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BGH · IV ZK 76/50

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZK 76/50

Hechtssatzs Ein erheblicher Altersunterschied zwischen den ; Ehegatten kann im nahmen des §48 Ahs 2 Satz 2 EheG die Annahme/ dass die Aufrechterhaltung der Ehe sittlich nicht gerechtfertigt sei in der Regel nur dann begründen oder mitbegrün-den5 wenn dieser Unterschied von vornherein, die Ehe derart belastet hats dass er das Zwist and e kommen einer echten und tragfähigen Lebensgemeinschaft zwischen den Ehegatten verhinderte» Der Kläger-hat Klage auf Scheidung der Ehe erhoben mit der Behauptung, die um 10 Jahre ältere Beklagte habe abstossende Szenen beim ehelichen Verkehr verschuldet. Sie habe ihm erklärt, sie.sei nicht in der Lage, ihr ihn zu arbeiten und zu sorgen, er solle das selbst.tun,. Der Kläger hat beantragt, die Ehe aus Verschulden der Beklagten, hilfsweise ohne Schuldausspruch zu scheiden* Das Landgericht hat nach Bew eis aufnähme durch Urteil vom 2 2 «Klär z 1948 die Ehe auf Grund des § 48 Ehegesetz geschieden und den Kläger für schuldig erklärt,, Hinweis auf den Altersunterschied abgestellt Der Kläger habe bei der EheSchliessung mit seinem Alter von 22 Jahren die Bedeutung des Altersunterschiedes erfassen können * 'überdies sei er ven Verwandten darauf ausdrücklich hingewieser -worden.-. Lebensjahr hätten seine Bestehungen zu der vorher verlobt gewesenen älteren Beklagten bestanden* Bis dahin .sei er gänzlich unerfahren im Umgang mit Brauen gewesen« So sei er-in völlige Abhängigkeit von der Beklagten geraten« Die Beklagte habe ihm seit Beginn der 3he völlig, grundlos Eifersuchtsszenen gemachte, Sie habe ihm auch auf der Arbeitsstelle Torwürfe und Vorhaltungen gemacht und• ihn damit der Lächerlichkeit preisgogeben, Die Beziehungen zu einer anderen Brau habe er erst Ende 191b aufgenommen$ als die Ehe schon völlig zerrüttet gewesen sei,. Deshalb sei ein Schuldaus-spruch gegen ihn nicht gerechtfertigt• 3r habe aas Leben in der Ehe nur im Hinblick auf die Tochter ertragen5 die jetzt jedoch als Lehrling beschäftigt sei und eigenen verdienst habe„ Durch die von ihm angestrebte Scheidung werde die Lage der Tochter nicht berührt« Seine Unterhaltspflicht habe er hinreichend erfüllt. Das Oberlande^gericht hat das urteil des .uandge-richts aufgehoben und unter lurucu-v'/eisung der .an— schlussberufung des Klagers die *j.age abgewiesen, gegen dieses urteil aber das uecnosmivtel der Revision zugelassen« rer Kläger hat lie vision eingelegt und beantragt, unter Aufhebung des angefochtenen Urteils nach den Schlussanträgen des Hevisionsklage rs in der 3eruf ungsirß tanz su erkennen, hilfsweise die Sache zur 'anderweiten Verhandlung und llitscheidung an das Berufungsgericht zurück ziuferv/eiseru Pie Revision ist der Ansicht, das Berufungsgericht sei bei der Prüfung der Zulässigkeit des \7iderspruchs der Beklagten, also bei der Prüfung der Frage, wie weit jede der Parteien durch ein schuldhaftes Verhalten die Zerrüttung der.Ehe verursacht habe, lung im Sinne des £ 45.EheG darstellen* Fs sei jedoch feststehende Rechtssprechung, dass die Zerrüttungsursaches auch soweit sie in einem schuldhaften Verhalten eines Rhegatten zu suchen sei, sich nicht mit einem Scheid ungsgrand aus § 41 uhed zu decken brauche? dass aber das Verschulden des Klägers insbesondere mit Rücksicht auf seine ehe-widrigen Beziehungen zu der Frau über- Die Devision meint, die vom Berufungsgericht ausgesprochene Überzeugung, dass der Kläger durch seine Beziehungen zu jjrno die Zerrüt- tung der Ehe üborwiegend verschuldet habe, stehe in V/iderspruch zu der vom Berufungsgericht nicht gewürdigten .Behauptung des Klägers, dass er die häusliche Trennung bereits su Anfang des Jahres 1915 herbeigefUhrt0 die Beziehungen su Krau 0^01 ^.ber erst Ende 194 5 aufgenommen haben Diese Beziehungen hätten danach nicht die,ürsav che für die bereits vorher eingetretene Zerrüttung der Ehe sein können„ Überwiegend mil das schul cihsi’te Portstreben des Klägers aus der .the und nicht auf die Vorgänge zurückzuführen- war, in denen der Klager Verfehlungen der Beklagten erblicken zu kennen glaubt• Den Ausführungen des Berufungsgerichts liegt ferner offensichtlich die Überzeugung zugrunde, dass der Kläger mit der Aufnahme seiner Beziehungen zv. Die Eevision wirft dem Berufungsgericht weiter vor, dass es unter Vor stops gegen § 286 ZPO die Behauptung des Klägers unbeach :.-et gelassen hebe, die Beklagte habe durch unbegründete Eifersuchtsszenen im Betrieb und zu Hause die Zerrüttung der She herbeigeführt» Verde die Dichtigkeit dieser Behauptung unterstellt, so ergebe sich, dass die Ehe der Parteien durch diese grundlosen sondern im -Tatbestand des Urteils ausdrücklich darauf hingewiesene In den Urteilsgründen ist es all erd Inge nicht im be^ sonderen darauf eingegangen* ms hat dazu nur allgemein ausgeführt, dass die vom Kläger behaupteten Verfehlungen der Beklagten nach allgemeiner Erf ah rung ni c ht ge e igne t s eien, eine.seit die die Beklagte ihm dabei' gemacht hatte?worauf sich diese des Näheren bezogen und inwiefern sie unbegründet waren* Das Vorbringen näherer Einzelheiten hierzu wäre insbesondere deshalb erforderlich gewesen? weil das Verbal ten des Klägers9 auf das sieb die Vorhaltungen der Beklagten bezogen, auch wenn es objektiv den Vorwurf der Ehewidrigkeit nicht verdiente;; möglicherweise doch geeignet war, den Argwohn der Beklagten au erregen und sie in Unruhe zu versetzen, so dass ihre Vorhaltungen berechtigt j mindestens aber verständlich und entschuldbar sein konnten«. Venn der Kläger seine Behauptungen in dieser Richtung nicht näher substantiierte, so konnte das Berufungsgericht mit Recht von der Erhebung der dafür angobotenen Beweise absehen und im Rahmen der ihm zustehenden Tatsachenund Beweis Würdigung daraus folgern, dass es sich nur um Vorgänge gehandelt haben kenne, die in ihren Auswirkungen für den Beotend der ehelichen Gemeinschaft nicht von wesentlicher Bedeutung sein konnten und aus denen insbesondere kein ins Gewicht fallendes Verschulden der Beklagten herzuleiten seio Bas Berufungsgericht kommt somit ohne Verstoß gegen Verfabrensvorschriften zu dem Ergebnis, dass der Kläger durch sein Verhalten die Zerrüttung der Ehe überwiegend verschuldet habe, so dass die Beklagte seinem Bcheidungsbegehren nach § 48 Abs 2 • Satz 1 Ehegesetz widersprechen könne« Danach hatte das Berufungsgcrieht weiterhin zu prüfen,, ob die Aufrechterhaltung der 2he trotz des Widerspruchs der Beklagten nach § 43 Abs 2 oötz 2 Ehegesetz sitt lieh nicht gerechtfertigt.seil Bei dieser Prüfung hat es rach .Ansicht der Revi- so führt die Revision aus, im Wesen einer Ehe. bei deren Abschluss der Ehemann erst 22. logischen Alterns der Prau stärker in Erscheinung treten Insofern könne die Ehe der Parteien als eine Pehlehe bezeichnet werden« Pie Beklagte müsse sich entgegenhalten lassen« dass sie bei Eingehung der Ehe in einem Alter von 32 Jahren diese Pehlentviic klung habe rer aus sehen können « Bern Kläger habe dagegen damals die Lebenserfahrung für eine solche Überlegung gefehlt« Es könne daher niclr als sittlich gerechtfertigt angesehen werden* wenn die Beklagte der Scheidung einer Ehe widerspreche» die Annahme zu begründen oder mitzubegründen,, dass die Aufrechterhaltung der Ehe sittlich nicht gerechtfertigt sei0 In der Regel kann das jedoch nur dann der Pall sein* wenn dieser Un~ «er hat hied die dass er Ehe von vornherein derart belastet das Zustandekommen einer echten und tragfähigen Lebensgemeinschaft zwischen den Ehegatten verhinderte. Jahre ihres Bestehens zu einer, wenn auch vielleicht nicht besonders innigen, so doch echten und dauerversprechenlen Lebensund Familienge-meinsclmxt entwickelt E, Allerdings geriet sie dann in eine gewisse Krise? war aber der Klager sittlich und rechtlich verpflichtet, auch wenn die Beklagte vielleich nicht alles tat? was bei den aus dem Altersunterschied sich später in einer Ehe ergebenden Schwierigkeiten - in gewissem "fasse jedenfalls -der Fall isto Das Versagen des Klägers? ihn durch seine Entlassung aus der .sittlichen und recht liehen Bindung der Ehe die Verantwortung für sein nun zu dem Bachteil seiner Ehefrau und seines Kindes abzunehmen* dass das Berufungsgericht das Scheidungsbegehren des Klägers auch deshalb als nicht gerechtfertigt an gaschen •• hat ? alten nicht bestehe3 denn von einer Frau, die erst ini Alter von 32 • Jahren heirate3 könne man nicht sagen« dass sie« wie das Berufungsgericht ausführe; die besten Jahre ihres Lebens der Versorgung ctes Haushalts und dem Ehegatten geopfert habe3 da sie in diesem Alter die besten Jahre bereits überschritten habe,, Insbesondere sei nicht ersichtlich.; inwiefern die Ehe der Beklagten als ein ihm9 dem Kläger, gebrachtes Opfer au bezeichnen sei« Frau erst mit 52 Jahren heiratet und dass eine solche Heirat zu einer echten und wertvollen Ehe- und Familiengomeinschaft führt; in der die besten Kräfte der Frau nocb in Dienst genommen werden und zur. Es mag sein, dass ihr dabei keine ausserordentlichen Opfer abverlangt sind * Immerhin hat sie nach den Feststellungen des Berufungsgerichts während dieser zu dem Feil doch schweren Jahre als Gattin und Mutter voll ihre Pflicht er- um ihren Anspruch auf Versorgung durch ihren Ehemann als sittlich 'berechtigt erscheinen su lassen«, zu demal sie in ihrem Alter von jetzt 56 Jahren kaum noch, jedenfalls aber nur für wenige Jahre, in der Lage sein würde 5 sich durch eigene Erwerb Stätigkeit neben., Bei der Prüfung der Frage, ob die Aufrechterhaltung der She sittlich gerechtfertigt 5s t, hat das Berufungsgexmeht genus s j 48 Abs 2 Latz 2 Shegesets das gesamte Verhalten beider Ehegatten zu würdigen* Lie Revision rügt* dass das Berufungsgericht insoweit gegen diese Bestimmung verst ossen habe5 als es, wie bereits im anderen Zusammenhang: erwähnt5 die von Flüger behaupteten und unter Beweis gestellten Elf ersuch tsszenen. der Beklagten nicht berücksichtigt le.be•Liese Rüge kann jedoch auch unter diesem Gesichtspunkt nicht als begründet anerkannt werden«, nie oben bereits dargelegt, konnte das Berufungsgericht nach dem eigenen Vorbringen 'des Klägers ohne Pechtsirrtum unnehmen, dass es sich bei den behaupteten Eifersuchtsszenen uni Vorgänge gehandelt hat, denen in ihrer Auswirkung für das• Zusammenleben der Beklagten. nicht entscheidend ins Gewicht fielen, Ylio Das Berufungsgericht hält den 7iderspruch der Beklagten gegen die Scheidung der Ehe auch deshalb für berechtigt, weil die Aefrechterhaltung der Ehe 'im wohlverstandenen Interesse der minderjährigen focht er der Parteien liege - § 46 Abs 5 Ehegesetz -«. dass das Berufungsgerlcbt die Bestimmung des 5 48 Abs 3 nur als zusätzliche Erwägung zur Begründung seines Urteils heranzieht?

Zitierte Normen: § 286 ZPO § 46 EheG
BerufungsgerichtEheBeziehungEhegatteKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

für das iTachschlagev/erkI
(reset2s	EheG-	§ 48	•
Hechtssatzs Ein erheblicher Altersunterschied zwischen den ; Ehegatten kann im nahmen des §48 Ahs 2 Satz 2 EheG die Annahme/ dass die Aufrechterhaltung der Ehe sittlich nicht gerechtfertigt sei in der Regel nur dann begründen oder mitbegrün-den5 wenn dieser Unterschied von vornherein, die Ehe derart belastet hats dass er das Zwist and e kommen einer echten und tragfähigen Lebensgemeinschaft zwischen den Ehegatten verhinderte»
Aktenzeichen: IV ZK 76/50
Urt» vei 21» März 1951	OLG Düsseldorf
v' /V
Zlr.JZ§./50
Yerkündet
 Bin 21 * Mara X91^1 ge z«. nie *c ti Justizangestellter' als Ur kund sb e amt e r der Geschäftsstelle
 im Hamen des J/olkes In Sachen
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Jerksküehe der
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Klägers? Beruiungsbeklagten und Key isionslrlägers«,
Prozessbevollmächtigter: Kechtsamvalt ur0 jur
g e g e n
BeirlagteBerufungsklägerin und. Keyi sions beklagt e ?
P r o z e s s b e v o 11 mä ch t i g t e r
Rechtsanwalt- Dr
 hat der IV« Zivilsenat, des Bundesgerichtshofes auf die mündliche Verhandlung vom 12«. März 1951 unter Lütv/irkuiig des Bundesrichters Dr, Lers ch als .Vorsitzenden und der Bundesrichtor Ascher?
Baske,.Drc Hartz und Johannson-
für Recht erkannt:
uf f(U4444*&M$
Di	e Reviero.	n des IXä	"P c; Cf o r.«n O'" - ° cj>	n	da	.8	ü	rteil	des
VI	„ Zivilse	nats des	Oberlande	s	r- % "V» 1. R X J *	ic	h	V r< * 0 O xU	Bus
 se	Id o rf v o:u	14«. Juli	1949 —64	u	25/4		O	- will	A
au	f Kosten	des Klage	rs zurück	77	em	es	n	11 o	
De	r Jert des Strcitg		egonstand	s	v/i	rd		auf	
COOo
AM i.esygesetzoo •Von Rechts wegen
 
J? Ji n J1
Die x^artoien haben am 19* Juli 1927 clie Ehe geschlossen* aus tier eine am 9» Februar 1933 geborene. Tochter her-vorgegangen ist« Der Kläger ist annähernd 46, die Beklagte p6 Jahre alt. Ton etwa 1945 bis zu dem 22* .Juni 1948 lebten sie von einander getrennt innerhalb der ehelichen Wohnung, aus der der Kläger am 22. Juni 1948 ausgezogen ist»
Der Kläger-hat Klage auf Scheidung der Ehe erhoben mit der Behauptung, die um 10 Jahre ältere Beklagte habe abstossende Szenen beim ehelichen Verkehr verschuldet. Sie habe sich auch im übrigen ungesittet benommen»
Sie habe ihm erklärt, sie.sei nicht in der Lage, ihr ihn zu arbeiten und zu sorgen, er solle das selbst.tun,. da er ja 10 Jahre junger sei. Die Ehe sei völlig zerrüttet.
Zum mindesten sei daher sein Scheidungsanspruch auf Grund der mehr als 3 jährigen Trennung und der völligen Zerrüttung der Ehe gerechtfertigt»
Der Kläger hat beantragt,
 die Ehe aus Verschulden der Beklagten, hilfsweise ohne Schuldausspruch zu scheiden*
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen,
 hilfsweise den Kläger für mitschuldig zu erklärenc
 Sie hat das Vorbringen des Klägers bestritten und behauptet, der wirkliche Grund für die Klage liege in den seit Jahren bestehenden Beziehungen des Klägers zu einer jüngeren Frau, der Frau	Sie hat . der Scheidung
 auch im Interesse des minderjährigen Kindes widersprochen.
Das Landgericht hat nach Bew eis aufnähme durch Urteil vom 2 2 «Klär z 1948 die Ehe auf Grund des § 48 Ehegesetz geschieden und den Kläger für schuldig erklärt,,
Degen dieses Urteil hat die Beklagte Berufung eingelegt und diese wie folgt begründet %
Es sei zweifelhaft?
ob die 3-jährige Aufhe-
bung der häuslichen Gemeinschaft vorliege, da der Kläger erst am 22» Juni 1948 die eheliche ‘Vobnung verlassen habe. Jedenfalls sei'ihr Anderspruch begründet.; da die Ehe sich.nicht in geschlechtlichen Beziehungen erschöpfe? worauf das Landgericht
 unter habe *
Hinweis auf den Altersunterschied abgestellt Der Kläger habe bei der EheSchliessung mit
 seinem Alter von 22 Jahren die Bedeutung des Altersunterschiedes erfassen können * 'überdies sei er ven Verwandten darauf ausdrücklich hingewieser -worden.-. Es sei nicht richtig? dass der Kläger*
erst nach der häuslichen Trennung Beziehungen zu anderen Frauen auf genommen habe,. Diese hätten bereits vorher bestanden. Der Kläger werde nach sei-
nem bisherigen Verholten nach einer Scheidung., nicht für sie und die rechter sorgen»
Die Beklagte hat beantragt?
unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils nach ihren Anträgen im ersten .Hechtszuge zu erkennen»
Der Kläger hat Anschlussberufung eingelegt mit dem Antrags
• Unter Zurückweisung der Berufung, d.ie Ehe zu scheiden? ohne ihm die Schuld zur Last zu le-
be fuJ
seit Infan bis dahin Beklagten
 hnt aus? die häusliche ‘Trennung bestehe •g 1945? da er von dieser Zeit ab auf die üblichen kleineren Handre Lchungen der verzichtet, habe. Er habe ein*abgelege-
nes und getrennt zu erreichendes Zimmer der liehen "Löhnung bewohnt. Der •;/id er Spruch der
 ehe-
Be-

klagten gegen d as .Scheidungsbegehren sei anbeachtlich* Schon seit seinem 17. Lebensjahr hätten seine Bestehungen zu der vorher verlobt gewesenen älteren Beklagten bestanden* Bis dahin .sei er gänzlich unerfahren im Umgang mit Brauen gewesen« So sei er-in völlige Abhängigkeit von der Beklagten geraten« Die Beklagte habe ihm seit Beginn der 3he völlig, grundlos Eifersuchtsszenen gemachte, Sie habe ihm auch auf der Arbeitsstelle Torwürfe und Vorhaltungen gemacht und• ihn damit der Lächerlichkeit preisgogeben, Die Beziehungen zu einer anderen Brau habe er erst Ende 191b aufgenommen$ als die Ehe schon völlig zerrüttet gewesen sei,. Deshalb sei ein Schuldaus-spruch gegen ihn nicht gerechtfertigt• 3r habe aas Leben in der Ehe nur im Hinblick auf die Tochter ertragen5 die jetzt jedoch als Lehrling beschäftigt sei und eigenen verdienst habe„ Durch die von ihm angestrebte Scheidung werde die Lage der Tochter nicht berührt« Seine Unterhaltspflicht habe er hinreichend erfüllt.
Der Beklagte hat Zurückweisung der Anschlussberufung beantragt«
Das Oberlande^gericht hat das urteil des .uandge-richts aufgehoben und unter lurucu-v'/eisung der .an— schlussberufung des Klagers die *j.age abgewiesen, gegen dieses urteil aber das uecnosmivtel der Revision zugelassen«
rer Kläger hat lie vision eingelegt und beantragt, unter Aufhebung des angefochtenen Urteils nach den Schlussanträgen des Hevisionsklage rs in der 3eruf ungsirß tanz su erkennen, hilfsweise die Sache zur 'anderweiten Verhandlung und llitscheidung an das Berufungsgericht zurück ziuferv/eiseru
3er Beklagte beantragt Zurückweisung der Hevisi~
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Pie Revision ist der Ansicht, das Berufungsgericht sei bei der Prüfung der Zulässigkeit des \7iderspruchs der Beklagten, also bei der Prüfung der Frage, wie weit jede der Parteien durch ein schuldhaftes Verhalten die Zerrüttung der.Ehe
 verursacht habe,
>n der irrigen Rechtsauffas-
sung ausgegangen, dass hierbei nur solche Umstände in Betracht gesogen werden könnten. die einen Seheidungsgrund, also eine schwere Bheverfeh- . lung im Sinne des £ 45.EheG darstellen* Fs sei jedoch feststehende Rechtssprechung, dass die Zerrüttungsursaches auch soweit sie in einem schuldhaften Verhalten eines Rhegatten zu suchen sei, sich nicht mit einem Scheid ungsgrand aus § 41 uhed zu decken brauche? vielmehr auch in irgendeiner.pflichtwidrigkeit anderer Art bestehen. könne (vergl Hoffmann-31ephan § 48,4, 3)*
Die Ausführungen? die das Berufungsgericht su der Frage nach den UrSachen der SheZerrüttung macht? legen in der -Tat die Annahme nahen , dass es dabei die erwähnte, non der Revision mit Recht als rech 'jsirrig be zeichnete "Vorstellung gehabt hat5 denn es spricht davon? dass das? was der
 Kläger der' Be klagten an unsittlichem Benehmen, verwerfe? nicht ausreiche, um eine Ehe zu scheiden. und dass gelegentliche Bemerkungen der Beklagten? der Kläger solle für sich selbst sorgen
 nicht als schwere	ever fehl ungen angesehen wer-
den könnten«. Das Berufungsurteil würde indessen
 nur dann auf diesem Rechtsirrtum beruhen? wenn er das Berufungsgericht veranlasst hätte? bestimmte Tatsachen? in denen der Kläger eine
 schuldhafte Mitverursachung der Zerrüttung durch die Beklagte erblickt? bei seiner Untersuchung der Z e r r ü 11 ung s ur s ac he n überhaupt auszuschal'.ten«
Us h,
aho? has

nicht getan* Es berücksichtigt und wertet vielmehr diese Tatsachen und zwar in dem Sinne? daß-zwar die Beklagte ein Mitverschulden an der Zerrüttung treffe? dass aber das Verschulden des Klägers insbesondere mit Rücksicht auf seine ehe-widrigen Beziehungen zu der Frau	über-
v/i ege * Das Ergebnis,- au dem das Berufungsgericht kommtist danach jedenfalls von einem Rechtsirrtum in der von der Revision bezeichneton Richtung
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unbeeinflusst
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Die Devision meint, die vom Berufungsgericht ausgesprochene Überzeugung, dass der Kläger durch seine Beziehungen zu jjrno	die	Zerrüt-
tung der Ehe üborwiegend verschuldet habe, stehe in V/iderspruch zu der vom Berufungsgericht nicht gewürdigten .Behauptung des Klägers, dass er die häusliche Trennung bereits su Anfang des Jahres 1915 herbeigefUhrt0 die Beziehungen su Krau 0^01 ^.ber erst Ende 194 5 aufgenommen haben Diese Beziehungen hätten danach nicht die,ürsav che für die bereits vorher eingetretene Zerrüttung der Ehe sein können„
Auch diese Rüge ist nicht begründet« Das Berufungsgericht spricht sich allerdings nicht darüber aus, ob es hinsichtlich der Drage, wann der Kläger zu anderen Frauen in Beziehung getreten sei, der vorerwähnten Behauptung des Klägers f®lgt, oder entsprechend der Behauptung der Beklagton an.ni.miit, dass derartige Beziehungen bereits Anfang 1945 s also schon vor der häuslichen Trennung der Parteien, bestanden haben» Es konnte indessen diese Drage dahingestellt lassen, wen es, wie sich, aus' seinen Ausführungen ergibt, die Überzeugung gewonnen hatte, dass die Entfremdung zwn schen den Parteien, auch soweit sie schon vor Beginn des ehewidrigen Verhältnisses des Klägers zu Frau	bestanden	hatte, in jedem Dpne
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Überwiegend mil das schul cihsi’te Portstreben des
 Klägers aus der .the und nicht auf die Vorgänge zurückzuführen- war, in denen der Klager Verfehlungen der Beklagten erblicken zu kennen glaubt• Den Ausführungen des Berufungsgerichts liegt ferner offensichtlich die Überzeugung zugrunde, dass der Kläger mit der Aufnahme seiner Beziehungen zv. Brau	auch	wenn	sie	erst	nach seiner
 äusseren Trennung von der Beklagten erfolgte, einen weiteren entschei lenden Bchritt auf dein fege seiner Abv/endung von der Beklagten getan und da" mit die damals etwa schon bestehende Zerrüttung wesentlich vertieft habe* Die Feststellung des Berufungsgerichte, dass "der Kläger durch sein Verhalten,, insbesondere durch die Aufnahme der Beziehungen zu Frau	die	Zerrüttung
 der Bhe überwiegend verschuldet habe", steht somit zu der Behauptung des Klägers, dass er diese Beziehungen erst nach seiner häuslichen Trennung von der Beklagten aufgenommen habe, nicht in V/iderspruchw
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J., o
Die Eevision wirft dem Berufungsgericht weiter vor, dass es unter Vor stops gegen § 286 ZPO die Behauptung des Klägers unbeach :.-et gelassen hebe, die Beklagte habe durch unbegründete Eifersuchtsszenen im Betrieb und zu Hause die Zerrüttung der She herbeigeführt» Verde die Dichtigkeit dieser Behauptung unterstellt, so ergebe sich, dass die Ehe der Parteien durch diese grundlosen
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Eif ersucht sanwand lungon schon seit langem ‘belastet gewesen sei. Dieses Verhalten der Beklagten sei aber sehr v/ohl geeignet gewesen, schliesslich zur Zerrüttung der Ehe zu führen* Seine Beachtung? insbesondere die Vernehmung der dafür vom Kläger be- . nannten Zeuginnen? habe bei der Krage nach der Zer-rüttungsursache die Schuldabwägung wesentlich zu seinen? des Klägers? Gunsten beeinflussen können.
Diese Ausführungen vermögen ebenfalls der Revision nicht sum Erfolg zu verhelfen. Das Berufungsgericht hat das infrage stehende Vorbringen des Klägers nicht übersehen? sondern im -Tatbestand des Urteils ausdrücklich darauf hingewiesene In den Urteilsgründen ist es all erd Inge nicht im be^ sonderen darauf eingegangen* ms hat dazu nur allgemein ausgeführt, dass die vom Kläger behaupteten Verfehlungen der Beklagten nach allgemeiner Erf ah rung ni c ht ge e igne t s eien, eine.seit 2 0 Jahren bestehende Ehe zu zerrütten«-. Zu dieser Feststellung konnte das Berufungsgericht auch bei Berücksichtigung der vom Kläger.behaupteten Eifer- • suchtsszenen deshalb gelangen? weil der Kläger keine genaueren Angaben darüber gemacht hatte ? welcher Art die Vorhaltungen waren? die die Beklagte ihm dabei' gemacht hatte?worauf sich diese des Näheren bezogen und inwiefern sie unbegründet waren* Das Vorbringen näherer Einzelheiten hierzu wäre insbesondere deshalb erforderlich gewesen?
weil das Verbal ten des Klägers9 auf das sieb die Vorhaltungen der Beklagten bezogen, auch wenn es objektiv den Vorwurf der Ehewidrigkeit nicht verdiente;; möglicherweise doch geeignet war, den Argwohn der Beklagten au erregen und sie in Unruhe zu versetzen, so dass ihre Vorhaltungen berechtigt j mindestens aber verständlich und entschuldbar sein konnten«. Venn der Kläger seine Behauptungen in dieser Richtung nicht näher substantiierte, so konnte das Berufungsgericht mit Recht von der Erhebung der dafür angobotenen Beweise absehen und im Rahmen der ihm zustehenden Tatsachenund Beweis Würdigung daraus folgern, dass es sich nur um Vorgänge gehandelt haben kenne, die in ihren Auswirkungen für den Beotend der ehelichen Gemeinschaft nicht von wesentlicher Bedeutung sein konnten und aus denen insbesondere kein ins Gewicht fallendes Verschulden der Beklagten herzuleiten seio
IV,
Bas Berufungsgericht kommt somit ohne Verstoß gegen Verfabrensvorschriften zu dem Ergebnis, dass der Kläger durch sein Verhalten die Zerrüttung der Ehe überwiegend verschuldet habe, so dass die Beklagte seinem Bcheidungsbegehren nach § 48 Abs 2 • Satz 1 Ehegesetz widersprechen könne« Danach hatte das Berufungsgcrieht weiterhin zu prüfen,, ob die Aufrechterhaltung der 2he trotz des Widerspruchs der Beklagten nach § 43 Abs 2 oötz 2 Ehegesetz sitt lieh nicht gerechtfertigt.seil
 Bei dieser Prüfung hat es
 rach .Ansicht der Revi-
3icn
 den
Alt er sunt er;
schied zwischen den Beiden Par-
teien nicht gebührend berücksichtigtc Es liege?
so führt die Revision aus, im Wesen einer Ehe. bei deren Abschluss der Ehemann erst 22. die Ehefrau dagegen bereits 32 Jahre alt sei. begründet« dass, diese Ehe gerade in späteren Jahren gefährdet sei« no der Altersunterschied infolge des frühere” >

logischen Alterns der Prau stärker in Erscheinung treten Insofern könne die Ehe der Parteien als eine Pehlehe bezeichnet werden« Pie Beklagte müsse
 sich entgegenhalten lassen« dass sie bei Eingehung der Ehe in einem Alter von 32 Jahren diese Pehlentviic klung habe rer aus sehen können « Bern Kläger habe dagegen damals die Lebenserfahrung für eine solche Überlegung gefehlt« Es könne daher niclr als sittlich gerechtfertigt angesehen werden* wenn die Beklagte der Scheidung einer Ehe widerspreche»
deren schicksalhaften Verfall sie habe veraussehen
 müssen«

Auch diese Ausführungen gehen fehlo Ein erheblicher Altersunterschied zwischen zwei Ehegatten kann allerdings im Rahmen des § 48 .mbs 2 Ratz 2 EheG' als ein 'umstand gewertet werden« der geeignet ist. die Annahme zu begründen oder mitzubegründen,, dass die Aufrechterhaltung der Ehe sittlich nicht gerechtfertigt sei0 In der Regel kann das jedoch nur dann der Pall sein* wenn dieser Un~
«er
 hat
hied die dass er
 Ehe von vornherein derart belastet das Zustandekommen einer echten und
 tragfähigen Lebensgemeinschaft zwischen den Ehegatten verhinderte. Der vorliegende Sachverhalt 1st jedoch nicht von dieser Art * Die Ehe der Par-
teien hatte sich vielmehr während der ersten

Jahre ihres Bestehens zu einer, wenn auch vielleicht nicht besonders innigen, so doch echten und dauerversprechenlen Lebensund Familienge-meinsclmxt entwickelt E, Allerdings geriet sie dann in eine gewisse Krise? die in starkem Masse durch den AI fc er sunt er s ob i ed zwischen den Ehegatten mit bedingt gewesen sein mag? der es mit sich brachte ? dass dem Kläger schon in einem verhältnismässig frühen Leb ensalter - das Opfer sugomutet wurde? sich um der Treue zu seiner Familie und um der höheren sittlichen vierte willen? die sie ihm gewähren konnte? damit abzufinden? class das Zusanmenle-^ ben und der Verkehr mit seiner Ehefrau seinen Sinnen nicht mehr das zu bedeuten vermochte? was eine andere Frau jüngeren Lebensalters ihm vielleicht•• > ln dieser Hinsicht hattp bieten, können* Dieses--mbglicherweise iur ibn nicht leich1e :- Opfer zu bringen? war aber der Klager sittlich und rechtlich verpflichtet, auch wenn die Beklagte vielleich nicht alles tat? was man von ihr hätte erwarten kün nen5. um ihm das Festhalten an ihr als einer vor ihm alternden Ehefrau zu erleichtern. Die Notwendigkeit dieses Opfers als solche . war jedenfalls nicht durch ein schuldhaftes Verhalten der Beklagten be-
dingt * Ein solches '-der ähnliches Opfer kenn in jeder Ehe auch durch andere Umstände einen Ehegatten auferlegt werden? ohne dass das Gesetz diese Umstände als einen Sehe id ung s grand anerkennt ? mögen sie auch boi„ der Eheschliessung nicht voraussehbar gev/esen sein? was bei den aus dem Altersunterschied sich später in einer Ehe ergebenden Schwierigkeiten - in gewissem "fasse jedenfalls -der Fall isto Das Versagen des Klägers? der sich diesem Opfer unter Preisgabe der Bindung an'seine ■ Ehefrau und an seine Familie entzog? kann es deshalb nicht rechtfertigen? ihn durch seine Entlassung aus der .sittlichen und recht liehen Bindung der Ehe die Verantwortung für sein nun zu dem Bachteil seiner Ehefrau und seines Kindes abzunehmen*
Zvl Unrecht wendet sich die Revision ferner dagegen? dass das Berufungsgericht das Scheidungsbegehren des Klägers auch deshalb als nicht gerechtfertigt an gaschen •• hat ? weil eine Scheidung der Ehe zu einer Gefährdung der berechtigten Ver-sorgungsansprüche der Bekla gten führen müs se* Das bisherige Verhalten des Klägers rechtfeitigt 5 wl e das Berufungsgericht feststeilt'? die Besorgnis, daß er nach einer Scheidung der Ehe versuchen wird? sich nachEföglichkeit der Unterhaltspflicht gegenüber der Beklagten zu entziehen* Diese Feststellung unterliegt nicht der Nachprüfung durch das Revisions-
gericht und wir
 aucn von aer revision niene ange-
griffen« Die Itevision meint iedoch« class ein slot-
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lieh berechtigter v ersorgungsanspruch der geh la. alten nicht bestehe3 denn von einer Frau, die erst ini Alter von 32 • Jahren heirate3 könne man nicht sagen« dass sie« wie das Berufungsgericht ausführe; die besten Jahre ihres Lebens der Versorgung ctes Haushalts und dem Ehegatten geopfert habe3 da sie in diesem Alter die besten Jahre bereits überschritten habe,, Insbesondere sei nicht ersichtlich.; inwiefern die Ehe der Beklagten als ein ihm9 dem Kläger, gebrachtes Opfer au bezeichnen sei«
den«
.Diesen Erwägungen kann nicht sugestimat wer-Hs ist zwar ungewöhnlich; dass eine Frau ei-
nen Mann heiratet; der 10 Jahre junger ist als säe« Es ist aber durchaus nicht ungewöhnlich; dass eine. Frau erst mit 52 Jahren heiratet und dass eine solche Heirat zu einer echten und wertvollen Ehe- und Familiengomeinschaft führt; in der die besten Kräfte der Frau nocb in Dienst genommen werden und zur.
vollen Entfaltung kommen« Das•ist auch.hier.im Laufe der ersten 15 Jahre der Ehe geschehen« während der die Beklagte sich der Versorgung des gemeinsamen Haushalts und der Erziehung des gemeinsamen Kindes der Parteien gewidmet hat. Es mag sein, dass ihr dabei keine ausserordentlichen Opfer abverlangt sind * Immerhin hat sie nach den Feststellungen des Berufungsgerichts während dieser zu dem Feil doch schweren Jahre als Gattin und Mutter voll ihre Pflicht er-
füllt und das reicht aus. um ihren Anspruch auf Versorgung durch ihren Ehemann als sittlich 'berechtigt erscheinen su lassen«, zu demal sie in ihrem Alter von jetzt 56 Jahren kaum noch, jedenfalls aber nur für wenige Jahre, in der Lage sein würde 5 sich durch eigene Erwerb Stätigkeit neben., der Versorgung des mit der Voenter geführten gemeinsamen Haushalts ihren Lebensunterhalt zu her-dienern
VI
Bei der Prüfung der Frage, ob die Aufrechterhaltung der She sittlich gerechtfertigt 5s t, hat das Berufungsgexmeht genus s j 48 Abs 2 Latz 2 Shegesets das gesamte Verhalten beider Ehegatten zu würdigen* Lie Revision rügt* dass das Berufungsgericht insoweit gegen diese Bestimmung verst ossen habe5 als es, wie bereits im anderen Zusammenhang: erwähnt5 die von Flüger behaupteten und unter Beweis gestellten Elf ersuch tsszenen. der Beklagten nicht berücksichtigt le.be•Liese Rüge kann jedoch auch unter diesem Gesichtspunkt nicht als begründet anerkannt werden«, nie oben bereits dargelegt, konnte das Berufungsgericht nach dem eigenen Vorbringen 'des Klägers ohne Pechtsirrtum unnehmen, dass es sich bei den behaupteten Eifersuchtsszenen uni Vorgänge gehandelt hat, denen in ihrer Auswirkung für das• Zusammenleben der Beklagten. keine wesentliche Bedeutung beizu demessen war5 die somit auch bei der Prüfung der Präge, ob die
 Auf necht erhaltung der Ehe sittlich gerechtfertigt sei? nicht entscheidend ins Gewicht fielen,
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Das Berufungsgericht hält den 7iderspruch der Beklagten gegen die Scheidung der Ehe auch deshalb für berechtigt, weil die Aefrechterhaltung der Ehe 'im wohlverstandenen Interesse der minderjährigen focht er der Parteien liege - § 46 Abs 5 Ehegesetz -«. pio. Revision macht geltend? dass das Beruf ungsge-richt hierbei das Vorbringen des Klägers nicht berücksichtigt habe? wonach seine fochter beabsichtige?. sich demnächst au.vorbeiraten. Die fechter sei hie rfiir als Zeugin benannt worden»
Diesem Bedenken gegenüber ist darauf binzu-weisen? dass das Berufungsgerlcbt die Bestimmung des 5 48 Abs 3 nur als zusätzliche Erwägung zur Begründung seines Urteils heranzieht? im übrigen aber auch unabhängig davon auf Grund dos 1 48 Abs 2 6ata 2 Ehegesetz zur Abweisung der Klage kommt» Es kam daher dahin gestellt bleiben? ob das Vorbringen des Klägers zu diesem Punkt einer '..Anwendung des § 48 Abs 3 entgegen stehen würde.
Nach alledem musste der Revision der Erfolg versagt bleiben,,
, vUie Kostonentscheidung beruht auf 1 97 ZPO»
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