rd der Familienname eines Verstorbenen unter nzufügung seines Vornamens von einem Dritten gebraucht, so liegt darin auch ein Gebrauch des Namens der Witwe des Verstorbenen* Mit der Klage hat sie beantragt, dem Beklagten unter Androhung der höchstzulässigen Geld- oder Haftstrafen für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu verbieten, den Namen Helmut von (• — Gesellschaft e.V. zu. Danach wäre die ob der Klägerin das .von ihr geltend gemachte Namensre zusteht und welchen Inhaltes hat, ,nach französischem .Recht.zu entscheiden (vgl RGZ'95, ’271/272)1 Dieses N recht ist im 'vöhllegenäen Fall nicht streitig. Der Streit der Parteien geht vor allem darum, ob der beklagte Verein mit der Führung des Namens "HelrP-t; von G(BBBB|-&esellschaftk den Namen der Klägerin ge-, braucht und ob er ihn unbefugt gebraucht „ Diese' Frag6 ist, da es sich insoweit auch um das ihm von der Klägerin streitig gemachte Namensrecht des Beklagten nah-, beit, aus dem diesem eitlem Ausländer gegenüber keine' weitergebenden 7■aber auch keine geringeren Befugnisse 7 erwachsen können als gegenüber einem Inländer, nach deutschem Recht zu beurteilen.' Schliesslich ist auch dafür, ob das Interesse eines ausländischen Namensträgers durch den unbefugten Gebrauch seines Namens verletzt wird, deutsches Recht masS gebend,.wenn vor einem deutschen Gericht der Schutz $eS Namens in Anspruch genömmeb wird.": Mit der Führung des Namens "Helmut von Seilschaft” gebraucht der beklagte Verein den Namen Klägerin, obwohl durch den Zusatz des Vornamens Helmut -a im Hamen des beklagten Vereins .nicht unmittelbar auf ihn Person, sondern auf die ihres verstorbenen Ehemanns hin|| gewiesen wird» Als Gebrauch eines 'Namens ist es 'auch artig Zusehen, wenn nicht der ganze Harne, sondern nur einzeln 'wesentliche Bestandteile desselben gebraucht' werden (RGB® § 12 3 B a) . Wesentlicher Bestandteil des Hamens der Klä' gerin aber ist der Familienname von Mit dem aus Vor= und Familiennamen sich zusammensetzenden vollen Namen einer Person wird diese nicht nur als Einzelwesen (Individuum) , sondern auch in ihrer Zuge'^| hörigkeit zu einem Familienverband gekennzeichnet» Die Familie als Personengesamtheit kann immer nur in ihren Mi gliedern als Einzelpersonen in Erscheinung treten und an gesprochen werden» Handlungen und Äusserungen eines Famigj liengliedes und gegenüber einem solchen, können deshalb 1 von ihrem wirklichen oder doch potentiellen Bezug auf di Familie selbst und damit auf die Mitglieder des engeren Familienverbandes nicht völlig gelöst werden» Wird der V| und Familienname eines Familiengliedes zur schlagwortartj gen Kennzeichnung eines Gegenstandes, eines Sachverhalts! Als der beklagte Vereinsich mit dem Namen Helmut von G®jBB®-Ge seil Schaft ins Vereinsregister eintr.ägQp'cliess, war der Familienname' von GfBBHB für ihn ein fremder Name', d.h. ein Name, den bereits andere Personen, insbesondere auch die Klägerin, führte» War diese Beilegung damals 'der Klägerin gegenüber unbefugt, so kann 'der Beklagte naturgemäss ihrem Unterlassungsanspruch jetz ■nicht erfolgreich mit der Erklärung entgegentreten, dass nunmehr-der weitere Gebrauch dieses Namens durch ihn deshalb kein unbefugter mehr sei, weil dieser Name sein eigener geworden und kein fremder mehr sei, Zwar war der Registerrichter nicht verpflichtet. bei der Eintragung des Namens Helmut von G^^BHf-G es eil schal t ins Vereinsregister von Amts wegen auf den Schutz des etwaigen Namensrechts dritter Personen -Rücksicht zu-nehmen» Das schliesst aber für diese die Geltendmachung ihrer Ansprüche aus § 12 BGB gegen die eingetragene Körperschaft nicht aus (RGZ 104, 343) . Unter, diesen Ümsj den bestand für das Berufungsgericht keine Veranlass® durch Ausübung des richterlichen Fragerechts näher auf klären, seit wann die Klägerin ihren Wohnsitz dauernd wieder in Deutschland hat. Gebraucht der Beklagte mit der Führung des Namens "Helmut von -Gesellschaft" den Famen der Klägerin , Eine entsprechende Anwendung des § 23 Nr uEunstürbG könnte insoweit-nur in Frage kommen, wenn auch die Klägerin, deren Namensrecht verletzt ist, eine Person aus dem Bereich der .Zeitgeschichte wäre„ Pas hat der Beklagte nicht' behauptet.- Pas Berufungsgericht hat dieses vor allem deshalb bejaht, weil der Beklagte hinsichtlich des Problems der Oder-Neisse-Linie eine Haltung eingenommen habe, die mit der Auffassung weiter Volkskreise in Deutschland nicht in Einklang stehe> der Klägerin konne es daher nicht verübe11 werden, wenn sie nicht durch den Gebrauch ihres Familiennamens '; durch den Beklagten mit dessen Einstellung in Verbindung gebracht werden welle. Auch die Gefahr, dass dabei das -Lebenswi und das Lebensziel' des Verstorbenen -• mag dieser auchjg Persönlichkeit des politischen Lebens gewesen sein - mu verstanden oder - bewusst oder unbewusst - missdeutet in den Streit der politischen Tagesmeinungen hineingezfj wird, ist in einem solchen Palle bei der Einmaligkeit '.schichtlicher Situationen einerseits und dem ständigem Wechsel der politischen Verhältnisse andererseits nie | ■auszuschliesseno Sin Interesse, derartigen Gefahren uml ihres Familiennamens willen entgegenzutreten, muss nabe] Angehörigen des Verstorbenen schon deshalb zugestanden.. werden, weil sie ein Interesse daran haben können, diel Möglichkeit offen zu halten, dass der Name des VerstorJ bereu und damit ihr Familienname später von einem and ei Verein gebraucht wird, der einen anderen, ihnen mehr zi sagenden Zweck, z.B. den ausschliesslichen oder doch J hauptsächlichen Zweck verfolgt, die Person und das Letf werk des Verstorbenen - etwa durch Neuherausgabe seine! Das Interesse der Klägerin, dem Gebrauch ihres Faii liennamens durch den beklagten Verein entgegenzutreteny ergibt sich auch aus folgender Erwägungs Für das sittll Bewusstsein der abendländischen Kulturvölker erscheint! Das braucht diese nicht hinzunehmen, wenn die Gründung eines solchen Vereins unter dem Hamen ihres verstorbenen Ehemannes und damit unter ihrem Familiennamen tatsächlich nicht in ihrem Sinne liegt» Auffassung der Revision, dass einem etwaigen Interesse der Klägerin das Interesse des Verstorbenen vorgehe, kann nicht als zutreffend anerkannt werden» Die hier zu fällende. Entscheidung liegt ausschliesslich im Bereich des Namensrechts» Das Namensrecht einer Person erlischt mit ihrem Tode» Für die Berücksichtigung eines - hypothetischen -Interesses Helmut von GflMMM fehlt es daher an jeder Rechtsgrundlage, so dass es auf die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe § 286 ZPO verletzv, indem, es die vor. Die Revisi on vertritt schliesslich die Auffassung, das Interesse des beklagten Vereins, das Andenken Helmut von Gerlachs als einer Person der Zeitgeschichte lebendig zu erhalten und seine Lebensarbeit fortzusetzen, verdiene in jedem Falle g Gebrauch ihres Familiennamens durch einen Dritten zu hindern, den Vorrang» Auch dem vermag' der Senat ttic.frfp folgen» Es mögen zwar, wie der Revision zuzugeben istj grundsätzlich Fälle denkbar sein, in denen das Interei eines Vereins oder einer Stiftung, sich zu einer kürzt} schlagwortartigen Kennzeichnung ihres Zweckes des Hank einer historisch bedeutsamen Persönlichkeit zu bedien] auch dem Interesse eines nahen noch lebenden Verwandt! den Gebrauch seines Familiennamens durch Dritte zu uni sagen, überzuordnen ist» Im vorliegenden Fall kann jeS ein solches übergeordnetes Interesse des beklagten,Ve] nicht anerkannt werden» Es kann dabei auch unter diesen Gesichtspunkt unerörtert bleiben» ob der satzungsmässi| Zweck des Beklagten, für eine Verständigung zwischen Deutschland und Polen zu wirken., noch am leben wäre»; Das wird niemand mit Sicherheit eha scheiden können« Der Beklagte behauptet auch nicht, dag das lebenswerk Helmut von GS0HMHI sich in seinem Bemi um die Herstellung und Sicherung eines gerechten, frie liehen und freundschaftlichen Verhältnisses zwischen Deutschland und.Polen erschöpft hat, und hass es durcl dieses sein Bemühen allein sein eigentliches Gepräge gen habe» Es ist deshalb - schon nach dem eigenen Vor' des beklagten Vereins - nicht ersichtlich, dass und vn er zur schlagwortartigen Kennzeichnung seines Wesens seiner Bestrebungen darauf angewiesen ist oder doch ei| Die Führung des namens Helmut von GflHMk-Ge-s eil schaff und damit der Gebrauch des Familiennamens von Gerlacn aber verletzt das Namensrecht' der Klägerin, und diese Verletzung kann nach dem Dargelegten durch ein Übergeordnetes Interesse des Beklagten nicht gerechtfertigt werden.
Urteil ischlagewerk Für die amtliche Sammlung 12 rd der Familienname eines Verstorbenen unter nzufügung seines Vornamens von einem Dritten gebraucht, so liegt darin auch ein Gebrauch des Namens der Witwe des Verstorbenen* Interesse der Witwe wird durch einen solchen llsgebrauch jedenfalls dann verletzt, wenn Dritte ein. politischer Verein ist. mag es auch bei dem Verstorbenen um eine Person (lem Bereich der politischen Zeitgeschichte handeln. IV ZR 76/52 des BGH» vom 15»Januar 1953 OLG Düsseldorf ,verkündet .15,Januar 1953 !fco1 ster, Just. Auges t. m-r tV Itunäs beamt er * Geschäftsstelle Her Im Namen es Volkes In dem Rechtsstreit -Gesellschaft eVVA in der Helmut von G\ vertreten durch ihren Vorstand, Beklagten und Revisionsklager, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt g eg e n in Wi« Frau Hedwig von G&gmmm geh- W| EMMstrasse ü (Ev, H<?spiz), Klägerin und Revisionsbeklagte, - Proze ßbeVollmachtigter: Rechtsanwalt hat der IV„ Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom. 8„Januar 1953 unter Mitwirkung der Bundesrichter Ascher. Baske, Dr.v.Werner, Scheffler und Wüstonberg P I M«88fo-.u- für Recht erkannt: Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom IS- Februar 1952 wire auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen. Von I-echts wegen m m iTaibes band Die 78 Jahre alte Klägerin ist die Witwe des als Verfechter der deutsch-polnischen Verständigung, als Pazifist, als Schriftsteller und als Herausgeber der Zeit- schriften "Die Welt am Mont kanntgewordenen, während gerten und 1935 in Frankrei Der verklagte 7 er e Gesellschaft e.Y mut von & in das Vereinsregister Er verfolgt nach § 2 s Helmut von Gerlachs "Die Weltbühne"be-n Beiches äusgebürst orbenen Helmut vor ter dem Hamen "Hel-am 14« September 1950 eingetragen word eh . den Zweck, im Sinne ine Verständigung zwischen Deutschland und Polen zu wirken und die Beziehungen zwischen beiden Völkern zu pflegen und zu fördern. Die Klägerin, die in der Bundesrepublik wohnt, aber französische Staatsangehörige ist, behauptet, der Beklagte trete für die Anerkennung der Oder-Heisse-Linie ein. Mit dieser Zielsetzung gingen weder sie selbst und ihre-Familie einig, hoch würde Helmut von GMMM, falls er noch lebte, sich mit ihr einverstanden erklären. Nach Zeitungsberichten handle es sich bei dem Beklagten sogar um eine polnische Spicnage organisation. Sie, die Klägerin, habe daher ein berechtigtes Interesse daran, dem Beklagten die unbefugte Verwendung ihres Familiennamens zu untersagen. Mit der Klage hat sie beantragt, dem Beklagten unter Androhung der höchstzulässigen Geld- oder Haftstrafen für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu verbieten, den Namen Helmut von (• — Gesellschaft e.V. zu. führen« Der Beklagte hat um Abweisung der Klage gebeten. Er hat bestritten, eine polnische Spionageorganisation zu sein, und. vertritt die Auffassung, dass seine Bestrebungen sich mit denen Helmut von G^HHHMl decken. Das Namensrecht der Klägerin werde überhaupt nicht verletzt, da er dem Familiennamen der Klägerin den Vorname He hinzu'gsfügt naben Im übrigen' : sei Helmut von’ Persönlichkeit der Zeitgeschichte, so daß er, klagte, in entsprechender’Anwendung von § 23 Kunst UrhG berechtigt sei, den Namen Helmut:v .Gesellschaft zu führen,' . • - • ’ Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. D rufung des Beklagten ist vom Oberiandesgericht zurüc wiesen worden. Mit der vom Berufungsgericht zugelass Revision verfolgt der Beklagte seinen Antrag auf Kl Weisung weiter» Die Klägerin bittet um Zurückweisui Revision» Entscheidungsgründe; Das Berufungsgericht hat. seiner Entscheidung Anspruch der Klägerin zutreffend deutsches Recht, n die Bestimmungen des § 12 3GB, zugrunde gelegt, o die Klägerin französische Staatsangehörige ist. Das mensrecht einer Person ist ■ zwar,- wie allgemein ane wird, als Persönlichkeitsrecht grundsätzlich nach d Personalstatut des Namensträgers, d»h „ nach dem Re seines Heimatstaates zu beurteilen. Danach wäre die ob der Klägerin das .von ihr geltend gemachte Namensre zusteht und welchen Inhaltes hat, ,nach französischem .Recht.zu entscheiden (vgl RGZ'95, ’271/272)1 Dieses N recht ist im 'vöhllegenäen Fall nicht streitig. Strei ist aber zunächst, in welchem Umfang das unbeötritt.e Recht'der Klägerin zur Führung des Familiennamens voh Gerlach in Deutschland Schutz geniesst. Das Reichsgor (RGZ 117, 218) hat hierzu ausgesprochen, dass das Re des Ausländers auf Führung seines Namens in Deutschi in gleicher Weise gegen Verletzungen'geschützt werde das Recht des Inländers, nach § 12 BGB, nur könne.dem Ausländer kein weitergehender Schutz als nach § 12 BGB vorgesehen gewährt werden, auch wenn ihm ein solcher nach dem Recht seines Heimatstaates zukomme. Dieser Grundsatz ist auch im Schrifttum allgemein anerkannt worden (Palandt 10.Auf1 Arm 1 zu § 12 BGB und Anm 2 im Anhang zu Art 7 EGBGB; Seergel Anm I 7 zu § 12 BGB; Ficker, Das Recht des bürgerlichen Namens, 1950 S 177 f$ Raape, Internationales Privatrecht 3°Auf1 S 420 f* Adler, Der Name im deutschen und österreichischen Recht, 1921, 145). Es -bestehen keine Gründe, davon abzuweicheh. Der Streit der Parteien geht vor allem darum, ob der beklagte Verein mit der Führung des Namens "HelrP-t; von G(BBBB|-&esellschaftk den Namen der Klägerin ge-, braucht und ob er ihn unbefugt gebraucht „ Diese' Frag6 ist, da es sich insoweit auch um das ihm von der Klägerin streitig gemachte Namensrecht des Beklagten nah-, beit, aus dem diesem eitlem Ausländer gegenüber keine' weitergebenden 7■aber auch keine geringeren Befugnisse 7 erwachsen können als gegenüber einem Inländer, nach deutschem Recht zu beurteilen.' Schliesslich ist auch dafür, ob das Interesse eines ausländischen Namensträgers durch den unbefugten Gebrauch seines Namens verletzt wird, deutsches Recht masS gebend,.wenn vor einem deutschen Gericht der Schutz $eS Namens in Anspruch genömmeb wird.": Denn es handelt sicn hierbei um eine;.Voraussetzung für die Gewährung des Namensschutzes, ohne deren Vorliegen dieser Schutz nach, deutschem Recht allgemein(nicht gewährt werden kann! Mit der Führung des Namens "Helmut von Seilschaft” gebraucht der beklagte Verein den Namen 1 Klägerin, obwohl durch den Zusatz des Vornamens Helmut -a im Hamen des beklagten Vereins .nicht unmittelbar auf ihn Person, sondern auf die ihres verstorbenen Ehemanns hin|| gewiesen wird» Als Gebrauch eines 'Namens ist es 'auch artig Zusehen, wenn nicht der ganze Harne, sondern nur einzeln 'wesentliche Bestandteile desselben gebraucht' werden (RGB® § 12 3 B a) . Wesentlicher Bestandteil des Hamens der Klä' gerin aber ist der Familienname von Mit dem aus Vor= und Familiennamen sich zusammensetzenden vollen Namen einer Person wird diese nicht nur als Einzelwesen (Individuum) , sondern auch in ihrer Zuge'^| hörigkeit zu einem Familienverband gekennzeichnet» Die Familie als Personengesamtheit kann immer nur in ihren Mi gliedern als Einzelpersonen in Erscheinung treten und an gesprochen werden» Handlungen und Äusserungen eines Famigj liengliedes und gegenüber einem solchen, können deshalb 1 von ihrem wirklichen oder doch potentiellen Bezug auf di Familie selbst und damit auf die Mitglieder des engeren Familienverbandes nicht völlig gelöst werden» Wird der V| und Familienname eines Familiengliedes zur schlagwortartj gen Kennzeichnung eines Gegenstandes, eines Sachverhalts! oder bestimmter Bestrebungen benutzt, so kann darin mitte bar auch ein Hinweis auf die Familie als solche, mindeste auf deren engeren Kreis erblickt werden, weil der Hörer llll oder Leser eines solchen Namens, wenn er Angehörige dies eil Namensträgers kennt oder um. ihre Existenz -weiss, in seine; Gedanken oder in seiner Erinnerung auch auf diese Persona hingelenkt wird und sie möglicherweise sogar, mit dem so bezeichneten Sachverhalt in Verbindung bringt, mag er sif auch mit dem individuell genannten Namensträger selbst jfffl nicht verwechseln. Die Ehefrau,als engste Familienangehör des Ehemanns kann daher dem unbefugten Gebrauch des Farnil 1 i 1 6 namens ihres Ehemanns auch dann entgegentreten, wenn dessen Käme von einem Dritten unter Hinzufügung des Vornamens gebraucht :■ wird (ebenso EG- in Rspr d OLG .28,2; vgl auch EG in JW 1925. 1632 mit zustimmender Anmerkung von Adler sowie Urteil vom 26.9.1901 - IV 1.70/01, Nachschlagewerk des Reichsgerichts Nr ^ zu § 12 BGB;. Der beklagte Verein benutzt den Namen der Klägerin auch unbefugt. Unbefugt ist regelmässig der .Gebrauch eines fremden Namens, denn in dem Recht auf den Namen liegt auch das Recht auf den ausschliesslichen Gebrauch desselben gegenüber jedem, der nicht ebenfalls das Recht auf ihü hat (HGZ 56, 190). Als der beklagte Vereinsich mit dem Namen Helmut von G®jBB®-Ge seil Schaft ins Vereinsregister eintr.ägQp'cliess, war der Familienname' von GfBBHB für ihn ein fremder Name', d.h. ein Name, den bereits andere Personen, insbesondere auch die Klägerin, führte» War diese Beilegung damals 'der Klägerin gegenüber unbefugt, so kann 'der Beklagte naturgemäss ihrem Unterlassungsanspruch jetz ■nicht erfolgreich mit der Erklärung entgegentreten, dass nunmehr-der weitere Gebrauch dieses Namens durch ihn deshalb kein unbefugter mehr sei, weil dieser Name sein eigener geworden und kein fremder mehr sei, Zwar war der Registerrichter nicht verpflichtet. bei der Eintragung des Namens Helmut von G^^BHf-G es eil schal t ins Vereinsregister von Amts wegen auf den Schutz des etwaigen Namensrechts dritter Personen -Rücksicht zu-nehmen» Das schliesst aber für diese die Geltendmachung ihrer Ansprüche aus § 12 BGB gegen die eingetragene Körperschaft nicht aus (RGZ 104, 343) . Der Beklagfe kann seine Befugnis zu dem. Gebrauch des Namens von auch nicht aus der von ihm behaupteten . Tatsache herleiteny dass die Klägerin zu' der Zeit, al in das Vereinsregister eingetragen wurde und damit di Rechtsfähigkeit erlangte (14.9.1950), nicht in Deutsc land gewohnt 'habe.• Ras. fämensfecht einer natürlichen-R scn ist, wie jedes andere absolute Recht grundsätzlich.?1 seiner Geltung und Wirkung nicht auf die. Grenzen des matlandes dieser Person beschränkt. Oh für den Wetthf im Handelsverkehr, insbesondere für das Firmen- und W| zeichenrecht aus dem ..Gesichtspunkt der ir. einem bedti . Gebiet ’ früher erlangten Verkehrsgeltnng' eiher. bestimmt Hamensbezeichnung 1 unter Umständen etwas anderes gelte muss (vgl dazu RG in JW 1932, 996) , kann hier unerörte; bleiben. Ob der Gebrauch eines fremden Namens das In-; teresse des verletzten Namensträgers berührt, hat dabe für die Entscheidung über die Rechtmässigkeit 'des Gebt zunächst außer Betracht zu bleiben. Im übrigen hat der. Beklagte die Behauptung, dass die Klägerin am 14.Septe her 1950 noch nicht im Inland gewohnt habe, erst in de Revisionsinstanz vorgebracht, so dass sie, auch wenn s an sich erheblich wäre, vom Revisionsgericht nicht her sichtigt werden konnte. In der Berufungsbegründungssch (Seite 8) hatte der Beklagte behauptet, dass die Klage ihrem Ehemann nicht in die Emigration' gefolgt sei. Di! Klägerin war dem mit der Behauptung entgegengetreten' (Schriftsatz vom 21.1.1952, Seite 3), dass sie 1948 na Deutschland zurückgekehrt sei. Letzteres hat der Bekla daraufhin offenbar nicht bestritten.' Unter, diesen Ümsj den bestand für das Berufungsgericht keine Veranlass® durch Ausübung des richterlichen Fragerechts näher auf klären, seit wann die Klägerin ihren Wohnsitz dauernd wieder in Deutschland hat. Gebraucht der Beklagte mit der Führung des Namens "Helmut von -Gesellschaft" den Famen der Klägerin , so kann er seine Befugnis dazu nicht aus dem Umstand herleiten, dass Helmut■ von GMMNNI eine Person aus dem Bereich der Zeitgeschichte sei. Eine entsprechende Anwendung des § 23 Nr uEunstürbG könnte insoweit-nur in Frage kommen, wenn auch die Klägerin, deren Namensrecht verletzt ist, eine Person aus dem Bereich der .Zeitgeschichte wäre„ Pas hat der Beklagte nicht' behauptet.- . Der Beklagte verletzt auch das Interesse der ;eriny wenn er deren Familiennamen' gebraucht. Pas Berufungsgericht hat dieses vor allem deshalb bejaht, weil der Beklagte hinsichtlich des Problems der Oder-Neisse-Linie eine Haltung eingenommen habe, die mit der Auffassung weiter Volkskreise in Deutschland nicht in Einklang stehe> der Klägerin konne es daher nicht verübe11 werden, wenn sie nicht durch den Gebrauch ihres Familiennamens '; durch den Beklagten mit dessen Einstellung in Verbindung gebracht werden welle. Auf diese Feststellungen kommt es indessen nicht an. Wie das Berufungsgericht’selbst, zutreffend ausführt, umfasst das Interesse im Sinne des §:; 12 BGB auch ein rein persönliches, ideelles, sogar ein Affektionsinteresse (RGZ 74, 310 f). Es reicht daher zur Begründung der Klage aus, dass die Klägerin nicht wünscht, dass ihr Familienname zur Bezeichnung eines Vereinsverwendet wird, der nach seinen Satzungen und nach seinen Verlautbarungen in <3er Öff ent 11 ch.kei t bestiffimte ■ äüsgesproeben politischeV: Zwecke verfolgt, und auf dessen Zusammensetzung und Betätigung sie keinerlei Einfluss hat. Gebraucht ein Verein den Namen eines Verstorbenen zur Kennzeichnung solcher Zwecke, sc - ist mindestens der Anschein nicht. zu vermeil] dass es ihm dabei weniger darum geht, in einer im übr'lg zweckfreien; Weise dem Andenken und dem Lebensziel des Ja storbenen zu dienen, als darum, dessen-Name als Mit teil zu gebrauchen’, um damit seinen politischen BestrebungeJ ein grösseres Ansehen und ein stärkeres'moralisches Gel v/icht zu geben. Auch die Gefahr, dass dabei das -Lebenswi und das Lebensziel' des Verstorbenen -• mag dieser auchjg Persönlichkeit des politischen Lebens gewesen sein - mu verstanden oder - bewusst oder unbewusst - missdeutet in den Streit der politischen Tagesmeinungen hineingezfj wird, ist in einem solchen Palle bei der Einmaligkeit '.schichtlicher Situationen einerseits und dem ständigem Wechsel der politischen Verhältnisse andererseits nie | ■auszuschliesseno Sin Interesse, derartigen Gefahren uml ihres Familiennamens willen entgegenzutreten, muss nabe] Angehörigen des Verstorbenen schon deshalb zugestanden.. werden, weil sie ein Interesse daran haben können, diel Möglichkeit offen zu halten, dass der Name des VerstorJ bereu und damit ihr Familienname später von einem and ei Verein gebraucht wird, der einen anderen, ihnen mehr zi sagenden Zweck, z.B. den ausschliesslichen oder doch J hauptsächlichen Zweck verfolgt, die Person und das Letf werk des Verstorbenen - etwa durch Neuherausgabe seine! Werke, durch biographische Veröffentlichungen oder duro Erforschung und Darstellung der mit seinem Lebenswerk i Zusammenhang stehenden ' geschichtlichen Vorgänge:: -zu ehr, und im Bewusstsein der Nachwelt lebendig zu halten, ' § Das Interesse der Klägerin, dem Gebrauch ihres Faii liennamens durch den beklagten Verein entgegenzutreteny ergibt sich auch aus folgender Erwägungs Für das sittll Bewusstsein der abendländischen Kulturvölker erscheint! als ein Gebot der Höflichkeit, wenn ni ah+ , ‘ nicnfc sogar des An-starkes, dass ein Verein, der sich nach dem Hemen einss Verstorbene« oenennt. zuvor mit der, nächsten gehörigen. vor allem aber mit dessen Witwe, Verbindung aufnimmt, um ihre Zustimmung einzuhoien und gegebenenfalls auch auf ihre Wünsche in Bezug auf die Gründung und Betätigung"des Vereins Rücksicht zu nehmen. Tritt ein nach dem Hamen dieses Verstorbenen benannter Verein in der Öffentlichkeit auf, so entsteht deshalb der Eindruck, dass dessen Gründer im Einvernehmen mit der Witwe gehandelt haben., Das braucht diese nicht hinzunehmen, wenn die Gründung eines solchen Vereins unter dem Hamen ihres verstorbenen Ehemannes und damit unter ihrem Familiennamen tatsächlich nicht in ihrem Sinne liegt» Du.e Auffassung der Revision, dass einem etwaigen Interesse der Klägerin das Interesse des Verstorbenen vorgehe, kann nicht als zutreffend anerkannt werden» Die hier zu fällende. Entscheidung liegt ausschliesslich im Bereich des Namensrechts» Das Namensrecht einer Person erlischt mit ihrem Tode» Für die Berücksichtigung eines - hypothetischen -Interesses Helmut von GflMMM fehlt es daher an jeder Rechtsgrundlage, so dass es auf die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe § 286 ZPO verletzv, indem, es die vor. dem Beklagten angetretenen Beweise dafür,- dass er das Lebenswerk des Verstorbenen fortsetze, S1J- Unrecht nicht erhoben habe, nicht ankommt. Die Revisi on vertritt schliesslich die Auffassung, das Interesse des beklagten Vereins, das Andenken Helmut von Gerlachs als einer Person der Zeitgeschichte lebendig zu erhalten und seine Lebensarbeit fortzusetzen, verdiene in jedem Falle g 11 Gebrauch ihres Familiennamens durch einen Dritten zu hindern, den Vorrang» Auch dem vermag' der Senat ttic.frfp folgen» Es mögen zwar, wie der Revision zuzugeben istj grundsätzlich Fälle denkbar sein, in denen das Interei eines Vereins oder einer Stiftung, sich zu einer kürzt} schlagwortartigen Kennzeichnung ihres Zweckes des Hank einer historisch bedeutsamen Persönlichkeit zu bedien] auch dem Interesse eines nahen noch lebenden Verwandt! den Gebrauch seines Familiennamens durch Dritte zu uni sagen, überzuordnen ist» Im vorliegenden Fall kann jeS ein solches übergeordnetes Interesse des beklagten,Ve] nicht anerkannt werden» Es kann dabei auch unter diesen Gesichtspunkt unerörtert bleiben» ob der satzungsmässi| Zweck des Beklagten, für eine Verständigung zwischen Deutschland und Polen zu wirken., und die Beziehungen zl sehen beiden Völkern zu pflegen und zu fördern, so wie! ihn der Beklagte versteht» und die Mittel und Wege, de| er sich zur Verwirklich uh g dieses Zieles bedient, unten den heutigen politischen Verhältnissen die uneingeschrl Billigung Helmut von ■•den, wenn dies] noch am leben wäre»; Das wird niemand mit Sicherheit eha scheiden können« Der Beklagte behauptet auch nicht, dag das lebenswerk Helmut von GS0HMHI sich in seinem Bemi um die Herstellung und Sicherung eines gerechten, frie liehen und freundschaftlichen Verhältnisses zwischen Deutschland und.Polen erschöpft hat, und hass es durcl dieses sein Bemühen allein sein eigentliches Gepräge gen habe» Es ist deshalb - schon nach dem eigenen Vor' des beklagten Vereins - nicht ersichtlich, dass und vn er zur schlagwortartigen Kennzeichnung seines Wesens seiner Bestrebungen darauf angewiesen ist oder doch ei| sachlich begründetes Interesse cars besonders starkes. sich des Kamen a Helmut von '- iMi, zu bedienen. Er wird vielmehr hierfür, ohne der Verwirklichung seines satzungs-mässigen Zwecks Abbruch zu tun, auch andere Bezeichnungen, z.l, solche wählen können, die von der Sache selbst und nicht von dem Hamen einer bestimmt er. Person hergeieitet sin Pass es ihm dabei' nicht -/erwehrt sein kann, in seinen Veröffentlichung en seine Verbundenheit ml t Helmut von GMHHHI zu dem Ausdruck zu bringen, und für sich in Anspruch zu. nehmen, dass er im Sinne Helmut von GÄHPHB handele, bedarf keiner Erörterung. Die Führung des namens Helmut von GflHMk-Ge-s eil schaff und damit der Gebrauch des Familiennamens von Gerlacn aber verletzt das Namensrecht' der Klägerin, und diese Verletzung kann nach dem Dargelegten durch ein Übergeordnetes Interesse des Beklagten nicht gerechtfertigt werden. Die Revision konnte danach keinen Erfolg haben.. Ihre Kosten fallen-nach § 97 ZPO dem Beklagten zur Last. Ascher Baske v. Werner Scheffler Wüstenberg.