Gesetz: BGB § 240 Rechtssatz: Ist eine Sicherheit an einem bestimmten Gegenstand zu bestellen, so besteht eine Verpflichtung zur Ergänzung oder Leistung einer anderweitigen Sicherheit nur, falls sich dies aus dem Inhalt der getroffenen Vereinbarung ergibt. Eine Wertminderung der mit einer Grund -schuld geleisteten Sicherheit tritt nicht schon dadurch ein, dass das für die Grundschuld haftende Grundstück zur Zwangsver-Steigerung gebracht wird« v ** wiesen, soweit es die Klage auf Leistung einer Sicherheit in Höhe von 30*000,— DM abweist* Im übrigen wird dieses Urteil aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Juli 1951 erteilt.sein sollte, hatte der Kläger das Recht, innerhalb eines Monats vom Vertrage zurückzütreten und die Rückzahlung der 30.000,— DM nebst 10 ^ jährlicher Zinsen zu verlangen. Als auch bis zu diesem Zeitpunkt eine Aufteilungsgenehmigung nicht vorlag, hat der Kläger von seinem Rücktrittsrecht keinen Gebrauch gemacht, sondern durch Schreiben vom 19» September 1^51 dem Beklagten zu 2a mitteilen lassen, dass er auf Erfüllung des mit ihm geschlossenen Vertrags.bestände. Nach die sem Vergleich überliess der Beklagte zu 2a Weber das belastete Grundstücke YMIerklärte sich wegen seiner Forderungen gegen den Beklagten zu 2a als abgefunden. Der Kläger erklärte sich damit wegen seiner Forderung von 45-000,— DM gegen den Beklagten zu 2a für abgefunden- Nach den von den Beteiligten abgegebenen Erklärungen erfolgte der Abschluss des Vergleichs unter dem Vorbehalt, 1. dass der Vergleich von dem Kläger nicht innerhalb der diesem für das Recht des Widerrufs gewährten Frist bis zu dem 8. Juli 1951 fest zugesichert habe und der Kläger nur aus diesem Grunde ihm vorzeitig die 15 000,-DM gezahlt habe, und dass die mit der Grundschuld gestellte Sicherheit von 50.000,— DM infolge Anordnung der Zwangsversteigerung und Festsetzung des höchstzulässigen Gebots in dem Zwangsversteigerungsverfahren auf nur 300.000,— DM unzureichend geworden sei, verlangt der Kläger die sofortige Zahlung von 15.000,— DM und die Leistung einer Sicherheit gemäss § Schulden des Beklagten zu 2a haften« Es entnimmt dem zwischen dem Kläger und dem Beklagten zu 2a geschlossenen Vertrag, dass das dem Beklagten zu 2a gewährte Darlehen erst am 1« Oktober 1953 zur Rückzahlung fällig sei, verneint ein Recht auf vorzeitige Rückforderung und sieht die von dem Beklagten zu 2a gegebene Sicherheit in ihrem Werte gegenüber dem Zeitpunkt ihrer Bestellung nicht als gemindert an. % Oktober 1953 enthält und deshalb das Berufungsgericht nicht dem Antrag mit dieser Beschränkung hätte stattgeben müssen Auf jeden Pall kann dies, wenn die Tatsache der Fälligkeit einer eingeklagten Forderung an einem künftigen Kalendertag bereits im Berufungsverfahren feststeht und dieser Kalendertag, wie dies hier der Fall ist, inzwischen eingetreten ist, in der •: Revisions ins tanz nicht unberücksichtigt bleiben. Denn, wie das Reichsgericht in dem Urteil RGZ 88, 178 anerkannt hat, handelt es sich bei der lediglich an einen künftigen Kalendertag geknüpften Fälligkeit der Klageforderung, die bereits in den Vorinstanzen Gegenstand der Verhandlung war, nicht um eine neue oder neu vorgebrachte Tatsache, die nach § 561 ZPO nicht zu berücksichtigen wäre* Es kann auch nicht anerkannt werden, dass die Berücksichtigung dieser Tatsache in der Revisionsinstanz zu einer unangemessenen Beschränkung der Verteidigung der beklagten Partei führen würde* Würde diese etwa am Fälligkeitstage die eingeklagte Forderung erfüllen, was bei der Bestreitung des Grundes der Klageforderung im vorliegenden Palle übrigens als ausgeschlossen angesehen werden muss, so würde der beklagten Partei die Möglichkeit gegeben sein, gegen ein zu ihren Ungunsten ergehendes Urteil im Wege der Vollstreckungsgegenklage vorzugehen«* Eine Abweisung der Klage lediglich aus dem Grunde, dass die Darlehensforderung erst am 1. Schliessen nämlich Parteien einen Vergleich unter Vorbehalt des Widerrufs, so kann dieser Vorbehalt die Vereinbarung eines Rücktrittsrechts oder einer auflösenden Bedingung in der Weise bedeuten, dass mit ihrem Eintritt der Vergleich hinfällig wird. Entscheidend ist, welchen Sinn die vereinbarte Bedingung hat und wie hiernach die Tatsachen zu beurteilen sind, auf die sich der Kläger zur Begründung der Hinfälligkeit des Vergleichs beruft. September 1952 zu den Gerichtsakten gelangt war, oder ob sein Eingang bei dem für das Gericht zuständigen Postamt mit Rücksicht darauf genügte, dass eine Abholung der Gerichtspest stattfand, oder ob sogar eine Mitteilung des Widerrufs an die andere Vergleichspartei bis zu diesem Zeitpunkt genügte und falls nicht, ob der Berufung auf den Vergleich die Einrede der «rglist entgegengesetzt werden könnte. Auch die Frage der Haftung der Beklagten zu 1 und 2b bei einer Hinfälligkeit des Vergleichs ist erst naqh weiteren Feststellungen übei das Auftreten des Beklagten zu 2a als Vollkaufmann möglich (vgl hierzu insbesondere Würdinger Anm 4c zu § 25 HGB). Ist die Sicherheit in einer bestimmten Art und Weise an einem bestimmten Gegenstand zu,leisten, dann ist in der Regel das Verlangen auf q Ergänzung oder auf Leistung einer anderweitigen Sicherheit schon nach dem.Inhalt des Vertrages über die Bestellung der Denn das Berufungsgericht hat, zugunsten des Klägers die Möglichkeit der Anwendung des § 240 EGB im vorliegenden Fall bejahend, die Frage geprüft, ob die von dem Beklagten zu 2a gestellte Sicherheit unzulänglich geworden ist, weil das belastete Grundstück an Wert verloren hat. könnte*Per Kläger hat auch nach den Feststellungen des Berufungsgerichts bewusst die sich aus dem Nichtvorliegen der Genehmigung ergebende Gefahr dadurch übernommen, dass er. Dass der Beklagte zu 2a siet vertraglich verpflichtet habe, für diesen Fall eine anderweitige Sicherheit zu stellen, ist vom Kläger nicht vorgetragä worden- § 321 BGB gibt für diesen Fall nur ein Leistungsver-weigerungsrecht, dagegen keinen selbständigen Anspruch auf^' Leistung einer Sicherheit (so auch RGZ 53, 62 f). Es wirft sich aber die weitere Frage auf, ob das Verlangen auf Ergänzung der geleisteten Sicherheit und auf Leistung einer anderweitigen Sicherheit nicht um deswillen begründet ist, weil die Sicherheit von vornherein unzulänglich gewesen sei. Wie die Feststellungen des Berufungsurteils zeigen, war die Grundschuld schon bei ihrer Bestellung von durchaus fragwürdigem Wert-» lins Deckung durch den Grundstückswert war nur bei einer Durchführung der Parzellierung zu erwarten» Darüber waren sich die Vertragsparteien auch im klaren. Unter diesen Umstünden kann daher die getroffene Vereinbarung weder dahin ausgelegt,noch in dem Sinne ergänzt werden, dass in entsprechender Anwendung des § 240 BGB wegen der Unzulänglichkeit der durch die Grund Schuldbestellung gebotenen Sicherung der Ansprüche des Klägers der Beklagte zu 2a verpflichtet gewesen sei, dem Kläger andere oder weitere Sicherheiten zu verschaffen. Tatsachen, aus denen auf eine Schadensersatzpflicht der Beklagten wegen Betrugs oder sittenwidrigen Handelns geschlos sen werden könnte, sind vom Kläger in den Vorinstanzen nicht vorgetragen worden. 000,— DM fällig geworden ist, der Kläger mit der Klage statt der Sicherheitsleistung die Zahlung dieses Betrages verlangen kann, wie er dies mit dem von ihm in der Revisionsinstanz gestellten Hilfs antrage begehrt.
2480 084 Für aas Nachschlagewerk1 Nicht für die Amtliche Sammlung! 1. Gesetz5 ZPO.§ 561 Rechtssatz: Steht auf Grund der Verhandlungen in der Berufungsinstanz Bereits fest, dass eine eingeklagte Forderung an einem bestimmten Kalendertag fällig wird, so ist eine nach der letzten mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz eingetretene Fälligkeit auch in der Revisionsinstanz zu beachten* 2«. Gesetz: BGB § 240 Rechtssatz: Ist eine Sicherheit an einem bestimmten Gegenstand zu bestellen, so besteht eine Verpflichtung zur Ergänzung oder Leistung einer anderweitigen Sicherheit nur, falls sich dies aus dem Inhalt der getroffenen Vereinbarung ergibt. Eine Wertminderung der mit einer Grund -schuld geleisteten Sicherheit tritt nicht schon dadurch ein, dass das für die Grundschuld haftende Grundstück zur Zwangsver-Steigerung gebracht wird« v ** Aktenzeichens IV ZB 75/53 Hanseatisches Urteil des BGH vom 29• Oktober 1953 OLG Hamburg IT ZB 75/53 ^Wbtar»44Miw mmm*—MMP ll Verkündet am 29o Oktober 1953 ■■fe, Justizangestell-ter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Famen des Volkes In dem Rechtsstreit des Kaufmanns Oskar Klägers, Berufungsklägers und Revisionsklägers, - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen 1. die Firma Henning J( 2. deren Inhaber: a) Henning b) Ehefrau Gertrud J( & Co, Wall Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte - Frozesobevollmächtigter: Rechtsanwalt hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs aufdie mündliche Verhandlung vom 19* Oktober 1953 unter Mitwirkung der Bundesrichter Ascher, Raske, Dr0v.Werner, Scheffler und Wüstenberg für Recht erkannt: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 5- ISärz 1953 wird zurückge- CL ~ 2 - wiesen, soweit es die Klage auf Leistung einer Sicherheit in Höhe von 30*000,— DM abweist* Im übrigen wird dieses Urteil aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen (Tatbestand Der Beklagte zu 2a 1st Eigentümer eines 47,6542 ha grossen landwirtschaftlich genutzten Terrains. Dieses hat er im Februar 1950 für einen Kaufpreis von 300.000,— DM zur Aufschliessung und Parzellierung erworben. Für diese Zwecke wurden ihm von einem Kaufmann Weber etwa 350.000,— DM zur Verfügung gestellt. Zur Sicherung des Gläubigers wurde eine Höchst betragshypothek von 470.000,— DM auf dem Grundstück eingetragen. „ Im Hinblick auf die beabsichtigte Parzellierung hat der Beklagte zu 2a mit dem Kläger am 6, Februar 1951 einen Vertrag geschlossen. Nach diesem hatte der Kläger dem Beklagten zu 2a darlehensweise einen Betrag von 50.000,— DM zinslos zur Verfügung zu stellen. Die Darlehensforderung war durch Eintragung einer am 1. Oktober 1953 fälligen Grundschuld in gleicher Höhe und im Hange hinter der Hypothek von 470,000.— D& zu sichern. Von dem Darlehensbetrag waren 30.000,— DM sofort und 20.000,— DM innerhalb einer Woche nach Eingang der Aufteilungsgenehmigung zu zahlen. Der Beklagte zu 2a verpflichtete sich weiter, den Kläger an dem bei der Aufteilung zu erwartenden Heingewinn, den er mit mindestens 50.000,— DM garantierte, zur Hälfte zu beteiligen. Die Abwicklung der Gewinnabrechnung wurde bis zu dem 1. Oktober 1953 garantiert. Falls die Aufteilungsgenehmigung nicht bis zu dem 1. Juli 1951 erteilt.sein sollte, hatte der Kläger das Recht, innerhalb eines Monats vom Vertrage zurückzütreten und die Rückzahlung der 30.000,— DM nebst 10 ^ jährlicher Zinsen zu verlangen. Die Grund schuld von 50.000,— DH ist mit dem vorgesehenen Hange zugunsten des Klägers eingetragen worden. Der Kläger hat zunächst vereinbarungsgemäss 30.000,— DM und, obwohl eine Aufteilungsgenehmigung noch nicht erteilt wor- den ist, von den restlichen 2Q.000,— DM 15-000,— DM an den Beklagten zu 2a bezahlt. Am 26. Juli 1951 haben der Kläger und der Beklagte zu 2a an Stelle des Termins vom 1- Juli 1951 einen solchen vom 1. September 1951 vereinbart. Als auch bis zu diesem Zeitpunkt eine Aufteilungsgenehmigung nicht vorlag, hat der Kläger von seinem Rücktrittsrecht keinen Gebrauch gemacht, sondern durch Schreiben vom 19» September 1^51 dem Beklagten zu 2a mitteilen lassen, dass er auf Erfüllung des mit ihm geschlossenen Vertrags.bestände. Anfang 1952 hat der Kaufmann Y/MHfe wegen eines erststelligen Betrages von 50.000,— DU seiner Sicherungshypothek, der inzwischen in eine Darlehenshypothek umgewaridelt worden war, die Anordnung der Zwangsversteigerung des belasteten Grundstücks erwirkt. In diesem Verfahren ist am 30. August 1952 vor dem Vollstreckungsgericht zwischen dem Kläger und dem Beklagten zu 2a ein Vergleich geschlossen worden. Nach die sem Vergleich überliess der Beklagte zu 2a Weber das belastete Grundstücke YMIerklärte sich wegen seiner Forderungen gegen den Beklagten zu 2a als abgefunden. Weiter trat MV unter gleichzeitiger Vereinbarung neuer Zins- und Rückzahlungsbedingungen von seiner Hypothek von 50.000,— DM einen rangersten Teil von 7-500,— DU an den Kläger ab. Der Kläger erklärte sich damit wegen seiner Forderung von 45-000,— DM gegen den Beklagten zu 2a für abgefunden- Nach den von den Beteiligten abgegebenen Erklärungen erfolgte der Abschluss des Vergleichs unter dem Vorbehalt, 1. dass der Vergleich von dem Kläger nicht innerhalb der diesem für das Recht des Widerrufs gewährten Frist bis zu dem 8. September 1952 zu den Gerichtsakten widerrufen wurde, ^ % 2. dass die durch diesen Vergleich erfolgte Überlassung des Grundstücks in der zu ihrer Rechtswirksamkeit erforderlichen Weise behördlich genehmigt, wurde, insbe- •r . 4 'S I r f t <* LI. sondere auf Grund des Wohnsiedlungsgesetzes und des Kontrollratsgesetzes Hr 45* 4 Die Genehmigung auf Grund des Kontrollratogesetzea Hr 45 wurde anschliessend erteilt. Am 6. September 1952 hat der Kläger den Vergleich widerrufen. Seine Erklärung ist jedoch erst am 9. September 1952 zu den Gerichtsakten gelangt. Mit der Behauptung, dass der Beklagte zu 2a den Beginn der Parzellierung für den 1. Juli 1951 fest zugesichert habe und der Kläger nur aus diesem Grunde ihm vorzeitig die 15 000,-DM gezahlt habe, und dass die mit der Grundschuld gestellte Sicherheit von 50.000,— DM infolge Anordnung der Zwangsversteigerung und Festsetzung des höchstzulässigen Gebots in dem Zwangsversteigerungsverfahren auf nur 300.000,— DM unzureichend geworden sei, verlangt der Kläger die sofortige Zahlung von 15.000,— DM und die Leistung einer Sicherheit gemäss § 232 BGB in Höhe von 30.000,— DM. Diese Ansprüche macht der Kläger auch gegen die Beklagte zu.l und 2 b geltend, weil der Beklagte zu 2a als Vollkaufmann aufgetreten sei und die Beklagte zu 1 seinen Geschäftsbetrieb mit Aktiven und Passiven übernommen habe und die Beklagte zu 2b als persönlich haftende Gesellschafterin in das Geschäft des Beklagten zu 2a eingetreten sei. Beide Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der Revision, um deren Zurückweisung die Beklagten bitten, verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter, hilfsweise beantragt er, die Beklagten zur Zahlung von 45.000,— DM nebst 8 $6 Zinsen seit dem 1. Juli 1952 zu verurteilen. i §; | * I *► Entscheid ungggründ e: Das Berufungsgericht lässt es dahinstehen, ob der vor dem Vollstreckungsgericht geschlossene Vergleich dem Klageanspruch entgegensteht und ob die Beklagten zu 1 und 2b für die. Schulden des Beklagten zu 2a haften« Es entnimmt dem zwischen dem Kläger und dem Beklagten zu 2a geschlossenen Vertrag, dass das dem Beklagten zu 2a gewährte Darlehen erst am 1« Oktober 1953 zur Rückzahlung fällig sei, verneint ein Recht auf vorzeitige Rückforderung und sieht die von dem Beklagten zu 2a gegebene Sicherheit in ihrem Werte gegenüber dem Zeitpunkt ihrer Bestellung nicht als gemindert an. 1. Zwischen den Parteien ist in den Vorinstanzen unstreitig gewesen, dass die Darlehensschuld des Beklagten zu 2a, wenn sie noch bestünde, spätestens am 1. Oktober 1953 fällig wäre* Es kann auf sich beruhen, ob in einem solchen Palle bei einem Streit auch über das Bestehen einer Forderung nicht der Antrag auf Verurteilung zur sofortigen Zahlung den demgegenüber eingeschränkten Antrag auf Verurteilung zur Zahlung ar^ % Oktober 1953 enthält und deshalb das Berufungsgericht nicht dem Antrag mit dieser Beschränkung hätte stattgeben müssen Auf jeden Pall kann dies, wenn die Tatsache der Fälligkeit einer eingeklagten Forderung an einem künftigen Kalendertag bereits im Berufungsverfahren feststeht und dieser Kalendertag, wie dies hier der Fall ist, inzwischen eingetreten ist, in der •: Revisions ins tanz nicht unberücksichtigt bleiben. Den ReVisions-beklagten ist zuzugeben, dass die Nachprüfung des Berufungsurteils in der Revisionsinstanz sich grundsächlich auf den 1 Sachverhalt zu beschränken hat, wie er in der letzten münd- :i liehen Verhandlung vor dem Berufungsgericht Vorgelegen hat, und dass auch das Reichsgericht, insbesondere in seiner Ent- ^ Scheidung RGZ 57, 46 f und ihn folgend der Oberste Gerichts- * $ 'I hof in OGHZ 1, 326 und 349 die Tatsache einer während des Revisionsverfahrens eingetretenen Fälligkeit der Klagefor-Üerung für unbeachtlich erklärt hat«, Diesen. Entscheidungen kann aber, soweit es sich um die für einen bestimmten Kalendertag feststehende Fälligkeit handelt, nicht gefolgt werden. Denn, wie das Reichsgericht in dem Urteil RGZ 88, 178 anerkannt hat, handelt es sich bei der lediglich an einen künftigen Kalendertag geknüpften Fälligkeit der Klageforderung, die bereits in den Vorinstanzen Gegenstand der Verhandlung war, nicht um eine neue oder neu vorgebrachte Tatsache, die nach § 561 ZPO nicht zu berücksichtigen wäre* Es kann auch nicht anerkannt werden, dass die Berücksichtigung dieser Tatsache in der Revisionsinstanz zu einer unangemessenen Beschränkung der Verteidigung der beklagten Partei führen würde* Würde diese etwa am Fälligkeitstage die eingeklagte Forderung erfüllen, was bei der Bestreitung des Grundes der Klageforderung im vorliegenden Palle übrigens als ausgeschlossen angesehen werden muss, so würde der beklagten Partei die Möglichkeit gegeben sein, gegen ein zu ihren Ungunsten ergehendes Urteil im Wege der Vollstreckungsgegenklage vorzugehen«* Eine Abweisung der Klage lediglich aus dem Grunde, dass die Darlehensforderung erst am 1. Oktober 1953 fällig geworden sein würde, würde sonst auch zu einer unnötigen Vervielfältigung des Prozesses führen und somit dem Grundsatz der Prozesswirtschaftlichkeit widerstreiten. Sie ist daher auch aus diesem Grunde nicht vertretbar. Hinsichtlich des eingeklagten Betrages von 50.000,— DU musste daher das Berufungsurteil aufgehoben werden, ohne dags es.einer Entscheidung darüber bedurfte, ob die Rückzahlung des Darlehens, insbesondere wegen Fortfalls der Geschäftsgrundlage, vorzeitig verlangt werden konnte. Eine Entscheidung in der Sache selbst ist aber entge- ' gen der Auffassung der Revisionsbeklagten nicht möglich, ■i & y v* i> % v ' s t': i1 I I «' denn um beurteilen zu können, ob der von dem Vollstreckungagericht geschlossene Vergleich dem Klageanspruch entgegen-Steht, sind noch weitere tatsächliche Feststellung eft erforderlich, Ob nämlich der Kläger an den Vergleich gebunden ist. hängt davon ab, ob dieser, wie es Ziffer 12 daselbst vorsieht, wirksam widerrufen ist oder ob einer Berufung auf den Vergleich die vom Kläger erhobene Einrede der Arglist entgegensteht. Dies ist für den vorliegenden Rechtsstreit kei-ne Frage des Prozessrechts, insbesondere der Möglichkeit einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, sondern eine Frage des bürgerlichen Rechts, insbesondere eine solche der Auslegung des Vergleichs. Schliessen nämlich Parteien einen Vergleich unter Vorbehalt des Widerrufs, so kann dieser Vorbehalt die Vereinbarung eines Rücktrittsrechts oder einer auflösenden Bedingung in der Weise bedeuten, dass mit ihrem Eintritt der Vergleich hinfällig wird. Entscheidend ist, welchen Sinn die vereinbarte Bedingung hat und wie hiernach die Tatsachen zu beurteilen sind, auf die sich der Kläger zur Begründung der Hinfälligkeit des Vergleichs beruft. Zu prüfen ist, ob ein Rücktritt oder die auflösende Bedingung nur dann* vorliegt, wenn das Widerrufssehreiben des Klägers bis zu dem 8. September 1952 zu den Gerichtsakten gelangt war, oder ob sein Eingang bei dem für das Gericht zuständigen Postamt mit Rücksicht darauf genügte, dass eine Abholung der Gerichtspest stattfand, oder ob sogar eine Mitteilung des Widerrufs an die andere Vergleichspartei bis zu diesem Zeitpunkt genügte und falls nicht, ob der Berufung auf den Vergleich die Einrede der «rglist entgegengesetzt werden könnte. Dies alles sind Fragen, die gemäss §§ 133, 157, 242, 826 BGB zu entscheiden sind und tatsächliche Feststellungen erfordern. Auch die Frage der Haftung der Beklagten zu 1 und 2b bei einer Hinfälligkeit des Vergleichs ist erst naqh weiteren Feststellungen übei das Auftreten des Beklagten zu 2a als Vollkaufmann möglich (vgl hierzu insbesondere Würdinger Anm 4c zu § 25 HGB). Jk ’UH--'. 12 2. Soweit die Revision die Abweisung der Klage auf Leistung einer Sicherheit in Höhe von 30.000o— DM bekämpft, war ihr dagegen ein Erfolg zu versagen. Der Kläger beruft sich für sein Verlangen auf § 240 BGB. Hiernach ist, wenn die geleistete Sicherheit ohne Verschulden des Berechtigten unzureichend wird, sie zu ergänzen oder anderweit Sicherheit zu leisten. Rach dem Vertrag vom 6.Februar 1951 war der Beklagte zu 2a verpflichtet, dem Kläger eine Grundschuld von 50o000*—' DM im Range hinter einer Sicherungshypothek von 470.000.—3 $ zu bestellen. Das ist unstreitig geschehen. Ist die Sicherheit in einer bestimmten Art und Weise an einem bestimmten Gegenstand zu,leisten, dann ist in der Regel das Verlangen auf q Ergänzung oder auf Leistung einer anderweitigen Sicherheit schon nach dem.Inhalt des Vertrages über die Bestellung der $ Sicherheit unbegründet (vergl hierzu Stauöinger § 240 BGB Bern? 4a und Mot zu BGB I 392). Feststellungen darüber, wie die ge% troffene Vereinbarung aaszulegen sei, hat der Berufungsrichtei^ nicht getroffen.Es kommt aber für die Entscheidung des Revisionsgerichts auch nicht auf die Auslegung an*. Denn das Berufungsgericht hat, zugunsten des Klägers die Möglichkeit der Anwendung des § 240 EGB im vorliegenden Fall bejahend, die Frage geprüft, ob die von dem Beklagten zu 2a gestellte Sicherheit unzulänglich geworden ist, weil das belastete Grundstück an Wert verloren hat. Es hat dies aus tatsächlich Gründen verneint. Dieses Ergebnis, zu dem das Berufungsgericht gelangt ist, kann aus rechtlichen Gründen nicht beanstandet werden. Wie das Berufungsgericht festgestellt hat,, barg das bea sichtigte Parzellierungsvorhaben auch in Anbetracht den dem Kläger garantierten Ihndsstgewinns ein erhebliches Risiko in sich. Dies war den Parteien ebenso, wie der zweifelhafte Wert der Grundschuld, bekannt. Da eine Ansiedlungsgenehmigung bei Bestellung der Grundschuld nicht vorlag, hat sich eine Minde-J| rungi des* Efferts-, des belasteten Grundstücks nicht schon daraus^ ergeben, daß diese Genehmigung bisher nicht beschafft werden 10 - könnte*Per Kläger hat auch nach den Feststellungen des Berufungsgerichts bewusst die sich aus dem Nichtvorliegen der Genehmigung ergebende Gefahr dadurch übernommen, dass er. von seinem vertraglich eingeräumten Rücktrittsrecht keinen Gebrauch machte, sondern in Kenntnis seines Rücktrittsrechts auf einer Durchführung des Darlehensgeschäfts ausdrücklich bestand. Aus der Tatsache, dass auf Grund der Ansprüche des Weber gegen den Beklagten zu 2a ein Zwangsversteigerungsverfahren eingeleitet worden ist, lässt sich noch nicht der Schl ziehen, dass damit das Grundstück in seinem Werte gesunken seiDie nach der Behauptung der Beklagten noch nicht rechtskräftige (und übrigens jetzt nach Art 5 Ziff 16, Art 8 des Bundesgesetzes über Maßnahmen auf dem Gefciete der Zwangsvollstreckung vom 20* August 1953 (BGBl I 952) gegenstandslose) Festsetzung des höchstzulässigen Gebots auf 300.000,— DM, die mit dem vom Beklagten zu 2a gezahlten Kaufpreis für das Grundstück übereinstimmt, ergibt nichts dafür, dass das Grund stück seit Eintragung der Grundschuld des Klägers an Wert verloren hat. Die Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage des Schuldners ist für die Frage, ob der Wert der Grundschuld unzureichend ist, ohne Bedeutung. Dass der Beklagte zu 2a siet vertraglich verpflichtet habe, für diesen Fall eine anderweitige Sicherheit zu stellen, ist vom Kläger nicht vorgetragä worden- § 321 BGB gibt für diesen Fall nur ein Leistungsver-weigerungsrecht, dagegen keinen selbständigen Anspruch auf^' Leistung einer Sicherheit (so auch RGZ 53, 62 f). Es wirft sich aber die weitere Frage auf, ob das Verlangen auf Ergänzung der geleisteten Sicherheit und auf Leistung einer anderweitigen Sicherheit nicht um deswillen begründet ist, weil die Sicherheit von vornherein unzulänglich gewesen sei. Auch aus diesem Grunde kann der auf Sicherheitsleistung gerichtete Antrag der Klage nicht als gerechtfertigt angesehen werden. Ein solcher Anspruch lässt sich weder aus einer entsprechenden Anwendung des § 240 BGB (vgl Palandt § 240 Anm 1 a E) noch aus § 242 3GB für den Kläger herleiten. L.L. I,.*'-' §Ü Wie die Feststellungen des Berufungsurteils zeigen, war die Grundschuld schon bei ihrer Bestellung von durchaus fragwürdigem Wert-» lins Deckung durch den Grundstückswert war nur bei einer Durchführung der Parzellierung zu erwarten» Darüber waren sich die Vertragsparteien auch im klaren. Unter diesen Umstünden kann daher die getroffene Vereinbarung weder dahin ausgelegt,noch in dem Sinne ergänzt werden, dass in entsprechender Anwendung des § 240 BGB wegen der Unzulänglichkeit der durch die Grund Schuldbestellung gebotenen Sicherung der Ansprüche des Klägers der Beklagte zu 2a verpflichtet gewesen sei, dem Kläger andere oder weitere Sicherheiten zu verschaffen. Tatsachen, aus denen auf eine Schadensersatzpflicht der Beklagten wegen Betrugs oder sittenwidrigen Handelns geschlos sen werden könnte, sind vom Kläger in den Vorinstanzen nicht vorgetragen worden. Hat somit das Berufungsgericht den Anspruch auf Ergänzung oder Leistung einer anderv/eitigen Sicherheit zu Recht ,abgewiesen» so fragt es sich, ob, nachdem inzwischen am 1. Oktober 1953 auch der Darlehensbetrag von 30. 000,— DM fällig geworden ist, der Kläger mit der Klage statt der Sicherheitsleistung die Zahlung dieses Betrages verlangen kann, wie er dies mit dem von ihm in der Revisionsinstanz gestellten Hilfs antrage begehrt. Der Übergang vom Antrag auf Sicherheitsleistung zu einem Antrag auf Zahlung ist zu demindest eine Klageerweiterung im Sinne des § 268 Hr 2 ZPO (vgl Stein-Jonas-Schönke Anm V 2 zu § 268 und RG in Gruch 61, 290 f ^2937). Eine Klageerweiterung.ist in der Revisionsinstanz nicht zulässig (so auch Stein-Jonas-Schönke Anm'VI zu § 268 ZPO). Wenn die Revision in diesem Zusammenhang eine Verletzung des § 139 ZPO rügen will, so kann ihr nicht gefolgt werden. Gegenüber dem von einem rechtsund sachkundigen Anwalt ver- tretenen Kläger bestand für das Bericht kein .Anlass, die Fx'a-ge zu stellen, ob der Kläger nicht an Stelle einer Sicherheitsleistung eine Zahlung verlangen wolle. Die Revision war daher insoweit zurückzuweisen, wobei die Entscheidung über die Kosten der Revision dem Berufungsgericht vorzubehalten war (vgl Stein-Jonas-Schönke Anm II 1 a .’E. zu § 97 ZPO). Ascher Raske v. Werner Scheffler Wüstenberg 1