Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 10, Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 6, Oktober I960 insoweit aufgehoben, als die Klägerin mit der Klage abgewiesen worden ist. In diesem Umfang wird der Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisions-rechtszuges, an den 9o Zivilsenat des Oberlandesgerichts München zurückverwiesen. Der Rechtsstreit zeichnet sich dadurch aus, daß über den Gesundheitszustand der Klägerin zahlreiche Atteste vorgelegt und eine Reihe ärztlicher Gutachten von Gerichts wegen eingeholt worden sind. wobei diese Begründung erkennen lassen muß, daß seine abweichende Auffassung nicht durch einen Mangel an Sachkunde beeinflußt ist«, Gegen diesen Grundsatz, dessen Verletzung mit der Revision angreifbar ist, verstößt, wie noch dargelegt werden soll, das Urteil des Berufungsgerichts. Unter diesem rechtlichen Mangel leidet insbesondere die Begründung, mit der das Berufungsgericht den ursächlichen Zusammenhang zwischen der Verfolgung der Klägerin und der in dem Gutachten der I. Zu dieser Krankheit ist in dem Gutachten ausgeführt, das Krankheitsbild verlaufe in zu^ und abnehmenden Schüben, Zahlreichen Gutachten sei zu entnehmen, daß die sich im Rahmen der Hyperthyreose aböpielenden vegetativ-nervösen Regulationsstörungen sich bei der Klägerin immer in ausgeprägter Form manifestiert hätten und sicherlich zu dem Teil auch in der Fixation ihrer psychopathischen Züge mitverantwortlich gemacht werden müßten. Wenn daher, so führt das Berufungsgericht auf Seite 18 seiner Entscheidungsgründe aus., ungeachtet zahlreicher Untersuchungen seit dem Jahre 1954 diese Krankheit erstmals imIJahre 1958 erkannt worden sei, so lasse sich schwerlich die Feststellung treffen, sie hänge mit Verfolgungs-ip&ßnahmen zusammen, die im Jahre 1945 ihr Ende gefunden hätten» Die Verneinung des Kausalzusammenhanges mit dieser Begründung legt die Vermutung nahe, daß die Entscheidung des Berufungsgerichts auf einer mangelnden Sachkunde beruht» Februar 1958 auf Seite 11 (Bl» 257 GA) ausdrücklich darauf hingewieaen, daß bei der Gutachtenerstattung eine deutliche Hyperthyreose hätte gesichert werden können, die entsprechend ihrem Beschwerde bi ld auch den früheren Beurteilungen zu entnehmen sei. Weiterhin sei zahlreichen Gutachten zu entnehmen, daß die sich im Bahmen der Hyperthyreose abspielenden vegetativneurotischen Begulationsstörungen sieh bei der Klägerin immer in ausgeprägter Form manifestiert hätten und sicherlich zu dem Teil in der Fixation ihrer psychischen Züge mitverantwortlich gemacht werden müßten. Medizinischen Klinik in seiner Beantwortung der Frage des Berufungsgerichts, warum in den Vorgutachten die Diagnose MH5rperthyreoseu nicht öfter erscheine, darauf hin, daß sich in fa$t allen Gutachten Hinweise fänden, die als Symptome Februar 1958 der Meinung, daß eine Hyperthyreose am ehesten die von der Klägerin geklagten Beschwerden zu erklären vermöge (Bl. 346 GA) Die Feststellung des Berufungsgerichts Uber das erstmalige Erkennen der Hyperthyreose im Jahre 1958 wird daher durch die Gutachten der Sachverständigen nicht gedeckt. Die Begründung des Gerichts über die Ablehnung des Kausalzusammenhangs zwischen dem Leiden der Klägerin und der Verfolgung ist daher nicht ausreichend. Im Zusammenhang hiermit steht die Peststellung des Berufungsgerichts, daß auch ein psychisches Leiden der Klägerin, zu demal eine Neurose, als Verfolgungsleiden nicht mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen sei. Februar 1959 (Bl* 3oo ff GA) zu dem Ergebnis kommt, daß neben den hyperthyreotischen psychischen Störungen bei der Klägerin psychische Anfälligkeiten festzustellen seien, die jedoch teils anlagebedingt seien, teils auf einer Existenz und Rentenneurose beruhten, so bleibt zu beachten, daß der Sachverständige bei der Verneinung der Verfolgungsbedingtheit des psychischen Leidens der Klägerin vielleicht die seelischen Erschütterungen, denen die Klägerin durch ihre Inhaftierung, die unzureichende Ernährung, die fehlende sanitäre Versorgung, die dauernde Todesangst, sowie die psychische Belastung durch den Tod einer Reihe näherer Familienangehöriger ausgesetzt war, nicht hinreichend beachtet hat. Mai 196o - IV ZR 244/59 RzW i960, 453, zu verweisen, in dem der Senat im Anschluß an BGHZ 2o, 137 ausgeführt hat, daß der Verfolgte auch für psychische Störungen, die durch Verfolgungsmaßnahmen adäquat verursacht worden seien, Entschädigung beanspruchen könne. Sei ein Gesundheitsschaden wesentlich durch unmittelbar gegen den Verfolgten gerichtete Maßnahmen verursacht worden, so gelte er im Sinne der Entstehung als nur durch diese Maßnahmen verursacht, wenn daneben in ziemlich unbedeutendem Ausmaß für seine Entstehung auch Verfolgungsmaßnahmen ursächlich gewesen seien, die sich nur mittelbar schädigend auf den Gesundheitszustand des Verfolgten ausgewirkt hätten* Das Berufungsgericht wird zu prüfen haben, ob die in dem Urteil vom 18* Mai i960 aufgestellten Grundsätze auch im vorliegenden Palle zu einer Berücksichtigung der psychischen Störungen der Klägerin führen können. Schwiegk) übernehme, dem zu folgen der Senat sich nicht in der Lage sehe, so ist es schon deshalb Aufgabe des Gerichts, dieses Gutachten erneut unter Berücksichtigung der vorgenannten Gesichtspunkte zu prüfen, da es das Gutachten der I«, Medizinischen Klinik mit einer sachlich unzutreffenden Begründung abgelehnt hat. Bei der erneuten Verhandlung und Entscheidung wird das Berufungsgericht Gelegenheit haben, auch hinsichtlich der übrigen Leiden, die die Klägerin zur Grundlage ihrer Entschädigungsansprüche geltend machen will, erneut zu prüfen* ob zwischen diesen Leiden und den gegen die Klägerin gerichteten Bas Berufungsgericht ist dieser Beurteilung, insbesondere der Bejahung des ursächlichen Zusammenhangs zwischen der Verfolgung und dem Leiden, nicht gefolgt. Zur Begründung seiner von den Schlußfolgerungen des Sachverständigen abweichenden Auffassung hat das Berufungsgericht dargelegt, daß es auf Grund der Kenntnis zahlreicher Fälle und Begutachtungen von Hilusdrüsen-lbc der Beurteilung der I. und die Klägerin früher nie etwas davon erwähnt habe, daß sie nach ihrer Befreiung aus dem KZ wegen Lungen-Tbc in Behandlung gestanden habe, nicht mit Wahrscheinlichkeit angenommen' werden, daß dieses Beiden während der Haft entstanden sei. Abgesehen davon, daß Tatsachen, die dem Gericht auf Grund seiner besonderen Er-Sthriingenbekannt sind, zu dem Gegenstand der Verhandlung gemacht werden müssen (BVerfG NJW i960, 31), hätte das Gericht in dem Urteil darlegen müssen, welche Fälle und welche Begutachtungen es zur Grundlage seiner Entscheidung gemacht hat. Das Gericht hätte, wenn es die Wahrscheinlichkeit des Kausalzusammenhanges entgegen den Gutachten des Sachverständigen verneinen wollte, auch darlegen müssen, aus welchem Grunde es von der Beweiserleichterung des § 176 Abs. 2 BEG zugunsten der Klägerin keinen Gebrauch gemacht hat. 2. Nicht frei von Bedenken ist auch die Verneinung des Kausalzusammenhanges zwischen den Unterleibsbeschwerden der Klägerin und den gegen sie gerichteten Verfolgungsmaßnahmeno Ober dieses Leiden ist in dem Gutachten der I. Diese Ausführungen enthalten keine genügende Begründung für die Auffassung des Berufungsgerichts« Wenn der Sachverständige auf Grund seiner Untersuchung der Klägerin und unter Y/ürdigung der schweren * seelischen Belastungen und starken psychischen Erlebnisreaktionen zu dem Ergebnis gekommen ist, ein Zusammenhang dieser gesundheitlichen Störung im Sinne einer Verschlimmerung se£ gegeben, so mußte das Gericht seine abweichende Beurteilung der Wahrscheinlichkeit des Kausalzusammenhanges im einzelnen in einer Weise begründen, die dem erkennenden Senat eine Nachprüfung ermöglichte, ob den Überlegungen des Berufungsgerichts, das über keine ausreichenden medizinischen Kenntnisse verfügt, gegenüber dem Urteil des ärztlichen Sachverständigen hinreichendes sachliches Gewicht beizu demessen ist« Insbesondere ist bei der Beurteilung durch das Berufungsgericht eine Würdigung der Tatsache zu vermissen, daß die Klägerin nach ihrer Dar- Alle diese Umstände hätte das Berufungsgericht gegenüber der Würdigung durch den ärztlichen Sachverständigen erwägen und würdigen müssen, wenn es die Wahrscheinlichkeit des Kausalzusammenhanges zwischen dem leiden der Klägerin und der Verfolgung verneinen wollte. Im vorliegenden Falle mußte jedoch im Hinblick auf die von der Klägerin behauptete Heranziehung zu schweren körperlichen Arbeiten erwogen werden, ob nicht durch diese körperlichen Belastungen eine vorzeitige Auslösung der Abnutzungserscheinungen oder eine maßgebliche Verschlimmerung dieses Leidens mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist.
2487 092 IV ZR 75/61 Verkündet am 28o Juni 1961 Justizangestellter als Ürkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Entschädigungsrechtsstreit der Susanne Bosa W Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr0 in ~ gegen den Freistaat B , vertreten durch das Bayerische Staatsministerium der Finanzen - Abt» V - in Beklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Droi m hat der IV» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 23» Juni 1961 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter WUstenberg, <Maaßr Wilden und Br, Loewenheim für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 10, Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 6, Oktober I960 insoweit aufgehoben, als die Klägerin mit der Klage abgewiesen worden ist. In diesem Umfang wird der Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisions-rechtszuges, an den 9o Zivilsenat des Oberlandesgerichts München zurückverwiesen. Von Rechts wegen 2 Tatbestand: Die nach ihrer Angabe am 7. Oktober 191o in Lodz/Polen geborene Klägerin ist jüdischer Abstammung« Am 1, Januar 1947 hielt sie sich im DP-Lager Deggendorf (Bayern) auf und wan-derte am 26« September 1948 nach Israel aus. Am 19. Oktober 1953 kehrte sie von dort nach München zurück. Ihr derzeitiger Aufenthalt ist nicht bekannt. Die Klägerin macht Entschädigungsansprüche wegen Schadens an Körper und Gesundheit sowie wegen ochadens an Freiheit geltend. Da das Bayerische Landesentschädigungsamt über diesen Antrag nicht entschied, erhob sie die Untätigkeitsklage. Der Freiheitsschaden ist zunächst durch den Teilvergleich vom 13« November 1953, endgültig dann durch den Bescheid des Landesentschädigungsamtes vom 7. November 1956 erledigt worden. Das Landgericht sprach der Klägerin durch das Urteil vom 23. Juni 1955 wegen des Gesundheitsschadens eine Kapitalentschädigung von 189 DM zu. Im übrigen wies es die auf die Bewilligung eines Heilverfahrens, einer weiteren Kapitalentschädigung und einer Rente gerichtete Klage ab. Die Berufung der Klägerin blieb erfolglos. Mit der vom erkennenden Senat zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre Klageansprüche weiter. Sie beantragt, das beklagte Land zur Gewährung eines Heilverfahrens für eine Reihe genau bezeichneter Leiden, zur Zahlung einer Kapitalentschädigung für die Zeit vom 1. Mai 1945 bis zu dem 31. Oktober 1953 und zur Zahlung einer Rente ab 1. November 1953 unter Einstufung in die vergleichbare Beamtengruppe des einfachen Dienstes, unter Zugrundelegung einer verfolgungsbedingten Erwerbsminderung von 5o v. H. und eines Hundertsatzes von 40 v. H«, zu verurteilen. Das beklagte Land beantragt, die Revision zurückzuweisen Entscheidungsgründe; Io Die Revision der Klägerin führt zur Aufhebung des Urteils des Berufungsgerichts und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung. II. Die Revision rügt die Verletzung materiellen und formellen Rechts. Materiell-rechtliche Rechtsverletzungen sind nicht erkennbar*. Die Klägerin hat in ihrer Revisionsbegründung auch keine materiell-rechtlichen Rechtsvorschriften bezeichnet, deren rechtliche Bedeutung das Berufungsgericht verkannt oder die es auf den festgestellten Sachverhalt unrichtig angewendet hätte. Dagegen hat das Berufungsgericht prozeßrechtliche Vorschriften verletzt. Der Rechtsstreit zeichnet sich dadurch aus, daß über den Gesundheitszustand der Klägerin zahlreiche Atteste vorgelegt und eine Reihe ärztlicher Gutachten von Gerichts wegen eingeholt worden sind. Die Würdigung dieser Atteste und Gutachten ist allerdings grundsätzlich der Nachprüfung durch das Revisionsgericht entzogen. Die gerichtlichen Sachverständigen unterstützen das Gericht bei der Findung des Urteilsspruchs. Grundsätzlich ist das Gericht hierbei nicht gehalten, dem Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen zu folgen. Hierbei darf jedoch nicht unberücksichtigt bleiben, daß der Richter in der Beurteilung medizinischer Fragen regelmäßig nur laienhafte Kenntnisse hat. Das Gericht muß daher-, wieder erkennende Senat bereits in seiner zur Veröffentlichung bestimmten Entscheidung vom 5. April 1961 - IV ZR 216/6o - ausgeführt hat, seine abweichende Überzeugung begründen, i I - 4-— < . wobei diese Begründung erkennen lassen muß, daß seine abweichende Auffassung nicht durch einen Mangel an Sachkunde beeinflußt ist«, Gegen diesen Grundsatz, dessen Verletzung mit der Revision angreifbar ist, verstößt, wie noch dargelegt werden soll, das Urteil des Berufungsgerichts. III, Unter diesem rechtlichen Mangel leidet insbesondere die Begründung, mit der das Berufungsgericht den ursächlichen Zusammenhang zwischen der Verfolgung der Klägerin und der in dem Gutachten der I. Medizinischen Klinik der Universität München vom 24. Februar 1958 diagnostizierten Hyperthyreose (Überfunktion der Schilddrüse) verneint, wie die Revision zutreffend rügt«, ( 1 . Zu dieser Krankheit ist in dem Gutachten ausgeführt, das Krankheitsbild verlaufe in zu^ und abnehmenden Schüben, Zahlreichen Gutachten sei zu entnehmen, daß die sich im Rahmen der Hyperthyreose aböpielenden vegetativ-nervösen Regulationsstörungen sich bei der Klägerin immer in ausgeprägter Form manifestiert hätten und sicherlich zu dem Teil auch in der Fixation ihrer psychopathischen Züge mitverantwortlich gemacht werden müßten. Br. Buchegger hat bei seiner Vernehmung am 2o. März '3 958 erklärt, daß die Hyperthyreose bei der Klägerin zwar anlagebedingt sein möge, jedoch durch die Konzentrationslagerhaft richtunggebend verschlimmert worden sei. Bas Berufungsgericht stellt bei seiner Ablehnung des Kausalzusammenhanges darauf ab, daß in zahlreichen Begutachtungen (vgl. die Aufzählung auf Seite 17 BU), bis auf eine Bemerkung im Attest des Br. Schüler vom 27. August 1954, niemals von einer Hyperthyreose der Klägerin die Rede gewesen sei0 Wenn daher, so führt das Berufungsgericht auf Seite 18 seiner Entscheidungsgründe aus., ungeachtet zahlreicher Untersuchungen seit dem Jahre 1954 diese Krankheit erstmals imIJahre 1958 erkannt worden sei, so lasse sich schwerlich die Feststellung treffen, sie hänge mit Verfolgungs-ip&ßnahmen zusammen, die im Jahre 1945 ihr Ende gefunden hätten» Die Verneinung des Kausalzusammenhanges mit dieser Begründung legt die Vermutung nahe, daß die Entscheidung des Berufungsgerichts auf einer mangelnden Sachkunde beruht» Denn die Auffassung des Berufungsgerichts ist entscheidend durch die Feststellung begründet, die Hyperthyreose sei erstmals im Jahre 1958 diagnostiziert worden. Diese Annahme des Berufungsgerichts widerspricht den Feststellungen der ärztlichen Gutachter. So wird in dem Gutachten der I. Medizinischen Klinik der Universität München vom 24. Februar 1958 auf Seite 11 (Bl» 257 GA) ausdrücklich darauf hingewieaen, daß bei der Gutachtenerstattung eine deutliche Hyperthyreose hätte gesichert werden können, die entsprechend ihrem Beschwerde bi ld auch den früheren Beurteilungen zu entnehmen sei. Es dürfe dabei nicht allein an der Höhe der Grundumsatz-bestimmung festgehalten werden; denn einerseits verlaufe das Ki*ankheitsbild in "zu- und abnehmenden Schüben und andererseits sei auch die erwähnte Untersuchungsmethode von der I. Medizinischen Klinik erstmals zur Anwendung gekommen. Weiterhin sei zahlreichen Gutachten zu entnehmen, daß die sich im Bahmen der Hyperthyreose abspielenden vegetativneurotischen Begulationsstörungen sieh bei der Klägerin immer in ausgeprägter Form manifestiert hätten und sicherlich zu dem Teil in der Fixation ihrer psychischen Züge mitverantwortlich gemacht werden müßten. Ebenso weist der Direktor der I. Medizinischen Klinik in seiner Beantwortung der Frage des Berufungsgerichts, warum in den Vorgutachten die Diagnose MH5rperthyreoseu nicht öfter erscheine, darauf hin, daß sich in fa$t allen Gutachten Hinweise fänden, die als Symptome einer Hyperthyreose - das sind erhebliche vegetative Labilität mit Regulatiönsstörungerrbeim Stehen, enorme Angstzustände (Gutachten der I. Medizinisöheh Klinik vom 5. März 1954), gesteigerte Nervosität, Ahgstzustänae, erhebliche Zerfahrenheit (Dr. Schüler vom 23 5 August 1954), erhebliche Erregbarkeit des Nervensystems, Angstneurose (Dr. SchUler vom 19, Dezember 1954), Anfälle von paroxysmalen Tachycardien (Dr. Grund vom 17. August 1954), Neigung zu Herzklopfen bei geringsten Anlässen, große nervöse Erregbarkeit (Dr. Zimmermann vom 3o. Juli 1956), Grundumsatz +4 die Beschwerden der Patientin deuten auf eine neurozirkulatorische Dysregulation hin (Arztbericht des Krankenhauses München rechts der Isar vom 17. Januar 1955) - gedeutet werden könnten. Alle diese Symptome seien auch typische Symptome einer Überfunktion der Schilddrüse. Auch der Sachverständige Dr. Ziehen, Leiter des Nervenkrankenhauses Haar bei München, folgt bei seinem Gutachten vom 9* Februar 1959 der Stellungnahme des Leiters der I. Medizinischen Klinik (Bl. 346 Ga). Er ist in Übereinstimmung mit dem Gutachten der I. Medizinischen Klinik der Universität München vom 24. Februar 1958 der Meinung, daß eine Hyperthyreose am ehesten die von der Klägerin geklagten Beschwerden zu erklären vermöge (Bl. 346 GA) Die Feststellung des Berufungsgerichts Uber das erstmalige Erkennen der Hyperthyreose im Jahre 1958 wird daher durch die Gutachten der Sachverständigen nicht gedeckt. Das Gericht stellt hierbei auf die bloße Formaldiagnose ab, während es der Sache nach nicht auf diese Diagnose, sondern allein auf die Feststellung der charakteristischen Symptome dieser Erkrankung ankommt. Die Begründung des Gerichts über die Ablehnung des Kausalzusammenhangs zwischen dem Leiden der Klägerin und der Verfolgung ist daher nicht ausreichend. Das Berufungsgericht hat den vorgetragenen und den von den Sachverständigen ermittelten Sachverhalt unzureichend gewürdigt Es kann daher nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden, daß das Gericht im Hinblick auf diese unzureichende tatsächliche Würdigung zu unrichtigen Ergebnissen gekommen ist« Im Zusammenhang hiermit steht die Peststellung des Berufungsgerichts, daß auch ein psychisches Leiden der Klägerin, zu demal eine Neurose, als Verfolgungsleiden nicht mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen sei. Wenn der Sachverständige Br. Ziehen in der Zusammenfassung seines Gutachtens vom 9. Februar 1959 (Bl* 3oo ff GA) zu dem Ergebnis kommt, daß neben den hyperthyreotischen psychischen Störungen bei der Klägerin psychische Anfälligkeiten festzustellen seien, die jedoch teils anlagebedingt seien, teils auf einer Existenz und Rentenneurose beruhten, so bleibt zu beachten, daß der Sachverständige bei der Verneinung der Verfolgungsbedingtheit des psychischen Leidens der Klägerin vielleicht die seelischen Erschütterungen, denen die Klägerin durch ihre Inhaftierung, die unzureichende Ernährung, die fehlende sanitäre Versorgung, die dauernde Todesangst, sowie die psychische Belastung durch den Tod einer Reihe näherer Familienangehöriger ausgesetzt war, nicht hinreichend beachtet hat. In diesem Zusammenhang ist auf das Ürteil des erkennenden Senats vom 18. Mai 196o - IV ZR 244/59 RzW i960, 453, zu verweisen, in dem der Senat im Anschluß an BGHZ 2o, 137 ausgeführt hat, daß der Verfolgte auch für psychische Störungen, die durch Verfolgungsmaßnahmen adäquat verursacht worden seien, Entschädigung beanspruchen könne. Bestehe in einem solchen Falle ein durch Verfolgungsmaßnahmen verursachtes -beiden nach Ablauf einer gewissen Zeit seit der Verfolgung nur deshalb fort, weil eine bei dem Geschädigten vorhandene abnorme seelische Veranlagung die Ausheilung seines Gesundheitszustandes verhindere so sei der fort be stehende Leidenszustand nicht anlage-? sondern verfolgungsbedingt, wenn feststehe, daß die abnorme Anlage durch die Verfolgung wirksam (manifest) geworden sei, und nicht festetehe, daß sie auch ohne die Verfolgung wirksam geworden wäre. Diese Voraussetzungen seien bereits als gegeben anzusehen, wenn sie wahrscheinlich seien. Sei ein Gesundheitsschaden wesentlich durch unmittelbar gegen den Verfolgten gerichtete Maßnahmen verursacht worden, so gelte er im Sinne der Entstehung als nur durch diese Maßnahmen verursacht, wenn daneben in ziemlich unbedeutendem Ausmaß für seine Entstehung auch Verfolgungsmaßnahmen ursächlich gewesen seien, die sich nur mittelbar schädigend auf den Gesundheitszustand des Verfolgten ausgewirkt hätten* Das Berufungsgericht wird zu prüfen haben, ob die in dem Urteil vom 18* Mai i960 aufgestellten Grundsätze auch im vorliegenden Palle zu einer Berücksichtigung der psychischen Störungen der Klägerin führen können. Y<enn das Berufungsgericht in dem angefochtenen Urteil zu einer Verneinung der Verfolgungsbedingtheit der seelischen beiden der Klägerin kommt, weil der Gutachter Dr* Ziehen das Ergebnis des Gutachtens der I. Medizinischen Klinik der Universität München (Direktor Professor Dr* H. Schwiegk) übernehme, dem zu folgen der Senat sich nicht in der Lage sehe, so ist es schon deshalb Aufgabe des Gerichts, dieses Gutachten erneut unter Berücksichtigung der vorgenannten Gesichtspunkte zu prüfen, da es das Gutachten der I«, Medizinischen Klinik mit einer sachlich unzutreffenden Begründung abgelehnt hat. IV o Bei der erneuten Verhandlung und Entscheidung wird das Berufungsgericht Gelegenheit haben, auch hinsichtlich der übrigen Leiden, die die Klägerin zur Grundlage ihrer Entschädigungsansprüche geltend machen will, erneut zu prüfen* ob zwischen diesen Leiden und den gegen die Klägerin gerichteten Verfolgungsmaßnahmen ein adäquater Kausalzusammenhang besteht, Auch insoweit bestehen gegen die Würdigung des Berufungsgerichts rechtliche Bedenken, 1, Bezüglich der geringgradigen indurativ-cirrhotischen Veränderung im rechten Bungenoberfeld und nur angedeutet im linken Mittelfeld als Ausdruck einer früher vorhanden gewesenen Lungentuberkulose hat die I. Medizinische Klinik der Universität München in ihrem Gutachten vom 24, Februar 1958 folgendes ausgeführt: nBie nur minimal verifizierten indurativ-cirrhotischen Veränderungen im rechten Lungenoberfeld und im linken Mittelgeschoß sind Ausdruck einer früher vorhandenen, jetzt aber ausgeheilten Lungentuberkulose, In Anbetracht der schweren Lebensbedingungen und der Unterernährung im KZ muß zu dieser Störung ein ursächlicher Zusammenhang anerkannt werden. Einschränkend wirkt jedoch, daß die daraus resultierenden Veränderungen nur geringfügiger Natur sind und die Erwerbsfähigkeit der Klägerin nicht weitgehend einschränken," Bas Berufungsgericht ist dieser Beurteilung, insbesondere der Bejahung des ursächlichen Zusammenhangs zwischen der Verfolgung und dem Leiden, nicht gefolgt. Zur Begründung seiner von den Schlußfolgerungen des Sachverständigen abweichenden Auffassung hat das Berufungsgericht dargelegt, daß es auf Grund der Kenntnis zahlreicher Fälle und Begutachtungen von Hilusdrüsen-lbc der Beurteilung der I. Medizinischen Klinik nicht zustimme. Biese Art der Erkrankung trete schon im jugendlichen Alter auf und heile ohne Schwierigkeit, vielfach sogar, ohne daß diese Erkrankung überhaupt bemerkt werde, aus. Es könne heute, nachdem diese Veränderungen an der Lunge erst 1954 festgestellt worden seien, geringfügiger Natur seien *=* Io — und die Klägerin früher nie etwas davon erwähnt habe, daß sie nach ihrer Befreiung aus dem KZ wegen Lungen-Tbc in Behandlung gestanden habe, nicht mit Wahrscheinlichkeit angenommen' werden, daß dieses Beiden während der Haft entstanden sei. Dieser Prozeß könne auch vorher oder nachher abgelaufen sein. Die Möglichkeit eines ursächlichen Zusammenhangs reiche jedoch nicht aus, um einen Anspruch gemäß § 28 BEG zu begründeno Diese Ausführungen genügen nicht, um die Meinung des Gerichts ausreichend zu begründen. Abgesehen davon, daß Tatsachen, die dem Gericht auf Grund seiner besonderen Er-Sthriingenbekannt sind, zu dem Gegenstand der Verhandlung gemacht werden müssen (BVerfG NJW i960, 31), hätte das Gericht in dem Urteil darlegen müssen, welche Fälle und welche Begutachtungen es zur Grundlage seiner Entscheidung gemacht hat. Denn nur auf diese Weise ist dem Revisionsgericht eine hinreichende Nachprüfung möglich, ob das Berufungsgericht in verfahrensrechtlich einwandfreier Weise zu dem gewonnenen Ergebnis gekommen ist. Das Gericht hätte, wenn es die Wahrscheinlichkeit des Kausalzusammenhanges entgegen den Gutachten des Sachverständigen verneinen wollte, auch darlegen müssen, aus welchem Grunde es von der Beweiserleichterung des § 176 Abs. 2 BEG zugunsten der Klägerin keinen Gebrauch gemacht hat. Die Klägerin ist durch die gegen sie gerichteten Verfolgungsmaßnahmen aus ihrer bürgerlichen Existenz herausgerissen worden. Auch nach dem Kriege hat sie auf Grund der nationalsozialistischen Verfolgung nicht wieder in ein geordnetes bürgerliches Beben zurückfinden können. In Israel hat sie offenbar seit dem Unfall ihres Ehemannes in schlechten wirtschaftlichen Verhältnissen gelebt. Nimmt man hinzu, daß die Klägerin als Ostjüdin besonderen Schwierigkeiten in einer Welt begegnen mußte, die ihrem Wesen oft ohne hinreichendes Verständnis gegenüberstand, und daß sie sich aus diesem Grunde vielfach ihren Ärzten nicht ausreichend ver~ 11 stündlich machen konnte, so erscheint die Schlußfolgerung naheliegend, daß gerade die Lage, in die die Klägerin durch die nationalsozialistischen Gewaltmaßnahmen geraten ist, eine fortlaufende ärztliche Betreuung seit ihrer KZ-Haft und den Beweis der Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhanges zwischen der Verfolgung und den hier in Präge stehenden Leiden verhindert hat* 2. Nicht frei von Bedenken ist auch die Verneinung des Kausalzusammenhanges zwischen den Unterleibsbeschwerden der Klägerin und den gegen sie gerichteten Verfolgungsmaßnahmeno Ober dieses Leiden ist in dem Gutachten der I. Medizinischen Klinik der Universität München vom 24. Februar 1958 ausgeführt, die narbige Bulbusdeformierung weise auf ein früher vorhandenes, jetzt aber ausgeheiltes Ulcus duodeni hin« Es sei bekannt und hinreichend beschrieben, daß derartige Ulcusnarben mit Deformierung des Bulbus nicht nur ein Geschwür recidiv begünstigten, sondern auch Entzündungszustände der Magen-und Zwölffingerdarmschleimhaut unterhalten könnten* Bei den schweren seelischen Belastungen und starken psychischen Sr-lebnisreaktionen während der jahrelangen Haftzeit sei ein Zusammenhang dieser gesundheitlichen Störung im Sinne der Verschlimmerung gegeben» Es müsse allerdings erwähnt werden, daß der Zahnverlust und die dadurch bedingte Minderung der Kaufähigkeit eine derartige Gastroduodenitis fördern könnten. Ni Das Gericht hat geglaubt, sich dieser Beurteilung nicht anschließen zu können. Die Auffassung des Gerichts beruht im wesentlichen darauf, daß die Klägerin vor ihrer Untersuchung durch den Sachverständigen Dr. Gerweck im Dezember 1956 in dieser Richtung nie eine Klage geäußert habe. Der Sachverständige Dr. Buchegger, der das Gutachten der I. Medizinischen Klinik vom 24. Februar 1958 mitunterzeichnet habe, habe bei seiner Vernehmung vor dem Berufungsgericht am 20o März 1958 erklärt, daß er bestimmte Anhaltspunkte dafür, daß das Geschwür während oder kurz nach dem Ghettooder KZ-Aufenthalt der Klägerin entstanden sei, nicht habe» Er halte lediglich auf Grund deV Tatsache, daß nach Überstehen starker Belastungen derartige Erkrankungen aufträten, eine richtunggebende Verschlimmerung des Magenleidens für gegeben,, Die gleiche Auffassung habe der Sachverständige Dr« Lang bei seiner Vernehmung im gleichen Termin vertreten« Der Umstand allein, daß die Klägerin zu irgendeiner Zeit einmal an einem Ulcus duodeni erkrankt sei und daß erfahrungsgemäß eine derartige Erkrankung nach Überstehung starker Belastungen auftrete, rechtfertige es nicht, mit Wahrscheinlichkeit einen Kausalzusammenhang dieser Erkrankung mit der Verfolgung festzustellen, wenn sonst keinerlei Anhaltspunkte, insbesondere keine Brückensymptome vorlägen« Diese Ausführungen enthalten keine genügende Begründung für die Auffassung des Berufungsgerichts« Wenn der Sachverständige auf Grund seiner Untersuchung der Klägerin und unter Y/ürdigung der schweren * seelischen Belastungen und starken psychischen Erlebnisreaktionen zu dem Ergebnis gekommen ist, ein Zusammenhang dieser gesundheitlichen Störung im Sinne einer Verschlimmerung se£ gegeben, so mußte das Gericht seine abweichende Beurteilung der Wahrscheinlichkeit des Kausalzusammenhanges im einzelnen in einer Weise begründen, die dem erkennenden Senat eine Nachprüfung ermöglichte, ob den Überlegungen des Berufungsgerichts, das über keine ausreichenden medizinischen Kenntnisse verfügt, gegenüber dem Urteil des ärztlichen Sachverständigen hinreichendes sachliches Gewicht beizu demessen ist« Insbesondere ist bei der Beurteilung durch das Berufungsgericht eine Würdigung der Tatsache zu vermissen, daß die Klägerin nach ihrer Dar- - 13 Stellung big zu ihrer Ghettohaft stets gesund war, wie auch der Einfluß lang ^dauernder schwerster seelischer Belastungen durch die rassische Verfolgung unberücksichtigt geblieben ist. Es ist heute in der ärztlichen Wissenschaft anerkannt, daß psychische Erschütterungen in einem Ausmaß, wie es das Herausreißen aus der Familie, die Vernichtung der bürgerlichen Existenz, die dauernde Todesfurcht?sowie die Gefangenhaltung unter grausamen Umständen dar8teilen, generell geeignet sind, Magen- und Darmleiden hervorzurufen oder richtunggebend zu verschlimmern. Alle diese Umstände hätte das Berufungsgericht gegenüber der Würdigung durch den ärztlichen Sachverständigen erwägen und würdigen müssen, wenn es die Wahrscheinlichkeit des Kausalzusammenhanges zwischen dem leiden der Klägerin und der Verfolgung verneinen wollte. 3o Was die Spondylosis deformans der Halswirbelsäule sowie die Spondylochondrose anlangt, so ist es richtig, daß diese krankhaften Veränderungen der Wirbelsäule Abnutzungserscheinungen sind, die im allgemeinen nicht mit Verfolgungsmaßnahmen im ursächlichen Zusammenhang stehen. Im vorliegenden Falle mußte jedoch im Hinblick auf die von der Klägerin behauptete Heranziehung zu schweren körperlichen Arbeiten erwogen werden, ob nicht durch diese körperlichen Belastungen eine vorzeitige Auslösung der Abnutzungserscheinungen oder eine maßgebliche Verschlimmerung dieses Leidens mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist. Der Gutachter mußte gegebenenfalls insoweit zu einer Ergänzung seines Gutachtens veranlaßt werden. V. Es erscheint angebracht, den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an den 9«. Zivilsenat des Berufungsgerichts zurückzuverweisen6 Senatspräsident Ascher Wüstenberg Wilden DroLoewenheim und Bundesrichter Maaß sind beurlaubt und dadurch verhindert zu unterschreiben Wüatenberg