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BGH · IV ZR 76/55

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 76/55

Rechtsanwalt hat der IV, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 22, Juni 1955 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesrichter Ascher, Dr,Kregel, Dr,v,Werner und Scheffler für Recht erkannt: Das Berufungsgericht hat auf Grund der Beweisaufnahme zugunsten der Klägerin in Übereinstimmung mit der Ansicht von Blessin-Wilden Seite 172 Anm 20 zu § 16 BEG angenommen, dass es sich bei der Einziehung ihres Vaters zur Es ist jedoch der Ansicht, dass ein Anspruch auf Entschädigung für Schaden am Leben nur dann besteht«, wenn der Tod des Verfolgten in einem adäquaten Kausalzusammenhang zu der Gewaltmaßnahme steht.- In dieser Hinsicht hat es festgestellt, dass der Vater der Klägerin am 24<> Juni 1944 auf dem Bahnhof in Versailles durch eine Fliegerbombe getötet worden ist, die aus einem von zwei zunächst als Aufklärer angesehenen feindlichen Flugzeugen auf den Bahnhof abgeworfen worden sei, als sich dort die Hundertschaft des Vaters der Klägerin befunden habe, um in einem Nachbarort zu Arbeiten am Bahnkörper eingesetzt zu werden. Der Vater der Klägerin sei in diesem Zeitpunkt keinen grösseren Gefahren ausgesetzt gewesen als Nichtverfolgte und seine Einberufung wie sein Aufenthalt bei der Sonderformation der OT sei weder für die Art noch für die Bedingungen seines Einsatzes an dem Tage von Bedeutung gewesen^ denn zu derartigen Einsätzen seien in damaliger Zeit nicht nur Einheiten der OT "B", sondern ebenso auch Einheiten der allgemeinen OT, der Wehrmacht und wehrmachtsähnlicher Verbände herangezogen worden. Sie ist der Ansicht, es reiche auf Grund des § 3 Abs 3 BEG, demzufolge nur für Schäden, die auch ohne die Verfolgung entstanden wären, keine Entschädigung zu gewähren sei, und auf Grund der Vermutung des § 14 Abs 1 Satz 2 BEG es zur Bejahung des Entschädigungsanspruchs aus, dass der bei dem Fliegerangriff getötete Vater der Klägerin sich infolge seiner Einberufung zur OT "BM auf dem Bahnhof in Versailles befunden habe, als die Fliegerbombe gefallen sei. Für das bürgerliche Recht hat sich allgemein der Begriff des adäquaten Kausalzusammenhanges durchgesetzt (vgl insbesondere 3GHZ 2, 138 ff /T407*$ 3, 261 ff, sowie RGRK BGB 10, Aufl Vorbem 3 vor §§ 249 bis 255 BGB 3 465 und die dort angeführten Entscheidungen)* Auch für das Gebiet des BEG können als Ursachen im Rechtssinne nur diejenigen Bedingungen gelten, die mit einem solchen Erfolge, wie er eingetreten ist, im adäquaten Zusammenhänge stehen. Der entstandene Schaden muss daher ein solcher sein, wie er bei einer Verfolgungsmaßnahme der in Frage stehenden Art erwartet werden konnte» Dass nur ein solcher Schaden ersetzt werden kann, ergibt sich auch aus § 79 Abs 3 Nr 4 BEG. Nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts haben sich die Verfolgungsmaßnahmen, denen der Vater der Klägerin ausgesetzt gewesen ist, auf die Art seiner Einberufung und seinen Aufenthalt bei einer Sonderformation unter haftähnlichen Bedingungen beschränkt. Die gegenteiligen Ausführungen der Revision stehen im Widerspruch zu den tatsächlichen' Feststellungen des Berufungsgerichts und können daher gemäss § 561 ZPO in der Revisionsinstanz nicht berücksichtigt werden. DV-BEG verletzt; denn diese Bestimmungen greifen nur Platz, wenn sich die näheren Umstände des Todes des Verfolgten nicht feststellen lassen, oder die Iiöglichkeit bleibt, dass der Tod die Folge einer Gewaltmaßnahme war. Da somit das Oberlandesgericht ohne Rechtsverstoss die Ursache für den Tod des Vaters der Klägerin nicht auf nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen zurückgeführt hat, ist die Abweisung der Klage zu Recht erfolgt.

Zitierte Normen: § 14 BEG § 561 ZPO § 14 BEG
VaterEinsatzEntschädigungBEGKlägerinSchadenRevision

Volltext der Entscheidung

Mr das Nachschlagewerk!
Nicht für die amt liehe Sammlung!
2466 085

Gesetzt BEG § 1	<
Hechtssatz: Eine Entschädigung kann nur für einen Schaden
 gewährt werdenj der der Verfolgung eigentümlich war, der also bei einer Verfolgungsmaßnahme der im einzelnen Pall in Präge stehenden Art erwartet werden konnte»
Aktenzeichen: IV ZR 76/55 Urteil des BGH vom 22. Juni 1955
OLG Koblenz
 Verkündet am 22, Juni 1955 gchorm, Justizangestc als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
 der minderjährigen Helene Katharina Thea K geboren am	1937«
gesetzlich vertreten durch ihre Mutter, Frau Käthe K\ in WfH,
Klägerin und Revisionsklägerin,
- Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.j
gegen
 das Land Rheinland-Pfalz,
 vertreten durch den Minister für Finanzen und Wiederaufbau in Mainz, dieser vertreten durch den Direktor des Landesamts für Wiedergutmachung und verwaltete Vermögen in Mainz, Aliceplatz 4,
Beklagten und Revisionsbeklagten,
- Prozessbevollmächtigter:
Rechtsanwalt
 hat der IV, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 22, Juni 1955 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesrichter Ascher, Dr,Kregel, Dr,v,Werner und Scheffler
 für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Entschädigungssenats des Oberlandesgerichts in Koblenz vom 30, November 1954 wird zurückgewiesen. Die ausserge-richtlichen Kosten der Revision hat die Klägerin zu tragen. Im übrigen ist das Verfahren gebühren- und auslagenfrei.
Von Rechts wegen

- 2 ~ Tatbestands
 Wegen des Sachverhalts wird auf den Tatbestand des Urteils des erkennenden Senats vom 24» Mai 1954 IV ZR 11/54 verwiesen.
Die Klägerin hat, nachdem durch dieses Urteil ihre Revision gegen das ihr am 19. Oktober 1955 zugestellte Urteil des Landgerichts in Mainz als unzulässig verworfen worden war, am 4. Juni 1954 gegen das Urteil des Landgerichts Berufung beim Oberlandesgerichfc in Koblenz eingelegt und gleichzeitig die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist beantragt«-Das Oberlandesgericht hat der Klägerin die beantragte Wiedereinsetzung gewährt, ihre Berufung gegen das Urteil des Landgerichts jedoch zurückgewiesen« Es hat die Revision zugelassen„ Mit dieser erstrebt die Klägerin die Zubilligung einer Halbwaisenrente« Der Beklagte bittet, die Revision zurückzuweisen«
Entscheidungsgründe;
1. Gegen die Gewährung einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist bestehen entsprechend den Ausführungen des erkennenden Senats in seinem Urteil vom 24. Mai 1954 keine rechtlichen Bedenken«
2« Sachlich ist jedoch die Revision nicht begründet.
Das Berufungsgericht hat auf Grund der Beweisaufnahme zugunsten der Klägerin in Übereinstimmung mit der Ansicht von Blessin-Wilden Seite 172 Anm 20 zu § 16 BEG angenommen, dass es sich bei der Einziehung ihres Vaters zur
 
sogenannten OT nBtt um eine nationalsozialistische Gewalt-maßnahrae in der Form einer haftähnlichen Freiheitsentziehung gehandelt habe. Es ist jedoch der Ansicht, dass ein Anspruch auf Entschädigung für Schaden am Leben nur dann besteht«, wenn der Tod des Verfolgten in einem adäquaten Kausalzusammenhang zu der Gewaltmaßnahme steht.- Einen solchen Zusammenhang hat das Berufungsgericht verneint.
In dieser Hinsicht hat es festgestellt, dass der Vater der Klägerin am 24<> Juni 1944 auf dem Bahnhof in Versailles durch eine Fliegerbombe getötet worden ist, die aus einem von zwei zunächst als Aufklärer angesehenen feindlichen Flugzeugen auf den Bahnhof abgeworfen worden sei, als sich dort die Hundertschaft des Vaters der Klägerin befunden habe, um in einem Nachbarort zu Arbeiten am Bahnkörper eingesetzt zu werden. Der Vater der Klägerin sei in diesem Zeitpunkt keinen grösseren Gefahren ausgesetzt gewesen als Nichtverfolgte und seine Einberufung wie sein Aufenthalt bei der Sonderformation der OT sei weder für die Art noch für die Bedingungen seines Einsatzes an dem Tage von Bedeutung gewesen^ denn zu derartigen Einsätzen seien in damaliger Zeit nicht nur Einheiten der OT "B", sondern ebenso auch Einheiten der allgemeinen OT, der Wehrmacht und wehrmachtsähnlicher Verbände herangezogen worden. Da die näheren Umstände des Todes des Vaters der Klägerin festständen, komme es auf die Vermutung des § 14 Abs 1 Satz 2 BEG sowie die des § 2 1. DV-BEG nicht an.
Die Revision rügt', das Berufungsgericht habe den Begriff des Kausalzusammenhangs verkannt. Sie will diesen Begriff für das Gebiet des BEG auf Grund der besonderen Gestaltung, wie sie im § 1 Abs 1 BEG durch den Ausdruck "hierdurch" erfolgt sei, im Sinne eines mechanisch-naturwissenschaftlichen Ursachenbegriffs verstanden
 haben., Sie ist der Ansicht, es reiche auf Grund des § 3 Abs 3 BEG, demzufolge nur für Schäden, die auch ohne die Verfolgung entstanden wären, keine Entschädigung zu gewähren sei, und auf Grund der Vermutung des § 14 Abs 1 Satz 2 BEG es zur Bejahung des Entschädigungsanspruchs aus, dass der bei dem Fliegerangriff getötete Vater der Klägerin sich infolge seiner Einberufung zur OT "BM auf dem Bahnhof in Versailles befunden habe, als die Fliegerbombe gefallen sei.
Dieser Rechtsansicht der Revision kann jedoch nicht gefolgt werden., In der Rechtsprechung und in der Rechtslehre ist seit langem allgemein anerkannt, dass ein Ursachenbegriff der Art, wie ihn die Revision hier vertritt, im Gebiet des Zivilrechts für die Erfordernisse des Rechtslebens nicht brauchbar ist... Für das bürgerliche Recht hat sich allgemein der Begriff des adäquaten Kausalzusammenhanges durchgesetzt (vgl insbesondere 3GHZ 2, 138 ff /T407*$ 3, 261 ff, sowie RGRK BGB 10, Aufl Vorbem 3 vor §§ 249 bis 255 BGB 3 465 und die dort angeführten Entscheidungen)* Auch für das Gebiet des BEG können als Ursachen im Rechtssinne nur diejenigen Bedingungen gelten, die mit einem solchen Erfolge, wie er eingetreten ist, im adäquaten Zusammenhänge stehen. Das hat der erkennende Senat bereits wiederholt ausgesprochen (vgl die zur Veröffentlichung bestimmte Entscheidung vom 25. Mai 1955 IV ZR 65/55). Auch das Schrifttum vertritt diese.Rechtsansicht (vgl Blessin-Wilden § 1 BEG Anm 46 S 96 und Becker-Huber-KUster § 1 BEG Anm 10 S 53 ff). Das BEG will eine Entschädigung nur für den Schaden gewähren, der der Verfolgung eigentümlich war. Der entstandene Schaden muss daher ein solcher sein, wie er bei einer Verfolgungsmaßnahme der in Frage stehenden Art erwartet werden konnte» Dass nur ein solcher Schaden ersetzt werden kann, ergibt sich auch aus § 79 Abs 3 Nr 4 BEG. Nach dieser Vorschrift können aus Billigkeits-
- 5 ~
gründen aus einem Härtefonds Zahlungen erfolgen, wenn dem Verfolgten keine Entschädigung zusteht, weil die Schädigung nicht nur auf einer Verfolgung, sondern auf aussergewöhn-lichen in seiner Person liegenden Umständen oder auf seinem durch die Verfolgung herbeigeführten äusseren Lebensverhältnissen beruht. Auch § 3 Abs 3 BEG ergibt nichts Gegenteiliges. Vielmehr wird durch diese Bestimmung eine Entschädigung sogar für verfolgungsbedingte Schäden eingeschränkt, nämlich dann, wenn solche Schäden auch ohne die Verfolgung entstanden wären«
Nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts haben sich die Verfolgungsmaßnahmen, denen der Vater der Klägerin ausgesetzt gewesen ist, auf die Art seiner Einberufung und seinen Aufenthalt bei einer Sonderformation unter haftähnlichen Bedingungen beschränkt.
Sie haben sich aber nicht auf die Art und die Bedingungen des Einsatzes dieser Sonderformation an dem in Frage stehenden Tage erstreckt. Ein besonders gefährlicher Einsatz war nicht beabsichtigt, wie ja nach den Feststellungen des Berufungsgerichts auch vom Nationalsozialismus nicht Verfolgte zu dem gleichen Einsatz kamen. Der Tod des Vaters der Klägerin durch die Fliegerbombe wurde soweit von den nationalsozialistischen Gewalthabern weder erstrebt noch war er als Folge der Gewaltmaßnahme zu erwarten. Die gegenteiligen Ausführungen der Revision stehen im Widerspruch zu den tatsächlichen' Feststellungen des Berufungsgerichts und können daher gemäss § 561 ZPO in der Revisionsinstanz nicht berücksichtigt werden.
Schliesslich ist auch § 14 Abs 1 Satz 2 BEG ebensowenig wie § 2 der 1,. DV-BEG verletzt; denn diese Bestimmungen greifen nur Platz, wenn sich die näheren Umstände des Todes des Verfolgten nicht feststellen lassen,
 oder die Iiöglichkeit bleibt, dass der Tod die Folge einer Gewaltmaßnahme war. Beides ist jedoch nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht der Fall*
Da somit das Oberlandesgericht ohne Rechtsverstoss die Ursache für den Tod des Vaters der Klägerin nicht auf nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen zurückgeführt hat, ist die Abweisung der Klage zu Recht erfolgt.
*. v»
Die Revision war daher mit der Kostenfolge aus §§ 87 BUG, 97 ZFO zurückzuweisen.
Schmidt-
Ascher Kregel
v.Werner
 Scheffler