abgewiesen worden.
 
Mit der vom Revisionsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter*
Bas beklagte Land bittet, die Revision zurückzuweiseno
 Entscheidungsgründes
Bas Berufungsgericht hat dem Kläger die mit seiner Klage verlangte Entschädigung versagt, weil er seit dem 16. Mai 1940 wieder eine ausreichende lebe^sgrundlage im sinne des § 75 Abs. 1 und 2 BEG erlangt habe. Unter Hinzurechnung des von ihm bezogenen Rühegehalts hätten seine Einnahmen schon- mit seiner Einstellung bei der	Wasserkraftwerke	AG-einen Mo-
nat sbetrag von 900 RM, vom Jahre 1941 ab sogar von 1080 RM überschritten. Er habe somit Einkünfte erzielt, die dem aus der Anlage 1 zur 3* BV-BEG ersichtlichen Burchschnittseinkom-men von Personen mit gleicher oder ähnlicher Berufsausbildung entsprächen. Seine Einkünfte seien auch nachhaltig, da er sich seit dem Jahre-1940 in ungekündigter Stellung mit ständig steigenden Bezügen bei den	Wasserkraftwerken befunden
 habe. Ber in § 12 Abs. 2	3.	BV-BEG	vorgesehe	Zuschlag	von
20 $> käme nicht in Betracht, da der Kläger ruhegehaltsberechtigt sei.
Bie hiergegen eingelegte Revision ist nicht begründet,
 Ber Kläger ist ..auf Grund des $ 4 des Gesetzes zur Wiederherstellung des Berufsbeämtentums wegen politischer Gegnerschaft gegen den Nationalsozialismus mit gekürzter Versorgung entlassen worden. Ihm steht daher an*sich gemäß § 99 Abs, 1 Nr,1 § 102 Abs. 1 BEG grundsätzlich eine Kapitalentschädigung zu. Nach § 102 Abs. 5 BEG ist jedoch § 75 Abs. 1 und 2 BEG ent-
 
n
sprechend anzuwenden, d.h, eine Kapital ent Schädigung ist nur für die Zeit zu gewähren, während der der Kläger keine Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, die ihm eine ausreichende Le-bensgrundlage bietet» Eine solche Lebensgrundlage ist nach § 12 Abs» 1	3* DV-BEGr in der Regel als gegeben anzusehen, wenn
 ein Verfolgter nachhaltig Einkünfte erzielt hat oder erzielt, die dem aus der Anlage 1 zur 3. DV-BEG ersichtlichen Durchschnittseinkommen entsprechen»
Die Revision ist der Auffassung, daß für einen Beamten ► eine solche Erwerbstätigkeit nur dann vorliege, wenn sie auf einer Y/iederanstellung als Beamter oder in eiher gleichwertigen Position beruhe, bei der der Beamte keine Veranlässung mehr häbe, sich um seine Wiederanstellung als Beamter zu bemühen»
Nur mit dieser Einschränkung sei daher § 75 Abs. 1 und 2 BEG bei einem Beamten anwendbar© Im übrigen stände der Versagung der begehrten Kapitalentschädigung auch die Bestimmung des § 107 Abs» 2 BEG entgegen, nach der ein Entschädigungsberechtigter, der durch anderweitige Verwertung seiner Arbeitskraft ein Einkommen erzielt habe, eine Kapitalentschädigung insoweit erhalte, als diese zusammen mit dem Einkommen und den Versorgungsbezügen das Diensteinkommen nicht übersteige* das der | Beamte bei Belas sung im Dienst in regelmäßiger Dienstlaufbahn
 erreicht hätte, wobei Einkommen, das vor dem 1. Juli 1948 erzielt worden sei, nicht zu berücksichtigen sei»
< Dieser Auffassung kann jedoch nicht gefolgt werden» Wie der erkennende Senat bereits in seiner zur Veröffentlichung bestimmten Entscheidung vom 11. Juni 1958 - IV ZR 63/58 - ausgesprochen hat, muß bei der Präge, welche KapitalentSchädigung einem verfolgten Angehörigen des öffentlichen Dienstes zusteht, zunächst von der Bestimmung der §§ 102 Abs» 5, 75 Abs» 1 und 2 BEG ausgegangen werden. Es muß daher geprüft werden, ob und von wann ab ein solcher Angehöriger eine Erwerbstätigkeit auf-
*
genommen hat, die ihm eine ausreichende Lebensgrundlage bietet» Ob diese Erwerb Stätigkeit eine solche ist, die einem Beamten keine Veranlassung mehr geben könnte, sich um eine Wiederanstellung als Beamter zu bewerben, ist dabei unerheblich. Er forderlich ist nur, daß sie - wie das Berufungsgericht auch festgestellt hat - nachhaltig ist und eine ausreichende Lebensgrundlage bieteto Bei der Beurteilung der letzteren kann, wie in der oben angeführten Entscheidung des näheren ausgeführt ist, ein dem Beamten auf Grund seiner früheren Berufstätigkeit gezahltes Ruhegehalt nicht unberücksichtigt bleiben, da dieses auch ein Entgelt für die Arbeitsleistung darstellt, und der Beamte deshalb insoweit in der Nutzung seiner Arbeitskraft nicht geschädigt ist (§§ 64, 65 BEG)„Außerdem sind, wie sich aus den Bestimmungen der §§ 102, 107 BEG ergibt, bei der Entschädigung der Angehörigen des öffentlichen Dienstes Ruö®-gehaltsbezüge zu berücksichtigen»
Etwas Gegenteiliges läßt sich aus der Bestimmung des § 107 Abs. 2 BEG nicht herleiten» Biese Bestimmung kann, wie bereits gleichfalls in der oben angeführten Entscheidung ausgeführt ist, nur für einen Zeitraum angewandt werden, in dem der in den §§ 102 Abs. 5,' 75 Abs. 1 und 2 BEG geregelte Sachverhalt nicht vorliegt, der verfolgte Beamte somit eine ausreichende Lebensgrundlage noch nicht erlangt hat. Wenn § 107 Abs«2 BES daher von einem "Einkommens spricht, so kann daher hierunter nur ein solches verstanden werden, das eine ausreichende Lebensgrundlage nicht gewährleistet, wie ja auch nach dieser Bestimmung grundsätzlich eine Kapitalentschädigung entfällt, wenn das Einkommen aus einer anderweitigen Erwerbstätigkeit und Versorgungsbezüge das Biensteinkommen des Beamten, wenn er im Bienst geblieben wäre, übersteigt.
Es ist daher nur zu fragen, ob und von wann ab der Kläger eine ausreichende Lebensgrundlage erlangt hat. In dieser
t
 
i
Hinsicht ist der Auffassung des Berufungsgerichts zuzustimmen, daß dies mit dem Augenblick der Fall war, in dem der Kläger mit seiner nachhaltigen Anstellung bei den
 Wasserkraftwerken unter Hinzurechnung seiner Buhegehaltsbezüge ein Einkommen erhielt, das etwa die Dienstbezüge erreichte,.die dem Durchschnittseinkommen eines Beam-
ten seiner Art, nämlich dem des höheren Dienstes entsprach. Das war gemäß der Anlage 1 zur 3. DV-BBG ein Einkommen von monatlich etwa 900 EM* Zu Recht hat auch das Berufungsgericht dieses Einkommen nicht um einen Zuschlag &emäß § 12 Abs. 2 3. DV-BEGr erhöht, da dem Kläger Ruhegehalts- und Hinterbliebenenbezüge zustehen und somit die Versorgung für sein Alter und seine Hinterbliebenen hinreichend sichergestellt ist. Mit seiner Anstellung bei den Wasserkraftwerken endete somit der Schadenszeitraum.
Die Revision ist daher mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO, § 225 BEG zurückzuweisen.
Ascher
V. Werner
 Baske
Wilden
 Johannsen