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BGH · IV ZR 76/56

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 76/56

Dabei muß die Bestimmung vorgesehen werden, daß keiner der Hitgesellschafter seine Geschäfts bet eiligung veräußern kann, ohne sie zuvor den Miterben nach Verhältnis ihrer Erbteile zu dem Erwerb angeboten zu haben. . § 1 dieses Vertrages das unter der Firma Walter Margarinewerke als Einzelfirma in Erbengemeinschaft betriebene Unternehmen mit Aktiven und Passiven nach Maßgabe des Vertrages und mit unveränderter Firma übernehmen und weiterführen sollte« Heinrich NflllB, der bisher leitender Angestellter dieser Firma war, sollte persönlich haftender Gesellschafter sein, während die Beklagten, Frau und der Kläger als Kommanditisten ein- t.us Rm durch rechtskräftiges Urteil vom 9o April 1954 abgewiesen worden, Vor dem Landgericht in Bochum hat die' jetzige Beklagte zu 1 in .einem weiteren Rechtsstreit gegen den Kläger mit dem Anträge geklagt, festzustellen, daß die Klägerin (die jetzige Beklagte zu 1) auch insoweit, als sie ihren Sohn Hubertus m beerbt hat, am Vermögen derjenigen Gesellschaften nach Maßgabe- ihrer Erbquote zu beteiligen ist, auf die das Geschäftsvermögen des vom Erblasser hinterlassenen Unternehmens, nämlich der Walter mp TflIBBMHi Margarinewerke übergegangen ist oder übergeht« Dieser Klage hatte das Landgericht stattgegeben. jetzigen Klägers, hat sie das Oberlandesgericht in Hamm abgewiesen« Die Revision der Klägerin ist durch Urteil des Senats vom 28« November 1956? Auf eine weitere Klage des Klägers gegen die Beklagten vor dem Landgericht in Osnabrück hat dieses durch Urteil vom 7« Januar 1956 den Gesellschaftsvertrag für die "Firma WflHP WflÜf Margarinewerke" festgesetzt. Der Kläger begehrt die Feststellung, daß diese Aktienverteilung unwirksam sei, und die Verurteilung der Beklagten zur Rückgabe der ihnen zugeteilten Aktien oder Interimsscheine an die Erbengemeinschaft, Er hat behauptet, die Beklagte zu 1 sei' zu * dieser Aktienverteilung nicht befugt gewesen, weil sie dem Willen des Erblassers widerspreche, nach dem diese Aktien als Bestandteil der Firma Walter Margarinewerke in HflHP.hei dieser ver~ bleiben sollten. Einen Tag bevor sie dieses Amt niedergelegt habe, habe sie die Ref^l Aktien aus dem Gesellschafts vermögen herausgelöst und in die freie Verfügungsbefugais der Miterben überführt, obwohl sie bis kurz zuvor wie auch in den früheren Rechtsstreitigkeiten stets den Standpunkt vertreten habe, daß die ReflpfeAktien zu dem Vermögen der Firma in H^BB^gehÖrten und in dieser bleiben müßten» Überdies habe sich die Beklagte zu 1 einen größeren Anteil züge-teilt als ihr nach dem Testament des Erblassers zustehe, indem sie sich die Hälfte der dem Erbteil des verstorbenen Sohnes Hubertus entsprechenden Aktienrechte entgegen der ausdrücklichen Höchstgrenze für sie von 50 $ zugeteilt habe. 3. die Beklagte zu 1 zu verurteilen einzuwilligen, daß bei der Verteilung aller unmittelbar oder mittelbar zu dem Nachlaß gehörigen Beteiligungen sowie bei der Gründung der FamiliengeSeilschaft zur r Übernahme und Fortführung des Gesellschaftsvermögens und der Firma Walter Margarinewerke in i*ir selbst nur 50 $ der jeweiligen Beteiligungen zugeteilt werden und ihren Kindern als Miterbeh je l/6 der Beteiligung» den Befugnisse gehalten habe* Rer Erblasser habe gewollt, daß die Aktien an die einzelnen Miterben ausgeteilt und in Namensaktien umgewandelt würden* Die Beklagte zu 1 habe auch nicht beabsichtigt, Auskunftsänsprüehe des Klägers zu vereiteln* Sie habe im Gegenteil, noch bevor Bie die Aktien verteilt habe, angeordnet, daß die von dem Kläger verlangten Auskünfte jederzeit unbeschränkt erteilt werden sollten. Gleichfalls habe sie sich, ;bevor sie die Aktien verteilt habe, bei dem Notar*XtfHNl darüber vergewissert, daß die Verteilung der Aktien auch den Absich-* ten und Wünschen des Erblassers entspreche* _ < ' Das Landgericht hat durch ein am 9« Februar 1955 verkündetes Urteil festgestellt, daß die Verteilung der Aktien oder Interimsscheine der Walter R0 NeMUölwerke AG durch die Beklagte zu 1 auf die Erben des ver-|, storbenen Walter rechtlich unwirksam ist, und.die Beklagten verurteilt, die ihnen übertragenen Aktien oder Interimsscheine dieser Aktiengesellschaft an die ungeteilte Erbengemeinschaft als Inhaberin der Firma Walter b# mmmm Margarinewerke in zurückzugewäh- ren« Im übrigen, hat es die* Klage abgewiesen* Die Bern-fung der Beklagten ist durch das Urteil des Berufungsgerichts, gegen das sich die Revision der Beklagten richtet, zurückgewiesen worden« Die Beklagten erstreben mit ihrer Revision die Abweisung der Klage aueh insoweit, als sie bisher nicht abgewiesen ist. Ras Berufungsgericht hat es dahingestellt sein lassen ob die Aktien nach dem Willen des Erblassers an die einseinen Miterben zu verteilen oder'ob sie an die für das Unternehmen in zu gründende Gesellschaft zu über- Dadurch, daß die Beklagte zu 1 die Aktien verteilt habe,' habe sie gegen das von dem Erblasser ausgesprochene Auseinandersetzungsverbot verstoßen. Die von der Revision gegen das Urteil des Berufungsgerichts gerichteten Angriffe können keinen Erfolg haben. Das Berufungsgericht hat entgegen der Auffassung der Hevision nicht dadurch gegen § 286 ZPO verstoßen, daß es den Notar LflBU nicht darüber als Zeugen vernommen hat, daß er der Beklagten zu 1 vor der Verteilung der Aktien auf Befragen erklärt habe, die Aufteilung der Aktien an die einzelnen Miterben entspreche mit Sicherheit den Vorstellungen des Erblassers. Das Berufungsgericht ist bei seiner Entscheidung nicht davon ausgegangen, daß die Aktien überhaupt nicht an die Miterben verteilt werden durften, sondern allein davon, daß eine solche Verteilung in dem von der Beklagten gewählten Zeitpunkt in der Weise, wie sie geschah, nach dem Willen des Erblassers nicht erfolgen durfte. Die Beklagte zu 1 hat nicht behauptet, daß sie sich auch darüber mit dem Notar unterhalten habe* Ihre Behauptung ging allein dahin, der Notar habe die Ansicht vertreten, der Erblasser habe nicht gewollt, daß die Aktien ungeteilt ah die für HflBP zu gründende Gesellschaft zu übertragen seien, sondern daß er ihre Auf teilung an die einzelnen Erben wollte. Es war dies für die Entscheidung auch unerheblich; denn es kam allein darauf an, daß der Erblasser in seiner letztwilligen Verfügung die Aufteilung der Aktien in dem von der Beklagten zu 1 gewählten Zeitpunkt verboten hatte. Nach der für das Revisionsgericht bindend getroffenen Feststellung des Berufungsgerichts kam es dem Erblasser wesentlich darauf an, daß die beiden Werke in Nejflpund einheitlich geführt würden. Er sah sie durch die gesamthänderische Bindung der Miterben und auch dadurch, daß er die Beklagte zu 1 zur Testamentsvollstreckerin So wie das Berufungsgericht den Willen des Erblassers aus dem Testament entnommen hat, soll die Einheitlichkeit der Führung beider Unternehmen gerade dadurch gewahrt werden, daß auch die persönlich haftenden Gesellschafter des Unternehmens in HflHBUber den Beirat ihren Einfluß auf das Unternehmen in Nef^’geltend machen können. Das Berufungsgericht hat sich auf S- 17/18 des Urteils auch mit dem Umstand befaßt, daß der Sohn Hubertus des Erblassers, der von ihm auch .als persönlich haftender Gesellschafter für HflHBl iu Betfacht gezogen war, bevor es zur Gründung dieser Gesellschaft kam, verstorben ist. Dieser Umstand hat dem Berufungsgericht aber keinen Anlaß gegeben, den Sachverhalt anders zu würdigen« Das war auch entgegen der Auffassung der Revision nicht zwingend geboten. Das Berufungsgericht brauchte auch nicht zu prüfen, ob es, nachdem der von der Beklagten zu 1 aufgestellte Gesellschaftsvertrag für als den Kläger nicht verbindlich erklärt worden ist, überhaupt, noch zur Gründung einer solchen Gesellschaft kommen kann, ob die Gerichte befugt sind, auf die Klage des Klägers einen solchen Gesellschaftsvertrag von sich .aus festzusetzen« Mindestens solange über die Klage des Parallelprozesses noch nicht rechtskräftig befunden ist, muß mit der Möglichkeit gerechnet werden, daß es, so wie es der Erblasser vorge- Solange aber die-.-se Möglichkeit besteht, dürfen nach dem Willen des Erb- • lassers, sc wie ihn das Berufungsgericht dem Testament entnommen hat, die Aktien, nicht verteilt werden» Das Berufungsgericht hat in d$n Gründen seiner Entscheidung ausgefübrt, daß die von der Beklagten zu 1 mit der Verteilung der Aktien getroffenen Verfügungen nichtig seien und daß die Beklagten die Aktien nach § 985 BGB herauszugeben haben* Es kann dahingestellt bleiben, ob . 9er dahingehende Antrag des Klägers, der ihm durch das angefochtene Urteil zugesproehen ist, ist schon nach | 812 BUB, auf den auch die Klage sehen von vornherein gestützt war, begründet. denn die BeT klagte zu 1 durfte die Aktien nach der letztwilligen Verfügung des Erblassers zu dem von ihr gewählten Zeitpunkt nicht verteilen. samen Auseinandersetzungsplans als Testamentsvollstrek-kerin dem vom Berufungsgericht festgestellten Willen des Erblassers zuwidergehandelt« Aufgabe der Beklagten zu 1 als ftestamentsvollstreckerin war es nach § 2204- BOT allerdings, die Auseinandersetzung unter den Miterben zu bewirken. Da sie das nicht getan hat und eine Verteilung schon zu einer Zeit vornahm, als diesS nach dem Willen des Erblassers noch ausgeschlossen sein sollte, ist der von ihr aufgestellte Auseinanderset-zungsplan unverbindlich. Wirksamkeit der von der Beklagten zu 1 getroffenen Verfügungen, mit der Feststellung des Berufungsgerichts, daß die Beklagte zu 1 sich in einem Interessenwiderstreit befunden habe-und.daß beide Beklag- . Rer Tenor des durch das angefochteüe Urteil bestätigten Urteils des Landgerichts ist allerdings insofern missverständlich, als er allein nicht erkennen läßt, oh die Beklagte zu 1 auch verurteilt ist, die der Beklagten zur2 übertragenen Rechte zurückzugewährfen und umgekehrt*. Ra die Urteilsgründe keinen durchgreifenden Rechtsgründ dafür angeben, aus dem die Beklagte zu 2 verpflichtet sein könnte, die der Beklagten zu 1 übertragenen Rechte zurückzugewähren, kann der Tenor ebenso wie der Antrag des Klägers, auf dem er beruht, nur dahin verstanden werden, daß die Beklagten zu 1 und 2 nur verurteilt worden sind, diejenigen Rechte an die Erbengemeinschaft zurückzugewähren, die sie selbst durch die Verteilung empfangen haben. Da die Beklagte zu 1, wie oben dargelegt, nicht berechtigt war, zu dem von ihr gewählten Zeitpunkt die HeflHfc Aktien zu verteilen, ist dem Feststellungsanspruch des Klägers mit Recht entsprochen worden. Rechtszuges zu tragen haben, Pie Präge, ob im Verhältnis der Beklagten zueinander von der Vorschrift des § 100 Abs 2 ZPO Gebrauch gemacht werden soll, unterliegt allerdings dem Ermessen des Gerichts (RG Recht 1931* 838), Pieses Ermessen kanri grundsätzlich nicht vom Revisionsgericht nachgeprüft werden (Warn 1926 Nr 47) o In dem vorliegenden Fall haben aber die Vorinstanzen die Frage, ob sie von ihrem Ermessen Gebrauch machen sollen, erkennbar gar nleht geprüft«, Pas Revisionsgericht ist daher in der Lage’, die Kestenentscheidung insoweit zu überprüfen und sein.Ermessen an Stelle desjenigen der Vorinstanzen walten zu lassen,

Zitierte Normen: § 2219 BGB § 286 ZPO § 985 BGB § 100 ZPO
AktieBerufungsgerichtMiterbeErblasserVerteilungKlägerUnternehmenWalter

Volltext der Entscheidung

IV ZR 76/56
23(50 085
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Jt
 Verkündet am 28«November 1956 Schorm, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
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Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
1.	der Frau Anita R;
2.	der Frau Renate $ beide in Hi
 geb, Hft,
*§>
Beklagten und Revisionsklägerinnen,
- Prozeßbevollmächtigter* Rechtsanwalt Br.
gegen
 den Kaufmann Ulrich
 in H
f
Kläger und ReYisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Prof,Br
 hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 24« November 1956 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesrichter Ascher, Johannsen, Vüstenberg und Wilden
 für Recht erkannt»
Die Revision gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Oldenburg vom 3« Februar 1956 wird insoweit zurückgewiesen, als sie nicht die ergangene Kostenentscheidung betrifft. Bagegen wird die Kostenjentscheidung des angefochtenen Urteils aufgehoben und die Kostenentscheidung des Urteils	/
der 3« Zivilkammer des Landgerichts in Osnabrück geändert«
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Yon den Kosten des ersten Rechtszuges hat der Kläger 1/7? die Beklagte zu 1 24/35 und die Beklagte zu 2 6/35 zu tragen* Pie weiteren Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten zu 1 zu 4/5 und der Beklagten zu 2 zu 1/5 auferlegt.
Ton Refchts wegen
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Tatbestand»..
Die\Parteien gehören zu den Erben des am 6» Mai 1940 verstorbenen Erblassers. Fabrikanten Walter HQ), Der Erblasser war dreimal verheiratet. Seine Abkömmlinge aus erster Ehe sind die Söhne Wolfgang und Hans Heinrich. Wolfgang ist inswischen verstorben und von seinem Sohn Hans Joachim beerbt worden« Der . zweiten Ehe efattstammt ein Sohn .Ernst Georg, der gleichfalls verstorben, ist und einen Sohn hinterlassen hat« In dritter Ehe war de^. Erblasser mit der Beklagten zu 1 verheiratet. Seine Abkömmlinge aus die-ser Ehe sind der Kläger, die Beklagte zu 2,- eine Tochter Brigitte J^gg^geb. ABI unl^ßeiterer Sohn Hubertus m-Dieser ist im Juni 1944 verstorben. Br war unverheiratet
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und hat kein Testament hinterlassea. vV.* *
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Walter Q) betrieb u.a. in	&ar~
garinefabrik, zu der als Tochtergesellschaft die NefHg ölwerke AG in Ng^ gehören. Am 25«; September 1939 errichtete, er« vor dem Notar iJHHBin QQB ein Testament, in dem er seine Kinder aus erster Ehe für abgefunden erklärte« Hans Heinrich sollte jedoch noch den Pflichtteil erhalten. Dem Sohn aus seiner zweiten Ehe entzog er den Pflichtteil. Als seine Erben setzte er seine Ehefrau Anita Bggzur einen Hälfte und die vier Kinder aus seiner dritten Ehe zur anderen Hälfte nach Köpfteilen ein. Unter Nr 8 Abs 1 Ms 3 bestimmte er ferner:
"Pur die Erbteilung ordne ich an, daß die Erben am Geschäftsvermögen der Birma Walter Bgfc,
WQQB Margarinewerke nQQQf deren alleiniger Inhaber ich bin,•nach Verhältnis ihrer Erbquoten beteiligt bleiben sollen. Dabei soll zwischen den Töchtern und Söhnen die unter Ziff 7 vorgesehene Veränderung eintreten, die. sich aus der .Übernahme der GUter durch die Töchter ergeben wird«
 
Als Gesellschaftsform für die Fortführung des Unternehmens in HfllK denke ich mir eine Kommanditgesellschaft, bei der die beiden Söhne persönlich haftende Gesellschafter und meine Ehefrau sowie die beiden Töchter Kommanditisten sind. Hierüber oder ob eine andere Gesellschaftsform gewählt wird, soll meine Ehefrau nach Beratung mit Herrn StfH^und Herrn
 die Entscheidung treffen. Die drei genann- -ten sollen auch den Inhalt des Gesellschaftsvertrages festlegen. Dabei muß die Bestimmung vorgesehen werden, daß keiner der Hitgesellschafter seine Geschäfts bet eiligung veräußern kann, ohne sie zuvor den Miterben nach Verhältnis ihrer Erbteile zu dem Erwerb angeboten zu haben. Die Satzung der IMHHMG soll dahin geändert werden, daß die Aktien Hamensaktienwerden und nur mit Genehmigung der Hauptversammlung Übertragbar sind.	,.
Die für BflHP gewählte Gesellschaft soll einen Beirat haben, der personengleich mit dem Aufsichtsrat der'Walter NeflBpulwerke AG sein soll. Den Vorsitz im Aufsichtsrat soll meine Ehefrau Anita übernehmen."
/ Ferner setzte der Erblasser die Beklagte zu 1 als Testa-- mentsvollstreckerin mit allen gesetzlich zulässigen Befreiungen ein. Er übertrug ihr auch die Verwaltung der Erbteile der Kinder bis zur Vollendung ihres 28. Lebensjahres. Hach Errichtung des Testaments hat der Erblasser zur Sicherung des Bestandes und der Fortführung seiner Betriebe "Anordnungen, Anregungen und Gedanken" vom 27. Januar 1940 niedergeschrieben.
In Ausführung der Anordnung zu Hr 8 des Testaments fertigte die Beklagte zu 1 im Sommer 1952 unter Mitwirkung auch des Notars UBHfe einen Gesellschaftsvertrag über die Gründung einer Kommanditgesellschaft, die nach . . § 1 dieses Vertrages das unter der Firma Walter
 Margarinewerke als Einzelfirma in Erbengemeinschaft betriebene Unternehmen mit Aktiven und Passiven nach Maßgabe des Vertrages und mit unveränderter Firma übernehmen
 und weiterführen sollte« Heinrich NflllB, der bisher leitender Angestellter dieser Firma war, sollte persönlich haftender Gesellschafter sein, während die Beklagten, Frau	und	der	Kläger	als	Kommanditisten ein-
treten sollten. Auf eine vom Kläger angestrengte Klage ist am 20c April 1955 rechtskräftig entschieden worden, daß der Gesellschaftsvertrag für den Kläger nicht verbindlich ist»	...
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Ferner ist eine Klage der jetzigen Beklagten gegen den Kaufmann Hans Heinrich Hflftund den Kaufmann Hans Joachim mp mit dem Anträge festzuateilen, daiß diese am Nachlaß des Hubertus soweit dieser aus dem Erbteil am Nachlaß des, Walter Hflpbesteht, nicht*beteiligt seien, sowie deren Widerklage mit dem Antrag,.die damaligen Klägerinnen (jetzigen Beklagten) zu verurteilen, die Widerkläger an der als Rechtsnachfolgerin der Einzelfirma Walter Bpp	Margarinewerke	zu gründen-
den .Familiengesellschaft als Gesellschafter zu beteiligen, und zwar in ihrer Eigenschaft als Erben des Huber-. t.us Rm durch rechtskräftiges Urteil vom 9o April 1954 abgewiesen worden,
 Vor dem Landgericht in Bochum hat die' jetzige Beklagte zu 1 in .einem weiteren Rechtsstreit gegen den Kläger mit dem Anträge geklagt, festzustellen, daß die Klägerin (die jetzige Beklagte zu 1) auch insoweit, als sie ihren Sohn Hubertus m beerbt hat, am Vermögen derjenigen Gesellschaften nach Maßgabe- ihrer Erbquote zu beteiligen ist, auf die das Geschäftsvermögen des vom Erblasser hinterlassenen Unternehmens, nämlich der Walter mp TflIBBMHi Margarinewerke	übergegangen
 ist oder übergeht« Dieser Klage hatte das Landgericht stattgegeben. Auf die Berufung des dortigen Beklagten,
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jetzigen Klägers, hat sie das Oberlandesgericht in Hamm abgewiesen« Die Revision der Klägerin ist durch Urteil des Senats vom 28« November 1956? also vom gleichen Tage, an dem das Urteil in dem vorliegenden Rechtsstreit ergeht, zurückgewiesen worden.
Auf eine weitere Klage des Klägers gegen die Beklagten vor dem Landgericht in Osnabrück hat dieses durch Urteil vom 7« Januar 1956 den Gesellschaftsvertrag für die "Firma WflHP WflÜf Margarinewerke" festgesetzt. Hegen dieses Urteil ist Berufung eingelegt, die noch beim
 Oberlandesgericht in Oldenburg anhängig^ist«
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Gemäß Schreiben vom 23« September 1954- hat die Beklagte zu 1 im Einverständnis mit dem hach dem Gesellschaf tsverträge von 1352 zu dem alleinigen -persönlich haftenden Gesellschafter vorgesehenen Direktor KMMfcdie Aktien der Valter Bgi NeflBfcölwerke AG unter die im Testament genannten noch lebenden Miterben dergestelt verteilt, daß sie das auf 3 000 000 DM bezifferte Grundkapital der Aktiengesellschaft sich selbst mit 1 687 500*
DM und der Beklagten zu 2, Frau lj(®und dem Kläger mit je 406 000 DM zuteilte« Die Genannten mit Ausnahme des Klägers sind mit diesen Beträgen in das Aktienbuch der Aktiengesellschaft eingetragen, bis zur Herstellung der Namensaktien sind unter dem 28. September .1954 Interimsscheine ausgegeben worden» Außerdem sind auf den Namen des verstorbenen Fabrikanten Walter RflP 94 500 DU im Aktienbuch eingetragen worden« Am 28« September 1954 sandte der Ehemann der Beklagten zu 1 auf Veranlassung der Beklagten zu 1 dem Kläger den ihm zugedachteh Interimsschein mit einer Erklärung der Beklagten zu 2. Der Kläger wie auch Frau I^pphaben die Annahme der Interimsscheins abgelehnt.
 
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Am 29« September 1954 hat die Beklagte zu 1 sod aim ihr Amt als Testamentsvollstreckerin niedergelegt*
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Der Kläger begehrt die Feststellung, daß diese Aktienverteilung unwirksam sei, und die Verurteilung der Beklagten zur Rückgabe der ihnen zugeteilten Aktien oder Interimsscheine an die Erbengemeinschaft, Er hat behauptet, die Beklagte zu 1 sei' zu * dieser Aktienverteilung nicht befugt gewesen, weil sie dem Willen des Erblassers widerspreche, nach dem diese Aktien als Bestandteil der Firma Walter
 Margarinewerke in HflHP.hei dieser ver~ bleiben sollten. Die HeflBß Aktien gehörten .zu dem Geschäftsvermögen der Firma in	beide	Firmen	gehörten	als
 Ganzes zu dem Rachlaß. Pie. Beklagte zu 1 habe auch ihre Befugnisse als Testamentsvollstreckerin überschritten. Einen Tag bevor sie dieses Amt niedergelegt habe, habe sie die Ref^l Aktien aus dem Gesellschafts vermögen herausgelöst und in die freie Verfügungsbefugais der Miterben überführt, obwohl sie bis kurz zuvor wie auch in den früheren Rechtsstreitigkeiten stets den Standpunkt vertreten habe, daß die ReflpfeAktien zu dem Vermögen der Firma in H^BB^gehÖrten und in dieser bleiben müßten» Überdies habe sich die Beklagte zu 1 einen größeren Anteil züge-teilt als ihr nach dem Testament des Erblassers zustehe, indem sie sich die Hälfte der dem Erbteil des verstorbenen Sohnes Hubertus entsprechenden Aktienrechte entgegen der ausdrücklichen Höchstgrenze für sie von 50 $ zugeteilt habe. Pie Beklagte zu 1 habe mit diesen Maßnahmen u.a. bezweckt, sich den beherrschenden Einfluß in den He^^ ölwerken zu sichern, ihn, den Kläger, in die Stellung eines JMinderheitsaktionärs zu drängen und die Auskunftsansprüche, die er als Miterbe bezüglich der Führung dieses Werkes habe, zu vereiteln. Die Be-
 
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klagte zu 2 habe die unlauteren Absichten der Beklagten zu 1 gekannt und gebilligt»
Der Kläger hat im ersten Bechtszuge beantragt:
1. festzustellen, daß die Verteilung der Aktien der Walter IMi Ölwerke AS durch die Beklagte zu 1 auf die irben des verstorbenen Walter rechtlich unwirksam ist*
2» die Beklagten zu verurteilen« die seitens der Beklagten zu 1 auf sich selbst übertragenen DM 1 68? 500 Aktien der Walter ibMNtefHBi Ölwerke AG und die der Beklagten zu 2 durch die Beklagte zu 1 übertragenen DM 406 000 Aktien der Walter BülÖlwerke AG an die ungeteilte Erbengemeinschaft als Inhaberin der Firma Walter B4P Margarinewerke in hMHP zurückzu-
gewähren;
3. die Beklagte zu 1 zu verurteilen einzuwilligen, daß bei der Verteilung aller unmittelbar oder mittelbar zu dem Nachlaß gehörigen Beteiligungen sowie bei der Gründung der FamiliengeSeilschaft zur r Übernahme und Fortführung des Gesellschaftsvermögens und der Firma Walter	Margarinewerke in	i*ir	selbst	nur	50	$	der
 jeweiligen Beteiligungen zugeteilt werden und ihren Kindern als Miterbeh je l/6 der Beteiligung»
Die Beklagten haben beantragt,
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die Klage abzuweisen.
Sie sind der Ansicht, daß die Beklagte zu 1 sich im Bahmen der ihr als Testamentsvollstreckerin zustehen-
 
den Befugnisse gehalten habe* Rer Erblasser habe gewollt, daß die Aktien an die einzelnen Miterben ausgeteilt und in Namensaktien umgewandelt würden* Die Beklagte zu 1 habe auch nicht beabsichtigt, Auskunftsänsprüehe des Klägers zu vereiteln* Sie habe im Gegenteil, noch bevor Bie die Aktien verteilt habe, angeordnet, daß die von dem Kläger verlangten Auskünfte jederzeit unbeschränkt erteilt werden sollten. Gleichfalls habe sie sich, ;bevor sie die Aktien verteilt habe, bei dem Notar*XtfHNl darüber vergewissert, daß die Verteilung der Aktien auch den Absich-* ten und Wünschen des Erblassers entspreche* _
Der Kläger hat erwidert, ein Anspruch auf Auskunft sei ihm dureh rechtskräftiges Urteil anerkannt worden.
Die Aktien Seien'bereits Ende September ~195 4 verteilt worden* Die Auskunft sei dagegen erst am.6. November 1954 erteilt worden, nachdem das Vollstreckungsgericht eine Ordnungsstrafe von 500 000 DM angedroht gehabt habe«
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< ' Das Landgericht hat durch ein am 9« Februar 1955 verkündetes Urteil festgestellt, daß die Verteilung der Aktien oder Interimsscheine der Walter R0 NeMUölwerke AG durch die Beklagte zu 1 auf die Erben des ver-|,	storbenen	Walter rechtlich unwirksam ist, und.die
 Beklagten verurteilt, die ihnen übertragenen Aktien oder Interimsscheine dieser Aktiengesellschaft an die ungeteilte Erbengemeinschaft als Inhaberin der Firma Walter b# mmmm Margarinewerke in	zurückzugewäh-
ren« Im übrigen, hat es die* Klage abgewiesen* Die Bern-fung der Beklagten ist durch das Urteil des Berufungsgerichts, gegen das sich die Revision der Beklagten richtet, zurückgewiesen worden« Die Beklagten erstreben mit ihrer Revision die Abweisung der Klage aueh insoweit, als sie bisher nicht abgewiesen ist. Der Kläger bittet, die Revision zurückzuweisen.
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Die Revision ist unbegründet.
Ras Berufungsgericht hat es dahingestellt sein lassen ob die Aktien nach dem Willen des Erblassers an die einseinen Miterben zu verteilen oder'ob sie an die für das Unternehmen in	zu	gründende	Gesellschaft zu über-
tragen seien. Ras Berufungsgericht ist der Ans-idhi, daß die von der Beklagten zu 1 vorgenommene Verteilung der Aktien zu einer Zeit und in einer Weise vorgenommen sei. wie es dem in dem Testament zu dem Ausdruck gelangten Willen des Erblassers widerspreche! denn der Erblasser habe eine Teilauseinandersetzung über die Aktien vo^r Errichtung, der von ihm gedachten Gesellschaft in HflBBi nicht gewollt. Dadurch, daß die Beklagte zu 1 die Aktien verteilt habe,' habe sie gegen das von dem Erblasser ausgesprochene Auseinandersetzungsverbot verstoßen. Zwar habe nicht schon dieser Verstoß die über die Aktien getroffenen Verfügungen, ;.di>er*aüs^nderen;'äründen nichtig seien, unwirksam gemacht. Auch abgesehen von den vorhandenen.. Gründen für die Richtigkeit der Übertragung könne die Beklagte zu 1 sich aber nicht darauf berufen, Eigentum an den Aktien erworben zu haben; denn sie habe sich den Miterben gegenüber durch die verbotswidrige Zuteilung der Aktien nach § 2219 BGB schadensersatzpflichtig gemacht. Sie habe schuldhaft gehandelt, da sie die rechtlichen Bedenken, die der Verteilung der Aktien entgegengestanden hätten, hätte erkennen müssen. Sie sei daher verpflichtet, die Aktien an die Miterbengemeinschaft zurückzugewähren; Ähnliches gelte für die Beklagte zu 2. Diese sei mit der Beklagten zu 1 eng verbunden gewesen, und sie sei an der Verteilung der Aktien in gleicher
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 Weise interessiert gewesen. Die Verfügung, die unmittelbar zugunsten der Beklagten zu 2 erfolgt sei, sei mittelbar auch eine solche zugunsten der Beklagten zu 1 gewesen, so daß auch jene zur Bückgewähr verpflichtet sei«
Die von der Revision gegen das Urteil des Berufungsgerichts gerichteten Angriffe können keinen Erfolg haben. Die Bevision kann dör vom Berufungsgericht getroffenen Auslegung dfes Testaments über das darin ausgesprochene Verbot der Teilauseinandersetaung zu dem-von der Beklagten zu 1 gewählten Seitraum nicht entgegentretenc
 Die Auslegung, die das Berufungsgericht dem Testament gegeben hat.,, kann im Bevisionsrefchtszug nur mit der Darlegung angegriffen werden, daa Berufungsgericht habe gesetzliche Auslegungsregeln, Denkgesetze, allgemeine Sätze der Lebenserfahrung oder’ dös Verfahrensrecht verletzt. In dieser Weise hat die Bevision keine begründeten Bügen vorzutragen vermocht.
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Das Berufungsgericht hat entgegen der Auffassung der Hevision nicht dadurch gegen § 286 ZPO verstoßen, daß es den Notar LflBU nicht darüber als Zeugen vernommen hat, daß er der Beklagten zu 1 vor der Verteilung der Aktien auf Befragen erklärt habe, die Aufteilung der Aktien an die einzelnen Miterben entspreche mit Sicherheit den Vorstellungen des Erblassers. Das Berufungsgericht ist bei seiner Entscheidung nicht davon ausgegangen, daß die Aktien überhaupt nicht an die Miterben verteilt werden durften, sondern allein davon, daß eine solche Verteilung in dem von der Beklagten gewählten Zeitpunkt in der Weise, wie sie geschah, nach dem Willen des Erblassers nicht erfolgen durfte. Die Beklagte zu 1 hat nicht behauptet, daß sie sich auch
 darüber mit dem Notar unterhalten habe* Ihre Behauptung ging allein dahin, der Notar habe die Ansicht vertreten, der Erblasser habe nicht gewollt, daß die Aktien ungeteilt ah die für HflBP zu gründende Gesellschaft zu übertragen seien, sondern daß er ihre Auf teilung an die einzelnen Erben wollte. Ober diesen Willen des Erblassers hat das Berufungsgericht keine Feststellungen getroffen*
Es war dies für die Entscheidung auch unerheblich; denn es kam allein darauf an, daß der Erblasser in seiner letztwilligen Verfügung die Aufteilung der Aktien in dem von der Beklagten zu 1 gewählten Zeitpunkt verboten hatte.
Basselbe gilt auch in bezug auf die*'von der Revision her vor ge ho bene gutachtliche Äußerung deä'Notars Br.KeflHB denn auch diese betrifft nur die allgemeine* Verpflichtung des Testamentsvollstreckers, die Aktien äh die Erben aufzuteilen.
Mit ihren weiteren Ausführungen unternimmt die Revision in Wirklichkeit allein den Versuch, die von dem Berufungsgericht vorgenommene Tatsachenwürdigung anzugreifen und durch eine andere zu ersetzen. Damit kann sie im Revisionsrechtszug, wie dargelegt,- nicht gehört werden.
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Nach der für das Revisionsgericht bindend getroffenen Feststellung des Berufungsgerichts kam es dem Erblasser wesentlich darauf an, daß die beiden Werke in Nejflpund	einheitlich	geführt	würden.	Diese ein-
heitliche Führung sah er, solange die Auseinandersetzung nicht erfolgt war, nicht gefährdet. Er sah sie durch die gesamthänderische Bindung der Miterben und auch dadurch, daß er die Beklagte zu 1 zur Testamentsvollstreckerin
 
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eingesetzt hatte, gewährleistet» Für die Zeit nach der Auseinandersetzung wollte er die einheitliche Führung dadurch sicherstellen, daß der Aufsichtsrat der Aktiengesellschaft in Ne0 zugleich Beirat der Gesellschaft für HflHisein sollte- Wesentlich für eine zweckentsprechende Arbeit dieses gemeinsamen Organs war nach den Vorstellungen des Erblassers so, wie sie das Berufungsgericht ohne eine Rechtsverletzung ermittelt hat, der Umstand-, daß der Kläger persönlich haftender Gesellschafter in	werden
 sollte. Br sollte dadurch die Möglichkeit haben, den Beirat und Aufsichtsrat über die wirtschaftlichen Belange dieses Unternehmens,zu unterrichten» Aus diesen Umständen hat das Berufungsgericht geschlossen, daß der Erblasser die gesamthänderische Bindung seines Geschäftsvermögens erst aufgehoben wissen wollte, wenn diese andere Beziehung zwischen den beiden Werken geschaffen war, wenn also die Gesellschaft für H|BBlgegründet war. Bis dahin .wollte der Erblasser die Auseinandersetzung Uber *
•das	Aktienvermögen	ausgeschlossen	haben.
Gegen diese Erwägungen des Berufungsgerichts kann die Revision nichts Durchgreifendes Vorbringen. Durch eine Auseinandersetzung über die Aktien der BfetfMW AG wurde die bis dahin bestehende Bindung zwischen der Mutter- und der Tochtergesellschaft, auf jeden Fall erheblich gelockert. Das Schicksal der NeflHPAG lag damit allein in der Hand derjenigen, die die Aktienmehr-heit besaßen, während der Kläger als Inhaber einer Minderheit der Aktien nur geringe Einflußmöglichkeiten hat-te. Die Stellung, des Klägers innerhalb der AG wäre bei einer Verteilung der Aktien nach der Gründung der Gesellschaft in HflHk an sich zwar keine andere gewesen. Dann wäre es dem Kläger aber auf Grund seiner* Stellung in
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dieser Gesellschaft und der dadurch Uber diesen Betrieb gewonnenen Kenntnisse möglich gewesen, Uber den Beirat und Aufsichtsrat einen stärkeren Einfluß auf das Unternehmen ln Hefll auszuUben, als es ihm in seiner Eigenschaft als bloßer Besitzer einer Aktienminderheit möglich gewesen wäre» Seine Stimme hätte ein ganz anderes gewicht erlangt». Darauf kam‘es aber dem Erblasser nach den das Revisionsgericht bildenden Feststellungen des
 Berufungsgerichts wesentlich an«	♦
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Es ist zutugeben, daß eine Einheitlichkeit in der Geschäftsführung beider Unternehmen* im Augen blick auch dadurch erzielt werden kann, daß die Beklagte zu 1 entweder die Mehrheit der Aktien an dem UnWrhehmeh in allein besitzt oder doch zusammen mit * der'Beklagten zu 2, mit der sie einig geht. Darauf kommtr*es jedoch hier nicht an. So wie das Berufungsgericht den Willen des Erblassers aus dem Testament entnommen hat, soll die Einheitlichkeit der Führung beider Unternehmen gerade dadurch gewahrt werden, daß auch die persönlich haftenden Gesellschafter des Unternehmens in HflHBUber den Beirat ihren Einfluß auf das Unternehmen in Nef^’geltend machen können. Die damit verfolgten Zwecke hätten in .Frage gestellt werden können, wenn die Ne(0H Aktien verteilt worden wären, bevor die Gesellschaft für HflP 00P gegründet war. Nach einer Verteilung hätten die beiden Beklagten ihre Aktien veräußern und Fremden den
 Eintritt in das Familienunternehmen ermöglichen können,
•
ohne daß der Kläger die Möglichkeit gehabt hätte, Uber den Beirat und Aufsichtsrat sich dagegen zu wenden«
Das Berufungsgericht hat sich auf S- 17/18 des Urteils auch mit dem Umstand befaßt, daß der Sohn Hubertus des
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Erblassers, der von ihm auch .als persönlich haftender Gesellschafter für HflHBl iu Betfacht gezogen war, bevor es zur Gründung dieser Gesellschaft kam, verstorben ist. Dieser Umstand hat dem Berufungsgericht aber keinen Anlaß gegeben, den Sachverhalt anders zu würdigen« Das war auch entgegen der Auffassung der Revision nicht zwingend geboten.
Das Berufungsgericht brauchte auch nicht zu prüfen, ob es, nachdem der von der Beklagten zu 1 aufgestellte Gesellschaftsvertrag für	als den Kläger nicht
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verbindlich erklärt worden ist, überhaupt, noch zur Gründung einer solchen Gesellschaft kommen kann, ob die Gerichte befugt sind, auf die Klage des Klägers einen solchen Gesellschaftsvertrag von sich .aus festzusetzen« Mindestens solange über die Klage des Parallelprozesses noch nicht rechtskräftig befunden ist, muß mit der Möglichkeit
 gerechnet werden, daß es, so wie es der Erblasser vorge-
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sehen hat, zur. Gründung einer Gesellschaft für die Fiih-rung des Unternehmens in HflHikommt. Solange aber die-.-se Möglichkeit besteht, dürfen nach dem Willen des Erb- • lassers, sc wie ihn das Berufungsgericht dem Testament entnommen hat, die	Aktien, nicht verteilt werden»
Das Berufungsgericht hat in d$n Gründen seiner Entscheidung ausgefübrt, daß die von der Beklagten zu 1 mit der Verteilung der Aktien getroffenen Verfügungen nichtig seien und daß die Beklagten die Aktien nach § 985 BGB herauszugeben haben* Es kann dahingestellt bleiben, ob . diese Rechtsansicht richtig ist. Beantragt war nicht nur die Verurteilung zur Herausgabe der Aktien oder 'Interimsscheine, sondern zu ihrer Rückgewähr ah die ungeteilte
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Erbengemeinschaft. Dahin hat auch .das Landgericht erkannt*
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Zurückzugewähren bedeutet aber, da6 die Beklagten der Erbengemeinschaft in bezug auf die Aktien diejenige Rechtsstellung wieder verschaffen sollen, die diese vor der von der Beklagten zul vorgenommenen Verteilung hatte*
9er dahingehende Antrag des Klägers, der ihm durch das angefochtene Urteil zugesproehen ist, ist schon nach | 812 BUB, auf den auch die Klage sehen von vornherein gestützt war, begründet.	*•'/'«•
Rechtsgrund für den Besitz- oder Rechtserwerb der Beklagten ist allein die von der Beklagtet zu 1 vor genommene Verteilung. Die Beklagte zu 1 hat damit eine Teil-auseinandersetkung vorgenpmmen. Sie hat‘über die Art der Verteilung für sich selbst einen Auseinaddersetzungsplan aufgestellt und diesen mit der Verteilung sofort vollzogen. Dieser bereits vollzogene Auseinandersetzungsplan war aber nach den vom Berufungsgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen rechtsunwirksam! denn die BeT klagte zu 1 durfte die Aktien nach der letztwilligen Verfügung des Erblassers zu dem von ihr gewählten Zeitpunkt nicht verteilen. Sie hat durch den Vollzug des ünwirk- . samen Auseinandersetzungsplans als Testamentsvollstrek-kerin dem vom Berufungsgericht festgestellten Willen des Erblassers zuwidergehandelt« Aufgabe der Beklagten zu 1 als ftestamentsvollstreckerin war es nach § 2204- BOT allerdings, die Auseinandersetzung unter den Miterben zu bewirken. Sie hatte sich dabei aber nach den vom Erblasser getroffenen Anordnungen zu richten. Da sie das nicht getan hat und eine Verteilung schon zu einer Zeit vornahm, als diesS nach dem Willen des Erblassers noch ausgeschlossen sein sollte, ist der von ihr aufgestellte Auseinanderset-zungsplan unverbindlich. Die Beklagten* haben die ihnen
 
auf Grund dieser Verteilung Übertragenen Rechte ohne Rechts
 grund auf Kosten der Erbengemeinschaft empfangen. Sie sind
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mit Recht verurteilt worden, diese an die Erbengemeinschaft rückzugewähren. Ren dahingehenden, der Erbengemeinschaft zustehenden Anspruch kann der Kläger nach § 2039 BGB als Miterbe geltend machen (Flanek-Flad 4* Aufl § 2204 Anm 7; Staudinger-Bittmann 10.-11. Aufl § 2204 Anm 22),
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Ra der Anspruch schon nach § 812 BGB begründet ist,
 braucht auf die weiteren Ausführungen der Revision, die sich mit der dinglichen. Wirksamkeit der von der Beklagten zu 1 getroffenen Verfügungen, mit der Feststellung des Berufungsgerichts, daß die Beklagte zu 1 sich in einem Interessenwiderstreit befunden habe-und.daß beide Beklag- . ten ein Verschulden treffe, nicht eingegangen zu werden.
Rer Tenor des durch das angefochteüe Urteil bestätigten Urteils des Landgerichts ist allerdings insofern missverständlich, als er allein nicht erkennen läßt, oh die Beklagte zu 1 auch verurteilt ist, die der Beklagten zur2 übertragenen Rechte zurückzugewährfen und umgekehrt*.
Ra die Urteilsgründe keinen durchgreifenden Rechtsgründ dafür angeben, aus dem die Beklagte zu 2 verpflichtet sein könnte, die der Beklagten zu 1 übertragenen Rechte zurückzugewähren, kann der Tenor ebenso wie der Antrag des Klägers, auf dem er beruht, nur dahin verstanden werden, daß die Beklagten zu 1 und 2 nur verurteilt worden sind, diejenigen Rechte an die Erbengemeinschaft zurückzugewähren, die sie selbst durch die Verteilung empfangen haben.
Burch das angefochtene Urteil ist ferner festgestellt worden, daß die von der Beklagten zu 1 vorge-

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nommene Verteilung der HeflBt Aktien rechtsunwirksam ist. Gegen diese Feststellung bestehen keine rechtlichen Bedenken.
Sie ist rechtlich zulässig; denn der Kläger hat ein rechtliches Interesse daran, daß diese Feststellung alsbald getroffen wird. Die Beklagte zu 1 hat auch ihm einen Teil der Aktien zugeteilt. Sie vertritt den Standpunkt, daß diese Zuteilung rechtswirksam sei uhd daß der Kläger sie gegen sieh gelten lassen müsse- Diese Behauptung der Beklagten zu 1, die auch von der Beklagten zu 2 unterstützt wird, rechtfertigt das Feststelluhgsinteresse des Klägers für den von ihm geltend gemachten Feststellungsanspruch. Sein Feststellungsinteresse wiifrd nieht dadurch ausgeräumt,'daß. er außerdem beantragt hat, die Beklagten zu 1 und 2 zu verurteilen, die ihnen zugeteilten Aktien an die Erbengemeinschaft zurückzugewähren.
Da die Beklagte zu 1, wie oben dargelegt, nicht berechtigt war, zu dem von ihr gewählten Zeitpunkt die HeflHfc Aktien zu verteilen, ist dem Feststellungsanspruch des Klägers mit Recht entsprochen worden.

Da £l<§cgegeh di»£achentsdheidung gerichteten An-
griffe der Revision unbegründet sind, mußte diese insoweit zurückgewiesen werden. Die Kostenentscheidung war jedoch zu ändern, da, wie dargelegt, die beiden Beklagten an dem Rechtsstreit unterschiedlich beteiligt sind. Ihre Beteiligung steht im Verhältnis von*4/5 zu 1/5. Dem entspricht nach §§ 97? 100 Abs 2 ZPO die Entscheidung über die Kosten des Berufungs- und Revisionsrecht szuges und über das Verhältnis, in dem die Beklagten die ihnen zur last fallenden Kosten des ersten
 
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Rechtszuges zu tragen haben, Pie Präge, ob im Verhältnis der Beklagten zueinander von der Vorschrift des § 100 Abs 2 ZPO Gebrauch gemacht werden soll, unterliegt allerdings dem Ermessen des Gerichts (RG Recht 1931* 838), Pieses Ermessen kanri grundsätzlich nicht vom Revisionsgericht nachgeprüft werden (Warn 1926 Nr 47) o In dem vorliegenden Fall haben aber die Vorinstanzen die Frage, ob sie von ihrem Ermessen Gebrauch machen sollen, erkennbar gar nleht geprüft«, Pas Revisionsgericht ist daher in der Lage’, die Kestenentscheidung insoweit zu überprüfen und sein.Ermessen an Stelle desjenigen der Vorinstanzen walten zu lassen,
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Mit Rücksicht auf die von dem Senat vorgenommene neue Festsetzung des Streitwerts mußte die Kostenentscheidung des Landgerichts dem insoweit angepaßt werden, als es dem Kläger 1/3 der Kosten des ersten Rechtszugs auferlegt hatte. Es war nach § 92 ZPO angemessen, ihm nur 1/7 dieser Kosten aufzuerlegen.
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Schmidt Ascher .Johannsen Wüstenberg * Wilden

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