hat der IV, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die aünd liehe Verhandlung vom Oktober I960 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Br Wegen eines eigenen Schadens an Körper und Gesundheit erhält sie eine ihr rechtskräftig zuerkannte Rente von 162 DM monatlich. onat Gegen diesen Bescheid hat die Klägerin Klage erhoben mit den Antrag, unter Aufhebung des angefochtenen Bescheides den Beklagten zu verurteilen, ihr eine Witwenrente für den Schaden im beruflichen Fortkommen ihres verstor benen Ehemannes in Höhe von 280,80 DM monatlich und eine entsprechende Rentennachzahlung vom Februar 1958 an zu gewähren Das Landgericht hat die Klage abgewiesen Auf die Berufung der Klägerin hat das Berufungsgericht das Urteil des Landgerichts abgeändert und den Beklagten rteilt, der Klägerin in Abänderung des Bescheides vom August 1958 wegen Schadens im beruflichen Fortkommen ihres verstorbenen Ehemannes eine Witwenrente in Höhe von onatlich 280,80 DM und eine entsprechende Rentennachzahlung ab 1. Aus eigenem Recht ist ihr eine Rente wegen Gesundheits- und Körperschadens zuerkannt worden. eine Witwenrente wegen eines von dem verstorbenen Ehemann erlittenen Berufsschadens und daneben eine zweite Rente wegen eines eigenen Gesundheits- und KörperSchadens für den gleichen Entschädigungszeitraum zusteht, die Anrech- 21 BEG auch Fälle fallen können, bei de nen die Berufsschadensrente nicht unmittelbar der Person des Anspruchstellers entstanden ist Die atiiche Begründung hindert den erkennenden Senat nicht daran, die Bestimmung so auszulegen, wie es dem Sinn der Vorschrift und ihrer Stellung im System des Bundesentschä-digungsgesetzes entspricht. Klägerin kann nicht zugegeben werden, daß unter "Ent-schäaigungsZeitraum" in seiner ursprünglichen Bedeutung der Zeitraum zu verstehen sei, für den Entschädigung geleistet werde* Bas trifft jedenfalls nicht für den in § 121 BEG verwendeten Begriff des "Entschädigungszeitraums" zu, soweit es sich um die Zahlung von Renten handelt* Biese Begriffsbestimmung ergibt sich aus 121 BEG dies bestimmt ein Viertel der niedrigeren Rente gezahlt werden* Es liegt kein hinreichender Grund dafür vor, dem Antragsteller wegen des Berufsschadens des verstorbenen Ehemannes und des eigenen Körper- und Gesundheitsschadens zwei Renten Die Entscheidung beruht grundsätzlich darauf, daß di Witwe des Verstorbenen de eine Rente wegen Be rufsschadens zustand, nicht beide Renten in voller Höhe nebeneinander erhalten kann, während der Verstorbene, wenn er auch einen Rentenanspruch wegen Körper-und Gesundheitsschadens gehabt hätte, eine Kürzung der niedrigeren Rente hätte hinnehmen müssen* Eine solche Auslegung des Gesetzes würde dazu führen, daß derjenige, der eine Rente aus abgeleitetem Recht erhält, die stärkere Rechtsposition haben würde, während das umgekehrte Ergebnis dem Prinzip unserer Rechtsordnung entspricht* Dem steht nicht entgegen, daß die Witwe gemäß § 85 BEG nur 60 v der Rente des Eher auch dann nicht besser ist als die Ppeition des Verstorbenen, wenn die Renten der Witwe nicht nach 121 BEG gekürzt werden Denn es kann cht auf das finanzielle Erge im Ein zelfall ankommen, sondern allein darauf, daß der Verfolgte, der beide Renten wegen einer von ihm selbst erlittenen Verfolgung kraft eigenen Rechts erhält, der Anrechnungsvorschrift des allein um den der gesetzlichen Regelung* zugrundeliegenden Grundsatz« Dieser verlangt, daß auch auf die der Witwe zustehenden Rentenansprüche die Anrechnungsvorschrift des § 121 BEG angewendet wird.
IV ZR 74/60 Verkündet am 12, Oktober I960 Klett, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Entschädigungsrechtsstreit des Landes Berlin, vertreten durch den Senator für Inneres, Berlin-Wilmersdorf, Fehrbelliner Platz 1, Beklagten und BeVisionsklägers, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br m gegen Prau Hilde Sch straße - Prozeßbevollmächtigter: Klägerin und Revisionsbeklagte, Rechtsanwalt » hat der IV, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die aünd liehe Verhandlung vom Oktober I960 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Br v Wer- ner Wilden, Br, Loewenheim und Br Graf für Hecht erkannt: Bas Urteil des 17. Zivilsenats des Kamraergerichts in Berlin vom 12, November 1959 wird aufgehoben. Bie Berufung der Klägerin gegen das im schriftlichen Verfahren ergangene Urteil der 195« Zivilkammer des Landgerichts in Berlin, an Verkündungs Statt den Parteien zugestellt am 5. Juni 1959, wird zurückgewiesen. Bie Entscheidung ergeht gebühren- und auslagenfreij die außergerichtlichen Kosten des gesamten Rechtsstreits trägt die Klägerin. Von Rechts wegen 4 Tatbestand: Die Klägerin hat wegen Berufsschadens ihres am 1 Ja nuar 1958 verstorbenen Ehemannes Anspruch auf Witwenrente gemäß 85 BEG erhoben. Wegen eines eigenen Schadens an Körper und Gesundheit erhält sie eine ihr rechtskräftig zuerkannte Rente von 162 DM monatlich. Der geklagte hat die der Klägerin zustehende Witwenrente auf monatlich 280,80 DM errechnet, hierauf jedoch 75 v. H. ihrer eigenen Rente für den Gesundheitsschaden angerechnet und demgemäß der Klägerin durch den Bescheid vom 19» Au gust 1958 ab 1. Februar 1958 eine Witwenrente von lieh 159,50 DM zuerkannt. onat Gegen diesen Bescheid hat die Klägerin Klage erhoben mit den Antrag, unter Aufhebung des angefochtenen Bescheides den Beklagten zu verurteilen, ihr eine Witwenrente für den Schaden im beruflichen Fortkommen ihres verstor benen Ehemannes in Höhe von 280,80 DM monatlich und eine entsprechende Rentennachzahlung vom 1 Februar 1958 an zu gewähren Das Landgericht hat die Klage abgewiesen Auf die Berufung der Klägerin hat das Berufungsgericht das Urteil des Landgerichts abgeändert und den Beklagten 19 rteilt, der Klägerin in Abänderung des Bescheides vom August 1958 wegen Schadens im beruflichen Fortkommen ihres verstorbenen Ehemannes eine Witwenrente in Höhe von onatlich 280,80 DM und eine entsprechende Rentennachzahlung ab 1. Februar 1958 zu zahlen. i Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte den Antrag, die Klage abzuweisen, weiter. Die Klägerin beantragt, die Revision des Beklagten zurückzuweisen. * Die Revision ist begründet. Die Klägerin erhält zwei Renten. Aus eigenem Recht ist ihr eine Rente wegen Gesundheits- und Körperschadens zuerkannt worden. Daneben erhält sie als Witwe ihres ver torbenen Ehemannes gemäß § 8 5 B£G eine Rente wegen Be rufsschadens ihres verstorbenen Mannes. Mit Recht hat der Beklagte bei dieser Sach- “und Rechtslage die Anrech nungsvorschrift des 122 BEG angewendet und demgemäß auf die Berufsschadensrente in Höhe von 280,80 DM 75 v. H der Klägerin wegen Schadens an Körper und Gesundheit zu- erkannten Rente von 162 DM - das sind 121,50 DM angerechnet Daß in den Fällen, in denen einem Berechtigten gleichzeitig % eine Witwenrente wegen eines von dem verstorbenen Ehemann erlittenen Berufsschadens und daneben eine zweite Rente wegen eines eigenen Gesundheits- und KörperSchadens für den gleichen Entschädigungszeitraum zusteht, die Anrech- nungsvorschriften der §§ 121, 122 BEG zur Anwendung kommen, hat der erkennende Senat bereits in der Entscheidung vom Io. Februar I960 - IV ZR 243/59 - (RzW I960, 321 32 ausgesprochen An dieser Entscheidung, auf deren Begrün dung zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, ist ungeachtet der Einwendungen der Klägerin fest zuhalten. 1 Richtig ist, daß der erkennende Senat hei der Aus legung de8 Sinnes und der Bedeutung der Anrechnungsvor schrift des 121 BEG vom Wortlaut der Bestimmung ausgegan- gen ist. Bas entspricht anerkannten Auslegungsgrundsätzen, zu demal wenn der Wortlaut der Vorschrift so eindeutig und klar ist, wie im vorliegenden Falle* Der erkennende Senat hat es aber bei seiner Auslegung der in Frage kommenden Bestimmung nicht bei der bloßen Wortinterpretation bewenden lassen* Er hat, ausgehend vom Wortlaut der Vorschrift, Sinn und Bedeutung der Regelung untersucht und zur Grundlage seiner Entscheidung gemacht* 2* Die Begründung des Regierungsentwurfs steht entgegen der Annahme der Klägerin dieser Auslegung nicht entgegen* Zwar trifft es zu, daß es sich nach dieser Begründung bei 55 c (jetzt § 121 BEG) um Ansprüche handelt, die uhmit telbar in der Person des Verfolgten entstanden sind Die se Begründung chöpft jedoch die von der Vorschrift er faßten Fälle nicht. Sie übersieht, daß gerade unter die Regelung des 21 BEG auch Fälle fallen können, bei de nen die Berufsschadensrente nicht unmittelbar der Person des Anspruchstellers entstanden ist Die atiiche Begründung hindert den erkennenden Senat nicht daran, die Bestimmung so auszulegen, wie es dem Sinn der Vorschrift und ihrer Stellung im System des Bundesentschä-digungsgesetzes entspricht. Gegenstand der richterlichen 4 Auslegung ist die gesetzliche Vorschrift als solche* Die amtliche Begründung kann zwar Hinweise für die Aus- legung ge 9 sie bindet den Richter jedoch nicht und enthebt ihn nicht der Verpflichtung, in eigener Zuständigkeit Sinn und Bedeutung einer gesetzlichen Vorschrift zu bestimmen 7 > a Wenn der erkennende Senat den Begriff des tt Ent Schädigungszeitraumsu dahin ausgelegt hat, daß unter diesem Begriff der Zeitraum zu verstehen sei, in dem Entschädigung geleistet werden so ist auch nach erneu ter Prüfung unter Berücksichtigung der Einwendungen der Der Klägerin an dieser Begriffsbestimmung festzuhalten. Klägerin kann nicht zugegeben werden, daß unter "Ent-schäaigungsZeitraum" in seiner ursprünglichen Bedeutung der Zeitraum zu verstehen sei, für den Entschädigung geleistet werde* Bas trifft jedenfalls nicht für den in § 121 BEG verwendeten Begriff des "Entschädigungszeitraums" zu, soweit es sich um die Zahlung von Renten handelt* Biese Begriffsbestimmung ergibt sich aus % • dem Charakter der Entschädigungsleistung* Biese soll sowohl bei dem Schaden im beruflichen Portkommen als auch bei der Schädigung an Körper und Gesundheit die Versorgung des Berechtigten sicherötellen* Bas ergibt sich überzeugend daraus,.daß bei der Rentenzahlung bewußt das Prinzip der Schadensdeckung verlassen und allein darauf abgestellt worden ist, den Lebensunterhalt des Berechtigten - bei der Berufsschadensrente auch der Aitwe und der Kinder des Berechtigten ohne Rücksicht auf die Höhe des Schadens zu gewährleisten* Ber Versorgungscharakter der Rentenleistungen ■ würde;- nichts berück sichtigt, wenn beide Renten in derselben Zeit gleichzeitig gezahlt werden würden* Bie Versorgung des Berechtigten, auf die es im Bereich der Rentenleistung allein ankommt, wird vielmehr auch dann sichergestellt, wenn die höhe Rente und wie 121 BEG dies bestimmt ein Viertel der niedrigeren Rente gezahlt werden* Es liegt kein hinreichender Grund dafür vor, dem Antragsteller wegen des Berufsschadens des verstorbenen Ehemannes und des eigenen Körper- und Gesundheitsschadens zwei Renten 6 nebeneinander in voller Höhe zu gewähren, obwohl durch die Leistung der höheren Rente und eines Viertels der niedrigeren Rente diese Versorgung gewährleistet wird* 4 Die Entscheidung beruht grundsätzlich darauf, daß di Witwe des Verstorbenen de eine Rente wegen Be rufsschadens zustand, nicht beide Renten in voller Höhe nebeneinander erhalten kann, während der Verstorbene, wenn er auch einen Rentenanspruch wegen Körper-und Gesundheitsschadens gehabt hätte, eine Kürzung der niedrigeren Rente hätte hinnehmen müssen* Eine solche Auslegung des Gesetzes würde dazu führen, daß derjenige, der eine Rente aus abgeleitetem Recht erhält, die stärkere Rechtsposition haben würde, während das umgekehrte Ergebnis dem Prinzip unserer Rechtsordnung entspricht* Dem steht nicht entgegen, daß die Witwe gemäß § 85 BEG nur 60 v H der Berufsschadens rente erhält, die dem Verfolgten nach § 85 BEG zuge standen hat. Es kommt nicht darauf an, ob im Einzelfall die finanzielle Stellung der Witwe wegen der gesetzlich vorgeschriebenen Beschränkung der Berufsscha densrente auf 60 v H der Rente des Eher auch dann nicht besser ist als die Ppeition des Verstorbenen, wenn die Renten der Witwe nicht nach 121 BEG gekürzt werden Denn es kann cht auf das finanzielle Erge im Ein zelfall ankommen, sondern allein darauf, daß der Verfolgte, der beide Renten wegen einer von ihm selbst erlittenen Verfolgung kraft eigenen Rechts erhält, der Anrechnungsvorschrift des 121 BEG unterliegt, wäh rend die Witwe, der ein Rentenanspruch nur aus abgeleitetem Recht zusteht, beide Ansprüche ohne Kürzung in voller Höhe erhalten soll* Es geht bei der Auslegung des §,.12"' BEG 7 allein um den der gesetzlichen Regelung* zugrundeliegenden Grundsatz« Dieser verlangt, daß auch auf die der Witwe zustehenden Rentenansprüche die Anrechnungsvorschrift des § 121 BEG angewendet wird. Die Anrechnungsvorschrift des § 85 Abs. 2 Satz 2 steht dieser Auslegung der §§ 121, 122 BEG nicht entgegen. Die Anrechnungsvorschriften enthalten die Grundsatzregelung, die in federn Ralle zur Anwendung kommt, gleichgültig, ob der Witwe Versorgungsbezüge aus deutschen öffentlichen Mitteln zustehen oder nicht. Sieht man die Gesundheitsschadensrente der Klägerin als Versorgungsbezüge im Sinne des § 85 Abs. 2 Satz 2 BEG an, so kann naturgemäß neben der Kürzung der Berufsschadensrente nach den §§ 121, 122 BEG eine weitere Kürzung nach § 85 Abs. 2 Satz 2 BEG nicht vorgenommen werden. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 225 Abs. 1 BEG und 91 ZPO. Ascher v. Werner Wilden Dr.Loewenheim Dr.Graf i