Vor Ablauf der Prist zur Einlegung der Revision, die nach § 218 Abs» 2, § 219 Abs» 4 BEG hier drei Monate beträgt, hat die Klägerin durch ihren Prozeßbevollmächtigten um das Armenrecht für die Bevisionsinstanz nachgesucht, die rechtlichen Bedenken gegen das anzufechtende Urteil dargelegt und ein Zeugnis über ihre Mittellosigkeit überreicht» Mit Schriftsatz vom 22» März 1962, der am folgenden Tage beim Bundesgerichtshof einging, hat die Klägerin Revision eingelegt und zugleich beantragt, ihr wegen der Versäumung der Rechtsmittelfrist Wiedereinsetzung in den vorigen bcand zu gewähren» wenn auch nicht genau feststeht, an welchem Tage die Klägerin von dem das Armenrecht versagenden Beschluß des Senats Kenntnis erhielt, so muß hier jedoch davon ausgegangen werden, daß ihr Prozeßbevollmächtigter wenige Tage nach der Zustellung des Beschlusses (14» 2.1962) eine entsprechende Nachricht an die Klägerin absandte. Auch wenn man der Klägerin eine Überlegungsfrist zubilligt, die nicht nur 1 bis 2 Tage dauert, sondern doppelt so lang bemessen wird, um dadurch ihrer Lage als Verfolgte Hochnung zu tragen, kann kein Zweifel bestehen, daß das Wiedereinsetzung3gesuch nicht innerhalb der Frist des § 234 Abs» 2 ZPO gestellt worden ist« Der Klägerin muß daher die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand versagt werdend Das hat zugleich zur Folge, daß die Revision der Klägerin nicht innerhalb der gesetzlichen Frie.t von 3 Monaten eingelegt worden ist» Das Rechtsmittel muß daher nach § 554 ZPO auf Kosten der Klägerin (§ 225 4bs« 2 EEG) verworfen werden»
IV ZR 74/62 o\T B e s c_h_ 1 u ß In der Entschädigungssache der Erau Charlotte geb • - Prozeßbevollmächtigtei Klägerin und Revisionsklägerin, RechtsanwälteHanna G, und Winrich gegen das Land Berlin vertreten durch den Senator für Inneres, Platz 0, Berlin-V/ilmersdorf, Beklagten und Beschwerdegegner, hat der IV» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 9* Mai 1962 beschlossen: 1o Der Antrag der Klägerin auf Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Erist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des 17« Zivilsenats des Kammergc-richts in Berlin vom 4« September 1961 wird zurückgewiesen o 2o Die Revision der Klägerin gegen das obenbezeichnote Urteil wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen« In dem Rechteste it der Klägerin, in dem sie Entschädigung wegen Gesunäheitsschadeno fordert, hat das Berufungsgericht das die Klage abweisende Urteil des Landgerichts Berlin bestätigt» Dieses Urteil des Berufungsgerichts, in dem die Revision an den Bundesgerichtshof augelas3en worden war, ist dem Prozeßbevollmächtigten der Klägerin am 19» September 1961 zugestellt worden» Vor Ablauf der Prist zur Einlegung der Revision, die nach § 218 Abs» 2, § 219 Abs» 4 BEG hier drei Monate beträgt, hat die Klägerin durch ihren Prozeßbevollmächtigten um das Armenrecht für die Bevisionsinstanz nachgesucht, die rechtlichen Bedenken gegen das anzufechtende Urteil dargelegt und ein Zeugnis über ihre Mittellosigkeit überreicht» Im Beschluß vom 14o Pebruar i9S2. hat der erkennende Senat der Klägerin das Armenrecht versagt, weil das Rechtsmittel aus sachlichen Gründen keinen Erfolg versprach» Dieser Beschluß, in dem die anzufecntendo Entscheidung infolge eines offensichtlichen Irrtums unrichtig bezeichnet worden war, ist dem Prozei3bevollmächtigten der Klägerin am 22» Pebruar 1962 zugestellt worden» Mit Schriftsatz vom 22» März 1962, der am folgenden Tage beim Bundesgerichtshof einging, hat die Klägerin Revision eingelegt und zugleich beantragt, ihr wegen der Versäumung der Rechtsmittelfrist Wiedereinsetzung in den vorigen bcand zu gewähren» Die Folgen der Pristversäumni3 können, von den sonstigen Voraussetzungen abgesehen, durch die erbetene Wiedereinsetzung nur dann überwunden werden, wenn der dem Gesetz entsprechende Antrag (§ 236 ZPO) innerhalb der Zweiwochenfrist des § 234 Ab3. 1 ZPO gestellt worden ist» Hach der zuletzt genannten Gesetzesvorschrift beginnt der Lauf der erwähnten Prist mit dem 'Lage, an dem das Hindernis zur fristgemäßen Einlegung der Revision beseitigt worden ist, Es entspricht seit langem der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, durch die die ständige Rechtsprechung des Reichsgerichts fortgeführt wurde, daß diese Frist nicht sofort mit der Zustellung des das Armenrecht versagenden Beschlusses zu laufen beginnt. Per Wirtschaft-lieh» benachteiligten Partei muß vielmehr eine kurze Frist zugestanden werden, innerhalb deren sie sich ent-scheiden kann, ob sie trotz der schlechten Srfolgsaus-sichten das Rechtsmittel einlegen will (RGZ 141, 399 mit weiteren Nachweisen; BGrHZ 4? 55 = LM Nr. 3 zu § 234 ZPO, ferner LM Nr, 24 zu 5 233 ZPO). Erst nach Ablauf dieser, in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auf 1 bis 2 Tage (BGHZ 26, 99, loo) bemessenen Frist ist das in der Armut liegende Hindernis nicht mehr von ursächlicher Bedeutung für die Lage der Partei. wenn auch nicht genau feststeht, an welchem Tage die Klägerin von dem das Armenrecht versagenden Beschluß des Senats Kenntnis erhielt, so muß hier jedoch davon ausgegangen werden, daß ihr Prozeßbevollmächtigter wenige Tage nach der Zustellung des Beschlusses (14» 2.1962) eine entsprechende Nachricht an die Klägerin absandte. Pas muß auch deshalb angenommen werden, weil der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin mit Schreiben tfom 31 <> März 1962 •v auf die hier in Frage kommenden rechtlichen Gesichtspunkte hingewiesen worden ist, damit er in die Lage versetzt wurde, zu den gegen die Zulässigkeit der Wiedereinsetzung sprechenden Umständen Stellung zu nehmen» Er hat dazu keine Erklärung abgegeben, insbesondere nicht geltend gemacht, daß seine Partei erst ungewöhnlich spät benachrichtigt worden sei» Auch wenn man der Klägerin eine Überlegungsfrist zubilligt, die nicht nur 1 bis 2 Tage dauert, sondern doppelt so lang bemessen wird, um dadurch ihrer Lage als Verfolgte Hochnung zu tragen, kann kein Zweifel bestehen, daß das Wiedereinsetzung3gesuch nicht innerhalb der Frist des § 234 Abs» 2 ZPO gestellt worden ist« Der Klägerin muß daher die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand versagt werdend Das hat zugleich zur Folge, daß die Revision der Klägerin nicht innerhalb der gesetzlichen Frie.t von 3 Monaten eingelegt worden ist» Das Rechtsmittel muß daher nach § 554 ZPO auf Kosten der Klägerin (§ 225 4bs« 2 EEG) verworfen werden» Ascher Raske Johannsen Maaß Dr» Graf