Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Bundschuh und die Richter Dr. Schmidt-Kessel, Dr. Zopfs, Römer und Dr. Schlichting am 27. Der Antrag der Klägerin, den Wert ihrer Beschwer durch das Urteil des 12. Die Klägerin macht gegenüber der Beklagten, ihrer Stiefmutter, Pflichtteilsansprüche geltend, weil ihr Vater die Beklagte, seine zweite Ehefrau, als Alleinerbin eingesetzt hat. Das Berufungsgericht hat die Beschwer der Klägerin auf weniger als 40.000 DM festgesetzt. Die Klägerin hat rechtzeitig Revision eingelegt und beantragt, den Wert der Beschwer auf einen 40.000 DM übersteigenden Betrag zu erhöhen. Der Antrag, die Beschwer auf mehr als 40.000 DM festzusetzen, ist unbegründet. Zwar ist der Senat nicht an die Wertfestsetzung des Berufungsgerichts gebunden, da der festgesetzte Wert der Beschwer 40.000 DM nicht übersteigt (S 546 Abs. 2 Satz 2 ZPO). Maßgeblicher Zeitpunkt für die Berechnung der Beschwer gemäß § 546 Abs. 2 ZPO ist die letzte mündliche Verhandlung vor dem Berufungsgericht (vgl. Falle einer nachträglichen Verringerung des Wertes verfehlt, wenn, es für die Wertfestsetzung auf einen späteren Zeitpunkt als den der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht ankäme (BGH aaO).
BUNDESGERICHTSHOF IV ZR 74/91 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit 2 Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Bundschuh und die Richter Dr. Schmidt-Kessel, Dr. Zopfs, Römer und Dr. Schlichting am 27. November 1991 beschlossen: Der Antrag der Klägerin, den Wert ihrer Beschwer durch das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 13. Dezember 1990 auf mehr als 40.000 DM festzusetzen, wird zurückgewiesen. Die Revision der Klägerin gegen dieses Urteil wird verworfen. Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens . Streitwert: 107.728,40 DM. Gründe: 1. Die Klägerin macht gegenüber der Beklagten, ihrer Stiefmutter, Pflichtteilsansprüche geltend, weil ihr Vater die Beklagte, seine zweite Ehefrau, als Alleinerbin eingesetzt hat. Dabei ging es im Verfahren vor dem Berufungsgericht um den Wert eines Hausgrundstücks des Vaters. Die Klägerin hat als Hauptforderung einen Betrag von 150.268,63 DM WIV 3 geltend gemacht. Das Berufungsgericht hat ihr 110.768,63 DM zugesprochen. Soweit die Klägerin auf die Hauptforderung 10,5% Zinsen seit 10. März 1980 verlangt hatte, hat das Berufungsgericht ihr lediglich geringere Zinsen und mangels Verzugs erst seit 21. Juni 1989 zugebilligt. Das Berufungsgericht hat die Beschwer der Klägerin auf weniger als 40.000 DM festgesetzt. Die Klägerin hat rechtzeitig Revision eingelegt und beantragt, den Wert der Beschwer auf einen 40.000 DM übersteigenden Betrag zu erhöhen. Zur Begründung führt sie aus, hinsichtlich der Hauptforderung solle es beim Berufungsurteil sein Bewenden haben; mit der Revision werde der abgewiesene Zinsanspruch als alleinige Hauptsache weiterverfolgt; geltend gemacht würden also 10,5% Zinsen aus 110.768,63 DM. seit dem 10. März 1980 bis zu dem 21. Juni 1989, insgesamt 107.728,40 DM. II. Der Antrag, die Beschwer auf mehr als 40.000 DM festzusetzen, ist unbegründet. Zwar ist der Senat nicht an die Wertfestsetzung des Berufungsgerichts gebunden, da der festgesetzte Wert der Beschwer 40.000 DM nicht übersteigt (S 546 Abs. 2 Satz 2 ZPO). Die Ausführungen in der Revisionsbegründungsschrift rechtfertigen jedoch keine höhere Festsetzung. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Berechnung der Beschwer gemäß § 546 Abs. 2 ZPO ist die letzte mündliche Verhandlung vor dem Berufungsgericht (vgl. BGH, Beschluß vom 25.4.1989 - XI ZR 18/89 - WM 1989, 1004 m.w.N.). Zu diesem Zeitpunkt hat die Klägerin Zinsen nur als Nebenforderungen geltend ge- 4 macht, so daß sie gemäß § 4 Abs. 1 2. Halbs. ZPO für die Wertberechnung unberücksichtigt bleiben. Spätere Veränderungen, wie sie hier durch die Revisionsanträge erreicht werden sollen, haben auf die Zulässigkeit der Revision keine Auswirkung. Mit § .546 Abs. 2 Satz 2 ZPO soll erreicht werden, daß die RevisionsWürdigkeit einer Sache in jedem Falle geprüft wird, und zwar entweder durch die Zulassungsprüfung des Berufungsgerichts oder durch die Annahmeprüfung des Revisionsgerichts (§ 554b ZPO). Dieses Ziel würde im. Falle einer nachträglichen Verringerung des Wertes verfehlt, wenn, es für die Wertfestsetzung auf einen späteren Zeitpunkt als den der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht ankäme (BGH aaO). Die Revision ist danach nicht statthaft im Sinne von § 546 Abs. 1 ZPO. Sie ist gemäß § 554a ZPO zu verwerfen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO. Bundschuh Dr. Schmidt-Kessel Dr. Zopfs Römer Dr. Schlichting