Jahren durch sein Verhalten seelisch zermürbt und die Ehe dadurch mindestens seit 1951 derart zerrüttet, daß mit der Wiederherstellung einer dem Wesen der Ehe entsprechenden Lebensgemeinschaft nicht mehr zu rechnen sei. Der Beklagte hat hiergegen Bevision eingelegt und beantragt, unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurück2uverweisen. 1.) Das Berufungsgericht hat es dahinstehen lassen, ob die Prozeßbevollmächtigten der Parteien mit ihren gleichlautenden Verzichtserklärungen eine vertragliche Vereinbarung hätten treffen wollen, oder ob ihre Erklärungen lediglich einseitige empfangsbedürftige Willenserklärungen seien. Sofern das Berufungsgericht es damit als möglich unterstellen wollte, daß der Verzicht von jedem der Anwälte gegenüber den anderen durch einseitige Erklärung als bereits gegenwärtige, wenn auch bedingte Aufgabe des Berufungsrechts ausgesprochen, über dieses Becht also damit bereits bedingt verfügt sei, so wäre diese Annahme mit dem Wortlaut der Erklärungen schlechterdings nicht vereinbar. Ein Verzicht im Sinne einer einseitigen Erklärung des Inhalts, daß der Erklärende sich (hiermit) seines Berufungsrechts begebe, dürfte auch vor dem Erlaß des Urteils nicht möglich und daher unwirksam sein {§ 514 ZPO). Die beiderseitigen Verzichtsexklärungen können, wenn ihnen, wie es ja das Berufungsgericht und auch die Parteien ersichtlich wollen, überhaupt eine rechtliche Bedeutung beigemessen werden soll und man in ihnen nicht nur ein je einseitiges unverbindliches Inaussichtstellen einer demnächsti-gen Verzichtserklärung sehen will, nur so verstanden werden, daß beide Parteien sich gegenseitig vertraglich unter einer bestimmten Bedingung verpflichtet haben, nach Erlaß des Urteils auf Einlegung der Berufung zu verzichten. Von dieser Annahme geht im übrigen auch das Berufungsgericht stillschweigend aus, wenn es weiter ausführt, daß jede Partei auf Grund der Erklärung ihres Anwalts verpflichtet gewesen sei, nach Erlaß des Urteils gegenüber dem Gericht auf die Berufung zu verzichten. 2.) Die Annahme, daß die Parteien sich auch bereits vor Erlaß des Urteils durch eine nach bürgerlichem Hecht zu beurteilende vertragliche Vereinbarung wirksam verpflichten können, gegen das Urteil - bis zu dem Ablauf der Rechtsmittelfrist - kein Rechtsmittel einzulegen oder - bereits vor Ablauf de„r Rechtsmittelfrist - durch Erklärung gegenüber dem Gericht oder gegenüber dem Gegner auf Einlegung eines Rechtsmittels zu verzichten, entspricht der in der Rechtsprechung und im Schrifttum herrschenden Auffassung (vgl. Sofern in Vermögensrechtliehen Streitigkeiten 'der Ausschluß des Rechts auf Einlegung eines Rechtsmittels schon vor Erlaß des Urteils vertraglich vereinbart wird, werden Bedenken dieser Art gegen die Gültigkeit einer solchen Vereinbarung in der Regel nicht auftreten. Dei Senat bat bereits in seiner oben erwähnten Entscheidung vom 10.Mai 1951, ohne freilich abschließend zu der Frage „ Stellung zu nehmen, zu dem Ausdruck gebracht, daß diese Ansicht in dieser Strenge nicht mehr werde aufrecht erhalten werden können, nachdem § 72 EheG Vereinbarungen über die Regelung der Unterhaltspflicht der Ehegatten, auch wenn sie vor Rechte-kraft des Urteils abgeschlossen.seien, nicht schlechthin für unvereinbar mit den guten Sitten halte* In der 3?at wird die Frage, ob ein Rechtsmittel verzieht vor Erlaß des Urteils bzw» die Begründung einer Verpflichtung zur Erklärung eines solchen Verzichtes in Ehesachen sich in einer dem rechtlichen und sittlichen Wesen der Ehe zuwiderlaufenden Weise gegen den Bestand der Ehe richtet, nicht in jedem Fall zu bejahen, sondern nach den Umständen des. Das Reichsgericht hat seine gegenteilige Stellungnahme, damit begründet, daß in Ehesachen der Streitgegenstand - die Ehe -nicht der freien Verfügung der Parteien unterliege* Aus dieser Tatsache folgt indes nicht, daß ein vorgängigar Bechts-rnitt elver zieht in einem Scheidungsrechtsstreit in .jedem Falle sittenwidrig ist. Wenn die Parteien die Entscheidung über Aufrechterhaltung oder Auflösung dem Spruch des Richters anheimstellen und erklären, daß sie sich diesem Spruch eines zuständigen und verantwortlichen Organs der staatlichen Rechtspflege fügen wollen, so liegt darin an sich noch r n keine Verfügung über ihre Ehe. Eine solche Erklärung kann lediglich den Zweck haben, den .Scheidungsrechtsstreit abzukürzen, ohne damit auf sein Ergebnis einzuwirken. Die bloße Möglichkeit, daß ohne Zutun und ohne Absicht der Parteien demnächst ein sachlich unrichtiges Scheidungsurteil ergeht und dieses infolge des vorgängigen Rechtsmittelverzichts unanfechtbar wird, macht diesen Verzicht noch nicht unsittlich. Eine Sittenwidiigkeit in dem Verhalten der prozessierenden Ehegatten kann nur darin bestehen, daß sie die Entscheidung des Gerichts, also den In_-3ialt des in dem Scheidungsrechtsstreit ergehenden Urteils mit unlauteren Mitteln beeinflussen, insbesondere etwa auf Grund fingierter oder nicht mehr bestehender Scheidungs- Ist das geschehen und soll der vereinbarte Rechtsmittelverzieht dazu dienen» ein auf diese Weise gegen das Gesetz oder gegen die guten Sitten erschlichenes Scheidungsurteil unanfechtbar zu machen, so würde freilich die Vereinbarung über den Bechtsmittelvex-zieht mit dem sittlichen Wesen der Ehe und der aus ihr sich ergebenden sittlichen Bindung der Ehegatten unvereinbar und gemäß § 138 Abs.l BGB, § 72 Satz 3 EheG nichtig sein« Im vorliegenden Pall sind jedoch keine Umstände hervorgetreten» die gegenüber der Vereinbarung der Parteien, daß gegen das' Urteil des Landgerichts, wenn es auf Scheidung aus beiderseitigem gleichen Verschulden lauten werde, kein Rechtsmittel eingelegt werden solle, zu sittlichen Bedenken dieser Art Anlaß geben könnten. Hach § 622 Abs.2 ZPO kann das Gericht gegen den Widerspruch der die Auflösung der Ehe begehrenden Partei Tatsachen, die von den Parteien nicht vorgebracht sind, nur insoweit berücksichtigen, als sie geeignet sind, der Aufrechterhaltung der Ehe zu dienen. Die von den Parteien im vorliegenden Rechtsstreit zunächst vorgebrachten, später aber fallengelassenen Behauptungen waren allenfalls unter dem Gesichtspunkt des § 43 Satz 2 EheG geeignet, der Aufrechterhaltung der Ehe zu dienen, so daß das Gericht sie auch gegen den Widerspruch der Partei hätte berücksichtigen dürfen (Stein/jonas/Schönke ZPO § 622 II 2). Auf welchen Beweggründen sie im vorliegenden Palle beruht, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt* Bestimmte Anhaltspunkte dafür, daß sie erfolgt sei, um eine Anwendung des § 43 Satz 2 EheG auszuschließen, ergeben sich aus dem vom Berufungsgericht festgestellten Sachverhalt nicht. Aber auch wenn die Parteien diesen Zweck verfolgt oder mitverfolgt haben sollten, würde daraus im vorliegenden Palle noch nicht die TJnsittlichkeit ihres Rechtsmittel-Verzichts folgen, da sie keine Tatsachen, die zur Anwendung des § 43 Satz 2 EheG führen konnten, verschwiegen, also das Gericht nicht getäuscht haben. Die Verantwortung dafür, daß die von ihnen nicht mehr vorgetragenen, aber dem Gericht durch ihren früheren Vortrag bekannt gewordenen Tatsachen erforderlichenfalls unter dem Gesichtspunkt des § 43 Satz 2 EheG im Interesse einer Aufrechterhaltung der Ehe berücksichtigt wurden, fiel dem Gericht zu, zu demal auch der noch vorgetragene Sachverhalt zu einer Prüfung unter diesem Gesichtspunkt Anlaß bot. Bei ihrer Vereinbarung, daß gegen ein auf Grund ihres Vorbringens ergehendes Scheidungsurteil kein Bechtsmittel eingelegt werden soll, können die Parteien grundsätzlich davon ausgehen, daß der Sichter den Sachverhalt pflichtgemäß und im Bewußtsein der ihm vom Gesetzgeber auferlegten Verantwortung prüfen und dabei gemäß § 622 Abs.2 ZPO im Interesse einer Aufrechterhaltung der Ehe gegebenenfalls auch Tatsachen berücksichtigen wird, die von ihnen nicht oder nicht mehr vorgetragen sind. Wird entgegen der Vereinbarung von einer Partei ein Rechtsmittel eingelegt, so kann der Gegner die prozessuale Einrede erheben, daß der Rechtsmittelkläger''mit der Verfolgung des Rechtsmittels vertragswidrig handele und das Rechtsmittel daher unzulässig sei. lehnt wurde, so ist zu fragen, ob eine Partei an ein solches Versprechen auch für den Pall rechtlich gebunden ist, daß sie auf Grund einer inzwischen veränderten inneren Einstellung zu ihrer Ehe den ernsten, durch sittlich billigens-werte Gründe motivierten Entschluß gefaßt hat, an der Ehe festzuhalten, eine Scheidung überhaupt abzulehrien und demgemäß das ergangene Scheidungsurteil nur mit dem Ziel einer Aufrechterhaltung der Ehe anzufechten. Die Verfolgung dieses Interesses aber wird grundsätzlich auch durch eine im voraus getroffene Vereinbarung Uber einen Rechtsmittelverzicht ebensowenig rechtswirksam ausgeschlossen werden können, wie sie durch den Grundsatz ausgeschlossen ist, daß die Zulässigkeit eines Rechtsmittels von einer Beschwer des Rechtsmittelklägers abhängt. Der Wirksamkeit der von den Parteien vereinbarten Verpflichtung zur Erklärung des Rechtsmittelverzichts steht auch nicht, wie die Revision meint, der Umstand entgegen, daß sie unter einer Bedingung übernommen wurde. Das Berufungsgericht hat ferner rechtlich bedenkenfrei festgestellt, daß der Beklagte seine Erklärung, er werde auf Einlegung eines Rechtsmittels gegen das Urteil des Landgerichts verzichten, in der Verhandlung vom 21.
Für das Nachschlagewerk!
Für die Amtliche Sammlung! x
Gesetz? ZPO § 514J BGB § 138; ?heG § 72
Bechtssatz: • Auch in einem Scheidungsrechtsstreit können die Parteien sich durch bürgerlichrechtlichen Vertrag rechtswirksam verpflichten, auf Bechtsmit-, tel gegen ein demnächst etwa ergehendes Scheidungsurteil zu verzichten. Die Übernahme einer solchen Verpflichtung ist nicht in jedem Falle -sittenwidrig, ihre rechtliche Tragweite ist jedoch nach Treu und'Glauben zu.beurteilen.
Aktenzeichen? IV .ZB 75/58
Urteil des BGH vom 25. Juni 1958 OLG Köln
IL ZB. 15/58
1 ü 129/57
Verkündet am 25.Juni 1958 Schorm,Justizangest. als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Im Hamen des Volkes In dem Becbtsstreit
des Obst-und Kulturtechnikers Karl 1 in W^H»Be*irk Jf^str^
Beklagten, Widerklägers und Bevisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigtert Bec
Dr
gegen
Ehefrau Maria Bezirk !
geb. H
in
Klägerin, Widerbeklagte und Bevisionsbeklagte,
- Proseßbevollmächtigter8 Bec
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hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung'vom 13. Juni 1958 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher, der Bundesrichter Baske, Wüstenberg, Maaß und Dr. Loewenheim
für Becht erkannt 8
Die Bevision des Beklagten gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgexichts in Köln vom 6, Pebruar 1958 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte hat die Kosten der Bevision zu tragen.
Von Bechts wegen
Tatbestands
Die Parteien haben am 24..Mai 1939 die Ehe geschlossen. Sie besitzen die deutsche Staatsangehörigkeit und gehören der katholischen Konfession an. Die Ehe blieb kinderlos. Vor etwa 13 Jahren haben die Parteien einen Jungen und ein Mädchen adoptiert, die beide zur Zeit 16 Jahre alt sind. Der Sohn befindet sich bei dem Beklagten, die Tochter bei der Klägerin. Seit dem 1. September 1956 leben die Parteien getrennt. Der letzte eheliche Verkehr hat nach Angaben der Klägerin vor mehr als drei Jahren, nach dem Vorbringen des Beklagten geraume Zeit vor der Trennung stattgefunden.
Die Klägerin begehrt die Scheidung ihrer Ehe aus dem alleinigen Verschulden des Beklagten. Sie wirft ihm vor, er habe sie schon seit mehreren. Jahren durch sein Verhalten seelisch zermürbt und die Ehe dadurch mindestens seit 1951 derart zerrüttet, daß mit der Wiederherstellung einer dem Wesen der Ehe entsprechenden Lebensgemeinschaft nicht mehr zu rechnen sei. Der Beklagte habe sie mit ”Hure, Lügnerin, Betrügerin” beschimpft und sie ein “durchtriebenes Frauenzimmer” genannt. :
Die Klägerin hat beantragt,
die Ehe aus dem alleinigen Verschulden des Beklagten zu scheiden.
V
Der Beklagte hat
Klageabweisung beantragt, hilfsweise, die Klägerin für überwiegend schuldig zu erklären.
«.
Er hat Widerklage erhoben mit dem Antrag,
die Ehe aus dem alleinigen Verschulden der Klägerin zu scheiden.
Der Beklagte ist den Behauptungen der Klägerin entge-gengetreten und hat vorgetragen, die Klägerin sei schuld
daran, daß die Ehe der Parteien völlig zerrüttet sei. Wenn er die Klägerin - seiner Erinnerung nach als Lügnerin, Betrügerin - "beschimpft habe, dann habe sie hierzu die Veranlassung gegeben. Sie habe ihn mit ’’Faulenzer und Schwätzer” beschimpft und sein Geschäft, in dem Blumen, Samen und sonstige Gartenerzeugnisse verkauft werden, schlecht geführt und verschuldet. Die Widerklage stützt er auf den Vorwurf, daß die Klägerin am 1. September 1956 grundlos die eheliche Wohnung verlassen und in ein Blumengeschäft eröff-
net habe, das für sein eigenes Geschäft eine Konkurrenz bilde. Außerdem habe sie unerlaubte Beziehungen zu anderen Männern unterhalten.
Die Klägerin hat beantragt,
die Widerklage abzuweisen.
Sie hat die Behauptungen des Beklagten bestritten.
Das Landgericht hat die Parteien vernommen. Sie tiahen übereinstimmend zugegeben, daß sie sich in den letzten Jahren völlig auseinandergelebt hätten. Es sei häufig zu Auseinandersetzungen gekommen, in deren Verlauf sie sich gegenseitig beschimpft hätten. Sie sähen ein, daß sie beide an der Zerrüttung der Ehe einen Teil der Schuld trügen, und seien nicht bereit, die eheliche Gemeinschaft wieder aufzunehmen.
Im Anschluß an ihre Verheiratung, vor dem Einzelrichter haben die Parteien erklärt, daß sie ihr Vorbringen auf die häufigen Auseinandersetzungen und die gegenseitigen Beschimpfungen beschränkten. Sodann haben sie für den Pall einer Scheidung aus gleichem, beiderseitigem Verschulden einen Vergleich
geschlossen, nach dem sie gegenseitig auf Unterhalt verzieh-
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ten. Danach haben beide Prozeßbevollmächtigte erklärt, ’’daß sie für den Pall einer Scheidung aus gleichem, beiderseitigem Verschulden Bechtsmittelverzieht erklären werden und jeden ihrer im Termin anwesenden Kollegen bevollmächtigen, für sie gegebenenfalls diese Erklärung abzugeben."
~ 4 -
In der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht haben darauf die Parteien ihre früheren Anträge einschließlich der Abweisungsanträge, die sie vor dem Einzelrichter nicht gestellt hatten, wiederholt.
Das Landgericht hat die Ehe auf Klage und Widerklage geschieden und beide Parteien»für schuldig erklärt. In den Entscheidungsgründen ist ausgeführt, daß beide Parteien durch die wiederholt geäußerten Schimpfworte, in denen eine Mißachtung des anderen Ehegatten liege, schwer gegen ihre ehelichen Pflichten gefehlt hätten. Die Ehe sei auf Grund dieser Verfehlungen unheilbar zerrüttet.
Gegen dieses Urteil hat der Beklagte Berufung eingelegt. Er macht geltend, ein Bechtsmittelverzicht sei im Termin zur Beweisaufnahme am 9. Mai 1957 nicht mit bindender Wirkung erklärt worden. Da in der letzten mündlichen Verhandlung streitige Anträge gestellt worden seien, hätten die Parteien zu erkennen gegeben, daß sie die früheren Abmachungen nicht mehr einhalten wollten.
Das Oberlandesgericht hat die Berufung als unzulässig verworfen. Der Beklagte hat hiergegen Bevision eingelegt und beantragt, unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurück2uverweisen. Die Klägerin bittet, die Bevision zurückzuweisen.
Entscbeidungagründe s
Die Bevision ist gemäß § 547 Abs.l Ziff.l ZPO zulässig, jedoch nicht begründet.
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1.) Das Berufungsgericht hat es dahinstehen lassen, ob die Prozeßbevollmächtigten der Parteien mit ihren gleichlautenden Verzichtserklärungen eine vertragliche Vereinbarung hätten treffen wollen, oder ob ihre Erklärungen lediglich einseitige empfangsbedürftige Willenserklärungen seien. Di jedem Palle, so führt das Berufungsgericht unter Hinweis auf
die Entscheidung des erkennenden Senats vom 20.11.1952,
JZ 1955s 153 = IM Nr»3 zu § 514 ZPO aus, "begründe der dem Prozeßgegner erklärte Verzicht eine prozessuale Einrede, die der Erklärungsempfänger der Berufung gegenüber geltend machen könne»
Sofern das Berufungsgericht es damit als möglich unterstellen wollte, daß der Verzicht von jedem der Anwälte gegenüber den anderen durch einseitige Erklärung als bereits gegenwärtige, wenn auch bedingte Aufgabe des Berufungsrechts ausgesprochen, über dieses Becht also damit bereits bedingt verfügt sei, so wäre diese Annahme mit dem Wortlaut der Erklärungen schlechterdings nicht vereinbar. Diese gehen vielmehr eindeutig dahin, daß die Verzichtserklärung selbst von jeder Partei erst nach Erlaß des Urteils, und zwar gegenüber
dem Gericht abgegeben werden solle und daß dies auch durch
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sndere Anwälte solle geschehen können, die etwa im Verkündungstermin anwesend sein würden und denen bereits stur Abgabe dieser Erklärung Vollmacht erteilt werde. Ein Verzicht im Sinne einer einseitigen Erklärung des Inhalts, daß der Erklärende sich (hiermit) seines Berufungsrechts begebe, dürfte auch vor dem Erlaß des Urteils nicht möglich und daher unwirksam sein {§ 514 ZPO).
Die beiderseitigen Verzichtsexklärungen können, wenn ihnen, wie es ja das Berufungsgericht und auch die Parteien ersichtlich wollen, überhaupt eine rechtliche Bedeutung beigemessen werden soll und man in ihnen nicht nur ein je einseitiges unverbindliches Inaussichtstellen einer demnächsti-gen Verzichtserklärung sehen will, nur so verstanden werden, daß beide Parteien sich gegenseitig vertraglich unter einer bestimmten Bedingung verpflichtet haben, nach Erlaß des Urteils auf Einlegung der Berufung zu verzichten. Von dieser Annahme geht im übrigen auch das Berufungsgericht stillschweigend aus, wenn es weiter ausführt, daß jede Partei auf Grund der Erklärung ihres Anwalts verpflichtet gewesen sei, nach Erlaß des Urteils gegenüber dem Gericht auf die Berufung zu verzichten. Durch eine einseitige Erklärung hätte eine solche
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Verpflichtung nach dem die Rechtswizkung derartiger Erklärungen bestimmenden bürgerlichen Hecht nicht begründet werden können.
2.) Die Annahme, daß die Parteien sich auch bereits vor Erlaß des Urteils durch eine nach bürgerlichem Hecht zu beurteilende vertragliche Vereinbarung wirksam verpflichten können, gegen das Urteil - bis zu dem Ablauf der Rechtsmittelfrist - kein Rechtsmittel einzulegen oder - bereits vor Ablauf de„r Rechtsmittelfrist - durch Erklärung gegenüber dem Gericht oder gegenüber dem Gegner auf Einlegung eines Rechtsmittels zu verzichten, entspricht der in der Rechtsprechung und im Schrifttum herrschenden Auffassung (vgl. Hahn, Mat. z.ZPO Abs.I S.351, Stein/Jonas/Schönke ZPO 10.Auf1. § 617 II 2: Baumbach/Lauterbach ZPO 24.Aufl.§ 617 4 B: OLG Dresden DR 1942,521;. ODG Oldenburg Hds.RPfl.48,192). Auch der erkennende Senat hat sich ihr in seinem Beschluß vom 10.Mai 1951 - BGHZ 2,112,114 - angeschlossen.
Die Bedenken, die Wieczorek ZPO § 514 B III b 1 gegen diesen Standpunkt vorgebracht hat, und auf die auch die Revision hinweist, sind nicht überzeugend. Eine schuldrechtliche Verpflichtung kann zur Vornahme ;jeder Handlung übernommen werden, die möglich ist und weder einem gesetzlichen Verbot zuwiderläuft noch gegen die guten Sitten verstößt (EG 102,217^21). Hur an diesen Grenzen konnte daher auch die Wirksamkeit einer vertraglichen Verpflichtung hinsichtlich eihed künftigen prozessualen Verhaltens der hier in Betracht kommenden Art scheitern.
Sofern in Vermögensrechtliehen Streitigkeiten 'der Ausschluß des Rechts auf Einlegung eines Rechtsmittels schon vor Erlaß des Urteils vertraglich vereinbart wird, werden Bedenken dieser Art gegen die Gültigkeit einer solchen Vereinbarung in der Regel nicht auftreten. Dagegen hat das >• Reichsgericht (insbesondere RG 70,59) den Standpunkt vertreten, daß in Ehesachen eine solche Vereinbarung nach § 138 Abs.I BGB nichtig sei.
Dei Senat bat bereits in seiner oben erwähnten Entscheidung vom 10.Mai 1951, ohne freilich abschließend zu der Frage „ Stellung zu nehmen, zu dem Ausdruck gebracht, daß diese Ansicht in dieser Strenge nicht mehr werde aufrecht erhalten werden können, nachdem § 72 EheG Vereinbarungen über die Regelung der Unterhaltspflicht der Ehegatten, auch wenn sie vor Rechte-kraft des Urteils abgeschlossen.seien, nicht schlechthin für unvereinbar mit den guten Sitten halte* In der 3?at wird die Frage, ob ein Rechtsmittel verzieht vor Erlaß des Urteils bzw» die Begründung einer Verpflichtung zur Erklärung eines solchen Verzichtes in Ehesachen sich in einer dem rechtlichen und sittlichen Wesen der Ehe zuwiderlaufenden Weise gegen den Bestand der Ehe richtet, nicht in jedem Fall zu bejahen, sondern nach den Umständen des. Einzelfalles zu beantworten sein. Das Reichsgericht hat seine gegenteilige Stellungnahme, damit begründet, daß in Ehesachen der Streitgegenstand - die Ehe -nicht der freien Verfügung der Parteien unterliege* Aus dieser Tatsache folgt indes nicht, daß ein vorgängigar Bechts-rnitt elver zieht in einem Scheidungsrechtsstreit in .jedem Falle sittenwidrig ist. Wenn die Parteien die Entscheidung über Aufrechterhaltung oder Auflösung dem Spruch des Richters anheimstellen und erklären, daß sie sich diesem Spruch eines zuständigen und verantwortlichen Organs der staatlichen Rechtspflege fügen wollen, so liegt darin an sich noch r n keine Verfügung über ihre Ehe. Eine solche Erklärung kann lediglich den Zweck haben, den .Scheidungsrechtsstreit abzukürzen, ohne damit auf sein Ergebnis einzuwirken. Dieser Zweck ist als solcher nicht sittenwidrig (RG in Warn 1919 Nr.93 a.E.). Die bloße Möglichkeit, daß ohne Zutun und ohne Absicht der Parteien demnächst ein sachlich unrichtiges Scheidungsurteil ergeht und dieses infolge des vorgängigen Rechtsmittelverzichts unanfechtbar wird, macht diesen Verzicht noch nicht unsittlich. Eine Sittenwidiigkeit in dem Verhalten der prozessierenden Ehegatten kann nur darin bestehen, daß sie die Entscheidung des Gerichts, also den In_-3ialt des in dem Scheidungsrechtsstreit ergehenden Urteils mit unlauteren Mitteln beeinflussen, insbesondere etwa auf Grund fingierter oder nicht mehr bestehender Scheidungs-
gründe die Scheidung erwirken. Ist das geschehen und soll der vereinbarte Rechtsmittelverzieht dazu dienen» ein auf diese Weise gegen das Gesetz oder gegen die guten Sitten erschlichenes Scheidungsurteil unanfechtbar zu machen, so würde freilich die Vereinbarung über den Bechtsmittelvex-zieht mit dem sittlichen Wesen der Ehe und der aus ihr sich ergebenden sittlichen Bindung der Ehegatten unvereinbar und gemäß § 138 Abs.l BGB, § 72 Satz 3 EheG nichtig sein«
Im vorliegenden Pall sind jedoch keine Umstände hervorgetreten» die gegenüber der Vereinbarung der Parteien, daß gegen das' Urteil des Landgerichts, wenn es auf Scheidung aus beiderseitigem gleichen Verschulden lauten werde, kein Rechtsmittel eingelegt werden solle, zu sittlichen Bedenken dieser Art Anlaß geben könnten. Die Parteien haben zwar die zur Begründung ihrer Anträge zunächst schriftlich vorgetragenen Behauptungen eingeschränkt und ihr Scheidungsbegehren nur noch auf die häufigen Auseinandersetzungen und gegenseitigen Beschimpfungen gestützt. Der Beklagte hat insbesondere nicht mehr geltend gemacht, daß die Klägerin sich ehewidriger Beziehungen zu einem anderen Mann schuldig gemacht habe. Biese Weise der Prozeßführung enthält jedoch nicht ohne weiteres den rechtlich oder sittlich unerlaubten Versuch, auf einem vom Gesetz nicht zugelassenen Wege von der ehelichen Bindung freizukommen. Der Beibringungsgrund-satz gilt im Rahmen der §§ 617, 622 ZPO auch für Eheprozesse. Hach § 622 Abs.2 ZPO kann das Gericht gegen den Widerspruch der die Auflösung der Ehe begehrenden Partei Tatsachen, die von den Parteien nicht vorgebracht sind, nur insoweit berücksichtigen, als sie geeignet sind, der Aufrechterhaltung der Ehe zu dienen. Die von den Parteien im vorliegenden Rechtsstreit zunächst vorgebrachten, später aber fallengelassenen Behauptungen waren allenfalls unter dem Gesichtspunkt des § 43 Satz 2 EheG geeignet, der Aufrechterhaltung der Ehe zu dienen, so daß das Gericht sie auch gegen den Widerspruch der Partei hätte berücksichtigen dürfen (Stein/jonas/Schönke ZPO § 622 II 2). Daraus folgt jedoch nicht, daß die Parteien
rechtlich oder sittlich verpflichtet gewesen seien, alle den anderen Ehegatten belastenden Tatsachen vorzubringen und bereits von ihnen vorgebrachte Xlagegründe nicht fallen zu lassen (ebenso Stein/Jonas/SchÖnke aaO § 614 V; Baumbach/lauterbsch aaO § 617 1; KG in DB 1940, 1678 m.Anm. v.Scanzoni). Die Einschränkung des den Gegner belastenden Vorbringens kann auch, wie etwa das Pallenlassen eines Klagegrundes mit Biicksicht auf bestehende Beweisschwierigkeiten, auf Beweggründen beruhen, die sittlich nicht zu beanstanden sind.
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Auf welchen Beweggründen sie im vorliegenden Palle beruht, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt* Bestimmte Anhaltspunkte dafür, daß sie erfolgt sei, um eine Anwendung des § 43 Satz 2 EheG auszuschließen, ergeben sich aus dem vom Berufungsgericht festgestellten Sachverhalt nicht. Aber auch wenn die Parteien diesen Zweck verfolgt oder mitverfolgt haben sollten, würde daraus im vorliegenden Palle noch nicht die TJnsittlichkeit ihres Rechtsmittel-Verzichts folgen, da sie keine Tatsachen, die zur Anwendung des § 43 Satz 2 EheG führen konnten, verschwiegen, also das Gericht nicht getäuscht haben. Die Verantwortung dafür, daß die von ihnen nicht mehr vorgetragenen, aber dem Gericht durch ihren früheren Vortrag bekannt gewordenen Tatsachen erforderlichenfalls unter dem Gesichtspunkt des § 43 Satz 2 EheG im Interesse einer Aufrechterhaltung der Ehe berücksichtigt wurden, fiel dem Gericht zu, zu demal auch der noch vorgetragene Sachverhalt zu einer Prüfung unter diesem Gesichtspunkt Anlaß bot.
Bei ihrer Vereinbarung, daß gegen ein auf Grund ihres Vorbringens ergehendes Scheidungsurteil kein Bechtsmittel eingelegt werden soll, können die Parteien grundsätzlich davon ausgehen, daß der Sichter den Sachverhalt pflichtgemäß und im Bewußtsein der ihm vom Gesetzgeber auferlegten Verantwortung prüfen und dabei gemäß § 622 Abs.2 ZPO im Interesse einer Aufrechterhaltung der Ehe gegebenenfalls auch Tatsachen berücksichtigen wird, die von ihnen nicht oder nicht mehr vorgetragen sind.
-IO-
Eine Vereinbarung über den künftigen beiderseitigen Rechtsmittelverzicht gegen ein Urteil begründet, wie dargelegt, nur eine schuldrechtliche Verpflichtung der Parteien, demnächst den Rechtsmittelverzieht zu erklären bzw. die Einlegung eines Rechtsmittels 2U unterlassen. Sie hat deshalb nicht zur Folge, daß das später ergehende Urteil bereits mit seiner Verkündung rechtskräftig wird. Wird entgegen der Vereinbarung von einer Partei ein Rechtsmittel eingelegt, so kann der Gegner die prozessuale Einrede erheben, daß der Rechtsmittelkläger''mit der Verfolgung des Rechtsmittels vertragswidrig handele und das Rechtsmittel daher unzulässig sei. Erst wenn daraufhin in dem weiteren Verlauf des Rechtsstreits rechtskräftig entschieden wird, daß diese Einrede begründet, das Rechtsmittel demgemäß als unzulässig zu verwerfen sei, e-qwäphst auch die Sachentscheidung in Rechtskraft.
Die rechtliche Tragweite einer solchen Verpflichtung, gegen ein Urteil ein Rechtsmittel einzulegen, ist naturgemäß wie die einer jeden schuldrechtlichen Verpflichtung nach freu und Glauben zu beurteilen. Betrifft diese'Verpflichtung ein Scheidungsurteil, das zur Zeit der Vereinbarung von beiden Parteien erstrebt oder doch nicht abge- . lehnt wurde, so ist zu fragen, ob eine Partei an ein solches Versprechen auch für den Pall rechtlich gebunden ist, daß sie auf Grund einer inzwischen veränderten inneren Einstellung zu ihrer Ehe den ernsten, durch sittlich billigens-werte Gründe motivierten Entschluß gefaßt hat, an der Ehe festzuhalten, eine Scheidung überhaupt abzulehrien und demgemäß das ergangene Scheidungsurteil nur mit dem Ziel einer Aufrechterhaltung der Ehe anzufechten. Wie der Senat in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Reichsgerichts mehrfach ausgesprochen hat, kann ein Ehegatte, der mit seiner Scheidungsklage obgesiegt hat, gegen das von ihm erwirkte Scheidungsurteil trotz fehlender Beschwer ein Rechtsmittel einlegen, wenn er damit lediglich den Zweck verfolgt, eine Zurücknahme seiner Klage oder einen Verzicht auf seinen Scheidungsanspruch zu ermöglichen. Denn für die Ver-
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folgung dieses Zweckes ist grundsätzlich immer ein schutzwürdiges Interesse anzuerkennen (BGHZ 24, 369. sowie die bereits angeführte Entscheidung 115 Nr.3 zu § 514 ZPO). Die Verfolgung dieses Interesses aber wird grundsätzlich auch durch eine im voraus getroffene Vereinbarung Uber einen Rechtsmittelverzicht ebensowenig rechtswirksam ausgeschlossen werden können, wie sie durch den Grundsatz ausgeschlossen ist, daß die Zulässigkeit eines Rechtsmittels von einer Beschwer des Rechtsmittelklägers abhängt.
Einer abschließenden Stellungnahme zu dieser Präge bedarf es indes hier nicht, denn im vorliegenden Pall kann der Beklagte der Einrede, daß er mit der Einlegung der Berufung vertragswidrig handele, nicht mit der Begründung entgegentreten, er erstrebe mit seinem Rechtsmittel die Aufrecht er haltung der Ehe. Wie sich aus seiner Berufungsbegründung eindeutig ergibt, hält er an seinem mit der Widerklage verfolgten Scheidungshegehren fest.
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Der Wirksamkeit der von den Parteien vereinbarten Verpflichtung zur Erklärung des Rechtsmittelverzichts steht auch nicht, wie die Revision meint, der Umstand entgegen, daß sie unter einer Bedingung übernommen wurde. Nur die übernommene Verpflichtung war bedingt; falls die Bedingung eintrat, war der Verzicht ohne Bedingung zu erklären. Ein auf diese Weise gegenüber dem Gericht formgerecht und bedingungslos erklärter Rechtsmittelverzieht wäre ohne Zweifel renhtswirksam gewesen.
Das Berufungsgericht hat ferner rechtlich bedenkenfrei festgestellt, daß der Beklagte seine Erklärung, er werde auf Einlegung eines Rechtsmittels gegen das Urteil des Landgerichts verzichten, in der Verhandlung vom 21. Mai 1957 nicht widerrufen hat. Ein einseitiger Widerruf wäre auch, da der Beklagte eine von ihm wirksam übernommene vertragliche Verpflichtung nicht durch eine einseitige Erklärung hätte widerrufen können, unwirksam gewesen. .
Ebenso hat das Berufungsgericht in rechtlich unangreifbarer Weise festgestellt, daß der Beklagte keine Tatsachen vorgebracht hat, auf Grund deren er seine Erklärung wegen Irrtums hätte anfechten können .
Nach allem hat das Berufungsgericht die Zulässigkeit der Berufung des Beklagten ohne Bechtsirrtum verneint, so daß die Revision keinen Erfolg haben konnte.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs.l ZPO.
Ascher
Maaß
Baske Wüstenberg
Bundesrichter Dr.Loe-wenheim ist beurlaubt und verhindert zu un- • terschreiben.
Ascher