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BGH · IV ZR 75/59

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 75/59

- Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt Br, hat der IV» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 3» Juli 1959 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Raske« Johannsen, Br» Vc Werner und Wüstenberg für Recht erkannt; Bas Urteil des 17« Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 13« November 1958 und das Urteil der 196» Zivilkammer des Landgerichts in Berlin vom 6« Bezember 1957 werden aufgehoben» Ber Rechtsstreit wird, auch zur Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens, beim Landgericht, an das Verwaltungsgericht in. Berlin verwiesen» Bio außergerichtlichen Kosten der Berufung und der Revision hat der Kläger zu tragen» Im übrigen sind diese Verfahren gebühren- und auslagenfreio Von Rechts wegen Der im Jahre 1889 geborene Kläger war früher Mittel-schulrektor in Ostpreußen« Im Jahre 1932 erklärte er seinen Beitritt zur NSDAP, geriet aber später mit dieser in Streitigkeiteile Auf Grund des § 5 Abs* 1 BBG wurde er mit Wirkung vom 1« Juni 1934 nach Straußberg bei Berlin versetzte Als er in das Amt eines Mittelschullchrcrs eingewiesen wurde, beantragte er gemäß § 5 Abs» 2 BBG seine Versetzung in den Ruhestände Diese v/urde ihm auch zu dem 31o Mai 1937 bewilligt« Nach dem Zusammenbruch ist er wieder in den Schuldienst getreten und am 31 * März 1955 wegen jTrrcichens der Altersgrenze pensioniert worden« Der Kläger beantragt nunmehr, ihm die Rechte aus § 31 a BWGöD zu gewähren« Der Beklagte hat dies abgelehnt« Die hiergegen erhobene Klage hatte weder beim Landgericht noch beim Kaitmergericht Erfolg« Mit der^vpm. vielmehr sind zur Entscheidung über diese Ansprüche die im Gesetz zu Art, 131 GG bestimmten Behörden zuständige Demgemäß ist nach § 79 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 126 BRRG (BGBl 57 I 66) bzv/c nach Art«, II Abs« 26 des Zweiten Änderungsgesetzes zu dem Gesetz zu Art«. Das Landgericht und das Kammergericht haben daher zu lairecht die Ansprüche des Klägers aus § 31 a BWGöD sachlich beschiedenc Die ergangenen Urteile sind infolge dessen aufzuheben und der Rechtsstreit gemäß § 81 Bundes Verwaltungsgerichtsgesetz an das. Die außergerichtlichen Kosten der Berufung und Revision sind dem Kläger gemäß § 97 ZPO aufzuerlegen*, weil er das mit ihnen verfolgte Ziel, eine sachliche Entscheidung über die Klage zu erhalten, nicht erreicht hat, während im übrigen über die Kosten'des Verfahrens beim Landgericht das Verwaltungsgericht zu entscheiden hat und das Berufungs- und Revisionsverfahren gemäß § 225 BEG frei von Gebühren und Auslagen ist (vgl«, die Entscheidung vom 28« November 1956 - IV ZR 171/56 - und die Entscheidung vom 11.

RechtGesetzBerlinBestimmungGGAnspruchKlägerBWGöD

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerks ja Amtliche Sammlungs nein
BTCöD § 31 a
Pur Ansprüche auf Grund dieser Bestimmung ist im lande Berlin nur der Rechtsweg vor den Verwaltungsgerichten gegebeno
BGH? Urto Vp 80 Juli 1959 - IV ZR 75/59 - Kammergcricht
IG Berlin
JI^2R__75/59
Verkündet am 80 Juli 1959 Schorm, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
I.m Namen des Volkes
 In dem Entschädigungsrechtsstreit
 des Mittelschulrektors a» B» Uro Hermann .T
OHB^traße
 Klägers und Revisionsklägers,
- Pro zeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Br» flHHHBin
 gegen
das land Berlin,
 vertreten durch den Senator für Inneres in Berlin-Wilmersdorf« Fehrbelliner Platz 1,
Beklagten und Revisionsbeklagten«
- Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt Br,
 hat der IV» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 3» Juli 1959 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Raske« Johannsen, Br» Vc Werner und Wüstenberg
 für Recht erkannt;
Bas Urteil des 17« Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 13« November 1958 und das Urteil der 196» Zivilkammer des Landgerichts in Berlin vom 6« Bezember 1957 werden aufgehoben» Ber Rechtsstreit wird, auch zur Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens, beim Landgericht, an das Verwaltungsgericht in. Berlin verwiesen» Bio außergerichtlichen Kosten der Berufung und der Revision hat der Kläger zu tragen» Im übrigen sind diese Verfahren gebühren- und auslagenfreio
 Von Rechts wegen
2 -
Tatbestand;
Der im Jahre 1889 geborene Kläger war früher Mittel-schulrektor in Ostpreußen« Im Jahre 1932 erklärte er seinen Beitritt zur NSDAP, geriet aber später mit dieser in Streitigkeiteile Auf Grund des § 5 Abs* 1 BBG wurde er mit Wirkung vom 1« Juni 1934 nach Straußberg bei Berlin versetzte Als er in das Amt eines Mittelschullchrcrs eingewiesen wurde, beantragte er gemäß § 5 Abs» 2 BBG seine Versetzung in den Ruhestände Diese v/urde ihm auch zu dem 31o Mai 1937 bewilligt« Nach dem Zusammenbruch ist er wieder in den Schuldienst getreten und am 31 * März 1955 wegen jTrrcichens der Altersgrenze pensioniert worden«
Nach den Unterlagen des Document Center ist der Kläger Parteigenosse mit Eintrittsdatum vom 1« Dezember 1932 gewesen« Laut Bericht des Gaues Ostpreußen vom Februar 1934 ist er aus der NSDAP ausgeschlossen* diese Ausschließung ist jedoch nach einem Ergebenheitsschreiben des Klägers an Hitler vom 9c November 1939 wieder aufgehoben und er ist wieder in die Partei aufgenommen worden.
Der Kläger hat eine Wiedergutmachung durch Anrechnung der ihm entgangenen Dienstzeit und Nachholung einer Beförderung zu dem Schulrat beantragt« Dieser Antrag v/urde abgewiesen, weil der Kläger Parteimitglied gewesen sei« Die . hiergegen erhobene Klage hat er, nachdem das Landgericht die Unterlagen des Document Center herangezogen hatte, zur ückgenomraen c
Der Kläger beantragt nunmehr, ihm die Rechte aus § 31 a BWGöD zu gewähren« Der Beklagte hat dies abgelehnt« Die hiergegen erhobene Klage hatte weder beim Landgericht noch beim Kaitmergericht Erfolg« Mit der^vpm. Revisionsgericht zugelassenen Revision beantragt der Kläger, daä Berufungsurteil dahin abzuändern, daß die Klage angebrachtermaßen
 
abgewiesen werde». Der Beklagte bittet, die Revision zurückzuweisen »
Entscheidungsgründe g
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind lediglich Ansprüche, die der Kläger auf Grund des § 31 a BWGöD erheben zu können glaubt» Nach dieser Bestimmung ist ein Geschädigter, dem wegen nomineller Mitgliedschaft in der ITSDAP oder einer ihrer Gliederungen Wiedergutmachung nicht gewährt wird, wie eine unter das Gesetz zu Art» 131 GG fallende Person zu behandeln» Hierbei handelt es sich nicht um eine Wiedergutmachung im Sinne des BWGöD, für die die Verfahrensvorschriften des § 26 dieses Gesetzes zu gelten hätten» Denn Voraussetzung für die Anwendung dieser Bestimmung ist ja gerade, wie der Wortlaut des.
§ 31 a BWGöD ergibt, daß eine Wiedergutmachung nicht gewährt wird» § 31 a BWGöD will die Unbilligkeit beseitigen, daß nicht verfolgte nominelle Parteimitglieder die Rochtsv/ohltaten des Gesetzes zu Art» 131 GG erhalten, verfolgte, die infolge der Verfolgung vor dem 8» Mai 1945 aus dem Dienst ausgeschieden sind, dagegen nicht» Daher gewährt er einem nichtwiedergutmachüngsberechtigten Geschädigten nur Rechte aus dem Gesetz zu Art. 131 GG, stellt somit eine Erweiterung bzw. Ergänzung der Bestimmungen dieses Gesetzes dar» Dafür spricht auch, daß diese Bestimmung sich nicht in Abschnitt II des BWGöD.' der die Bestimmungen über den "Wiedergütmachungsanspruch" enthält, befindet,*, sondern in Abschnitt VII mit der Bezeichnung "Übergangs- und Schlußvorschriften", die in den §§ 31 a - o Vorschriften für andere Rechtsgebiete enthalten. Es handelt sich daher bei den Ansprüchen aus § 31 ä BWGöD um solche aus dem Gesetz zu Art. 131 GG.
Infolgedessen kann für derartige Ansprüche nicht die Vorschrift des § 26 BWGöD gelten? vielmehr sind zur Entscheidung über diese Ansprüche die im Gesetz zu Art, 131 GG bestimmten Behörden zuständige Demgemäß ist nach § 79 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 126 BRRG (BGBl 57 I 66) bzv/c nach Art«, II Abs« 26 des Zweiten Änderungsgesetzes zu dem Gesetz zu Art«. 131 GG (BGBl 57 I 1275) in Verbindung mit §. 137 BRRG und § l6o Berliner LBG (GV0B1 54 So 744) der Rechtsweg vor den Verwaltungsgerichten und nicht vor den Entschädidungs-gerichten gegeben (vgl* auch die Entscheidung des Senats ? abgedruckt in RzW 59? 189^ sowie Blessin/Wilden Sc 1112 Anm, 5 zu § 31 BWGöD)c
Das Landgericht und das Kammergericht haben daher zu lairecht die Ansprüche des Klägers aus § 31 a BWGöD sachlich beschiedenc Die ergangenen Urteile sind infolge dessen aufzuheben und der Rechtsstreit gemäß § 81 Bundes Verwaltungsgerichtsgesetz an das. Verwaltungsgericht in Berlin zu verweiseno
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Die außergerichtlichen Kosten der Berufung und Revision sind dem Kläger gemäß § 97 ZPO aufzuerlegen*, weil er das mit ihnen verfolgte Ziel, eine sachliche Entscheidung über die Klage zu erhalten, nicht erreicht hat, während im übrigen über die Kosten'des Verfahrens beim Landgericht das Verwaltungsgericht zu entscheiden hat und das Berufungs- und Revisionsverfahren gemäß § 225 BEG frei von Gebühren und Auslagen ist (vgl«, die Entscheidung vom 28« November 1956 - IV ZR 171/56 - und die Entscheidung vom 11. Oktober 1957 - IV ZR 175/57 -sowie BGHZ 11, 43? 59 und 12, 52., 71)«»
Ascher Raske	Johanns en	v0 Werner Wüstenberg