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BGH · IV ZR 75/66

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 75/66

Im Sommer 1949 suchte der Kläger, der sich nunmehr um seine Facharztniederlassung in Bayreuth bemühte, dort aber noch keine Wohnung hatte, in Begleitung seiner Mutter seine Familie in B E auf.Während dieses mehrtägigen Besuches, bei dem es nicht mehr zu ehelichen Beziehungen kam, gelang es den Eheleuten nicht, sich über den Wunsch des Klägers, daß die Beklagte alsbald mit einen Kind nach Bayreuth übersiedeln solle, zu einigen. Diesen Vorschlag lehnte die Beklagte mit der Begründung ab, daß sie dann nur jeweils über das Wochenende mit ihrem Hann und den Kindern hätte zusammen sein können. Der Kläger, aus dessen außerehelicher Verbindung mit Frau K ein am 11, März 1952 geborener Sohn Othmar hervorgegangen ist, hat erstmalig im Februar 1952 vor den Landgericht Bayreuth auf Scheidung geklagt. Das Oberlandesgericht Bamberg hat den Vorwurf des Klägers, daß die Beklagte bei einer Aussprache der Eheleute in Jahre 1949 die Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft verweigert habe, als nicht erwiesen angesehen und weiter feotgeotellt, daß es für das Scheidungsbegehren aus § 48 EheG an dem Ablauf der dreijährigen Frist der Heimtrennung fehle. Bis zu dem Zeitpunkt, in welchem der Kläger ehewidrige Beziehungen zu Frau K aufnahm, ist dieser unglückliche Verlauf der Ehe nach der Auffassung des Berufungsgerichts "weitgehend" durch schicksalhafte Umstande bedingt (BU S. In gewissen Umfang macht jedoch das Berufungsgericht ersichtlich auch ein schuldhaftes Verhalten der Beklagten für diese Entwicklung verantwortlich, v/enn es au3führt, daß es ihr kaum gelungen sei, sich in die seelischen Nöte und Schwierigkeiten ihres seiner Veranlagung nach labileren und seelisch schwächeren Ehemannes einzufühlen (BU So 21), und daß sie als zielstrebige Frau die Zusanncn-führung der Familie hätte ermöglichen und beschleunigen können, wenn sie in dieser Hinsicht zu einer Hilfe und inneren Anteilnahme gegenüber ihrem Ehemann bereit gewesen wäre, Daran habe es entscheidend gefehlt. Die Beklagte möge, so führt das Berufungsgericht aus, bei der Begegnung in B H (im Sommer 1949) den Eindruck gewonnen haben, daß der Kläger seiner Aufgabe als Familienvater im Grunde nicht Nach diesen Ausführungen des Berufungsgerichts wäre ein überwiegendes Verschulden des Klägers an der Zerrüttung der Ehe ohne Präge zu verneinen, wenn die Ehe in dem Zeitpunkt, als der Kläger sich in'ehewidriger Weise Frau K zuwandte, sei es in seiner Person, sei es in der Person der Beklagten, bereits unheilbar zerrüttet gewesen wäre. Erörterungen darüber, ob und in welcher Weise das weitere Verhalten des Klägers sich noch auf den späteren Verlauf der Ehe ausgewirkt habe, bedurfte es dann nicht. Das Berufungsgericht hat aber eine Feststellung des Inhalts, daß die Ehe der Parteien bereits unheilbar zerrüttet gewesen sei, als der Kläger sich Frau K zuwandte, nicht getroffen. Das Berufungsgericht hat danach das Verhalten des Klagers nicht so beurteilt, als seien zur Zeit seiner endgültigen Abkehr von der Ehe die Ehegatten durch die vorangegangenen - weitgehend schicksalsbedingten - Umstände einander schon so weit entfremdet gewesen, daß der Kläger mit seiner Zuwendung zu Frau K( und seiner damit voll- Das Berufungsgericht hat vielmehr -gleichfalls unter Hinweis auf diese Rechtsprechung - eine Ursächlichkeit des schuldhaften Verhaltens des Klägers für die Zerrüttung mit der Erwägung verneint, daß die Ehe infolge der tiefen Wesensverschiedenheit der Ehegatten und der im Jahre 1951 sich bereits als unheilbar abzeichnenden Zerrüttung auch ohne diesen Treuebruch de3 Klägers keinen Bestand gehabt hätte (BU S. 26), da die Parteien nach der endgültigen Verhärtung ihre Beziehungen im Jahre 1950 auch dann nicht wieder zueinander gefunden hätten, wenn' sich der Kläger damals nicht der Frau K zuge- Daß das Berufungsgericht von der Annahme ausgegangon ist, der Kläger habe zu der Zeit, als er die geschlechtlichen Beziehungen zu Frau K aufnahm, seine eheliche Gesinnung noch nicht völlig verloren gehabt, kann auch deshalb nicht in Zweifel gesogen werden, weil nur diese Annahme der insoweit eindeutigen Aussage des Klägers -Bl. 118 GA - entsprach. Danach hatte der Kläger bis 1951 hin die Hoffnung nicht aufgegoben, daß die Beklagte, wenn er eine andere Wohnung hätte, mit den Kindern zu ihm kommen würde. Beklagte im Sommer 1951, als der Kläger das ehebrecherische Verhältnis mit Frau K begann, sich bereits endgültig von ihrem Ehemann losgesagt, also ihrerseits ihre eheliche Gesinnung, sei es durch ihr eigenes Verschulden, sei es infolge schicksalsbedingter Umstände, Das Berufungsgericht führt zwar aus, daß die Ehe der Parteien auch aus der Sicht der Beklagten bereits im Jahre 1950 "nachdrücklich zerrüttet" und die Beklagte ihren Ehemann "weitgehend entfremdet" gewesen sei (BU S. Erst recht mußte danach da3 Berufungsgericht Bedenken haben, diese Feststellung für die Zeit zu treffen, bevor die Beklagte durch das Anwaltschreiben vom 2, August 1951 von dem Schoidungsverlangen des Klägers und dem entscheidenden Beweggrund, der ihn dabei leitete, Kenntnis erlangt hatte. Das Berufungsgericht hat nun, wie dargelegt, die Überzeugung ausgesprochen, daß es auch ohne den Treuebruch des Klägers in der darauf folgenden Zeit durch das Weiterv/irken der bereits vorher in Wirksamkeit getretenen vorwiegend schicksalsbedingten Zerrüttungsursachen zu einer unheilbaren Zerrüttung der Ehe, d.h. zu einem bis dahin noch nicht eingetretenen völligen Erlöschen der ehelichen Gesinnung, sei es des Klägers, sei es der Beklagten, gekommen wäre. Bei dieser Überlegung hat das Berufungsgericht aber folgendes außer acht gelassen: Die Frage, ob und in welcher Weise Zerrüttungsursachen, die bereits vor einem zur unheilbaren Zerrüttung führenden schuldhaften Verhalten eines Ehegatten schicksalhaft einen fortschreitenden Verfall der Ehe bewirkt hatten, sich auch nachher weiter in Sinne einer noch tieferen Erschütterung, Aushöhlung und Zerstörung der ehelichen Gemeinschaft ausgewirkt und schließlich auch ohne das schuldhafte Verhalten dieses Ehegatten zur völligen unheilbaren Zerrüttung der Ehe geführt hätten, kann nur unter Berücksichtigung der feststellbaren konkreten Verhältnisse beurteilt werden, die für das weitere Verhalten der Ehegatten bestimmend sind oder bestimmend sein können oder müssen. wahrscheinlichen Entwicklung nicht unabhängig davon beurteilt werden, daß etwa alsbald nach dem zerstörenden Eingreifen der schuldhaften Handlung die äußere Trennung fortgefallen ist, so daß nunmehr, wenn dieser Eingriff nicht vorangegangen wäre, ein erfolgreiches Bemühen der Ehegatten um die Wiederherstellung des ehelichen Einvernehmens hätte erwartet werden können. Da3 angeblich im Jahre 1950 gemachte Angebot konnte diesen Inhalt nicht haben, weil der Kläger damals die neue Wohnung noch nicht hatte und noch so wenig verdiente, daß er in diesem Jahr 3eine Familie nur mit einer Beihilfe von 650,- DM unterstützen konnte. Die vorerwähnte Aussage des Klägers könnte sogar darauf hindeuten - jedenfalls hätte das vom Berufungsgericht geprüft werden müssen daß der Kläger im Sommer 1951 sich selbst dieser Verpflichtung, der Beklagten eine Übersiedlung nach Bayreuth nahezulegen, bewußt gewesen ist. In dem Schreiben ist von der Möglichkeit der Zusammenführung der Familie, insbesondere einer Bereitschaft des Klägers hierzu keine Hede, sondern nur davon, daß der Kläger entschlossen sei, die Ehe zur Auflösung zu bringen. te auch untersucht werden müssen, ob der Kläger sich nicht gerade durch das Verhältnis zu dieser Frau dazu hat bestimmen lassen, die Beklagte nicht durch den Vorschlag, zu ihm zu kommen, sondern durch die Aufforderung, sich mit einer Scheidung einverstanden'zu erklären "vor die Entscheidung zu stellen’1. 27 unten) die Möglichkeit erwogen, daß sich bei diesem, als er sich Frau K zugewandt habe, bereits der Eindruck verfestigt habe, die Beklagte sei zu einer Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft nicht bereit. Mit einer solchen Erwägung konnte jedoch das Berufungsgericht nicht ohne weiteres die - möglicherweise vom Kläger selbst empfundene -Verpflichtung, einen ernstlichen Versuch zur Wiederzu-canmcnführung der Familie zu machen, noch die Möglichkeit Es ist gewiß nicht zu verkennen, daß die Briefe der Beklagten aus der Zeit von 1948 bis 1950 auf einen nüchternen kalten Ton gestimmt sind und kaum eine Gefühlsregung für den Kläger erkennen lassen, so daß der Vorwurf des Berufungsgerichts, die Beklagte habe den Kläger seit dem Zusammentreffen in H im Sommer 1949 kaum noch ein gutes Wort gegönnt (BU 5. Gewiß hätte das Zusammenleben mit seiner Familie, falls die Beklagte sich dazu bereit gefunden hätte, für den Kläger ein Leben unter Anstrengungen und Opfern und unter Verzicht auf ein sicher angenehmeres Zusammenleben mit der inzwischen in sein Loben eingetretenen neuen Partnerin abverlangt, die wirtschaftlich gut gestellt war und ihn nicht ständig mit ihren Sorgen um die Existenz der Familie und ihrer Forde- Wie der Senat bereits in seinem vorerwähnten Urteil (BGHZ 39» 26, 33) ausgesprochen hat, muß ein Ehegatte in einer solchen Lage bei seiner Entscheidung darüber, ob er in seiner durch schicksalhafte Umstände zu Schaden gekommenen und deshalb nicht mehr leicht zu .führenden Ehe aushalten soll, berücksichtigen,;was der andere Ehegatte für ihn und die Familie während der Ehe geleistet hat und was es für diesen bedeutet, wenn die Ehe dennoch gelöst wird. Unter einer solchen Verpflichtung stehend konnte der Kläger sich nicht ohne Schuld der Erkenntnis verschließen, daß auch die innere Entwicklung, die die Beklagte genommen hatte, durch seine Veranlagung mitbedingt v/ar und unlöslich mit.seinem Schicksal, nämlich damit zusammenhing, daß er nach dem Kriege jahrelang nicht in der Lage gewesen v/ar, ihr ein Heim zu bieten und ihr die ständig drückende Sorge umihren und der Kinder Unterhalt auch nur zu erleichtern. Wenn die Beklagte unter dem Bruck dieser Sorgen und dem Übermaß an Arbeit, mit der sie ihnen zu begegnen suchte, "in eine Persönlichkeitsentwicklung hineingedrängt wurde, die sich für ihre Einstellung zu ihrem Ehemann abträglich auswirken mußte" (BU S. in der sie jahrelang hatte leben müssen, zu befreien, nicht weiterhin dieser Entwicklung überlassen*und nicht, statt zu versuchen, in ihr die Bereitschaft zu beleben, unter den jetzt ermöglichten Bedingungen die häusliche Gemeinschaft wieder aufzunehmen, durch das über seinen Anwalt ihr zügelcitete Scheidungsverlangen die Gefahr heraufbeschwören, daß auch ein ihr noch verbliebener, wenn auch möglicherweise bereits geschwächter Ehewille gänzlich zu dem Erlöschen gebracht wurde. Dem läßt sich nicht entgegenhalten, daß es schon vorher der Beklagten an der nötigen Bereitschaft zur Zusammenführung der Familie gefehlt und daß sie deshalb selbst durch ihr Verhalten den Kläger davon abgehalten habe, ihr eine "Übersiedlung in die neue Wohnung, die er gefunden hatte, vorzuschlagen. Es wäre nunmehr in erster Linie Sache des Klägers gewesen, der Beklagten und den Kindern das zu bieten, was er ihnen bis dahin nicht hatte bieten können. Daß der Kläger unter den obwaltenden Umständen mit Sicherheit davon habe ausgehen können, daß sein Angebot von der Beklagten von vornherein abgelehnt werden würde, hat auch das Berufungsgericht nicht fest-gestellt. Jedenfalls hätte das Berufungsgericht sie bei der Entscheidung der Präge, ob die Ehe der Parteien auch ohne den l'reuebruch des Klägers -bei sonst pflichtgemäßen Verhalten der Ehegatten - gescheitert wäre, mit in Betracht ziehen müssen.

Zitierte Normen: § 48 EheG
KindBerufungsgerichtParteiFamilieEheEhegatteKläger

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk:	ja
BGHZ:	nein
 EheG § 48 Abs. 2
Bei der Prüfung der Präge, ob eine durch schicksalsbedingte Umstände gestörte, aber erst durch das schuldhafte Verhalten des Klägers unheilbar zerrüttete Ehe auch ohne die schuldhafte Handlung schließlich gescheitert wäre (vgl.
 BGHZ 39» 26, 33), darf eine nach dieser Handlung eingetretene oder fortbestehende Veränderung der Verhältnisse, die bei weiterem pflichtgemäßen Verhalten der Ehegatten nach der Lebenserfahrung zu einer Gesundung der ehelichen Beziehungen hätte führen können,' nicht außer Betracht bleiben.
BGH, Urt. v. 14. Juli 1967 - IV ZR 75/66 - OLG Braunschweig
LG Braunschweig
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Versäumnis-
IV ZR 75/66
URTEIL
in dem Rechtsstreit
1967
Broeske,
 Justizangestellte
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
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Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 14. Juli 1967 unter Mitwirkung dos Senatspräsidonten Ascher und der Bundesrichter Baske, Johannsen, Maaß und Dr. Graf
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten v/ird das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 22. Pebruar 1966 aufgehoben.
Der Rechtsstreit v/ird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten dör Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen Tatbestand,:
Die Parteien haben am	.1935	in Troppau
(CSR) geheiratet. Beide sind römisch-katholisch. Der Klüger ist am	1902,	die Beklagte am	1913
geboren. Der Kläger war bereits einmal verheiratet. Seine erste Ehe ist geschieden. Beide Parteien waren tschechoslowakische Staatsangehörige deutscher Volkszugehörigkeit. Sie haben im Jahre 1939 kraft Gesetzes die deutsche Staatsangehörigkeit erworben. Aus der Ehe sind drei inzwischen volljährige Kinder hervorgegangen, die sämtlich eine Berufsausbildung erhalten haben und verheiratet sind.
 
Der Kläger wurde im Jahre 1942 als Arzt zu dem Wehrdienst hei der Waffen-SS einberufen. In der Folgezeit trafen die Parteien während der Urlaube und bei Besuchen am jeweiligen Dienstort des Klägers noch wiederholt zusammen. Nach dem Zusammenbruch geriet der Kläger in amerikanische Kriegsgefangenschaft und wurde im Dager.Straubing bei.Regensburg interniert. Im Frühjahr 1947 wurde er aus der Internierungshaft nach Ettlingen, wo er Verwandte hatte, entlassen. Da er jedoch dort keine Zuzugsgenehmigung erhielt, begab er sich nach Kochel in Oberbayern. Von dort aus suchte er vergeblich zunächst in München und dann in Braunschweig seine Niederlassung als Arzt in die Wege zu leiten. Bis zur Y/ährungsreform erhielt er eine Kriegsversehrtenrente von etwa 70,- RM monatlich. Im übrigen bestritt er seinen Lebensunterhalt durch Gelegenheitsarbeiten.
Die Beklagte wurde nach dem Zusammenbruch mit den Kindern aus Olmütz vertrieben und fand schließlich zusammen mit ihrer damals 59 Jahre alten Mutter in dem in der sowjetischen Besatzungszone in Thüringen belegenen Gera Unterkunft und Arbeit. Seit 1946 stand sie wieder mit dem Kläger in Briefwechsel. In dem Bestreben, aus den drückenden Verhältnissen in der Ostzone, die dem Kläger infolge seiner politischen Belastung verschlossen war, herauszukommen und die Familie zusammenzuführen, suchte die damals 35-jährige Beklagte im Juni 1948 ihren in Salzgitter-Steterbur^ wohnhaften Onkel, den Fabrikdirektor R , auf, der ihr seine verwandtschaftliche Hilfe zugesagt hatte und fuhr von da aus zu ihrem Ehemann nach Kochel, wo sie am Tage der Währungsreform, dem 20. Juni 1948, eintraf; während ihres dortigen einwöchigen Aufenthaltes haben die Parteien letztmalig miteinander ehelich verkehrt. Die wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers
 
gestalteten sich damals infolge des Einschnitts der Y<ah-rungoreform recht schwierig. Der Kläger war auch nicht ia Besitz einer Zuzugsgenehmigung für seine Familie. Die Beklagte fuhr deshalb nach Steterburg zurück und erhielt durch Vermittlung ihres Onkels die Zusage, daß sie bei der Kleiderfabrik S	und	T:	in B H
als Schneiderin eingestellt würde. Dort nähmesie auch, nachdem sie zuvor noch einmal nach Gera zurückgokehrt war, in November 1948 ihre Arbeit auf. Im März 1949 gelang es ihr, durch Vermittlung ihrer Arbeitgeberin in B; E
Y/ohnraum und Zuzugsgenehmigung für ihre Kinder und ihre Mutter zu erhalten. Daraufhin ließ sie diese Angehörigen nach B H;	nachkommen.	Da	sie*sich, um
 selbst die Zuzugsgenehmigung zu erhalten, gegenüber der Wohnungsbehörde hatte verpflichten müssen, ihren Ehemann nicht nach Bi H	nachkommen	zu	lassen,	mußte	3ic
 den Vorschlag des Klägers, eine 5-Zimmerwohnung als Grundlage für eine Praxiseröffnung zu besorgen, als undurchführbar ablehnen.
Im Sommer 1949 suchte der Kläger, der sich nunmehr um seine Facharztniederlassung in Bayreuth bemühte, dort aber noch keine Wohnung hatte, in Begleitung seiner Mutter seine Familie in B E	auf.	Während	dieses
 mehrtägigen Besuches, bei dem es nicht mehr zu ehelichen Beziehungen kam, gelang es den Eheleuten nicht, sich über den Wunsch des Klägers, daß die Beklagte alsbald mit einen Kind nach Bayreuth übersiedeln solle, zu einigen.
Nachdem es dem Kläger schließlich im April 1950 gelungen war, in Bayreuth seine fachärztliche Praxis zu eröffnen, besuchte ihn dort im Sommer 1950 die Mutter der Beklagten mit den beiden Söhnen. Während dieser Zeit verbrachte die Beklagte ihren Urlaub allein. Bei dem Besuch
...	  .
der Schwiegermutter machte der Kläger dieser den Vorschlag, daß die Familie nunmehr nach Bayreuth üboroie-deln solle. Bas wäre allerdings im Hinblick auf die Wohn- und Wirtschaftsverhältnisoe des Klägers, der außer seinem Praxisraum nur noch einen weiteren Raum al3 Wohn-und Schlafzimmer hatte, nur unter der Voraussetzung durchführbar gewesen, daß die Beklagte außerhalb Bayreuths ihrem Schneiderinnenberuf nachgegangen wäre. Diesen Vorschlag lehnte die Beklagte mit der Begründung ab, daß sie dann nur jeweils über das Wochenende mit ihrem Hann und den Kindern hätte zusammen sein können. In der Folgezeit unterblieben beiderseits weitere Erörterungen um eine Zusammenführung der Familie.
Vielmehr ließ der Kläger, der in der Zwischenzeit zu seiner späteren Wirtschafterin, Frau K , ehewidrige Beziehungen aufgenommen hatte, unterdem 2. August 1951 durch seinen späteren Prozeßbevollmächtigten ein Schreiben an die Beklagte richten, in welchem er ihre Zustimmung zu einer einverständlichen Scheidung zu erlangen suchte.
In ihrem Antwortschreiben vom 9. August 1951 machte die Beklagte ihre Zustimmung zu einer Scheidung von der Übernahme der Alleinschuld durch den Kläger und einer Untorhaltsregelung für sich und die Kinder abhängig. Es kam jedoch in dem nachfolgenden Schriftwechsel zu keiner Einigung zwischen den Parteien, weil der Kläger nicht bereit war, den Unterhaltsforderungen der Beklagten zu entsprechen.
Der Kläger, aus dessen außerehelicher Verbindung mit Frau K	ein	am	11,	März	1952 geborener Sohn Othmar
 hervorgegangen ist, hat erstmalig im Februar 1952 vor den Landgericht Bayreuth auf Scheidung geklagt. Die Klage wurde vom Landgericht Bayreuth abgewiesen. Die Berufung
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des Klägers v/urdo durch Urteil des Öberlandesgerichts Bamberg von 14. Oktober 1953 zurückgewiesen.
Das Oberlandesgericht Bamberg hat den Vorwurf des Klägers, daß die Beklagte bei einer Aussprache der Eheleute in Jahre 1949 die Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft verweigert habe, als nicht erwiesen angesehen und weiter feotgeotellt, daß es für das Scheidungsbegehren aus § 48 EheG an dem Ablauf der dreijährigen Frist der Heimtrennung fehle. Darüber hinaus greife auch der Widerspruch der Beklagten gegen die Scheidung als zulässig und beachtlich durch.
Auch nach Beendigung dieses Scheidungsrochtsstreito in Jahre 1953 haben die Eheleute keinen Kontakt wieder zueinander gefunden; sie lebten weiterhin voneinander getrennt. Ihr Briefwechsel beschränkte sich auf die Erörterung der Untcrhalt3verpflichtungen des Klägers gegenüber den Kindern der Parteien. Der Kläger hat inzwischen eine Anstellung als Vertragsarzt de3 Versorgungsamtes Bayreuth gefunden. Er führt weiterhin in einer neuen Wohnung, die er im Jahre 1951 gefunden hat, mit seiner Wirtschafterin Frau K	einen	gemeinsamen	Haushalt.	Die
 Beklagte ist nach wie vor bei der Kleiderfabrik S und T:	in	B	H	angestellt.
Im Juni 1954 hat der Kläger erneut die vorliegende Scheidungsklage erhoben, die er auf § 48 EheG stützt.
Die Beklagte hat der Scheidung widersprochen, hilfsweise hat sie beantragt, den Kläger für schuldig zu erklären.
Das Landgericht hat nach Vernehmung beider Parteien die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht die Ehe geschieden und ausgesprochen,
 
daß den Kläger ein Verschulden treffe. Mit der nach Maßgabe des § 54-7 Abs. 1 2P0 zulässigen Revision erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung de3 klageabweisenden landgerichtlichen Urteils. Der Kläger hat sich im Revisionsrechtszug nicht vertreten lassen.
Entscheidungsgründe:
Da der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Revisionsgericht nicht erschienen ist, iat über die Revision der Beklagten durch Versäumnisurteil zu entscheiden (Senatcurteil NJW 1955, 748).
Das Berufungsgericht hat den Widerspruch der Beklagten gegen die Scheidung nicht für zulässig erachtet.
Ob der Beklagten die Bindung an die Ehe und die Bereitschaft fehle, die Ehe fortzusetzen, hat es unentschieden gelassen. Nach seiner Meinung kann nicht festgestellt werden, daß den Kläger ein überwiegendes Verschulden an der nunmehr unheilbaren Zerrüttung der Ehe trifft.
Die Ausführungen, mit denen das Berufungsgericht diese seine Auffassung begründet, halten der rechtlichen Nachprüfung nicht in allem stand.
Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts war die Entwicklung des ehelichen Verhältnisses der Parteien seit ihrem ersten Y/idersehen nach dem Kriege, das unter äußerlich sehr ungünstigen Verhältnissen am 20. Juni 1948, dem Stichtag der Y/ährungsreform, in Kochel stattfand, durch eine fortschreitende Entfremdung der Ehegatten gekennzeichnet. Die Ursache für diese Entfremdung erblickt das Berufungsgericht in der tiefgreifenden Wesens-vcrschiedenheit der Eheleute und ihrer Unfähigkeit, sich
 
einander anzupassen und miteinander ungeachtet aller schicksalsbedingten Belastungen eine vertrauensvolle Lebensgemeinschaft neu aufzubauen (BU S. 28),
Bis zu dem Zeitpunkt, in welchem der Kläger ehewidrige Beziehungen zu Frau K	aufnahm, ist
 dieser unglückliche Verlauf der Ehe nach der Auffassung des Berufungsgerichts "weitgehend" durch schicksalhafte Umstande bedingt (BU S. 26). In gewissen Umfang macht jedoch das Berufungsgericht ersichtlich auch ein schuldhaftes Verhalten der Beklagten für diese Entwicklung verantwortlich, v/enn es au3führt, daß es ihr kaum gelungen sei, sich in die seelischen Nöte und Schwierigkeiten ihres seiner Veranlagung nach labileren und seelisch schwächeren Ehemannes einzufühlen (BU So 21), und daß sie als zielstrebige Frau die Zusanncn-führung der Familie hätte ermöglichen und beschleunigen können, wenn sie in dieser Hinsicht zu einer Hilfe und inneren Anteilnahme gegenüber ihrem Ehemann bereit gewesen wäre, Daran habe es entscheidend gefehlt. Wohl habe die Beklagte in wirklicher Opferbereitsehaft und vollem Einsatz ihrer Person die Kinder der Parteien durch die schwierigen Flüchtlingsjahre durchgebracht. Ihrem Ehemann gegenüber aber habe sie es an der notwendigen Fürsorge und Einfühlungsbereitschaft fehlen lassen, so daß auf dessen Seite schließlich ein Gefühl der Vereinsamung nicht habe ausbleiben können (BU S. 25)»
Dagegen verdient das Verhalten des Klägers bis zu dem Zeitpunkt seiner Treupflichtverletzung nach den Feststellungen des Berufungsgerichts keinen Schuldvorwurf im eigentlichen Sinne. Die Beklagte möge, so führt das Berufungsgericht aus, bei der Begegnung in B H (im Sommer 1949) den Eindruck gewonnen haben, daß der Kläger seiner Aufgabe als Familienvater im Grunde nicht
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gewachsen sei, sich tatenlos treiben und es an der erfolgreichen Initiative in Lebenskampf fehlen lasse.
Labei habe aber die damals 36jährige Beklagte außer Betracht gelassen, daß ihr 11 Jahre älterer Ehemann durch den Existenzverlust, seine Entwurzelung und seine politische Belastung innerlich stark belastet gewesen 3ei (BU S. 21). Ob der Kläger in den Jahren 1950 und 1951 zu größeren Unterhaltsleiotungen imstande gewesen sei, als er sie tatsächlich erbracht habe, habe nicht mit letzter Sicherheit aufgeklärt werden können (BU S. 25).
Nach diesen Ausführungen des Berufungsgerichts wäre ein überwiegendes Verschulden des Klägers an der Zerrüttung der Ehe ohne Präge zu verneinen, wenn die Ehe in dem Zeitpunkt, als der Kläger sich in'ehewidriger Weise Frau K	zuwandte,	sei	es in seiner Person, sei es
 in der Person der Beklagten, bereits unheilbar zerrüttet gewesen wäre. Erörterungen darüber, ob und in welcher Weise das weitere Verhalten des Klägers sich noch auf den späteren Verlauf der Ehe ausgewirkt habe, bedurfte es dann nicht.
Das Berufungsgericht hat aber eine Feststellung des Inhalts, daß die Ehe der Parteien bereits unheilbar zerrüttet gewesen sei, als der Kläger sich Frau K zuwandte, nicht getroffen. Es geht vielmehr ersichtlich davon aus, daß der Kläger seine eheliche Gesinnung endgültig erst verloren bzw. preisgegeben habe, als er im Frühjahr oder Sommer 1951 ehewidrige Beziehungen zu Frau K	aufgenommen habe. Damit habe er "die endgültige
 Abkehr von der Ehe vollzogen" (BU S. 26). Diese Verletzung seiner Treuepflicht sei freilich auf dem Boden einer bereits erheblich zerstörten Ehe erwachsen (BU S. 27 unten). Gleichwohl treffe den Kläger deswegen ein erheblicher Schuldvorwurf (BU S. 26).
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Das Berufungsgericht hat danach das Verhalten des Klagers nicht so beurteilt, als seien zur Zeit seiner endgültigen Abkehr von der Ehe die Ehegatten durch die vorangegangenen - weitgehend schicksalsbedingten - Umstände einander schon so weit entfremdet gewesen, daß der Kläger mit seiner Zuwendung zu Frau K(	und	seiner	damit voll-
zogenen Lossagung-von der Ehe an dem zu diesem Zeitpunkt bereits bestehenden Zerrüttungozustand nichts mehr.; .geändert, sondern daraus nur die Folgerung gezogen habe.
In einem solchen Falle würde den Kläger nach der Rechtsprechung des Senats. (BGHZ 39» 26, 32), auf die sich das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang bezieht, kein Schuldvorwurf treffen. Das Berufungsgericht hat vielmehr -gleichfalls unter Hinweis auf diese Rechtsprechung - eine Ursächlichkeit des schuldhaften Verhaltens des Klägers für die Zerrüttung mit der Erwägung verneint, daß die Ehe infolge der tiefen Wesensverschiedenheit der Ehegatten und der im Jahre 1951 sich bereits als unheilbar abzeichnenden Zerrüttung auch ohne diesen Treuebruch de3 Klägers keinen Bestand gehabt hätte (BU S. 26), da die Parteien nach der endgültigen Verhärtung ihre Beziehungen im Jahre 1950 auch dann nicht wieder zueinander gefunden hätten, wenn' sich der Kläger damals nicht der Frau K	zuge-
wendet hätte.
Daß das Berufungsgericht von der Annahme ausgegangon ist, der Kläger habe zu der Zeit, als er die geschlechtlichen Beziehungen zu Frau K	aufnahm,	seine	eheliche
 Gesinnung noch nicht völlig verloren gehabt, kann auch deshalb nicht in Zweifel gesogen werden, weil nur diese Annahme der insoweit eindeutigen Aussage des Klägers -Bl. 118 GA - entsprach. Danach hatte der Kläger bis 1951 hin die Hoffnung nicht aufgegoben, daß die Beklagte, wenn er eine andere Wohnung hätte, mit den Kindern zu ihm kommen würde. Das sei erst anders geworden, als er die ge-
 
ochlechtlichen Beziehungen zu Frau K	aufgenommen habe.
Bio dahin habe er noch immer an der Ehe festgehalten.
Im Berufungsurteil ist aber auch nicht mit hinreichender Deutlichkeit festgestellt, daß die. Beklagte im Sommer 1951, als der Kläger das ehebrecherische Verhältnis mit Frau K	begann,	sich	bereits	endgültig
 von ihrem Ehemann losgesagt, also ihrerseits ihre eheliche Gesinnung, sei es durch ihr eigenes Verschulden, sei es infolge schicksalsbedingter Umstände,
- jedenfalls aber nicht durch ein vorangegangenes schuldhaftes Verhalten des Klägers - bereits völlig verloren hatte. Das Berufungsgericht führt zwar aus, daß die Ehe der Parteien auch aus der Sicht der Beklagten bereits im Jahre 1950 "nachdrücklich zerrüttet" und die Beklagte ihren Ehemann "weitgehend entfremdet" gewesen sei (BU S. 24). Bereits damals sei es zu einer endgültigen Verhärtung ihrer Beziehungen gekommen (BU S. 28).
In Jahre 1951 habe sich die Zerrüttung "bereits als unheilbar abgezeichnet." (BU S, 26). Andererseits spricht jedoch das Berufungsgericht nur von einer schon "sehr tiefen" Zerrüttung der Ehe von einer inneren Abkehr der Beklagten von der Ehe (BU S. 26) und sieht ausdrücklich davon ab, aus der grundsätzlichen Bereitschaft der Beklagten, dem Scheidungsvorschlag des Klägers (Anfang August 1951) zuzustimmen, zu folgern, daß ihr damals bereits die Bindung an die Ehe gefehlt und daß ihr damals die Ehe nichts mehr bedeutet habe (BU S. 27). Erst recht mußte danach da3 Berufungsgericht Bedenken haben, diese Feststellung für die Zeit zu treffen, bevor die Beklagte durch das Anwaltschreiben vom 2, August 1951 von dem Schoidungsverlangen des Klägers und dem entscheidenden Beweggrund, der ihn dabei leitete, Kenntnis erlangt hatte. Denn nach ihrem Antwortschreiben vom 9» August 1951 war gerade diese Kenntnis für sie bestimmend, sich gegen die
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Durchführung der Scheidung, von der bis dahin zwischen den Eheleuten nicht die Rede gewesen sei, "nicht besonders zu sträuben".
Das Berufungsgericht hat nun, wie dargelegt, die Überzeugung ausgesprochen, daß es auch ohne den Treuebruch des Klägers in der darauf folgenden Zeit durch das Weiterv/irken der bereits vorher in Wirksamkeit getretenen vorwiegend schicksalsbedingten Zerrüttungsursachen zu einer unheilbaren Zerrüttung der Ehe, d.h. zu einem bis dahin noch nicht eingetretenen völligen Erlöschen der ehelichen Gesinnung, sei es des Klägers, sei es der Beklagten, gekommen wäre.
Bei dieser Überlegung hat das Berufungsgericht aber folgendes außer acht gelassen: Die Frage, ob und in welcher Weise Zerrüttungsursachen, die bereits vor einem zur unheilbaren Zerrüttung führenden schuldhaften Verhalten eines Ehegatten schicksalhaft einen fortschreitenden Verfall der Ehe bewirkt hatten, sich auch nachher weiter in Sinne einer noch tieferen Erschütterung, Aushöhlung und Zerstörung der ehelichen Gemeinschaft ausgewirkt und schließlich auch ohne das schuldhafte Verhalten dieses Ehegatten zur völligen unheilbaren Zerrüttung der Ehe geführt hätten, kann nur unter Berücksichtigung der feststellbaren konkreten Verhältnisse beurteilt werden, die für das weitere Verhalten der Ehegatten bestimmend sind oder bestimmend sein können oder müssen. Es kann nicht davon ausgegangen werden, daß das Fortwirken dieser Ursachen nun in jedem Falle zwangsläufig, von dem Willen der Ehegatten unabhängig gewesen wäre, so daß nunmehr jedes Verschulden als Zerrüttungsursache ausgeschieden wäre. Es kann sich vielmehr auch in der Weiterentwicklung der Ehe eine Situation ergeben, die von den Ehegatten ein Verhalten fordert, das ein weiteres Sichauswirken der
 
früheren schicksalhaften Zerrüttungsursachon hätte verhindern können, weil e3 nach der Lebenserfahrung bei pflichtgemäßem Verhalten der Ehegatten geeignet gewesen wäre, in ihrer Beziehung zueinander eine Wende zu dem Besseren herbeizuführen.
So könnte beispielsweise eine Ehe, in der das eheliche Einvernehmen der Ehegatten durch eine lange - von keinem der beiden Verschuldeten - äußeren Trennung zwar erheblichen Schaden gelitten, hätte, dann aber erst durch ein schuldhaftes Verhalten einoo Ehegatten völlig zerstört wurde, hinsichtlich ihrer ohne dieses Verschulden möglichen bzw. wahrscheinlichen Entwicklung nicht unabhängig davon beurteilt werden, daß etwa alsbald nach dem zerstörenden Eingreifen der schuldhaften Handlung die äußere Trennung fortgefallen ist, so daß nunmehr, wenn dieser Eingriff nicht vorangegangen wäre, ein erfolgreiches Bemühen der Ehegatten um die Wiederherstellung des ehelichen Einvernehmens hätte erwartet werden können.
Eine ähnliche Situation war hier eingetreten, als der Kläger nach seiner Aussage um die Zeit, als er die geschlechtlichen Beziehungen zu Frau K	aufnahm,	eine
 neue größere Wohnung bekam. Dieser Umstand hätte das Berufungsgericht zu der Prüfung veranlassen müssen, ob der Kläger, zu demal wenn seine Einkünfte aus der Praxis, wie es offenbar der Pall war, stiegen, nunmehr nicht verpflichtet war, der Beklagten unter Darlegung seiner jetzigen Wohn- und Wirtschaftsverhältnisse erneut das Angebot zu machen, alsbald mit der ganzen Familie zu ihm zu ziehen und die Führung de3 Haushalts - gegebenenfalls mit Hilfe ihrer Hutter und unter Übernahme einer sie nicht von der Familie trennenden Nebenbeschäftigung in die Hand zu neh-
 
men. Ein solcher Vorschlag, also ein Angebot unter Bedingungen und Verhältnissen, die eine Sicherstellung des Unterhalts der Familie hätten gewährleisten können, ohne der Beklagten ein Getrenntleben von der Familie an einem auswärtigen Arbeitsplatz zuzu demuten, war der Beklagten bis dahin auch nach dem Vortrag und der Aussage des Klägers nicht gemacht worden. Da3 angeblich im Jahre 1950 gemachte Angebot konnte diesen Inhalt nicht haben, weil der Kläger damals die neue Wohnung noch nicht hatte und noch so wenig verdiente, daß er in diesem Jahr 3eine Familie nur mit einer Beihilfe von 650,- DM unterstützen konnte. Bei den Verhältnissen, in denen der Kläger damals noch gelebt hatte, konnte der Beklagten eine Übersiedlung zu dem Kläger nach Bayreuth unter Aufgabe ihrer Stellung in B H
, die bis dahin noch im Wesentlichen die einzige Garantie für die Versorgung der Familie bot, nicht zugemutet werden. Sie wäre, soweit sich das nach dem bisher festgestellten Sachverhalt beurteilen läßt, möglicherweise sogar objektiv nicht zu verantworten gewesen.
Die vorerwähnte Aussage des Klägers könnte sogar darauf hindeuten - jedenfalls hätte das vom Berufungsgericht geprüft werden müssen daß der Kläger im Sommer 1951 sich selbst dieser Verpflichtung, der Beklagten eine Übersiedlung nach Bayreuth nahezulegen, bewußt gewesen ist.
Nach seiner Aussage (Bl. 118 GA) soll ja sein Scheidungsvorschlag, den er unter dem 2. August 1951 durch seinen Anwalt der Beklagten übermittelte, den Zweck verfolgt haben, die Beklagte vor die Entscheidung zu stellen, entweder zu ihm zu ziehen oder sich mit der Auflösung der Ehe einverstanden zu erklären. Damals habe er, so hat er wörtlich auogesagt, vor der Frage gestanden: "soll ich ihr selbst schreiben* (daß sie kommen soll) oder soll ich das' durch meinen Anwalt machen lassen".
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E3 bedarf nun keiner Erörterung, daß der Kläger seiner Verpflichtung, der Beklagten eine Übersiedlung zu ihm nach Bayreuth anzutragen, sofern,eine solche Verpflichtung bestand, nicht durch ein Schreiben des Inhalts erfüllen konnte, wie es dann durch seinen Anwalt abgefaßt und abgesandt wurde. In dem Schreiben ist von der Möglichkeit der Zusammenführung der Familie, insbesondere einer Bereitschaft des Klägers hierzu keine Hede, sondern nur davon, daß der Kläger entschlossen sei, die Ehe zur Auflösung zu bringen.
Bei der Prüfung der Frage, wie das eheliche Verhältnis der Parteien sich entv/ickelt hätte, wenn der Kläger sich nicht ehewidrig Frau K	zugewandt hätte, hät-
te auch untersucht werden müssen, ob der Kläger sich nicht gerade durch das Verhältnis zu dieser Frau dazu hat bestimmen lassen, die Beklagte nicht durch den Vorschlag, zu ihm zu kommen, sondern durch die Aufforderung, sich mit einer Scheidung einverstanden'zu erklären "vor die Entscheidung zu stellen’1. Bei Unterstellung einer normalen Tragezeit des am 11. März 1952 geborenen Sohnes Othmar befand sich Frau K	Anfang	August	1951 bereits im
 zweiten Monat ihrer Schwangerschaft.
Nun hat das Berufungsgericht im Rahmen seiner Würdigung der Treuepflichtverletzung des Klägers (BUS. 27 unten) die Möglichkeit erwogen, daß sich bei diesem, als er sich Frau K	zugewandt	habe,	bereits	der	Eindruck	verfestigt
 habe, die Beklagte sei zu einer Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft nicht bereit. Mit einer solchen Erwägung konnte jedoch das Berufungsgericht nicht ohne weiteres die - möglicherweise vom Kläger selbst empfundene -Verpflichtung, einen ernstlichen Versuch zur Wiederzu-canmcnführung der Familie zu machen, noch die Möglichkeit
 
verneinen, daß ein solcher Versuch zur Wiederherstellung der häuslichen Gemeinschaft und damit in der Folge auch zur Gesundung des ehelichen Verhältnisses geführt hätte. Jedenfalls hätte diese .Frage, ehe sie entschieden wurde, einer näheren Erörterung gegebenenfalls nach Vernehmung der Parteien zu diesem Punkt bedurft. Es ist gewiß nicht zu verkennen, daß die Briefe der Beklagten aus der Zeit von 1948 bis 1950 auf einen nüchternen kalten Ton gestimmt sind und kaum eine Gefühlsregung für den Kläger erkennen lassen, so daß der Vorwurf des Berufungsgerichts, die Beklagte habe den Kläger seit dem Zusammentreffen in H	im	Sommer 1949 kaum noch ein gutes
 Wort gegönnt (BU 5. 27), berechtigt erscheint.
Das konnte jedoch den Kläger von der Verpflichtung, auf Grund der nunmehr gegebenen günstigeren wirtschaftlichen Verhältnisse einen letzten ernsthaften Versuch zur Zusammenführung der Familie zu machen, nicht entbinden. Nur durch einen solchen Versuch konnte er in einer der Sachlage und seiner Verantwortung als Ehemann und Vater gerecht werdenden 'Weise der Beklagten eine Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft und eine Rückkehr zu ehelicher Gesinnung nahelegen, sie damit zugleich zu einer freien, nicht von vornherein in einem negativort Sinne beeinflußten Entscheidung für oder gegen die Ehe nötigen und so die Ungewißheit über den inneren Stand der ehelichen Beziehungen und über das künftige Schicksal der Ehe beseitigen. Gewiß hätte das Zusammenleben mit seiner Familie, falls die Beklagte sich dazu bereit gefunden hätte, für den Kläger ein Leben unter Anstrengungen und Opfern und unter Verzicht auf ein sicher angenehmeres Zusammenleben mit der inzwischen in sein Loben eingetretenen neuen Partnerin abverlangt, die wirtschaftlich gut gestellt war und ihn nicht ständig mit ihren Sorgen um die Existenz der Familie und ihrer Forde-
 
rung, diese Sorgen mitzutragen, belästigt hatte und ihn auch in Zukunft damit nicht hätte zu belästigen brauchen. Wie der Senat bereits in seinem vorerwähnten Urteil (BGHZ 39» 26, 33) ausgesprochen hat, muß ein Ehegatte in einer solchen Lage bei seiner Entscheidung darüber, ob er in seiner durch schicksalhafte Umstände zu Schaden gekommenen und deshalb nicht mehr leicht zu .führenden Ehe aushalten soll, berücksichtigen,;was der andere Ehegatte für ihn und die Familie während der Ehe geleistet hat und was es für diesen bedeutet, wenn die Ehe dennoch gelöst wird. Es kann, wie der Senat gesagt hat, sein, daß diese Umstände so gewichtig sind, daß von dem Ehegatten, der sich von der Ehe lossagen möchte, erwartet werden kann, mit seinem Ehepartner weiter in einer ehelichen Gemeinschaft zusammenzuleben..
Unter einer solchen Verpflichtung stehend konnte der Kläger sich nicht ohne Schuld der Erkenntnis verschließen, daß auch die innere Entwicklung, die die Beklagte genommen hatte, durch seine Veranlagung mitbedingt v/ar und unlöslich mit.seinem Schicksal, nämlich damit zusammenhing, daß er nach dem Kriege jahrelang nicht in der Lage gewesen v/ar, ihr ein Heim zu bieten und ihr die ständig drückende Sorge umihren und der Kinder Unterhalt auch nur zu erleichtern. Wenn die Beklagte unter dem Bruck dieser Sorgen und dem Übermaß an Arbeit, mit der sie ihnen zu begegnen suchte, "in eine Persönlichkeitsentwicklung hineingedrängt wurde, die sich für ihre Einstellung zu ihrem Ehemann abträglich auswirken mußte" (BU S. 18), d.h.wenn ihr dabei die Fähigkeit, mit ihrem Mann in Liebe und Zuneigung verbunden zu bleiben, Weitgehend abhanden kam, so.durfte der Kläger sie in dem Augenblick, als er in der Lage war, sie nunmehr weitgehend von dem Bruck und der Enge,
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in der sie jahrelang hatte leben müssen, zu befreien, nicht weiterhin dieser Entwicklung überlassen*und nicht, statt zu versuchen, in ihr die Bereitschaft zu beleben, unter den jetzt ermöglichten Bedingungen die häusliche Gemeinschaft wieder aufzunehmen, durch das über seinen Anwalt ihr zügelcitete Scheidungsverlangen die Gefahr heraufbeschwören, daß auch ein ihr noch verbliebener, wenn auch möglicherweise bereits geschwächter Ehewille gänzlich zu dem Erlöschen gebracht wurde.
Dem läßt sich nicht entgegenhalten, daß es schon vorher der Beklagten an der nötigen Bereitschaft zur Zusammenführung der Familie gefehlt und daß sie deshalb selbst durch ihr Verhalten den Kläger davon abgehalten habe, ihr eine "Übersiedlung in die neue Wohnung, die er gefunden hatte, vorzuschlagen. Es wäre nunmehr in erster Linie Sache des Klägers gewesen, der Beklagten und den Kindern das zu bieten, was er ihnen bis dahin nicht hatte bieten können. Es steht bisher nicht einmal fest, ob die Beklagte im Sommer 1951 davon wußte, daß der Kläger eine neue Wohnung gefunden hatte und daß seine wirtschaftliche läge sich so gestaltet hatte, daß nunmehr erstmalig eine Susammenführung der Familie, ohne deren wirtschaftliche Existenz zu gefährden, ernstlich in Erwägung gezogen werden konnte. Daß der Kläger unter den obwaltenden Umständen mit Sicherheit davon habe ausgehen können, daß sein Angebot von der Beklagten von vornherein abgelehnt werden würde, hat auch das Berufungsgericht nicht fest-gestellt.
Nun steht freilich andererseits nicht fest, daß eine Zuoammenführung der Familie im Jahre 1951 oder alsbald danach auch tatsächlich zu einer Gesundung der ehelichen Beziehungen geführt hätte. Immerhin lag diese Möglichkeit
 
nach der Lebenserfahrung nicht fern. Jedenfalls hätte das Berufungsgericht sie bei der Entscheidung der Präge, ob die Ehe der Parteien auch ohne den l'reuebruch des Klägers -bei sonst pflichtgemäßen Verhalten der Ehegatten - gescheitert wäre, mit in Betracht ziehen müssen.
Damit die Frage der Zulässigkeit.des Widerspruchs der Beklagten unter diesen Gesichtspunkten erneut geprüft werden kann, ist der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Ascher	Raske	Bundesrichter	Maaß
 ist beurlaubt	und
 verhindert zu	unter-
schreiben
 Ascher
Johannsen _ Dr. Graf