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BGH · III ZB 4/95

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZB 4/95

Die Beiordnung eines Rechtsanwalts nach § 78b ZPO setzt voraus, daß die Partei trotz zu demutbarer Anstrengung einen zu ihrer Vertretung bereiten Anwalt nicht findet und die beabsichtigte Rechtsverfolgung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint. Der Beklagte hat weder ausreichend dargetan noch nachgewiesen, daß es ihm nicht gelungen sei, einen vertretungsbereiten Rechtsanwalt zu finden. Aus ihr ergibt sich weder, wie oft der Beklagte den Versuch unternommen hat, einen Rechtsanwalt zu beauftragen, noch, aus welchen Gründen diese die Übernahme des Mandats abgelehnt haben. Scheitert die Vertretungsbereitschaft des Rechtsanwalts aber etwa schon an der Nichtzahlung eines Vorschusses, kommt die Bestellung eines Notanwalts von vornherein nicht in Betracht (vgl.

Zitierte Normen: § 78b ZPO
RechtsanwaltMandat27AnwaltAnstrengungZPORechtsanwalts

Volltext der Entscheidung

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Schmitz, die Richter Prof. Römer, Terno, Seiffert und die Richterin Ambrosius
 am 27. September 2000
beschlossen:
Der Antrag des Beklagten, ihm einen Notanwalt beizuordnen, wird zurückgewiesen.
Gründe:
Die Beiordnung eines Rechtsanwalts nach § 78b ZPO setzt voraus, daß die Partei trotz zu demutbarer Anstrengung einen zu ihrer Vertretung bereiten Anwalt nicht findet und die beabsichtigte Rechtsverfolgung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Hier fehlt es schon an der ersten Voraussetzung. Der Beklagte hat weder ausreichend dargetan noch nachgewiesen, daß es ihm nicht gelungen sei, einen vertretungsbereiten Rechtsanwalt zu finden. Seine Erklärung, er habe versucht, das Mandat einem anderen Rechtsanwalt zu übertragen, ihm seien aber von sämtlichen angeschriebenen Anwälten Absagen erteilt worden, ist unsubstantiiert (vgl. BGH, Beschluß vom 27. April 1995 - III ZB 4/95 - BGHR ZPO § 78b Abs. 1, Anstrengungen,
 zu demutbare 1). Aus ihr ergibt sich weder, wie oft der Beklagte den Versuch unternommen hat, einen Rechtsanwalt zu beauftragen, noch, aus welchen Gründen diese die Übernahme des Mandats abgelehnt haben. Scheitert die Vertretungsbereitschaft des Rechtsanwalts aber etwa schon an der Nichtzahlung eines Vorschusses, kommt die Bestellung eines Notanwalts von vornherein nicht in Betracht (vgl. BGH, Beschluß vom 7. Dezember 1999 - VI ZR 219/99 - LM Nr. 4 zu § 78b ZPO). Der Beklagte hat es zudem hinsichtlich seiner Bemühungen um eine Auftragserteilung an jedwedem Nachweis fehlen lassen.
Dr. Schmitz	Prof.	Römer
 Terno
Seiffert
 Ambrosius