Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 22, April 1966 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Johannsen, Maaß, Y/ilden und Dr. Graf für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Entochädigungssenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 18, Dezember 1963 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über \ die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Hie Entschädigungsbehörde bewilligte der Klägerin in ihrem Bescheid vom 6» März 1958 eine Kapitalentschädigung von 4.192p— DM zu dem Ausgleich des Schadens im beruflichen Fortkommen» In den Gründen dieses Bescheides wird gesagt, daß der Klägerin das Recht, an Stelle der Kapitalentschädigung eine Rente zu wählen, nicht zustehe, da die Voraussetzungen des § 94 BEG "nach Aktenlage" nicht gegeben seien» Verfolgungsbedingte Gcsundheitsschäden wurden von dem Vertrauensarzt nicht festgestellt» Für die verfolgungsunabhängigen Gesundheitsschäden - Zustand nach operativer Entfernung einer Niere, Wirbel- und Gelenk- 1. Das Berufungsgericht hat das die Klage abweisende Urteil des Landgerichts bestätigt, weil die noch nicht 60 Jahre alte Klägerin in ihrem Berufe mehr als 50 v.H. arbeitsfähig sei und ihr deshalb nach § 94 BEG die Berufsschadensrente nicht zustehe. Die Revision der Klägerin rügt, daß der Entschä-digungsoenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe die an-gefochtene Entscheidung nicht in einer ordnungsmäßigen Besetzung gefällt habe {§ 551 Ur. 1 ZPO, § 209 Abs. 1 BEG). Die Rüge ist wie folgt begründet: Das Berufungsgericht war nicht ordnungsgemäß besetzt, da der ordentliche Vorsitzende nicht mitgewirkt, vielmehr Oberlandes-gerichtsrat W:den Vorsitz geführt hat (vgl. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe, der zugleich Entschädigungssenat war, hatte insgesamt 9-10 Beisitzer, und zwar unter einem ordentlichen Vorsitzenden. Ein Vorsitzender eines Senats mit 9 - 10 Beisitzern kann die nach der Entscheidung BGHZ 37» 210 geforderten Aufgaben keinesfalls erfüllen, y/enn nicht sogar Überbesetzung vor lag, was hilfsweise gerügt wird» Oktober 1963 aus dem richterlichen Bienst des Landes-Baden-Württemberg ausgeschiedeft und ein Nachfolger noch nicht ernannt worden war» Er wurde., wie in der Auskunft des Oberlandcogcrichtfjpräsidohten in Karlsruhe mitgeteilt worden ist, erst zu dem 1» Januar 1964 ernannt» Daß bei dieser Sachlage der nach dem Ge-schäftoplan bestellte Vorsitzende im Sinne des § 66 Abs» 1 GVG verhindert v>ar, mitzuwirken, ist in der Rechtsprechung seit langem angenommen worden (RG 51, 54, 298). Die Rüge ist aber deshalb begründet, weil nach der,erwähnten Auskunft der damalige zweite Zivilsenat dos Oberlandesgerichts Karlsruhe neben dem Vorsitzenden mit 9 Richtern- 7 Oborlandesgerichtsräten und 2 Hilfsrichtern - besetzt war«, Diese Besetzung gestattete es, in drei personell voneinander verschiedenen Sitzgruppen zu entscheiden«, Eine derartige Überbesotzung verstößt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gegen Art» 101 Abs«, 1 Satz 2 öß (BVerfGE 17, 294; 18, 65 - NJW 1964, 1020; 1965, 1219). Diese; Übei‘be3ctzung des zweiten Zivilsenats hält sich auch nicht etwa deshalb innerhalb des mit Ar.tj 101 Abs. 1 Satz 2 zu vereinbarenden Spielraums, der dem Präsidium der Kollegialgerichte bei dei’ zahlenmäßigen Besetzung der Spruchkörper eingoräumt werden muß, um den Ablauf einer geordneten Rechtsprechung sicherzu-steilen, weil nach dem Geschäftsvertcilungsplan für 1963 drei beisitzonde Richter nur bei der Bearbeitung von Entschädigungo- und Rückerstattungssachen mitzuwirken hatten und ein weiterer Richter mit der Hälfte seiner Arbeitskraft zur Bearbeitung der erwähnten Sachen vorgesehen war, alle übrigen Richter dagegen nur an der Rechtsprechung in den Zivilsachen mitzuwirken hatten, die dem 2» Senat neben den genannten Aufgabengebieten im Geschäftsvertcilungsplan für 1963 zugeteilt worden waren«, Eine derartige Verteilung der dem Spruchkörper angehörenden Richter auf die verschiedenen Sachgebiete, die von diesem Spruchkörper zu bearbeiten sind, darf nach den Bestimmungen der §§ 63, Das gehört zu seinen richterlichen Aufgaben, für deren Wahrnehmung der Geschaftsvorteilungsplan keine Bestimmungen treffen darf.Diese Rechtslage kann auch nicht deshalb anders beurteilt werden, weil es sich, wie in der Auskunft des Oberlandesgerichts-präsidenten hervorgehoben wird, in sachlicher und personeller Beziehung um 2 getrennte ''Senate” gehandelt habe. 4» Auf die sachlich-rechtlichen Bedenken, die gegen das angefochtene Urteil bestehen, weil das Oberlandesgericht nichts darüber gesagt hat, ob die Klägerin ih ihrem bis .jetzt noch aus geübten Beruf nicht mehr als 50 v.H. arbeitsfähig ist, braucht deshalb nicht eingegangen werden, Ascher Johannsen ilääß
Nachschlagewerk: ja
Amtliche Sammlung: nein
GVG §§ 63,64,66 Abs. 1, 69,117; GG Art. lol Abs. 1 Satz 2
Zur Präge, ob bei der Überbesetzung eines Spruchkörpers eines Kollegialgerichts im Geschäftsverteilungsplan bestimmt werden kann, daß einzelne Richter nur zur Bearbeitung der Sachen aus bestimmten, dem Spruchkörper zugewiesenen Rechtsgebieten heranzuziehen sind.
BGH Tlrt v 27 Anril 1966 — IV ZR 75/65 — OLG Karlsruhe SGR, urt. V. d(0 April -LJ LG Karlsruhe
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IV ZR 7,5/65 URTEIL
Verkündet am
27o April 1966 Broeske Justizangeoteilte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
in dem Entschädigungsrechtsstreit
der Cilli
Be IAA!
Argentinien,
9
Klägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Br»
gegen
das land Ba d en-Y/ür t t emb er g durch da3 Justizministerium Baden-Württemberg, lstraße®l
vertreten
Beklagten und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Br.
n
2
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 22, April 1966 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Johannsen, Maaß, Y/ilden und Dr. Graf
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Entochädigungssenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 18, Dezember 1963 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über \ die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Gerichtsgebühron und Auslagen für das Revisionsverfahren werden nicht erhoben.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die am 1904 in EflHV am ge-
borene Klägerin war nach dem Abschluß ihrer Schulausbildung als Hausgehilfin und Verkäuferin tätig.
Ende August 1937 wurde sie infolge ihrer jüdischen Abstammung arbeitslos, etv/a ein Jahr später wanderte sie nach England aus,
Ihre in Argentinien lebenden Schwestern ermöglichten
ihr 1943 die Weiterwanderung nach BiHHI Aflü» Dort ist sie bis ;}etzt als Hausgehilfin tätig»
Hie Entschädigungsbehörde bewilligte der Klägerin in ihrem Bescheid vom 6» März 1958 eine Kapitalentschädigung von 4.192p— DM zu dem Ausgleich des Schadens im beruflichen Fortkommen» In den Gründen dieses Bescheides wird gesagt, daß der Klägerin das Recht, an Stelle der Kapitalentschädigung eine Rente zu wählen, nicht zustehe, da die Voraussetzungen des § 94 BEG "nach Aktenlage" nicht gegeben seien»
Mit der am 14» Juni 1958 bei der Entschädigungsbehörde eingegangenen Erklärung ihrer Bevollmächtigten hat die Klägerin an Stelle der Kapitalentschafligung die Rente gewählt»
Yfegen der von der Klägerin daneben geforderten Entschädigung für gesundheitliche Schäden hat die üitschä-digungshörde eine vertrauenoärztliche Untersuefcjgpig veranlaßt. Verfolgungsbedingte Gcsundheitsschäden wurden von dem Vertrauensarzt nicht festgestellt» Für die verfolgungsunabhängigen Gesundheitsschäden - Zustand nach operativer Entfernung einer Niere, Wirbel- und Gelenk-
at.
schaden geringeren Ausmaßes - schätzt der Gutachter die Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit bei der damals 55-Jahre alten Klägerin auf 44 v.H. Zur weiteren gutachtlichen Stellungnahme übersandte die Entschädigungobehörde die Akten der Medizinischen Universitätsklinik in Heidelberg. Die Arzte der genannten Klinik schätzten die Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit für den Zustand nach der operativen Entfernung einer Niere auf 30 für die Wirbelsäulen- und Golenkschäden auf 15 7».
Daraufhin hat die Entsohädigungsbehörde die von der Klägerin geforderte Rente abgelehnt.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.
Das Berufungsgericht hat das Rechtsmittel der Klägerin zurückgowiesen. Mit der vom Bundesgerichtshof zugolassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre im Berufungsrechtszug erhobenen Ansprüche weiter,.
Das beklagte Land bittot? die Revision zurückzuweisen,,
Entscheidüngsgründe:
Das Rechtsmittel ist begründet.
1. Das Berufungsgericht hat das die Klage abweisende Urteil des Landgerichts bestätigt, weil die noch nicht 60 Jahre alte Klägerin in ihrem Berufe mehr als 50 v.H. arbeitsfähig sei und ihr deshalb nach § 94 BEG die Berufsschadensrente nicht zustehe.
2. Die Revision der Klägerin rügt, daß der Entschä-digungsoenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe die an-gefochtene Entscheidung nicht in einer ordnungsmäßigen Besetzung gefällt habe {§ 551 Ur. 1 ZPO, § 209 Abs. 1 BEG). Die Rüge ist wie folgt begründet: Das Berufungsgericht war nicht ordnungsgemäß besetzt, da der ordentliche Vorsitzende nicht mitgewirkt, vielmehr Oberlandes-gerichtsrat W:den Vorsitz geführt hat (vgl. GA II, 111). Der 2. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe, der zugleich Entschädigungssenat war, hatte insgesamt 9-10 Beisitzer, und zwar unter einem ordentlichen Vorsitzenden. Für Entschädigungssachen war Oberlandooge-
richtsrat als ständiger Vertreter vorgesehen»
Ein Vorsitzender eines Senats mit 9 - 10 Beisitzern kann die nach der Entscheidung BGHZ 37» 210 geforderten Aufgaben keinesfalls erfüllen, y/enn nicht sogar Überbesetzung vor lag, was hilfsweise gerügt wird»
.3. Die Rüge ist begründet»
Zu Unrecht beanstandet die Revision allerdings, daß der ordentliche Vorsitzende dos Senats infolge der Zahl der beisitzendon Richter (9 - 10) nicht in der Lage gewesen sei, die Aufgaben des Vorsitzenden in einer dem Gesotz (§§ 62, 66 117 GVG) entsprechenden Weise selbst wahrzunehmen» Zur Zeit der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht (§» November 1963) lag dieser Mangel nicht vor, weil die Mitwirkung des zu dem regelmäßigen Vertreter des ordentlichen Vorsitzenden bestellten Oberlandesgerichtsrato dem Gesetz entsprach. Der Pall, daß der ordentliche 'Vorsitzende verhindert war, den Vorsitz zu führen (§;6%|fbs. 1,
§ 117 GVG) lag hier deshalb vor, weil der nach f 63 GVG zu dem Vorsitzenden bestellte Sonatspräsident Dr. am 4. Oktober 1963 aus dem richterlichen Bienst des Landes-Baden-Württemberg ausgeschiedeft und ein Nachfolger noch nicht ernannt worden war» Er wurde., wie in der Auskunft des Oberlandcogcrichtfjpräsidohten in Karlsruhe mitgeteilt worden ist, erst zu dem 1» Januar 1964 ernannt» Daß bei dieser Sachlage der nach dem Ge-schäftoplan bestellte Vorsitzende im Sinne des § 66 Abs» 1 GVG verhindert v>ar, mitzuwirken, ist in der Rechtsprechung seit langem angenommen worden (RG 51,
54, 298). Bio Frage, ob er in einem ausr0ichenden Umfange die Geschäfte der Vorsitzenden v/ahrriahra, kann also hier nicht gestellt werden»
6
Die Rüge ist aber deshalb begründet, weil nach der,erwähnten Auskunft der damalige zweite Zivilsenat dos Oberlandesgerichts Karlsruhe neben dem Vorsitzenden mit 9 Richtern- 7 Oborlandesgerichtsräten und 2 Hilfsrichtern - besetzt war«, Diese Besetzung gestattete es, in drei personell voneinander verschiedenen Sitzgruppen zu entscheiden«, Eine derartige Überbesotzung verstößt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gegen Art» 101 Abs«, 1 Satz 2 öß (BVerfGE 17, 294; 18, 65 - NJW 1964, 1020; 1965, 1219). Der Bundesgerichtshof hat sich dieser Rechtsprechung in einer Reihe von Entscheidungen an-goschlossen (FaraRZ 1966, 23 mit weiteren Nachweisen)«,
Diese; Übei‘be3ctzung des zweiten Zivilsenats hält sich auch nicht etwa deshalb innerhalb des mit Ar.tj 101 Abs. 1 Satz 2 zu vereinbarenden Spielraums, der dem Präsidium der Kollegialgerichte bei dei’ zahlenmäßigen Besetzung der Spruchkörper eingoräumt werden muß, um den Ablauf einer geordneten Rechtsprechung sicherzu-steilen, weil nach dem Geschäftsvertcilungsplan für 1963 drei beisitzonde Richter nur bei der Bearbeitung von Entschädigungo- und Rückerstattungssachen mitzuwirken hatten und ein weiterer Richter mit der Hälfte seiner Arbeitskraft zur Bearbeitung der erwähnten Sachen vorgesehen war, alle übrigen Richter dagegen nur an der Rechtsprechung in den Zivilsachen mitzuwirken hatten, die dem 2» Senat neben den genannten Aufgabengebieten im Geschäftsvertcilungsplan für 1963 zugeteilt worden waren«, Eine derartige Verteilung der dem Spruchkörper angehörenden Richter auf die verschiedenen Sachgebiete, die von diesem Spruchkörper zu bearbeiten sind, darf nach den Bestimmungen der §§ 63,
69, 117 GVG nicht im Geschäftsverteilungsplan vor-genommen werden. Durch ihn werden die nach der Zuständigkeit der Oberlandesgeriehte anfallenden Straf-und Zivilsachen auf die Straf- und Zivilsenate verteilt (§63 Abs. 1 GVG). Fach Absatz 2 dieser Gesetzesbestimmung hat der Gesehäftsvertcilungsplan auch die ständigen Mitglieder dieser Spruchkörpor und ihre regelmäßigen Vertreter zu bezeichnen. Dagegen ist es nach §§69, 117 GVG allein Sache des Vorsitzenden des Senats, die beim Senat eingehenden Sachen auf dessen Mitglieder zur Bearbeitung zu verteilen. Das gehört zu seinen richterlichen Aufgaben, für deren Wahrnehmung der Geschaftsvorteilungsplan keine Bestimmungen treffen darf. Diese Rechtslage kann auch nicht deshalb anders beurteilt werden, weil es sich, wie in der Auskunft des Oberlandesgerichts-präsidenten hervorgehoben wird, in sachlicher und personeller Beziehung um 2 getrennte ''Senate” gehandelt habe. Das trifft Jedoch nicht zu. Das Präsidium war nicht befugt, den 2. Zivilsenat iÄ^v/ei sachlich und personell verschiedene Senate äufzu-teilen. Die Zahl-der Zivilund Strafsenate zu bestimmen, ist nach § 8 Abs. 2 der VO vom 20. März 1935 (RGBl I 403) allein Sache de3 Oberlandesge-richtspräsidenten« Eine derartige Zerlegung eines Senats in zwei Spruchkörpor ist schon vom Reichsgericht als unzulässig bezeichnet worden (JW 1915,96).
Nach alledem war der 2. Zivilsenat des Oberlan-desgcrichts Karlsruhe zu der hier maßgebenden Zeit nicht vorschriftsmäßig besetzt.. Dieser Verfahrens-raangel ist nach § 551 Nr. 1 ZPO stets als entschei-dungserheblich anzusehen. Daher muß das angofochtone
8
Urteil aufgehoben und der Rechtsstreit an das Oberlandesgericht zurückverwiesen werden»
4» Auf die sachlich-rechtlichen Bedenken, die gegen das angefochtene Urteil bestehen, weil das Oberlandesgericht nichts darüber gesagt hat, ob die Klägerin ih ihrem bis .jetzt noch aus geübten Beruf nicht mehr als 50 v.H. arbeitsfähig ist, braucht deshalb nicht eingegangen werden,
Ascher Johannsen ilääß
V/ilden Br» Graf