Die Entschädigungsbehörde hat zunächst den Anspruch wegen Schadens an Freiheit durch Bescheid vom 26« Februar 1956 abgelehnt, weil Konrad D^^gemäß § 6 Abs. 1 Nr.o 2 BEG von der Entschädigung ausgeschlossen sei. Dieser Bescheid ist nicht ange-fochten worden» In dem weiteren Bescheid vom 30» April 1959 hat das Entschädigungsamt auch die anderen Entschädigungsansprüche des Erblassers wegen Schadens an Körper und. Daß der Verstorbene als Verfolgter im Sinne des § 1 BEG anzusehen ist, hat das Berufungsgericht rechtlich bedenkenfrei festgestellt» Ob auch die weiteren Anspruchsvoraussetzungen der §§ 28 ff, 64 ff BEG in der Forson des Erblassers gegeben waren, hat es nicht geprüft, weil es die Voraussetzungen des § 6 Abs» 1 Nr» 2 BEG für gegeben ansieht» Nach dieser Bestimmung ist von der Entschädigung ausgeschlossen, wer nach dem 25» Hai 1949 die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bekämpft hat a November 1961 - IV ZR 115/61 RzW 1962, 210 Nr. 8) vertretenen Auffassung in seiner Entscheidung vom 2?« Juni 1961 - 1 BvR 486/59 -(RzW 1961, 375 Nr* 17) ausgesprochen, daß die Norm des § 6 Abs* 1 Nr* 2 BEG verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist* Außerdem geht das Berufungsgericht nach dem Inhalt des angefochtenen Urteils mit Recht davon aus, daß Arto 21 GG nicht der Anwendung der vorgenannten Vorschrift im Bereich des Landes Berlin entgegensteht* Rechtsausführungen hierzu erübrigen sich, weil der Senat die rechtlich ausschlaggebenden Gesichtspunkte schon mehrfach dargelegt hat (Urteile vom 12. mit dafür verantwortlich, daß die VVN zu einer von der SÜD beherrschten politischen Organisation geworden sei» Durch sein Verbleiben im Vorstand habe er sich bewußt für die Ziele der SED eingesetzt und dadurch ihren Kampf unterstützte Als Einwohner von Westberlin habe er ohne Schwierigkeiten aus dem Vorstand der VVN ausscheiden können, als sich deren Entwicklung zur Unterorganisation der SED abgezeichnet habe« Daraus sei der Schluß gerechtfertigt, daß er diese Entwicklung gebilligt habe* Der Vortrag der Klägerin, ihr Vater sei wegen seines verfolgungsbedingten schlechten Gesundheitszustandes gehindert gewesen, sich an der politischen Arbeit der VVN zu beteiligen, sei nicht geeignet, die Anwendung des § 6 Abso 1 Hr» 2 BEG auszuschlieaen« Der Erblasser sei nicht so krank gewesen, daß er keine leichte körperliche oder gar geistige Arbeit mehr habe ausüben können« In seinem Lebenslauf vom 10o März 1955 habe er angegeben, daß er nach amtsärztlicher Untersuchung im Jahre 1952 noch als einsatzfähig für leichte Büroarbeit (ohne Verantwortung) befunden worden sei» Selbst wenn man aber annehme, daß ihm wegen schwerer Herzkrankheit jede körper liehe Anstrengung verboten gewesen sei, und er auch längere Zeit vor seinem Tode die Wohnung nicht mehr habe verlassen können, so schließe das nicht die Fähigkeit aus vom Arbeitstisch aus geistig zu arbeiten» Mit Recht hat das Berufungsgericht angenommen, daß die Mitgliedschaft des Erblassers in der SED sowie seine Wahlkandidatur für diese Partei im Jahre 1954 allein noch nicht ausreichen, um das objektive Erfordernis des Bekämpfens in .dem dargelegten Sinne zu erfüllen* Es besteht zwar kein Zweifel, daß die Organisation der SED und die in ihrem Rahmen ausgeübte Tätigkeit ihrer Funktionäre und Mitglieder nach dem Willen der diesen “Apparat" beherrschenden maßgeblichen kommunistischen Machthaber dazu bestimmt ist, der Machtbehauptung und Macht-entfaltung des kommunistischen Herrschaftssystems zu dienen* Mit seiner bloßen (nominellen) Eingliederung in diese Organisation hat jedoch der einzelne nach der Rechtsprechung des Senats die freiheitliche demokratische Grundordnung noch nicht bekämpft* Dazu gehört vielmehr, daß er sich auch aktiv für die Ziele der Organisation eingesetzt hat* Bin solcher aktiver (kämpferischer) Einsatz ist auch nicht schon darin zu erblik-ken, daß der Verfolgte sich bei einer Wahl, zu welcher die SED zugelassen war, als Kandidat dieser Partei hat aufstellen lassen (Urteile vom 7* Juli 1956 - IV ZR 98/56 RzW 1956, 371 Hr*51 und vom 5* November 1958 - IV ZR 142/58 -, RzW 1959* 6p Nr* 16)* Bei der Prüfung seiner Tätigkeit unter diesem Gesichtspunkt ist von der Feststellung des Berufungsgerichts auszugehen, daß sich die VVN nach der Spaltung Berlins zu einer Unterorganisation der SED entwickelt hat und seitdem die Ziele der SED verfolgt. Gegen diese Feststellung, die auch die Revision nicht angreift, bestehen keine rechtlichen Bedenken, Mit Recht bezieht sich das Kammergericht insoweit auf seine frühere Rechtsprechung, Insbesondere in seinem Urteil vom 19* August 1957 (17 U Fntscb 1913/56), welches gleichfalls ein Mitglied des Vorstandes der TO betraf, hat es anhand des ihm damals vorliegenden Tatsachenmaterials die vorerwähnte Schlußfolgerung gezogen, i)er erkennende Senat hat in seinem, jene Rechtssache betreffenden Revisionsurteil vom 9* April 1958 - IV ZR 340/57 - keinen Rechtsfehler in der Beweiswürdigung des Kammergerichts fest-gestellt, Da im vorliegenden Falle zu der Frage des Verhältnisses der VVN zur SED in der Zeit nach der Spaltung Berlins keine neue tatsächliche Beurteilungsgrundloge vorgetragen ist, konnte das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler auf seine frühere Rechtsprechung hinweisen. Februar 1962 ergibt, nach den allgemeinen Erfahrungen über die Praxis des Kommunismus, der SED und ihrer Organisationen für jeden zu, der eine ihm zugewiesene '.Tätigkeit übernimmt, deren V/esensmerkmal die politische Arbeit als Punktion ist, ohne daß es auf eine Abstufung in den einzelnen Punktionärsstellen ankäme. Denn aus der hier allein maßgeblichen Sicht der kommunistischen Gewalthaber ist der politische Funktionär ein gewichtiger Faktor im Kampf um die Machtbestrebungen des Kommunismus, der stets als im aktiven Einsatz stehend anzusehen ist» Das trifft in gleicher Weise für die Funktionäre innerhalb der Neben- oder Tarnorganisationen der SED zu« Dabei ist besonders zu berücksichtigen, daß solchen Funktionären noch die zusätzliche Aufgabe zukommt, die wirklichen Ziele und Bestrebungen ihrer Organisationen nach außen zu verschleiern, um den Erfolg ihres Wirkens nicht in Frage zu stellen- Gerade hier bedarf es verläßlicher Kommunisten in den Funktionärsstellungeno Gegen die sich aus dem Inhalt des Berufungsurteils ergebende Annahme, daß der Vater der Klägerin in seiner Eigenschaft als Vorstandsmitglied der VVN Westberlins die Stellung eines Funktionärs innegehabt hat, sind rechtliche Bedenken nicht zu.erheben- Aus den dargelegten Gründen ist das angefochtene Urteil aufzuheben• Falls das Berufungsgericht auch auf Grund der erneuten Verhandlung zu dem Ergebnis kommt, daß der Erblasser in der ihm eingeräumten politischen Stellung eine Tätigkeit entfaltet hat, welche die objektiven Merkmale des Bekämpfens im Sinne des § 6 Abs»1 Nr* 2 BEG erfüllt, wird es zu prüfen haben, ob auch die subjektiven Voraussetzungen dieses Tatbestandes gegeben sind* Der innere Tatbestand des § 6 Abs* 1 Nr* 2 BEG laßt sich in der Hegel nur dann einwandfrei klären, wenn zuvor seine objektiven Voraussetzungen ermittelt und festgestellt sind (vgl* Urteil des Senats vom 21* Februar 1962 - XV ZR 191/61 -)* Sie bilden wesentliche Anhaltspunkte dafür, ob der Verfolgte nach seinem Gesamtverhalten die auf die Beseitigung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung gerichteten Ziele der kommunistischen Machthaber erkannt bat und trotzdem gewillt war, mit seiner Tätigkeit einen Beitrag in Kampf zur Beseitigung oder Aushöhlung dieser Ordnung zu leisten (Urteil des Senats vom 12« April 1961 -aaO-)* Dabei werden die subjektiven Voraussetzungen des Bekamp-fens der freiheitlichen demokratischen Grundordnung bei einem politischen Funktionär, der im Rahmen der ihm übertragenen Aufgaben tätig geworden ist, regelmäßig gegeben sein, weil er auf Grund seiner Stellung zu dem Kreise derjenigen gehört, welche ausreichend über die wirklichen Bestrebungen des Kommunismus informiert sind* Das trifft vor allem dann zu, wenn dieser Funktionär in Westberlin lebt, er daher seine politische Aufgabe freiwillig übernommen und er außerdem in Y/estberlin Uber alle Möglichkeiten verfügt hat, Richtung und Ziel des politischen Handelns im Bereich der kommunistischen Gewaltherrschaft zu erkennen (vgl* Urteile des Senats vom 12* Juli 1961 - aaö vom 29» November 1961 - aaO -und vom 10* November 1961 - IV ZR 147/61 -)• In dem Schriftsatz vom 19* April 1961, welcher der Klägerin zugegangen ist, hat ihr das beklagte Land die geltend gemachten Entschädigungsansprüche nach Maßgabe des § 7 AbSo 1 BEG versagt, weil sie zu demindest grob fahrlässig unrichtige Angaben im Hinblick auf die Mitgliedschaft des Erblassers in der 3ED sowie in der VVN gemacht habe«, Insoweit hat sich das beklagte Land auf einen von der Klägerin am 11«, Juli 1957 unter Versicherung der Richtigkeit ausgefüllten Zusatzfragebogen bezogen«, Dort hat sie die Frage nach der Zugehörigkeit des Erblassers zur SED verneint und seine Mitgliedschaft sowie Funktion in der VVN nicht mitgeteilt« Das Berufungsgericht ist darauf bisher nicht eingegangen o
Nachschlagewerk: ja Amtliche Sammlung: nein 24$4 084 BEG § 6 Abs o 1 Nr o 2 Zur Anwendung des § 6 Abs. 1 Nr« 2 BEG auf ein Vorstandsmitglied der WN Westberlins. BGH, Urt. v. 27- Juni 1962 - IV ZR 75/62 - KG Berlin LG Berlin IL 205/62 Verkündet am 27° Juni 1962 Becker, Just°Ang° als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Entschädigungsrechtsstreit der Ehefrau Katharina Z gebe D< traße Klägerin und Revisionsklägerin, in - Prosef3bevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr B________ str« 3 - gegen das Land Berlin, vertreten durch den Senator für Inneres, Berlin-Wilmersdorf Pehrbelliner Platz 2, Beklagten und Revisionsbeklagten, hat der IVo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 20« Juni 1962 unter Mitwirkung der Bundesrichter Raske, Wüstenberg, Maaß, Wilden und Dr» Graf für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 17» Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 12o Juni 1961 aufgehoben«. Der Rechtsstreit wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen Von Rechts wegen 2 Tatbestand; Die Klägerin ist die Tochter des am 19° Dezember 1956 im Alter von 54 Jahren verstorbenen Konrad und seiner jüdischen Ehefrau Bella geb« äi© am 26a März 1957 ebenfalls verstorben ist« Konrad hatte vor seinem Tode eigene Entschädigungsansprüche angemeldeto Die Klägerin macht sie als Erbin ihrer Eltern geltend» Konrad hatte behauptet, er . sei vor 1953 Llinksradikaler Gewerkschaftler gewesen und deshalb vom Nationalsozialismus verfolgt worden * 'Außerdem sei er seit 192? mit einer Jüdin verheiratete Er lebte vor der '‘Machtübernahme’1 der Hationalsozialisten als Möbelpolie-rer in Frankfurt/Main. Auf Veranlassung seines jüdischen Schwagers, der ihn in einen kleinen Fabrikationsbetrieb aufnahm, siedelte er im Jahre 1937 nach Berlin über» Bei diesem Betrieb handelte es sich um die Chemische Fabrik "0^^n AG, in welcher vor allem Kohlenanzünder her gestellt wurden» Als der Schwager von der Gestapo verhaftet und in das KZ Buchenwald verbracht worden war, übernahm die Leitung des Betriebes» Am 60 No- vember 1944 wurde er von der Organisation Todt im Rahmen der Aktion "Mitte" zur Zwangsarbeit verpflichtet» Er war bis Anfang Mai 1945 in einem Arbeitslager bei Weimar unter gebracht« Nach 1945 war Konrad bis zu seinem Tode Mit- glied der SED und Vorstandsmitglied der Vereinigung der Verfolgten des Naziregimes in Westberlin (VVN)o Außerdem kandidierte er im Dezember 1954 zur Wahl der Bezirksverordnetenversammlung von Reinickendorf für die SED (Amtsblatt für Berlin Nr* 63/54)° Die Entschädigungsbehörde hat zunächst den Anspruch wegen Schadens an Freiheit durch Bescheid vom 26« Februar 1956 abgelehnt, weil Konrad D^^gemäß § 6 Abs. 1 Nr.o 2 BEG von der Entschädigung ausgeschlossen sei. Er habe sich für die Ziele der SED aktiv eingesetzt und die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bekämpft. Dieser Bescheid ist nicht ange-fochten worden» In dem weiteren Bescheid vom 30» April 1959 hat das Entschädigungsamt auch die anderen Entschädigungsansprüche des Erblassers wegen Schadens an Körper und. Gesundheit, im beruflichen Fortkommen sowie durch Aus fall von Versicherung©- und Versorgungsleistungen aus den selben Gründen abgelehnt» Die Klägerin hat gegen diesen Bescheid Klage erhoben. Im Verlaufe des ersten Recbtszuges hat sie den Anspruch wegen des Ausfalls an Versicherungs- und Versorgungsleistungen fallen gelassen» Andererseits hat sie den bereits früher abgelehnten Anspruch wegen Schadens an Freiheit in die Klage mit einbezogen. Sie hat beantragt, das beklagte Band zu verurteilen, an sie für Schaden an Körper und Gesundheit, Freiheit und im beruflichen Fortkommen ihres Vaters Konrad 46o000 DM zu zahlen. Die Klägerin bat vorgetragen, ihr Vater sei 1945 aus dem Zwangsarbeitslager völlig entkräftet und schwer herzkrank zurückgekommen» Daher habe er sich bis zu seinem l'ode nicht aktiv politisch betätigen können. Er sei in den letzten Jahren seines Bebens nicht einmal mehr in der Bage gewesen, seine Wohnung zu verlassen. Körperliche Arbeit habe er nicht mehr leisten und auch geistig habe er sich nur unter Aufbietung aller Kräfte beschäftigen können» Er habe es offenbar "gar nicht mitbekommen" daß er zu dem Vorstand der WN gehört habe und als Kandidat für die SED aufgestellt worden sei« Die SED babe nur seinen Namen als Aushängeschild benutzte Das beklagte Land hat um Klageabweisung gebeten» Das Landgericht hat die Auffassung der Entschädigungsbehörde gebilligt und die Klage abgewiesen» Im Berufungsrechtszug hat die Klägerin den Anspruch wegen Schadens an Freiheit aufgegeben und den Klageantrag um 750 DM ermäßigt» Das Kammergericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen» Mit der vom erkennenden Senat zugelassenen Bevision verfolgt sie ihren zuletzt gestellten Antrag weiter» Das beklagte Land hat sich ira Revisionsrechtszug nicht vertreten lassen» Bnts chei dungsgründe: Die Revision ist begründet» 1» Die Klägerin macht als Erbin bzw» Erbeserbin ihres Vaters Entschädigungsansprüche geltend, die diesem wegen Schadens an der Gesundheit sowie im beruflichen Fortkommen zugestanden haben sollen» Soweit solche Ansprüche bestanden haben, sind sie gemäß § 15 Abs» 1 BEG auf die Klägerin übergegangen» Daß der Verstorbene als Verfolgter im Sinne des § 1 BEG anzusehen ist, hat das Berufungsgericht rechtlich bedenkenfrei festgestellt» Ob auch die weiteren Anspruchsvoraussetzungen der §§ 28 ff, 64 ff BEG in der Forson des Erblassers gegeben waren, hat es nicht geprüft, weil es die Voraussetzungen des § 6 Abs» 1 Nr» 2 BEG für gegeben ansieht» Nach dieser Bestimmung ist von der Entschädigung ausgeschlossen, wer nach dem 25» Hai 1949 die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bekämpft hat a Diese Verwirkungsvorschrift verstößt nicht gegen das Grundgesetz«, Das Bundesverfassungsgericht hat in Übereinstimmung mit der vom erkennenden Senat in ständiger Rechtsprechung (vgl* z.B* das Urteil vom 5» November 1958 - IV ZR 142/58 RzW 1959, 65 Nr. 16, ferner insbesondere das Urteil vom 29. November 1961 - IV ZR 115/61 RzW 1962, 210 Nr. 8) vertretenen Auffassung in seiner Entscheidung vom 2?« Juni 1961 - 1 BvR 486/59 -(RzW 1961, 375 Nr* 17) ausgesprochen, daß die Norm des § 6 Abs* 1 Nr* 2 BEG verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist* Außerdem geht das Berufungsgericht nach dem Inhalt des angefochtenen Urteils mit Recht davon aus, daß Arto 21 GG nicht der Anwendung der vorgenannten Vorschrift im Bereich des Landes Berlin entgegensteht* Rechtsausführungen hierzu erübrigen sich, weil der Senat die rechtlich ausschlaggebenden Gesichtspunkte schon mehrfach dargelegt hat (Urteile vom 12. Juli 1961 - IV ZU 89/61 RzW 1962, 164 Nr* 12 und vom 29* November 1961, aaO)* 2» Das Berufungsgericht hat den Ausschluß des Erblassers von der Entschädigung wie folgt begründet: Dressier habe die freiheitliche demokratische Grundordnung dadurch bekämpft, daß er nach dem 23* Mai 1949 Vorstandsmitglied der VVN gewesen sei* Damit habe er sich über seine bloße Mitgliedschaft in der SED und seine Wahlkandidatur für diese Partei hinaus aktiv für die Ziele der VVN eingesetzt* Diese Organisation sei nach der Spaltung Berlins erkennbar unter kommunistischen Einfluß geraten; sie müsse als Unterorganisation der SED angesehen werden, die ihrerseits die freiheitliche demokratische Grundordnung Westberlins bekämpfe* Als Vorstandsmitglied sei mit dafür verantwortlich, daß die VVN zu einer von der SÜD beherrschten politischen Organisation geworden sei» Durch sein Verbleiben im Vorstand habe er sich bewußt für die Ziele der SED eingesetzt und dadurch ihren Kampf unterstützte Als Einwohner von Westberlin habe er ohne Schwierigkeiten aus dem Vorstand der VVN ausscheiden können, als sich deren Entwicklung zur Unterorganisation der SED abgezeichnet habe« Daraus sei der Schluß gerechtfertigt, daß er diese Entwicklung gebilligt habe* Der Vortrag der Klägerin, ihr Vater sei wegen seines verfolgungsbedingten schlechten Gesundheitszustandes gehindert gewesen, sich an der politischen Arbeit der VVN zu beteiligen, sei nicht geeignet, die Anwendung des § 6 Abso 1 Hr» 2 BEG auszuschlieaen« Der Erblasser sei nicht so krank gewesen, daß er keine leichte körperliche oder gar geistige Arbeit mehr habe ausüben können« In seinem Lebenslauf vom 10o März 1955 habe er angegeben, daß er nach amtsärztlicher Untersuchung im Jahre 1952 noch als einsatzfähig für leichte Büroarbeit (ohne Verantwortung) befunden worden sei» Selbst wenn man aber annehme, daß ihm wegen schwerer Herzkrankheit jede körper liehe Anstrengung verboten gewesen sei, und er auch längere Zeit vor seinem Tode die Wohnung nicht mehr habe verlassen können, so schließe das nicht die Fähigkeit aus vom Arbeitstisch aus geistig zu arbeiten» Diese Feststellungen tragen, v/ie die Revision mit Recht ausführt, das angefochtene Urteil nicht» Zunächst ist die Annahme, daß der Vater der Klägerin objektiv die freiheitliche demokratische Grundordnung nach dem 25« Mai 1949 bekämpft habe, bisher nicht hinreichend begründet» • Ob die politische Tätigkeit eines Verfolgten unter diese Bestimmung fällt, hängt nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats entscheidend davon ab, ob ihr objektiv nach Art und Umfang eine Bedeutung zukomrat, die sie zu einem ins Gewicht fallenden Paktor im Kampf um die Machtbehauptung und Machterweiterung des kommunistischen Herrschaftssystems machen kann (Urteil vom 12* April 1961, RzW 1961, 378 Nr* 19)* Mit Recht hat das Berufungsgericht angenommen, daß die Mitgliedschaft des Erblassers in der SED sowie seine Wahlkandidatur für diese Partei im Jahre 1954 allein noch nicht ausreichen, um das objektive Erfordernis des Bekämpfens in .dem dargelegten Sinne zu erfüllen* Es besteht zwar kein Zweifel, daß die Organisation der SED und die in ihrem Rahmen ausgeübte Tätigkeit ihrer Funktionäre und Mitglieder nach dem Willen der diesen “Apparat" beherrschenden maßgeblichen kommunistischen Machthaber dazu bestimmt ist, der Machtbehauptung und Macht-entfaltung des kommunistischen Herrschaftssystems zu dienen* Mit seiner bloßen (nominellen) Eingliederung in diese Organisation hat jedoch der einzelne nach der Rechtsprechung des Senats die freiheitliche demokratische Grundordnung noch nicht bekämpft* Dazu gehört vielmehr, daß er sich auch aktiv für die Ziele der Organisation eingesetzt hat* Bin solcher aktiver (kämpferischer) Einsatz ist auch nicht schon darin zu erblik-ken, daß der Verfolgte sich bei einer Wahl, zu welcher die SED zugelassen war, als Kandidat dieser Partei hat aufstellen lassen (Urteile vom 7* Juli 1956 - IV ZR 98/56 RzW 1956, 371 Hr*51 und vom 5* November 1958 - IV ZR 142/58 -, RzW 1959* 6p Nr* 16)* Pur die Frage, ob der Erblasser unter die Aus-schlußbeStimmung des § 6 Abs. 1 Nr* 2 BEG fällt, kommt es daher in erster Linie auf die Art und den Umfang seiner Betätigung im Vorstand der VVN in Westberlin an. Bei der Prüfung seiner Tätigkeit unter diesem Gesichtspunkt ist von der Feststellung des Berufungsgerichts auszugehen, daß sich die VVN nach der Spaltung Berlins zu einer Unterorganisation der SED entwickelt hat und seitdem die Ziele der SED verfolgt. Gegen diese Feststellung, die auch die Revision nicht angreift, bestehen keine rechtlichen Bedenken, Mit Recht bezieht sich das Kammergericht insoweit auf seine frühere Rechtsprechung, Insbesondere in seinem Urteil vom 19* August 1957 (17 U Fntscb 1913/56), welches gleichfalls ein Mitglied des Vorstandes der TO betraf, hat es anhand des ihm damals vorliegenden Tatsachenmaterials die vorerwähnte Schlußfolgerung gezogen, i)er erkennende Senat hat in seinem, jene Rechtssache betreffenden Revisionsurteil vom 9* April 1958 - IV ZR 340/57 - keinen Rechtsfehler in der Beweiswürdigung des Kammergerichts fest-gestellt, Da im vorliegenden Falle zu der Frage des Verhältnisses der VVN zur SED in der Zeit nach der Spaltung Berlins keine neue tatsächliche Beurteilungsgrundloge vorgetragen ist, konnte das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler auf seine frühere Rechtsprechung hinweisen. Ob die Tätigkeit des Erblassers im Vorstand der VVN Westberlins objektiv als ein Bekämpfen der freiheitlichen demokratischen Grundordnung anzusehen ist, hängt davon ab, ob er hierbei eine Tätigkeit entfaltet hat, die ähnlich wie die eines Funktionärs der SED darauf gerichtet war, die kommunistische Gewaltherrschaft zu stützen und auf die Länder der freien Welt suszudehnen. Das hat der erkennende Senat wiederholt ausgesprochen (Urteile vom 12, Dezember 1956 - IV ZR 212/56 - und vom 9» April 1958 - IV ZR 340/57 -)• Diese Annahme rechtfertigt sich grundsätzlich dann, wenn der Verfolgte innerhalb des Parteiaufbaues der SED oder im Rahmen des organisatorischen Aufbaues eines ihr in der Zielsetzung gleichzuachtenden Verbandes eine Stellung eingenommen hat, mit der ein Aufgabenkreis verbunden ist, wie er gemeinhin einem politischen Funktionär zugewiesen wird«, Denn die Ausfüllung einer solchen Stellung, do ho die Übernahme und Wahrnehmung der damit nach dem Willen der maßgebenden politischen Leiter verbun-denen Aufgaben, erfordert notv/endig eine §ktive_Betär tigun£ für die umstürzlerischen Ziele der SED und der ihr angeschlossenen Organisationen* Das hat der erkennen-de Senat bereits im Urteil vom 21» Februar 1962 - IV ZR 191/61 - zu dem Ausdruck gebracht» Dort ist ausgeführt, daß keine Organisation, welche die Zersetzung und letztlich die gewaltsame Umschichtung der Gesellschaft nach dem Vorbild der Diktatur des Proletariats im Auge hat, eine zweckgerichtete Tätigkeit ohne die Mitarbeit eines gewissen Kreises ausreichend unterrichteter Funktionäre entfalten kann» Allein schon die Anpassung der politischen Tätigkeit an die jeweilige Lage, die Eingliederung der Tagesarbeit in die Ziele der SED und ihre Taktik kann nicht gelingen, wenn nicht die Art und Weise des' Han-delns von ausreichend informierten und geschulten Funktionären getragen wird» Diese müssen wissen oder immer wieder von den Mitgliedern der obersten Führungsgremien erfahren, wie sich Teilerfolge auf dem Wege zu dem gesteckten politischen Endziel erreichen lassen* Die Stellung eines Funktionärs innerhalb der Hierarchie der SED kann deshalb grundsätzlich nicht als auf die rein innerparteiliche Verwaltungsarbeit beschränkt angesehen werden» Vielmehr ist damit zwangsläufig der aktive Einsatz nach außen verbunden, sei es auch nur in der Planung oder Leitung eines solchen Einsatzeso Das gilt nicht nur, wie der erkennende Senat wiederholt lediglich beispielhaft ausgesprochen hat (vgl* Urteil vom 7» Februar 1962 - IV ZR 229/61. -), im Hinblick auf sog» leitende 10 - Parteifunktionäre und verantwortliche Leiter von Dienststellen der SED* Vielmehr trifft dies, wie sich aus den Gründen der Entscheidung des Senats vom 21. Februar 1962 ergibt, nach den allgemeinen Erfahrungen über die Praxis des Kommunismus, der SED und ihrer Organisationen für jeden zu, der eine ihm zugewiesene '.Tätigkeit übernimmt, deren V/esensmerkmal die politische Arbeit als Punktion ist, ohne daß es auf eine Abstufung in den einzelnen Punktionärsstellen ankäme. Denn aus der hier allein maßgeblichen Sicht der kommunistischen Gewalthaber ist der politische Funktionär ein gewichtiger Faktor im Kampf um die Machtbestrebungen des Kommunismus, der stets als im aktiven Einsatz stehend anzusehen ist» Das trifft in gleicher Weise für die Funktionäre innerhalb der Neben- oder Tarnorganisationen der SED zu« Dabei ist besonders zu berücksichtigen, daß solchen Funktionären noch die zusätzliche Aufgabe zukommt, die wirklichen Ziele und Bestrebungen ihrer Organisationen nach außen zu verschleiern, um den Erfolg ihres Wirkens nicht in Frage zu stellen- Gerade hier bedarf es verläßlicher Kommunisten in den Funktionärsstellungeno Gegen die sich aus dem Inhalt des Berufungsurteils ergebende Annahme, daß der Vater der Klägerin in seiner Eigenschaft als Vorstandsmitglied der VVN Westberlins die Stellung eines Funktionärs innegehabt hat, sind rechtliche Bedenken nicht zu.erheben- Insoweit hat er einem Führungsgremium angehört, dessen Willensbildung für die Ziele und das Handeln dieser Organisation von Bedeutung ist- Andererseits ergeben die. vorstehenden Ausführungen über die Bedeutung und die Tragweite der politischen Arbeit des Funktionärs, daß es für die Annahme des objektiven Bekämpfens der freien demokratischen Grundordnung im Sinne des § 6 Abs- 1 Nr- 2 BEG nicht schon genügt, wenn dem Verfolgten die Stellung eines Funktionärs, v/ie der des Erblassers, zwar übertragen v/orden 11 ist, die für diese Stellung vorgesehenen Aufgaben jedoch von ihm nicht wirklich wahrgenommen sind« Mit ♦ der bloßen nominellen Bekleidung einer solchen Stellung wird in der Regel noch kein wesentlicher Beitrag für die Stützung und den Ausbau der kommunistischen Gewaltherrschaft geleistet, weil hierbei kein entscheidender Einfluß auf die Planung und Ausführung der politischen Arbeit genommen wird« Ob dies bei einer bloß nominellen Besetzung gewisser hoher oder sonst für das “Ansehen" des Kommunismus wesentlicher Stellen anders ist, bedarf hier keiner Entscheidung« In aller Regel ist davon auszugehen, daß derjenige, welcher zu dem Funktionär der SED oder ihrer Organisationen bestimmt ist, die ihm übertragene Stellung auch angetreten bat und darin entsprechend den damit verbundenen Aufgaben tätig gev/orden ist« Das kann im Einzelfall anders zu beurteilen sein, wenn Anhaltspunkte dafür gegeben sind, daß der mit einer Funktion Betraute aus besonderen, etwa in seiner Person liegenden Gründen nicht in der Lage gewesen ist, die mit seiner Stellung verbundenen politischen Aufgaben zu erfüllen« Insofern ist der Einwand der Klägerin erheblich, ihr Vater sei seit langem wegen schwerer und dauernder Erkrankung nicht fähig gewesen, überhaupt eine Tätigkeit als Vorstandsmitglied der VVN Westberlins zu entfalten« Träfe dies zu, dann könnte von einer für die Funktionärsarbeit wesentlichen, den Zielen des Kommunismus dienenden, aktiven Betätigung des Erblassers nicht gesprochen werden« Entgegen der Annahme des Kammergerichts hat das insoweit beweispflichtige beklagte Land diesen rechtserheblichen Einwand der Klägerin bisher nicht widerlegt« Denn dazu reicht nicht schon die bloße Feststellung aus, sei nach eigenen Angaben bei einer amts- ärztlichen Untersuchung im Jahre 1952 noch als einsatzfähig für leichte Büroarbeit (ohne Verantwortung) 12 beurteilt worden, und er habe sich zweimal mit dem Prozeßbevollmächtigten der Klägerin über seine Vergangenheit und die damaligen Verhältnisse in Berlin unterhalten, zu demal über den Inhalt dieser Gespräche bisher nichts ermittelt ist« Im Zusammenhang mit der Behauptung der Klägerin über die Krankheit des Erblassers schließen diese tatsächlichen Feststellungen denkgesetzlich und nach der Lebenserfahrung die gegenteilige Folgerung nicht aus, daß seinen Posten nach der Wandlung der VVN in eine kommunistisch beeinflußte Organisation nicht mehr in der Weise ausgefüllt hat, wie es nach den obigen Ausführungen für eine Anwendung des § 6 Abs« 1 Nr« 2 BEG erforderlich wäre« Insoweit bedarf es somit noch näherer Ermittlungen über die Art und den Umfang der Tätigkeit des Erblassers als Vorstandsmitglied der VVN Westberlins in der hier maßgeblichen Zeit bis zu seinem Tode» Möglicherweise können die vom beklagten Land im Schriftsatz vom 20« Mai I960 (Bl« 25 GA) benannten Zeugen hierzu nähere Auskünfte geben« Vielleicht können auch den Ermittlungsakten - 1 P Js 805/53 - der Staatsanwaltschaft beim Landgericht Berlin Hinweise für eine weitere Aufklärung des Sachverhalts in dieser Richtung entnommen werden« Bei der rechtlichen Würdigung der noch zu ermittelnden Tatsachen kann es von Bedeutung sein, daß Mitglied der SED gewesen ist und im Jahre 1954 zur Wahl der Bezirksverordnetenversammlung von Reinickendorf kandidiert bat« Aus den dargelegten Gründen ist das angefochtene Urteil aufzuheben• Falls das Berufungsgericht auch auf Grund der erneuten Verhandlung zu dem Ergebnis kommt, daß der Erblasser in der ihm eingeräumten politischen Stellung eine Tätigkeit entfaltet hat, welche die objektiven Merkmale des Bekämpfens im Sinne des § 6 Abs»1 13 - Nr* 2 BEG erfüllt, wird es zu prüfen haben, ob auch die subjektiven Voraussetzungen dieses Tatbestandes gegeben sind* Der innere Tatbestand des § 6 Abs* 1 Nr* 2 BEG laßt sich in der Hegel nur dann einwandfrei klären, wenn zuvor seine objektiven Voraussetzungen ermittelt und festgestellt sind (vgl* Urteil des Senats vom 21* Februar 1962 - XV ZR 191/61 -)* Sie bilden wesentliche Anhaltspunkte dafür, ob der Verfolgte nach seinem Gesamtverhalten die auf die Beseitigung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung gerichteten Ziele der kommunistischen Machthaber erkannt bat und trotzdem gewillt war, mit seiner Tätigkeit einen Beitrag in Kampf zur Beseitigung oder Aushöhlung dieser Ordnung zu leisten (Urteil des Senats vom 12« April 1961 -aaO-)* Dabei werden die subjektiven Voraussetzungen des Bekamp-fens der freiheitlichen demokratischen Grundordnung bei einem politischen Funktionär, der im Rahmen der ihm übertragenen Aufgaben tätig geworden ist, regelmäßig gegeben sein, weil er auf Grund seiner Stellung zu dem Kreise derjenigen gehört, welche ausreichend über die wirklichen Bestrebungen des Kommunismus informiert sind* Das trifft vor allem dann zu, wenn dieser Funktionär in Westberlin lebt, er daher seine politische Aufgabe freiwillig übernommen und er außerdem in Y/estberlin Uber alle Möglichkeiten verfügt hat, Richtung und Ziel des politischen Handelns im Bereich der kommunistischen Gewaltherrschaft zu erkennen (vgl* Urteile des Senats vom 12* Juli 1961 - aaö vom 29» November 1961 - aaO -und vom 10* November 1961 - IV ZR 147/61 -)• 3* Bei der erneuten Verhandlung und Entscheidung wird gegebenenfalls noch folgendes zu beachten sein: In dem Schriftsatz vom 19* April 1961, welcher der Klägerin zugegangen ist, hat ihr das beklagte Land die geltend gemachten Entschädigungsansprüche nach Maßgabe 14 - des § 7 AbSo 1 BEG versagt, weil sie zu demindest grob fahrlässig unrichtige Angaben im Hinblick auf die Mitgliedschaft des Erblassers in der 3ED sowie in der VVN gemacht habe«, Insoweit hat sich das beklagte Land auf einen von der Klägerin am 11«, Juli 1957 unter Versicherung der Richtigkeit ausgefüllten Zusatzfragebogen bezogen«, Dort hat sie die Frage nach der Zugehörigkeit des Erblassers zur SED verneint und seine Mitgliedschaft sowie Funktion in der VVN nicht mitgeteilt« Das Berufungsgericht ist darauf bisher nicht eingegangen o Raske WUstenberg Haaß Wilden Dr* Graf