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BGH

Gericht: BGH

Zivilsenats - Entschädigungosenats - des Ober-landesgerichts Saarbrücken vom 7» Juni 1962 aufgehoben, soweit auf die Berufung des beklagten Landes über den Anspruch auf Entschädigung für Schaden an Freiheit und über die außergerichtlichen Kosten entschieden ist. Der im Jahre 1908 in geborene Kläger begab sich einige Tage nach der Saarabstimmung im Januar 1935 nach Frankreich* kehrte jedoch nach einiger Zeit wieder zu seiner Familie nach BUHHP zurück und war zunächst bei Baufirmen* später bei der Staatlichen Forstverwaltung als Notstandsarbeiter tätig» Durch Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom %» Oktober 1936 wurde er wegen schweren Diebstahls zu einer Gefängnisstrafe von 8 Monaten verurteilt» Von dort begab er sich im November 1936 nach Spanien* wo er in den Reihen der Internationalen Brigade auf Seiten der Re-publikanor am Spanischen Bürgerkrieg teilnahm und bei den Kämpfen um Teruol eine Verwundung erlitt* die zur Amputation einos Fußes führte» Seit November 1938 lebte der Kläger in Paris. Dort wurde er bei Kriegsausbruch interniert» Nach der Entlassung aus dem Internierungslager begab er sich in die damals noch unbesetzte Zone Frankreichs und hielt sich im Gebiet der Pyrenäen auf.Im Juni 1943 wurde er durch deutsche Grenzpolizisten in der Nähe von Andorra festgenommen» In der Folgezeit war er in verschiedenen Gefängnissen» Am 16. Der Kläger hat auf Grund landesrechtlicher Vorschriften über die Wiedergutmachung durch Bescheid vom 23« Juni 1949 als EntSchädigung für Prciheitsschaden 78.000 ffrs* für Möbel- und Klciderverlustc 50.000 ffrs und für Verdienstauofall 69»000 ffrs erhalten. Die EntSchädigungsbehörde hat durch Bescheid vom Dezember I960 die Ansprüche abgelehnt« In den Gründen des Bescheides ist ausgeführt: Der Kläger sei nicht Verfolgter im Sinne des Verlobten geerbt, während er damals verheiratet gev/esen sei und sein Bruder erklärt habe, der Kläger habe diese Möbel gekauft Der.Kläger hat Klage erhoben und beantragt, das beklagte Land zu verurteilen, an ihn wegen Schadens an Körper und Gesundheit sowie wegen Schadens im beruflichen Fortkommen eine Rcnto, ferner v/egen Schadens an Freiheit für 15 Monate eine Entschädigung abzüglich der bereits 1949 gezahlten 65«OOO ffrs, außerdem die Pauschalabgeltung gemäß § 54 BEG als Entschädigung Ras Landgericht hat durch Teilurteil das beklagte Land verurteilt9 an den Kläger als Entschädigung für Schaden an Freiheit den Betrag von 1 032«) 10 DM (1 800 DM ab 65*000 ffrs - 767990 DM) zu zahlen, die Klage, soweit sie auf eine höhere Entschädigung für Schaden an Freiheit sowie auf eine Entschä-digung wegen Schadens an Eigentum und auf Zubilligung einer Soforthilfe gerichtet ist, abgewiesen und die Entscheidung über die weiteren Ansprücho des Klägers Vorbehalten« Gegen dieses Urteil haben beide Parteien Berufung eingelegt, der Kläger mit dem Antrag, das beklagte Land auch zur Zahlung von 6.000 DM Soforthilfe an ihn zu verurteilen, da3 beklagte Land mit dem Antrag, die auf Entschädigung für Schaden an Freiheit gerichtete Klage in vollem Umfang abzuwoisen. Mit dor vom Bundesgerichtshof zugelassenen Revision verfolgt das beklagte Land den Antrag, die auf Entschädigung für Schaden an Freiheit gerichtete Klage in vollem 1« Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist der Kläger spätestens im Februar 1936, wenn nicht schon v/e sondern um sich der Vollstreckung aus dem Strafurteil vom 1« Oktober 1936 zu entziehen« Las Berufungsgericht hat ferner für erwiesen erachtet> daß der Kläger im früheren V; ie d er gut nachungs ver fahren unrichtige oder irreführende Angaben gemacht hat« Solche Angaben hat es darin erblickt, daß der Kläger bei der Larstellung seiner Emigration nach der ScarabStimmung seine baldige Rückkehr in das Saargebiet und soinc endgültige Emigration erst im Oktober 1936 verschwiegen und noch boi der Anmeldung seiner Schäden im August 1947 erklärt hat, ihm ooi vom Urteil vom 1« Oktober 1936 des Klägers zu vermeiden, den bei einer Emigration erst im Oktober 1936 schwierigen Nachweis für eine Auswanderung aus politischen Gründen führen zu müssen« Gleichwohl hat jedoch das Berufungsgericht die Zubilligung einer Entschädigung für den an heit soitens des Landgerichts mit vermieden werden solle, daß sich jemand durch unrichtige Angaben eine Entschädigung erschleiche, so erscheine es doch angebracht, die Bedeutung der Angaben und den zugefügten Schaden abzuwägen* Bas Verschweigen des Klägers über die Rückkehr in das Saarland und die spätere Emigration seien nicht so schworwiegend zu beurteilen, daß dem Kläger des halb eine Entschädigung für seine Leidenszeit in einem Kon zcntrationslager versagt werden solle* Nach den gegebenen Umständen dürfte es nicht im Sinne des Bundesentschädigungs gesetzQs liegen, dem Kläger für die Inhaftierung in Dachau eine Entschädigung zu verweigern* Die übrigen im Versagungs bcschcid als unrichtig bezeichneten Angaben seien nicht als falsch anzusehen BEG liegt die Entziehung oder Versagung von Entschädigungsansprüchen im Ermessen der Entschädigungsbehürde Das Entschädigungsgericht hat folglich nach § 211 BEG nur zu prüfen, ob die Entschädigungsbehürde die gesetzlichen Grenzen des Ermossens überschritten oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauoh ge macht hat0 Mit dieser Regelung, die den allgemeinen Grund Sätzen des Verwaltungsrechts entspricht und sich auch in einer Reihe anderor Gesetze findet (vgl Berner obliegt dem Gericht die Prüfung, ob die Entschädigungsbehörde von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat« Hierzu gehören die Bälle des Ermessenofcblgebrauchs, insbesondere der Willkür oder des Ernccocncinißbrauchs (vgl« BVerwGE 3/279)« Von oincr fehlerhaften Ermossonsentscheidung dieser Art kann insbesondere dann gesprochen werden, wenn die Behörde sich von rechtlich unzutreffenden oder sachfremden Erwägungen hat leiten lassen, wenn sie gleichgelagerte Fülle ohne hinreichenden Grund ungleich behandelt hat, also von einer bestehenden Verwaltungsübung ohne zwingenden Anlaß abgewichen ist, schließlich auch, wenn die Behörde entweder keinerlei Erwägungen angestellt hat oder wenn die den Verwaltungsakt tragenden Erwägungen bloßer Vorwand sind (vglo zu diesen Fragen Pachingcr, Überschreitung und Fehlgebrauch des Verwaltungsermossens in NJW 1949? c) Bas Berufungsgericht hat sich, wio die Revision mit Recht rügt, nicht im Rahmen dieser ihm nach § 211 BEG obliegenden beschränkten Nachprüfung gehalten« Bas Gesetz sicht bei Vorliogen der Voraussetzungen des § 7 BEG die ganze oder teilweise Versagung jeden Anspruchs vor, also auch die Versagung eines Anspruchs, der durch eine in einem Konzentrationslager erlittcno Freiheitsentziehung entstanden ist« Nit Rücksicht auf die Bedeutung, die in den Entschädigungsverfähren den Angaben der Antragsteller schon mit Rücksicht auf die Bestimmung des § 176 Abs« 2 BEG zukommt, hat der Gesetzgeber mit gutem Grund erhöhte Anforderungen an die Richtigkeit dieser Angaben gestellt und an unrichtige Angaben eine weitgehende Vorv/irkungs-folgo geknüpft (vgl« Senatsurteil von 16« Bezember 1957 - IV ZK 232/57 LM Nr0 4 zu § 7 BEG 1956 = RzW 1958, 100 Nr« 18)« Diesem Gesichtspunkt kommt hei dor Prüfung einer etwaigen Verhältnismäßigkeit zwischen dem schuldhaften Verhalten eines Berechtigten und dor deshalb ausgesprochenen Versagung eines Anspruchs besondere Bedeutung zu» Im Hinblick auf den vom Gesotz, gober mit der vorgesehenen weitgehenden Verwirkungsfolgc erst ten Zweck besteht daher kein Kaum für die Annahme des Berufungsgerichts 9 daß die Entschädigungsbehörde den Grundsatz der Ver-hältnismäßigkeit zwischen der festgestellten Verfehlung und dor Versagung einer Entschädigung für den Aufenthalt in einem Kon» Des gleichen kenn auch nicht gesagt werden, daß schädigungsbehördc hier von ihrem Ermessen nicht in einer Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise Gebrauch gemacht Das Gesetz wortot grundsätzlich einen vorsätzlichen oder fahrlässigen Verstoß gegen die Wahrheitspflicht als so schwer wiegend, daß es der Entsch^äigungsbehörde die Befugnis zur zen oder teilweisen Versagung des oder der Entschädigungsan Sprüche wegen eines solchen Verhaltens gibt. 3» hach allem hat das Berufungsgericht sich nicht auf iio in § 211 BEG vorgesehene Nachprüfung beschränkt, sondern jein Ermessen an Stelle des Ermessens der Entschädigungsbe-lördo gesetzt» Dies ist unzulässig« Bie Entschädigungsbehörde hat die Versagung des Anspruchs juf den Vorwurf unrichtiger Angaben hinsichtlich mehrerer "unkte gestützt» Bemgegenüber hat das Berufungsgericht un richtige oder unvollständige Angaben des Klägers nur hin sichtlich eines einzigen Punktes, nämlich des Zeitpunktes er endgültigen Emigration, als erwiesen erachtet» Weicht iber der vom Entschädigungsgericht festgestellte Sachverhalt ;esentlich von dem Verhalten des Berechtigten ab, das die 2ntschädigungsbchördc zur Versagung veranlaßt hatte, so ist 3er Entschädigungsbehörde Gelegenheit zur erneuten Ausübung

Zitierte Normen: § 114 VwGO § 211 BEG
VersagungEntschädigungErmessensGrundBEGangebenBerufungsgerichtKlägerSchaden

Volltext der Entscheidung

UJ&. 15m
Verkündet
 am 13« November 1963 Hoeppe, Justizangestellte
 als Urkundsbeamter dor Geschäftsstelle
I m
Namen
 des
Volkes
 In dem Entschädigungsrechtsstreit
 des
Saarlandes,
9
vertreten durch den Leiter des Landesentschädigungsamtes des
 Scarlandes in Saarbrücken9 BrauerStraße 25«
Beklagten und Revisionsklägers., Rechtsanwalt Pr.
Prozeßbevollmächtigter:
m
gegen
 den Kraftfahrer Heinrich
 traße
B
Prozeßbevollmächtigter:
Kläger und RevisionsbeklagtenP
Rechtsanwal
m
hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 8. November 1963 unter Mitwirkung des Senats-
Präsidenten Ascher und der Bundesrichter Wüstenberg,, Maaß, Wilden und Pr. Graf
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des beklagten Landes wird das Urteil des 4. Zivilsenats - Entschädigungosenats - des Ober-landesgerichts Saarbrücken vom 7» Juni 1962 aufgehoben, soweit auf die Berufung des beklagten Landes über den
 Anspruch auf Entschädigung für Schaden an Freiheit und über die außergerichtlichen Kosten entschieden ist.
In diesen Umfang wird der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung9 auch über die außergericht liehen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwi esen«
Das Verfahren des Revisionsrechtszuges ist frei von gerichtlichen Gebühren und Auslagen«
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Der im Jahre 1908 in	geborene	Kläger
 begab sich einige Tage nach der Saarabstimmung im Januar 1935 nach Frankreich* kehrte jedoch nach einiger Zeit wieder zu seiner Familie nach BUHHP zurück und war zunächst bei Baufirmen* später bei der Staatlichen Forstverwaltung als Notstandsarbeiter tätig» Durch Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom %» Oktober 1936 wurde er wegen schweren Diebstahls zu einer Gefängnisstrafe von 8 Monaten verurteilt»
Ende Oktober 1936 ging der Kläger wiederum nach Frankreich»
Von dort begab er sich im November 1936 nach Spanien* wo er in den Reihen der Internationalen Brigade auf Seiten der Re-publikanor am Spanischen Bürgerkrieg teilnahm und bei den Kämpfen um Teruol eine Verwundung erlitt* die zur Amputation einos Fußes führte» Seit November 1938 lebte der Kläger in Paris. Dort wurde er bei Kriegsausbruch interniert» Nach der
 Entlassung aus dem Internierungslager begab er sich in die damals noch unbesetzte Zone Frankreichs und hielt sich im Gebiet der Pyrenäen auf. Im Juni 1943 wurde er durch deutsche Grenzpolizisten in der Nähe von Andorra festgenommen» In der Folgezeit war er in verschiedenen Gefängnissen» Am 16. April 1944 wurde er auf Grund oines Schutzhaftbefehls des Reichssicherheit shauptamtes wogen seiner Teilnahme am Spanischen Bürgerkrieg in das Konzentrationslager Dachau verbracht* wo
 er bis zu seiner Entlassung am 14« Mai 1943 blieb«
• •
Der Kläger hat auf Grund landesrechtlicher Vorschriften über die Wiedergutmachung durch Bescheid vom 23« Juni 1949 als EntSchädigung für Prciheitsschaden 78.000 ffrs* für Möbel- und Klciderverlustc 50.000 ffrs und für Verdienstauofall 69»000 ffrs erhalten. Kr hat ferner Entschädigungsansprüche nach dem Bundes-cntschädigungsgcsctz wegen Schadens an Körper und Gesundheit*
un Freiheit und im beruflichen Fortkommen geltend gemocht sov/ie
 die Gewährung der Soforthilfe für Rückwanderer beantragt«
3
Die EntSchädigungsbehörde hat durch Bescheid vom
 Dezember I960 die Ansprüche abgelehnt« In den Gründen des Bescheides ist ausgeführt: Der Kläger sei nicht Verfolgter
 im Sinne des
BEG
Es sei nicht erwiesen, daß er aus
■
politischen Gründen ausgewandert sei« Seine Verhaftung im Jahre 194-3 sei v/egen illegalen Grensübertritts erfolgt« Später habe er die am 1. Oktober 1936 ausgesprochene Strafe verbüßt«
Ob er im Konzentrationslager Dachau aus den Gründen des
BEG inhaftiert gev/esen sei, könne dahinstehen« Der Kläger sei
 nach
BEG von der Entschädigung ausgeschlossen, da er, um
 Entschädigung zu erlangen, vorsätzlich oder grob fahrlässig
 falsche Angaben Uber Grund und Höhe seines Schadens gemacht habe« Im Verfahren nach dem früheren Saarländischen Wiedergutmachungsgesetz habe er fast zwei Jahre lang den Zeitpunkt seiner verfolgungsbedingtcn endgültigen Emigration mit dem
18
Januar 1933 angegeben« Auch habe er falsche Angaben über
 den Grund der Emigration gemacht«
Es
 könne nur entweder die
 Furcht vor der Strafvollstreckung oder die Absicht, in die
 republikanische Spanische Armee eineutreten« der Auswanderungs
 grund gev/e
sein
 Außerdem habe er in den Jahren 1947 b
1949 3toto behauptet, er habe bis zur Verhaftung in der fron
 zösischon Wieder standsbev/egung gekämpft; nunmehr begehre er für diese Zeit Entschädigung mit der Behauptung« in Südfrank reich illegal gelebt zu haben« Schließlich habe er früher an gegeben, er habe die Möbel von seiner verstorbenen damaligen
f
Verlobten geerbt, während er damals verheiratet gev/esen sei und sein Bruder erklärt habe, der Kläger habe diese Möbel
 gekauft
Der.Kläger hat Klage erhoben und beantragt, das beklagte Land zu verurteilen, an ihn wegen Schadens an Körper und Gesundheit sowie wegen Schadens im beruflichen Fortkommen eine Rcnto, ferner v/egen Schadens an Freiheit für 15 Monate eine Entschädigung abzüglich der bereits 1949 gezahlten 65«OOO ffrs, außerdem die Pauschalabgeltung gemäß § 54 BEG als Entschädigung

%

~ 4 ~
für Schaden an Eigentum und die Soforthilfe für Rückwanderer zu zahlen.
Ras Landgericht hat durch Teilurteil das beklagte Land verurteilt9 an den Kläger als Entschädigung für Schaden an Freiheit den Betrag von 1 032«) 10 DM (1 800 DM ab 65*000 ffrs - 767990 DM) zu zahlen, die Klage, soweit sie auf eine höhere Entschädigung für Schaden an Freiheit sowie auf eine Entschä-digung wegen Schadens an Eigentum und auf Zubilligung einer Soforthilfe gerichtet ist, abgewiesen und die Entscheidung über die weiteren Ansprücho des Klägers Vorbehalten«
Das Landgericht hat die Voraussetzungen für eine Versa
 gung nach
 Abs
1 BEGr als nicht gegeben erachtet und im
 übrigen die Auffassung vertreten, die Entschädigungsbehörde
 habe
* s
ich nicht im Rahmen de3 ihr nach dieser Bestimmung ge
»ährten Ermessens Spielraums gehalten* Es hat dem Kläger eine
 Entschädigung für Schaden an Freiheit
p
erlitten in der Zeit
 von 16. April 1944 bis.zun 8. Mai 1945? zugebilligt. Einen
 Anspruch auf Soforthilfe hat es abgelehnt, weil der Kläger bereits im Jahre 1943 wieder in das damalige Reichsgebiet zurückgebracht worden sei. Einen Anspruch auf Entschädigung
 wegen Schadens an Eigentum hat es verneint, weil die behaup
• •
teten Eigentumsschäden in Frankreich entstanden seien.
Gegen dieses Urteil haben beide Parteien Berufung eingelegt, der Kläger mit dem Antrag, das beklagte Land auch zur
 Zahlung von 6.000 DM Soforthilfe an ihn zu verurteilen, da3
beklagte Land mit dem Antrag, die auf Entschädigung für Schaden
 an Freiheit gerichtete Klage in vollem Umfang abzuwoisen.
Das Oberlandesgericht hat beide Berufungen zurückgewiesen.
Mit dor vom Bundesgerichtshof zugelassenen Revision verfolgt das beklagte Land den Antrag, die auf Entschädigung für Schaden an Freiheit gerichtete Klage in vollem
0
Umfang abzuweison, weiter«
0
Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen«
Entscheidungsgrunde:
Die Revision ist begründet
1« Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist der Kläger spätestens im Februar 1936, wenn nicht schon v/e
oentlich früher, in das Saarland zurückgekehrt und hat die
 ses Land im Herbst 1936 nicht aus politischen Gründen ver
 lassen
9
sondern um sich der Vollstreckung aus dem Strafurteil
 vom 1« Oktober 1936 zu entziehen« Las Berufungsgericht hat ferner für erwiesen erachtet> daß der Kläger im früheren V; ie d er gut nachungs ver fahren unrichtige oder irreführende Angaben gemacht hat« Solche Angaben hat es darin erblickt, daß der Kläger bei der Larstellung seiner Emigration nach der ScarabStimmung seine baldige Rückkehr in das Saargebiet und soinc endgültige Emigration erst im Oktober 1936 verschwiegen und noch boi der Anmeldung seiner Schäden im August 1947 erklärt hat, ihm ooi vom Urteil vom 1« Oktober 1936
0
nichts bekennt gewesen« Liese Angaben beruhen nach der Auf-
0
fassung des Berufungsgerichts nicht auf einem Irrtum über den
 genauen Zeitpunkt der Auswanderung, sondern auf dem Bestreben
0
des Klägers zu vermeiden, den bei einer Emigration erst im Oktober 1936 schwierigen Nachweis für eine Auswanderung aus
 politischen Gründen führen zu müssen« Gleichwohl hat jedoch das Berufungsgericht die Zubilligung einer Entschädigung für
 den an
 heit soitens des Landgerichts mit

olgenden
 Erwägungen bestätig
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 Kläger sei später wegen ö
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einer
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marxistischen Einstellung und wegen seiner Teilnahme am Spanischen Bürgerkrieg verhaftet und in ein Konzentrations lager verbracht worden* Y/enn einerseits zu berücksichtigen
 sei.
daß
BEG eine Art Strafbestimmung darstellc, durch
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vermieden werden solle, daß sich jemand durch unrichtige
 Angaben eine Entschädigung erschleiche, so erscheine es doch angebracht, die Bedeutung der Angaben und den zugefügten
*	t
Schaden abzuwägen* Bas Verschweigen des Klägers über die
 Rückkehr in das Saarland und die spätere Emigration seien nicht so schworwiegend zu beurteilen, daß dem Kläger des halb eine Entschädigung für seine Leidenszeit in einem Kon zcntrationslager versagt werden solle* Nach den gegebenen Umständen dürfte es nicht im Sinne des Bundesentschädigungs gesetzQs liegen, dem Kläger für die Inhaftierung in Dachau eine Entschädigung zu verweigern* Die übrigen im Versagungs bcschcid als unrichtig bezeichneten Angaben seien nicht als falsch anzusehen
2
Die Angriffe der Revision gegen diese rechtliohe Wür
 digung sind begründet
 Nach
BEG liegt die Entziehung oder Versagung von
 Entschädigungsansprüchen im Ermessen der Entschädigungsbehürde
 Das Entschädigungsgericht hat folglich nach § 211 BEG nur zu
 prüfen, ob die Entschädigungsbehürde die gesetzlichen Grenzen
 des Ermossens überschritten oder von dem Ermessen in einer dem
 Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauoh ge
 macht hat0 Mit dieser Regelung, die den allgemeinen Grund
 Sätzen des Verwaltungsrechts entspricht
 und sich auch in einer
 Reihe anderor Gesetze findet (vgl
38 des Baulandbeschaffungs
 gesetzes vom
 August 1953? BGBl I 780;
114 der Vorv/altungs
 Gerichtsordnung von
o
1
Januar I960
I 17
f
für das frühere
 Recht vgl
2p Abs
MRVO 165, V0B1 brZ 48, 263)? bringt der
 Gesetzgeber zu dem Ausdruck* daß die Entschädigungsgorichtö dann, wenn es sich um die Anwendung des § 7 BEG handelt, in ihrer Entscheidungsbefugnis auf die in § 211 BEG normierte Nachprüfung beschränkt bleiben sollen« Andernfalls wäre, wie der erkennende Senat im Urteil vom 12« November 1958 - IV ZR 144/58 IM Nr« 2 zu § 211 BEG 1956 « RzW 1959« 66 Nr« 17p ausgesprochen hat, der Grundsatz der einheitlichen und•gleichmäßigen Ausübung des Ermessens, soweit es sich um die Anwendung, des § 7 BEG handelt, gefährdet, da keine Gewähr dafür besteht, daß die Verwaltungsbehörden und die Gerichte ihr Ermessen nach den gleichen
 Grundsätzen auoüben würden« Die Entschädigungsgerichte dürfen somit, wie die Revision mit Recht geltend macht, ihr Ermessen
 nicht an die Stelle des Ermessens der Entschädigungsbehördc setzen«
b) Das Gesetz sieht eine Nachprüfung der Ermessensentscheidungen nur in zweierlei Hinsicht vor«
Einmal haben die Gerichte zu prüfen, ob die Entschädigungs-behördo die gesetzlichen Grenzen des Ermessens.Überschritten hat. Bei einer von der Behörde ausgesprochenen Versagung eines Entschädigungsanspruchs .haben somit die Gerichte zu untersuchen, ob die in § 7 BEG bestimmten gesetzlichen Voraussetzungen einer Versagung vorliegon« Weiter ist zu untersuchen, ob sich die Ent-schädigungsbehördo im Rahmen der ihr in § 7 BEG eingeräumten
 Befugnis gehalten, also die ihr in dieser Bestimmung gezogenen Grenzen nicht überschritten hat«
Berner obliegt dem Gericht die Prüfung, ob die Entschädigungsbehörde von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat« Hierzu gehören die Bälle des Ermessenofcblgebrauchs, insbesondere der Willkür
 oder des Ernccocncinißbrauchs (vgl« BVerwGE 3/279)« Von oincr
 fehlerhaften Ermossonsentscheidung dieser Art kann insbesondere dann gesprochen werden, wenn die Behörde sich von rechtlich unzutreffenden oder sachfremden Erwägungen hat leiten lassen, wenn sie gleichgelagerte Fülle ohne hinreichenden Grund ungleich behandelt hat, also von einer bestehenden Verwaltungsübung ohne zwingenden Anlaß abgewichen ist, schließlich auch, wenn die Behörde entweder keinerlei Erwägungen angestellt hat oder wenn die den Verwaltungsakt tragenden Erwägungen bloßer Vorwand sind (vglo zu diesen Fragen Pachingcr, Überschreitung und Fehlgebrauch des Verwaltungsermossens in NJW 1949? 244 ff; Bachof, die vcrwaltungsgerichtliche Ermessenskontrolle in SJZ 1948,
742 ff; Eyermann/Fröhler, Anm« 4 ff zu § 114 VwGO)« Bor Nachprüfung der ErmessensentScheidungen durch die Gerichte sind somit enge Grenzen gezogen, wie sie - im Nahmen der Prüfung von Amtspflichtverletsungen nach § 839 BGB - bereits von der
 Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGZ 147, 179, 183; 154, 144, 153) und dos Bundesgerichtshofs (LM Nr«, 3 zu § 839 (Fg) BGB)
abgesteckt worden sind«
c) Bas Berufungsgericht hat sich, wio die Revision mit Recht rügt, nicht im Rahmen dieser ihm nach § 211 BEG obliegenden beschränkten Nachprüfung gehalten« Bas Gesetz sicht bei Vorliogen der Voraussetzungen des § 7 BEG die ganze oder teilweise Versagung jeden Anspruchs vor, also auch die Versagung eines Anspruchs, der durch eine in einem Konzentrationslager erlittcno Freiheitsentziehung entstanden ist« Nit Rücksicht auf die Bedeutung, die in den Entschädigungsverfähren den Angaben der Antragsteller schon mit Rücksicht auf die Bestimmung des § 176 Abs« 2 BEG zukommt, hat der Gesetzgeber mit gutem Grund erhöhte Anforderungen an die Richtigkeit dieser Angaben gestellt und an unrichtige Angaben eine weitgehende Vorv/irkungs-folgo geknüpft (vgl« Senatsurteil von 16« Bezember 1957 - IV ZK 232/57 LM Nr0 4 zu § 7 BEG 1956 = RzW 1958, 100 Nr« 18)«
9
Dio dor Entschädigungsbehörde. in § 7 BEG- eingeräumte Versagung*, befugnio muß daher nach dem Zvveclc dieser Vorschrift zu einer wirksamen Bekämpfung aller Verstöße gegen die Wahrheitspflicht 'benutzt worden (vgl. Senatourteil vom 26. Juni 1957 - XV ZE
101/57
9
LU Nr
2
u
BEG 1956
RzW 1957? 323 N

24).
Diesem Gesichtspunkt kommt hei dor Prüfung einer etwaigen Verhältnismäßigkeit zwischen dem schuldhaften Verhalten eines
 Berechtigten und dor deshalb ausgesprochenen Versagung eines Anspruchs besondere Bedeutung zu» Im Hinblick auf den vom Gesotz, gober mit der vorgesehenen weitgehenden Verwirkungsfolgc erst ten Zweck besteht daher kein Kaum für die Annahme des Berufungsgerichts 9 daß die Entschädigungsbehörde den Grundsatz der Ver-hältnismäßigkeit zwischen der festgestellten Verfehlung und dor Versagung einer Entschädigung für den Aufenthalt in einem Kon»
zentrationslager außer acht gelassen und damit die gesetzlichen
 Grenzen des Ermessens überschritten hat, mag auch sonst bei einei
V
stoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit von einer ichterlich nachprüfbaren - Ermessensüberschreitung gesprochen
 werden können (vgl. Dyormann/Fröhle
9
aaO
9
Anm
?6s BVerwGE
172)
Des gleichen kenn auch nicht gesagt werden, daß
 schädigungsbehördc hier von ihrem Ermessen nicht in einer Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise Gebrauch gemacht Das Gesetz wortot grundsätzlich einen vorsätzlichen oder fahrlässigen Verstoß gegen die Wahrheitspflicht als so schwer wiegend, daß es der Entsch^äigungsbehörde die Befugnis zur zen oder teilweisen Versagung des oder der Entschädigungsan Sprüche wegen eines solchen Verhaltens gibt.
Die
 Entscheidung
darüber, ob und in welchem Umfang von dieser Befugnis Gebrauch gemacht wird, liegt bei der Entschädigungsbehördc. Dieser Behör de ist somit auch die Abwägung aller Umstände des Einzelfalles
 übertragen
D
von ihr getroffene Ermessensentscheidung
 Entschädigungogericht hinnehmen, sofern nicht eine Ermessens
 Überschreitung oder ein Ermessensfehler im Sinne des
BEG
feotgeotollt werden kann. Hier hat
 übrigen das Berufungsge
 rieht übersehen, daß die Entschildigungsbehördo den Anspruch
* tf
 in t s chäd i gung wegen der erlittenen FreiheitsentZiehung nicht .n vollen Umfange, sondern nur insoweit, als er noch nicht >efriedigt ist, versagt hat, von einer Entziehung des wegen lieser Freiheitsentziehung bereits zugebilligten 'JPoilon-sprucho jedoch Abstand genommen hat»
3» hach allem hat das Berufungsgericht sich nicht auf
 iio in § 211 BEG vorgesehene Nachprüfung beschränkt, sondern
 jein Ermessen an Stelle des Ermessens der Entschädigungsbe-lördo gesetzt» Dies ist unzulässig«
Bas Berufungsurteil kann sonach keinen Bestand haben«
Ber Senat ist jedoch nicht in der Lage, in der Sache jolbst zu entscheiden»
Bie Entschädigungsbehörde hat die Versagung des Anspruchs juf den Vorwurf unrichtiger Angaben hinsichtlich mehrerer "unkte gestützt» Bemgegenüber hat das Berufungsgericht un
 richtige oder unvollständige Angaben des Klägers nur hin sichtlich eines einzigen Punktes, nämlich des Zeitpunktes er endgültigen Emigration, als erwiesen erachtet» Weicht
*
A
iber der vom Entschädigungsgericht festgestellte Sachverhalt ;esentlich von dem Verhalten des Berechtigten ab, das die 2ntschädigungsbchördc zur Versagung veranlaßt hatte, so ist 3er Entschädigungsbehörde Gelegenheit zur erneuten Ausübung
4
es Ermessens zu geben (vgl» Senatsurteil vom 30« Mai 1962
IV ZR 287/61
9
RzW 1962, 474 N
40)
Aus diesen Gründen muß das Berufungsurtoil* soweit es angcfochten ist, aufgehoben und der Rechtsstreit in diesem [Jnfang an das Berufungsgericht zurückverwiesen v/erden.
Da
o
beklagte Land erhält damit auch Gelegenheit
9
die
 gebotene Darlegung dczi^^rmessensgründe nachzuholen
 Ascher	Wüstenberg	Maaß
 Wilden	Dr• Graf