Auf Grund des US-EG und des BEG verlangt sie von dem beklagten Land außer Entschädigung für andere Verluste auch eine solche für den Verlust ihrer Wohnungseinrichtung, deren damaligen Wert sie mit 20.000,— EM angibt. Juli 1953 den Entschädigungsanspruch zurückgewiesen, weil die Wohmmgseinr ich tung im Zusammenhang mit der Deportation durch behördliche Maßnahmen beschlagnahmt worden sei und die Klägerin deshalb Ansprüche nur auf Grund des Rückerstattungsgesetzes (US-MilRegG 59) stellen könne, Die Klägerin hat gegen diesen Bescheid Klage erhoben. Im ersten Rechtszuge hat sie beantragt, das beklagte Land zu verurteilen, ihr eine Entschädigung für die Beschlagnahme der Wohnungseinrichtung im Werte von 20,000,— RM zu zahlen, Sie macht geltend, für die Anwendung des Bundesergänzungsgesetzesy auf das der Anspruch nunmehr gestützt werde, komme es nur darauf an, daß sie ihrer Freiheit beraubt worden sei und daß sie die Wohnungseinrichtung ohne eine ihre Interessen wahrende Aufsicht habe zurücklassen müssen. Gegen dieses Urteil hat die Klägerin Berufung eingelegt und im Berufungsrechtszug auf Grund der §§ 18, 20 BEG beantragt, das beklagte Land zu verurteilen, an sie den Betrag von 5^000,— DM für die Wohnungseinrichtung zu zahlen. Das Oberlandesgericht hat den Anspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und die Sache zur Entscheidung über die Höhe des Anspruchs an das Landgericht zurückverwiesen, Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt der Beklagte die Abweisung der Klage. wenn eine im Zeitpunkt der Schädigung ihm gehörende Sache im Reichsgebiet nach dem Stande vom 31, Dezember 1937 zerstört, verunstaltet oder der Plünderung preisgegeben worden ist» Nach § 18 Abs 2 b des Gesetzes ist als Preisgabe zur Plünderung insbesondere anzusehen-, wenn der Verfolgte seiner Freiheit unter solchen Umständen beraubt wurde, daß seine Sachen ohne eine die Interessen des Verfolgten wahrende Aufsicht blieben. Auf die letztere Vorschrift stützt die Klägerin ihren Anspruch, Der Berufungsrichter meint, da die Klägerin ihre Wohnung und die dort befindlichen Sachen unbeaufsichtigt habe zurücklassen müssen, als sie deportiert wurde, sei der Tatbestand des § 18 Abs 2 b BEG erfüllt und der Entschädigungsanspruch gegeben, ohne daß es darauf an-komme, was später aus den zurückgelassenen Gegenständen geworden sei. Daß die Wohnungseinrichtungen aller im Oktober 1940 deportierten Personen, wie von dem beklagten Land vorgetragen und hier als zutreffend unterstellt werde, nach der Deportation beschlagnahmt und die in Frage kommenden Räume versiegelt worden seien, sei in diesem Zusammenhang unerheblich, weil die Siehe rung smaßnahmen nicht im Interesse der Verfolgten getroffen worden seien» Die Bedingung, daß die Sachen danach auch geplündert worden seien, sei im Gesetz nicht enthalten und könne im Y/ege der einschränkenden Auslegung auch nicht hinzugefügt werden. wegen Preisgabe zur Plünderung falle seiner Rechtsnatur nach nicht unter das MilKegG Nr 59 (Rückerstattungsgesetz in der amerikanischen Besatzungssone) Grundlage für diesen Anspruch sei die Preisgabe unter den Voraussetzungen der §§ 1 und 18 BEG- Sei die Preisgabe erfolgt, so sei der Verlust nicht zweifelhaft und der Entschädigungsanspruch begründet,. Bas Gesetz gehe davon aus, daß die Sachen verloren seien, wenn sich der Verfolgte unter den Bedingungen des § 18 BEG habe von ihnen trennen müssen Solle der Verlust entgegen dieser Erfahrungstatsache dennoch nicht eingetreten oder später wieder ausgeglichen worden sein, dann bedürfe ein solcher Ausnahmetatbestand als anspruchsvernichtende Tatsache des Gegenbeweises. Bas beklagte Land wende ein, der Verlust sei noch nicht mit der Beportation, sondern erst kurz darauf durch die Beschlagnahme der Sachen und damit durch schwere Entziehung eingetreten; inzwischen habe keine erhöhte Gefahr bestanden« Pie Preisgabe bedeute Verlust, aber keine Entziehung; soweit der Anspruch auf die Preisgabe gestützt werde, falle er seiner Rechtsnatur nach nicht unter das Rückerstattungsgesetz. Hat eine Behörde des Reiches oder eines Landes oder eine Dienststelle der Partei die zurückgelassenen Sachen zur "Sicherstellung" an sich genommen oder beschlagnahmt-, so ist diese Handlung eine Entziehung im Sinne des Rückerstattungsgesetzes, weil es sich um eine widerrechtliche Y7egnahme handelt (Blessin-Y/ilden BEG § 18 Anm 5 auf Seite 179)« Sind die Möbel der Klägerin durch die Gestapo- oder eine öffentliche Dienststelle beschlagnahmt worden, so liegt ein Sachverhalt vor, der Ansprüche auf Herausgabe oder auf Schadensersatz nach dem Rückers tat tungsgesetz auslöst. Steht fest, wer die Entziehung durchgeführt hat, so ist ein Anspruch nach dem Rückerstattungsgesetz gegen den Entzieher oder seine Rechtsund Ee-sitznachfolger, sei es auf Rückgabe, sei es auf Schadensersatz, begründet. Grundsätzlich bestimmt § 7 BEG, daß ein Entschädigungsanspruch nicht geltend gemacht werden kann, soweit dieser Mseiner Rechtsnatur nach*1 unter die RE-Ge-setze fällt (Urteil des BGH vom 22. der Sache festzustellen ist oder der jetzige Besitzer weder auf Herausgabe noch auf Schadensersatz nach diesen Gesetzen belangt werden kann Es ist anerkannt, daß auch durch den Vorläufer des § 18 BEG.. 3. Es kommt somit für die hier zu treffende Entscheidung darauf an, ob, wie es das beklagte Land behauptet, die Wohnungseinrichtung von der Gestapo oder einer anderen behördlichen Stelle sichergestellt worden und in ihrem Auftrag oder dem einer anderen behördlichen Stelle veräußert ist. Daß Ansprüche gegen das Deutsche Reich gegenwärtig noch nicht zu verwirklichen sind, ist zwar ein starker Mangel der Entschädigungs-gesetzgebung und zu bedauern, schließt Jedoch die Anwendbarkeit des § 7 REG nicht aus (so auch Becker-Huber-Küster BEG § 7 Vorbem auf S 102 f)s Aus den Entscheidungsgründen des Berufungsurteils ist aber nicht eindeutig zu entnehmen, ob der Berufungsrichter die Behauptung des beklagten Landes, die Wohnungseinrichtung sei durch eine Behörde beschlagnahmt worden, für erwiesen erachtet oder dies nur für die Anwendung des Gesetzes unterstellt^ Dafür, die Ausführungen des Urteils im letzten Sinne zu verstehen, spricht, daß es vom Standpunkt des Berufungsrichters nicht darauf an-komm-c, was nach dem Weggang mit den Möbeln ge- Ob mit diesem Satz die Behauptung des Beklagten als erwiesen und die in der Berufungsinstanz aufgesteilte Behauptung der Klägerin, das Schicksal der Wohnungseinrichtung sei nicht mehr feststellbar (Schriftsatz vom 4- Juni 1954 Bl 45, 51, 59 und 61 GA), widerlegt werden soll, ist nicht erkennbar.
Für das Nachschlagewerk flicht für die Amtliche Sammlung ! OCnr» _____________________________tJß/.Q 5.7 Gesetz; BEG §§ 7, 18, 20. Rechtssatz^ Sind die Voraussetzungen für einen Entschädi-giingsanspruch.nach den §§ 18, 20 BEG gegeben, ist aber daneben ein Rückerstattungsanspruch gegeben und ist ein RUckerstattungspflichtiger vorhanden, so. hat der Verfolgte keinen Anspruch nach dem BEG. Aktenzeichen: IV ZR 74/56 Urteil des BGH vom 6. Juni 1956 OLG Karlsruhe IV ZB 74/56 Verkündet am 6. Juni 1956 Jus to Angest, als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes > > In dem Rechtsstreit des Landes Baden-Württembergs vertreten durch das Landesamt für Wiedergutmachung ■■■■■■■I Beklagten und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter8 Rechtsanwalt gegen Frau Nanny USA, 9 geh. Bi Sch Place, Apt Klägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt hat der IV- Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 6» Juni 1956 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesrichter Ascher, Br. Kregel, Br. v. Werner und Wüstenberg für Recht erkannt: Bas am 13. April 1955 den Parteien an Verkündungs Statt zugestellte Urteil des Entschädigungssenats des Oberlandesgerichts in Karlsruhe wird aufgehoben o Bie Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen 2 - Tatbestands Die am JR. November 1868 geborene Klägerin wurde gen Wohnsitz, nach Frankreich deportiert . Sie besaß zur Zeit der Deportation eine Wohnung im Hause ZflRP tung mußte sie bei ihrer Deportation unbeaufsichtigt zurücklassen. Auf Grund des US-EG und des BEG verlangt sie von dem beklagten Land außer Entschädigung für andere Verluste auch eine solche für den Verlust ihrer Wohnungseinrichtung, deren damaligen Wert sie mit 20.000,— EM angibt. Das Landesamt für Wiedergutmachung in Karlsruhe hat durch Bescheid vom 10. Juli 1953 den Entschädigungsanspruch zurückgewiesen, weil die Wohmmgseinr ich tung im Zusammenhang mit der Deportation durch behördliche Maßnahmen beschlagnahmt worden sei und die Klägerin deshalb Ansprüche nur auf Grund des Rückerstattungsgesetzes (US-MilRegG 59) stellen könne, Die Klägerin hat gegen diesen Bescheid Klage erhoben. Im ersten Rechtszuge hat sie beantragt, das beklagte Land zu verurteilen, ihr eine Entschädigung für die Beschlagnahme der Wohnungseinrichtung im Werte von 20,000,— RM zu zahlen, Sie macht geltend, für die Anwendung des Bundesergänzungsgesetzesy auf das der Anspruch nunmehr gestützt werde, komme es nur darauf an, daß sie ihrer Freiheit beraubt worden sei und daß sie die Wohnungseinrichtung ohne eine ihre Interessen wahrende Aufsicht habe zurücklassen müssen. Es sei gleichgültig, ob die Wohnung danach geplündert oder ob die Einrichtung danach von einem Geschäftsführer ohne Auftrag in Besitz genommen oder ob sie durch Organe des Reichs nachträglich beschlagnahmt worden sei. I als Jüdin im Jahre 194-0 von H ihrem damali- Straße 0k in H Die Wohnungseinrich- Das beklagte Land hat Abweisung der Klage beantragt : Es behauptet, die Wohnungseinrichtung sei nach der Deportation beschlagnahmt worden. Es liege daher ein Entziehungsfall vor, auf Grund dessen die Klägerin nur Ansprüche nach dem Rückerstattungsgesetz erheben könne. Das Landgericht hat durch Teilurteil die Klage wegen des Anspruchs auf Entschädigung für den MÖbel-schaden abgewiesen» Gegen dieses Urteil hat die Klägerin Berufung eingelegt und im Berufungsrechtszug auf Grund der §§ 18, 20 BEG beantragt, das beklagte Land zu verurteilen, an sie den Betrag von 5^000,— DM für die Wohnungseinrichtung zu zahlen. Das Oberlandesgericht hat den Anspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und die Sache zur Entscheidung über die Höhe des Anspruchs an das Landgericht zurückverwiesen, Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt der Beklagte die Abweisung der Klage. Die Klägerin hat beantragt, die Revision zurückzuweisen. . jnts chei dungsgründe; Die Revision ist zulässig, ihr kann auch der erfolg nicht versagt werden, da die in dem Berufungsurteil getroffenen Feststellungen nicht ausreichen, um den Klaganspruch mit dem nach § 304 ZPO ergangenen Urteil dem Grunde nach für gerechtfertigt erscheinen zu lassen, 1. Hach § 18 Abs 1 Satz 1 BEG hat der Verfolgte Anspruch auf Entschädigung für Schaden im Eigentum, wenn eine im Zeitpunkt der Schädigung ihm gehörende Sache im Reichsgebiet nach dem Stande vom 31, Dezember 1937 zerstört, verunstaltet oder der Plünderung preisgegeben worden ist» Nach § 18 Abs 2 b des Gesetzes ist als Preisgabe zur Plünderung insbesondere anzusehen-, wenn der Verfolgte seiner Freiheit unter solchen Umständen beraubt wurde, daß seine Sachen ohne eine die Interessen des Verfolgten wahrende Aufsicht blieben. Auf die letztere Vorschrift stützt die Klägerin ihren Anspruch, Der Berufungsrichter meint, da die Klägerin ihre Wohnung und die dort befindlichen Sachen unbeaufsichtigt habe zurücklassen müssen, als sie deportiert wurde, sei der Tatbestand des § 18 Abs 2 b BEG erfüllt und der Entschädigungsanspruch gegeben, ohne daß es darauf an-komme, was später aus den zurückgelassenen Gegenständen geworden sei. Er führt dazu folgendes aus; Daß die Wohnungseinrichtungen aller im Oktober 1940 deportierten Personen, wie von dem beklagten Land vorgetragen und hier als zutreffend unterstellt werde, nach der Deportation beschlagnahmt und die in Frage kommenden Räume versiegelt worden seien, sei in diesem Zusammenhang unerheblich, weil die Siehe rung smaßnahmen nicht im Interesse der Verfolgten getroffen worden seien» Die Bedingung, daß die Sachen danach auch geplündert worden seien, sei im Gesetz nicht enthalten und könne im Y/ege der einschränkenden Auslegung auch nicht hinzugefügt werden. Ebensowenig sei der Auffassung beizutreten, daß dieser Anspruch nach § 7 BEG nicht geltend gemacht werden könne, wenn die Beschlagnahme der Sachen als typischer Entziehungsfall allein unter rückerstattungsrechtlichen Gesichtspunkten behandelt werden könne. Der Entschädigungsanspruch wegen Preisgabe zur Plünderung falle seiner Rechtsnatur nach nicht unter das MilKegG Nr 59 (Rückerstattungsgesetz in der amerikanischen Besatzungssone) Grundlage für diesen Anspruch sei die Preisgabe unter den Voraussetzungen der §§ 1 und 18 BEG- Sei die Preisgabe erfolgt, so sei der Verlust nicht zweifelhaft und der Entschädigungsanspruch begründet,. Bas Gesetz gehe davon aus, daß die Sachen verloren seien, wenn sich der Verfolgte unter den Bedingungen des § 18 BEG habe von ihnen trennen müssen Solle der Verlust entgegen dieser Erfahrungstatsache dennoch nicht eingetreten oder später wieder ausgeglichen worden sein, dann bedürfe ein solcher Ausnahmetatbestand als anspruchsvernichtende Tatsache des Gegenbeweises. Im vorliegenden Palle sei der Eintritt des Schadens nicht streitig. Bas beklagte Land wende ein, der Verlust sei noch nicht mit der Beportation, sondern erst kurz darauf durch die Beschlagnahme der Sachen und damit durch schwere Entziehung eingetreten; inzwischen habe keine erhöhte Gefahr bestanden« Biese Ausführungen seien jedoch nicht durchschlagend« Bie Beschlagnahme sei, nachdem^ die Wohnung verlassen worden sei, zur Sicherstellung der ohne Aufsicht gebliebenen Sachen erfolgt; sie sei von der vollendeten Tatsache der Importation und der Überzeugung ausgegangen, daß der w'ohnungsinhaber nicht mehr zurückkehre. Ber Verlust der Sachen seitens des Beportierten sei Voraussetzung, nicht Folge der Beschlagnahme gewesen, er sei nach Lage der Binge bereits eingetreten gewesen. Hierfür sei es unerheblich gewesen, wer sich danach an der zurüci gelassenen Habe des Verfolgten bereichert habe; ob dies der verfolgende Staatsapparat oder Privatpersonen getan hätten.-. Per dem Verfolgten so erwachsene Entschädigungsanspruch könne nicht dadurch beeinträchtigt werden, daß dieselben Sachen später auch noch Gegenstand einer schweren Entziehung gewesen seien. Hier folgten zwei Vorgänge aufeinander, von denen der eine Entschädigungsansprüche, der andere Rückerstattungsansprüche begründe! Pie Preisgabe bedeute Verlust, aber keine Entziehung; soweit der Anspruch auf die Preisgabe gestützt werde, falle er seiner Rechtsnatur nach nicht unter das Rückerstattungsgesetz. Es bestehe kein Grund, den Anspruch bei Preisgabe mit nachfolgender Beschlagnahme und Versteigerung zu versagen, ihn dagegen bei Preisgabe mit nachfolgender Plünderung zu bejahen, da auch Plünderung nach der CORA-EntScheidung Nr 243 Rückerstattungsansprüche begründe und der Verbleib in beiden Pallen schwer festzustellen sei« Per Anspruch sei daher dem Grunde nach gerechtfertigt, jedoch seien noch Feststellungen wegen der Höhe zu treffen. 2, Pem Berufungsrichter ist insoweit zu folgen, daß die Voraussetzungen, an die der Entschädigungsanspruch nach § 18 Abs 2 b BEG geknüpft ist, gegeben sein können, wenn die Sicherstellung zeitlich nach dem Verlassen der Wohnung liegt, wie in dem Berufungsurteil unterstellt wird. Nicht erforderlich ist, daß die Sachen etwa der Gefahr der Plünderung unterworfen waren oder nach der Besitzaufgabe auch tatsächlich geplündert wurden. Nicht aber kann der Rechtsansicht des Berufungsriehters zugestiramt werden, es sei, wenn später die Sachen durch behördliche Maßnahmen ,,sichergestellt,t und dann veräußert worden seien, dadurch keine Ursache für den Verlust des Eigentums gesetzt worden, die Beschlagnahme sei die Folge- nicht aber die Voraussetzung des bereits eingetretenen Verlustes. Hat eine Behörde des Reiches oder eines Landes oder eine Dienststelle der Partei die zurückgelassenen Sachen zur "Sicherstellung" an sich genommen oder beschlagnahmt-, so ist diese Handlung eine Entziehung im Sinne des Rückerstattungsgesetzes, weil es sich um eine widerrechtliche Y7egnahme handelt (Blessin-Y/ilden BEG § 18 Anm 5 auf Seite 179)« Sind die Möbel der Klägerin durch die Gestapo- oder eine öffentliche Dienststelle beschlagnahmt worden, so liegt ein Sachverhalt vor, der Ansprüche auf Herausgabe oder auf Schadensersatz nach dem Rückers tat tungsgesetz auslöst. Y/enn die sichergestellten Gegenstände heute nicht mehr auffindbar sind, so ist der Vermögensschaden nicht durch die Preisgabe bei der Deportation, sondern durch die Wegnahme mitverursacht worden. Steht fest, wer die Entziehung durchgeführt hat, so ist ein Anspruch nach dem Rückerstattungsgesetz gegen den Entzieher oder seine Rechtsund Ee-sitznachfolger, sei es auf Rückgabe, sei es auf Schadensersatz, begründet. Es sind dann an und für sich die Voraussetzungen für zwei Ansprüche wegen desselben Schadens erfüllt? für den Entschädigungsanspruch wegen der Preisgabe zur Plün-derung nach dem Bundesergänzungsgesetz und daneben für die Rechte gegen den Entzieher oder den Inhaber der Eigentümerstellung nach dem Rückerstattungsgesetz. Da die Preisgabe kein Tatbestand ist, der einen Rückerstattungsanspruch begründet, so fragt sich, ob diese Ansprüche nebeneinander bestehen können« oder ob der sich aus dem Rückerstattungsrecht ergebende Anspruch nach § 7 BEG den Entschädigungsanspruch aus § 18 Abs 2 b BEG ausschließt. Die Frage ist umstritten- Sie wird in letzterem Sinne im Schrifttum von Blessin-Wilden aaO § 18 Anm 5 auf S 179 und Anm 14 auf Seite 182 und von Meyer-Heydenhagen und Siebenhaar in JR 1954- 47 beantwortet. In der Rechtsprechung beruht auf dieser Ansicht auch die von Grimpe BEG auf Seite 121 wiedergegebene Entscheidung des Oberlandesgerichts in Stuttgart EGR 274-, die allerdings den Rechtszu-stand vor dem Inkrafttreten des BEG betrifft. Abweichender Meinung sind.Becker-Huber-Küster BEG $ 18 Anm 16 auf S 282. Der Senat schließt sich der ersteren Meinung an, da sie dem Sinn und Zweck der Regelung der §§ 7 und 18 3EG entspricht. Grundsätzlich bestimmt § 7 BEG, daß ein Entschädigungsanspruch nicht geltend gemacht werden kann, soweit dieser Mseiner Rechtsnatur nach*1 unter die RE-Ge-setze fällt (Urteil des BGH vom 22. November 1954 IV ZR 107/54 bei LM Nr 2 zu § 23 BEG). Gegenüber diesem Grundsatz ist auch bei den in § 18 BEG geregelten Tatbeständen der Entschädigung für Verlust am Eigentum keine Ausnahme zu machen, Zweck dieser Vorschrift ist, dem Verfolgten eine Entschädigung für Schaden am Eigentum nur dann zu gewährleisten, wenn der Schaden entweder nicht durch eine Entziehung nach dem Rückerstattungs-gesetz verursacht ist oder wenn zwar an und für sich Entziehungen nach dem RE-Gesetz gegeben sind, die Verfolgung dieser Ansprüche aber praktisch erschwert ist, weil weder die Person des Rückerstattungsverpflichteten noch der Verbleib der Sache festzustellen ist oder der jetzige Besitzer weder auf Herausgabe noch auf Schadensersatz nach diesen Gesetzen belangt werden kann Es ist anerkannt, daß auch durch den Vorläufer des § 18 BEG.. den § 17 US-EG, nach dem V/illen der gesetzgebenden Instanzen Entschädigungsansprüche nur in den Fällen bestehen sollten; die nicht unter das Hückerstattungsgesetz fielen (Schwarz, Rückerstattung und Entschädigung S 67). In demselben Sinne ist auch § 18 BEG zu verstehen und anzuwendens Nicht nur dann, wenn ein Eigentumsschaden auf einen Tatbestand zurückzuführen ist, der gleichzeitig auch einen Tatbestand des RE-Gesetzes bildet, sondern auch dann, wenn die die Ansprüche auslösenden Sachverhalte nicht unter beide Gesetze fallen, der dadurch entstandene Rechtsverlust aber auf beide Tatbestände zurückzuführen ist,, muß die Anwendung des Bundesentschädigungsgesetzes der der RE-Gesetze weichen (sog. Subsidiarität des BEG). Diese Auslegung des § 18 BEG wird auch durch § 20 aaO unterstützt. Der dort geregelte Entschädigungsanspruch, der ein Sonderfall der in § 18 aaO geordneten Ansprüche ist, besteht nur, wenn durch die Preisgabe - die anderen Tatbestände kommen hier nicht in Betracht - der Hausrat eingebüßt ist, d.h. wenn die Preisgabe für den Verlust ursächlich ist. Ein solches KausalVerhältnis besteht nicht, wenn der Verlust durch eine Beschlagnahme und die sich daran anschließende Veräußerung durch eine Dienststelle verursacht ist (vgl auch Becker-Huber-Küster BEG S 298 § 20 Anm 7). Auch in den durch § 18 BEG geregelten Fällen kann ein Entschädigungsanspruch wegen Preisgabe zur Plün- 10 - derung daher nur in den Fällen geltend gemacht werden- in denen das Schicksal der geplünderten (§18 Abs 1 S 1- Abs 2 a), der im Stich gelassenen (§18 Abs lj S 2) oder der zurückgelassenen Sachen (Abs 2 b) nicht mehr festgestellt oder nicht geklärt werden kann, wer für den Verlust der EigentumsSachen des Verfolgten verantwortlich ist (so auch Keyer-Hey-denhagen-Siebenhaar aaO und Blessin-Wilden aaO S 182), 3. Es kommt somit für die hier zu treffende Entscheidung darauf an, ob, wie es das beklagte Land behauptet, die Wohnungseinrichtung von der Gestapo oder einer anderen behördlichen Stelle sichergestellt worden und in ihrem Auftrag oder dem einer anderen behördlichen Stelle veräußert ist. Sind diese Voraussetzungen gegeben, dann richtet sich der Schadensersatzanspruch nach dem Rückerstattungsgesetz (Art 30 ff US-REG) gegen das Reich oder eine andere Körperschaft? Daß Ansprüche gegen das Deutsche Reich gegenwärtig noch nicht zu verwirklichen sind, ist zwar ein starker Mangel der Entschädigungs-gesetzgebung und zu bedauern, schließt Jedoch die Anwendbarkeit des § 7 REG nicht aus (so auch Becker-Huber-Küster BEG § 7 Vorbem auf S 102 f)s Aus den Entscheidungsgründen des Berufungsurteils ist aber nicht eindeutig zu entnehmen, ob der Berufungsrichter die Behauptung des beklagten Landes, die Wohnungseinrichtung sei durch eine Behörde beschlagnahmt worden, für erwiesen erachtet oder dies nur für die Anwendung des Gesetzes unterstellt^ Dafür, die Ausführungen des Urteils im letzten Sinne zu verstehen, spricht, daß es vom Standpunkt des Berufungsrichters nicht darauf an-komm-c, was nach dem Weggang mit den Möbeln ge- 11 - schehen ist» Im Urteil konnte daher die Frage dahingestellt bleiben, ob die Wohnungseinrichtungen aller im Oktober 1940 deportierten Personen nach der Deportation beschlagnahmt und die in Frage kommenden Räume versiegelt wurden. Andererseits wird allerdings auf Seite 5 ausgeführt, die Beschlagnahme sei erst erfolgt, nachdem die Wohnung verlassen sei. Ob mit diesem Satz die Behauptung des Beklagten als erwiesen und die in der Berufungsinstanz aufgesteilte Behauptung der Klägerin, das Schicksal der Wohnungseinrichtung sei nicht mehr feststellbar (Schriftsatz vom 4- Juni 1954 Bl 45, 51, 59 und 61 GA), widerlegt werden soll, ist nicht erkennbar. Unter diesen Umständen kann die im Berufungsurteil getroffene Feststellung über den Grund des Anspruchs nicht aufrechterhalten werden. Um die noch notwendigen tatsächlichen Feststellungen zu treffen, muß die Sache nach § 565 Abs 1 ZPO an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden, ohne daß es auf die weiteren, übrigens auf tatsächlichem Gebiet liegenden und daher in diesem Rechtszug unbeachtlichen Ausführungen der Revision unter III der schriftlichen Revisionsbegründung ankommt. Bei der erneuten Verhandlung wird der mit der Klage geltend gemachte - 12 Anspruch nur dann verneint werden dürfen, wenn zur Überzeugung des Berufungsriehters feststeht, daß die Voraussetzungen für einen Hüclcerstattungs-anspruch feststehen, insbesondere, daß sich auch ein bestimmter Rückerstattungspflichtiger ermitteln läßt.. Schmidt Ascher Kregel v. Werner Wüstenberg