Der für die Berechnung der K&pitalentschädigung «regen Berufsschadens maßgebende Entschädigungszeitraum endet jedoch auch dann, wenn sie durch die Ehe in Verhältnisse gelangt ist, in denen in ihrem örtlichen Lebensbereich eino Ehefrau eines Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt, oder wenn sie nachhaltig die Möglichkeit zu einer Erwerbstätigkeit in dem Umfang hat, in dem eine in ihren Verhältnissen lebende Ehefrau einer solchen nachgeht. 1. Die Klägerin ist in die vergleichbare Beamtengruppe des einfachen Dienstes eingestuft worden, ln dem angefochtenen Urteil wird hierzu ausgeführt, die Klägerin und ihre Schwester hätten vor dem Beginn der Verfolgung nach ihren Behauptungen jede ein durchschnitt» liches Jahreseinkommen von 3»000 HM erzielt« Selbst wenn es sich dabei um das Einkommen nach dem Abzug der Einkommensteuer handele, könne der allein auf der Arbeitskraft der Klägerin beruhende Anteil' des Bruttoeinkommens 6.000 RM nicht erreicht haben. Mit Hecht hat das Berufungsgericht der Einstufung für die Entschädigung wegen der Beschränkung und auch wegen der Verdrängung einheitlich das Einkommen zugrunde gelegt, das die Klägerin in den letzten drei Jahren erzielte, bevor sie erstmals durch die Verfolgung in ihrer Erwerbstätigkeit beeinträchtigt wurde (Urteil des Senats RzW I960, 415 Nr. 86). Die von dem Berufungsgericht getroffenen Feststellungen schließen es nicht aus, daß die Klägerin aus der Nutzung ihrer Arbeitskraft in dem von ihr und ihrer Schwester betriebenen Erwerbsgeschäft vor der Verfolgung ein Einkommen erzielt hat, das eine über den einfachen Bienst hinausgehende Einstufung in eine vergleichbare Beamtengruppe rechtfertigt. 3« Nicht unbedenklich wären die in dem angefoohtenen Urteil ent-haltonen Ausführungen über die Berücksichtigung der Berufsausbildung, wenn sie dahin zu verstehen sein sollten, daß die Berufsausbildung allein bei einem Berufsanfänger mit beruflichen Entwicfclungsmöglich-keiten zu einer höheren Einstufung führen könne, ln der in RzW 195&$> 270 Nr. 33 veröffentlichten Entscheidung hat der Senat dargelegt, daß unter Umständen eine höhere Einstufung auch bei Personen geboten sein kann, die sich nicht mehr am Anfang der Ausübung ihres Berufes befiA' 1. Dafür, wann die Klägerin in dem Aufnahmeland durch ihre Sr-Werbetätigkeit eine ausreichende Lebensgrundlage gefunden hat, die nach § 75 Abs» 1, 2 BEG zur Beendigung des Entschädigungszeitraums führt, kommt es zunächst darauf an, ob den von ihr selbst erzielten Arbeitseinkünften diejenigen ihres Ehemannes hinzuzurechnen sind» Das Berufungsgericht hat die Frage im Anschluß an die Rechtsprechung des erkennenden Senats bejaht (BsW 1959> 405 Nr. 47, 479 Nr» 55). Per in den früheren Urteilen vom erkennenden Senat vertretenen Moinung, bei beiderseitiger, aber nicht gemeinsamer Erwerbstätigkeit der Eheleute seien deren Einkünfte zusammenzurechnen,' um zu ermitteln, ob der verfolgte Ehegatte eine ausreichende Lebensgrundlage gefunden habe, liegt die Erwägung zugrunde, daß nach § 75 Abs» 2 BEG eine derartige Lebensgxundlage erst erreicht ist, wenn die aus der Erwerbstätigkeit des Verfolgten erzielten Einkünfte nicht nur ihm, sondern auch seinen unterhaltsberechtigten Familienangehörigen eine angemessene Lebensführung ermöglichen» Der darin zu dem Ausdruck kommende Grundsatz der Familieneinheit, der auch im Lastenausgleichsrecht dazu führt, daß die Verhältnisse der Eheleute vielfach einheitlich bour-teilt werden, ‘Legt es nahe, im Rahmen des § 73 Abs» 1, 2 BEG die Erwerbseinkünfte der Familienangehörigen mit zu berücksichtigen» Insbesondere könnte es nicht selten unangebracht erscheinen, wenn im Falle der Verdrängung beider Ehegatten aus ihrem Beruf jedem von ihnen ohne Rücksicht auf das Einkommen des anderen solange eine Entschädigung geleistet werden müßte, bis er aus seinem eigenen Erwerbseinkommen sich und den Ehegatten unterhalten kann» 513 Nr» 23 mitgeteilt ist, ausgeführt hat, müssen die Einkünfte zusammenarbeitender Ehegatten in angemessenem Verhältnis aufgetcilt werden, wenn die Ehegatten bereits vor der Verfolgung Zusammenarbeit teten, beide wegen der Berufsverdrängung Entschädigung verlangen und auch das Einkommen aus der Zeit vor der Verfolgung für ihre Einstufung in eine vergleichbare Beamtengruppe zur Vermeidung von Doppel-entschädigungen zwischen ihnen aufgeteilt worden ist (vgl» Urteil des Senats RzW 195öf 318 Nr» 35)» X** diesem Fall kommt also die Anrechnung des Einkommens des Ehegatten für die Feststellung der aus- reichenden Lebensgrundlage nicht in Betrachto Sie scheidet ferner dann aus, wenn der früher berufstätig gewesene Ehegatte die Berufe-schadensrente nach den §§ 81, 82 BEG verlangt und es sich darum handelt, ob er im Zeitpunkt der Entscheidung aus seiner Erwerbstätigkeit eine ausreichende Lebensgrundlage hat (Urteil BzW 1959» 130 Nr« 31)» Bann aber ist es angemessen, von einer Anrechnung des Arbeitseinkommens des Ehegatten auch sonst abZusehen» Wenn ein Verfolgter es unterläßt, sich durch die Ausübung einos Berufs ein Einkommen zu verschaffen, obwohl ihm eine angemessene berufliche Tätigkeit möglich .wäre und zuzu demuten ist, so kann dieser Umstand nach § 9 Abs« 1 BEG als mitwirkendes Verschulden gegen ihn berücksichtigt werden« Ob aber sein Ehegatte erwerbstätig ist edor nicht, hängt allein von dessen freier Entscheidung ab. 2» Die Tatsache, daß eine aus ihrer beruflichen Tätigkeit verdrängte Frau nach der Beendigung der Verfolgung den Mittelpunkt ihres Lebens in einer Ehe gefunden hat, kann aber bei der Prüfung der Frage, wann der Entschädigungszeitraum für die Berechnung der Kapitalentschädigung wegen BerufsSchadens endet, nicht unberücksichtigt bleiben. andererseits ist erheblich, welche Mittel der Familie zur Befriedigung dieser Bedürfnisse zur Verfügung stehen* Es ist nicht unangemessen, daß, anders als bei der Feststellung des Erwerbseinkommens der verfolgten Ehefrau selbst, in diesem Zusammenhang im Rahmen der Ermittlung der wirtschaftlichen Lage der Familie das Erwerbseinkommen des Ehemannes und ihm etwa zustehende Entschädigungeleistungen von dem Zeitpunkt an, in dem sie ihm unanfechtbar zuerkannt sind» in Rechnung gestellt werden, woboi aber außer Betracht bleiben muß, ob der Ehemann sein Einkommen auch wirklich pflichtgemäß für den Unterhalt seiner Familie verwendet (Beschluß des Senats vom 14» Oktober I960 IV ZB 278/60)» Andererseits ist zu berücksichtigen, ob die der Ehefrau als Hausfrau und Mutter obliegenden Pflichten, deren rechte Erfüllung insbesondere dann, wenn Kinder vorhanden sind, keinen geringen Aufwand an Kraft und Zeit erfordert, eine von ihr daneben ausgeübte Erwerbstätigkeit in ihrem früheren oder einem gleichwertigen Beruf zulassen würden«, Auf Grund dieser gesamten konkreten Verhältnisse ist zu beurteilen, ob eine unter solchen Verhältnissen lebende Ehefrau in dem Aufnahmeland üblicherweise erwerbstätig sein würde« Eine derartige Beurteilung der ehelichen und familiären Verhältnisse führt auch diejenigen Fälle einer angemessenen Lösung zu, in denen nach § 75 Abs« 1, 2 BEG jeder der beiden verfolgten Ehegatten unabhängig von dem Einkommen dos anderen so lange zu entschädigen wäre, bis seine eigenen Err/erbsein-künfte ihm und dem anderen Ehegatten eine ausreichende Lebensgrundlage bieten« Der Einwand, die eigene Erwerbstätigkeit der Ehefrau beruhe stets und in allen Ländern auf ihrer persönlichen Entschließung» und es lasso sich dafür kein allgemeiner Maßstab aufstellen (Werner Kzff 1959* 405)9 greift nicht durch« Baß im Einzelfall die persönliche Entschließung maßgebend ist, ist unbestreitbar« Hier ist jedoch dem Umstand Rechnung zu tragen, daß der Entschädigungszeitraum nach dem Grundgedanken des Gesetzes nicht andauern soll, wenn der Verfolgte in Lebensverhältnisse gelangt ist, in denen die Auswirkungen der Verfolgung, soweit sich das überhaupt sagen läßt, als überwunden gelten können» Dazu bedarf es, was die sich aus der Eheschließung ergebenden Folgen betrifft, von der EinzelehtSchließung losgelöster und auf die äußeren Verhältnisse abstellender, dabei dann allerdings notwendig Zu beachten ist, daß unter den dargelegten Voraussetzungen die She für die Frau den Entschädigungszeitraum auch dann beendet, wenn sie erwerbstätig ist, aus ihrer Erwerbstätigkeit aber noch keine ausreichende Lebensgrundlage im Sinne des § 73 Abs« 1, 2 BEG erlangt hat« Die von ihr tatsächlich ausgeübte Erwerbstätigkeit kann ein An« Zeichen dafür sein, daß in den Verhältnissen, in denen sic lebt, eine Erwerbstätigkeit der Ehefrau üblich ist; wenn das aber zu verneinen und die Annahme berechtigt ist, daß die Erwerbstätigkeit der verfolg« ten Ehefrau im konkreten Fall eine Ausnahme von der Hegel daroteilt, so kommt es auf die Tatsache dieser Erwerbstätigkeit und darauf, wie* viel diese erbringt, nicht an« Nicht selten wird sich als Regel ergeben, daß eine Ehefrau neben der Leitung des Hauswesens und der Betreuung der Kinder unter den gegebenen Verhältnissen durch die Übernahme einer Nebenbeschäftigung das Familieneinkommen zu verbessern pflegt, ohne daß sie daboi ihre volle Arbeitskraft einsetzt» Dann ist, sofern die Verfolgte im konkreten Fall nachhaltig die Möglichkeit eines solchen Nebenerwerbs mit den dabei üblichen Erträgnissen hat, der Entschädigungszeitraum beendeto Die She in Verbindung mit dieser üblichen und tatsächlich durchgeführten oder durchführbaren Nebentätigkeit hat der Verfolgten dann oino sie wirtschaftlich sichernde Lebensgrundlage gegeben und sie die durch die Verfolgung hervorgerufene Schädigung in der Nutzung der Arbeitskraft überwinden lassen (Beschluß des Senats vom 14» Oktober i960 IV Z'B 278/60)« Dagegen dauert der Ent Schädigungszeitraum an, wenn in den Verhältnissen, in die die Verfolgte durch die Ehe gelangt ist, eine Nebentätigkeit der Ehefrau üblich ist, sie aber nach der konkreten Sachlage ohne ihr Verschulden daran gehindert ist, einem solchen Nebenerwerb nachzugehen« Es sei noch darauf bingewiesen, daß eine Nebentätigkeit der Ehe-frau ganz geringen Umfangs, die ihre Arbeitskraft nicht nennenswert in Anspruch nimmt und auch keine irgendwie ins Gewicht fallenden Einkünfte erbringt, in diesem Zusammenhang außer Betracht bleiben muß« Ist os allenfalls üblich, daß eine Ehefrau sich auf diese Weise ein kleines Taschengeld verdient, so muß es so angesehen werden, als wenn sic überhaupt nicht arbeiten würde« Umgekehrt endet der Entschädigungszeitraum nicht schon dann, wenn eine volle oder eine teilweise Erwerbstätigkeit üblich ist, die verfolgte Ehefrau aber ohne ihr Verschulden nur ein ganz geringes Arbeitseinkommen, das praktisch kaum eine Rolle spielt, zu erzielen vermag» 1« Unabhängig davon, wann eine verfolgte Frau durch die Eheschließung in Verhältnisse gelangt ist, in denen eine Ehefrau einer berufliehen Tätigkeit nicht mehr nachgeht, endet der Entschädigungs-zeiträum, sobald sie durch ihre eigene Erwerbstätigkeit eine ausreichende Lebensgrundlage im Sinne des § 75 Abs» 1, 2 BE6 erlangt hat» Das ist in der Regel der Fall, wenn sie nachhaltig Erwerbsein-künftc in Höhe des in der Anlage 1 zur 3» DV-BEG ausgewiesenen Dementsprechend hat das Berufungsgericht geprüft, ob sich bei der Umrechnung der von der Klägerin in den Vereinigten Staaten von Amerika erzielten Einkünfte nach dem amtlichen Devisenkurs zu ihren Ungunsten eine Abweichung von mindestens 10 $ gegenüber der Umrechnung nach der Kaufkraft ergibt» Es hat für die Kaufkraft die Mittelwerte der Verbrauchergeldparitäten zwischen dem deutschen und dem aus* ländischen Wägungsschema, wie sie von dem Statistischen Bundesamt errechnet worden sind, zugrunde gelegt» und ist zu dem Ergebnis gekommen, daß danach die Differenz zwischen dem Devisenkurs und der Kaufkraft für die hier in Betracht kommende Zeit weniger als 10 £ betragen habe, so daß der Devisenkurs maßgebend sei« 2» DV-BEG, § 12 Abs» 3 Satz 2 3* DV-BEG angegebenen Voraussetzungen angemessen berücksichtigt werden soll, für das Entschädigungsrecht zu bestimmen ist, fehlt es an allgemeinen Vorschriften völlig» Das hat zur Folge gehabt, daß bei der Feststellung der Kaufkraft insbesondere des in der Währung der Vereinigten Staaten erzielten Einkommens eine nicht mehr tragbare Rechtszersplitterung eingetroten ist» Manche Gerichte halten, wie es auch das Berufungsgericht in der vorliegenden Sache getan hat, die von dem Statistischen Bundesamt er rechneten Mittelwerte der Verbrauchergeldparitäten für maßgebend» Zumeist haben sich die Gerichte, die diese Werte zugrunde legen, für sio nach einer Auseinandersetzung mit solchen Auffassungen» nach denen andere» für die Verfolgten günstigere Werte in Betracht kommen sollen» entschieden. Ber Senat hat wiederholt darauf hingewieoen, daß dio Ermittlung der Kaufkraft einer Währung im wesentlichen dem tatsächlichen Gebiet angehört, auf dem er in seiner Eigenschaft als Revisionsgericht keine ei** genen Feststellungen treffen kann« Er würde sich über wichtige Grundsätze des zivilprozessualen Verfahrens, die auch im Entschädigungsrecht beachtet werden müssen, hinwegsetzen, wenn er die ihm für das Gebiet der Tatsachenfeststellung gezogenen Grenzen nicht einhalten würde; im übrigen würden derartige Barlegungen für die anderen Gerichte nicht verbindlich sein» Weder aus dem Gesetz noch aus allgemeinen Rechtsgrundsätzen läßt sich entnehmen, daß die Mittelwerte zwischen dem deutschen und dem ausländischen Wägungsschema, wie sie von dem Statistischen Bundesamt errechnet worden sind, im Entschädigungsrecht ohne weiteres maßgebend %;in sollen» Es kann deshalb den Beteiligten nicht aus Rechtsgründen verwehrt werden, Bedenken gegen die Berechnungen des Statistischen Bundesamts vorzubringen, die dahin gehen, daß dabei bestimmte für die Verfolgten bedeutungsvolle Posten nicht oder unzureichend berücksichtigt worden seien, und die Gerichte dürfen sich nicht der Pflicht entziehen, solchen Bedenken nachzugehen« Dem Revisionsgcricht steht es nicht zu, derartige Einwände von vornherein abzuschneiden, wobei nicht außer acht gelassen werden darf, daß im Hinblick auf den in § 75 Abs» 2 BEG festgelegten Bewertungsmaßstab, der auch bei der Auslegung und Anwendung der 3° DV-BEG stets im Auge behalten worden muß, sich die in § 12 3» DV-BEG vorgesehene vereinfachende Ermittlung c) Soweit in der Rechtsprechung die Mittelwerte der Verbrauchergeldparitäten nach dem deutschen und dem ausländischen Verbrauchsschema verwendet werden, ist auch das aus Rechtsgründen als die einzig mögliche rechtliche Ausgangsbasis anzuerkennen* Der Senat hat schon früher ausgesprochen, daß diese Mittelwerte allgemein den tatsächlichen Verhältnissen am nächsten kommen dürften und es angemessen wäre, sic zugrunde zu legen {RzW 1959» 555 Är* 22)* Er glaubte bisher jedoch, rechtsverbindliche Grundsätze in dieser Richtung nicht auf-stellen zu können und es nicht beanstanden zu dürfen, wenn ein Oberlandesgericht sich für die den deutschen Wägungsschema entsprechenden Werte entschied (RzW I960, 280 Hr. 37); diese Einschränkung ist jedoch unberechtigt* Dem § 75 Abs.1, 2 BEG kann nicht entnommen werden, daß der EntschädigungsZeitraum wegen des Berufsschadens so lange auszudehnen sei, bis der im Ausland lebende Verfolgte durch seine Erwerbstätigkeit ein Einkommen erziele, das es ihm erlaube, seine frühere deutsche Lebensweise uneingeschränkt fortzusetzen* Maßgebend ist zwar? möglich ist, wie sie Personen mit einer entsprechenden Berufsausbildung haben, und das wird in der Regel durch einen Vergleich mit dem Diensteinkommen eines Bundesbeamten der betreffenden Beamtengruppc festgestellt0 Dabei ist aber zu bedenken, daß der Verfolgte sich notwendig in weitem Umfang den Lebensund Verbrauchergewohnheiten dos Aufnahmelande8 anpassen muß, und daß eine solche Einordnung in seine neuen Lebensverhältnisse viel dazu beiträgt, ihn die Auswirkungen der Verfolgung überwinden zu lassen. Deshalb ist es, da für die Ermittlung der Kaufkraft nicht die jeweiligen individuellen Verhältnisse maßgebend sein können, sondern allgemeine Maßstabe gelten müssen, allein sachgemäß, zwischen diesen beiden die Kaufkraft bestimmenden Faktoren einen Ausgleich herbeizuführen, wenn es sich darum handelt, ob der Verfolgte eine ausreichende Lebensgrundlage io Sinne des § 75 Abs. 2 BEG erlangt hat. Ebenso r/ie in diesem Fall für die Berechnung der Entschädigung wegen Verdrängung aus der Erwerbstätigkeit als Zeitpunkt des Beginns der Schädigung im Sinne des § 76 Abs« 1 Satz 2 BEG erst derjenige gilt, in dem die Verdrängung erfolgte, ist als Ende des Entschädigungszeit* raums, für den ein Anspruch wegen Beschränkung in der Erwerbstätig» keit besteht, derjenige maßgebend, in dem die Beschränkung ihr Ende gefunden hat und in die Verdrängung übergegangen ist« Durch diese Trennung der Entschädigungs sei träume, der § 7 6 Abs.4 BEG nicht entgegensteht, wird die Benachteiligung des Verfolgten vermieden, die ointreten könnte, wenn auch für die Berechnung der Entschädigung wegen der Verdrängung die niedrigere Altersstufe maßgebend wäre, in der sich der Verfolgte zur Zeit des Beginns der Beschränkung der Er-* Werbetätigkeit befand* Biese grundsätzliche Regelung muß dann aller» dings auch gelten, wenn, wie es hier der Fall ist, der Beginn der Be» schränkung und der Beginn der Verdrängung in dieselbe Altersstufe fallen und die Trennung der Entschädigungszeiträuae dazu führt, daß dic Entschädigung wegen der Beschränkung geringer ausfällt, als es der Fall wäre, wenn die Bezüge zugrunde gelegt wurden, die einem vergleichbaren Bundesbeamten am Ende des Entschädigungszeitraums wegen der Verdrängung zugestanden hätten«
Nachschlagewerk; ja Amtliche Sammlung« nein
2518 066
%*
BEO §§ 75, 92; 5* DY-BEG § 12
a) Bei der Prüfung, ob eine aus ihrem Beruf verdrängte, jetzt verheiratete Frau durch ihre Erwerbetätigkeit eine ausreichende Lebensgrundlage im Sinne des § 75 Abs. 1, 2 BEG erlangt hat, ist das Erwerbaeinkoomen ihres Ehemannes nicht zu berücksichtigen»
Der für die Berechnung der K&pitalentschädigung «regen Berufsschadens maßgebende Entschädigungszeitraum endet jedoch auch dann, wenn sie durch die Ehe in Verhältnisse gelangt ist, in denen in ihrem örtlichen Lebensbereich eino Ehefrau eines Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt, oder wenn sie nachhaltig die Möglichkeit zu einer Erwerbstätigkeit in dem Umfang hat, in dem eine in ihren Verhältnissen lebende Ehefrau einer solchen nachgeht.
b) Bei der Umrechnung des in der Währung der Vereinigten Staaten erzielten Einkommens nach der Kaufkraft ist von den Mittelwerten der Veröffentlichung des Statistischen Bundesamts auszugehen»
Biese sind jedoch zu korrigieren, soweit sich die Kaufkraft unter Berücksichtigung solcher von dem Statistischen Bundesamt nicht einbezogenen Ausgaben ändert, die allgemein im Haushalt der Verfolgten eine bedeutsame Holle spielen»
BEG § 76j 3- DV-BEC § 15
Ist der Verfolgte zunäohst in seiner Brwerbstätigkeit beschränkt * und anschließend aus ihr verdrängt worden, so ist Ende des Entschä-digungozeitraums im Sinne des § 76 Abs. Z Satz 2 BEG der Zeitpunkt, in dem die Beschränkung ihr Ende gefunden hat und in die Verdrängung üborgogangen ist.
BGH, Urt. v. 28. Oktober I960 - IV ZR 75/60 - OLG Stuttgart
LG Stuttgart
IT ZR 75/60
Verkündet am 26« Oktober i960 Klctt, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Im Hamen des Volkes
In dem Bntachädigungsrechtsstreit
der Frau Augusta S t ■ > N.Y«, USA,
geb
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Klägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter? Rechtsanwalt Br<
in
gegen das Land Baden-Württemberg,
vertreten durch das Justizministerium in Stuttgart,
Beklagten und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter» Rechtsanwalt Br« inMHB
hat der IV« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 14« Oktober i960 unter Mitwirkung des Senats«* Präsidenten Ascher und der Bundesriohter Johannsen, Wüstenberg, Wilden und Br» Loewenheim
für Recht erkannt
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- la -
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 7p Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart, den Parteien an Verkündung* Statt am 6./8p August 1959 zugosteilt, aufgehoben, soweit die klage abgewiesen und die Berufung der Klägerin zurückgewiesen sowie über die Kosten/des Verfahrens entschieden ist»
In diesem Umfang und zur Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten der Revision wird der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zorückverwiesei.
Bas Verfahren des Revisionsrechtszuges ist frei von gerichtlichen Gebühren und Auslagen»
Von Rechts wegen
fatbeatand»
Die am |p» flHHP 1898 geborene Klägerin ist Jüdin« Sio besuchte die Volks- und Lateinschule in im und eröffnete
im Jahre 1923 mit ihrer Schwester ein Geschäft für Strickwaren und frikotwäscho in das im Handelsregister als offene Handels.-
gesollschaft eingetragen wurde» Nachdem die Sinnahmen aus dem Geschäft nach 1933 stark zurückgegangen waren, lösten die Schwestern im Dezember 1930 das Geschäft auf» Im April 1940 wanderten sie in die Vereinigten Staaten von Amerika aus» Dort arbeitete die Klägerin in den Jahren 1942/43 im Haushalt» Im Jahre 1944 heiratete sie. Sie und ihr Ehemann waren weiterhin berufstätig»
Die Klägerin verlangt Entschädigung wegen Schadens im beruflichen Fortkommen» Die Entschädigungsbehörde hat ihr eine Kapital-entschädigung von 5*039»"* zugesprochen; dabei ist die Klägerin in dio vergleichbare Beamtengruppe des einfachen Dienstes eingestuft und ein Beschränkungszeitraum vom 1» Januar 1934 bis zu dem 31° Dezember 1937 sowie ein anschließender Verdrängungszeitraum bis zu dem 31» Dezember 1945 zugrunde gelegt worden.
Die Klägerin beansprucht eine höhere Entschädigung und hat deshalb Klage erhoben« Hie ist der Auffassung, daß sie in eine höhere Beamtengruppe einzustufen sei und der EntschädigungsZeitraum über den 31° Dezember 1945 hinaus angedauert habe«
Die Klägerin hat im ersten Rechtszug beantragt, das beklagte Land zu verurteilen, ihr Entschädigung wegen Hohadens im beruflichen Fortkommen unter Einstufung in den mittleren Dienst bis zu dem Zeitpunkt der Entscheidung zu leisten und festzustellen, daß ihr das Rentenwahlrecht Vorbehalten bleibe«
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen
Pic Klägerin hat Berufung eingelegt und nunmehr den Antrag gestellt, das beklagte Land zu verurteilen, ihr für Schaden im beruflichen Fortkommen unter Einreihung in die vergleichbare Beamtengruppe des mittloren Dienstes eine Kapitalentschädigung von 40»000 DM abzüglich bereits zugesprochener 5»059 DM zu zahlen«.
Das Oberlandesgericht hat das Urteil des Landgerichts teilweise geändert und das beklagte Land verurteilt, an die Klägerin weitere 517 DM zu zahlen; im übrigen hat es die Berufung zurückgewiesen«
Mit der Revision, die von dem erkennenden Senat zugelassen worden ist, verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren, soweit ihm nicht stattgegeben ist, weiter«
Das beklagte Land beantragt, die Revision zurückzuweisen«
Ent sche idungsgründe t
I«
Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, daß die Einnahmen des von der Klägerin und ihrer Schwester betriebenen Geschäfts in der Zeit vom 1« Januar 1934 bis zu dem 31* Dezember 1937 infolge der gegen die Juden gerichteten Boykottmaßnahmen um mehr als 23 % gegenüber dem vorher erzielten Ertrag zurückgegangen seien und das Geschäft seit dem 1« Januar 1956 keine Einnahmen erbracht habe« Zutreffend hat das Berufungsgericht deshalb angenommen9 daß der Klägerin für die Zeit vom 1« Januar 1934 bis zu dem 31* Dezember 1937 ein Anspruch auf Entschädigung wegen wesentlicher Beschränkung in der Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit und für die Zeit vom 1« Januar 1956 an ein Anspruch auf Entschädigung wegen Verdrängung aus dieser Erwerbstätigkeit zustehe«
1. Die Klägerin ist in die vergleichbare Beamtengruppe des einfachen Dienstes eingestuft worden, ln dem angefochtenen Urteil wird hierzu ausgeführt, die Klägerin und ihre Schwester hätten vor dem Beginn der Verfolgung nach ihren Behauptungen jede ein durchschnitt» liches Jahreseinkommen von 3»000 HM erzielt« Selbst wenn es sich dabei um das Einkommen nach dem Abzug der Einkommensteuer handele, könne der allein auf der Arbeitskraft der Klägerin beruhende Anteil' des Bruttoeinkommens 6.000 RM nicht erreicht haben. Bas Einkommen genüge deshalb nicht für die von der Klägerin begehrte höhere Ein«» stufung. Die Berufsausbildung der Klägerin rechtfertige diese nicht, weil die Klägerin keine Berufsanfängerin mehr gewesen sei und nennenswerte berufliche Entwicklungämöglichkeiten für sie nicht bestanden
hat ten.
2. Mit Hecht hat das Berufungsgericht der Einstufung für die Entschädigung wegen der Beschränkung und auch wegen der Verdrängung einheitlich das Einkommen zugrunde gelegt, das die Klägerin in den letzten drei Jahren erzielte, bevor sie erstmals durch die Verfolgung in ihrer Erwerbstätigkeit beeinträchtigt wurde (Urteil des Senats RzW I960, 415 Nr. 86).
Dem angefochtenen Urteil ist jedoch entgegenzuhalten, daß schon, bevor die Verordnung vom 29« Februar I960 (BGBl X 130} ergangen war, die das Berufungsgericht noch nicht berücksichtigen konnte, nicht einmal für eine Einstufung in den gehobenen Bienst in der hier in Betracht kommenden Altersstufe ein jährliches Arbeitseinkommen von 6.000 HM zu verlangen war. Jetzt 1st § 14 3« BV-BBG mit der Anlage 3 zur 3. DV-BEG in der Fassung der Verordnung vom 23» Februar i960 maßgebend. In der hier in Betracht kommenden zweiten Altersstufe ist für die Einstufung in den mittleren Bienst ein in den letzten drei Jahren vor der Verfolgung aus der Nutzung der Arbeitskraft erzieltes -Bruttoeinkommen von 3*X00 HM und für die Einstufung in den gehobenen
Dienst ein solches Einkommen von 4*200 RM erforderlich* Eine Herabsetzung dieser Beträge entsprechend der seinerzeit vorgenommenen Kürzung der Beamtengehälter kommt ebensowenig wie eine Heraufsetzung wegen fehlender Alters- und Hinterbliebenenversorgung in Betracht (Urtoifc des Senats BzW I960, 465 Hr* 29> 30)*
Die von dem Berufungsgericht getroffenen Feststellungen schließen es nicht aus, daß die Klägerin aus der Nutzung ihrer Arbeitskraft in dem von ihr und ihrer Schwester betriebenen Erwerbsgeschäft vor der Verfolgung ein Einkommen erzielt hat, das eine über den einfachen Bienst hinausgehende Einstufung in eine vergleichbare Beamtengruppe rechtfertigt. Bas Berufungsgericht hat es offen gelassen, wie sich die von der Klägerin und ihrer Schwester angegebenen Einkommensbeträge mit den erheblich darunter liegenden Beträgen vereinbaren lassen, die 3ich aus der Auskunft des Steueramts der Stadt 00 als Jahresgewinne des Geschäfts ergeben. Bas Berufungsgericht hot es ferner als möglich, wenn auch unwahrscheinlich bezeichnet, daß das von der Klägerin angegebene Jahreseinkommen von 3.000 RU das Nettoeinkommen nach dem Abzug der Einkommensteuer gewesen sei» Unter diesen Umständen läßt es sich, wenn auch von dem Einkommen noch der Betrag abzuziehen ist, der den Ertrag des in dem Geschäft -investierten Kapitalanteils der Klägerin bildet (§14 Abs* 2 Satz 2 3° DV-BBGj Urteil des Senats Rzff I960,
136 Nr» 40), nicht ohne weiteres ausschließen, daß die Klägerin auf Grund ihres Einkommens wenigstens in den mittleren Bienst einzureihen sein könnte»
3« Nicht unbedenklich wären die in dem angefoohtenen Urteil ent-haltonen Ausführungen über die Berücksichtigung der Berufsausbildung, wenn sie dahin zu verstehen sein sollten, daß die Berufsausbildung allein bei einem Berufsanfänger mit beruflichen Entwicfclungsmöglich-keiten zu einer höheren Einstufung führen könne, ln der in RzW 195&$> 270 Nr. 33 veröffentlichten Entscheidung hat der Senat dargelegt, daß unter Umständen eine höhere Einstufung auch bei Personen geboten sein kann, die sich nicht mehr am Anfang der Ausübung ihres Berufes befiA'
den, deren Einkommen aber in einem ersiohtliehen Mißverhältnis zu ihrer Berufsausbildung und zu ihren beruflichen Fähigkeiten steht. Auch die in RzW I960, 465 29 mitgeteilte Entscheidung hat das
nicht ausgeschlossen. Richtig ist jedoch, daß für die Einreihung die wirtschaftliche Stellung im Vordergrund steht, und es ist auch nicht ersichtlich, daß hier der Klägerin durch ihre Ausbildung beiufliehe Möglichkeiten eröffnet worden waren, die Anlaß zu einer günstigeren Einstufung, als sie der damaligen wirtschaftlichen Stellung entspricht, geben könnten.
III.
1. Dafür, wann die Klägerin in dem Aufnahmeland durch ihre Sr-Werbetätigkeit eine ausreichende Lebensgrundlage gefunden hat, die nach § 75 Abs» 1, 2 BEG zur Beendigung des Entschädigungszeitraums führt, kommt es zunächst darauf an, ob den von ihr selbst erzielten Arbeitseinkünften diejenigen ihres Ehemannes hinzuzurechnen sind» Das Berufungsgericht hat die Frage im Anschluß an die Rechtsprechung des erkennenden Senats bejaht (BsW 1959> 405 Nr. 47, 479 Nr» 55). Die Frage bedarf der Überprüfung»
über die Art der Berufstätigkeit der Klägerin und ihres Ehemannes sind in dem angefochtenen Urteil keine Feststellungen getroffen worden. Die vorgelegten Unterlagen über die Versteuerung des Einkommens der Eheleute, auf die in dem Tatbestand des angefochtenen Urteile verwiesen ist, lassen jedoch erkennen, daß jeder für sich erwerbstätig ist und jedenfalls die Eheleute nicht gemeinsam ein gewerbliches Unternehmen betreiben» Es handelt sioh auch nicht um die Mitarbeit eines Ehegatten in dem Gewerbebetrieb des anderen, der üblicherweise auf eine solche Mitarbeit angewiesen ist. Die Grundsätze, die in dem in RzW I960, 515 Nr. 23 veröffentlichten Urteil entwickelt sind, sind hier deshalb nicht anwendbar« >
Per in den früheren Urteilen vom erkennenden Senat vertretenen Moinung, bei beiderseitiger, aber nicht gemeinsamer Erwerbstätigkeit der Eheleute seien deren Einkünfte zusammenzurechnen,' um zu ermitteln, ob der verfolgte Ehegatte eine ausreichende Lebensgrundlage gefunden habe, liegt die Erwägung zugrunde, daß nach § 75 Abs» 2 BEG eine derartige Lebensgxundlage erst erreicht ist, wenn die aus der Erwerbstätigkeit des Verfolgten erzielten Einkünfte nicht nur ihm, sondern auch seinen unterhaltsberechtigten Familienangehörigen eine angemessene Lebensführung ermöglichen» Der darin zu dem Ausdruck kommende Grundsatz der Familieneinheit, der auch im Lastenausgleichsrecht dazu führt, daß die Verhältnisse der Eheleute vielfach einheitlich bour-teilt werden, ‘Legt es nahe, im Rahmen des § 73 Abs» 1, 2 BEG die Erwerbseinkünfte der Familienangehörigen mit zu berücksichtigen» Insbesondere könnte es nicht selten unangebracht erscheinen, wenn im Falle der Verdrängung beider Ehegatten aus ihrem Beruf jedem von ihnen ohne Rücksicht auf das Einkommen des anderen solange eine Entschädigung geleistet werden müßte, bis er aus seinem eigenen Erwerbseinkommen sich und den Ehegatten unterhalten kann»
Bern ist jedoch nicht durch die Zusammenrechnung der Einkünfte beider Ehegatten, sondern allenfalls auf andere Weise Rechnung zu tragen»
Wie der Senat in der erwähnten Entscheidung, die in RzW i960,
513 Nr» 23 mitgeteilt ist, ausgeführt hat, müssen die Einkünfte zusammenarbeitender Ehegatten in angemessenem Verhältnis aufgetcilt werden, wenn die Ehegatten bereits vor der Verfolgung Zusammenarbeit teten, beide wegen der Berufsverdrängung Entschädigung verlangen und auch das Einkommen aus der Zeit vor der Verfolgung für ihre Einstufung in eine vergleichbare Beamtengruppe zur Vermeidung von Doppel-entschädigungen zwischen ihnen aufgeteilt worden ist (vgl» Urteil des Senats RzW 195öf 318 Nr» 35)» X** diesem Fall kommt also die Anrechnung des Einkommens des Ehegatten für die Feststellung der aus-
reichenden Lebensgrundlage nicht in Betrachto Sie scheidet ferner dann aus, wenn der früher berufstätig gewesene Ehegatte die Berufe-schadensrente nach den §§ 81, 82 BEG verlangt und es sich darum handelt, ob er im Zeitpunkt der Entscheidung aus seiner Erwerbstätigkeit eine ausreichende Lebensgrundlage hat (Urteil BzW 1959» 130 Nr« 31)» Bann aber ist es angemessen, von einer Anrechnung des Arbeitseinkommens des Ehegatten auch sonst abZusehen»
»
Babei ist vor allem folgendes zu berücksichtigen:
Wenn ein Verfolgter es unterläßt, sich durch die Ausübung einos Berufs ein Einkommen zu verschaffen, obwohl ihm eine angemessene berufliche Tätigkeit möglich .wäre und zuzu demuten ist, so kann dieser Umstand nach § 9 Abs« 1 BEG als mitwirkendes Verschulden gegen ihn berücksichtigt werden« Ob aber sein Ehegatte erwerbstätig ist edor nicht, hängt allein von dessen freier Entscheidung ab. Wenn er es ablehnt, berufstätig zu sein, so kann das zwar für seine etwa bo~ stehenden eigenen Entschädigungsansprüche nach § 9 Abs» 1 BEG von Bedeutung sein; es geht aber nicht an, dem Entschädigungsberechtigten einen Vorwurf im Sinne des mitwirkenden Verschuldens daraus zu machen daß sein Ehegatte nicht arbeitet. Bann ist es aber auch nicht ange-bracht, es von dem Verhalten dieses Ehegatten abhängig zu machen, wann der Entsch&digungsZeitraum nach § 75 Abs. 1, 2 BEG endet« Ber Ehepartner des Verfolgten, der sich entschließt, einer Erwerbstätig» keit nachzugehen, tut das regelmäßig nicht in dem Gedanken, daß sein Erwerb die Entschädigungsleistungen, die der andere Ehegatte zu beanspruchen hat, mindern könnte« Er würde es mit Hecht als unangemessen empfinden, wenn die Einkünfte aus seiner Arbeit als Arbeitseinkommen des verfolgten Ehegatten zu behandeln wären und ohne weiteres nach Haßgabe des § 75 Abs« 1, 2 BEG dessen Entschädigungsansprüche verkürzen würden, so daß gleichsam er zu diesem Teil anstelle desjenigen der für das nationalsozialistische Unrecht einzutreten hat, die Ent» schädigungslast tragen würde»
Eine einfache Zusammenrechnung der beiderseitigen Erwerbsein-künfte kann mithin zu unangemessenen Ergebnissen führen und deshalb dem Sinn der gesetzlichen Regelung widersprechen« Darauf, wie von den Eheleuten in einem gemeinsamen Unternehmen erzieltes Erwerbseinkommen zwischen ihnen aufzuteilen ist, braucht hier nicht eingegangen zu werden«
Bemerkt sei, daß oine Anrechnung des von dem anderen Ehegatten erzielten Arbeitseinkommens auf die Kapitalentschädigung nach den §§ 77» 92 Abs» 3 BEG ebensowenig in Betracht kommt*
2» Die Tatsache, daß eine aus ihrer beruflichen Tätigkeit verdrängte Frau nach der Beendigung der Verfolgung den Mittelpunkt ihres Lebens in einer Ehe gefunden hat, kann aber bei der Prüfung der Frage, wann der Entschädigungszeitraum für die Berechnung der Kapitalentschädigung wegen BerufsSchadens endet, nicht unberücksichtigt bleiben. Hach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist es entscheidend, ob und wann die Frau durch ihre Ehe in Verhältnisse gelangt ist, in denen in ihrem örtlichen Lebensbereich eine Ehefrau in der Regel einer beruflichen Tätigkeit nicht mehr nachgeht (Urteile RzW 1959, 126 Nr. 28, 403 Nr* 46, 405 Nr* 47)-
Unter diesem Gesichtspunkt sind die gesamten Verhältnisse, in denen die Familie lebt, zu berücksichtigen« Von Bedeutung sind einerseits die Bedürfnisse der Familie der verfolgten Ehefrau, für deren Umfang nach Maßgabe der Lebensgewohnheiten des Aufnahmelandes unter anderem die BildungsSchicht, zu der die Familie gehört, sowie die Zahl und das Alter der Kinder eine Rolle spielen? andererseits ist erheblich, welche Mittel der Familie zur Befriedigung dieser Bedürfnisse zur Verfügung stehen* Es ist nicht unangemessen, daß, anders als bei der Feststellung des Erwerbseinkommens der verfolgten Ehefrau selbst, in diesem Zusammenhang im Rahmen der Ermittlung der wirtschaftlichen Lage der Familie das Erwerbseinkommen des Ehemannes
und ihm etwa zustehende Entschädigungeleistungen von dem Zeitpunkt an, in dem sie ihm unanfechtbar zuerkannt sind» in Rechnung gestellt werden, woboi aber außer Betracht bleiben muß, ob der Ehemann sein Einkommen auch wirklich pflichtgemäß für den Unterhalt seiner Familie verwendet (Beschluß des Senats vom 14» Oktober I960 IV ZB 278/60)» Andererseits ist zu berücksichtigen, ob die der Ehefrau als Hausfrau und Mutter obliegenden Pflichten, deren rechte Erfüllung insbesondere dann, wenn Kinder vorhanden sind, keinen geringen Aufwand an Kraft und Zeit erfordert, eine von ihr daneben ausgeübte Erwerbstätigkeit in ihrem früheren oder einem gleichwertigen Beruf zulassen würden«, Auf Grund dieser gesamten konkreten Verhältnisse ist zu beurteilen, ob eine unter solchen Verhältnissen lebende Ehefrau in dem Aufnahmeland üblicherweise erwerbstätig sein würde« Eine derartige Beurteilung der ehelichen und familiären Verhältnisse führt auch diejenigen Fälle einer angemessenen Lösung zu, in denen nach § 75 Abs« 1, 2 BEG jeder der beiden verfolgten Ehegatten unabhängig von dem Einkommen dos anderen so lange zu entschädigen wäre, bis seine eigenen Err/erbsein-künfte ihm und dem anderen Ehegatten eine ausreichende Lebensgrundlage bieten«
Der Einwand, die eigene Erwerbstätigkeit der Ehefrau beruhe stets und in allen Ländern auf ihrer persönlichen Entschließung» und es lasso sich dafür kein allgemeiner Maßstab aufstellen (Werner Kzff 1959* 405)9 greift nicht durch« Baß im Einzelfall die persönliche Entschließung maßgebend ist, ist unbestreitbar« Hier ist jedoch dem Umstand Rechnung zu tragen, daß der Entschädigungszeitraum nach dem Grundgedanken des Gesetzes nicht andauern soll, wenn der Verfolgte in Lebensverhältnisse gelangt ist, in denen die Auswirkungen der Verfolgung, soweit sich das überhaupt sagen läßt, als überwunden gelten können» Dazu bedarf es, was die sich aus der Eheschließung ergebenden Folgen betrifft, von der EinzelehtSchließung losgelöster und auf die äußeren Verhältnisse abstellender, dabei dann allerdings notwendig
schematischer Richtlinien, weil nicht ersichtlich ist, wie sonst eine den Grundgedanken des Gesetzes entsprechende Lösung gefunden werden könnte«
Zu beachten ist, daß unter den dargelegten Voraussetzungen die She für die Frau den Entschädigungszeitraum auch dann beendet, wenn sie erwerbstätig ist, aus ihrer Erwerbstätigkeit aber noch keine ausreichende Lebensgrundlage im Sinne des § 73 Abs« 1, 2 BEG erlangt hat« Die von ihr tatsächlich ausgeübte Erwerbstätigkeit kann ein An« Zeichen dafür sein, daß in den Verhältnissen, in denen sic lebt, eine Erwerbstätigkeit der Ehefrau üblich ist; wenn das aber zu verneinen und die Annahme berechtigt ist, daß die Erwerbstätigkeit der verfolg« ten Ehefrau im konkreten Fall eine Ausnahme von der Hegel daroteilt, so kommt es auf die Tatsache dieser Erwerbstätigkeit und darauf, wie* viel diese erbringt, nicht an«
Der Entschädigungszeitraum endet ferner dann, wenn eine Erwerbstätigkeit der verfolgten Ehefrau üblich ist und sie im konkreten Fall nachhaltig die Möglichkeit hat, in dem üblichen Rahmen dieser Erwerbstätigkeit nachzugehen und aus ihr Einkünfte etwa in der Höhe zu er* zielen, die Ehefrauen dabei zu erzielen pflegen, mögen diese die Tabellensätze der Anlage 1 zur J. DV-BEG erreichen oder nicht« Hat die Ehefrau die Möglichkeit zu solcher Erwerbstätigkeit nicht wahrgenommen, so ist das nach § 9 Abso 1 BEG, § 254 Abs« 2 BGB zu beurteilen.
Nicht selten wird sich als Regel ergeben, daß eine Ehefrau neben der Leitung des Hauswesens und der Betreuung der Kinder unter den gegebenen Verhältnissen durch die Übernahme einer Nebenbeschäftigung das Familieneinkommen zu verbessern pflegt, ohne daß sie daboi ihre volle Arbeitskraft einsetzt» Dann ist, sofern die Verfolgte im konkreten Fall nachhaltig die Möglichkeit eines solchen Nebenerwerbs mit den dabei üblichen Erträgnissen hat, der Entschädigungszeitraum
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beendeto Die She in Verbindung mit dieser üblichen und tatsächlich durchgeführten oder durchführbaren Nebentätigkeit hat der Verfolgten dann oino sie wirtschaftlich sichernde Lebensgrundlage gegeben und sie die durch die Verfolgung hervorgerufene Schädigung in der Nutzung der Arbeitskraft überwinden lassen (Beschluß des Senats vom 14» Oktober i960 IV Z'B 278/60)« Dagegen dauert der Ent Schädigungszeitraum an, wenn in den Verhältnissen, in die die Verfolgte durch die Ehe gelangt ist, eine Nebentätigkeit der Ehefrau üblich ist, sie aber nach der konkreten Sachlage ohne ihr Verschulden daran gehindert ist, einem solchen Nebenerwerb nachzugehen«
Es sei noch darauf bingewiesen, daß eine Nebentätigkeit der Ehe-frau ganz geringen Umfangs, die ihre Arbeitskraft nicht nennenswert in Anspruch nimmt und auch keine irgendwie ins Gewicht fallenden Einkünfte erbringt, in diesem Zusammenhang außer Betracht bleiben muß« Ist os allenfalls üblich, daß eine Ehefrau sich auf diese Weise ein kleines Taschengeld verdient, so muß es so angesehen werden, als wenn sic überhaupt nicht arbeiten würde« Umgekehrt endet der Entschädigungszeitraum nicht schon dann, wenn eine volle oder eine teilweise Erwerbstätigkeit üblich ist, die verfolgte Ehefrau aber ohne ihr Verschulden nur ein ganz geringes Arbeitseinkommen, das praktisch kaum eine Rolle spielt, zu erzielen vermag»
IV«
1« Unabhängig davon, wann eine verfolgte Frau durch die Eheschließung in Verhältnisse gelangt ist, in denen eine Ehefrau einer berufliehen Tätigkeit nicht mehr nachgeht, endet der Entschädigungs-zeiträum, sobald sie durch ihre eigene Erwerbstätigkeit eine ausreichende Lebensgrundlage im Sinne des § 75 Abs» 1, 2 BE6 erlangt hat» Das ist in der Regel der Fall, wenn sie nachhaltig Erwerbsein-künftc in Höhe des in der Anlage 1 zur 3» DV-BEG ausgewiesenen
Einkommens eines ihr vergleichbaren Beamten hat (§ 12 Abs» 1, 2 3«> DV-BEG)> wobei im Ausland erzielte Einkünfte nach Maßgabe dos § 12 Abs» 3 3» DV-BEG in die inländische Währung umzurechnen sind»
Dementsprechend hat das Berufungsgericht geprüft, ob sich bei der Umrechnung der von der Klägerin in den Vereinigten Staaten von Amerika erzielten Einkünfte nach dem amtlichen Devisenkurs zu ihren Ungunsten eine Abweichung von mindestens 10 $ gegenüber der Umrechnung nach der Kaufkraft ergibt» Es hat für die Kaufkraft die Mittelwerte der Verbrauchergeldparitäten zwischen dem deutschen und dem aus* ländischen Wägungsschema, wie sie von dem Statistischen Bundesamt errechnet worden sind, zugrunde gelegt» und ist zu dem Ergebnis gekommen, daß danach die Differenz zwischen dem Devisenkurs und der Kaufkraft für die hier in Betracht kommende Zeit weniger als 10 £ betragen habe, so daß der Devisenkurs maßgebend sei«
Die Revision hat eine Reihe von Einwendungen dagegen erhoben, die im Ergebnis begründet sind»
2» Der Senat sieht sich veranlaßt, dazu zunächst folgendes auszu-führen:
Darüber, wie die Kaufkraft einer ausländischen Währung, die unter den in § 13 Abe» 6 Satz 2 1» DV-BEG, § 15 Abs» 5 Satz 2
2» DV-BEG, § 12 Abs» 3 Satz 2 3* DV-BEG angegebenen Voraussetzungen
angemessen berücksichtigt werden soll, für das Entschädigungsrecht zu bestimmen ist, fehlt es an allgemeinen Vorschriften völlig» Das hat zur Folge gehabt, daß bei der Feststellung der Kaufkraft insbesondere des in der Währung der Vereinigten Staaten erzielten Einkommens eine nicht mehr tragbare Rechtszersplitterung eingetroten ist» Manche Gerichte halten, wie es auch das Berufungsgericht in der vorliegenden Sache getan hat, die von dem Statistischen Bundesamt er rechneten Mittelwerte der Verbrauchergeldparitäten für maßgebend» Zumeist haben sich die Gerichte, die diese Werte zugrunde legen, für
sio nach einer Auseinandersetzung mit solchen Auffassungen» nach denen andere» für die Verfolgten günstigere Werte in Betracht kommen sollen» entschieden. Bisweilen wird die Verwendung der Mittelwerte des Statistischen Bundesamts aber auch damit begründet» daß nur sie eine reibungslose Abwicklung der Entschädigung ermögliche und nach dem Willen des Gesetzgebers ausschließlich das in den Veröffentlichungen des Statistischen Bundesamts zur Verfügung stehende umfassende Zahlen** werk benutzt werden solle.
Andere Gerichte meinen» ebenfalls von den Verbrauchergeldpari» täten des Statistischen Bundesamts ausgehen» aber dio nach dem deutschen Verbrauchsschema errechnet©» Verbrauchergeldparitäten verwenden zu sollen. «Vieder andere Gerichte lehnen die Verwendung der von dem Statistischen Bundesamt errechneten Werte für das Entschädigungsrecht überhaupt ab und stellen die Kaufkraft des in den Vereinigten Staaten erzielten Einkommens an Hand von Berechnungen» die in privaten Arbeiten durchgeführt sind, fest, wobei insbesondere die Schrift von Hartmann “Die Kaufkraftparität von tJS-Dollar und DIRYest“ herangezogen wird» Bei der Benutzung der in dieser Schrift errechneten verschiedenen Werte ergeben sich weitere Differenzen»
Welche der verschiedenen Arten der Kaufkraft richtig ist, kann mit rechtlichen Erwägungen nicht entschieden werden, da die Wirtschaftswissenschaft und die Statistik bisher einheitliche Grundsätze und
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Methoden über die Kaufkraftrelation mehrerer Währungen nicht herausgearbeitet hat« Es liegt aber auf der Hand» daß die Auswirkungen» die die unterschiedliche Bewertung der Kaufkraft hat» beträchtlich sind.
Was im besonderen die Entschädigung wegen des Berufsschadens betrifft» so hängt cs vielfach von dieser Bewertung ab» ob der Entschädigungszeitraum vor dem Zeitpunkt der deutschen Währungsumstellung endot oder sich über ihn hinaus erstreckt; je nachdem kann die zu leistende Kapitalentschädigung um Tausende oder Zehntausende Deutscher Mark niedriger oder höher sein» Es ist nicht zu verkennen, daß das Ansehon der deutschen Wiedergutmachung empfindlichen Schaden leidet, wenn die
Verfolgten den Eindruck gewinnen, daß bei der Bemessung der Höhe der Entschädigung ungleichmäßige Maßstäbe angewendet werden, die von ihnen als willkürlich empfunden werden müssen«
Biese Entwicklung hat daher dazu geführt» daß der erkennende Senat mit zahlreichen Revisionen und sofortigen Beschwerden gegen die Nichtzulassung der Revision befaßt wird» bei denen es vor allem um die richtige Feststellung der Kaufkraft geht« Seine Möglichkeiten, der Rochtazersplitterung entgegenzuwirken, sind hier jedoch begrenzt. Ber Senat hat wiederholt darauf hingewieoen, daß dio Ermittlung der Kaufkraft einer Währung im wesentlichen dem tatsächlichen Gebiet angehört, auf dem er in seiner Eigenschaft als Revisionsgericht keine ei** genen Feststellungen treffen kann« Er würde sich über wichtige Grundsätze des zivilprozessualen Verfahrens, die auch im Entschädigungsrecht beachtet werden müssen, hinwegsetzen, wenn er die ihm für das Gebiet der Tatsachenfeststellung gezogenen Grenzen nicht einhalten würde; im übrigen würden derartige Barlegungen für die anderen Gerichte nicht verbindlich sein»
Weder aus dem Gesetz noch aus allgemeinen Rechtsgrundsätzen läßt sich entnehmen, daß die Mittelwerte zwischen dem deutschen und dem ausländischen Wägungsschema, wie sie von dem Statistischen Bundesamt errechnet worden sind, im Entschädigungsrecht ohne weiteres maßgebend %;in sollen» Es kann deshalb den Beteiligten nicht aus Rechtsgründen verwehrt werden, Bedenken gegen die Berechnungen des Statistischen Bundesamts vorzubringen, die dahin gehen, daß dabei bestimmte für die Verfolgten bedeutungsvolle Posten nicht oder unzureichend berücksichtigt worden seien, und die Gerichte dürfen sich nicht der Pflicht entziehen, solchen Bedenken nachzugehen« Dem Revisionsgcricht steht es nicht zu, derartige Einwände von vornherein abzuschneiden, wobei nicht außer acht gelassen werden darf, daß im Hinblick auf den in § 75 Abs» 2 BEG festgelegten Bewertungsmaßstab, der auch bei der Auslegung und Anwendung der 3° DV-BEG stets im Auge behalten worden muß, sich die in § 12 3» DV-BEG vorgesehene vereinfachende Ermittlung
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der ausreichenden Lebensgrundlage bei Verfolgten, die im Ausland wohnen, überhaupt nur rechtfertigen läßt, wenn die Kaufkraft ihres Einkommens entsprechend ihren Bedürfnissen möglichst zutreffend be« rücksichtigt wird.
Es muß jedoch mit Nachdruck darauf hingewiesen werden, daß im Grunde auch die Entschädigungsbehörden und die Instanzgerichte über» fordert sind, wenn von ihnen die Feststellung der Kaufkraft einer aus« ländischen Währung unter besonderer Berücksichtigung der Bedürfnisse der Entschädigungsbereohtigten verlangt wird. Es bedarf dazu schwie» riger Berechnungen, die nur auf der Grundlage eines umfassenden Preis« materials, das den einzelnen Entschädigungsorganen nicht zur Verfu« gung steht, erfolgen können. Auch durch die unerläßliche Zuziehung von Sachverständigen oder die Benutzung bereits erstatteter Gutach« ten oder veröffentlichter Arbeiten kann jedenfalls die Einheitlich« keit dor Beurteilung schwerlich in dem Maße, in dem es geböten ist, erreicht werden»
Biese Einheitlichkeit herbeizuführen, iet daher die Aufgabe des Gesetzgebers, der allein allgemeinverbindliche Bestimmungen über die Ermittlung von Kaufkraftwerten für das Entschädigungsrecht fest« setzen kann» Ba er das bisher nicht getan hat, fällt in erster Linie ihm, nicht dagegen den Entschädigungsbehörden und den Entschädigungs« Berichten, die Verantwortung für die eingetretene Hechtsunsicherheit zu»
5» a) Ber Senat hat jedoch, um im nahmen seiner gesetzlichen Möglichkeiten dieser Hechtszersplitterung entgegenzuwirken, nochmals dio Frage geprüft, welche entschädigungsrechtlichen Gesichtspunkte bei der Ermittlung der Kaufkraft nach der heutigen Gesetzeslage unbedingt zu beachten sind. Er ist zu dem Ergebnis gekommen, daß dabei aus Hechtsgründen weitere Biohtlinien eingehalten werden müssen, dio in seiner Rechtsprechung bisher noch nicht oder noch nicht mit voller * Eindeutigkeit entwickelt worden sind»
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b) Der Auffassung, die Ergebnisse der Berechnungen des Statistischen Bundesamts seien maßgebend, kann mit der Einschränkung beigetreten werden, daß diese Berechnungen als Ausgangspunkt für die Ermittlung der im Entschädigungsrecht maßgebenden Kaufkraftriehtzahlen anerkannt werden können» Denn das von dem Statistischen Bundesamt veröffentlichte Zahlenwerk fußt auf umfassenden Preisvergleichen an Hand des umfangreichen Materials, das im besonderen dieser Behörde zur Verfügung steht, und die Methode, mittels deren die Kaufkraft errechnet ist, ist in der Wissenschaft anerkannt* Die Werte, die das Statistische Bundesamt ermittelt hat, erscheinen deshalb als solche als besonders zuverlässig* Es kann davon ausgegangen werden, daß sie die Kaufkraft, wie sie sich für den Haushalt einer durchschnittlichen Arbeitnehmerfamilie unter Berücksichtigung der von dem Preisvergleich erfaßten Ausgaben darstellt, mit der größtmöglichen Annäherung wiedergeben*
c) Soweit in der Rechtsprechung die Mittelwerte der Verbrauchergeldparitäten nach dem deutschen und dem ausländischen Verbrauchsschema verwendet werden, ist auch das aus Rechtsgründen als die einzig mögliche rechtliche Ausgangsbasis anzuerkennen* Der Senat hat schon früher ausgesprochen, daß diese Mittelwerte allgemein den tatsächlichen Verhältnissen am nächsten kommen dürften und es angemessen wäre, sic zugrunde zu legen {RzW 1959» 555 Är* 22)* Er glaubte bisher jedoch, rechtsverbindliche Grundsätze in dieser Richtung nicht auf-stellen zu können und es nicht beanstanden zu dürfen, wenn ein Oberlandesgericht sich für die den deutschen Wägungsschema entsprechenden Werte entschied (RzW I960, 280 Hr. 37); diese Einschränkung ist jedoch unberechtigt* Dem § 75 Abs. 1, 2 BEG kann nicht entnommen werden, daß der EntschädigungsZeitraum wegen des Berufsschadens so lange auszudehnen sei, bis der im Ausland lebende Verfolgte durch seine Erwerbstätigkeit ein Einkommen erziele, das es ihm erlaube, seine frühere deutsche Lebensweise uneingeschränkt fortzusetzen* Maßgebend ist zwar? ob dem Verfolgten auf Grund seines Einkommens nachhaltig eine Lebensführung einschließlich der Alters- und Hinterbliebenenversorgung
möglich ist, wie sie Personen mit einer entsprechenden Berufsausbildung haben, und das wird in der Regel durch einen Vergleich mit dem Diensteinkommen eines Bundesbeamten der betreffenden Beamtengruppc festgestellt0 Dabei ist aber zu bedenken, daß der Verfolgte sich notwendig in weitem Umfang den Lebensund Verbrauchergewohnheiten dos Aufnahmelande8 anpassen muß, und daß eine solche Einordnung in seine neuen Lebensverhältnisse viel dazu beiträgt, ihn die Auswirkungen der Verfolgung überwinden zu lassen. Andererseits ist nicht zu verkennen, daß das Festhalten an früheren Lebensgewohnheiten und überkommenen Ordnungen dazu helfen kann, daß der Verfolgte nicht auch einer endgültigen inneren Entwurzelung anheimfällt. Deshalb ist es, da für die Ermittlung der Kaufkraft nicht die jeweiligen individuellen Verhältnisse maßgebend sein können, sondern allgemeine Maßstabe gelten müssen, allein sachgemäß, zwischen diesen beiden die Kaufkraft bestimmenden Faktoren einen Ausgleich herbeizuführen, wenn es sich darum handelt, ob der Verfolgte eine ausreichende Lebensgrundlage io Sinne des § 75 Abs. 2 BEG erlangt hat.
Bei den von dem Statistischen Bundesamt durchgeführten Vergleichen wird einmal der inländische und der ausländische Preis einer den deutschen Verbrauchergewohnheiten entsprechenden Warenmenge gegenüborge-stellt, woraus sich die Kaufkraft nach dem deutschen Wägungsschema errechnet; ferner geschieht dasselbe mit einer den ausländischen Verbrauchergewohnheiten Rechnung tragenden Warenmenge, um die Kaufkraft nach dem ausländischen Wägungsschema zu ermitteln. Die nach dem deutschen Wägungsschema festgestellten Werte ergeben die Kaufkraft der ausländischen im Verhältnis zur inländischen Währung für eine deutsche Familie, die ihre deutschen Lebensgewohnheiten im Ausland fortsotzt; die sich auf Grund des ausländischen Wägungsschemas ergebenden Werte stellen dagegen das Kaufkraftverhältnis zwischen beiden Währungen für eine ausländische Familie dar, die ihre ausländischen Lebensgewohnheiten in Deutschland beibehält.
Nun ist es zwar richtig, daß es im Entschädigungsrecht nicht darauf ankommt, welche Kaufkraftwerte für eine in Deutschland lebende amerikanische Familie maßgebend sind, die ihre amerikanische Lebens* weise in Deutschland fortsetzt, und es mögen andererseits auch bei der Ermittlung der Kaufkraft nach dem deutschen Wägungsschema die ausländischen Lebensgewohnheiten in abgeschwächter Form zu dem Ausdruck kommen (Hartmann aaO 65, 66 und KzW 1939» 934)» Aber annähernd ergibt die Berechnung nach dem ausländischen Wägungsschema doch auch die Kauf* kraft für eine deutsche Familie, die sich im Ausland den dortiger. Lebensgewohnheiten angepaßt hat, und für das Entschädigungsrecht erscheint es sachgemäßer, der von den Verfolgten zwangsläufig vorzunehmenden Anpassung an die Gewohnheiten des Aufnahmelandes stärker durch die Berücksichtigung dieses Wertes Rechnung zu tragen, als es bei der alleinigen Verwendung der nach dem inländischen Wägungsscheaa ermittelten Kaufkraftwerte geschehen würde» Das Festhalten an den alten Lebensgewohnheiten findet dadurch seinen gebührenden Ausdruck, daß der Mittelwert zwischen den sich nach dem inländischen und dco ausländischen Wägungsschema ergebenden Kaufkraftwerten verwendet wird. Wenn auch die Mittelwertbildung, die einen fiktiven Wert ergibt, für generelle Kaufkraftparitätsaessungen abgelehnt werden mag (Hartmann 66' so entsprechen diese Werte doch mehr als alle anderen den besonderen Bedürfnissen des Entschädigungsrechts» Allein sie können deshalb als maßgebend anerkannt werden»
d) Die sich aus den Veröffentlichungen des Statistischen Bundes-. amts ergebenden Mittelwerte bedürfen jedoch einer Korrektur, jedenfalls soweit es sich *im Entschädigungsrecht um die Umrechnung von Einkommen, die in der Währung der Vereinigten Staaten verdient sind, handelt» Denn es kommt hier nicht darauf an, Kaufkraftwerte nach Methoden zu ermitteln, die im allgemeinen in den Wirtschaftswissen» schäften üblich sind; es gilt vielmehr, möglichst einwandfrei festzu** Stollen, wie sich für die Verfolgten die Kaufkraft ihres Einkommens
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darstellt« Ausgaben, die insbesondere die Verfolgten regelmäßig aus ihren Einkünften bestreiten müssen, sind deshalb mit in Rechnung zu stollon, auch wenn das theoretisch nicht üblich und praktisch nit Schwierigkeiten verbunden ist«
Vor allem Hartmann hat darauf hingewiesen, daß das Verbrauchs« schema des Statistischen Bundesamts eine Reihe von Ausgabenposten unberücksichtigt gelassen hat, die gerade den Haushalt der Personengruppen belasten, .zu denen die meist in vorgerücktest Alter stehenden Verfolgten gehören, nämlich Krankheitskosten, Kosten der Kindercr« Ziehung, Kosten der Vorsorge für Alter und Hinterbliebene, Kosten für Kulturbedürfnisse, Kosten für Sozialversicherung und Kosten für Hauspersonal (aaO 64, 65 und HzW 1959» 554)» Auch die unterschiedliche steuerliche Belastung des Einkommens sollte, wenn möglich, nicht ganz außer Betracht bleiben (vgl« Hartmann 84» 85 und RzW 1959, 554$ andererseits Keller RzW 1959» 529)« Es muß noch ein Weg gefunden werden, die Auswirkungen, die diese Posten für die Kaufkraft dos Einkommens der in den Vereinigten Staaten lebenden Verfolgten haben, in den im Entschädigungsverfahren zu verwendenden KaufkraftZiffern zu dem Ausdruck zu bringen« Es ist nicht zu vermeiden, daß es dabei mehr oder weniger auf eine nach § 287 ZPO in Verbindung mit § 191 Abs« 2 oder § 209 Abs» 1 BE6 vorzunehmende Schätzung, ob und in welchem Umfang die Mittelwerte des Statistischen Bundesamtes zu verringern seien, herauskommen wird» Zunächst wird es unerläßlich sein, Sachverständige zu hören« Angebracht.wäre es, neben den Experten des Statistischen Bundesamts und dem bei der Klärung der hier erwachsenen Probleme hervorgetretenen Professor Br« Br« Hartmann auch andere Sachverständige auf dem einschlägigen wirtschaftswissenschaftlichen und währungstheoretischen Sachgebiete hinzuzuziehen» um die Kenntnisse und Erfahrungen aller Fachleute nutzbar zu machen und auf diese Weise vielleicht doch zu Kaufkraftwerten zu gelangen, die allgemeinere Anerkennung finden«
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o) Die erforderliche Vereinfachung der Verfahren gebietet es schließlich» bei diesen Korrekturen der Mittelwerte des Statistischen Bundesamts möglichst zu einheitlichen Kaufkraftrichtzahlen zu ge» langen, in die die Unterschiede, die sich für die verschiedenen Verbraucherschichten und Örtlichen Bereiche ergeben, durch die Annahme von Durchschnittswerten bereits einbezogen sind (Urteil des Senats RzW 1959, 178 Kr. Jl; anders Urteil des Senats RzW I960, 280 Nr« 37)«
Zu dem angefochtenen Urteil ist schließlich zu bemerken:
Nach § 76 Abs« 2 Satz 1 BEG kommt es für die Berechnung der Entschädigung wegen Beschränkung in der Erwerbstätigkeit auf die erreichbaren Dienstbezüge eines vergleichbaren Bundesbeamten an« Nach § 76 Abs« 2 Satz 2 BEG sind erreichbare Dienstbezüge diejenigen, die ein vergleichbarer Bundesbeamter am Ende des Entschädigungszeitraums gehabt hätte« Das Berufungsgericht hat angenommen, daß in den Entschädigungs-Zeitraum in diesem Sinne derjenige einzubeziehen sei» für den der Klägerin eine Entschädigung wegen Verdrängung aus ihrer Erwcrbstä» tigkeit zustehe« Das ist jedooh nicht riohtig«
Wie der Senat in der in HzW 1959> 401 Nr. 45 veröffentlichten Entscheidung dargelegt hat, werden die Zeiten der Beschränkung und der Verdrängung nicht zu einem einheitlichen Entschädigungsseitraun zusammengefaßt, auch wenn sie sich unmittelbar aneinander anschließen. Ebenso r/ie in diesem Fall für die Berechnung der Entschädigung wegen Verdrängung aus der Erwerbstätigkeit als Zeitpunkt des Beginns der Schädigung im Sinne des § 76 Abs« 1 Satz 2 BEG erst derjenige gilt, in dem die Verdrängung erfolgte, ist als Ende des Entschädigungszeit* raums, für den ein Anspruch wegen Beschränkung in der Erwerbstätig» keit besteht, derjenige maßgebend, in dem die Beschränkung ihr Ende gefunden hat und in die Verdrängung übergegangen ist« Durch diese
Trennung der Entschädigungs sei träume, der § 7 6 Abs. 4 BEG nicht entgegensteht, wird die Benachteiligung des Verfolgten vermieden, die ointreten könnte, wenn auch für die Berechnung der Entschädigung wegen der Verdrängung die niedrigere Altersstufe maßgebend wäre, in der sich der Verfolgte zur Zeit des Beginns der Beschränkung der Er-* Werbetätigkeit befand* Biese grundsätzliche Regelung muß dann aller» dings auch gelten, wenn, wie es hier der Fall ist, der Beginn der Be» schränkung und der Beginn der Verdrängung in dieselbe Altersstufe fallen und die Trennung der Entschädigungszeiträuae dazu führt, daß dic Entschädigung wegen der Beschränkung geringer ausfällt, als es der Fall wäre, wenn die Bezüge zugrunde gelegt wurden, die einem vergleichbaren Bundesbeamten am Ende des Entschädigungszeitraums wegen der Verdrängung zugestanden hätten«
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Nach alledem muß das angefochtene Urteil aufgehoben werden, soweit die Klage abgewiesen und die Berufung der Klägerin zurückgewiesen sowie über die Kosten des Verfahrens entschieden ist« In diesem Umfang ist der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, das den Sachverhalt entsprechend den dargelegten Grundsätzen zu prüfen haben wird«
Bas Berufungsgericht wird auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision zu entscheiden haben«
Ascher
Johannsen Wüstenborg
Wilden
Br« Loe*anheim