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BGH · IV ZR 76/15

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 76/15

VN mit dem Versicherungsschein, die Versicherungsbedingungen, eine Verbraucherinformation nach § 10a des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) und ein Begleitschreiben mit einer Belehrung über das Widerspruchsrecht Der Versicherer akzeptierte die Kündigung und zahlte den Rückkaufswert aus. VN - soweit für das Revisionsverfahren noch von Bedeutung - Rückzahlung aller auf den Vertrag geleisteten Beiträge nebst Zinsen abzüglich des bereits gezahlten Rückkaufswerts, insgesamt 1.882,74 €. Die Widerspruchsbelehrung sei widersprüchlich, weil sie von der im Versicherungsantrag enthaltenen Belehrung abweiche, so dass die Widerspruchsfrist nicht in Gang gesetzt worden sei. Das Policenmodell sei mit den Lebensversicherungsrichtlinien der Europäischen Union nicht vereinbar. Sie enthalte alle den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Informationen gemäß § 5a Abs. 2 Satz 1-3 VVG a.F. Der Versicherungsvertrag sei daher 30 Tage nach Übersendung des Versicherungsscheins und der weiteren Unterlagen wirksam zustande gekommen. 8 Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision i.S. von § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor, und das Rechtsmittel hat auch keine Aussicht auf Erfolg (§ 552a Satz 1 ZPO). Das Berufungsgericht hat die Revision zugelassen, weil die Frage der Europarechtskonformität des § 5a Abs. 1 Satz 1 i.V. Sie ist auch nicht deshalb widersprüchlich, weil sie die bei Übersendung des Das Berufungsgericht konnte davon ausgehen, dass die Widerspruchsbelehrung im Versicherungsschein entscheidend ist und durch die im Antrag enthaltene Belehrung nicht in Frage gestellt wird, zu demal diese den ausdrücklichen Hinweis enthält, dass auf das Widerspruchsrecht mit dem Versicherungsschein gesondert hingewiesen werde. 12 b) Eine grundsätzliche Bedeutung ergibt sich hier nicht aus der Notwendigkeit einer Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union. Die von der Revision begehrte Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union scheidet bereits deshalb aus, weil es auf die Frage, ob das Policenmodell mit den genannten Richtlinien unvereinbar ist, hier nicht entscheidungserheblich ankommt. 13 Die Frage einer möglichen Vorlage an den Gerichtshof der Europä- ischen Union in einem Fall, in dem kein widersprüchliches Verhalten des Versicherungsnehmers festgestellt werden kann, stellt sich im Streitfall nicht.

Zitierte Normen: § 552a ZPO § 8 VVG § 543 ZPO
widersprüchlichFrageBerufungsgerichtVNBelehrungWiderspruchsfristPolicenmodellWiderspruchsbelehrungVVGRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IV ZR 76/15
vom 15. Oktober 2015 in dem Rechtsstreit
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Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen, die Richterin Harsdorf-Gebhardt, die Richter Dr. Karczewski, Lehmann und die Richterin Dr. Brockmöller
 am 15. Oktober 2015
beschlossen:
Der Senat beabsichtigt, die Revision des Klägers gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Halle vom 14. Januar 2015 gemäß § 552a Satz 1 ZPO auf seine Kosten zurückzuweisen.
Die Parteien erhalten Gelegenheit, hierzu binnen
 eines Monats
 Stellung zu nehmen.
Gründe:
1	I.	Die Klägerseite (Versicherungsnehmer: im Folgenden d. VN) be-
gehrt von dem beklagten Versicherer (im Folgenden Versicherer) Rückzahlung geleisteter Versicherungsbeiträge einer Rentenversicherung.
2
Diese wurde aufgrund eines Antrags d. VN mit Versicherungsbeginn zu dem 1. Dezember 2004 nach dem so genannten Policenmodell des
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§ 5a VVG in der bei Antragstellung gültigen Fassung (im Folgenden § 5a VVG a.F.) abgeschlossen. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts erhielt d. VN mit dem Versicherungsschein, die Versicherungsbedingungen, eine Verbraucherinformation nach § 10a des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) und ein Begleitschreiben mit einer Belehrung über das Widerspruchsrecht
3	D.	VN zahlte von Dezember 2004 bis Februar 2012 Prämien. Mit
 Schreiben vom 24. Januar 2013 und nochmals mit Schreiben vom 28. Februar 2013 erklärte d. VN den "Widerspruch/Rücktritt/Widerruf ... gemäß der §§ 5a, 8 VVG a.F.", hilfsweise die Kündigung. Der Versicherer akzeptierte die Kündigung und zahlte den Rückkaufswert aus.
4	Mit	der Klage verlangt d. VN - soweit für das Revisionsverfahren
 noch von Bedeutung - Rückzahlung aller auf den Vertrag geleisteten Beiträge nebst Zinsen abzüglich des bereits gezahlten Rückkaufswerts, insgesamt 1.882,74 €.
5	Nach	Auffassung d. VN ist der Versicherungsvertrag nicht wirksam
 zustande gekommen. Die Widerspruchsbelehrung sei widersprüchlich, weil sie von der im Versicherungsantrag enthaltenen Belehrung abweiche, so dass die Widerspruchsfrist nicht in Gang gesetzt worden sei. Das Policenmodell sei mit den Lebensversicherungsrichtlinien der Europäischen Union nicht vereinbar.
6	Das	Amtsgericht hat die Klage abgewiesen, das Landgericht die
 hiergegen gerichtete Berufung zurückgewiesen.
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7	II. Das Berufungsgericht hat einen Prämienrückerstattungsan-
spruch aus ungerechtfertigter Bereicherung verneint. D. VN habe die Prämien mit Rechtsgrund geleistet. Die Widerspruchsbelehrung im Policenbegleitschreiben sei nicht zu beanstanden. Sie enthalte alle den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Informationen gemäß § 5a Abs. 2 Satz 1-3 VVG a.F. Der Versicherungsvertrag sei daher 30 Tage nach Übersendung des Versicherungsscheins und der weiteren Unterlagen wirksam zustande gekommen. Die Regelung des Policenmodells verstoße nicht gegen die Zweite und Dritte Richtlinie Lebensversicherung.
8	Mit	der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt
d. VN das Klagebegehren weiter.
9	III. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision i.S. von § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor, und das Rechtsmittel hat auch keine Aussicht auf Erfolg (§ 552a Satz 1 ZPO).
10	1. Das Berufungsgericht hat die Revision zugelassen, weil die Frage der Europarechtskonformität des § 5a Abs. 1 Satz 1 i.V. mit Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. grundsätzliche Bedeutung habe. Diese Frage stellt sich hier nicht.
11	a) Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsfehler angenommen, dass d. VN über das Widerspruchsrecht ordnungsgemäß belehrt worden ist. Wie die Revision einräumt, ist die Widerspruchsbelehrung im Policenbegleitschreiben als solche inhaltlich nicht zu beanstanden. Sie ist auch nicht deshalb widersprüchlich, weil sie die bei Übersendung des
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Versicherungsscheins maßgebliche gesetzliche Widerspruchsfrist von 30 Tagen richtig angibt, während im Versicherungsantrag die noch bei Antragstellung geltende Widerspruchsfrist von 14 Tagen genannt wird. Das Berufungsgericht konnte davon ausgehen, dass die Widerspruchsbelehrung im Versicherungsschein entscheidend ist und durch die im Antrag enthaltene Belehrung nicht in Frage gestellt wird, zu demal diese den ausdrücklichen Hinweis enthält, dass auf das Widerspruchsrecht mit dem Versicherungsschein gesondert hingewiesen werde. Dadurch wurde d. VN klar vor Augen geführt, dass es allein auf die Belehrung im Versicherungsschein ankam.
12	b) Eine grundsätzliche Bedeutung ergibt sich hier nicht aus der
 Notwendigkeit einer Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union. Ob nach dem Policenmodell geschlossene Versicherungsverträge wegen Gemeinschaftsrechtswidrigkeit des § 5a VVG a.F. Wirksamkeitszweifeln unterliegen (vgl. dazu Senatsurteil vom 16. Juli 2014 - IV ZR 73/13, BGHZ 202, 102 Rn. 16 ff.; BVerfG, VersR 2015, 693 Rn. 30 ff.), kann im Streitfall dahinstehen. Die von der Revision begehrte Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union scheidet bereits deshalb aus, weil es auf die Frage, ob das Policenmodell mit den genannten Richtlinien unvereinbar ist, hier nicht entscheidungserheblich ankommt. D. VN ist es auch im Falle einer unterstellten Gemeinschaftsrechtswidrigkeit des Policenmodells nach Treu und Glauben wegen widersprüchlicher Rechtsausübung verwehrt, sich nach jahrelanger Durchführung des Vertrages auf dessen angebliche Unwirksamkeit zu berufen und daraus Bereicherungsansprüche herzuleiten (vgl. im Einzelnen zu den Maßstäben Senatsurteil vom 16. Juli 2014 aaO Rn. 32-42; BVerfG aaO Rn. 42 ff.). D. VN verhielt sich objektiv widersprüchlich. Die zu demindest vertraglich eingeräumte und bekannt gemachte Widerspruchsfrist ließ er bei Ver-
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tragsschluss 2004 ungenutzt verstreichen. D. VN zahlte über sieben Jahre und drei Monate die Versicherungsprämien und erklärte erst dann den Widerspruch. Die jahrelangen Prämienzahlungen der bereits im Dezember 2004 über die Möglichkeit, den Vertrag nicht zustande kommen zu lassen, belehrten VN haben bei der Beklagten ein schutzwürdiges Vertrauen in den Bestand des Vertrages begründet. Diese vertrauensbegründende Wirkung war für d. VN auch erkennbar.
13	Die Frage einer möglichen Vorlage an den Gerichtshof der Europä-
ischen Union in einem Fall, in dem kein widersprüchliches Verhalten des Versicherungsnehmers festgestellt werden kann, stellt sich im Streitfall nicht.
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14	2.	Aus	den	dargelegten Gründen hält das Berufungsurteil jeden-
falls im Ergebnis rechtlicher Prüfung stand.
Mayen	Harsdorf-Gebhardt	Dr.	Karczewski
 Lehmann
Dr. Brockmöller
 Vorinstanzen:
AG Lutherstadt Eisleben, Entscheidung vom 11.07.2014 - 21 C 96/13 -LG Halle, Entscheidung vom 14.01.2015 - 2 S 138/14 -