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BGH · IV ZR 74/64

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 74/64

a) Zur Frage der Anfechtung einer innerhalb der Frist den § 96 BEG abgegebenen Erklärung, es werde die Kapitalentschädigung gewählt, wegen Irrtums, wenn in dem Uber die Kapitalentschädigung ergangenen Bescheid die Höhe der wählbaren Rente zu niedrig angegeben ist, und zur Frage der Wirkung der Anfettung* Januar 1937 bis zu dem 51» Januar 1951 zugrunde gelegte In den Gründen des Bescheides heisst es,die Erblasserin habe die Möglichkeit, anstelle der ihr zu-erkannten Kapitalentschädigung gemäss § 81 BEG die Rente zu wählen. Die Erblasserin hat Klage erhoben und im ersten Rechtszug beantragt, das beklagte Land zu verurteilen, an sie nac Abzug der Vorleistungen als verbleibende Rentenrückstände für die Zeit vom 1, November 1953 bis zu dem 31«, Dezember 1961 23o96-1,80 DM sowie für die Zeit vom 1. höhe in dem Berscheid vom 6 « Mai 1957 erst im Frühjahr 1961 erfahren und daraufhin unverzüglich die Rentenwahl ang cfochtenluir die im Bescheid irrtümlich erfolgte Berechnung habe sie zur Abgabe ihrer ersten Erklärung,mit der sie die Kapitalentschädigung gewählt habe, veranlaßt, bei richtiger Berechnung hätte sie bereits damals die Rente gewählt« Mit der Revision, die von dem Berufungsgericht zugelassen worden ist, will das beklagte Land erreichen, dass die Berufung der Klägerinnen gegen das Urteil des Landgerichts in vollen Umfang zurückgewiesen wird« dass in dem .Bescheid vom 6„ Mai 1957 die Rente, die die Erblasserin anstelle der Kapitalentschädigung hätte »vähj/än können, unrichtig berechnet worden ist. darauf hingewiesen, dass der Entschädigungsbehörde bei dieser Berechnung nicht etwa ein Irrtum unterlaufen sei, den sie bei sorgfältiger Beurteilung vermieden hätte„ sondern dass die Berechnung der damals von ihr vertretenen Rechtsansicht entsprochen habe, nach der für die Berechnung der Berufsschadensrente der aus einer unselbständigen Erwerbstätigkeit verdrängten Verfolgten nach § 93 BEG, § 35.3»DV-BBG die Kapitalentschädigung massgebend sei, die sich auf der Grundlage eines bis zu dem Zeitpunkt des Rentenbeginns oder des Eintritts der gesetzlichen Altersversorgung dauernden Entschädigung«Zeitraums ergebe0 Demgemäss hat die Entschädigungsbehörde in dem Bescheid vom 60 Mai 1957 die Rente aus einer Kapitolentschädigung berechnet, die sich ergibt, wenn der Entschädigüngszeitraum mit dem Zeitpunkt der Vollendung des no, Lebensjahres der Erblasserin, die am 19® Februar 1941 erfolgte, begrenzt wird» Bei dieser Berechnung kommt nur die in § 95 Abs* 2 BEG vorgesehene Mindestrente in Betracht. wie jedoch der erkennende Senat wiederholt ausgesprochen hat, ist die Rente nach § 93 BEG, § 35 3» DV-BEG uneingeschränkt nach Maßgabe der Kapitalentschädigung zu berechnen, die sich im Zeitpunkt der Entscheidung ergibt (Urteile Rs.; 1962, 174 Kr0 24, 1963, 123 Nr. 23)» Da die Erblasserin den Bescheid vom 6» Mai 1957, in dem die Kapitalentschädigung auf 17»990,20 IM festgesetzt ist, nicht angefochten ha und damit unangreifbar festsfoht, dass sie eine Kapitalent- Nach der Auffassung des Berufungsgerichts hat die in den Bescheid vom 6c Mai 1957 vorgenommene fehlerhafte Berechnung der Rente zur Folge, dass das von der Erblasserin im Frühjahr 1961 ausgesprochene Verlangen, ihr trotz des in der Erklärung vom 25» Mai 1957 enthaltenen Verzichts auf das Rentenwahlrecht anstelle der Kapitalentschädigung die Rente zu zahlen, begründet ist« Auszugehen ist davon, dass mit den in dein Bescheid vom 60 Mai 1957 enthaltenen Darlegungen über die Möglichkeit einer Rentenwahl und über die Höhe der zu v/ÜH'-lenden Rente und den Zeitpunkt ihres Beginns den Erfordernissen des § 199 Satz 1 BEG genügt ist, abgesehen zunächst davon, dass die Bntschädigungsbehörde die Rente damals unrichtig berechnet hat« Trotz des Wortlauts dieser Vorschrift kommt eine Festsetzung der Rente im eigentlichen Sinn vor der Erklärung der Rentenwahl nicht in Betracht^ da nach der ständigen Rechtsprechung des ,-: Senats die Voraussetzungen des § 94 BEG für das Rentenwahlrecht erst vorzuliegen brauchen und vorliegen müssen 'wenn nach der Ausübung der Y/ahl über das Rentenrecht zu entscheiden ist (Urteile RzW 1961? i.:en Erwerbstätigkeit verdrängt sind, die Höh der Rente von der Höhe der Kapitalentschädigung abhängt„ wie sie sich im Zeitpunkt der Entscheidung über den Rentenanspruch ergibt (Urteile RzW 1962, 174 Nr0 24,1963 123 Nr«, 23)o Die nach § 199 Satz 1 BEG erforderliche An gäbe der Höhe der-Rente, die anstelle der zuerkannten Kapitalentschädigung gewählt werden kann, ist mithin nur eine vorläufige Mitteilung, die dem Verfolgten die Entscheidung darüber, ob er die Rente wählen will, erleich tern soll«. Dem steht nicht entgegen, dass dann, wenn die Entschädigungsbehörde vor der Ausübung des Rentenwahlrechts in dem Bescheid über die Kapitalentschädigung das Rentenwahlrecht versagt hat? 3o Das Berufungsgericht meint weiter, dem Rentenverlangen stehe der Umstand nicht entgegen, dass die Erblasserin am 25.0 Mai 1957 auf die Ausübung des Rentenwahlrechts verzichtet habe, weil sie die Vez’zichtser-klärung rechtswirksam angefochten habe» Die Anfechtung liege in den Erklärungen der Erblasserin vom Mai 1961» Ein Irrtum über die Höhe der Rente stelle zwar in der Regel einen Irrtum im Beweggrund dar, der gründeatBMch nicht zur Anfechtung berechtige«, Hier sei aber die mit-geteilto Rentenhöhe erkennbar zur Geschäftsvoraussetzung geworden» Die Erklärung der Erblasserin habe auf der DM inonat- Rente gewordene Es könne auch keinem Zweifel unterliegen dass die Erblasserin bei Kenntnis der Sachlage und verständiger Würdigung des Palles die Rente gewählt hätte, wenn sie nicht dem Irrtum über deren Höhe unterlegen wäre, Die Erklärung vom 25« Mai 1957 habe demnach nach § 119 Absc 1 BGB angefochten werden können. dung privatrechtlicher Grundsätze, insbesondere derjenig über die Anfechtbarkeit von Willenserklärungen, liegt aber^vor allem deshalb nahe, weil die im Entschädigungsrecht geregelten öffentlich-rechtlichen Ansprüche anstelle privatrechtlicher SchadensersatzansprUche gegeber worden, Pestzuhalton ist jedenfalls an der in der ReelR sprechung umd im Schrifttum allgemein vertretenen Ansicl dassdie Erklärung eines Verfolgten über die Rentenv/ahl oder über den Verzicht auf die Rentenwahl der Anfechtui 'wegen Irrtums, nach den Grundsätzen des bürgerlichen Reel unterliegt (KG RzW I960, 515 Nr« 26; Blessin/Ehrig/Wild« BEG 3* Auflo § 84 Randn, 5; van Dam/Loos § 84 Anm08),zu- Die Feststellung den Berufungsgerichts, die in dem Bescheid vom 6* Mai 1957 enthaltene Mitteilung Liber die \ Höhe der wählbaren rente nei in einer der Entschädigungs-behörde erkennbaren Weise zur Voraussetzung für die Erklärung, die Erblasserin wähle die Kapitalentschädigung, geworden, ist aus Hechtsgründen nicht angreifbare Dan Berufungsgericht konnte annehmen, dass die Erblasserin sich nur wegen der angeblich geringen Höhe der Rente für die • Kapitalentschädigung entschieden hatte, und dass sie die Rente gewählt hätte, wenn sie gewusst hätte, in welcher Höhe diene ihr zustand. Unangreifbar ist schliesslich die Feststellung des Berufungsgerichts, dass die Erblasserin die Erklärung, durch die sie die Kapitalentschädigung wählte und auf die Rente verzichtete, bei Kenntnis der Sachlage und verständiger Würdigung des Falles nicht abgegeben, sondern innerhalb der Wahlfrist die Rente gewählt hätte„ Erblasserin und ihre Vertreter die Möglichkeit einer anderen Aunlegung der gesetzlichen Bestimmungen im Zuge der Entwicklung der Rechtsprechung verkannten, sondern darin, dass sie die Rechtslagen die die Grundlage ihrer Erklärung Uber den Verzicht auf das Rentenwahlrecht bildete, unrichtig beurteilten' und deshalb der Erklärung über die Wahl der Kapitalentschädigung eine andere Bedeutung beimassen, als sie tatsächlich hatte» Vergeblich wendet sich die Revision auch gegen die Annahme des Berufungsgerichts, in den Erklärungen des Vertreters der Erblasserin vom Mai 1961 gegenüber der Entschädigungsbehörde habe eine Anfechtung der Erklärung vom 25o Mai 1957 gelegen» Mit den Erklärungen ist nicht, wie die Revision glaubt, der Bescheid vom 6o Mai 1957, sondern die erwähnte Erklärung der Erblasserin angefochten worden» Bass diese Erklärung durch die gegenteiligen vom Mai 1961 beseitigt werden sollte, geht aus ihnen deutlich hervor, denn sie lassen keinen Zweit \L daran, dass die Erblasserin nunmehr die Rente wählen wollte<, Unerheblich ist es, dass der Vertreter glaubte, es sei zunächst ein Berichtigungsbe- Nach der Auffassung des Berufungsgerichte steht ,<Jem Klagebegehren nicht die Tatsache entgegen, dass die Ausschlussfrist des § 96 BEG im Jahre 1958 abgelaufen ist» Bie begründete Anfechtung einer Willenserklärung habe zwar in der Regel nur zur Folge, dass die Erklärung mit ihren rechtlichen Wirkungen ersatzlos entfalle» Angesichts der Besonderheiten des Entschädigungsverfahrens könne das aber ni.bht für die Ausübung oder Nichtausübung 388 Nr« 39)° Anders liegt es jedoch, wenn der Verfolgte durch unrichtige Angaben der Entschädigungsbehörde über die Höhe der wählbaren Rente veranlaßt worden ist, von der Rentenwahl abzusehen und innerhalb der 5° Die Annahme, dass die bin zu dem Tod der Erblasserin aufgelaufenen Rentenbeträge den Klägerinnen, den Töchtern der Erblasserin, als deren Erben zuständen, entspricht der Rechtsprechung des erkennenden Senats (Urteil RzW 1963.A 533 Nr. 24)* Die in dieser Entscheidung dargelegten Grundsätze für die Vererbung müssen auch gelten, wenn die Rentenwahl verspätet erklärt, sie aber-auf einen' Zeitpunkt innerhalb der Wahlfrist zurückzu ziehen ist« Nach § 121 Abs„ 1 Satz 1 BGB muss die Anfechtung'wegen Irrtums unverzüglich erfolgen, nachdem der Anfechtungsberechtigte von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt hat Zutreffend macht die Revision geltend, dass das Berufungs gericht nicht erschöpfend geprüft hat, ob die Anfechtung rechtzeitig rfolgt ist. Das Berufungsgericht hat festgestellt, dass die.Erblasserin erst im Frühjahr 1961 von der unrichtigen Berechnung der Rentenhöhe in dem Bescheid vom 6. Mai 1957 erfahren habe, Daraus ergibt sich, dass die Erblasserin selbst ihren Irrtum erst verhältnismässig kurze Zeit vor der Anfechtung erkannt hat, und dass die Anfechtung, so-weit es auf den zeitlichen Abstanu zynischen der von ihr persönlich erlangten Kenntnis und der Anfechtung ankommt, nicht verspätet ist. berechtigt war, die Erklärung vom 25o Mai 1957'wegen Irrtums anztffechten, und dazu keiner besonderen Vollmacht bedurfte, so ist für die Rechtzeitigkeit der Anfechtung auch massgebend, ob sie unverzüglich erfolgte, nachdem Dr. ReSfllHfe erkannt hatte, dass in dem Bescheid vom 6* Mai 1957 die Höhe der wählbaren Rente zu niedrig angegeben war (RGRK BGB 11 » Aufl* § 121 Anim 9? Es bedarf mithin der Prüfung, wann dem Rechtsanwalt l>r o ReflHlHpoder dem Bevollmächtigten die Umstände bekannt geworden sind, aus denen sich für sie ergeben hat, dass in dem Bescheid vorn 6e Mai -1957 die Rentenhöhe unrichtig angegeben war, ob diese Vertreter als sie die Kenntnis erlangten, anfechtungsberechtigt waren, und gegebenenfalls, ob die in den Erklärungen vom Mai 1961 liegende Anfechtung unverzüglich auch im

Zitierte Normen: § 81 BEG § 119 BGB § 96 BEG
IrrtumRentenwahlAnfechtungErblasserinErklärungRenteEntschädigungsbehördeKapitalentschädigungBescheid

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk:	ja
 Amtliche Sammlung: nein
BEG §§ 96, 199; BGB §§ 119, 121
a)	Zur Frage der Anfechtung einer innerhalb der Frist den § 96 BEG abgegebenen Erklärung, es werde die Kapitalentschädigung gewählt, wegen Irrtums, wenn in dem Uber die Kapitalentschädigung ergangenen Bescheid die Höhe der wählbaren Rente zu niedrig angegeben ist, und zur Frage der Wirkung der Anfettung*
b)	Zur Frage, welche Bedeutung die Kenntnis eines Vertreters von dem. Anfechtungsgrund im Rahmen des
§ 121 BGB hatn
BGH, Urt.- v, 17 o Februar 1965 - IV ZR 74/64 - OLG Frankfurt/ll
LG Wiesbaden
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
1 V_ /jK ( l\( 04
URTEIL
Verkündet am
17o Februar 1965 B r o e fl k e Justizangcsteilte
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Entschädigungsrechtsstreit
 des Landes Hessen-,
vertreten durch den Hessischen Minister des Innern in
 Strasse
-Irozessbevollmächtigter;
Beklagten und Revisionsklägers9
Rechtsanwalt
 gegen
-11 r o z e s s b e v o 11 m ä c h t i g t e r
Klägerinnen und Revisionsbeklagte
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Der IV, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs . hat auf die mündliche Verhandlung vom Io, Februar 1965 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundes-richter V/üsienbergp Maaß? Dr, Loewenheim und Dr,.Graf
 für Hecht erkannt;
Auf die Revision des beklagten Landes wird das' Urteil des 2, Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt /Main vom 6«Dezember 1963 aufgehoben, soweit das beklagte Land verurteilt ist, an die Klägerinnen 26,319°-DM zu zahlen, und soweit über die aussergericht-lichen Kosten des Rechtsstreits entschieden ist.
In diesem Umfang sowie zur Entscheidung Uber die aussergerichtlichen Kosten der Revision wird der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Das Verfahren deo” llevisionsrechtszuges ist frei von gerichtlichen Gebühren und Auslagen,
 Von Rechts wegen
 Tatbestand ;
Die Klägerinnen sind die Töchter und Erbinnen der am mWK0 1681 geborenen und am 16, Mai 1963 gestorbenen Frau Martha	geb.
Die Entschädigungsbehörde hat uer Erblasserin durch Bescheid vom 6„ Mai 1957 wegen Schadens im beruflichen Fortkommen durch Verdrängung aus einer unselbständigen Erwerbstätigkeit eine Kapitalentschädigung von 1,7 «990,20 DM zu-
 
erkannt.; dabei hat eie die Erblasserin in den mittleren bienst eingestuft und einen Entschädigungszeit-raum von 1. Januar 1937 bis zu dem 51» Januar 1951 zugrunde gelegte In den Gründen des Bescheides heisst es,die Erblasserin habe die Möglichkeit, anstelle der ihr zu-erkannten Kapitalentschädigung gemäss § 81 BEG die Rente zu wählen. Nach den einschlägigen Bestimmungen würde die Erblasserin die Mindestrente von monatlich 100-e;—
IM erhalten; sie wäre vom 1, November 1953. an zu gewähren c
Nachdem der Bescheid der Erblasserin am 9, Mai 1957 zugestellt worden war, hat ihr Bevollmächtigter, der Rechtsanwalt Dr.RedB^^, gegenüber der Entschädigung«-• Behörde erklärt, die Erblasserin wähle anstelle der Rente die Kapitalentschädigung. Am 3» Mai 1961 hat der Rechtsanwalt I)r. ReOBHMl dagegen der Entschädigungsbehörde erklärt, da die Rente seinerzeit unrichtig berechnet worden sei, habe er irrtümlich die Kapitalentschädigung gewählt. Nunmehr wähle er die Rente0 In einem wenige Tage später der Entschadigungsbehörde eingereichten Schriftsatz hat er ferner gebeten, einen Berichtigungsbescheid zu erlassen, da es sich um eine Unrichtigkeit handele3
Die Entschädigungsbehorde hat den Antrag auf Festsetzung einer Rente anstelle der zuerkannten Kapitalentschädigung abgelehnt.
Die Erblasserin hat Klage erhoben und im ersten Rechtszug beantragt, das beklagte Land zu verurteilen, an sie nac Abzug der Vorleistungen als verbleibende Rentenrückstände für die Zeit vom 1, November 1953 bis zu dem 31«, Dezember 1961 23o96-1,80 DM sowie für die Zeit vom 1. Januar 1962 an eine monatliche Rente von 479»— DM zu zahlen0
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen0
Die Erblasserin hat Berufung eingelegt. Sie hat erklärt, sie habe von der unrichtigen Berechnung der Renten-
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höhe in dem Berscheid vom 6 « Mai 1957 erst im Frühjahr 1961 erfahren und daraufhin unverzüglich die Rentenwahl ang cfochtenluir die im Bescheid irrtümlich erfolgte Berechnung habe sie zur Abgabe ihrer ersten Erklärung,mit der sie die Kapitalentschädigung gewählt habe, veranlaßt, bei richtiger Berechnung hätte sie bereits damals die Rente gewählt«
Während der Rechtsstreit im Berufungsrechtszug anhängig war, ist die Erblasserin gestorben« Nach ihrem lode haben die Klägerinnen den Rechtsstreit fortgesetzt«
Sie haben beantragt, das beklagte Land zu verurteilen, an sie noch Abzug der Vorleistungen als verbleibende Renten
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Mai 1963 26,352,80.RDM zu zahlen«
l)as Oberlandesgericht hat das beklagte Land verurteilt, an die ’ Klägerinnen weitere 26,3.19. DM... zu zahlen« Die weitergehende ,'Srufu.ng hat es zurückgewiesen« Es hat von den aussergerichtlichen Kosten des ersten Rechtszuges den Klägerinnen 1/9 und dem beklagten Land 8/9 und die ausserge-rechtlichen Kosten des Berufungsrechtzuges dem beklagten Land in vollem Umfang auferlegt«
Mit der Revision, die von dem Berufungsgericht zugelassen worden ist, will das beklagte Land erreichen, dass die Berufung der Klägerinnen gegen das Urteil des Landgerichts in vollen Umfang zurückgewiesen wird«
Die Klägerinnen beantragen, die Revision 'Zurücksuwei~
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Entgeheidungagründe :
1. In dem angefochtenen Urteil wird ausgeführt? dass in dem .Bescheid vom 6„ Mai 1957 die Rente, die die Erblasserin anstelle der Kapitalentschädigung hätte »vähj/än können, unrichtig berechnet worden ist. Die Revision hat. darauf hingewiesen, dass der Entschädigungsbehörde bei dieser Berechnung nicht etwa ein Irrtum unterlaufen sei, den sie bei sorgfältiger Beurteilung vermieden hätte„ sondern dass die Berechnung der damals von ihr vertretenen Rechtsansicht entsprochen habe, nach der für die Berechnung der Berufsschadensrente der aus einer unselbständigen Erwerbstätigkeit verdrängten Verfolgten nach § 93 BEG, § 35.3»DV-BBG die Kapitalentschädigung massgebend sei, die sich auf
 der Grundlage eines bis zu dem Zeitpunkt des Rentenbeginns oder des Eintritts der gesetzlichen Altersversorgung dauernden
 Entschädigung«Zeitraums ergebe0 Demgemäss hat die Entschädigungsbehörde in dem Bescheid vom 60 Mai 1957 die Rente aus einer Kapitolentschädigung berechnet, die sich ergibt, wenn der Entschädigüngszeitraum mit dem Zeitpunkt der Vollendung des no, Lebensjahres der Erblasserin, die am 19® Februar 1941 erfolgte, begrenzt wird» Bei dieser Berechnung kommt nur die in § 95 Abs* 2 BEG vorgesehene Mindestrente
 in Betracht.
wie jedoch der erkennende Senat wiederholt ausgesprochen hat, ist die Rente nach § 93 BEG, § 35 3» DV-BEG uneingeschränkt nach Maßgabe der Kapitalentschädigung zu berechnen, die sich im Zeitpunkt der Entscheidung ergibt (Urteile Rs.; 1962, 174 Kr0 24, 1963, 123 Nr. 23)» Da die Erblasserin den Bescheid vom 6» Mai 1957, in dem die Kapitalentschädigung auf 17»990,20 IM festgesetzt ist, nicht angefochten ha und damit unangreifbar festsfoht, dass sie eine Kapitalent-
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Schädigung in dieser Hohe zu beanspruchen hatte, und da sie bereit» am Io November 1953 die Alternvoraur.setzung der § 94 HEG erfüllte, ergibt rieh in Anwendung des §
33 3° BV-BEG, dass die Erblasserin eine Rente hätte wählen können, die vom 1, November 1953 an monatlich^ 7 5*-DM und mit Wirkung vom h Januar 1961 an monatlich 417o-DM ■ betragen hätte,,
2. Nach der Auffassung des Berufungsgerichts hat die in den Bescheid vom 6c Mai 1957 vorgenommene fehlerhafte Berechnung der Rente zur Folge, dass das von der Erblasserin im Frühjahr 1961 ausgesprochene Verlangen, ihr trotz des in der Erklärung vom 25» Mai 1957 enthaltenen Verzichts auf das Rentenwahlrecht anstelle der Kapitalentschädigung die Rente zu zahlen, begründet ist«
Dazu heisst es zunächst in dem Berufungsurteil, die Unanfechtbarkeit des Bescheids vom 6„ Mai 1957 stehe dem Rentenverlangen nicht entgegen0 Die in den Gründen des Bescheids enthaltenen Ausführungen über die Zulässigkeit der , Rentenwahl und über die Höhe der im Fall der Ausübung des Wahlrechts zu zahlenden Rente hätten an der Rechtskraft des Bescheides nicht. toi.].,nach dessen Formel, auch wie sie sich im Zusammenhang mit den Gründen darstelle, nur über den Anspruch auf Kapitalentschädigung entschieden worden sei. Es könne dahingestellt bleiben, wie die Rechtskraftwirkung des Bescheids zu beurteilen wäre, wenn die Ent-schädigungsbehördcV die Höhe der im Fall der Rentenwahl zu zahlenden Rente in der Formel des Bescheids festgesetzt hätte» Erörterungen über die Höhe der wählbaren Rente in den Gründen bedeuteten keine Festsetzung des Rentenanspruchs und nähmen an der Rechtskraftwirkung des Bescheids nicht teil,,
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Dionen Ausführungen ist im Ergebnis zuzustimmen«.
Auszugehen ist davon, dass mit den in dein Bescheid vom 60 Mai 1957 enthaltenen Darlegungen über die Möglichkeit einer Rentenwahl und über die Höhe der zu v/ÜH'-lenden Rente und den Zeitpunkt ihres Beginns den Erfordernissen des § 199 Satz 1 BEG genügt ist, abgesehen zunächst davon, dass die Bntschädigungsbehörde die Rente damals unrichtig berechnet hat« Trotz des Wortlauts dieser Vorschrift kommt eine Festsetzung der Rente im eigentlichen Sinn vor der Erklärung der Rentenwahl nicht in Betracht^ da nach der ständigen Rechtsprechung des ,-: Senats die Voraussetzungen des § 94 BEG für das Rentenwahlrecht erst vorzuliegen brauchen und vorliegen müssen 'wenn nach der Ausübung der Y/ahl über das Rentenrecht zu entscheiden ist (Urteile RzW 1961? 228 'Kr. 25,1962 272 Nr„ 22), und da bei den Verfolgten, die aus einer unselbstür. i.:en Erwerbstätigkeit verdrängt sind, die Höh der Rente von der Höhe der Kapitalentschädigung abhängt„ wie sie sich im Zeitpunkt der Entscheidung über den Rentenanspruch ergibt (Urteile RzW 1962, 174 Nr0 24,1963 123 Nr«, 23)o Die nach § 199 Satz 1 BEG erforderliche An gäbe der Höhe der-Rente, die anstelle der zuerkannten Kapitalentschädigung gewählt werden kann, ist mithin nur eine vorläufige Mitteilung, die dem Verfolgten die Entscheidung darüber, ob er die Rente wählen will, erleich tern soll«. Sie nimmt an der Unanfechtbarkeit des Beschei die eintritt, wenn gegen ihn fristgemäss keine Klage erhoben wird, nicht teil, jedenfalls nicht in dem Sinn,daß die Entschädigungsbehörde dem Verfolgten nicht eine höhere Rente zuzusprechen hätte, wenn sich später, nachdem die Rente gewählt ist, ergibt, dass ihm eine höhere als die nitgeteilte vorläufige Rente zusteht * Der Verfolgte
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ist deshalb nicht genötigt., allein deshalb Klage zu erheben, weil ihm die nach § 199 3EG mitgeteiltePnoch nicht gewählte Rente zu gering erscheint, zu demal nach der Rechtsprechung des Senats im gerichtlichen Verfahren die Vorschrift des § 199 BEG- nicht anwendbar ist (Urteile RzW 1959? 401 Nr«, 45? 1964, 551'Nr«, 16; ebenso OLG Gelle RzW 1964, 388 Nr» 39)o
Dem steht nicht entgegen, dass dann, wenn die Entschädigungsbehörde vor der Ausübung des Rentenwahlrechts in dem Bescheid über die Kapitalentschädigung das Rentenwahlrecht versagt hat? zu dessen Erhaltung Klage geboten ist? wobei sich die auf eine höhere Kapitalentschädigung gerichtete Klage regelmässig auch auf die Versagung des Rentenwahlrechts bezieht (Urteil des Senats RzW 1963? 123 Nr«, 23; vergl. Revisionszu-lassungsbeschluss RzW 1964?	415	Nr«, 68 a; ferner OLG.
München RzW 1962, 564 Nr. 35)„ Bei der Ablehnung des Rentenwahlrechts handelt es sich nicht um eine Mitteilung über die Höhe eines Anspruchs? sondern um die Versagung eines Rechts0 Einem Bescheid mit einem derartigen Inhalt muss der Verfolgte mit den gegebenen Reehts-behelfen entgegentreten, wenn er verhindern will,daß die Versagung unanfechtbar wird.
3o Das Berufungsgericht meint weiter, dem Rentenverlangen stehe der Umstand nicht entgegen, dass die Erblasserin am 25.0 Mai 1957 auf die Ausübung des Rentenwahlrechts verzichtet habe, weil sie die Vez’zichtser-klärung rechtswirksam angefochten habe» Die Anfechtung liege in den Erklärungen der Erblasserin vom Mai 1961» Ein Irrtum über die Höhe der Rente stelle zwar in der Regel einen Irrtum im Beweggrund dar, der gründeatBMch nicht zur Anfechtung berechtige«, Hier sei aber die mit-geteilto Rentenhöhe erkennbar zur Geschäftsvoraussetzung geworden» Die Erklärung der Erblasserin habe auf der
DM inonat-
 
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Überlegung beruht; dass die Rente nur 100,— lieh betragen würde und es deshalb zweckmässiger sei, das Eentenwahirecht nicht auszuüben0 Die Entschädi-gungsbehörde habe das gewusst. Der Beweggrund, der die Erblasserin veranlasst habe, die Erklärung vom 25« Mai 1957 abzugeben, sei demnach für die Entschädigungsbehörde erkennbar zur Voraussetzung für die Nichtwahl der. Rente gewordene Es könne auch keinem Zweifel unterliegen dass die Erblasserin bei Kenntnis der Sachlage und verständiger Würdigung des Palles die Rente gewählt hätte, wenn sie nicht dem Irrtum über deren Höhe unterlegen wäre, Die Erklärung vom 25« Mai 1957 habe demnach nach § 119 Absc 1 BGB angefochten werden können.
Im Schrifttum ist es beanstandet worden, dans im Ent-schädigungsrenht in nicht unerheblichem Umfang privat-rechtliche Vorschriften angewendet' werden; dabei werde die öffentlichrechtliche Natur des Entschädigungsrechts zu wenig bereitet (Kriegbaum RzW 1965? 4 ? 7)» Die Anver. dung privatrechtlicher Grundsätze, insbesondere derjenig über die Anfechtbarkeit von Willenserklärungen, liegt aber^vor allem deshalb nahe, weil die im Entschädigungsrecht geregelten öffentlich-rechtlichen Ansprüche anstelle privatrechtlicher SchadensersatzansprUche gegeber worden, Pestzuhalton ist jedenfalls an der in der ReelR sprechung umd im Schrifttum allgemein vertretenen Ansicl dassdie Erklärung eines Verfolgten über die Rentenv/ahl oder über den Verzicht auf die Rentenwahl der Anfechtui 'wegen Irrtums, nach den Grundsätzen des bürgerlichen Reel unterliegt (KG RzW I960, 515 Nr« 26; Blessin/Ehrig/Wild« BEG 3* Auflo § 84 Randn, 5; van Dam/Loos § 84 Anm08),zu-
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mal im Öffentlichen Recht, das keine eigenen allgemeine; Grundsätze darüber entwickelt hat, weitgehend auch sons die Regelungen des bürgerlichen Rechts über die Irrtums anfechtung angewendet werden (Porsthoff LehrUtch des Ve: waltungsrechts 1, Bd, 80 -^-uflo S, 256) ,
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Die Feststellung den Berufungsgerichts, die in dem Bescheid vom 6* Mai 1957 enthaltene Mitteilung Liber die \ Höhe der wählbaren rente nei in einer der Entschädigungs-behörde erkennbaren Weise zur Voraussetzung für die Erklärung, die Erblasserin wähle die Kapitalentschädigung, geworden, ist aus Hechtsgründen nicht angreifbare Dan Berufungsgericht konnte annehmen, dass die Erblasserin sich nur wegen der angeblich geringen Höhe der Rente für die • Kapitalentschädigung entschieden hatte, und dass sie die Rente gewählt hätte, wenn sie gewusst hätte, in welcher Höhe diene ihr zustand. Es konnte auch einen so engen und für die Entschädigungsbehörde offensichtlichen Zusammenhang zwischen dem Beweggrund für die Wahl der Kapitalentschädigung und der Erklärung dieser Wahl annehmen, dass der Beweggrund, die geringe Hohe der Rente, zu dem Inhalt der Erklärung wurde, und dass ein Irrtum über die Rentenhöhe ein Irrtum Uber die Grundlagen der rechtsgeschäftlichen Erklärung und damit über den Inhalt der Erklärung im Binne des § 119 Abs, 1 BGB war (RGZ 75, 271; 97,138: 101, 51; 116, 15; OLG Hamburg Rz\7 1961, 511 Nr0 31; Pa-landt/Danckolmann BGB 24 * Aufl. § 119 Aniru" 3; Blössin/ Ehrig/Wildon § 84 Randn. 5; vergib BGH DM BGB § 119 Nr <,8). Unangreifbar ist schliesslich die Feststellung des Berufungsgerichts, dass die Erblasserin die Erklärung, durch die sie die Kapitalentschädigung wählte und auf die Rente verzichtete, bei Kenntnis der Sachlage und verständiger Würdigung des Falles nicht abgegeben, sondern innerhalb der Wahlfrist die Rente gewählt hätte„
Die Voraussetzungen für eine Anfechtungawegen»' Irrtums -nach Maßgabe dec’ § -.1*19 BGB L: sind demnach gegeben. Es kommt nicht darauf an, ob der Irrtum durch eine unrichtige Beurteilung der Rechtslage, wie sie einer damaligen Rechtsansicht entsprochen haben mag, hervorgerufen wurde, und ob seinerzeit auch der Vertreter der Erblasserin diese Beurteilung der Rechtslage für zutreffend hielt. Der Irrtum bestand nicht, wie die Revision meint, darin, dass die
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Erblasserin und ihre Vertreter die Möglichkeit einer anderen Aunlegung der gesetzlichen Bestimmungen im Zuge der Entwicklung der Rechtsprechung verkannten, sondern darin, dass sie die Rechtslagen die die Grundlage ihrer Erklärung Uber den Verzicht auf das Rentenwahlrecht bildete, unrichtig beurteilten' und deshalb der Erklärung über die Wahl der Kapitalentschädigung eine andere Bedeutung beimassen, als sie tatsächlich hatte»
Vergeblich wendet sich die Revision auch gegen die
 Annahme des Berufungsgerichts, in den Erklärungen des Vertreters der Erblasserin vom Mai 1961 gegenüber der Entschädigungsbehörde habe eine Anfechtung der Erklärung vom 25o Mai 1957 gelegen» Mit den Erklärungen ist nicht, wie die Revision glaubt, der Bescheid vom 6o Mai 1957, sondern die erwähnte Erklärung der Erblasserin angefochten worden» Bass diese Erklärung
 durch die gegenteiligen vom Mai 1961 beseitigt werden sollte, geht aus ihnen deutlich hervor, denn sie lassen keinen Zweit \L daran, dass die Erblasserin nunmehr die Rente wählen wollte<, Unerheblich ist es, dass der Vertreter glaubte, es sei zunächst ein Berichtigungsbe-
scheid zu erlassen» Gegenüber dem Sachbearbeiter hat er nach dem von diesem niedergelegten Aktenvermerk, eindeutig erklärt, nunmehr wähle er die Rente»
4. Nach der Auffassung des Berufungsgerichte steht ,<Jem Klagebegehren nicht die Tatsache entgegen, dass die Ausschlussfrist des § 96 BEG im Jahre 1958 abgelaufen ist» Bie begründete Anfechtung einer Willenserklärung habe zwar in der Regel nur zur Folge, dass die Erklärung mit ihren rechtlichen Wirkungen ersatzlos entfalle» Angesichts der Besonderheiten des Entschädigungsverfahrens könne das aber ni.bht für die Ausübung oder Nichtausübung
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der. Rentenwahlrechts gelten« Es gebe nur die beiden Möglichkeiten, die Rente zu wählen oder er bei der zuerkannten Kapitalentschädigung zu belassene Die begründete Anfechtung der Erklärung über den Verzicht auf die Rentenwahl habe zur Folge, dass die zugleich mit ihr ausgesprochene Rentenwahl auf den Zeitpunkt der Abgabe der Verzicht serklärung zurückzubeziehen sei. Das Berufungsgericht stützt sich für diese Rechtsansicht auf die Ausführungen bei Blessin/Ehrig/ V/ilden § 199 Randn. 5o
Diesen Ausführungen ist für einen Sachverhalt, wie er hier vorliegt, im Ergebnis beizutreten. Zwar besteht,wenn innerhalb der Wahlfrist kein Verzicht auf das Rentenwahlrecht erklärt, die Ausübung des Wahlrechts aber infolge ei*
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ner irrigen Beurteilung dei' necnTsiage ouer imorge eines sonstigen Irrtums versäumt ist, grundsätzlich keine Möglichkeit, die Unterlassung der Rentenwahl anzufechten, weil sie keine Willenserklärung ist (Beschluss des Senats vom 14p Oktober 1964 * IV ZB 79/64 - )« Die Versäumung der Frist muss F r Verfolgte grundsätzlich sogar darin gegen sich gelten lassen, wenn der Bescheid, mit dessen Unanfechtbarkeit die Frist zur Ausübung des Wahlrechts in Lauf gesetzt wurde, entgegen der Vorschrift des § 199 BEG kei-
ne Angaben über die Höhe der zu wählenden Rente enthalten hat (Urteil des Senats RzW 1964? 551 Nr« 16; ebenso OLG Celle RzW 1964? 388 Nr« 39)° Anders liegt es jedoch, wenn der Verfolgte durch unrichtige Angaben der Entschädigungsbehörde über die Höhe der wählbaren Rente veranlaßt
 worden ist, von der Rentenwahl abzusehen und innerhalb der
V/ahlfrist zu erklären, dass gr die Kapitalentschädigung wähle, damit also auf die Ausübung der Rentenwahl ausdrücklich zu verzichten«
Der Rechtsirrtum, durch den die Entschädigungsbehörde seinerzeit veranlasst wurde, die wählbare Rente unrichtig zu•berechnen, mag zwar einer von der Entschädigungsbehörde vertretenen Ansicht entsprochen und ebenfalls bei den Bevollmächtigten der Erblasserin Vorgelegen haben, und es
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braucht auch die für die Berechnung und Mitteilung der wahlbaren Rente verantwortlichen Sachbearbeiter der Ent-Schädigungsbehörde und die sonst für den Inhalt des Bescheids voni 60 Mai 1957 verantwortlichen Personen in diesem Zusammenhang kein ochuldvor\rjurf zu treffen0 Es handelt sich aber um einen Umstand, der in erster. Linie von der En Schädigungsbehörde, die die Entschädigung dem Gesetz entsprechend abzuwickeln hat, zu verantworten ist« Daher gebietet es der auch im Entschädigungsrecht anzuwendende Grundsatz von Treu und Glauben, dass wegen des von der Entschädigungsbehörde bei der Erblasserin und ihren Vertretern'zu demindest aufrecht erhaltenen Irrtums über die Hohe der v/ählbaren Rente, der der zu dem Inhalt der Erklärung gewordene Beweggrund für den Verzicht auf das Rentenwahl-recht geworden ist, dass die Erblasserin und ihre Rechtsnachfolger bei wirksamer Anfechtung der Verzichtserklärung so gestellt werden, als hätte die Erblasserin rechtzeitig die Rente gewählt; denn das hätte sic anstelle der Abgabe der Verzichtserklärung getan, wenn die Entschädigungsbehörde sie über die Höhe der Rente zutreffend unterrichtet hätte» Es liegt mithin grundsätzlich anders, als wenn die Erblasserin durch einen in ihren Verantwortungsbereich fallenden Irrtum zu ihrem Verhalten veranlasst worden wäre» Ein solcher Irrtum brauchte,auch wenn die Anfechtung der Erklärung über den Verzicht auf die Rentenwahl nach allgemeinen Grundsätzen durchgreift, noch nicht dazu zu führen, dass gleichzeitig die nachträglich erklärte Rentenwahl auf einen innerhalb der Wahlfript liegenden Zeitpunkt zuruckzubeziehen ist» Hier dagegen gebietet das der Grundsatz von Treu und Glauben unausweichlich» Es kann auch nie] mehr darauf ankonrnien, ob der Erblasserin durch den Beschei' vom 6» Mai 1957 die Kapitalentschädigung aus sachlichrechtlich zutreffenden Erwägungen zuerkannt ist» Das hätte, wen: die Erblasserin die Rente rechtzeitig gewählt hätte,nicht nachgeprüft werden können» Es kann nicht anders sein, wenn sie oder ihre Rechtsnachfolger wegen eines der Entschädi-gungsbehörue unterlaufenen Dehlers so zu stellen sind, als sei die Rente rechtzeitig gewählt 'wordene
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5° Die Annahme, dass die bin zu dem Tod der Erblasserin aufgelaufenen Rentenbeträge den Klägerinnen, den Töchtern der Erblasserin, als deren Erben zuständen, entspricht der Rechtsprechung des erkennenden Senats (Urteil RzW 1963.A 533 Nr. 24)* Die in dieser Entscheidung dargelegten Grundsätze für die Vererbung müssen auch gelten, wenn die Rentenwahl verspätet erklärt, sie aber-auf einen' Zeitpunkt innerhalb der Wahlfrist zurückzu ziehen ist«
6o Der Rechtsstreit ist jedoch noch nicht zur Entscheidung reif o
Nach § 121 Abs„ 1 Satz 1 BGB muss die Anfechtung'wegen Irrtums unverzüglich erfolgen, nachdem der Anfechtungsberechtigte von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt hat
 Zutreffend macht die Revision geltend, dass das Berufungs gericht nicht erschöpfend geprüft hat, ob die Anfechtung rechtzeitig rfolgt ist. Wollte dies nicht geschehen sein so bliebe der in der Erklärung vom 15* Mai 1957 enthaltene Verzicht auf das Rentenwahlrecht bestehen, und die Rentenwahl könnte nicht auf einen innerhalb der Wahlfrist
 liegenden Zeitpunkt zurückbezogen werden.
Das Berufungsgericht hat festgestellt, dass die.Erblasserin erst im Frühjahr 1961 von der unrichtigen Berechnung der Rentenhöhe in dem Bescheid vom 6. Mai 1957 erfahren habe, Daraus ergibt sich, dass die Erblasserin selbst ihren Irrtum erst verhältnismässig kurze Zeit vor der Anfechtung erkannt hat, und dass die Anfechtung, so-weit es auf den zeitlichen Abstanu zynischen der von ihr persönlich erlangten Kenntnis und der Anfechtung ankommt, nicht verspätet ist. Es ist aber auch erheblich, dass,wie die in dem angefochtenen Urteil in Bezug genommenen Akten der Entschädigungsbehörde ergeben, die Erblasserin zur Vertretung in ihren V/iedergutmachühigssachen im Jahre 1955
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Jacob	in	New York Vollmacht erteilt und die-
ser im Jahre 1956 die Vollmacht auf den Rechtsanwalt Dr.Rej^Hi^^in JflHHHB übertragen Hatte (Bl„ 94 KA) .
Es war auch DroReflHHR der im Namen der Erblasserin die Erklärung über die Wahl der Kapitalentschädigung vom 25» Hai 1957 und ebenso im Mai 1961 die. Erklärungen,die sich als Anfechtung dieser Erklärung darstellen, abgegeben hate .Venn Rechtsanwalt Dr°ReflHHV auf Grund der ihn im Jahre 1956 von dem Hauptbevollmächtigten der Erblasserin,	übertragenen Vollmacht (Bio94 EA)
berechtigt war, die Erklärung vom 25o Mai 1957'wegen Irrtums anztffechten, und dazu keiner besonderen Vollmacht bedurfte, so ist für die Rechtzeitigkeit der Anfechtung auch massgebend, ob sie unverzüglich erfolgte, nachdem Dr. ReSfllHfe erkannt hatte, dass in dem Bescheid vom 6* Mai 1957 die Höhe der wählbaren Rente zu niedrig angegeben war (RGRK BGB 11 » Aufl* § 121 Anim 9? § 166 Anim 1; Srman/Westermann BGB 3» Aufl* § 121 Anim 3)» Von einer nicht unverzüglich erfolgten Anfechtung würde sich aber nur sprechen lassen, wenn dem Bevollmächtigten der -Vorwurf einer schuldhaften Verzögerung zu machen wäre»
Auch falls der Hauptbevollmächtigte der Erblasserin, Bondheimer, zur Anfechtung berechtigt gewesen'wäre und die Anfechtung nach erlangter Kenntnis von dem Irrtum schuldhaft verzögert haben sollte, wäre die Anfechtung verspätet»
Es bedarf mithin der Prüfung, wann dem Rechtsanwalt l>r o ReflHlHpoder dem Bevollmächtigten	die
 Umstände bekannt geworden sind, aus denen sich für sie ergeben hat, dass in dem Bescheid vorn 6e Mai -1957 die Rentenhöhe unrichtig angegeben war, ob diese Vertreter als sie die Kenntnis erlangten, anfechtungsberechtigt waren, und gegebenenfalls, ob die in den Erklärungen vom Mai 1961 liegende Anfechtung unverzüglich auch im
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it*
'Verhältnis zu der Kenntnis der Vertreter erfolgt ist*
Da das Berufungsgericht den Sachverhalt unter diesen Gesichtspunkten nicht geprüft hat, muss das angefochtene Urteil, soweit das beklagte Land zur Zahlung von Kenten-rückständen an die Klägerinnen verurteilt und über die aussergerichtlichen Kosten der ersten beiden Rechtszüge entschieden ist0 aufgehoben werden, In diesem Umfang und zur Entscheidung über die aussergerichtlichen Kosten der Revision ist der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurück^uverweisen*
7. Rach § 225 Abs, 1 BEG ist das Verfahren des Revisionsrechtszugs frei von gerichtlichen Gebühren und Auslagen*
Ascher	Wüstenberg	Maaß
 Bundesrichter Dr*Loewenheim	Dr.Graf
 ist beurlaubt und verhindert zu unterschreiben
 Ascher