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BGH

Gericht: BGH

.Für die Frage, ob aus Verträgen, die ein nreu^-i-scher Landrat abgeschlossen hat; der Staat oder der Kreis verpflichtet wird, keimt es in den ien, in denen bei Vertragsschluss nicht klar zutage getreten ist, in welcher seinem beidenhmf liehen Eigenschaften der Landrat tStig werden rats also der Vertrag zuzurechnen ist ö Segie rungsrat H—■ auf dessen Bitten diesen Wagen für eine Dienstfahrt zur Verfügungo Regierungsrat HM1 erklärte ihm • dabei» er werde dafür Sorge tragen, dass der Kläger seinen Wagen im fahrbereiten Zustand zurückerhalte„ Regierung sr at führte seine 'Dienstfahrt aus, Der Wagen ge- Gass Regierungsrat Hi)—i ein Verschulden treffe und weiter geltend gemacht,dass eine Haftung des Kreises schon deshalb entfalle, weil der Wagen durch den Bevollmächtigten für den Nahverkehr in Anspruch genommen werden sei« Ir Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus-, dass Regierungsrat HtHfliMi als stellvertretender Landrat die' Rechtsstellung eines Landrats, hatte und damit sowohl verfassungsmässig bestellter Vertreter des beklagten Kreises als auch, soweit er Geschäfte der allgemeinen Lahdesverwaltung: zu führen hatte, Organ des Staates war« Soweit es sich um vertragliche Verpflichtungen handelt, die.;..der Landrat in seiner amtlichen Eigenschaft begründet, .kommt es darauf an, ob er diese Verpflichtung für. vertretenen Gemeinwesen er den Vertrag geschlossen hat, ist entscheidend, welchem der beiden Tätigkeitsbereiche des Landrats der Vertragsinhalt zuzurechnen ist« Mir Recht hat das Berufungsgericht dabei auf die szändi-h ge Rechtsprechung des Reichsgerichts zur Krage der Amtshaftung für Handlungen des Landrats verwiesen« Im Hinblick auf die Doppelstellung des preussischen Landrats hat das Reichsgericht darauf abgestellt, in welcher seiner beiden amtlichen Eigenschaften der landrat im Einzelfall tätig geworden ist (EGZ -140, 126) 0 wis -ernf rer: ehr hat angenommen« dass Regierungs-rat ■ HlBlillMll durch den Leihvertrag-sowohl den beklagten kreis als auch den Staaf verpflichtet nahe„ Lie Revision rügt mit Rechtj dass das Berufungsgericht dafür keine ausreichenden Feststellungen getroffen hato Zwar kommt es« wie das Berufungsgericht nicht verkannt hat«, in erster Linie darauf an. Das Berufungsgericht hat das Bejahte Es hat dies aber nur aus der negativen Tatsache geschlossen«, dass Regierungsrat Hansen dem Kläger nicht ausdrücklich erklärt hat«, in seiner Eigenschaft als Staatsbeamter handeln su wollen« Das Berufungsgericht meint, es sei- davon auszugehen» dass ein Wagen» den ein Landrat entleiht, ohne erkennbar zu na chen« zur ne lenes nxenstgesouaz » er im benötigt-« sc— weh«, für kommunale als auch für staatliche Dienstfahrten Pall ist daher entscheidend, welchem der beiden amtlichen Tätigkeitsbereiche des Landrats die Dienstfahrt» für die er den Wagen entlieh, zuzurechnen wart, oder ob sie etwa beide Bereiche umfasste* gesagt: hass, der Wagen.werde lediglich für :^deh:\Nachmittag,: gebrauchte Ob aber der Zeuge den Kläger auch über den dienstlichen"Zweck der:Fahrt unterrichtet ; hat, ist aus dieser Hiederschrift nicht zu entnehmen* Auch bei seiner zweiten Vernehmung vor dem Berufungsgericht hat HMIB ausweislich des Protokolls nicht gesagt, dass er den Kläger über den Zweck der Fahrt unterrichtet habe* Der Tatbestand des Berufungsgurteils.enthält darüber nur als Behauptung des Klägers, dass Regierungsrat Hansen ihm bei den Vertragsverhandlungen erklärt habe, in Kreis-, angelegenheiten nach dem Oberkreis zu müssen* IIo Sollte aas Berufungsgericht auf Grund der erneuten Verhandlung wieder zu dem Ergebnis kommen« dass eine ge~ samtschuldnerische Haftung von Kreis' und Staat begründet worden ist„so wurde die Haftung des Kreises nicht» wie die Revision meint» deshalb'entfallen, weil das den Schaden letztlich 'herbeiführende Ereignis sich im staatlichen Ee-reich zugetragen hat«, Die Revision vertritt die Auffassung? für ein Verschulden der dabei beteiligten Staatsbeamten gemäss § 425 Abs 2 BGB der Staat allein hafteo Dem kann nicht gefolgt' werden„ Der Schadensersatz-anspruch des Klägers stützt sich auf § 325 BGBo Er ergibt sich daraus, dass dem Regierungsrat : §pig|^die Verpflichtung zur Rückgabe des Wagens oblag? den er zu vertretenen f* e hat« unmöglich geworden ist„ Das Berufungsgericht hat das Verschulden des Regierungsrats I mit Recht darin gesehen. ss Wagens nach Beendig mg seiner Dienstfahrt Sorge getragen hat, wodurch verhindert worden wäre; dass der Wagen überhaupt noch von anderen .Personen benutzt werden konnte0 Dieses -Verschulden würde dem Regierungsrat '-SSBBB sowohl in seiner Eigenschaft - als Vertreter des Kreises als auch in seiner Stellung als Staats- IIIp. Das Berufungsgericht hat angenommen, dass zwischen dem Kläger und Regierungsrat. Hai sen neben dem Leihvertrag noch ein besonderer G-arantievertrag abgeschlossen worden sei, Es entnimmt das aus dem Versprechen des Regierungsrat Hansen, dem Kläger den Wagen nach Beendigung der Dienstfahrt in fahrbereitem Zustand zurückzugeben, und daraus, dass die Benutzung eines Wagens unter den damaligen besonderen Verhältnissen wegen der ständigen Tie: fliegergefahr und der durch' das Herannahen des Feindes und die zurückflutenden Kampftruppen herrschenden allgemeinen Unordnung eine besondere Gefährdung für den Wagen bedeutet hätte,. Es geht davon aus, dass der Kläger den Wagen nicht hergegeben.'-haben würde, wenn Regierungsrat tzpflichtdaus .. h den Staat tref-den Staat ...oder ist es unerheb-" der Ereignisse, nen Einfluss mehr Kreis oder einer EgÜ nicht für diese besondere Gefährdung habe einstehen wolleno Die Revision greift dies mit dem Hinweis an,. dass das Versprechen, :den Wagen in fahrbereitem Zustand zurückzugeben, nur der normalen Rückgabe.pflicht des Entleihers entsprecheo 'Das Berufungsgericht hat die Übernahme der Garantie jedoch in erster Linie aus den besonderen Umständen" geschlossen, unter denen der Leihvertrag zustande gekommen ist, und stellt fest, dass der Kläger den Wagen ohne ein solches Garantieversprechen nicht hergegeben hatte Gegen solche in erster Linie dem Tatrichter vorbehaltene. Aber auch abgesehen von einer besonderen Garantievereinbarung würde der Schadensersatzanspruch gerechtfertigt sein« Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsir.rtum ausgeführt, dass Regierungsrat KflMli mit Rücksicht auf die besonderen Zeitumstähöe eine erhöhte Sorgfaltspflicht hinsichtlich der Rückgabe des Wagens hatte, und. für .den Ifahverkekr liier d en Wagen verfügt und ihn damit der Verfügungsmacht des’Regierungsrats RMMtPdurch hoheitlichen Eingriff entzogen habeDas Berufungsgericht hat hierzu festgestellt., Schutzbehauptung durch die Bewei sauf nähme nicht habe ^e- • ff klärt werden könneni Inwiefern das Berufungsgericht dabei das bisherige Ergebnis der Beweisaufnahme, nicht abschließend sollte gewürdigt haben, ist nicht ersichtlicho Abgesehen von dem Umstand, dass diese-Rüge erst von Bedeutung werden kann, wenn dieser hoheitliche Eingriff nicht erst durch die von HgHP v "sch Hexe Verzögerung der Rückgabe des Wagens ermöglicht worden ist,.bedarf es einer Würdigung ü er Rüge rr r :oc i m c r, v r I d lurüok'-erz ersm j an das Beruf ungsgericht dem beklagten Kreis Gelegenheitigibt, auch hierzu ernei "St. lung za neiimenö Das gilt auch von fi der nach Auffassung der Revision vom Berufungsgericht übergangenen, vom Kläger bestrittenen Behauptung, der Wagen sei' scnon vor Abschluss des leihverträges von der Wehrersatz-lnspektion beschlagnahmt gewesene rr Hi Di jersch Dr „Harts Kregel Vo Werner Sehe:

Zitierte Normen: § 325 BGB
KreisStaatWagenBerufungsgerichtkreisenKlägerRevisionbesonderRegierungsrat

Volltext der Entscheidung

wollte, darauf an,, ln welcher ten er tatsächlich tätig gewo der beiden amtlichen TätigkeV
ser Eigenschaf-. ist, welchem reiche des Land-
.'ü'ür das Nachschlagewerk! Für die Amtliche Sammlung! Zur Veröffentlichung!
Gesetz?
Rechtssatz:
BGB § 164
.Für die Frage, ob aus Verträgen, die ein nreu^-i-scher Landrat abgeschlossen hat; der Staat oder der Kreis verpflichtet wird, keimt es in den ien, in denen bei Vertragsschluss nicht klar zutage getreten ist, in welcher seinem beidenhmf liehen Eigenschaften der Landrat tStig werden
 rats also der Vertrag zuzurechnen ist ö
Aktenzeichen
 Urteil vom 13. März 1952
: Vfc .
................ V
des Kreises	,	Kreiskommunalverbaiui? vertreten
 ciureii den land rat des Kreises
 Beklagten,; Berufungsklägers und Revisionsklägers
 rr o z e s s e e v o 11 näc htigterj Re edit s anwa]
gegen
 den Oberinspektor mR. Heinrich G- flSRHB in Ist ras se Qp
 Klager« Berufung sbeklagt en und Eevi sionsbeklagt« Prozessbevollmäciitigters Rechtsanwalt
 hat	der IK,, Zivilsenat	de
 che	Verhandlung vom 28	
0.0 £	ri cht e r Br... Le r s ch,	Er
 und	Schaff1er	
■j-'vi ~p	R e c h i e rk a n n t;	
iiuci ui crirnung aer nun Kregel, Dm, m Werner
 ne ixe vision aes reuiagi
;u nura aas Urteil aes io Zivilsenats des 0fcerlandesgerichts in Koblenz
 ratbest nd;
und.
Der Klagei war Oberinspektor des beklagter. Kreises Eigentümer eines Hanomag-PKWden er in Jahre 1959 neu
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m 21« Mars 1945 -- 6 Tage vor dem Binzug
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tretenden Land rat des beklagten Kreises.? Segie rungsrat H—■ auf dessen Bitten diesen Wagen für eine Dienstfahrt zur Verfügungo Regierungsrat HM1 erklärte ihm • dabei» er werde dafür Sorge tragen, dass der Kläger seinen Wagen im fahrbereiten Zustand zurückerhalte„ Regierung sr at	führte seine 'Dienstfahrt aus, Der Wagen ge-
langte aber nicht an den Kläger cuiüek„ Kr wurde 'Melmehr j Anordnung des 3 e v o11m&c ht igt e n für den Iah verkehr bei dem Regierungspräsidenten, in KflHBI sur Verlegung des Meldekopfes der Vahrbereitschaft des Kreises von Tfi nach Vreusburg benutzt und anschliessend in Freusburg belassene Beim Hei armaheü der kämpfenden Ti upper. verbrachte der stell vertretende Fahrbereitschaftsleiter Aden Wagen in^ er. So: c entrl de ? Oi eb - Iw alles xul Hess rr'i d cr~ rem e i nt
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Der Kläger macht geltend5 -Regierungsrat El Zerstörung des 'Wagens verschuldet $ weil er ihn entge*
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legitimation bestritten^, auch in Abrede genommen«-,
Gass Regierungsrat Hi)—i ein Verschulden treffe und weiter geltend gemacht,dass eine Haftung des Kreises schon deshalb entfalle, weil der Wagen durch den Bevollmächtigten für den Nahverkehr in Anspruch genommen werden sei«
Bas Landgericht Koblenz hat der Klage siattgegeben. .Die Berufung ist zurückgewiesen worden« Dagegen’richtet sich die Revision, mit der Klagabweisung beantragt wird1 Der Kläger bittet um Zurückweisung der Revision«
Ir Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus-, dass Regierungsrat HtHfliMi als stellvertretender Landrat die' Rechtsstellung eines Landrats, hatte und damit sowohl verfassungsmässig bestellter Vertreter des beklagten Kreises als auch, soweit er Geschäfte der allgemeinen Lahdesverwaltung: zu führen hatte, Organ des Staates war« Soweit es sich um vertragliche Verpflichtungen handelt, die.;..der Landrat in seiner amtlichen Eigenschaft begründet, .kommt es darauf an, ob er diese Verpflichtung für. den 'Kreis oder den Staat eingegangen ist« Wenn im Einzelfali nicht klar zutage tritt,, für .welches der beiden von iiim. vertretenen Gemeinwesen er den Vertrag geschlossen hat, ist entscheidend, welchem der beiden Tätigkeitsbereiche des Landrats der Vertragsinhalt zuzurechnen ist«
Mir Recht hat das Berufungsgericht dabei auf die szändi-h ge Rechtsprechung des Reichsgerichts zur Krage der Amtshaftung für Handlungen des Landrats verwiesen« Im Hinblick auf die Doppelstellung des preussischen Landrats hat das Reichsgericht darauf abgestellt, in welcher seiner beiden amtlichen Eigenschaften der landrat im Einzelfall tätig geworden ist (EGZ -140, 126) 0
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wis -ernf rer: ehr hat angenommen« dass Regierungs-rat ■ HlBlillMll durch den Leihvertrag-sowohl den beklagten kreis als auch den Staaf verpflichtet nahe„ Lie Revision rügt mit Rechtj dass das Berufungsgericht dafür keine ausreichenden Feststellungen getroffen hato Zwar kommt es« wie das Berufungsgericht nicht verkannt hat«, in erster Linie darauf an. oh der erkennbar-zutage getretene Parteiwille darauf gerichtet war, auch den Kreis zu verpflichten«. Das Berufungsgericht hat das Bejahte Es hat dies aber nur aus der negativen Tatsache geschlossen«, dass Regierungsrat Hansen dem Kläger nicht ausdrücklich erklärt hat«, in seiner Eigenschaft als Staatsbeamter handeln su wollen« Das Berufungsgericht meint, es sei- davon auszugehen» dass ein Wagen» den ein Landrat entleiht, ohne erkennbar zu na chen« zur ne lenes nxenstgesouaz » er im benötigt-« sc— weh«, für kommunale als auch für staatliche Dienstfahrten
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Rechtsprechung des Reichsgerichts aufgssteilten« cutreffenden Satz«, dass es in den Fallen, in denen bei Vertrag
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Pall ist daher entscheidend, welchem der beiden amtlichen Tätigkeitsbereiche des Landrats die Dienstfahrt» für die er den Wagen entlieh, zuzurechnen wart, oder ob sie etwa beide Bereiche umfasste*
Hach dieser Richtung hat das Berufungsgericht aber den Sachverhalt nicht erschöpfend gewürdigt oder möglicherweise auch nicht hinreichend aufgeklärte Allerdings rügt die Revision z-u Unrecht, das Berufungsgericht habe über-shen? dass HjHHI nach seiner Aussage den dienstlichen Zweck der Fahrt mit dem Kläger' erörtert und ihm gesagt habe, dass es sich um eine Fahrt zu dem Regierungspräsident v ten nach Friesenhagen und um ein Dtenstgeschüft im Bet reich der staatlichen.Funktion des landrats gehandelt habe« Die protokollierte Aussage des Zeugen	ergibt
 vielmehr nur5 dass er vor Antritt der Fahrt "selbst mit dem Kläger gesprochen" habe}ihn wegen seiner Bedenken beruhigt und .ihm. gesagt: hass, der Wagen.werde lediglich für :^deh:\Nachmittag,: gebrauchte Ob aber der Zeuge den Kläger auch über den dienstlichen"Zweck der:Fahrt unterrichtet ; hat, ist aus dieser Hiederschrift nicht zu entnehmen* Auch bei seiner zweiten Vernehmung vor dem Berufungsgericht hat HMIB ausweislich des Protokolls nicht gesagt, dass er den Kläger über den Zweck der Fahrt unterrichtet habe* Der Tatbestand des Berufungsgurteils.enthält darüber nur als Behauptung des Klägers, dass Regierungsrat Hansen ihm bei den Vertragsverhandlungen erklärt habe, in Kreis-, angelegenheiten nach dem Oberkreis zu müssen*
Das Berufungsgericht hätte aber prüfen müssen» ob sich nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme», insbesondere auf Grund der Aussage des Zeugen EMMP vor dem Berufungsgericht Feststellungen darüber; treffen Hessen/ ob HflBHV die Dienstfahrt tatsächlich in staatlichen oder kommunalen Angelegenheiten unternommen hai*:Wenn das Berufungsgericht dies - mit Rücksicht, auf die entgegenstehende Behauptung
IIo Sollte aas Berufungsgericht auf Grund der erneuten Verhandlung wieder zu dem Ergebnis kommen« dass eine ge~ samtschuldnerische Haftung von Kreis' und Staat begründet worden ist„so wurde die Haftung des Kreises nicht» wie die Revision meint» deshalb'entfallen, weil das den Schaden letztlich 'herbeiführende Ereignis sich im staatlichen Ee-reich zugetragen hat«, Die Revision vertritt die Auffassung? dass« wenn der Wagen auf einer Dienstfahrt des stellvertretenden Fahrbereitschaftsleiters A1(HHHBI in Verlust geraten sei? für ein Verschulden der dabei beteiligten Staatsbeamten gemäss § 425 Abs 2 BGB der Staat allein hafteo Dem kann nicht gefolgt' werden„ Der Schadensersatz-anspruch des Klägers stützt sich auf § 325 BGBo Er ergibt sich daraus, dass dem Regierungsrat : §pig|^die Verpflichtung zur Rückgabe des Wagens oblag? und dass die' Rückgabe infolge eines Umstandes? den er zu vertretenen f* e hat« unmöglich geworden ist„ Das Berufungsgericht hat das Verschulden des Regierungsrats I	mit Recht darin
 gesehen.
schnell;
dass er nicht entsprechend seiner Zusage die
 Rückgab;
ss Wagens nach Beendig mg seiner
 Dienstfahrt Sorge getragen hat, wodurch verhindert worden wäre; dass der Wagen überhaupt noch von anderen .Personen benutzt werden konnte0 Dieses -Verschulden würde dem Regierungsrat '-SSBBB sowohl in seiner Eigenschaft - als Vertreter des Kreises als auch in seiner Stellung als Staats-
beamter zur Last fallen,,
§ 325 BGB würde daher sowc fen, je nachdem die Dienstfa für den Kreis ausgeführt worden is lieh, ob der Wagen im weiteren Ve auf die der Regierungsrat
 harte, auf einer Dienstfa solchen für. den Staat oder überhaupt nicht bei einer dienstlichen, sondern bei einer privaten Benutzung ver-
loren gegangen
IIIp. Das Berufungsgericht hat angenommen, dass zwischen dem Kläger und Regierungsrat. Hai sen neben dem Leihvertrag noch ein besonderer G-arantievertrag abgeschlossen worden sei, Es entnimmt das aus dem Versprechen des Regierungsrat Hansen, dem Kläger den Wagen nach Beendigung der Dienstfahrt in fahrbereitem Zustand zurückzugeben, und daraus, dass die Benutzung eines Wagens unter den damaligen besonderen Verhältnissen wegen der ständigen Tie: fliegergefahr und der durch' das Herannahen des Feindes und die zurückflutenden Kampftruppen herrschenden allgemeinen Unordnung eine besondere Gefährdung für den Wagen bedeutet hätte,. Es geht davon aus, dass der Kläger den Wagen nicht hergegeben.'-haben würde, wenn Regierungsrat
 tzpflichtdaus ..	.G
h den Staat tref-den Staat ...oder ist es unerheb-" der Ereignisse, nen Einfluss mehr Kreis oder einer
 EgÜ nicht für diese besondere Gefährdung habe einstehen wolleno Die Revision greift dies mit dem Hinweis an,. dass das Versprechen, :den Wagen in fahrbereitem Zustand zurückzugeben, nur der normalen Rückgabe.pflicht des Entleihers entsprecheo 'Das Berufungsgericht hat die Übernahme der Garantie jedoch in erster Linie aus den besonderen Umständen" geschlossen, unter denen der Leihvertrag zustande gekommen ist, und stellt fest, dass der Kläger den Wagen ohne ein solches Garantieversprechen nicht hergegeben hatte Gegen solche in erster Linie dem Tatrichter vorbehaltene. Würdigung der-vertraglichen Vereinbarungen bestehen keine durchgreifenden Bedenken«
Aber auch abgesehen von einer besonderen Garantievereinbarung würde der Schadensersatzanspruch gerechtfertigt sein« Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsir.rtum ausgeführt, dass Regierungsrat KflMli mit Rücksicht auf die besonderen Zeitumstähöe eine erhöhte Sorgfaltspflicht hinsichtlich der Rückgabe des Wagens hatte, und. dass er dieser nicht genügte, wenn er einen Fahrer mit der Rückgabe des Wagens beauftragte, ohne sich von der Ausführung dieser Anordnung Gewissheit zu verschaffen« Wenn dies Verschulden des Regierungsrats EaMHf .dazu führte, dass der Wagen nicht zurückgegeben , sondern weiterbenutzt wurde und dann verloren ging, so würde sich ergeben, dass Regierungsrat	die	Unmöglichkeit	der	Rückgabe zu
 vertreten hätte« Der Schadensersatzanspruch des Klägers würde dann unmittelbar aus § 325 BGB begründet sein, ohne dass es darauf, ob eine positive Vertragsverletzung vorliegt. , wie das Berufungsgericht angenommen hat, noch an-
,3 -
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De-
lle Revision macht hoch geltend die Haftung den klagten.Kreises müsse entfallen, weil c Ir	ei	-
für .den Ifahverkekr liier d en Wagen verfügt und ihn damit der Verfügungsmacht des’Regierungsrats RMMtPdurch hoheitlichen Eingriff entzogen habeDas Berufungsgericht hat hierzu festgestellt., dass die Richtigkeit dieser	;
Schutzbehauptung durch die Bewei sauf nähme nicht habe ^e- • ff klärt werden könneni Inwiefern das Berufungsgericht dabei das bisherige Ergebnis der Beweisaufnahme, nicht abschließend sollte gewürdigt haben, ist nicht ersichtlicho Abgesehen von dem Umstand, dass diese-Rüge erst von Bedeutung werden kann, wenn dieser hoheitliche Eingriff nicht erst durch die von HgHP v "sch Hexe Verzögerung der Rückgabe des Wagens ermöglicht worden ist,.bedarf es einer Würdigung ü er Rüge rr r :oc i m c r, v r I d	lurüok'-erz ersm j an
 das Beruf ungsgericht dem beklagten Kreis Gelegenheitigibt, auch hierzu ernei "St. lung za neiimenö Das gilt auch von fi der nach Auffassung der Revision vom Berufungsgericht übergangenen, vom Kläger bestrittenen Behauptung, der Wagen sei' scnon vor Abschluss des leihverträges von der Wehrersatz-lnspektion beschlagnahmt gewesene
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 Kregel
Vo Werner Sehe: