■■'Durch Urteil des Ent scliädi gangs senate des Oberlan-desgerichts in Frankfurt/fein vom 25o Oktober 1957 ist die Klage der Klägerin auf Entschädigung für Schaden an Gesundheit zurückgewiesen worden,, da nach den in dem Urteil getroffenen Feststellungen kein ursächlicher Zusammenhang zwischen der Krankheit der Klägerin und ihrer Verfolgung besteht, ihr Leiden vielmehr ein anlagebedingtes ist, das auch durch die Verfolgung nicht verschlimmert worden ist* La das beklagte land sich im Revisionsrechtszug trotz ordnungsmäßiger Ladung und trotz Hinweis auf § 2o9 BEG nicht hat vertreten lassen, ist nach dieser Vorschrift auf Grund der einseitigen mündlichen Verhandlung der Klägerin entschieden wordene Die Revision ist, obwohl sie von dem Oberlandesgericht in dem Urteil zugelassen worden ist, unzulässige Beim der Ausspruch über die Zulassung der Revision bindet das Revisionsgericht nicht,* Ber Bundesgerichtshof hat wiederholt entschieden^ daß die Zulassung der Revision nicht bindet, wenn sie offensichtlich entgegen den Gesetz erfolgt ist (BGHZ 2, 3965 LM -ZK) § 546 Ilr-v 9 und llrc 11j BGII Urteil vom 8C Januar 1959 - III ZR 6/58 ~)o Bas muß, wie in dem zur Veröffentlichung bestimmten Urteil vom 29 o April 1959 - IV ZR 256/58 - ebenfalls ausgeführt ist, ganz besonders auch in Entschädigungssachen gelteiio Im Interesse einer erfolgreichen Wiedergutmachung ist e3 unerläßlich, daß die anhängigen Entschädigungsverfahren zu einem schnellen Endo . gebracht werden0 Las kann nur geschehen,Wenn die Verfahren selbst schnell abgcwickolt und den Entschädigungsorganen unnötige Arbeiten ferngohaltcn werden* Bor Gesetzgeber hat sich daher entschlossen, die Rechtsmittel in RechtsStreitigkeiten über EntschädigungsSachen einsuschrän-keiio Abgesehen von den Bällen des § 221 BEG findet eine Revision nach § 219 BEG nur statt, wenn das Oberlandcsge-richt sie in dem Urteil zugelasson hat, oder nach § 22o BEG, wenn sie vom Bundesgerichtshof auf eine Beschwerde zugol'as-sen worden isto Bas Gesotz hat in § 219 Abs. 2 Ur. 1 - 3 BEG die Gründe erschöpfend angeführt, aus denen allein eine Revision zugelassen werden darfe Banach hat die Revision, dienen kann oder wenn sic erforderlich ist, um eine einheitliche Rechtsprechung sicherzusteilen« Liegt keiner dieser Gründe vor, dann darf die Revision nicht zugelassen wordene Sie kann dann auch, selbst wenn das Urteil des Berufungsgerichts unrichtig ist, auf eine Beschwerde i nicht einmal durch den Bundesgerichtshof zugelassen werden0 Umgekehrt müßte sie, wenn die genannten Voraussetzungen vorliegen, auf eine Beschwerde vom Bundesgerichtshof auch dann zugelassen;werden, wenn der Bundesgerichtshof überzeugt ist, daß das Oberlandesgericht die Rechtsfrage zutreffend entschieden hat und daß eine Revision zurückgewiesen werden müßte« In dem hier zu entscheidenden Fall handelt es sich;, ebenso wie in dem durch das oben angeführte Urteil vom :29c April 1959 entschiedenen Falle darum, daß das Berufungsgericht die Revision zugelassen hat, obwohl ihm nicht entgangen sein kann, daß keiner der im Gesetz für die Zulassung der Revision aufgeführten Gründe gegeben war* Abgesehen davon befindet sich das Oberlandesgericht auch mit seinen Hilfserwägungen in vollem Einklang mit den von ihm auch hierzu angeführten Entscheidungen des Bundesgerichtshofso Dieser hat durch den erkennenden Senat, was allerdings dem Oberlandesgericht bei seiner Entscheidung noch nicht bekannt sein konnte, in dem zur Veröffentlichung in der amtlichen Sammlung bestimmten Urteil vom 29o April 1959 - IV ZR 311/58 - nochmals bestätigt, daß die Urkunde, auf die eine Rostitutionsklage gestützt weide kann, ab ge sehen von den in der Rechtsprechung gemachten Ausnahmen, vor der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht errichtet sein muß®
0(3 IV_ZR__ 74/59 Verkündet am 80 Juli 1959 rm? Justizangestel.lter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle I m F a m e n des y o 1 k e s In dem Entschädigungsrechtsstreit in El derErau Martha K H^BstraßeM^ Klägerin und Revisionsklägerin, Prozeßbevollrnächtigters Rechtsanwalt Dr„ in g e g e n das Land Hessen, vertreten durch den Hessischen Minister des Innern in Wiesbaden.» Luisenstraße 13? Beklagten und Revisionsbeklagten, hat der IV0 Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 10 Juli 19 59 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Johann-sen5 Dr0 Vo Werner? Wüstenberg und Dr* Loewenheim für Recht erkannt% Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 2c Zivilsenats des Oberlandosgorichts in Erankfurt/Main vom 15 o Februar 1959 wird auf Kosten der Klägerin verworfen., Gerichtsgebühren und Auslagen werden nicht erhobene Von Rechts wegen Tatbestand; ■■'Durch Urteil des Ent scliädi gangs senate des Oberlan-desgerichts in Frankfurt/fein vom 25o Oktober 1957 ist die Klage der Klägerin auf Entschädigung für Schaden an Gesundheit zurückgewiesen worden,, da nach den in dem Urteil getroffenen Feststellungen kein ursächlicher Zusammenhang zwischen der Krankheit der Klägerin und ihrer Verfolgung besteht, ihr Leiden vielmehr ein anlagebedingtes ist, das auch durch die Verfolgung nicht verschlimmert worden ist* Am io* Juni 1958 hat Uro med0 Peters ein Gutachten erstattet,, in dem er ausführt,, das Leiden der Klägerin sei wahrscheinlich durch die Verfolgung verschlimmert0 Auf Grund dieses Gutachtens hat die Klägerin Restitutionsklage erhoben und beantragt* das Urteil des 20 Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt/Main vom 25o Oktober 1957 aufzuheben und den Beklagten zur Zahlung einer monatlichen Rente von 25o ? - UM ab November 1952 zu verurteilen© Der Beklagte hat beantragt, die Klage., abzuweisen© Uas Oberlandesgericht hat die Klage abgewiesen,, jedoch die Revision zugelassen© Uie Klägerin hat Revision eingelegte Sie verfolgt damit ihren vor dem Oberlandesgericht gestellten Antrag weiter., Uas beklagte Land hat sich im Revisionsrechtszug glicht vertreten lasseno Bnt sc he i dun# s gr und e g La das beklagte land sich im Revisionsrechtszug trotz ordnungsmäßiger Ladung und trotz Hinweis auf § 2o9 BEG nicht hat vertreten lassen, ist nach dieser Vorschrift auf Grund der einseitigen mündlichen Verhandlung der Klägerin entschieden wordene Die Revision ist, obwohl sie von dem Oberlandesgericht in dem Urteil zugelassen worden ist, unzulässige Beim der Ausspruch über die Zulassung der Revision bindet das Revisionsgericht nicht,* Ber Bundesgerichtshof hat wiederholt entschieden^ daß die Zulassung der Revision nicht bindet, wenn sie offensichtlich entgegen den Gesetz erfolgt ist (BGHZ 2, 3965 LM -ZK) § 546 Ilr-v 9 und llrc 11j BGII Urteil vom 8C Januar 1959 - III ZR 6/58 ~)o Bas muß, wie in dem zur Veröffentlichung bestimmten Urteil vom 29 o April 1959 - IV ZR 256/58 - ebenfalls ausgeführt ist, ganz besonders auch in Entschädigungssachen gelteiio Im Interesse einer erfolgreichen Wiedergutmachung ist e3 unerläßlich, daß die anhängigen Entschädigungsverfahren zu einem schnellen Endo . gebracht werden0 Las kann nur geschehen,Wenn die Verfahren selbst schnell abgcwickolt und den Entschädigungsorganen unnötige Arbeiten ferngohaltcn werden* Bor Gesetzgeber hat sich daher entschlossen, die Rechtsmittel in RechtsStreitigkeiten über EntschädigungsSachen einsuschrän-keiio Abgesehen von den Bällen des § 221 BEG findet eine Revision nach § 219 BEG nur statt, wenn das Oberlandcsge-richt sie in dem Urteil zugelasson hat, oder nach § 22o BEG, wenn sie vom Bundesgerichtshof auf eine Beschwerde zugol'as-sen worden isto Bas Gesotz hat in § 219 Abs. 2 Ur. 1 - 3 BEG die Gründe erschöpfend angeführt, aus denen allein eine Revision zugelassen werden darfe Banach hat die Revision, - 4 abgesehen von dem besonderen Zulassungsgrund der hr0 3, der hier nicht in Präge kommt, den Zweck, solche Entscheidungen des Revisionsgerichts zu ermöglichen«, die dem Interesse der Allgemeinheit für das Verfahren in Entschädigungssachen im allgemeinen dienen« Es kommt dem Gesetz nicht darauf an, durch das Rechtsmittel der Revision die Prüfung zu ermöglichen, ob das Berufungsgericht den einzelnen., bei ihm anhängigen Pall richtig . entschieden hat« Die Revision ist vielmehr nur dann zuzulassen, wenn die zu treffende Entscheidung über den Einzelfall hinaus bedeutsam ist, Bas trifft nach der ausdrücklichen Bestimmung des Gesetzes zu? wenn eine Rechtsfrage von gr'undsätzlieber Bedeutung zu entscheiden ist,, wenn die Entscheidung der Portbildung des Rechts.. dienen kann oder wenn sic erforderlich ist, um eine einheitliche Rechtsprechung sicherzusteilen« Liegt keiner dieser Gründe vor, dann darf die Revision nicht zugelassen wordene Sie kann dann auch, selbst wenn das Urteil des Berufungsgerichts unrichtig ist, auf eine Beschwerde i nicht einmal durch den Bundesgerichtshof zugelassen werden0 Umgekehrt müßte sie, wenn die genannten Voraussetzungen vorliegen, auf eine Beschwerde vom Bundesgerichtshof auch dann zugelassen;werden, wenn der Bundesgerichtshof überzeugt ist, daß das Oberlandesgericht die Rechtsfrage zutreffend entschieden hat und daß eine Revision zurückgewiesen werden müßte« Es kann dahingestellt, bleiben, ob die Zulassung der Revision bindet, wenn das Berufungsgericht irrtümlich eine der Voraussetzungen des § 219 Abs« 2 BEG angenommen hat, Zo Bo weil ihm unbekannt war, daß der Bundesgerichtshof die Rechtsfrage, um deinetwillen die Revision zugelassen worden ist,- bereits entschieden hat« 5 ~ In dem hier zu entscheidenden Fall handelt es sich;, ebenso wie in dem durch das oben angeführte Urteil vom :29c April 1959 entschiedenen Falle darum, daß das Berufungsgericht die Revision zugelassen hat, obwohl ihm nicht entgangen sein kann, daß keiner der im Gesetz für die Zulassung der Revision aufgeführten Gründe gegeben war* Das Oberlandesgericht hat nicht übersehen können, daß seine Entscheidung in jeder Hinsicht mit der Recht.-:. • sprechung des Bundesgerichtshofs übereinstimmt„ Bas Ober- landesgericht führt selbst die maßgeblichen Urteile des Bundesgerichtshofs an und gründet hierauf seine Entscheidung® Bie Urtciisgründe weichen in keinem Punkt von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ab und gehen auch in keinem Punkt über sie hinaus„ Bas vom Obcrlandcsgcricht angeführte Urteil des erkennenden Senats, veröffentlicht in BGH2 T, '. 218., von dem niemals abgewichen worden ist,-, trägt die Entscheidung:o Abgesehen davon befindet sich das Oberlandesgericht auch mit seinen Hilfserwägungen in vollem Einklang mit den von ihm auch hierzu angeführten Entscheidungen des Bundesgerichtshofso Dieser hat durch den erkennenden Senat, was allerdings dem Oberlandesgericht bei seiner Entscheidung noch nicht bekannt sein konnte, in dem zur Veröffentlichung in der amtlichen Sammlung bestimmten Urteil vom 29o April 1959 - IV ZR 311/58 - nochmals bestätigt, daß die Urkunde, auf die eine Rostitutionsklage gestützt weide kann, ab ge sehen von den in der Rechtsprechung gemachten Ausnahmen, vor der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht errichtet sein muß® Unter diesen Umständen muß sich das Oberlandesgericht bewußt gewesen sein, daß keiner der in § 219 Abs BSG genannten Gründe, aus denen allein eine Revision 6 zugelassen werden darf? gegeben ist 0 Die dennoch dem Gesetz .zuwider .'erfolgte Zulassung der Revision ist gesetzwidrig und deshalb nicht bindende Die Revision mußte daher mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO ? § 225 BSD verworfen werden-*. Ascher Johannsen v0 Werner Wüs tenberg DroLoewenheim