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BGH

Gericht: BGH

Die Beklagte betreibt seit den Jahren 1933 oder 1934 auf dem .Ostufer des der Klägerin gehörenden Stadthafens ein Lagerei- und Speditionsunternehmen« Zu den Hafenanlagen gehören die hier umstrittenen beiden Kräne. Juni 1939 schlossen die Parteien ein Kranabköfemen, durch das der Beklagten die hier umstrittenen Kräne zur Verfügung gestellt-wurden. Jahuar 1939 hatten die Parteien noch ein weiteres Abkommen getroffen, über dessen Inhalt es in dem Bestätigungsschreiben der Klägerin vom 8, Juni 1939 unter Kr.. August 1948 kündigte die Klägerin das Abkommen zu dem 1', September 1949 - Nach weiteren Verhandlungen erklärte sie sich jedoch noch einmal damit einverstanden, den Ablauf des Abkommens noch weiter hinauszuschieben. Sie hat sich bereit erklärt, mit der Beklagten ein Abkommen zu schließen, auf Grund dessen die durch ihr Personal betriebenen Kräne -der Beklagten jeweils ebenso wie anderen Unternehmern zur Verrichtung von Arbeiten- zur Verfügung gestellt werden. Die Beklagte ist der Ansicht, sie sei dadurch, daß das Kranabkommen über den 30. Die Revision ist nicht begründet; denn das Berufungsgericht hat nach den von ihm ohne Verstoß gegen Vorschriften des Verfahrensrechts getroffenen tatsächlichen Feststellungen zutreffend angenommen, daß die Beklagte kein Recht hat, die Kräne der Klägerin weiter zu besitzen,* und daß die Geltendmachung des Herausgabeanspruchs durch die Klägerin auch nicht gegen Treu und Glauben verstößt. Daraus, daß die Beklagte im Einverständnis mit der Klägerin auch über diesen Zeitpunkt hinaus die Kräne zu den bisherigen Bedingungen in Besitz behielt, kann nicht, wie die Revision es will, gefolgert werden, daß sie auch Jetst noch berechtigt ist, die Kräne zu besitzen. Hach dem von der Beklagten nicht bestrittenen Vortrag der Klägerin ist das alte Kranabkommen mit Rücksicht auf die Kriegsverhältnisse »zunächst fortgesetzt worden». Gegensatz zu dem bisherigen Böchtszustand das Hecht eingeräumt werden, die Kräne fürdie Dauer ihrer Erbpacht zu besitzen» Ebenso handelte e.s sich bei dieser Abmachung nicht um eine solche Vereinbarung, wie sie im § 7 des Kranabkommens vorgesehen war» Da die Parteien Uber den Zeitraum, .in dem das Kranabkommen weitergelten sollte, nichts vereinbart hatten, war die Klägerin spätestens nach Beendigung des Krieges berechtigt, das Abkommen zu kündigen. Diese Bestimmung bringt nur das Einverständnis der Parteien darüber zu dem Ausdruck, daß die Kräne nach Ablauf des Abkommens der Beklagten weiterhin zur Verfügung gestellt werden sollen und daß die Parteien drei Monate vor Ablauf des Abkommens darüber verhandeln wollen,ob dieses verlängert oder durch ein anderes ersetzt werden soll. Das Recht der Beklagten zu dem Besitz der Kräne nach Ablauf des Abkommens soll danach, wenn Überhaupt, erst durch die mit den neuen Verhandlungen getroffenen Abreden begründet werden. gerin sich geweigert hätte, Verhandlungen 'mit der Beklagten, die clem Sinn des § 7 des Abkommens entsprechen, aufzunehmen, oder wenn die Klägerin verpflichtet wäre, mit der Beklagten ein Abkommen zu treffen, durch das dieser ein Recht zu dem weiteren Besitz der Kräne eingeräumt wird. Es hat den § 7 des Kranabkommens dahin ausgelegt, daß die Klägerin nur verpflichtet war, mit der Beklagten darüber zu verhandeln, ob sie dieser die Kräne verkaufen, ihr ein Recht, die Kräne zu besitzen, einräumen oder ohne ein solches Recht zur Benutzung zur Verfügung stellen will. Dieser Pflicht ist die Klägerin dadurch nachgekommen, daß sie sich bereit erklärt hat, die Kräne mit dem von ihr gestellten Bedienungspersonal der Beklagten zur Benutzung zur Verfügung zu stellen, ohne ihr ein Recht zu dem alleinigen Besitz daran einzuräumen. Denn selbst wenn auf Grund der Vernehmung dieses Zeugen festzustellen wäre, daß die Kräne nach der getroffenen Vereinbarung auch nach Ablauf des Abkommens der Beklagten zur ständigen alleinigen Nutzung überlassen werden sollten, Diese Vereinbarung ist, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, zu-unbestimmt, als daß die Beklagte daraus Rechte für.‘sich herleiten könnte. Palls die Klägerin nach dem Sinn, einer solchen Vereinbarung nur die Wahl haben sollte,- der Beklagten die Kräne zu verkaufen oder zu vermieten, so würde.der Vertrag doch zu.unbestimmt sein, als daß die Beklagte daraus auf den Abschluß eines Kaufe oder Mietvertrages nach Wahl der Klägerin klagen könnte. Die Bestimmungen des Vorvertrages müssen den nötigen Anhalt gewähren, um die in Einzelpunkten fehlende Einigung der Parteien richterlich zu ergänzen (RGrZ 156, 129 ^1587) • Die Parteien müssen sich Über alle wesentlichen Punkte bereits geeinigt haben, mindestens muß : sich aus-’ dem' Vertrag ein genügender Anhalt ergeben, wie die Parteien die einzelnen Punkte geregelt haben wollten, damit im*Wege der richterlichen Vertragsergänzung-diejenigen'Bestimmungen für den Vertrag getroffen werden können, die die Parteien zwar gewollt, aber noch nicht durch eine Vereinbarung geregelt hatten. Wesentlich für den Abschluß eines Mietvertrages über die Kräne war neben anderem eine Vereinbarung darüber, wie der Mietzins zu berechnen ist und ob und unter welchen Voraussetzungen die Beklagte die Kräne auch anderen Konkurrenzunternehmen zur Verfügung stellen mußte. die Kräne zu verkaufen, nicht das Recht, auf den Abschluß eines Mietvertrages über diese Dieses Vorbringen ist nur eine von der Klägerin bestrittene Behauptung der Beklagten, die die Auslegung des Abkommens ergeben sollte. § 7 des-Kranabkommens ist so, wie ihn das Berufungsgericht ausgelegt hat, auch nicht sinn- und bedeutungslös.;Es trifft nicht zu, daß die Beklagte dadurch nicht mehr Rechte erhielt, als sie ohnehin hatte. § 7 des Abkommens sicherte dagegen der Beklagten das Recht, die Kräne auch nach Ablauf des Abkommens weiter zu benutzen, und zwar, indem sie ihr von der Klägerin Ist somit gegen die von dem Berufungsgericht getroffene Auslegung des Kranabkommens nichts zu erinnern, dann hat auch die Klägerin mit den von ihr der Beklagten gemachten Angeboten ihren Pflichten aus § 7 des Kranabkommens genügt. Wenn sie, nachdem eine Vereinbarung mit der Beklagten nicht zu erzielen war, jetzt die Kräne herausverlangt, verstößt sie nicht gegen Treu und Glauben.

Zitierte Normen: § 139 ZPO
KranKranabkommensAbkommenBerufungsgerichtParteiVerfügungVereinbarungKlägerin

Volltext der Entscheidung

'■'iy.ZR J6/J4
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Verkündet am 21. Okta 1954 Schorm, Justizangestellter rv als Urkundsbeamter V der Geschäftsstelle
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Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
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der SPB H«^MBgesellschaft mbH.	ver-
treten durch ihren Geschäftsführer, Dipl-Kfm. Walter
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Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof.
gegen
 die Stadtgemeinde	vertreten	durch den Rat der Ge-
meinde, dieser vertreten durch den Oberbürgermeister, Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Br.
hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 21. Oktober 1954 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesrichter Ascher, Johannsen, Dr. Kregel und Dr. v, Werner
 für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 4. Zivilsenats J	des	Oberlandesgerichts in Hamm vom 18. Januar
?...	1954	wird auf Kosten der Beklagten zurückgewie-
• ‘	sen.
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Von Rechts wegen
 
Tatbestand?
Die Beklagte betreibt seit den Jahren 1933 oder 1934 auf dem .Ostufer des der Klägerin gehörenden
 Stadthafens ein Lagerei- und Speditionsunternehmen« Zu den Hafenanlagen gehören die hier umstrittenen beiden Kräne. Im Jahre 1939 schlossen die Parteien verschiedene Verträge* Durch einen Erbbaurechtsvertrag vom 8, Kai 1939 räumte die Klägerin der Beklagten das bis zu dem 31. Dezember 1999 befristete Hecht ein, auf dem Ostufer des Hafenbeckens ein Lagerhaus zu errichten und zu unterhalten. Am 8. Juni 1939 schlossen die Parteien ein Kranabköfemen, durch das der Beklagten die hier umstrittenen Kräne zur Verfügung gestellt-wurden. Im § 2 dieses Vertrages heißt es*	‘
"Die Stadt stellt der Gesellschaft die beiden.Kräne mit dem.erforderlichen Zubehör auf. die Dauer dieser Vereinbarung zur alleinigen Benutzung zur Verfügung. Die Gesellschaft ist jedoch verpflichtet, Uraschlags-arbeiten auch für andere Interessenten auszuführen. Dabei soll sie die Entwicklung des Stadthafens Essen fördern helfen, indem sie diese Interessenten mit der üblichen Sorgfalt bedient und eine bewegliche und entgegenkommende TarifPolitik betreibt.
Die Stadt ist verpflichtet, die Kräne stets in betriebsfähigem Zustand zu erhalten? Fälle höherer Gewalt ......"
Über die Geltungsdauer des Vertrages bestimmt § 6§
"Die gegenwärtige Vereinbarung tritt in Kraft mit dem ersten Tage des Monats, der au'f den Monat folgt,-an welchem der in .§ 1 erwähnte neue Kran in Betrieb genommen wird, und hat Geltung bis zu dem 30.
Juni' 1944." '
Über die nach Ablauf des Abkommens eintretenden Hechtsfolgen bestimmt, § 7*
"Spätestens drei Monate vor Ablauf der gegenwärtigen Vereinbarung werden die. Parteien über die Frage,
. ob die. gegenwärtige Vereinbarung verlängert oder durch eine andere ersetzt werden soll, verhandeln.
Es besteht aber heute schon Einverständnis darüber, daß die Kräne in irgendeiner Form der Gesellschaft alsdann weiterhin zur Verfügung gestellt werden
 
sollen, Gegenstand der Verhandlungen soll also nicht sein die Frage der Zurverfügungstellung der Kräne' an sich, sondern lediglich die Festsetzung der Form und der Bedingungen, unter denen diese Zurverfügungstellung stattfinden soll, Sie kann auch durch Kauf erfolgen,”
Bereits am 14. Jahuar 1939 hatten die Parteien noch ein weiteres Abkommen getroffen, über dessen Inhalt es in dem Bestätigungsschreiben der Klägerin vom 8, Juni 1939 unter Kr.. 4' heißt * '
.’’Ferner wird die Stadt Fpip hinsichtlich der Abgrenzung der Tätigkeitsgebiete zwischen dem städtischen Umschlagsbetrieb und dem Umschlagsbetrieb der lägerhausgeseilschaft bei dem bisher geübten Verfahren bleiben, d.h.: auf dem Ostufer schlägt . die Lagerhausgesellschaft für s.ich und alle die Interessenten um, die Durchgangsverkehr haben, auf dem Westufer tätigt die Hafenverwaltung den Umschlag für die dortigen Anlieger, .....H
Mit Rücksicht auf die Kriegsverhältnisse wurde das Kranabkommen zunächst über den 30. Juni 19.44 hinaus fortgesetzt. Am 31. August 1948 kündigte die Klägerin das Abkommen zu dem 1', September 1949 - Nach weiteren Verhandlungen erklärte sie sich jedoch noch einmal damit einverstanden, den Ablauf des Abkommens noch weiter hinauszuschieben. Anfang August 1951 teilte sie der Beklagten mit, sie sehe das Abkommen auf Grund der früher ausgesprochenen Kündigung zu dem 1. September 1951 als beendet an. Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Herausgabe der beiden Kräne. Sie hat sich bereit erklärt, mit der Beklagten ein Abkommen zu schließen, auf Grund dessen die durch ihr Personal betriebenen Kräne -der Beklagten jeweils ebenso wie anderen Unternehmern zur Verrichtung von Arbeiten- zur Verfügung gestellt werden.
Die Beklagte ist der Ansicht, sie sei dadurch, daß das Kranabkommen über den 30. Juni 1944 hinaus fortgesetzt worden sei, berechtigt, die Kräne bis zu dem Ablauf der Erbpacht im alleinigen Besitz zu behalten. Mindestens sei di© Klägerin verpflichtet, mit ihr einen Mietver-
 
trag über die Kräne zu schließen, auf Grund dessen sie diese bis zu dem genannten Zeitpunkt weiter allein besitzen könne.' Das Herausgabeverlangen der Klägerin verstoße daher gegen Treu und Glauben.
Das' Landgericht hat die auf Herausgabe der Kräne gerichtete Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat das Urteil des Landgeriphts geändert und die Beklagte verurteilt, die Kräne herauszugeben. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Beklagten, mit der sie ihren Anträg,' die Klage abzuweisen, weiterverfolgt.
Die Klägerin bittet, die Kevision .zurückzuweisen.
Die Revision ist nicht begründet; denn das Berufungsgericht hat nach den von ihm ohne Verstoß gegen Vorschriften des Verfahrensrechts getroffenen tatsächlichen Feststellungen zutreffend angenommen, daß die Beklagte kein Recht hat, die Kräne der Klägerin weiter zu besitzen,* und daß die Geltendmachung des Herausgabeanspruchs durch die Klägerin auch nicht gegen Treu und Glauben verstößt.
I» Im § 6 dös Kranabkommens vom 8. Juni 1939 war vorgesehen, daß’das Abkommen am 30. Juni 1944-außer Kraft treten sollte. Daraus, daß die Beklagte im Einverständnis mit der Klägerin auch über diesen Zeitpunkt hinaus die Kräne zu den bisherigen Bedingungen in Besitz behielt, kann nicht, wie die Revision es will, gefolgert werden, daß sie auch Jetst noch berechtigt ist, die Kräne zu besitzen. Hach dem von der Beklagten nicht bestrittenen Vortrag der Klägerin ist das alte Kranabkommen mit Rücksicht auf die Kriegsverhältnisse »zunächst fortgesetzt worden». Wie die Gründe des angefochtenen Urteils
 
aus ihrem Zusammenhang erkennen lassen, handelte es sich dabei.nur um eine Verlängerung der Geltungsdauer des alten Abkommens für eine vorübergehende Zeit, die durch die Kriegsverhältnisse bedingt war, Der Beklagten sollte damit nicht etwa im*. Gegensatz zu dem bisherigen Böchtszustand das Hecht eingeräumt werden, die Kräne fürdie Dauer ihrer Erbpacht zu besitzen» Ebenso handelte e.s sich bei dieser Abmachung nicht um eine solche Vereinbarung, wie sie im § 7 des Kranabkommens vorgesehen war» Da die Parteien Uber den Zeitraum, .in dem das Kranabkommen weitergelten sollte, nichts vereinbart hatten, war die Klägerin spätestens nach Beendigung des Krieges berechtigt, das Abkommen zu kündigen. Es kann dahinstehen, welche Kündigungsfrist die Klägerin zu wahren hatte; denn die von ihr eingehaltene Prist reicht auf jeden Pall aus.
II. Zutreffend hat das Berufungsgericht weiter angenommen, daJB § 7 des Kranabkommens die Beklagte nicht berechtigt, die Kräne weiter zu besitzen. Ein Recht zu dem Besitz kann sich für sie nur aus einem Vertrag ergeben, in dem ihr ein solches Hecht eingeräumt wird.
§ 7 des Kranabkommens räumte ihr dieses Hecht nicht ein. Diese Bestimmung bringt nur das Einverständnis der Parteien darüber zu dem Ausdruck, daß die Kräne nach Ablauf des Abkommens der Beklagten weiterhin zur Verfügung gestellt werden sollen und daß die Parteien drei Monate vor Ablauf des Abkommens darüber verhandeln wollen,ob dieses verlängert oder durch ein anderes ersetzt werden soll. Das Recht der Beklagten zu dem Besitz der Kräne nach Ablauf des Abkommens soll danach, wenn Überhaupt, erst durch die mit den neuen Verhandlungen getroffenen Abreden begründet werden.
Das Herausgabeverlangen der Klägerin könnte indes gegen l‘reu und Glauben verstoßen, wenn die Klä-
 
gerin sich geweigert hätte, Verhandlungen 'mit der Beklagten, die clem Sinn des § 7 des Abkommens entsprechen, aufzunehmen, oder wenn die Klägerin verpflichtet wäre, mit der Beklagten ein Abkommen zu treffen, durch das dieser ein Recht zu dem weiteren Besitz der Kräne eingeräumt wird. Das Berufungsgericht hat angenommen, daß diese Voraussetzungen nicht gegeben sind. Es hat den § 7 des Kranabkommens dahin ausgelegt, daß die Klägerin nur verpflichtet war, mit der Beklagten darüber zu verhandeln, ob sie dieser die Kräne verkaufen, ihr ein Recht, die Kräne zu besitzen, einräumen oder ohne ein solches Recht zur Benutzung zur Verfügung stellen will. Dieser Pflicht ist die Klägerin dadurch nachgekommen, daß sie sich bereit erklärt hat, die Kräne mit dem von ihr gestellten Bedienungspersonal der Beklagten zur Benutzung zur Verfügung zu stellen, ohne ihr ein Recht zu dem alleinigen Besitz daran einzuräumen.
Die von der Revision gegen die vom Berufungsgericht getroffene Auslegung des § 7 des Kranabkommens geführten Angriffe sind unbegründet. Die Auslegung eines Vertrages ist in erster Linie Aufgabe des Tatsachenrichters. Die Revision kann demgegenüber nur rügen, daß das Berufungsgericht bei der Auslegung gesetzliche Auslegungsregeln oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt oder daß es gegen zwingende Verfahrensvorschriften verstoßen hat. In dieser Hinsicht hat die Revision keine begründeten Angriffe geführt.
Es kann dahinstehen, ob die Rüge, das Berufungsgericht habe es zu Unrecht unterlassen, den Zeugen Gerken zu vernehmen, begründet ist. Denn selbst wenn auf Grund der Vernehmung dieses Zeugen festzustellen wäre, daß die Kräne nach der getroffenen Vereinbarung auch nach Ablauf des Abkommens der Beklagten zur ständigen alleinigen Nutzung überlassen werden sollten,
 
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könnte nicht adders entschieden werden. Diese Vereinbarung ist, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, zu-unbestimmt, als daß die Beklagte daraus Rechte für.‘sich herleiten könnte. Palls die Klägerin nach dem Sinn, einer solchen Vereinbarung nur die Wahl haben sollte,- der Beklagten die Kräne zu verkaufen oder zu vermieten, so würde.der Vertrag doch zu.unbestimmt sein, als daß die Beklagte daraus auf den Abschluß eines Kaufe oder Mietvertrages nach Wahl der Klägerin klagen könnte. ..Eine solche Klage könnte die Beklagte nur dann mit. Erfolg anstrengen, wenn § 7 des Kranabkommens ein auf den Abschluß eines Kaufoder Mietvertrags geriphteter rechtswirksamer Vorvertrag wäre.
Das trifft jedoch nicht zu. Ein Vorvertrag bedarf der allgemein erforderlichen Bestimmtheit oder Bestimmbarkeit. Er muß ein solches Maß von Bestimmtheit enthalten, daß der Inhalt des Vertrages im Streitfall ergänzt werden kann. Die Bestimmungen des Vorvertrages müssen den nötigen Anhalt gewähren, um die in Einzelpunkten fehlende Einigung der Parteien richterlich zu ergänzen (RGrZ 156, 129 ^1587) • Die Parteien müssen sich Über alle wesentlichen Punkte bereits geeinigt haben, mindestens muß : sich aus-’ dem' Vertrag ein genügender Anhalt ergeben, wie die Parteien die einzelnen Punkte geregelt haben wollten, damit im*Wege der richterlichen Vertragsergänzung-diejenigen'Bestimmungen für den Vertrag getroffen werden können, die die Parteien zwar gewollt, aber noch nicht durch eine Vereinbarung geregelt hatten. Wesentlich für den Abschluß eines Mietvertrages über die Kräne war neben anderem eine Vereinbarung darüber, wie der Mietzins zu berechnen ist und ob und unter welchen Voraussetzungen die Beklagte die Kräne auch anderen Konkurrenzunternehmen zur Verfügung stellen mußte. Als das Abkommen im Jahre 1939 geschlossen wurde, war das Unternehmen der Beklagten
 
das einzige seiner Art auf dew Ostufer des Hafenbeckens. Die Klägerin konnte ihr daher, ohne gegen ihre eigenen wirtschaftlichen Interessen zu verstoßen, die Kräne zunächst zu den für die Beklagte günstigen Bedingungen zur Verfügung 'stellen'. Die Beklagte selbst besaß aber nur einen kleinen Teil des Hafengeländes. Es war zu erwarten und nach dem zwischen den Parteien getroffenen Schutzabkommen auch zulässig, daß sich andere Konkurrenzbetriebe an dem Gelände einrichten würden. Es kann keinem Zweifel unterliegen, daß die Klägerin diesen Betrieben ihre Kräne gleichfalls in irgendeiner Form zur Verfügung stellen wollte. Denn es lag in ihrem Interesse, 'den Güterumschlag im Hafen soweit wie möglich zu steigern und dazu noch andere Spe'ditibns- und Eager-ünternehmungen für das Ostufer des Hafens zu gewinnen. Die Zukunft mußte zeigen, wie der Hafen sich wirtschaftlich entwickeln würde. Diese Entwicklung konnte allein maßgebend dafür sein, in welcher Weise die Beklagte in einem neuen Kranabkommen verpflichtet werden sollte, die ihr weiter überlassenen Kräne den Konkurrenzbetrieben zur Verfügung zu stellen. Die darüber zu treffenden Vereinbarungen konnten wiederum maßgebend dafür sein, wie das zu .zahlende Entgelt für' die Kräne zu beziffern und zu berechnen .sei, wer das Personal für die Kräne zu stellen und wer die Instandsetzungen vorzu-r nehmen hatte. Öbear alle diese Punkte konnten die Par-
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teien, da die Entwicklung des Hafens nicht vorhersehbar war, im Jahre 1939 vernünftigerweise noch nichts vereinbaren. Das Kranabkommen enthält daher auch .keine genügenden Anhaltspunkte, aus denen zu entnehmen wäre, wie die Parteien diese Punkte im einzelnen geregelt hätten. § 7 des Kranabkommens gibt deswegen der Beklagten, auch nachdem die Klägerin es abgelehnt hat, .ihr. die Kräne zu verkaufen, nicht das Recht, auf den Abschluß eines Mietvertrages über diese
 
Krame zu klagen. Das Berufungsgericht hat auch nicht, wie die Revision ausführt, gegen § 139 ZPO verstoßen, indem es -&Le Beklagte nicht darauf hingewiesen hat, daß es äüs der kurzen Dauer des Abkommens Schlüsse ziehen wolltec Wie der Senat schon wiederholt ausgeführt hat, ist das Gericht nicht verpflichtet, den Parteien zu eröffnen, wie es die Beweisergebnisse oder die vorgetragenen Tatsachen würdigt. Es ist- dazu auch gar nicht in der Lage, da die Beweis- und Tatsachenwürdigung stets erst nach Abschluß der-mündlichen Verhandlung als .Grundlage für die Urteilsfassung erfolgt.
Das Berufungsgericht hat auch keinen Auslegungsstoff übersehen. Zu Unrecht führt .die Revision hierzu an,'die kurze Dauer des Kranabkommens habe den Parteien nur die Möglichkeit eröffnen wollen, entweder eine Entscheidung über die käufliche Übernahme zu treffen oder eine neue Pestsetzung der Mietbedingungen vorzunehmen. Dieses Vorbringen ist nur eine von der Klägerin bestrittene Behauptung der Beklagten, die die Auslegung des Abkommens ergeben sollte. Sie kann daher nicht als Ausgangspunkt für die Auslegung selbst
 in Betracht kommen.
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§ 7 des-Kranabkommens ist so, wie ihn das Berufungsgericht ausgelegt hat, auch nicht sinn- und bedeutungslös.;Es trifft nicht zu, daß die Beklagte dadurch nicht mehr Rechte erhielt, als sie ohnehin hatte. Ohne diese Bestimmung hätte die Klägerin nach ihrem Belieben über die eigenen Kräne verfügen können. Sie hätte sie z.B. ganz entfernen, an andere Interessenten verkaufen oder vermieten können, wie sie sie bisher an die Beklagte vermietet hatte. § 7 des Abkommens sicherte dagegen der Beklagten das Recht, die Kräne auch nach Ablauf des Abkommens weiter zu benutzen, und zwar, indem sie ihr von der Klägerin
 
zur Verfügung gestellt wurden.
Ist somit gegen die von dem Berufungsgericht getroffene Auslegung des Kranabkommens nichts zu erinnern, dann hat auch die Klägerin mit den von ihr der Beklagten gemachten Angeboten ihren Pflichten aus § 7 des Kranabkommens genügt. Wenn sie, nachdem eine Vereinbarung mit der Beklagten nicht zu erzielen war, jetzt die Kräne herausverlangt, verstößt sie nicht gegen Treu und Glauben.
Ihre Hevision mußte daher mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückgewiesen werden.
Schmidt Ascher Johannsen Kregel
v, Werner