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BGH · IV ZR 74/65

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 74/65

Wegen dieser Beziehungen legen habe, sei die Beklagte auch im russischen Besatzungsgebiet geblieben, obwohl er ihr das Versprechen abgenommen habe, sich rechtzeitig vor der Annäherung der Hussen nach dem Westen abzusetzen, und als Treffpunkt Petersdorf auf Fehmarn vereinbart gewesen sei. Die Beklagte hat auch bestritten, daß sie bestehende Absetzmöglichkeiten in den Westen mit Rücksicht auf ihre Beziehungen zu F|[^^^icht genutzt habe und daß eine Flucht nach Fehmarn mit den Kläger verabredet gewesen sei. Gegenüber dem auf § 48 EheG gestützten Scheidungsverlangen des Klägers erhebe sie Widerspruoh, Dieser sei zulässig, weil der Kläger, jedenfalls überwiegend, die Zerrüttung der Ehe dadurch verschuldet habe, daß er schon nach wenigen Ehejahren ständig sich mit anderen Frauen abgegeben und ehewidrige und ehebrecherische Beziehungen auch weiterhin unterhalten habe. Er hat zugegeben, mit verschiedenen anderen Frauen ehewidrige und ehebrecherische Beziehungen unterhalten zu haben, aber behauptet, das sei erst nach April 1945 geschehen, nachdem er Anlaß zu der Annahme gehabt habe, daß die Beklagte ihm die eheliche Treue nicht halte. 1942 oder 1943 habe die Beklagte in der Tasche des Klägers ein Schutzmittel gefunden, deren Benutzung zwischen den Parteien niemals üblich gewesen sei. Die Beklagte wendet sich ferner gegen die Annahme des Landgerichts, daß das Verhalten doo Klägers zu anderen Frauen bis 1949 ln einem Zusammenhang mit ihrem Verhältnis zu F^|^| gestanden habe. Darüber hinaus habe der Kläger auch nach dieser Zeit die eheliche Treuepflicht fortgesetzt verletzt und damit ein Verhalten an den Tag gelegt, das in weit höheren Maße als ihre eigene Verfehlung zur Zerrüttung der Ehe geführt, habe. Sie hat ferner beantragt, zu dem Beweise dafür, daß die von dem Kläger zugestandenen ehebrecherischen Beziehungen zu einer Schauspielerin in Hamburg und zu einem Fräulein JfHB vor 1947 begonnen hätten, diese Prauen als Zeuginnen zu vernehmen. Das Berufungsgericht hat wie auch das Landgericht dom Scheidungsbegehren des Klägers, soweit es auf § 48 EheG gestützt ist, mit der Begründung stattgegeben, daß der von der Beklagten gegen die Scheidung erhobene Widerspruch keinen Erfolg haben könne, weil die Beklagte nicht habe beweisen können, daß die Zerrüttung der Ehe überwiegend auf einem schuldhaften Bas Berufungsgericht hat dazu zunächst feetge-otollt, daß die Behauptung der Beklagten, der Kläger habe bereits vor der im Februar 1945 erfolgten erstmaligen Trennung der Parteien, nämlich bereits etwa 1943, Beziehungen zu anderen Frauen angeknüpft, nicht bewiesen sei. Ber Kläger habe bestritten, damals ehewidrige Beziehungen mit anderen Frauen angeknüpft zu haben» Aus der Tatsache, daß die Beklagte bereits 1942 Schutzmittel im Besitz des Klägers gefunden habe, könnten keine Schlüsse zu seinen üngunston gezogen werden. Benn die Beklagte habe die Behauptung des Klägers, daß er solche Schutzmittel bei dem ehelichen Verkehr mit der Beklagten benutzt habe, im Gegensatz zu ihrem schriftsätzlichen Vorbringen bei ihrer Anhörung vor dem Berufungsgericht nicht mehr in Abrede stellen können. Ber Kläger habe ferner beschworen, daß er in den Jahren 1943/44 bis zur Trennung der Parteien weder mit einer Frau aus Koserow noch mit einer Schülerin der Sportschule in Neustrelitz Ehebruch begangen habe, wie die Beklagte behauptet habe. Biese, wie auch weitere noch zu erörternde Ausführungen des Berufungsgerichts lassen erkennen, daß das Berufungsgericht sich bei der Bildung seiner Überzeugung wesentlich auch auf die Aussagen gestützt hat, die die Parteien vor ihm bei ihrer “gemäß § 619 ZPO” durchgeftihrten Anhörung gemacht haben, deren Inhalt jedoch weder in der Sitzungsniederschrift noch in den angefochtenen Urteil noch in einem in dem Auf Grund seiner Vfürdigung des Ergebnisses dieser Anhörung ist das Berufungsgericht hier wie auch in anderen Punkten zu Feststellungen gelangt, die von dem sonstigen Vorbringen der Parteien, insbesondere auch den Erklärungen, die sie bei ihrer Anhörung durch das Landgericht abgegeben haben und auf die in dem vom Berufungsgerichten Bezug genommenen landgerichtlichen Urteil hingewiesen ist, abweichen. Diese Würdigung ergibt in ihrer Gesamtheit, daß das Berufungsgericht die Erklärungen der Parteien bei ihrer Anhörung nicht nur als reinen Parteivortrag - im Sinne einer Ergänzung und Klarstellung ihres sonstigen tatsächlichen Vorbringens -, sondern auch als Beweismittel gewertet hat. Das Berufungsgericht hat dann auf Grund der Aussage der Beklagten die Behauptung des Klägers für bewiesen erachtet, daß er auch beim ehelichen Verkehr mit der Beklagten gelegentlich Schutzmittel': verwendet habe. Der Inhalt ihrer Aussage ist nicht wiedergegeben, sondern vom Berufungsgericht lediglich dahin gewürdigt, daß sie die Behauptung dos Klägers nicht habe in Abrede stellen können. Das Berufungsgericht hat auf Grund der Erklärung der Beklagten angenommen, daß es schon seit Herbst 1944 nicht mehr zu dem ehelichen Verkehr gekommen sei. 15 unten) als Beweisgrund für die Richtigkeit der Behauptungen des Klägers über die - dem letzten ehelichen Verkehr vorangegangenen -Ehev/idrigkeiten der Beklagten mit obwohl der Kläger, soweit ersichtlich, nirgends behauptet hatte, daß er damals mit Rücksicht auf diese Ehewidrigkeiten davon abgesehen habe, mit der Beklagten ehelich zu verkehren. April 1961 (Bl. 59 GA) zugegeben, daß er nach der Trennung der Parteien im Frühjahr 1945 ehewidrige Beziehungen zu mehreren anderen Frauen aufgenommen habe, und solche Beziehungen nur für die Zeit bis April 1945 in Abrede genommen. Dementsprechend hat auch das Landgericht (Bl. 145 GA) im Tatbestand seines Urteils als unstreitigen Sachverhalt festgestellt, daß der Kläger seit April 1945 bis in die Jetztzeit hinein Umgang mit anderen Frauen gehabt, mit ihnen Küsse und Zärtlichkeiten ausgetauscht un.d sogar den Geschlechtsverkehr ausgeübt habe.

Zitierte Normen: § 48 EheG
BerufungsgerichtParteiEheGEheKläger

Volltext der Entscheidung

IV ZR 74/65
Verkündet am 10» Juli 1964 Broeske, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
2433 057
Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 der Ehefrau Charlotte P gebe
- Prozeßbevollraächtigter:
Beklagten und Revisionsklägerin, Rechtsanwalt ■■■B in
 gegen
den Kapitän Gustav Karl P
GmbH,	w»
Kläger und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter:	Rechtsanwalt	Br»	BIBin
 hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 8„ Juli 1964 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Raske, Johannsen, Wüstenberg und Dr« Graf
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 1« Zivilsenats des Schlesv/ig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Sdilesv/ig vom 5« Februar 1963 aufgehoben«
Der Rechtsstreit wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an den 4. Zivilsenat des Berufungsgerichts zurück-ver\7iesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestands
Die Parteien, der Kläger 1908,die Beklagte 1910 geboren, beide Deutsche evangelischen Bekenntnisses, haben am 28« November 1936 vor dem Standesamt in Kolberg die Ehe miteinander geschlosseno Aus dieser Ehe stammen zwei Töchter, Karla geboren am 1940 und Freya geboren am HHHHB 1942- Der letzte eheliche Verkehr hat Ende 1944 stattgefunden* Der Kläger war zunächst Schiffskapitän und trat 1936 in den Dienst der Luftwaffe* Die Parteien wohnten damals in Neustrelitz, von wo der Kläger täglich zu seiner Dienststelle in dem nahe gelegenen Rechlin fuhr, Im Pebruar 1945 wurde er an eine Dienststelle in Süddeutschland versetzt* Die Beklagte blieb nach dem Einmarsch der Russen in Neustrelitz wohnen« Der Kläger begab sich nach seiner Entlassung aus der amerikanischen Kriegsgefangenschaft nach Hamburg und bewohnte dort ein möbliertes Zimmer* Im Jahre 1947 besuchte er die Beklagte zweimal auf einige Tage in Neustrelitz« 1949 kam auch die Beklagte mit den Kindern in die Bundesrepublik und bezog ein von dem Kläger erworbenes Behelfsheim in Lübeck-Travemünde* Hier hielt sich auch der Kläger bis zu dem Jahre 1951 regelmäßig während des Y/ochenendes auf« Im Jahre 1954 war der Kläger für mehrere Wochen in Travemünde, um durch Schrottbergung Geld zu verdienen» In dieser Zeit wohnte er mit der Familie zusammen in seinem Behelfsheim, Jedoch hatten die Parteien getrennte Schlafzimmer« Der Kläger verließ dann Travemünde und fuhr wieder zur See* Pfingsten 1957 besuchte er nochmals die Beklagte auf einige Tage in Travemünde, verabschiedete sich einige Wochen später und ist seitdem nicht mehr in die eheliche Wohnens zurückgekehrt.
 
Der Kläger begehrt die Scheidung der Ehe aus Verschulden der Beklagten, hilfsv/eise ohne Schuldausspruch gemäß § 48 EheG. Er hat zur Begründung vorgetragen, die Beklagte habe mit seinem Arbeits-
Zärtlichkeiten ausgetauscht und in der Folgezeit
 auch die Ehe mit ihm gebrochen. Wegen dieser Beziehungen
 legen habe, sei die Beklagte auch im russischen Besatzungsgebiet geblieben, obwohl er ihr das Versprechen abgenommen habe, sich rechtzeitig vor der Annäherung der Hussen nach dem Westen abzusetzen, und als Treffpunkt Petersdorf auf Fehmarn vereinbart gewesen sei. Ober den Ehebruch habe die Beklagte zuerst 1949 Andeutungen gemacht. Die Gewißheit von ihrem Ehebruch habe er erst in diesem Rechtsstreit gewonnen. Die Beklagte habe ferner 1954 gegen ihn ein Strafverfahren wegen Entziehung der Unterhaltspflicht bei der Sozialbehörde veranlaßt und im Jahre 1958 beim Amtsgericht in Lübeck einen Unterhaltsprozeß gegen ihn angestrengt, obwohl sie ausreichend Unter-haltsleistungen von ihm erhalten habe. Endlich habe die Beklagte ihn bei seinem Arbeitgeber und seinen Bekannten schlecht gemacht. Auf alle Fälle ab'er
 sei sein Scheidungsverlangen gemäß § 48 EheG gerecht-
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fertigt, da die Parteien seit mehr als drei Jahren getrennt lebten und ihre Ehe hoffnungslos zerrüttet sei. Denn er selbst sei nach den vo£angegangenen Ereignissen nicht bereit, die Ehe fortzusetzen.
Der Kläger hat beantragt, die Ehe der Parteien aus dem Verschulden der Beklagten, hilfsweise, ohne Schuldtusspruch aus § 48 EheG zu scheiden.
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bereits Ende des Jahres 1944
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der damals im Lazarett Neustrelitz ge-
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen, und widerklagend, den Kläger zur Wiederherstellung der ehelichen Gemeinschaft zu verurteilen, hilfsweise, den Kläger für überwiegend schuldig an der Scheidung zu erkläreno
 Die Beklagte hat bestritten, daß die Ehe zerrüttet sei* Wenn das der Pall sein sollte, so trage allein der Kläger die Schuld. Sie habe schon einige Jahre nach Beginn der Ehe feststellen müssen, daß der Kläger sich immer wieder mit anderen Prauen abgegeben habe. Dieses Verhalten habe er bereits vor 1945 begonnen und bis jetzt fortgesetzt.. Richtig sei, daß sie sich mit	aligogeb^th^e.	Ihm	sei
 damals der Schutz der Familien der Offiziere anvertraut gewesen und ihm sei es zu verdanken, daß sie und die Kinder vor den anrückenden Russen geschützt worden seien. Sie habe sich mit P^H schon vorher mit den Augen verstanden. Er sei der Mann gewesen, den das Schicksal bestimmt habe, sie, die Beklagte, vor den Russen zu schützen. Zu einer Annäherung, zu dem Austausch von Zärtlichkeiten und zu dem Ehebruch mit ihm sei es aber erst später nach dem Einmarsch der Russen gekommen. Sie habe dem Kläger von diesem Treuebruch Mitteilung gemacht. Er habe jedoch darüber hinweggesehen und in der Folgezeit liebevolle Briefe an sie geschrieben. Die Beklagte hat auch bestritten, daß sie bestehende Absetzmöglichkeiten in den Westen mit Rücksicht auf ihre Beziehungen zu F|[^^^icht genutzt habe und daß eine Flucht nach Fehmarn mit den Kläger verabredet gewesen sei. Fischer habe sich in Juni 1945 von ihr getrennt, seither habe sie nichts mehr von ihm gehört. Weiterer Eheverfehlungen habe sie sich nicht schuldig gemacht. Die Strafanzeige
 
wegen Entziehung der Unterhaltspflicht sei auf Veranlassung der SozialVerwaltung erstattet worden, und zur Erhebung der Unterhaltsklage habe sie sich auf den Hat ihres Anwalts entschließen müssen, weil der Kläger ihr keinen ausreichenden Unterhalt gewährt habe. Sie bestreite, den Kläger bei Arbeitgebern oder anderen privaten dienstlichen Stellen schlecht gemacht zu haben.
Gegenüber dem auf § 48 EheG gestützten Scheidungsverlangen des Klägers erhebe sie Widerspruoh, Dieser sei zulässig, weil der Kläger, jedenfalls überwiegend, die Zerrüttung der Ehe dadurch verschuldet habe, daß er schon nach wenigen Ehejahren ständig sich mit anderen Frauen abgegeben und ehewidrige und ehebrecherische Beziehungen auch weiterhin unterhalten habe. Da der Kläger kein Repht habe, die Scheidung der Ehe zu verlangen, sei er zur Wiederherstellung der ehelichen Gemeinschaft verpflichtet.
Der Kläger hat um Zurückweisung der Widerklage gebeten.
Er hat zugegeben, mit verschiedenen anderen Frauen ehewidrige und ehebrecherische Beziehungen unterhalten zu haben, aber behauptet, das sei erst nach April 1945 geschehen, nachdem er Anlaß zu der Annahme gehabt habe, daß die Beklagte ihm die eheliche Treue nicht halte.
Das Landgericht hat die Ehe der-Parteien, nachdem es beide persönlich angehört hatte, unter Abweisung der Y/idcrklago auf die Klage aue § 48 EheG geschieden^
 
und ein Verschulden des Klägers festgestellt. Das auf § 42 EheG gestützte Scheidungsbegehren des Klägers hat es nicht für begründet erachtet.
Gegen dieses Urteil hat die Beklagte formund fristgerecht Berufung eingelegt. Sie wendet sich gegen die Auffassung des Landgerichts, daß beiden Parteien die gleiche Schuld an der Zerrüttung der Ehe beizu demessen sei. Der Kläger habe bereits vor Frühjahr 1945 zu einer Reihe anderer Frauen ehewidrige und auch ehebrecherische Beziehungen unterhalten, insbesondere zu einem jungen Mädchen in Neustrelitz, das damals eine Sportschule besucht habe, weiter zu einer Frau in Koserow und schließlich auch zu zwei Frauen in Berlin und in München, von denen er Bilder im Besitz gehabt habe. 1942 oder 1943 habe die Beklagte in der Tasche des Klägers ein Schutzmittel gefunden, deren Benutzung zwischen den Parteien niemals üblich gewesen sei. Die Beklagte wendet sich ferner gegen die Annahme des Landgerichts, daß das Verhalten doo Klägers zu anderen Frauen bis 1949 ln einem Zusammenhang mit ihrem Verhältnis zu F^|^| gestanden habe. Denn nach seiner eigenen Darstellung könne der Kläger Andeutungen darüber erst bei ihrer Ankunft in Travemünde im Jahre 1949 erhalten haben, während ihm ihr Treuebruch erst im Laufe des vorliegenden Prozesses zur Gewißheit gev/orden sei. Darüber hinaus habe der Kläger auch nach dieser Zeit die eheliche Treuepflicht fortgesetzt verletzt und damit ein Verhalten an den Tag gelegt, das in weit höheren Maße als ihre eigene Verfehlung zur Zerrüttung der Ehe geführt, habe. Denn trotz ihrer Verfehlung habo der Kläger bis 1949 stets liebevolle Briefe
 
geschrieben und sich in der Folgezeit bis zu seinem endgültigen Fortbleiben nach Pfingsten 1957 immer wieder besuchsweise bei ihr in Travemünde aufgehalten.
Die Beklagte hat beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Urteils auch die auf § 48 EheG gestützte Scheidungsklage abzuv/eisen- Der Kläger hat Anschlußberufung eingelegt und nunmehr beantragt, das angefochtene Urteil unter Zurückweisung der Berufung der Beklagten 2u ändern und die Ehe der Partoien aus ihrem Verschulden zu scheiden«, Er hat das landgerichtliche Urteil angegriffen, weil es seinem auf § 43 EheG gestützten Scheidungsbegehren nicht stattgegeben habe« Die Berufung der Beklagten sei unbegründet, denn ihr Widerspruch gegen die auf § 48 EheG gestützte Klage sei unzulässig» Er habe bereits vor seinem Fortgang nach Süddeutschland wegen eines im Herbst 1944 von ihm beobachteten Vorfalls mit Fischer Veranlassung genommen, die Beklagte vor ihm zu warnen* Sie habe ihm dann bereits 1946 brieflich die ihm zu Ohren gekommenen Gerüchte über ihr Zusammenleben mit FJ^I^ bestätigt und dabei auch in Andeutungen das ehebrecherische Verhältnis zu ihm zugegeben. Dieser Treuebruch sei entscheidend für sein spätores Verhalten geworden. Bis 1948 habe er noch nichts mit anderen Frauen gehabt.
Die Beklagte hat beantragt, die Anschlußberufung des Klägers zurückzuweisen, hilfsweisc, den Kläger für überwiegend schuldig zu erklären.
Das Berufungsgericht hat die Parteien gemäß § 619 ZPO gehört sowie den Kläger als Partei darüber
 
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vernommen, ob er in den Jahren 1943/44 bis zur Trennung der Parteien mit einer Prau aus Koserow und mit einer Schülerin der Sportschule in Neustrelitz Ehebruch begangen habe. Der Kläger hat diese Präge verneint und seine Aussage beschworen.
Die Beklagte hat beantragt, den Otto A^|^l als Zeugen darüber zu vernehmen, daß die Behauptung des Klägers über die Annäherung des Zeugen an die Beklagte in der Kajüte seines Y/ohnschiffes nicht zutreffe. Sie hat ferner beantragt, zu dem Beweise dafür, daß die von dem Kläger zugestandenen ehebrecherischen Beziehungen zu einer Schauspielerin in Hamburg und zu einem Fräulein JfHB vor 1947 begonnen hätten, diese Prauen als Zeuginnen zu vernehmen.
Das Oberlandesgericht hat, ohne diesen Beweisanträgen zu entsprechen, Berufung und Anschlußberufung zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiter.
Der Kläger bittet, die Revision zurückzuweisen.
Ent scheidungsgründe s
Das Berufungsgericht hat wie auch das Landgericht dom Scheidungsbegehren des Klägers, soweit es auf § 48 EheG gestützt ist, mit der Begründung stattgegeben, daß der von der Beklagten gegen die Scheidung erhobene Widerspruch keinen Erfolg haben könne, weil die Beklagte nicht habe beweisen können, daß die Zerrüttung der Ehe überwiegend auf einem schuldhaften
 
Verhalten des Klägers beruhe (BU S. 12).
Bas Berufungsgericht hat dazu zunächst feetge-otollt, daß die Behauptung der Beklagten, der Kläger habe bereits vor der im Februar 1945 erfolgten erstmaligen Trennung der Parteien, nämlich bereits etwa 1943, Beziehungen zu anderen Frauen angeknüpft, nicht bewiesen sei. Bie Beklagte habe ihre dahingehende Behauptung nicht näher darlegen können. Ber Kläger habe bestritten, damals ehewidrige Beziehungen mit anderen Frauen angeknüpft zu haben» Aus der Tatsache, daß die Beklagte bereits 1942 Schutzmittel im Besitz des Klägers gefunden habe, könnten keine Schlüsse zu seinen üngunston gezogen werden. Benn die Beklagte habe die Behauptung des Klägers, daß er solche Schutzmittel bei dem ehelichen Verkehr mit der Beklagten benutzt habe, im Gegensatz zu ihrem schriftsätzlichen Vorbringen bei ihrer Anhörung vor dem Berufungsgericht nicht mehr in Abrede stellen können. Ber Kläger habe ferner beschworen, daß er in den Jahren 1943/44 bis zur Trennung der Parteien weder mit einer Frau aus Koserow noch mit einer Schülerin der Sportschule in Neustrelitz Ehebruch begangen habe, wie die Beklagte behauptet habe.
Biese, wie auch weitere noch zu erörternde Ausführungen des Berufungsgerichts lassen erkennen, daß das Berufungsgericht sich bei der Bildung seiner Überzeugung wesentlich auch auf die Aussagen gestützt hat, die die Parteien vor ihm bei ihrer “gemäß § 619 ZPO” durchgeftihrten Anhörung gemacht haben, deren Inhalt jedoch weder in der Sitzungsniederschrift noch in den angefochtenen Urteil noch in einem in dem
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Urteil angezogenen Vermerk wiedergegeben ist. Auf Grund seiner Vfürdigung des Ergebnisses dieser Anhörung ist das Berufungsgericht hier wie auch in anderen Punkten zu Feststellungen gelangt, die von dem sonstigen Vorbringen der Parteien, insbesondere auch den Erklärungen, die sie bei ihrer Anhörung durch das Landgericht abgegeben haben und auf die in dem vom Berufungsgerichten Bezug genommenen landgerichtlichen Urteil hingewiesen ist, abweichen. Diese Würdigung ergibt in ihrer Gesamtheit, daß das Berufungsgericht die Erklärungen der Parteien bei ihrer Anhörung nicht nur als reinen Parteivortrag - im Sinne einer Ergänzung und Klarstellung ihres sonstigen tatsächlichen Vorbringens -, sondern auch als Beweismittel gewertet hat.
So hatte die Beklagte vorgetragen (Schriftsatz vom 22. April 1961, Bl. 71 GA), daß der Gebrauch von Schutzmitteln beim ehelichen Verkehr zwischen den Parteien nicht üblich gewesen sei. Der Kläger hatte (Schriftsatz vom 10. Oktober 1961, Bl. 8$ GA) da2u behauptet, daß er gelegentlich auch beim ehelichen Verkehr Schutzmittel verwendet habe, und sich zu dem Beweise dafür auf ParteiVernehmung berufen. Das Berufungsgericht hat dann auf Grund der Aussage der Beklagten die Behauptung des Klägers für bewiesen erachtet, daß er auch beim ehelichen Verkehr mit der Beklagten gelegentlich Schutzmittel': verwendet habe.
Der Inhalt ihrer Aussage ist nicht wiedergegeben, sondern vom Berufungsgericht lediglich dahin gewürdigt, daß sie die Behauptung dos Klägers nicht habe in Abrede stellen können.
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Dio Beklagte hatte ferner sowohl in ihren Schriftsätzen (vglo Bl» 10, 70, 71 GA) als auch hei ihrer Vernehmung vom 9« Januar 1961 (Ble 20 GA) ausdrücklich bestritten, daß sie vor dem Einmarsch der Russen mit Fischer ehewidrige Beziehungen gehabt und daß der Kläger sie deswegen verwarnt habe« Der Kläger war für diese einen Schuldvorwurf gegen die Beklagte enthaltenden Behauptungen beweispflichtig (vglo Urteil des Senats IM Nr» 22 zu § 48 Abs« 2 EheG) • Das Berufungsgericht hat diesen Bev/eis, wie sich aus seinen Ausführungen auf Seite 13 unten des Berufungsurteils ergibt, wiederum auf Grund der Angaben der Beklagten für erbracht angesehen, ohne daß der nähere Inhalt dieser Angaben irgendwo mitgeteilt iste
 Die Beklagte hatte die Behauptung des Klägers, Fischer habe ihr im Herbst 1944 bei einer abendlichen Feier in der Kajüte eines Wohnschiffes den Oberschenkel gestreichelt, bestritten und sich in der letzten* mündli chen Verhandlung zu dem Beweis für das Gegenteil auf das Zeugnis des Otto A^|[^ berufen« Das Berufungsgericht hat - wiederum auf Grund der "Einlassung11 der Beklagten und auf Grund der Schilderung, die die Parteien, offenbar bei ihrer Vernehmung, über die Situation gegeben hoben - die Behauptung des Klägers, für die dieser ohne Zweifel beweispflichtig ist, für bewiesen erachtet (BU So 14).
Der Kläger hatte bei seiner Anhörung durch das Landgericht vom 13. März 1961 (Bl« 46 GA) angegeben, daß der letzte eheliche Verkehr zwischen ihm und der Beklagten Anfang 1945, also nach seiner angeblichen Beobachtung während des Festes auf dem Wohnschiff im
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Herbst 1944, stattgefunden habe. Das Berufungsgericht hat auf Grund der Erklärung der Beklagten angenommen, daß es schon seit Herbst 1944 nicht mehr zu dem ehelichen Verkehr gekommen sei. Es wertet diese Tatsache (BU S. 14 oben, S. 15 unten) als Beweisgrund für die Richtigkeit der Behauptungen des Klägers über die - dem letzten ehelichen Verkehr vorangegangenen -Ehev/idrigkeiten der Beklagten mit	obwohl
 der Kläger, soweit ersichtlich, nirgends behauptet hatte, daß er damals mit Rücksicht auf diese Ehewidrigkeiten davon abgesehen habe, mit der Beklagten ehelich zu verkehren.
Der Kläger hatte bei seiner Vernehmung vom 13o Januar 1961 (Bl. 49 GA) und in seinem Schriftsatz vom 6. April 1961 (Bl. 59 GA) zugegeben, daß er nach der Trennung der Parteien im Frühjahr 1945 ehewidrige Beziehungen zu mehreren anderen Frauen aufgenommen habe, und solche Beziehungen nur für die Zeit bis April 1945 in Abrede genommen. Dementsprechend hat auch das Landgericht (Bl. 145 GA) im Tatbestand seines Urteils als unstreitigen Sachverhalt festgestellt, daß der Kläger seit April 1945 bis in die Jetztzeit hinein Umgang mit anderen Frauen gehabt, mit ihnen Küsse und Zärtlichkeiten ausgetauscht un.d sogar den Geschlechtsverkehr ausgeübt habe. In der Berufungsinstanz hat der Kläger dagegen behauptet, daß er bis 1948 nichts mit anderen Frauen gehabt habe (BU S. 9» Anschlußberufung vom 16. Januar 1963, Bl.85 GA). Das Berufungsgericht hat dann auf Grund des "Geständnisses" des Klägers - womit wiederum nur seine Erklärung bei seiner Anhörung gemeint sein kann -
 
lediglich festgestellt, daß ehebrecherische Beziehungen des Klägers mindestens seit dem Jahre 1947 bestanden hätten und dahinatehen lassen, ob der Kläger, wie er früher zugegeben hatte, bereits vor diesem Zeitpunkt (ab wann?) ehebrecherischen Umgang mit anderen Frauen gehabt habe (BU S. 17)*
Aus alledem ergibt sich, daß das Berufungsgericht die Parteien tatsächlich zu Beweiszwecken vernommen, jedenfalls aber ihre Erklärungen wie Parteiaussagen über strittige Behauptungen in dem Sinne verwertet hat, daß es eie zur Grundlage seiner Überzeugung obildung gemacht hat. Unter diesen Umständen war es unerläßlich, daß das Berufungsgericht den Inhalt der Aussagen der Parteien, sei es in der Sitzungsniederschrift, sei es im Tatbestand seines Urteils, sei es in einem Vermerk, niederlegte, auf den im Urteil Bezug genommen war« Durch die bloße Feststellung, daß es sich um eine Anhörung der Parteien gemäß § 619 ZPO gehandelt habe, kann sich das Gericht, wenn dieser Vermerk der sachlichen Bedeutung, die es der Anhörung gegeben hat, nicht entspricht, der Verpflichtung zur Niederlegung der Parteiaussagen nicht entziehen. Nur durch deren Wiedergabe und nur wenn diese so erfolgt, daß sie sich deutlich von der Würdigung abhebt und der gesamte Inhalt der Partei-auosagen erkennbar ist, soweit er irgendwie für die Entscheidung von Bedeutung sein kann, ist das Revioionsgericht in der läge zu prüfen, ob sie in allen erheblichen Teilen rechtlich zutreffend berücksichtigt worden sind, und nur dann können die Parteien durch Anträge auf Protokollierung oder Tatbeotandoberichtigung darauf hinwirken, daß etwaige
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Irrtümer des Gerichts über den Inhalt der Aussagen rechtzeitig berichtigt werden* Das hat der Senat wiederholt, insbesondere in seinem BGHZ 40, 84 veröffentlichten Urteil, in dem auch auf die frühere Rechtsprechung zu dieser Frage verwiesen ist, ausgesprochen» Dort hat der Senat auch entschieden, daß die Unterlassung der Wiedergabe der Parteiaussagen einen Verfahrcnsmangol darstellt, der grundsätzlich auch dann zur Aufhebung des angefochtenen Urteils führt, wenn er von der Revision nicht ausdrücklich gerügt worden ist, weil es sich dabei nicht um einen bloßen Verfahrensverstoß, sondern um einen Mangel in Tatbestand (§ 313 Abs» 1 Nr. 3 ZPO) handelt, der von Rovisionsgoricht auch ohne Verfahrensrüge berücksichtigt worden muß.
’Das Berufungsurteil kann somit schon wegen dieses Mangels keinen Bestand haben, so daß die Präge, ob die weiteren von der Revision erhobenen Verfahrensrügen durchgreifon, keiner Entscheidung bedarf. Da das Berufungsgericht den Sachverhalt erneut festzustellen hat, ist auch für eine Stellungnahme zu den von der
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Revision vorgebrachten sachlich-rechtlichen Bedenken gegen das Berufungsurteil kein Raum, zu demal diese von der Beklagten gegebenenfalls in der erneuten Verhandlung geltend gemacht werden können*
Aschor Raske Bundesrichter Wüstenberg Br* Graf
 Johannsen ist beurlaubt und verhindert zu unterschreiben
 Ascher