Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 9* Juli 1951 unter Mitwirkung der 3undesrichter Dr. Lersch, Baske, Dr. Harts, Johannsen-und Dr. Kregel für Recht erkannt: Der Kläger hatte noch unter dem 15©.Juli 1939 eine Erklärung unterzeichnet, er sei nach wie vor Bibelforscher und lasse von dieser Lehre nicht ab; er erkenne die Einrichtung des heutigen Staates nicht an und werde auch niemals das Vaterland mit einer Kaffe verteidigen. Nunmehr hat der Kläger auf Grund des § 77 3heG die Härtemilderungsklage erhoben mit dem Anträge, ihm die Rechte zuzubiliigen, die nach dem Ehegesetz einem unschuldig geschiedenen Ehegatten zustehen, in jedem Palle den Schuldausspruch aufzuheben. Die Kürteailderungsklage war nach § 77 Abs 2 EheG innerhalb von 2 Jahren nach dem Inkrafttreten des Ehegesetces cu erheben» Da das Ehegesetz nach § 80 EheG am 1» Mrz 1946 in Kraft getreten ist, ist diese Frist mit dem 29* FOjyruar 1948 abgelaufen» Es Hann allerdings zweifelhaft sein , ob die insbesondere bei Palandt aaO gegebene Begründung haltbar ist, es sei nicht anzunehmen, dass der Kontrollrat die von ihm gesetzte Frist für die von ihm in § 77 EheG neu geschaffene Klagmöglichkeit der Ländergesetzgebung habe unterwerfen wollen« Für die britische Zone trifft sie - mindestens in ihrem 'Jortl&ut - schon deshalb nicht zu, weil im 3ereich des Justizrechts die Länder der britischen Zone zu keiner Zeit ermächtigt worden sind, Gesetze zu erlassen« Hier lag vielmehr die frühere Zuständigkeit des Reiches zu dem Erlass von Justizgesetzen zunächst bei den seit September 1943 mit den Befugnissen des Reichsjustizministers ausgestatteten und schon im Dezember 1943 im Juristischen Zentral-ausschuss für die Britische Zone zusammengefassten Oberlandesgerichtspräsidenten und anschliessend ab 1. $ 77 Abs.2 3heG ergibt nun aber nach seiner Passung eindeutig, dass der Eontrollrat grundsätzlich die Zulässigkeit der Härtemilderungsklage auf die Prist von 2 Jahren nach dem Inkrafttreten des Ihegesetzes beschränkt wissen -wollte. Das Berufungsgericht meint zu unrecht, aus dem tfortiaut lasse sich der Ausschluß der allgemeinen IlemmungsvorSchriften nicht entnehmen; diese Ansicht könne nur dann begründet sein, v/enn der Kontrollrat die Klagfrist in Kenntnis fristhemmender Vorschriften gesetzt habe; solche Vorschriften hätten Jedoch bei Erlass des Khegesetzes nicht Vorgelegen* Tatsächlich haben aber gerade in der britischen Zonö, Die Frist des § 77 Abs 2 EheG- unterscheidet sich überdies auch von den Verjährungsfristen und den ihnen in dem § 33 der 2. Einer der wesentlichen Unterschiede zwischen § 77 Abs 2 EheG einerseits und § 586 Abs 2 ZPO sowie den sonstigen für die 3eschreitung des Rechtsweges vorgesehenen Fristen andererseits liegt aber darin, dass der 3e— ginn der Prist für die Erhebung der Härtemilderungsklage im Ehegesetz auf ein bestimmtes Datum, den 1. August 1948 in Kraft getretenen Bestimmung noch mehrere donate nach Ablauf der Zweijahresfrist des S 77 Abs 2 3heG das für die Erhebung der Härtemilderungsklage zuständige Gericht bestimmt worden ist, lassen sich keine Schlüsse ziehen» 3s trifft schliesslich auch nicht zu, dass die Anwendung der allgemeinen Hemmungsvorschriften auf diese Prist, wie das Berufung sgericht meint, der Billigkeit entspräche. Ber Aufbau der Gerichtsbarkeit war Anfang 1946 immerhin so weit gediehen, dass der Kontrollrat es für unbedenklich anseben konnte und ersichtlich angesehen hat, die Prist mit dem Inkrafttreten des Bhegesetzes be- ; ginnen zu lassen. 3s genügte vielmehr, wenn die Prist des § 77 Abs 2 3heG für und gegen bestimmte Personen inr Rahnen der {>§ 30, 31 der Vertragshilf ever Ordnung (VEVO) vom 30. Hiermit ist aber folgerichtig nur der Tatsache Rechnung getragen worden, dass die Verjährungsfristen und die ihnen ausdrücklich gleichgestellten Fristen allgemein gehemmt und daher insoweit besondere Hem-mungsvorschriiten für oder gegen bestimmte Personen wie Kriegsgefangene, Internierte, Zwangsarbeiter entbehrlich waren. Die Anwendbarkeit der §§ 30, 31 VHVO ist damit jedoch sowohl dem Wortlaut wie dem Sinne der genannten Hemnungsvorschriften nach nur für diejenigen Fristen ausgeschlossen worden, die von diesen Verordnungen erfasst worden sind, nicht . Die §§ 30, 31 VHVO können auf diese Frist auch trotz des Umstandes angewandt werden, dass der Kontrollrat das Khegesetz 1946 erlassen hat. Denn .dieses ist nicht als 3e-satsungsrecht, sondern als ein deutsches Gesetz erlassen -worden und als solches auch den Beschränkungen unterworfen, die sich aus den allgemeinen deutschen Gesetzen ergeben.* Sie sind für den Bereich der Bundesrepublik erst mit dem Inkrafttreten des Gesetzes über den Ablauf der durch Kriegs- oder Nachkriegsvorsehriften gehemmten Pristen vom 28» Dezember 1950 - BGBl I 821 - ausser Kraft getreten, und in diesem durch entsprechende, den jetzigen Verhältnissen angepasste Bestimmungen ersetzt worden. Sie beziehen sich zudem nur auf einen so eng begrenzten Personenkreis, daß ihre Anwendung mit der Passung des § 77 Abs 2 und der aus ihr erkennbaren Absicht des Gesetzes, die Zulässigkeit der Zlärtemilderungsklage für die Hegel auf die Zeit bis.zu dem 29« Pebruar 1948 zu beschränken, durchaus vereinbar ist« Da die Peststellungen des Berufungsgerichts keinen Anhalt dafür ergeben, dass der Kläger besondere Ilemmungsgründe im Sinne der §§ 30, 51 VHVO für sich in Anspruch nehmen kann, die Prist des § 77 Abs 2 3heG somit bei Klageinreichung (22«Juni 1949) bereits abgelaufen war, war er mit seiner Klage unter Änderung der Vorentscheidungen mit Kostenfolge aus § 91 ZPO abzuweisen»
2502 085
2*Ur das Nachschlagewerk!
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Gesetz: lihoG § 77 Abs 2% ITaohkriegsyorschriftcn Über die
liommung von Fristen; TOVO 30, 31
Rechtssatz:
Die 3v/ei Jahre sfr ist für die Erhebung der Härte-nilderungaklage (§ 77 Abs. 2 EheG) ist mit.dem 29« Februar 1548 abgelaufen« Allgemeine Fristen-hemmungen des Naelücriegorochts galten für diese Frist nichto
. Me §$ 30, 31 VHVO galten für die Friat dos § 77 ' Abs 2 SheG auch dann, wenn ihrd Anwendbarkeit im Nahmen allgemeiner Hemmungsvorsehrif ten auoge- ; schlossen ?/ar» ,
Aktenzeichen: XY S3. 75/30
Urt. V* 12* Juli 1951 OLG. Hamm
IV ZK. 75/50
Verkündet an 12. Juli 1351 Klett, Justisangestellter als Urkundsbeamter der Öesehäftsstelle •
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IE I A K 3 S DBS VOLKES!
In Sachen
der Brau Lieselotte A geb. R^|0,
U^HIfe-Sirasse
Beklagten und Revisionsklägerin, - Processbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
gegen
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den Schlosser Heinrich A(
Kläger und Revisionsbeklagten, - Rrosesobevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.(
hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 9* Juli 1951 unter Mitwirkung der 3undesrichter Dr. Lersch, Baske, Dr. Harts, Johannsen-und Dr. Kregel
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten werden die Urteile der 5« Zivilkammer des Landgerichts Bochum in Herne vom 10.Januar 1950 und des 2.Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm vom 30. März 1950 geändert.
Der Kläger wird mit der Klage abgewiesen. 3r hat die Kosten des Rechtsstreits cu tragen.
Von Reclits wegen.
Tatbestand
Die Parteien haben an 5* Februar 1937 Geheiratet. Sie haben eine am 19* Februar 1938 Geborene Tochter.
An 20. Juni 1937 wurden sie verhaftet, weil sie sich für die Bibelforscher-Vereinigung betätigt hatten, und wurden su Freiheitsstrafen verurteilt. Die Beklagte wurde begnadigt, nachdem sie die Lehre der Bibelforscher als Irrlehre anerkannt und sich von ihr los-gesagt hatte. Der Kläger lehnte es ab, entsprechende Erklärungen ab sag eben, und verblieb bis 1945 in Konzentrationslager Sachsenhausen. Auf Antrag der Beklagten wurde die Ehe der Parteien durch Urteil vom 31. August 1939 geschieden und der Kläger für schuldig erklärt. Der Kläger hatte noch unter dem 15©.Juli 1939 eine Erklärung unterzeichnet, er sei nach wie vor Bibelforscher und lasse von dieser Lehre nicht ab; er erkenne die Einrichtung des heutigen Staates nicht an und werde auch niemals das Vaterland mit einer Kaffe verteidigen. Das Gericht hat* darin ein unsittliches und ehrloses Verhalten gesehen, durch das der Kläger schuldhaft die Ehe zerrüttet habe.
1949 verlangte die Beklagte von Kläger eine Unterhaltsrente. Nunmehr hat der Kläger auf Grund des § 77 3heG die Härtemilderungsklage erhoben mit dem Anträge,
ihm die Rechte zuzubiliigen, die nach dem Ehegesetz einem unschuldig geschiedenen Ehegatten zustehen, in jedem Palle den Schuldausspruch aufzuheben.
Die Beklagte hat gebeten.
die Klage absuweisen»
Sie 1iat geltend gemacht, das Ehescheidungsurteil beruhe nicht auf religiösen Gründen» Sie habe dem Kläger damals vorgehalten, er könne doch innerlich denken, v;ie er wolle, er solle nur nicht Frau und Kind in eine wirtschaftliche Hotlage bringen» Der Kläger habe erwidert, er müsse Gott mehr lieben als Frau und Kind. Erst daraufhin habe sie die Ehescheidungsklage eingereicht» Die Beklagte meint ferner, die Frist cur Erhebung einer Ilärtemilderungsklage sei seit dem 29« Februar 1948 abgelaufen gewesen»
Das Landgericht hat den Schuldausspruch des Scheidungsurteils aufgehoben» Das Oberlandesgericht hat die Derufung der Beklagten hiergegen zurüokge-wieoen»
Die Beklagte erstrebt mit der Revision weiterhin die Abweisung der Klage»
Entscheiduncsgrltnde t
Die Revision ist begründet»
Die Kürteailderungsklage war nach § 77 Abs 2 EheG innerhalb von 2 Jahren nach dem Inkrafttreten des Ehegesetces cu erheben» Da das Ehegesetz nach § 80 EheG am 1» Mrz 1946 in Kraft getreten ist, ist diese Frist mit dem 29* FOjyruar 1948 abgelaufen»
Das Berufungsgericht hat su Unrecht angenommen, dieser Eris tablauf sei allgemein gehemmt worden»
Die Verordnungen des Fräsidenten des Zentraljustiz-amts für die Britische Zone vom 16»12»1946, 17«12»1947,
13.1. und 14.3.1949 (V0B1 BrZ 47,9, 174? 49, 19, 367) über die Hemmung von Verjährungs- und ähnlichen Fristen auf dem Cebiete des bürgerlichen Hechts und der bürgerlichen Rechtspflege und über die Beendigung dieser Hemmung sind entgegen der vom Berufungsgericht vertretenen Ansicht auf die in § 77 Abs 2 EheG bestimmte Klagfrist nicht anzuv/enden« (Im Ergebnis, ebensot Palandt, BGB, Erl 6, von Godin, Ehegesetz,
Erl 7, Iloffnann-Stephan, Ehegesetz, Erl 5 A, sämtlich zu § 77 EheG; Lölle SJZ 1947, 166; Schl Holst OLG in Schl II A 1930, 47; anderer Meinungs Bosch in NJW 47/ 48, 574; OLG Hamm in LR I /T647 39c, JMB1 NRW 49,
258 und HDR 50, 613). Es Hann allerdings zweifelhaft sein , ob die insbesondere bei Palandt aaO gegebene Begründung haltbar ist, es sei nicht anzunehmen, dass der Kontrollrat die von ihm gesetzte Frist für die von ihm in § 77 EheG neu geschaffene Klagmöglichkeit der Ländergesetzgebung habe unterwerfen wollen« Für die britische Zone trifft sie - mindestens in ihrem 'Jortl&ut - schon deshalb nicht zu, weil im 3ereich des Justizrechts die Länder der britischen Zone zu keiner Zeit ermächtigt worden sind, Gesetze zu erlassen« Hier lag vielmehr die frühere Zuständigkeit des Reiches zu dem Erlass von Justizgesetzen zunächst bei den seit September 1943 mit den Befugnissen des Reichsjustizministers ausgestatteten und schon im Dezember 1943 im Juristischen Zentral-ausschuss für die Britische Zone zusammengefassten Oberlandesgerichtspräsidenten und anschliessend ab 1. Oktober 1946. auf Grund der 70 Nr 41 der BrlfiilReg (Amtsbl der HilHeg Britisches Kontrollgeblet Hr 13
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3 299) für den gesamten.Bereich der Britischen Zone oein •Zentraljustisant (vergl hierzu Dernedde in ZJ31 1948, 106). Sowohl die'Oberlandesgerichtspräsidenton als auch das Sentraljusticant haben auf dem Gobiete der Gesetzgebung die Zuständigkeit des Reiches fortgeführt, jedoch keine Länderaufgaben wahr-genomnen» Auch die oben erwähnten Verordnungen des Präsidenten des Zentraljustizaats sind demgemäss nicht als Länderrecht erlassen worden« Label kann hier die Präge dahingestellt bleiben, ob und in welchem Umfange Zonengesetze etwa den Reichsgesetzen gleichgestellt werden können» Denn ebenso v;ie jeder Zonenbofehlshaber in seiner Zone autonom, aber durch die Gesetze des Eontrollrats bes;hränkt war (3GHZ 1, 9 unter Hinweis auf Itann in SJZ 1947? 466 ff), konnten auch die von dem Präsidenten des Zentraljuatisamts mit Zustimmung der Militärregierung erlassenen Verordnungen sich nicht über Schranken hinwegsetzen, die sich aus einem Eontrollratsgesetz ergaben»
$ 77 Abs.2 3heG ergibt nun aber nach seiner Passung eindeutig, dass der Eontrollrat grundsätzlich die Zulässigkeit der Härtemilderungsklage auf die Prist von 2 Jahren nach dem Inkrafttreten des Ihegesetzes beschränkt wissen -wollte. Der Wortlaut der Vorsohrifti "Die Härtemilderungsklage 1st innerhalb von zwei Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes .... zu erheben", Hesse eine andere Auslegung, insbesondere die Anwendung der Hemmungsverordnungen nur zu, wenn hierfür beachtliche Gründe angeführt werden könnten» Das ist jedoch nicht der Pall»
Das Berufungsgericht meint zu unrecht, aus dem tfortiaut lasse sich der Ausschluß der allgemeinen IlemmungsvorSchriften nicht entnehmen; diese Ansicht könne nur dann begründet sein, v/enn der Kontrollrat die Klagfrist in Kenntnis fristhemmender Vorschriften gesetzt habe; solche Vorschriften hätten Jedoch bei Erlass des Khegesetzes nicht Vorgelegen* Tatsächlich haben aber gerade in der britischen Zonö,
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insbesondere in dem hier ln 3etracht kommenden Oberlandesgerichtsbezirk Hamm bei Krlass des Khegesetzes 1946 Verordnungen über die allgemeine Z?ristenhemmung bestanden* Kach dem Vorbild der §§ 52 bis 54 der 2* Kriegsmaßnahmeverordnung (KrKVO) vom 27« September 1944 (KG31 1, 229), durch die alle Verjährungsund ähnliche Kristen bis 3nde 1945 gehemmt waren, haben die Oberlandesgerichtspräsidenten der Britischen Zone in etwa gleichlautenden Verordnungen diese Hemmung bis zu dem Knde des Jahres 1946 verlängert* ?Ur den Oberlandesgerichtsbezirk Kamm galt insov/eit die Verordnung des Oberlandesgerichtspräsidenten in Kamm über die Verlängerung von Verjährungsfristen und anderen Kristen in Zivilsachen vom 51* Dezember 1345 (Justizblatt Hamm 1946, 2)* Auch in der amerikanischen und französischen Zone und in Teilen der sowjetischen Zone (Brandenburg) ist eine entsprechende Hemmung Uber den 51* Dezember 1945 hinaus angeordnet v:orden (vgl Zusammenstellung bei Palandt (9») 3G3 Anh zu .§ 202)* 'B&i dieser'-Sachlägö^w*’ hätte es nahegelegen, § 77 Abs 2 KheG anders zu fassen, vor allem die Klagefrist nicht mit dem In-
krafttreten des Gesetzes beginnen zu lassen, wenn die in den meisten -eilen Deutschlands geltenden allgemeinen Eeamungsvorschriften auch für diese Frist hätten gelten sollen.
Die Frist des § 77 Abs 2 EheG- unterscheidet sich überdies auch von den Verjährungsfristen und den ihnen in dem § 33 der 2. KrUVO und diesem Vorbild folgend in § 2 der VO des Oberlandesgcrichtspräsidenten Ilanm vom 31« Dezember 1945 sowie in § 2 der VO des Präsidenten d ZJA vom 16. Dezember 1946 gleichgestellten Fristen. Sie ist zwar auch eine Frist, die gesetzlich für die 3eschreitnng des Rechtsweges vorgesehen ist, im Sinne dieser Bestimmungen. Insoweit steht sie der FünfJahresfrist des § 586.Abs 2 ZPO für die Wiederaufnahme des Verfahrens durch Hichtig-keits- oder Eestitutionsklage gleich, für die der Senat die Anwendbarkeit der. allgemeinen .Hemmungsvorschriften bejaht hat (3GHZ 1, 153)* Auch das Wesen Cer Eärtemildcrungsklage könnte dafür sprechen, die Prist des § 77 Abs 2 EheG jener in diesem Punkte gleich zu behandeln. Denn auch sie ist eine besondere Art des Wiederaufnahmeverfahrens. Einer der wesentlichen Unterschiede zwischen § 77 Abs 2 EheG einerseits und § 586 Abs 2 ZPO sowie den sonstigen für die 3eschreitung des Rechtsweges vorgesehenen Fristen andererseits liegt aber darin, dass der 3e— ginn der Prist für die Erhebung der Härtemilderungsklage im Ehegesetz auf ein bestimmtes Datum, den 1. Eärs 1946» festgelegt worden ist, während er sonst nach gewissen datumsmässig bestimmbaren, aber
nicht von vornherein datumsmässig bestimmten Umständen su berechnen ist*'So beginnt die ?rist für
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die Ifiederaufnahnoklagen nach § 586 Abs 2 ZPO mit der Kenntnis vo/. Anfechtungsgrunde und für die Aufhebungsklage im Hherecht in den in § 35 Abs 2 HheG näher bcseichneten Zeitpunkten« Die Härtemil-derungsklage unterscheidet sich von* jenen Klagen auch dadurch, dass sie als eine Maßnahme der allgemeinen Wiedergutmachung für diejenigen, die aus rassischen, politischen und religiösen Gründen verfolgt worden sind, von vornherein nur für eine gewisse Übergangszeit gewährt v/erden konnte und daß sie daher mit dem Ablauf der Zweijahresfrist allgemein nicht mehr zulässig sein sollte, während in den anderen Fällen zwar die einzelne Eloge mit dem Ablauf der Klagefrist unstatthaft wird, der Hechtsbehelf als solcher aber dem Hechtsleben als eine Dauererscheinung angehört«
Das Berufungsgericht hat sich auch zu Unrecht darauf berufen, dass § 20 der AusführungsYO zu dem Shegeoatc vom 12. Juli 1948 (70B1 3rZ 1948, 210) für seine Ansicht spreche« Aus dem Umstande, dass mit dieser> am 1. August 1948 in Kraft getretenen Bestimmung noch mehrere donate nach Ablauf der Zweijahresfrist des S 77 Abs 2 3heG das für die Erhebung der Härtemilderungsklage zuständige Gericht bestimmt worden ist, lassen sich keine Schlüsse ziehen»
Nach den Ausführungen von Uerners im ZJB1 BrZ 1948, 169 sollte diese Vorschrift nur die sich aus § 77 HheG ergebende Zuständigkeit authentisch klarstellen
seine weitere Bemerkung, dass die Bestimmung für die noch in erster Instans beim Oberlandesgericht anhängigen Verfahren von Bedeutung sein dürfte, spricht - entgegen der Annahne des Berufungsgerichts - dafür, dass diese Klarstellung für die bis sun Ablauf der Sv/eiJahresfrist an 29.2.1948 «schon anhängig gewordenen Härtemilderungsklagen beabsichtigt war. Aus § 20 aaO lässt sich daher nicht folgern, dass das Zentraljustizamt für die 3ritische Zone der Meinung gewesen sei, die Prist für die Kürtezilderungsklage sei der allgemeinen • rristenheanung unterworfen.
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3s trifft schliesslich auch nicht zu, dass die Anwendung der allgemeinen Hemmungsvorschriften auf diese Prist, wie das Berufung sgericht meint, der Billigkeit entspräche. Ber Aufbau der Gerichtsbarkeit war Anfang 1946 immerhin so weit gediehen, dass der Kontrollrat es für unbedenklich anseben konnte und ersichtlich angesehen hat, die Prist mit dem Inkrafttreten des Bhegesetzes be- ; ginnen zu lassen. Bas war umso eher angängig, als die Personen, für die die Härtemilderungsklage geschaffen worden ist, in der Kegel zu dieser Zeit nicht zehr behindert waren, ihre Ansprüche vor deutschen Gerichten zu verfolgen. Pür eine allgemeine Kennung dieser Prist bestand daher kein An?-, lass. 3s genügte vielmehr, wenn die Prist des § 77 Abs 2 3heG für und gegen bestimmte Personen inr Rahnen der {>§ 30, 31 der Vertragshilf ever Ordnung (VEVO) vom 30. November 1939 i d P vom 3. November
1941 (ftGBL 1939 I 2329$ 1941 1 634) gehemmt war. Das Berufungsgericht nimmt anscheinend an, dass diese Vorschriften der VHVO insoweit nicht anwendbar waren. Dies trifft nicht zu. Zwar y/ar sovrohl in der 2. KrOTO
wie in den nach den Kriege in der britischen Zone ergangenen Hesotungsverordnungen - für die Zeit vom 15. Oktober 1944 ab bi» zu dem 51«Dezember 1948 - bestimmt , dass die £§ 50, 51 VHVO nicht anzuwenden seien.
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Hiermit ist aber folgerichtig nur der Tatsache Rechnung getragen worden, dass die Verjährungsfristen und die ihnen ausdrücklich gleichgestellten Fristen allgemein gehemmt und daher insoweit besondere Hem-mungsvorschriiten für oder gegen bestimmte Personen wie Kriegsgefangene, Internierte, Zwangsarbeiter entbehrlich waren. Die Anwendbarkeit der §§ 30, 31 VHVO ist damit jedoch sowohl dem Wortlaut wie dem Sinne der genannten Hemnungsvorschriften nach nur für diejenigen Fristen ausgeschlossen worden, die von diesen Verordnungen erfasst worden sind, nicht . für die Frist dos 5 77- Abs 2 EheG. Die §§ 30, 31 VHVO können auf diese Frist auch trotz des Umstandes angewandt werden, dass der Kontrollrat das Khegesetz 1946 erlassen hat. Denn .dieses ist nicht als 3e-satsungsrecht, sondern als ein deutsches Gesetz erlassen -worden und als solches auch den Beschränkungen unterworfen, die sich aus den allgemeinen deutschen Gesetzen ergeben.* Die §§ 30, 31 VHVO waren aber solche allgemeinen deutschen Vorschriften.
Sie sind für den Bereich der Bundesrepublik erst mit dem Inkrafttreten des Gesetzes über den Ablauf der durch Kriegs- oder Nachkriegsvorsehriften gehemmten Pristen vom 28» Dezember 1950 - BGBl I 821 - ausser Kraft getreten, und in diesem durch entsprechende, den jetzigen Verhältnissen angepasste Bestimmungen ersetzt worden. Sie beziehen sich zudem nur auf einen so eng begrenzten Personenkreis, daß ihre Anwendung mit der Passung des § 77 Abs 2 und der aus ihr erkennbaren Absicht des Gesetzes, die Zulässigkeit der Zlärtemilderungsklage für die Hegel auf die Zeit bis.zu dem 29« Pebruar 1948 zu beschränken, durchaus vereinbar ist«
Da die Peststellungen des Berufungsgerichts keinen Anhalt dafür ergeben, dass der Kläger besondere Ilemmungsgründe im Sinne der §§ 30, 51 VHVO für sich in Anspruch nehmen kann, die Prist des § 77 Abs 2 3heG somit bei Klageinreichung (22«Juni 1949) bereits abgelaufen war, war er mit seiner Klage unter Änderung der Vorentscheidungen mit Kostenfolge aus § 91 ZPO abzuweisen»
Dr« Bersch Baske
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Johannsen Kregel
Dr. Hartz