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BGH · IV ZR 74/60

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 74/60

hat der IV, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die aünd liehe Verhandlung vom Oktober I960 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Br Wegen eines eigenen Schadens an Körper und Gesundheit erhält sie eine ihr rechtskräftig zuerkannte Rente von 162 DM monatlich. onat Gegen diesen Bescheid hat die Klägerin Klage erhoben mit den Antrag, unter Aufhebung des angefochtenen Bescheides den Beklagten zu verurteilen, ihr eine Witwenrente für den Schaden im beruflichen Fortkommen ihres verstor benen Ehemannes in Höhe von 280,80 DM monatlich und eine entsprechende Rentennachzahlung vom Februar 1958 an zu gewähren Das Landgericht hat die Klage abgewiesen Auf die Berufung der Klägerin hat das Berufungsgericht das Urteil des Landgerichts abgeändert und den Beklagten rteilt, der Klägerin in Abänderung des Bescheides vom August 1958 wegen Schadens im beruflichen Fortkommen ihres verstorbenen Ehemannes eine Witwenrente in Höhe von onatlich 280,80 DM und eine entsprechende Rentennachzahlung ab 1. Aus eigenem Recht ist ihr eine Rente wegen Gesundheits- und Körperschadens zuerkannt worden. eine Witwenrente wegen eines von dem verstorbenen Ehemann erlittenen Berufsschadens und daneben eine zweite Rente wegen eines eigenen Gesundheits- und KörperSchadens für den gleichen Entschädigungszeitraum zusteht, die Anrech- 21 BEG auch Fälle fallen können, bei de nen die Berufsschadensrente nicht unmittelbar der Person des Anspruchstellers entstanden ist Die atiiche Begründung hindert den erkennenden Senat nicht daran, die Bestimmung so auszulegen, wie es dem Sinn der Vorschrift und ihrer Stellung im System des Bundesentschä-digungsgesetzes entspricht. Klägerin kann nicht zugegeben werden, daß unter "Ent-schäaigungsZeitraum" in seiner ursprünglichen Bedeutung der Zeitraum zu verstehen sei, für den Entschädigung geleistet werde* Bas trifft jedenfalls nicht für den in § 121 BEG verwendeten Begriff des "Entschädigungszeitraums" zu, soweit es sich um die Zahlung von Renten handelt* Biese Begriffsbestimmung ergibt sich aus 121 BEG dies bestimmt ein Viertel der niedrigeren Rente gezahlt werden* Es liegt kein hinreichender Grund dafür vor, dem Antragsteller wegen des Berufsschadens des verstorbenen Ehemannes und des eigenen Körper- und Gesundheitsschadens zwei Renten Die Entscheidung beruht grundsätzlich darauf, daß di Witwe des Verstorbenen de eine Rente wegen Be rufsschadens zustand, nicht beide Renten in voller Höhe nebeneinander erhalten kann, während der Verstorbene, wenn er auch einen Rentenanspruch wegen Körper-und Gesundheitsschadens gehabt hätte, eine Kürzung der niedrigeren Rente hätte hinnehmen müssen* Eine solche Auslegung des Gesetzes würde dazu führen, daß derjenige, der eine Rente aus abgeleitetem Recht erhält, die stärkere Rechtsposition haben würde, während das umgekehrte Ergebnis dem Prinzip unserer Rechtsordnung entspricht* Dem steht nicht entgegen, daß die Witwe gemäß § 85 BEG nur 60 v der Rente des Eher auch dann nicht besser ist als die Ppeition des Verstorbenen, wenn die Renten der Witwe nicht nach 121 BEG gekürzt werden Denn es kann cht auf das finanzielle Erge im Ein zelfall ankommen, sondern allein darauf, daß der Verfolgte, der beide Renten wegen einer von ihm selbst erlittenen Verfolgung kraft eigenen Rechts erhält, der Anrechnungsvorschrift des allein um den der gesetzlichen Regelung* zugrundeliegenden Grundsatz« Dieser verlangt, daß auch auf die der Witwe zustehenden Rentenansprüche die Anrechnungsvorschrift des § 121 BEG angewendet wird.

Zitierte Normen: § 85 BEG
VorschriftRenteRechtBEGWitwenrenteWitweBegründungKlägerinAuslegung

Volltext der Entscheidung

IV ZR 74/60
Verkündet am 12, Oktober I960
Klett, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes
 In dem Entschädigungsrechtsstreit
 des Landes Berlin,
 vertreten durch den Senator für Inneres, Berlin-Wilmersdorf, Fehrbelliner Platz 1,
Beklagten und BeVisionsklägers,
 Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br
m

gegen
 Prau Hilde Sch
 straße
- Prozeßbevollmächtigter:
Klägerin und Revisionsbeklagte, Rechtsanwalt
»
hat der IV, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die
 aünd
liehe Verhandlung vom
 Oktober I960 unter Mitwirkung des
 Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Br
v
Wer-
ner

Wilden, Br, Loewenheim und Br
 Graf
für Hecht erkannt:
Bas Urteil des 17. Zivilsenats des Kamraergerichts in
 Berlin vom 12, November 1959 wird aufgehoben.
Bie Berufung der Klägerin gegen das im schriftlichen Verfahren ergangene Urteil der 195« Zivilkammer des Landgerichts in Berlin, an Verkündungs Statt den Parteien zugestellt am 5. Juni 1959, wird zurückgewiesen.
Bie Entscheidung ergeht gebühren- und auslagenfreij die außergerichtlichen Kosten des gesamten Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Von Rechts wegen
 
4
Tatbestand:
Die Klägerin hat wegen Berufsschadens ihres am 1
Ja
 nuar 1958 verstorbenen Ehemannes Anspruch auf Witwenrente
 gemäß
85 BEG erhoben. Wegen eines eigenen Schadens an
 Körper und Gesundheit erhält sie eine ihr rechtskräftig zuerkannte Rente von 162 DM monatlich. Der geklagte hat die der Klägerin zustehende Witwenrente auf monatlich 280,80 DM errechnet, hierauf jedoch 75 v. H. ihrer eigenen Rente für den Gesundheitsschaden angerechnet und demgemäß der Klägerin durch den Bescheid vom 19» Au
 gust 1958 ab 1. Februar 1958 eine Witwenrente von lieh 159,50 DM zuerkannt.
onat
 Gegen diesen Bescheid hat die Klägerin Klage erhoben
 mit den Antrag,
 unter Aufhebung des angefochtenen Bescheides den
 Beklagten zu verurteilen, ihr eine Witwenrente für
 den Schaden im beruflichen Fortkommen ihres verstor
 benen Ehemannes in Höhe von 280,80 DM monatlich und eine entsprechende Rentennachzahlung vom
1
Februar 1958 an zu gewähren
 Das Landgericht hat die Klage abgewiesen
 Auf die Berufung der Klägerin hat das Berufungsgericht das Urteil des Landgerichts abgeändert und den Beklagten
19
rteilt, der Klägerin in Abänderung des Bescheides vom August 1958 wegen Schadens im beruflichen Fortkommen
 ihres verstorbenen Ehemannes eine Witwenrente in Höhe von
 onatlich 280,80 DM und eine entsprechende Rentennachzahlung ab 1. Februar 1958 zu zahlen.
i
Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte den Antrag, die Klage abzuweisen, weiter.
Die Klägerin beantragt, die Revision des Beklagten
 zurückzuweisen.

*
Die Revision ist begründet.
Die Klägerin erhält zwei Renten. Aus eigenem Recht ist ihr eine Rente wegen Gesundheits- und Körperschadens zuerkannt worden. Daneben erhält sie als Witwe ihres ver
 torbenen Ehemannes gemäß § 8 5 B£G eine Rente wegen Be
 rufsschadens ihres verstorbenen Mannes. Mit Recht hat der Beklagte bei dieser Sach- “und Rechtslage die Anrech
 nungsvorschrift des
122 BEG angewendet und demgemäß
 auf die Berufsschadensrente in Höhe von 280,80 DM 75 v. H der Klägerin wegen Schadens an Körper und Gesundheit zu-
erkannten Rente von 162 DM - das sind 121,50 DM
angerechnet
 Daß in den Fällen, in denen einem Berechtigten gleichzeitig
%
eine Witwenrente wegen eines von dem verstorbenen Ehemann erlittenen Berufsschadens und daneben eine zweite Rente wegen eines eigenen Gesundheits- und KörperSchadens für den gleichen Entschädigungszeitraum zusteht, die Anrech-
nungsvorschriften der §§ 121, 122 BEG zur Anwendung kommen, hat der erkennende Senat bereits in der Entscheidung
 vom Io. Februar I960 - IV ZR 243/59 - (RzW I960, 321
32
ausgesprochen
 An dieser Entscheidung, auf deren Begrün
 dung zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, ist ungeachtet der Einwendungen der Klägerin fest zuhalten.
1
Richtig ist, daß der erkennende Senat hei der Aus
 legung de8 Sinnes und der Bedeutung der Anrechnungsvor
 schrift des
121 BEG vom Wortlaut der Bestimmung ausgegan-
gen ist. Bas entspricht anerkannten Auslegungsgrundsätzen,
 zu demal wenn der Wortlaut der Vorschrift so eindeutig und klar ist, wie im vorliegenden Falle* Der erkennende Senat hat es aber bei seiner Auslegung der in Frage kommenden Bestimmung nicht bei der bloßen Wortinterpretation bewenden lassen* Er hat, ausgehend vom Wortlaut der Vorschrift, Sinn und Bedeutung der Regelung untersucht und zur Grundlage seiner Entscheidung gemacht*
2* Die Begründung des Regierungsentwurfs steht entgegen der Annahme der Klägerin dieser Auslegung nicht entgegen* Zwar trifft es zu, daß es sich nach dieser Begründung bei
55 c (jetzt § 121 BEG) um Ansprüche handelt, die uhmit
 telbar in der Person des Verfolgten entstanden sind
 Die
se Begründung
 chöpft jedoch die von der Vorschrift er
 faßten Fälle nicht. Sie übersieht, daß gerade unter die
 Regelung des
21 BEG auch Fälle fallen können, bei de
 nen die Berufsschadensrente nicht unmittelbar
 der
Person des Anspruchstellers entstanden ist
 Die
atiiche
 Begründung hindert den erkennenden Senat nicht daran, die Bestimmung so auszulegen, wie es dem Sinn der Vorschrift und ihrer Stellung im System des Bundesentschä-digungsgesetzes entspricht. Gegenstand der richterlichen
4
Auslegung ist die gesetzliche Vorschrift als solche*
Die amtliche Begründung kann zwar Hinweise für die Aus-
legung ge
9
sie bindet den Richter jedoch nicht und
 enthebt ihn nicht der Verpflichtung, in eigener Zuständigkeit Sinn und Bedeutung einer gesetzlichen Vorschrift
 zu bestimmen
7
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Wenn der erkennende Senat den Begriff des
 tt
Ent
 Schädigungszeitraumsu dahin ausgelegt hat, daß unter diesem Begriff der Zeitraum zu verstehen sei, in dem
 Entschädigung geleistet werden so ist auch nach erneu
 ter Prüfung unter Berücksichtigung der Einwendungen der
 Der
Klägerin an dieser Begriffsbestimmung festzuhalten. Klägerin kann nicht zugegeben werden, daß unter "Ent-schäaigungsZeitraum" in seiner ursprünglichen Bedeutung der Zeitraum zu verstehen sei, für den Entschädigung geleistet werde* Bas trifft jedenfalls nicht für den in § 121 BEG verwendeten Begriff des "Entschädigungszeitraums" zu, soweit es sich um die Zahlung von Renten handelt* Biese Begriffsbestimmung ergibt sich aus
% •
dem Charakter der Entschädigungsleistung* Biese soll sowohl bei dem Schaden im beruflichen Portkommen als auch bei der Schädigung an Körper und Gesundheit die Versorgung des Berechtigten sicherötellen* Bas ergibt sich überzeugend daraus,.daß bei der Rentenzahlung bewußt das Prinzip der Schadensdeckung verlassen und allein darauf abgestellt worden ist, den Lebensunterhalt des Berechtigten - bei der Berufsschadensrente auch
 der Aitwe und der Kinder des Berechtigten
 ohne Rücksicht
 auf die Höhe des Schadens zu gewährleisten* Ber Versorgungscharakter der Rentenleistungen ■ würde;- nichts berück
 sichtigt, wenn beide Renten in derselben Zeit gleichzeitig gezahlt werden würden* Bie Versorgung des Berechtigten, auf die es im Bereich der Rentenleistung allein ankommt, wird vielmehr auch dann sichergestellt, wenn
 die höhe
 Rente und
 wie
121 BEG dies bestimmt
 ein
Viertel der niedrigeren Rente gezahlt werden* Es liegt kein hinreichender Grund dafür vor, dem Antragsteller wegen des Berufsschadens des verstorbenen Ehemannes und
 des eigenen Körper- und Gesundheitsschadens zwei Renten
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nebeneinander in voller Höhe zu gewähren, obwohl durch die Leistung der höheren Rente und eines Viertels der niedrigeren Rente diese Versorgung gewährleistet wird*
4
Die Entscheidung beruht grundsätzlich darauf, daß
 di
Witwe des Verstorbenen
 de
eine Rente wegen Be
 rufsschadens zustand, nicht beide Renten in voller Höhe nebeneinander erhalten kann, während der Verstorbene, wenn er auch einen Rentenanspruch wegen Körper-und Gesundheitsschadens gehabt hätte, eine Kürzung der niedrigeren Rente hätte hinnehmen müssen* Eine solche Auslegung des Gesetzes würde dazu führen, daß derjenige, der eine Rente aus abgeleitetem Recht erhält, die stärkere Rechtsposition haben würde, während das umgekehrte Ergebnis dem Prinzip unserer Rechtsordnung entspricht* Dem steht nicht entgegen, daß die
 Witwe gemäß § 85 BEG nur 60 v
H
der Berufsschadens
 rente erhält, die dem Verfolgten nach § 85 BEG zuge
 standen hat. Es kommt nicht darauf an, ob im Einzelfall die finanzielle Stellung der Witwe wegen der gesetzlich vorgeschriebenen Beschränkung der Berufsscha
 densrente auf 60 v
H
der Rente des Eher
 auch dann
 nicht besser ist als die Ppeition des Verstorbenen, wenn
 die Renten der Witwe nicht nach
121 BEG gekürzt werden
 Denn es kann
 cht auf das finanzielle Erge
 im Ein
 zelfall ankommen, sondern allein darauf, daß der Verfolgte, der beide Renten wegen einer von ihm selbst erlittenen Verfolgung kraft eigenen Rechts erhält,
 der Anrechnungsvorschrift des
121 BEG unterliegt, wäh
 rend die Witwe, der ein Rentenanspruch nur aus abgeleitetem Recht zusteht, beide Ansprüche ohne Kürzung in voller
 Höhe erhalten soll* Es geht bei der Auslegung des §,.12"' BEG
7
allein um den der gesetzlichen Regelung* zugrundeliegenden Grundsatz« Dieser verlangt, daß auch auf die
 der Witwe zustehenden Rentenansprüche die Anrechnungsvorschrift des § 121 BEG angewendet wird. Die Anrechnungsvorschrift des § 85 Abs. 2 Satz 2 steht dieser Auslegung der §§ 121, 122 BEG nicht entgegen. Die Anrechnungsvorschriften enthalten die Grundsatzregelung, die in federn Ralle zur Anwendung kommt, gleichgültig, ob der Witwe Versorgungsbezüge aus deutschen öffentlichen Mitteln zustehen oder nicht. Sieht man die Gesundheitsschadensrente der Klägerin als Versorgungsbezüge im Sinne des § 85 Abs. 2 Satz 2 BEG an, so kann naturgemäß neben der Kürzung der Berufsschadensrente nach den §§ 121, 122 BEG eine weitere Kürzung nach § 85 Abs. 2 Satz 2 BEG nicht vorgenommen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 225 Abs. 1 BEG und 91 ZPO.
Ascher v. Werner Wilden Dr.Loewenheim Dr.Graf
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